TE AsylGH Beschluss 2012/9/6 D19 405200-6/2012

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Veröffentlicht am 06.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D19 405200-6/2012/2E

D19 405199-6/2012/2E

D19 405198-6/2012/2E

BESCHLUSS

1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA.: Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 12 10.049, beschlossen:1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA.: Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 12 10.049, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.

2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA.: Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 12 10.051, beschlossen:2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA.: Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 12 10.051, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.

3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA.: Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 12 10.050, beschlossen:3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA.: Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 12 10.050, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 03.08.2012 für sich und ihre minderjährigen Kinder (Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer) die gegenständlichen, nunmehr bereits sechsten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.07.2012, Zlen. D19 405200-5/2012/4E, D19 405199-5/2012/2E, D19 405198-5/2012/2E, wurden letztmalig die Beschwerden vom 21.06.2012 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, mit denen die fünften Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.05.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden waren (Spruchpunkte I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen worden waren (Spruchpunkte II.), gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Zur Darstellung des gesamten bisherigen Verfahrensgeschehens und der diesbezüglichen Erwägungen in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.07.2012, mit denen auch die fünften von den Beschwerdeführern betriebenen Asylverfahren rechtskräftig negativ unter Einschluss des Ausspruches von Ausweisungen nach Georgien entschieden wurden, werden die in diesen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.07.2012 getätigten Ausführungen zunächst hier vollständig wiedergegeben:Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.07.2012, Zlen. D19 405200-5/2012/4E, D19 405199-5/2012/2E, D19 405198-5/2012/2E, wurden letztmalig die Beschwerden vom 21.06.2012 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, mit denen die fünften Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.05.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden waren (Spruchpunkte römisch eins.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen worden waren (Spruchpunkte römisch zwei.), gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Zur Darstellung des gesamten bisherigen Verfahrensgeschehens und der diesbezüglichen Erwägungen in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.07.2012, mit denen auch die fünften von den Beschwerdeführern betriebenen Asylverfahren rechtskräftig negativ unter Einschluss des Ausspruches von Ausweisungen nach Georgien entschieden wurden, werden die in diesen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.07.2012 getätigten Ausführungen zunächst hier vollständig wiedergegeben:

"Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

"Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 25.07.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX sowie ihren beiden minderjährigen Kindern XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) und XXXX (Drittbeschwerdeführer) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann stellten für sich und ihre minderjährigen Kinder unter dem Familiennamen XXXX am selben Tag (erste) Anträge auf internationalen Schutz und gaben dabei an, Staatsangehörige von Georgien zu sein."Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 25.07.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 sowie ihren beiden minderjährigen Kindern römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) und römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann stellten für sich und ihre minderjährigen Kinder unter dem Familiennamen römisch 40 am selben Tag (erste) Anträge auf internationalen Schutz und gaben dabei an, Staatsangehörige von Georgien zu sein.

Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin begründete diesen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er bei einer Überwachungsfirma in einer Fabrik beschäftigt gewesen sei und mitbekommen habe, wie Eisen gestohlen und verkauft worden sei, worüber er jedoch nichts habe aussagen dürfen und daher 2003 gekündigt habe. 2007 habe sich herausgestellt, dass er bei dieser Firma beschäftigt gewesen sei und sei die ganze Schuld auf ihn abgeschoben worden. Er sei deswegen verhaftet und von einem Gericht verurteilt worden. Seine Strafe hätte zwei Monate (Freiheitsstrafe) auf Bewährung und 4.500 Lari (Geldstrafe) betragen. Er hätte jedoch nochmals zu Gericht und die ganze Schuld auf sich nehmen müssen, obwohl er unschuldig gewesen sei. Er sei für 14 Tage eingesperrt worden. Jene Leute, die den Diebstahl begangen hätten, hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, weil er nicht die ganze Schuld auf sich genommen habe. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, keine Identitätsnachweise oder Dokumente zu besitzen, diese seien bei einem Hausbrand im Dezember 2007 vernichtet worden.

Die Erstbeschwerdeführerin gab in diesem ersten Asylverfahren im Wesentlichen an, dass ihre Mutter wegen der Probleme ihres Ehemannes ermordet worden sei. Ihre Mutter habe "diese Leute" - es seien Männer in Zivilkleidung gewesen - nicht in das Haus lassen wollen und sei deswegen mit einem Knüppel erschlagen worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei dabei gewesen und habe alles gesehen. Sie sei überzeugt, dass diese Leute auch ihr Haus angezündet hätten. Auch die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass ihr Reisepass im Dezember 2007 in ihrem Haus verbrannt sei, das Haus sei leer gestanden und "aus Wut vernichtet" worden. Befragt nach den Fluchtgründen ihres Ehemannes gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Ehemann habe schwarz in der Fabrik XXXX gearbeitet. Dieses Unternehmen sei nach dem Regierungswechsel 2003 verkauft worden und habe der neue Eigentümer keine Geräte mehr vorgefunden. Ein Mitarbeiter ihres Ehemannes sei Ossete gewesen und "beschuldigt worden" (gemeint wohl des Diebstahles beschuldigt worden), ebenso wie ihr Ehemann. Ihr Ehemann sei am 11.07.2007 festgenommen und für 11 oder 12 Tage in Haft genommen worden. Er am 04.05.2006 verletzt worden und sei bis Juli 2006 im Spital gelegen.Die Erstbeschwerdeführerin gab in diesem ersten Asylverfahren im Wesentlichen an, dass ihre Mutter wegen der Probleme ihres Ehemannes ermordet worden sei. Ihre Mutter habe "diese Leute" - es seien Männer in Zivilkleidung gewesen - nicht in das Haus lassen wollen und sei deswegen mit einem Knüppel erschlagen worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei dabei gewesen und habe alles gesehen. Sie sei überzeugt, dass diese Leute auch ihr Haus angezündet hätten. Auch die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass ihr Reisepass im Dezember 2007 in ihrem Haus verbrannt sei, das Haus sei leer gestanden und "aus Wut vernichtet" worden. Befragt nach den Fluchtgründen ihres Ehemannes gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Ehemann habe schwarz in der Fabrik römisch 40 gearbeitet. Dieses Unternehmen sei nach dem Regierungswechsel 2003 verkauft worden und habe der neue Eigentümer keine Geräte mehr vorgefunden. Ein Mitarbeiter ihres Ehemannes sei Ossete gewesen und "beschuldigt worden" (gemeint wohl des Diebstahles beschuldigt worden), ebenso wie ihr Ehemann. Ihr Ehemann sei am 11.07.2007 festgenommen und für 11 oder 12 Tage in Haft genommen worden. Er am 04.05.2006 verletzt worden und sei bis Juli 2006 im Spital gelegen.

Am 18. Dezember 2008 richtete das Bundesasylamt eine Rechercheanfrage an den österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien. Dem Rechercheergebnis zu Folge seien laut Auskunft der georgischen Zivilregisteragentur noch nie Ausweise für XXXX ausgestellt worden und seien an den von der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Verfahren genannten Adressen keine Personen mit den Namen XXXX bekannt. Das Haus in der XXXX sei in den letzten 15 Jahren nicht abgebrannt. Im Krankenhaus, dessen Bestätigung durch den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt worden sei, sei keine Krankenakte zu XXXX vorhanden. Die vorgelegte Bestätigung weise jedoch ein Siegel auf, welches am 27.10.2008 hätte vernichtet werden müssen, da Krankenhausmitarbeiter gegen Entgelt rechtswidrig unrichtige Bescheinigungen ausgestellt hätten. Die Unterschriften auf dem Attest seien darüber hinaus gefälscht.Am 18. Dezember 2008 richtete das Bundesasylamt eine Rechercheanfrage an den österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien. Dem Rechercheergebnis zu Folge seien laut Auskunft der georgischen Zivilregisteragentur noch nie Ausweise für römisch 40 ausgestellt worden und seien an den von der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Verfahren genannten Adressen keine Personen mit den Namen römisch 40 bekannt. Das Haus in der römisch 40 sei in den letzten 15 Jahren nicht abgebrannt. Im Krankenhaus, dessen Bestätigung durch den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt worden sei, sei keine Krankenakte zu römisch 40 vorhanden. Die vorgelegte Bestätigung weise jedoch ein Siegel auf, welches am 27.10.2008 hätte vernichtet werden müssen, da Krankenhausmitarbeiter gegen Entgelt rechtswidrig unrichtige Bescheinigungen ausgestellt hätten. Die Unterschriften auf dem Attest seien darüber hinaus gefälscht.

