Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 420.506-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zl. 09 07.237-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zl. 09 07.237-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 18.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 18.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Hiezu wurde der Genannte am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 24.09.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass er seine Heimat aufgrund von Problemen wegen seiner Stammeszugehörigkeit verlassen habe. Auch sei er von den Rebellen der Al Shabaab-Gruppierung mitgenommen und in ein großes Lager gebracht worden, wo er ein hartes Training absolvieren hätte müssen. Bevor er noch am Krieg teilgenommen habe, sei er aus dem Lager geflüchtet.
I.2. Nachdem das Bundesasylamt die Durchführung einer Sprachanalyse veranlasst hatte, wurde mit Gutachten vom 23.06.2011 zusammengefasst ausgeführt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Verbreitungsgebiet der Benaadir- Dialekte auszugehen sei, das hauptsächlich innerhalb Somalias, etwa südlich der Stadt XXXX, liege und sich bis in den Raum Mogadischu und in die südlich davon liegenden Küstenabschnitte erstrecke.römisch eins.2. Nachdem das Bundesasylamt die Durchführung einer Sprachanalyse veranlasst hatte, wurde mit Gutachten vom 23.06.2011 zusammengefasst ausgeführt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Verbreitungsgebiet der Benaadir- Dialekte auszugehen sei, das hauptsächlich innerhalb Somalias, etwa südlich der Stadt römisch 40 , liege und sich bis in den Raum Mogadischu und in die südlich davon liegenden Küstenabschnitte erstrecke.
I.3. Am 04.07.2011 führte die belangte Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch, anlässlich derer der Genannte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen und seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Somalia wiederholte. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie des Sprachgutachtens übergeben.römisch eins.3. Am 04.07.2011 führte die belangte Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch, anlässlich derer der Genannte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen und seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Somalia wiederholte. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie des Sprachgutachtens übergeben.
I.4. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit (erstem) Bescheid vom 18.07.2011, Zl. 09 07.237-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.4. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit (erstem) Bescheid vom 18.07.2011, Zl. 09 07.237-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend hielt das Bundesasylamt im Zusammenhang mit der abweisenden Entscheidung in Spruchpunkt I. fest, dass die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Reer Hamar nicht geeignet sei, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, zumal sich die Situation für diesen Stamm entsprechend den Länderberichten grundlegend verändert hätte. Die behauptete Zwangsrekrutierung erweise sich als nicht glaubhaft, zumal die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Detail widersprüchlich gewesen wären.Begründend hielt das Bundesasylamt im Zusammenhang mit der abweisenden Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. fest, dass die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Reer Hamar nicht geeignet sei, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, zumal sich die Situation für diesen Stamm entsprechend den Länderberichten grundlegend verändert hätte. Die behauptete Zwangsrekrutierung erweise sich als nicht glaubhaft, zumal die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Detail widersprüchlich gewesen wären.
I.5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, Zl. A5 420.506-1/2011/8E, stattgegeben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.römisch eins.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, Zl. A5 420.506-1/2011/8E, stattgegeben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass das Bundesasylamt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gehalten gewesen wäre, die als erwiesen angenommene Stammeszugehörigkeit in Relation zur Vorgehensweise von Al Shabaab (Zwangsrekrutierung) zu setzen und Fragen der Schutzmöglichkeiten zu prüfen.
I.6. Korrespondierend zu der letztgenannten Entscheidung fand am 12.01.2012 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei wurde der Genannte zu seinem Clan näher befragt und führte der Beschwerdeführer aus, dass die gesamte somalische Bevölkerung Probleme mit Al-Shabaab habe. In Mogadischu seien sie zwar vertrieben worden, jedoch habe man Angst, dass sie wieder zurückkehrten.römisch eins.6. Korrespondierend zu der letztgenannten Entscheidung fand am 12.01.2012 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei wurde der Genannte zu seinem Clan näher befragt und führte der Beschwerdeführer aus, dass die gesamte somalische Bevölkerung Probleme mit Al-Shabaab habe. In Mogadischu seien sie zwar vertrieben worden, jedoch habe man Angst, dass sie wieder zurückkehrten.
I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich abgewiesen.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich abgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer die behauptete Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe und kein zeitlicher Konnex der Vorfälle zu seiner Ausreise vorliege. Er selber habe angegeben, dass er nicht wegen seiner Clanzugehörigkeit Probleme bekommen hätte. Schließlich verwies das Bundesasylamt auf den mittlerweile erfolgten Rückzug der Al-Shabaab aus Mogadischu.
I.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.02.2012.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.02.2012.
I.9. Mit Erkenntnis vom 26.06.2012, Zl. A7 420.310-1/2011/2E, hat der Asylgerichtshof dem am XXXX in Österreich nachgeborenen Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 4 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.9. Mit Erkenntnis vom 26.06.2012, Zl. A7 420.310-1/2011/2E, hat der Asylgerichtshof dem am römisch 40 in Österreich nachgeborenen Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 4, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
I.10. Mit E-Mail vom 26.06.2012 ersuchte der Asylgerichtshof das Standesamt XXXX um Übermittlung eines Auszuges aus dem Geburtenbuch betreffend den Sohn des Beschwerdeführers. Mit Fax vom selben Tag wurde dem Ansuchen entsprochen und der am 01.04.2011 genommene Eintrag in das Geburtenbuch übermittelt. Daraus ergibt sich, dass es sich bei XXXX um den Sohn des Beschwerdeführers handelt.römisch eins.10. Mit E-Mail vom 26.06.2012 ersuchte der Asylgerichtshof das Standesamt römisch 40 um Übermittlung eines Auszuges aus dem Geburtenbuch betreffend den Sohn des Beschwerdeführers. Mit Fax vom selben Tag wurde dem Ansuchen entsprochen und der am 01.04.2011 genommene Eintrag in das Geburtenbuch übermittelt. Daraus ergibt sich, dass es sich bei römisch 40 um den Sohn des Beschwerdeführers handelt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.7. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 18.06.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.7. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 18.06.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, vollumfänglich zur Anwendung.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
II.8. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.8. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
II.9. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonrömisch zwei.9. Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
II.10. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennrömisch zwei.10. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
II.11. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.römisch zwei.11. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
II.12. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.römisch zwei.12. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
II.13. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.13. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
II.14. Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.römisch zwei.14. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
II.15. Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß § 7 Abs. 1 AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß § 7 Abs. 2 AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß § 7 Abs. 4 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.römisch zwei.15. Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt; 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
II.16. Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 26.06.2012, Zahl A7 420.310-1/2011/2E, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer war daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, und keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Genannten die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinem Sohn in einem anderen Staat möglich wäre sowie, dass hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren hervorgekommen sind. Auch die Ausnahmebedingungen nach § 34 Abs. 6 AsylG 2005 finden keine Anwendung, da das Verfahren des Beschwerdeführers bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war.römisch zwei.16. Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 26.06.2012, Zahl A7 420.310-1/2011/2E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer war daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, und keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Genannten die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinem Sohn in einem anderen Staat möglich wäre sowie, dass hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren hervorgekommen sind. Auch die Ausnahmebedingungen nach Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 finden keine Anwendung, da das Verfahren des Beschwerdeführers bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und diese Entscheidung gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und diese Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
02.10.2012