Dieses Rechercheergebnis wurde der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann jeweils im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 25.02.2009 vorgehalten. Auf Vorhalt, dass das Haus XXXX nicht niedergebrannt sei, gab der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an, es sehe von außen gut aus, innen sei aber alles verbrannt. Auf Vorhalt, an den genannten Adressen sei seine Familie unbekannt, gab der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an, dass dies nicht stimme. Auf Vorhalt, es sei ihm auf den genannten Namen noch kein Ausweis ausgestellt worden, gab der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an, es sei ihm ein Ausweis ausgestellt worden und trage er Zeit seines Lebens seinen Namen. Auf Vorhalt, die Krankenhausbescheinigung sei gefälscht, gab er an, diese sei ihm vom Schwiegervater zugesandt worden. Auf Mitteilung, dass beabsichtigt sei, aufgrund der Fälschungen und unrichtigen Angaben den Antrag auf internationalen Schutz "in allen Punkten" abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, antwortete der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, die Fälschung sei in Georgien gefährlich, da die Regierung dagegen vorgehe.Dieses Rechercheergebnis wurde der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann jeweils im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 25.02.2009 vorgehalten. Auf Vorhalt, dass das Haus römisch 40 nicht niedergebrannt sei, gab der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an, es sehe von außen gut aus, innen sei aber alles verbrannt. Auf Vorhalt, an den genannten Adressen sei seine Familie unbekannt, gab der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an, dass dies nicht stimme. Auf Vorhalt, es sei ihm auf den genannten Namen noch kein Ausweis ausgestellt worden, gab der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an, es sei ihm ein Ausweis ausgestellt worden und trage er Zeit seines Lebens seinen Namen. Auf Vorhalt, die Krankenhausbescheinigung sei gefälscht, gab er an, diese sei ihm vom Schwiegervater zugesandt worden. Auf Mitteilung, dass beabsichtigt sei, aufgrund der Fälschungen und unrichtigen Angaben den Antrag auf internationalen Schutz "in allen Punkten" abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, antwortete der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, die Fälschung sei in Georgien gefährlich, da die Regierung dagegen vorgehe.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte nach Vorhalt, dass das Haus in der XXXX nicht niedergebrannt sei, vor: "Warum sollten wir lügen, ich sage, dass das Haus meines Mannes verbrannt ist, wenn wir in Georgien keine Probleme hätten, warum sollten wir ausreisen." Auf Vorhalt, an den genannten Adressen sei die Familie unbekannt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass dies nicht stimme. Auf Vorhalt, es sei auf die genannten Namen noch kein Ausweis ausgestellt worden, gab sie im Wesentlichen an, dass sie nicht wisse, warum die Leute falsche Angaben tätigen würden. Auf Vorhalt, die Krankenhausbescheinigung sei gefälscht, gab sie an, diese sei von ihrem Vater organisiert und bezahlt worden. Es wundere sie, dass das Dokument gefälscht sei, da das Siegel echt sei.Die Erstbeschwerdeführerin brachte nach Vorhalt, dass das Haus in der römisch 40 nicht niedergebrannt sei, vor: "Warum sollten wir lügen, ich sage, dass das Haus meines Mannes verbrannt ist, wenn wir in Georgien keine Probleme hätten, warum sollten wir ausreisen." Auf Vorhalt, an den genannten Adressen sei die Familie unbekannt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass dies nicht stimme. Auf Vorhalt, es sei auf die genannten Namen noch kein Ausweis ausgestellt worden, gab sie im Wesentlichen an, dass sie nicht wisse, warum die Leute falsche Angaben tätigen würden. Auf Vorhalt, die Krankenhausbescheinigung sei gefälscht, gab sie an, diese sei von ihrem Vater organisiert und bezahlt worden. Es wundere sie, dass das Dokument gefälscht sei, da das Siegel echt sei.

Das Bundesasylamt wies diese (ersten) Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes jeweils mit Bescheid vom 25.02.2009 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, wies die Erstbeschwerdeführerin und ihren Ehemann gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG nach Georgien aus (Spruchpunkt III) und erkannte gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 3 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV). In gleicher Weise wurde über die Anträge der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer entschieden.Das Bundesasylamt wies diese (ersten) Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes jeweils mit Bescheid vom 25.02.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, wies die Erstbeschwerdeführerin und ihren Ehemann gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei) und erkannte gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier). In gleicher Weise wurde über die Anträge der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer entschieden.

Im Wesentlichen wurden diese Bescheide damit begründet, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann zu ihren Personen bewusst falsche Angaben getätigt hätten und nicht festgestellt habe werden können, dass die geschilderten Gründe der Wahrheit entsprechen würden. Es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine schwerwiegende Erkrankung liege nicht vor. Bezüglich des Privat- und Familienlebens der Erstbeschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer stellte das Bundesasylamt fest, es bestünden keine Anknüpfungspunkte zu Österreich.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009 wurden die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.02.2009 rechtzeitig erhobenen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes massiv widersprüchlich sei, darüber hinaus seien die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann den Ermittlungsergebnissen des österreichischen Verbindungsbeamten, wonach das Vorbringen zum Großteil widerlegbar sei, nicht substantiiert entgegen getreten. Die Refoulement-Prüfung habe keinen Anhaltspunkt für eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes ergeben, eine Interessensabwägung lasse die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes überwiegen. Hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführer ergingen inhaltlich gleich lautende Entscheidungen und erwuchsen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes mit Hinterlegung am 31.03.2009 in Rechtskraft.

Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann stellten am 05.10.2009 neuerlich unter dem Familiennamen "XXXX" jeweils (zweite) Anträge auf internationalen Schutz. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er Angst vor dem Chef an seinem ehemaligen Arbeitsplatz (Eisenfabrik) sowie vor der georgischen Miliz habe, er sei des Diebstahles beschuldigt worden und könne nicht in seine Heimat zurückkehren. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in diesem zweiten Asylverfahren im Wesentlichen vor, dass vor ca. zwei Wochen unbekannte Leute in das Haus ihrer Schwiegermutter gekommen seien und ihr damit gedroht hätten, dass sie ihren Ehemann finden und umbringen würden. Die Familie werde in ihrer Heimat verfolgt und bedroht. Ihr Sohn XXXX sei psychisch krank, sie werde sich mit ihm in Behandlung begeben. Er könne in der Nacht nicht schlafen und schreie. Für die beiden mitgereisten Kinder würden dieselben Flucht- und Asylgründe wie für ihren Ehemann und sie gelten.Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann stellten am 05.10.2009 neuerlich unter dem Familiennamen "XXXX" jeweils (zweite) Anträge auf internationalen Schutz. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er Angst vor dem Chef an seinem ehemaligen Arbeitsplatz (Eisenfabrik) sowie vor der georgischen Miliz habe, er sei des Diebstahles beschuldigt worden und könne nicht in seine Heimat zurückkehren. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in diesem zweiten Asylverfahren im Wesentlichen vor, dass vor ca. zwei Wochen unbekannte Leute in das Haus ihrer Schwiegermutter gekommen seien und ihr damit gedroht hätten, dass sie ihren Ehemann finden und umbringen würden. Die Familie werde in ihrer Heimat verfolgt und bedroht. Ihr Sohn römisch 40 sei psychisch krank, sie werde sich mit ihm in Behandlung begeben. Er könne in der Nacht nicht schlafen und schreie. Für die beiden mitgereisten Kinder würden dieselben Flucht- und Asylgründe wie für ihren Ehemann und sie gelten.

Mit Schreiben vom 13.10.2009 wurde eine Schulbesuchsbestätigung für die Zweit- und Drittbeschwerdeführer übermittelt. Mit Schreiben vom 16.10.2009 wurde ein Schreiben des Pfarrers der Gemeinde der Beschwerdeführer (unterfertigt vom Pfarrer und fünf weiteren Pfarrmitgliedern) übermittelt, wonach die Familie als ehrlich, fleißig und hilfsbereit geschätzt werde. Die Familie sei bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und sich zu integrieren. Die Kinder seien gut erzogen, sehr lernfreudig und freundlich, gingen gerne zur Schule und seien in der Klasse beliebt. Die Verlegung des Wohnortes bzw. Rückführung nach Georgien wäre für diese Familie menschlich und finanziell eine Katastrophe.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.10.2009 wurden die (zweiten) Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl I Nr. 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II), dies mit der Begründung, die (ersten) Anträge seien bereits rechtskräftig negativ beschieden worden und könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Ausweisungen würden nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 EMRK verstoßen. Auch die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.10.2009 zurückgewiesen und diese aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.10.2009 wurden die (zweiten) Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), dies mit der Begründung, die (ersten) Anträge seien bereits rechtskräftig negativ beschieden worden und könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Ausweisungen würden nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Auch die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.10.2009 zurückgewiesen und diese aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.10.2009 wurden rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009 wurden die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine entschiedene Sache vorliege, da das neue Vorbringen zum einen unglaubwürdig sei, zum anderen ein lediglich ergänzendes Detail zur Schilderung jener Verfolgungssituation darstelle, welche bereits im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Rechtsganges als massiv widersprüchlich und somit unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Eine Interessensabwägung lasse insbesondere aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet (seit Juli 2008) die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen. Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erwuchsen mit Zustellung am 13.11.2009 bzw. 17.11.2009 in Rechtskraft. Auch dieses zweite Asylverfahren der Beschwerdeführer, beinhaltend eine Ausweisungsentscheidung nach Georgien, wurde daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.10.2009 wurden rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009 wurden die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine entschiedene Sache vorliege, da das neue Vorbringen zum einen unglaubwürdig sei, zum anderen ein lediglich ergänzendes Detail zur Schilderung jener Verfolgungssituation darstelle, welche bereits im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Rechtsganges als massiv widersprüchlich und somit unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Eine Interessensabwägung lasse insbesondere aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet (seit Juli 2008) die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen. Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erwuchsen mit Zustellung am 13.11.2009 bzw. 17.11.2009 in Rechtskraft. Auch dieses zweite Asylverfahren der Beschwerdeführer, beinhaltend eine Ausweisungsentscheidung nach Georgien, wurde daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann stellten für sich und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer am 28.12.2009 neuerlich (dritte) Anträge auf internationalen Schutz. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin führte im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesbezüglich aus, er wolle mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in Österreich leben und hier bleiben, er habe seine Fluchtgründe bereits beim letzten Antrag genannt und halte die damaligen Fluchtgründe aufrecht. Seine bei ihm in Österreich befindliche Ehefrau habe in Georgien "neuerlich...große Probleme", die auch ihn und seine Kinder beträfen. Er habe Angst, im Falle einer Rückkehr umgebracht zu werden, da er sich in seiner Heimat immer noch in Lebensgefahr befinde. Auf die Frage, ob er etwas hinzufügen oder ergänzen wolle, gab der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an, er habe in Österreich keinen Kontakt zu seinen Landsleuten, da er befürchte, dass man in seiner Heimat erfahre, dass er sich hier aufhalte. Vor dem Bundesasylamt brachte der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin vor, der Exmann seiner Frau habe Rache geschworen, er wolle sie alle umbringen. Der Exmann habe seine Frau 2006 zufällig in Georgien getroffen, sie geschlagen und mit der Ermordung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und der Familie gedroht. Bereits 1996 sei seine Frau von deren Exmann entführt worden. Er habe dies deswegen nicht erwähnt, weil es für Georgier zu peinlich sei, über solche Themen zu sprechen. Er habe Angst um seine Kinder gehabt. Er habe (stattdessen) seine (eigenen) Fluchtgründe dargelegt, welche jedoch als unglaubwürdig eingestuft worden seien. Der nunmehrige Fluchtgrund sei "immer ein Grund" gewesen, er habe aber nie darüber gesprochen. Auf die Frage, warum er es nicht im Zweitverfahren angegeben habe, erwiderte der Ehemann der Beschwerdeführerin, dies sei ihm zu peinlich gewesen. Er könne es nunmehr angeben, da er über die Kinder nachgedacht habe. Er selbst sei deswegen nie zur Polizei gegangen, weil er selbst von der Regierung gesucht worden sei, er sei selbst auf der Flucht gewesen. Auf Vorhalt, er hätte sein gesamtes Fluchtvorbringen bereits im Erstverfahren vorbringen müssen, wiederholte der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, es sei ihm bisher zu peinlich gewesen. Wenn das Bundesasylamt eine Zurückweisung beabsichtige, so werde er gegen den Bescheid Beschwerde einlegen. Seine Mutter sei vor ca. 6 Monaten bedroht und eingeschüchtert worden, sodass sie einen Schlaganfall erlitten habe. "Sie" hätten wissen wollen, wo er sei. Er würde im Falle einer Rückkehr umgebracht werden.

Die Erstbeschwerdeführerin begründete diesen dritten Antrag auf internationalen Schutz damit, dass sie sich für die eigenen Fluchtgründe geschämt und sich daher nur auf jene ihres Ehemannes berufen habe. Sie habe nicht gewusst, dass es notwendig sei, auch die eigenen Fluchtgründe zu nennen. Zudem habe ihr Sohn XXXX (Drittbeschwerdeführer) Herzrhythmusstörungen und bekomme keine Behandlung. Sie selbst sei 1996 von XXXX nach XXXX, entführt und misshandelt worden. Als ihre eigene Familie in dieses Dorf gekommen sei und bemerkt habe, dass sie misshandelt worden sei, obwohl dies die Familie des Entführers zu vertuschen versucht habe, habe man ihr zur Flucht verholfen. Von diesem Zeitpunkt an sei sie von diesem Mann verfolgt und geschlagen worden, weil sie ihn verlassen und über die Misshandlungen gesprochen habe. Zudem habe es im Jahr 2006 eine Fehde zwischen der Familie ihres Mannes und der Familie des XXXX gegeben. Sie hätten zuletzt um ihr Leben gefürchtet und aus diesen Gründen beschlossen, die Heimat zu verlassen. Sie wolle erwähnen, dass die Swanen ein sehr rachsüchtiger und aggressiver Volksstamm seien. Vor dem Bundesasylamt gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe ihre eigenen Fluchtgründe bis dato nicht erwähnt, da sie nicht darüber habe sprechen wollen, auch ihr Ehemann habe dies nicht gewollt. Nunmehr sei sie aber gezwungen, darüber zu sprechen. Auf dreifachen Vorhalt, dies hätte sie (zumindest) bereits bei der zweiten Antragstellung, noch eher aber bereits bei der ersten Antragstellung angeben müssen, alles andere wäre absolut unglaubwürdig, erwiderte sie, es sei ihr zu peinlich gewesen. Sie sei 1996 von einem Mann entführt worden, welcher sie habe heiraten wollen. 2006 habe sie den Mann wieder gesehen, sie sei einkaufen gewesen und er habe erfahren, dass sie geheiratet habe, und habe sie geschlagen. Hinsichtlich ihrer Kinder wolle sie vorbringen, dass dieser Mann auch mit der Ermordung der Kinder gedroht habe. Gesundheitlich habe ihr Sohn Herzprobleme, ihre Tochter Magenschmerzen. Vorgelegt wurde ein Schreiben des Schularztes, wonach bei ihrem Sohn am 20.11.2009 "1.Karies, 2.Herzgeräusch undDie Erstbeschwerdeführerin begründete diesen dritten Antrag auf internationalen Schutz damit, dass sie sich für die eigenen Fluchtgründe geschämt und sich daher nur auf jene ihres Ehemannes berufen habe. Sie habe nicht gewusst, dass es notwendig sei, auch die eigenen Fluchtgründe zu nennen. Zudem habe ihr Sohn römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) Herzrhythmusstörungen und bekomme keine Behandlung. Sie selbst sei 1996 von römisch 40 nach römisch 40 , entführt und misshandelt worden. Als ihre eigene Familie in dieses Dorf gekommen sei und bemerkt habe, dass sie misshandelt worden sei, obwohl dies die Familie des Entführers zu vertuschen versucht habe, habe man ihr zur Flucht verholfen. Von diesem Zeitpunkt an sei sie von diesem Mann verfolgt und geschlagen worden, weil sie ihn verlassen und über die Misshandlungen gesprochen habe. Zudem habe es im Jahr 2006 eine Fehde zwischen der Familie ihres Mannes und der Familie des römisch 40 gegeben. Sie hätten zuletzt um ihr Leben gefürchtet und aus diesen Gründen beschlossen, die Heimat zu verlassen. Sie wolle erwähnen, dass die Swanen ein sehr rachsüchtiger und aggressiver Volksstamm seien. Vor dem Bundesasylamt gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe ihre eigenen Fluchtgründe bis dato nicht erwähnt, da sie nicht darüber habe sprechen wollen, auch ihr Ehemann habe dies nicht gewollt. Nunmehr sei sie aber gezwungen, darüber zu sprechen. Auf dreifachen Vorhalt, dies hätte sie (zumindest) bereits bei der zweiten Antragstellung, noch eher aber bereits bei der ersten Antragstellung angeben müssen, alles andere wäre absolut unglaubwürdig, erwiderte sie, es sei ihr zu peinlich gewesen. Sie sei 1996 von einem Mann entführt worden, welcher sie habe heiraten wollen. 2006 habe sie den Mann wieder gesehen, sie sei einkaufen gewesen und er habe erfahren, dass sie geheiratet habe, und habe sie geschlagen. Hinsichtlich ihrer Kinder wolle sie vorbringen, dass dieser Mann auch mit der Ermordung der Kinder gedroht habe. Gesundheitlich habe ihr Sohn Herzprobleme, ihre Tochter Magenschmerzen. Vorgelegt wurde ein Schreiben des Schularztes, wonach bei ihrem Sohn am 20.11.2009 "1.Karies, 2.Herzgeräusch und

3. Senkfüsse" festgestellt worden sei und das Aufsuchen eines Zahnarztes, ein Kinderarztes (zu 2.) und eines Orthopäden (zu 3.) empfohlen werde.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.02.2010 wurden auch diese dritten Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und diese gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II); dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die ersten beiden Anträge bereits rechtskräftig negativ beschieden worden seien und kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Ausweisungen würden nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 EMRK verstoßen, insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.02.2010 wurden auch diese dritten Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei); dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die ersten beiden Anträge bereits rechtskräftig negativ beschieden worden seien und kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Ausweisungen würden nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Artikel 8, EMRK verstoßen, insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet.

In entsprechend gleicher Weise wurde über die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführer entschieden und alle vier Bescheide am 10.02.2010 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.03.2010 wurden die jeweiligen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.02.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Es liege entschiedene Sache vor, da hinsichtlich der alten Fluchtgründe bereits rechtskräftige Entscheidungen ergangen seien; zudem seien im Rahmen der Schilderung der neuen Fluchtgründe Details vorgebracht worden (insbesondere, dass sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin nie an der Polizei gewandt habe, da er selbst von der Regierung gesucht und sich auf der Flucht befunden habe), die eine erhebliche Steigerung darstellen würden und auch mit dem damaligen Zeitgerüst nicht in Einklang gebracht werden könnten. Auch die neuen Gründe seien bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung gegeben gewesen, das Verschweigen dieser neuen Gründe in gleich zwei alten Rechtsgängen sei nicht nachvollziehbar, zudem seien bei der Schilderung der neuen Gründe Widersprüche zu Tage getreten. Eine Interessensabwägung lasse insbesondere aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet (seit Juli 2008) die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen. Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erwuchsen mit Zustellung durch persönliche Übergabe am 05.03.2010 in Rechtskraft.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.03.2010 wurden die jeweiligen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.02.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Es liege entschiedene Sache vor, da hinsichtlich der alten Fluchtgründe bereits rechtskräftige Entscheidungen ergangen seien; zudem seien im Rahmen der Schilderung der neuen Fluchtgründe Details vorgebracht worden (insbesondere, dass sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin nie an der Polizei gewandt habe, da er selbst von der Regierung gesucht und sich auf der Flucht befunden habe), die eine erhebliche Steigerung darstellen würden und auch mit dem damaligen Zeitgerüst nicht in Einklang gebracht werden könnten. Auch die neuen Gründe seien bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung gegeben gewesen, das Verschweigen dieser neuen Gründe in gleich zwei alten Rechtsgängen sei nicht nachvollziehbar, zudem seien bei der Schilderung der neuen Gründe Widersprüche zu Tage getreten. Eine Interessensabwägung lasse insbesondere aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet (seit Juli 2008) die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen. Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erwuchsen mit Zustellung durch persönliche Übergabe am 05.03.2010 in Rechtskraft.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sowie der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin gaben in Folge am 22.04.2010 jeweils Erklärungen zur freiwilligen Rückkehr nach Georgien ab, welche in weiterer Folge mit E-Mail des Vereins Menschenrechte Österreich vom 16.08.2010 mit der Begründung widerrufen wurden, die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sowie der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin seien am 13.08.2010 von der Fremdenpolizei nach Georgien abgeschoben worden.

Die für den 13.08.2010 geplante Abschiebung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer konnte allerdings entgegen der Mitteilung des Vereins Menschenrechte Österreich vom 16.08.2010 aufgrund des Untertauchens und mangels Greifbarkeit dieser tatsächlich nicht durchgeführt werden; hingegen wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in der Folge am 02.12.2012 nach Georgien abgeschoben.

Am 28.02.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit den Zweit- und Drittbeschwerdeführern gemäß den Bestimmungen des "Dublin-Übereinkommens" von Frankreich, wo sie ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten, nach Österreich überstellt. Am selben Tag stellte sie - wieder unter Verwendung des Nachnamens "XXXX" - für sich und die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer erneut (vierte) Anträge auf internationalen Schutz, die sie im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass ihr Ehemann im Juli 2010 nach Tbilisi abgeschoben worden und dort "sofort vom Flughafen weg eingesperrt" worden sei.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 06.03.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, als richtigen Nachnamen den Namen "XXXX" zu führen. Sie sei am XXXX in Tbilisi geboren. Sie habe in den bisherigen Asylverfahren den unrichtigen Namen "XXXX" aus Furcht verwendet, sie trage den Nachnamen ihres Ehemannes. Auch ihre Kinder würden den Nachnamen XXXX und nicht XXXX tragen. Sie habe eine Bestätigung, wonach sich ihr Ehemann im Gefängnis befinde, dabei handle es sich um die Kopie einer französischen Übersetzung. Ihr Ehemann sei von Österreich aus am 02. Dezember 2010 abgeschoben worden und befinde sich nun seit einem Jahr und drei Monaten in Haft. Die ursprüngliche Bestätigung habe sie sich von Georgien aus von ihrem Vater nach Frankreich faxen lassen. Die Bestätigung beinhalte, dass ihr Mann seit dem 02. Oktober [sic!] 2010 im Gefängnis sei, dies weil er sich geweigert habe den Wehrdienst zu machen und nicht gegen Ossetien habe kämpfen wollen. Die Erstbeschwerdeführerin stelle deswegen einen neuen Asylantrag, weil sie in den alten drei Verfahren einen falschen Namen verwendet habe, jenen der Schwiegermutter. Der neue Antrag sei damit begründet, dass ihr Ehemann direkt vom Flughafen ins Gefängnis gebracht worden sei. Das gleiche drohe auch ihr. Diese Gefahr habe schon immer bestanden, seit 1998, dem Jahr der Eheschließung. Auf Vorhalt, warum sie nicht bereits in den ersten drei Verfahren erwähnt habe, dass seit 1998 die Gefahr einer Inhaftierung bestehe, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Mann habe das ständig erwähnt. Sie befürchte, dass sie wie ihr Mann festgenommen werde und die Kinder in ein Heim kämen. Mütterlicherseits habe sie keine Verwandte, väterlicherseits würden ihr Vater sowie Cousins und Cousinen in Georgien leben. Ihr Vater erhalte eine Pension, sie selbst sei durch ihre Schwiegermutter unterstützt worden und habe auch als Verkäuferin gearbeitet. In Österreich würden sie und die Kinder von der Grundversorgung leben. Sie spreche ein bisschen Deutsch, sie habe sechs Monate lang einen Kurs besucht. Im Falle einer Abschiebung drohe ihr das Frauengefängnis. Der Erstbeschwerdeführerin wurde im Rahmen ihrer Einvernahme eine Frist von einer Woche zur Vorlage der Haftbestätigung im Original eingeräumt.Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 06.03.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, als richtigen Nachnamen den Namen "XXXX" zu führen. Sie sei am römisch 40 in Tbilisi geboren. Sie habe in den bisherigen Asylverfahren den unrichtigen Namen "XXXX" aus Furcht verwendet, sie trage den Nachnamen ihres Ehemannes. Auch ihre Kinder würden den Nachnamen römisch 40 und nicht römisch 40 tragen. Sie habe eine Bestätigung, wonach sich ihr Ehemann im Gefängnis befinde, dabei handle es sich um die Kopie einer französischen Übersetzung. Ihr Ehemann sei von Österreich aus am 02. Dezember 2010 abgeschoben worden und befinde sich nun seit einem Jahr und drei Monaten in Haft. Die ursprüngliche Bestätigung habe sie sich von Georgien aus von ihrem Vater nach Frankreich faxen lassen. Die Bestätigung beinhalte, dass ihr Mann seit dem 02. Oktober [sic!] 2010 im Gefängnis sei, dies weil er sich geweigert habe den Wehrdienst zu machen und nicht gegen Ossetien habe kämpfen wollen. Die Erstbeschwerdeführerin stelle deswegen einen neuen Asylantrag, weil sie in den alten drei Verfahren einen falschen Namen verwendet habe, jenen der Schwiegermutter. Der neue Antrag sei damit begründet, dass ihr Ehemann direkt vom Flughafen ins Gefängnis gebracht worden sei. Das gleiche drohe auch ihr. Diese Gefahr habe schon immer bestanden, seit 1998, dem Jahr der Eheschließung. Auf Vorhalt, warum sie nicht bereits in den ersten drei Verfahren erwähnt habe, dass seit 1998 die Gefahr einer Inhaftierung bestehe, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Mann habe das ständig erwähnt. Sie befürchte, dass sie wie ihr Mann festgenommen werde und die Kinder in ein Heim kämen. Mütterlicherseits habe sie keine Verwandte, väterlicherseits würden ihr Vater sowie Cousins und Cousinen in Georgien leben. Ihr Vater erhalte eine Pension, sie selbst sei durch ihre Schwiegermutter unterstützt worden und habe auch als Verkäuferin gearbeitet. In Österreich würden sie und die Kinder von der Grundversorgung leben. Sie spreche ein bisschen Deutsch, sie habe sechs Monate lang einen Kurs besucht. Im Falle einer Abschiebung drohe ihr das Frauengefängnis. Der Erstbeschwerdeführerin wurde im Rahmen ihrer Einvernahme eine Frist von einer Woche zur Vorlage der Haftbestätigung im Original eingeräumt.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 14.03.2012 erneut niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei an, dass es sei ihr unmöglich gewesen sei, im Rahmen der eingeräumten Frist von einer Woche die Haftbestätigung im Original vorzulegen. Ihr Vater sei schwer krank und habe einen Herzinfarkt gehabt. Sie brauche mindestens einen Monat. Sie ("wir") hätten den Rechtsanwalt angerufen, dieser habe zugesichert, er werde sich bemühen. Sie habe schon einmal ihren Vater um das Original gebeten, doch sei er ein alter Mann und habe es nicht gefunden. In weiterer Folge gab der Dolmetscher für die georgische Sprache zu Protokoll, dass die vorgelegte Kopie nicht sehr leserlich sei. Befragt zu den Länderfeststellungen gab die Beschwerdeführerin sinngemäß an, dass das Leben in Georgien nicht so gut sei wie in den Feststellungen beschrieben. Die Gefängnisse seien voll, der Präsident lasse neue bauen. Georgien sei kein Rechtsstaat. Ihre Mutter sei Ossetin, ihr Vater Georgier, ihre Mutter sei es während des Krieges gesundheitlich schlecht gegangen und sie sei an Nervosität verstorben. Die Rechtsberaterin ergänzte, dass nach ihrer Ansicht bruchstückhaft aus der Unterlage hervorgehe, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in einem georgischen Gefängnis aufhältig sei.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.03.2012 wurden die (vierten) Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II), dies im Wesentlichen erneut mit der Begründung, die ersten drei Anträge seien bereits rechtskräftig negativ beschieden worden und könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Zur vorgelegten Haftbestätigung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin werde ausgeführt, dass diese im Rahmen der Einvernahme vom 14.03.2012 zum Teil vom anwesenden Dolmetscher übersetzt worden sei, es hätten jedoch nur Bruchstücke übersetzt werden können, da das Schreiben zum Einen sehr unleserlich gewesen sei und es sich zum Anderen um eine Kopie handle. Des Weiteren sei aus der Bestätigung nicht zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien eine Haftstrafe drohen würde. Die Ausweisung der Beschwerdeführer verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung und insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet nicht gegen Art 8 EMRK.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.03.2012 wurden die (vierten) Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), dies im Wesentlichen erneut mit der Begründung, die ersten drei Anträge seien bereits rechtskräftig negativ beschieden worden und könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Zur vorgelegten Haftbestätigung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin werde ausgeführt, dass diese im Rahmen der Einvernahme vom 14.03.2012 zum Teil vom anwesenden Dolmetscher übersetzt worden sei, es hätten jedoch nur Bruchstücke übersetzt werden können, da das Schreiben zum Einen sehr unleserlich gewesen sei und es sich zum Anderen um eine Kopie handle. Des Weiteren sei aus der Bestätigung nicht zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien eine Haftstrafe drohen würde. Die Ausweisung der Beschwerdeführer verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung und insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet nicht gegen Artikel 8, EMRK.

Diese Bescheide des Bundesasylamtes wurden den Beschwerdeführern am 19.03.2012 zugestellt und dagegen fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben. In der Beschwerde wird von der Erstbeschwerdeführerin in einem etwa dreiseitigen handschriftlich in georgischer Sprache verfassten Schreiben ausgeführt, ihr Vater sei Georgier, ihre Mutter Ossetin. Ihr Vater sei zum Verräter erklärt worden. Im April 1998 habe sie geheiratet, ihr Ehemann hätte den Wehrdienst leisten müssen, habe sich jedoch geweigert, weil er gegen Osseten hätte kämpfen müssen. Auch ihr Ehemann sei als Landesverräter beschimpft worden. Er habe als Nachtwächter gearbeitet. Man habe ihren Ehemann beschuldigt, drei große LKWs gestohlen und in der Nacht nach Zchinvali gebracht zu haben. Deswegen sei ihr Mann im Juni 2007 festgenommen worden. Nach der Bezahlung eines Geldbetrages sei er entlassen worden. Aufgrund des georgisch-russischen Konfliktes im Jahr 2008 seien sie nach Österreich geflohen. Ihr Ehemann habe immer erwähnt, eine Verhaftung zu befürchten, nach seiner Rückkehr sei dies auch tatsächlich passiert. Ihr Mann sei physisch und seelisch krank. Auch ihre Kinder hätten Depressionen. Sie müssten deswegen psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Sie würden in der Nacht hochschrecken oder auch Fragen stellen, ob sie im Falle einer Rückkehr getötet würden.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012 wurden die (vierten) Beschwerden der Erst- bis Drittbeschwerdeführer - nunmehr zum dritten Mal - gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen; im Erkenntnis der Erstbeschwerdeführerin wird hinsichtlich der Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin in diesem vierten Asylverfahren vom Asylgerichtshof Folgendes ausgeführt:Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012 wurden die (vierten) Beschwerden der Erst- bis Drittbeschwerdeführer - nunmehr zum dritten Mal - gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen; im Erkenntnis der Erstbeschwerdeführerin wird hinsichtlich der Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin in diesem vierten Asylverfahren vom Asylgerichtshof Folgendes ausgeführt:

,2.9. Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz keinerlei neue, nach Rechtskraft der Erledigung im Erstverfahren entstandene, Fluchtgründe geltend gemacht. Sie verwies zum einen auf die in den ersten drei (rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahren geschilderten Fluchtgründe, zum anderen erstmals auf den Fluchtgrund, dass (a) die Beschwerdeführerin "gemischter" Abstammung (Vater Georgier, Mutter Ossetin) sei, (b) ihr Mann sich geweigert habe, seinen Militärdienst zu leisten, um einen Einsatz gegen die ossetische Volksgruppe zu verhindern sowie (c) ihr Vater ebenso wie ihr Mann als "Verräter" beschimpft würden.

Hinsichtlich der bereits in den ersten drei Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe ist auf die rechtskräftigen Erledigungen des Asylgerichtshofes zu verweisen, insbesondere auf jene im ersten Rechtsgang, wonach das Vorbringen als massiv widersprüchlich und unglaubwürdig zu werten sei. Den niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin im nunmehr vierten Rechtsgang ist keinerlei Anhaltspunkt für ein Vorbringen zu entnehmen, welches in Zusammenwirken mit den sonstigen im ersten Verfahrensgang vorgebrachten Sachverhaltselementen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Ganz konträr finden sich im nunmehr vierten Rechtsgang viele Sachverhaltselemente, welche den Eindruck der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin (und ihres Ehemannes) hinsichtlich des ursprünglichen Fluchtvorbringens sogar verstärken:

So räumte die Beschwerdeführerin ausdrücklich ein, die ersten drei Asylverfahren unter falschem Namen geführt zu haben. Weiters findet sich im Vorbringen des vierten Rechtsganges kein einziges Wort zu den im dritten Verfahren geschilderten Fluchtgründen, nämlich die Furcht vor privater Verfolgung durch den angeblichen Exmann der Beschwerdeführerin. Weiters verneinte die Beschwerdeführerin in den bisherigen Verfahren ausdrücklich jegliche Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, auch gab der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Wehrdienstverweigerung zu Protokoll. Hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin, die laut Vorbringen im ersten Verfahren von fremden Leuten mit einem Knüppel erschlagen worden sein soll, gab die Beschwerdeführerin im gegenständlichen vierten Verfahren nunmehr an, diese sei "aus Nervosität" aufgrund der Kriegssituation verstorben. Und schließlich führte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen vierten Rechtsgang aus, man habe ihrem Mann einen nächtlichen Diebstahl von mehreren LKWs zur Last gelegt, obwohl dieser in seinen Befragungen im Erstverfahren angab, er sei des Einbruchs und des Diebstahls von Eisen und Maschinen bezichtigt worden.

Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine schlecht leserliche Kopie einer "Haftbestätigung" vorlegen konnte und nicht in der Lage oder willens war, trotz ausdrücklich eingeräumter Frist das Original dieser Bestätigung der belangten Behörde oder wenigstens nachträglich dem zuständigen Richter des Asylgerichtshofes vorzulegen, obwohl sie nach eigener Aussage Kontakt zu einem georgischen Rechtsanwalt hatte. Bereits im ersten Verfahrensgang legten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine gefälschte Krankenhausbestätigung vor, sodass auch im gegenständlichen Verfahrensgang angesichts der Nicht-Vorlage des Originals massive Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Kopie der vorgelegten Haftbestätigung bestehen.

Und abschließend ist nicht nachvollziehbar, warum ein angeblicher Landesverräter, nämlich der Vater der Beschwerdeführerin, asylrelevant gefährdet sein soll, wenn dieser seit 1998 (dem Jahr, in dem laut der Beschwerdeführerin die Probleme begonnen haben sollen) trotz angeblich bestehender Probleme das Land nicht verlassen hat und darüber hinaus eine staatliche Pension bezieht.

2.10. Zusammengefasst war dem neuen Fluchtvorbringen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen, sodass der belangte Behörde in Ermangelung eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vollinhaltlich Folge zu leisten war und auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zu verweisen ist. Seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren sind weder hinsichtlich der einschlägigen Rechtslage noch des maßgeblichen Sachverhaltes wesentliche Änderungen eingetreten, und liegt auch im nunmehr anhängigen Verfahren der Fall einer res iudicata vor.

2.11. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten behauptete die Beschwerdeführerin im gegenständlichen vierten Verfahren (erst) in der Beschwerde eine gröbere Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes ihrer beiden minderjährigen Kinder aufgrund von Depressionen.

Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen vierten Verfahren vor der belangten Behörde keine Angaben zu einer refoulement-relevanten gesundheitlichen Gefährdung ihrer Kinder tätigte. Doch selbst im Falle des Zutreffens erreichen Depressionen nicht die "hohe Schwelle" der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen vierten Verfahren vor der belangten Behörde keine Angaben zu einer refoulement-relevanten gesundheitlichen Gefährdung ihrer Kinder tätigte. Doch selbst im Falle des Zutreffens erreichen Depressionen nicht die "hohe Schwelle" der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Zudem ergeben sich aus den der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Länderfeststellungen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen. Es wird nicht übersehen, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Diese prinzipielle Behandelbarkeit ergibt sich aus den dem Akt inliegenden entsprechenden Länderfeststellungen, denen sich der Asylgerichtshof vollinhaltlich anschließt und denen die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert widersprochen hat.Zudem ergeben sich aus den der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Länderfeststellungen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen. Es wird nicht übersehen, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Diese prinzipielle Behandelbarkeit ergibt sich aus den dem Akt inliegenden entsprechenden Länderfeststellungen, denen sich der Asylgerichtshof vollinhaltlich anschließt und denen die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert widersprochen hat.

2.12. Es liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte für ein "reales Risiko" vor, dass die beschwerdeführenden Parteien einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder 3 MRK ausgesetzt wäre. Auch kann auf Basis des Amtswissens nicht erkannt werden, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.2.12. Es liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte für ein "reales Risiko" vor, dass die beschwerdeführenden Parteien einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder 3 MRK ausgesetzt wäre. Auch kann auf Basis des Amtswissens nicht erkannt werden, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.

Es ist weiters nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und die beiden minderjährigen Kinder nach ihrer Heimkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde, junge und erwerbsfähige Frau und hat in Georgien den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht. Sie beherrscht die georgische Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Es kann ihr zugemutet werden, auch nach ihrer Rückkehr das für ihr Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten, zumal sie auch vor ihrer Flucht bereits gearbeitet hat. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es der Mutter der beschwerdeführenden Partei deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Auch der Umstand einer mangelnden Berufsausbildung oder Berufserfahrung und der damit einhergehenden Benachteiligung am Arbeitsmarkt führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die beschwerdeführenden Partei angesichts des bestehenden familiären und sozialen Netzwerkes (zumindest im Wege des Vaters) nicht völlig auf sich alleine gestellt ist und entsprechende Unterstützung erhalten kann bzw. wird. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführende Partei kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Auch die sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten in Georgien stellen keine Gefährdung der schützenswürdigen Interessen der Beschwerdeführerin dar; substantiierte Zweifel ergaben sich weder aus dem generellen Vorbringen bzw. der Beschwerde noch aus dem sonstigen Amtswissen des Asylgerichtshofes.

2.13. Somit war der belangte Behörde im Ergebnis auch hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vollinhaltlich Folge zu leisten und auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zu verweisen.'

Hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführer kam der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Interessenabwägung neuerlich zu dem Ergebnis, dass in Gesamtwürdigung aller Umstände die öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an einem effektiven Fremdenrechtswesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.

Auch dieses vierte Asylverfahren der Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurde mit Zustellung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes am 03.04.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen und die Beschwerden vom Asylgerichtshof zum dritten Mal rechtskräftig wegen bereits entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen sowie alle drei Beschwerdeführer - zum vierten Mal - aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Die Beschwerdeführer verblieben in weiterer Folge dennoch im Bundesgebiet und stellten am 14.05.2012 die gegenständlichen, nunmehr fünften Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.05.2012 brachte die Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt vor, sie habe nunmehr Beweismittel dafür, dass ihr Ehemann in Georgien in Haft sei und könne sie weiters eine Geburtsurkunde ihrer Mutter vorlegen, aus welcher hervorgehe, dass diese Ossetin sei. Darüber hinaus sei ihr Sohn krank. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien fürchte sie ins Gefängnis zu müssen, auch könne man ihr ihre Kinder wegnehmen. Neue Gründe habe die Erstbeschwerdeführerin nicht; für ihre minderjährigen Kinder würden die gleichen Asylgründe wie für sie selbst gelten.

Die Erstbeschwerdeführerin legte im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung eine Kopie der Geburtsurkunde für XXXX, eine Kopie der Sterbeurkunde lautend auf XXXX, eine Kopie des georgischen Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am 13.09.2005 und gültig bis 13.09.2015, sowie eine Bestätigung vom XXXX des "Ministerium für Korrektur- und Rechtshilfe, Abteilung für Gefängnisse, XXXX", wonach XXXX zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, die Haft am 03.12.2012 angetreten und derzeit im Ort XXXX inhaftiert sei, vor.Die Erstbeschwerdeführerin legte im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung eine Kopie der Geburtsurkunde für römisch 40 , eine Kopie der Sterbeurkunde lautend auf römisch 40 , eine Kopie des georgischen Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am 13.09.2005 und gültig bis 13.09.2015, sowie eine Bestätigung vom römisch 40 des "Ministerium für Korrektur- und Rechtshilfe, Abteilung für Gefängnisse, XXXX", wonach römisch 40 zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, die Haft am 03.12.2012 angetreten und derzeit im Ort römisch 40 inhaftiert sei, vor.

Betreffend den Drittbeschwerdeführer wurde ein Ambulanzbefund der Landes- Frauen- und Kinderklinik XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 04.04.2012 vorgelegt, wonach beim Drittbeschwerdeführer eine depressive Anpassungsstörung vorliege.Betreffend den Drittbeschwerdeführer wurde ein Ambulanzbefund der Landes- Frauen- und Kinderklinik römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 04.04.2012 vorgelegt, wonach beim Drittbeschwerdeführer eine depressive Anpassungsstörung vorliege.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.05.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers der Russischen Sprache im Wesentlichen an, dass sie mit der Haftbestätigung ihres Ehemannes beweisen wolle, dass sich ihr Ehemann in Haft befinde. In ihrem letzten Verfahren habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass ihre Familie gefährdet sei, was man ihr jedoch nicht geglaubt habe und ihr Ehemann nach Georgien abgeschoben worden sei. Ihr Ehemann sei gleich am Flughaften von Tiflis vor den Augen der österreichischen Begleitpolizei festgenommen worden und befinde sich seitdem in Haft. Bei der nunmehr vorgelegten Bestätigung handle es sich um eine Originalbestätigung. Ihr Ehemann befinde sich wegen Wehrdienstverweigerung in Haft; die Erstbeschwerdeführerin sei Halbossetin und habe sich ihr Ehemann geweigert den Dienst anzutreten, er habe nicht am Krieg gegen Ossetien teilnehmen wollen. Um ihrem Ehemann eine Kriminaltat anzuhängen, hätten sie ihren Ehemann beschuldigt, ein Auto geklaut und in Ossetien verkauft zu haben. Es sei zu einer Gerichtsverhandlung gekommen und sei ihr Ehemann zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ein Rechtsanwalt habe nach zwei Monaten eine Freilassung bewirkt und hätten die Beschwerdeführer damals das Land verlassen. Jetzt befinde sich ihr Ehemann wieder in Haft und müsse die ganze Strafe absitzen und sei er schon seit 1,5 Jahren im Gefängnis. Die Erstbeschwerdeführerin sei seit 15.05.2012 in Besitz der Haftbestätigung. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würde auch die Erstbeschwerdeführerin "eingesperrt" werden, sie kenne viele andere Fälle von ossetischen Frauen, welche genau wie ihre Männer inhaftiert würden und ihnen ihre Kinder abgenommen würden. Die Gefahr ins Gefängnis zu kommen habe immer bestanden, derzeit sei sie aber besonders akut, da ihr Ehemann im Gefängnis sei. Die Erstbeschwerdeführerin würde gleich am Flughafen festgenommen und ihre Kinder in ein Kinderheim gebracht werden. Ihre Lage würde sich zusätzlich noch aufgrund der Tatsache verschlechtern, dass die georgischen Behörden bereits wüssten, dass sie in Österreich als Asylwerberin aufhältig sei und über diese Vorkommnisse berichtet hätte. Als ihr Ehemann abgeschoben worden sei, sei sie mit ihren Kindern nach Frankreich geflüchtet, um diese Abschiebung zu verhindern und ihre Kinder zu retten. Davon habe ihr Sohn Depressionen erlitten, diesbezüglich habe die Erstbeschwerdeführerin bereits Befunde vorgelegt.

Der Drittbeschwerdeführer wurde am 04.06.2012 von einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen psychologisch untersucht.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde am 04.06.2012 Parteiengehör im Verfahren gewährt und ihr mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, dazu noch einmal Stellung zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass sie nach Georgien zurückkehren und sich um ihren kranken Vater kümmern würde, wenn sie dort keine Probleme hätte. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich nicht versichert und habe kein Geld, sie versuche aber trotzdem in Österreich zu bleiben, was sie nicht tun würde, wenn sie in Georgien keine Schwierigkeiten hätte. Ihr Ehemann sei im Gefängnis und müsse dort fünf Jahre bleiben. Alle ihre Geschwister seien aus Georgien geflüchtet, ihr Vater bekomme eine Dialyse und leide an Diabetes. Die Erstbeschwerdeführerin würde zurückkehren und ihren Vater pflegen, wenn sie keine Probleme dort hätte, sie würde auch ihre Kinder nicht quälen.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde im Rahmen ihrer Einvernahme weiters vorgehalten, dass der Drittbeschwerdeführer von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen untersucht worden sei, welche im Wesentlichen dem Bundesasylamt mitgeteilt habe, dass aufgrund der Trennung vom Vater und Angst um diesen beim Drittbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung bestehe. Diesbezüglich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es einen psychischen Befund gebe, wonach der Drittbeschwerdeführer psychische Probleme habe und könne er in der Nacht nicht atmen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zahlen: 12 05.905-EAST Ost, 12 05.906-EAST Ost und 12 05.907-EAST Ost, wurden auch die nunmehr fünften Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 14.05.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden alle drei Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wird vom Bundesasylamt neuerlich im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens keinen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Zur vorgelegten Haftbestätigung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin aus Georgien wird ausgeführt, dass aus dieser nicht zu entnehmen sei, dass der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien eine Haftstrafe drohen würde. Die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Beweismittel seien nicht geeignet die von ihr behauptete Gefahr zu belegen und seien die vorgelegte Geburts- und Sterbeurkunde für das Verfahren nicht relevant. Zu Spruchpunkt II. wird ausgeführt, dass in Gesamtabwägung der Interessen festzustellen sei, dass dem Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen einer Interessenabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet, weshalb die Ausweisung der Beschwerdefürher aus Österreich nach Georgien zulässig sei.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zahlen: 12 05.905-EAST Ost, 12 05.906-EAST Ost und 12 05.907-EAST Ost, wurden auch die nunmehr fünften Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 14.05.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden alle drei Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wird vom Bundesasylamt neuerlich im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens keinen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Zur vorgelegten Haftbestätigung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin aus Georgien wird ausgeführt, dass aus dieser nicht zu entnehmen sei, dass der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien eine Haftstrafe drohen würde. Die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Beweismittel seien nicht geeignet die von ihr behauptete Gefahr zu belegen und seien die vorgelegte Geburts- und Sterbeurkunde für das Verfahren nicht relevant. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wird ausgeführt, dass in Gesamtabwägung der Interessen festzustellen sei, dass dem Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen einer Interessenabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet, weshalb die Ausweisung der Beschwerdefürher aus Österreich nach Georgien zulässig sei.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, den Beschwerdeführern zugestellt am 16.06.2012, wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche, handschriftlich in georgischer Sprache verfasste und sämtliche Beschwerdeführer betreffende Beschwerde vom 21.06.2012 erhoben, welche dem Asylgerichtshof - nach durch das Bundesasylamt veranlasster Übersetzung in die deutsche Sprache - am 06.07.2012 zur Entscheidung vorgelegt wurde. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin am 25.07.2008 in Österreich eingereist sei und um Asyl angesucht, jedoch einen negativen Asylbescheid erhalten und in Folge drei weitere Anträge gestellt habe. Ihre Probleme hätten begonnen, als der Konflikt zwischen Georgien und Ossetien begonnen habe und sei ihre Familie und sie unter Druck gesetzt worden, weil ihre Mutter ossetischer und ihr Vater georgischer Nationalität sei. Ihr Vater sei deshalb als Verräter bezeichnet worden und an Diabetes erkrankt. Nach der Heirat der Erstbeschwerdeführerin sei es noch schlimmer geworden, da ihr Ehemann Georgier sei und sei er, da er nicht der Bundeswehr beigetreten sei, als Landesverräter bezeichnet worden. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe auch als Nachtwächter bei einer Organisation gearbeitet, wo mehrere Fahrzeuge gestohlen worden seien und sei erst nach Bezahlung einer Geldsumme aus dem Gefängnis entlassen worden. Als die georgische Polizei erfahren habe, dass sich ihr Ehemann Österreich aufgehalten habe, sei er von der österreichischen Polizei begleitet deportiert und sogleich am Flughafen verhaftet worden. Er sei zu fünf Jahren Haft verurteilt worden.

Ein Kind der Erstbeschwerdeführerin sei krank, diesbezüglich würden ärztliche Befunde vorliegen. Die Medienberichte, dass es in Georgien keine Probleme gebe, würden nicht der Wahrheit entsprechen.

Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 05.07.2012 wurde festgehalten, dass einer telefonischen Auskunft der Fremdenpolizei Steyr-Land zu Folge die Erst- bis Drittbeschwerdeführer entgegen der Behauptung des Vereins Menschenrechte in der E-Mail vom 16.08.2010 am 13.08.2010 nicht nach Georgien abgeschoben worden seien, da die Beschwerdeführer untergetaucht und daher nicht greifbar gewesen seien. Lediglich die Abschiebung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin sei möglich gewesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Wie bereits im die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012, Zl. D11 405200-4/2012/2E, in Bezug auf die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe - auf welche sich auch die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer stützen - rechtskräftig ausgeführt wurde, wurde das bisherige, in den vorangegangenen Asylverfahren erstattete Vorbringen zu den behaupteten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bereits im Rahmen dieser Asylverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig erkannt; bereits im ersten Asylverfahren wurde sowohl das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin als auch ihres Ehemannes, auf welches sich die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen auch in den darauf folgenden drei Folgeverfahren stützte, vom Asylgerichtshof als massiv widersprüchlich und unglaubwürdig gewertet und wird auf die in den Ausführungen zum Verfahrensgang wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Asylgerichtshofes in seinem zuletzt gegenüber den Beschwerdeführern ergangenem Erkenntnis vom 02.04.2012 verwiesen.

Was nun die im nunmehr fünften Asylverfahren von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsgründe betrifft, so stützt die Erstbeschwerdeführerin dieses Vorbringen im Wesentlichen erneut auf Gründe, die bereits in den vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Gegenstand der Entscheidungen waren und - wie bereits erwähnt - mehrmals rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurden. Im Zusammenhang mit dem glaubhaften Kern des nunmehrigen Vorbringens ist vorauszuschicken, dass sich die Beschwerdeführer in den ersten drei Asylverfahren im Bundegebiet einer falschen Identität bedienten und die Erstbeschwerdeführerin erst nach der Überstellung aus Frankreich und im Rahmen der vierten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich die Identität der Beschwerdeführer richtig stellte und angab, sie und ihre Kinder würden mit Nachnamen nicht "XXXX", sondern "XXXX" heißen.

Die Erstbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, im gegenständlichen Verfahren keine neuen, aber Beweise für ihre alten Gründe zu haben und legte diesbezüglich eine Bestätigung im Original vom XXXX des "Ministerium für Korrektur- und Rechtshilfe, Abteilung für Gefängnisse, XXXX", wonach XXXX zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, die Haft am 03.12.2012 angetreten und derzeit im Ort XXXX inhaftiert sei, sowie jeweils Kopien der Geburtsurkunde für XXXX und einer Sterbeurkunde lautend auf XXXX, vor.Die Erstbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, im gegenständlichen Verfahren keine neuen, aber Beweise für ihre alten Gründe zu haben und legte diesbezüglich eine Bestätigung im Original vom römisch 40 des "Ministerium für Korrektur- und Rechtshilfe, Abteilung für Gefängnisse, XXXX", wonach römisch 40 zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, die Haft am 03.12.2012 angetreten und derzeit im Ort römisch 40 inhaftiert sei, sowie jeweils Kopien der Geburtsurkunde für römisch 40 und einer Sterbeurkunde lautend auf römisch 40 , vor.

Im Zusammenhang mit der im Original vorgelegten Haftbestätigung betreffend den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist zum Einen festzuhalten, dass - wie sie selbst einräumt - mit dieser ein Vorbringen untermauert werden soll, über welches bereits in der vorangegangenen Verfahren abgesprochen und dieses rechtskräftig als unglaubwürdig bewertet wurde; zum Anderen ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits im vorangegangenen (vierten) Verfahren betreffend ihren Ehemann eine Haftbestätigung vom 10.01.2011 in Kopie vorlegte, hinsichtlich welcher der im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.03.2012 herangezogene Dolmetscher zu Protokoll gab, dass die Kopie der Bestätigung zum Teil unleserlich sei; dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu Folge im Rahmen ihrer Einvernahme vom 06.03.2012 sei der Kopie dieser Bestätigung zu entnehmen, dass "XXXX seit dem 02.10.2012 im Gefängnis von XXXX" sei; erwähnt sei diesbezüglich, dass die Erstbeschwerdeführerin angab, ihr Ehemann sei am 02.12.2010 nach Georgien abgeschoben worden.

Diesbezüglich soll angemerkt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin sowohl im vorangegangenen als auch im gegenständlichen Verfahren angab, dass ihr Ehemann unmittelbar nach seiner Abschiebung am 02.12.2010 nach Georgien am Flughafen festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden sei, was schon mit dem Inhalt der Bestätigungskopie vom 10.01.2011 nicht im Einklang steht. Auch das nunmehr im gegenständlichen Verfahren vorgelegte "Original" vom XXXX - bei welchem es sich offenkundig schon aufgrund der unterschiedlichen Ausstellungsdaten nicht um das Original der zuvor vorgelegten Kopie handeln kann -, wonach der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin am 03.12.2010 seine Haftstrafe angetreten und derzeit in XXXX inhaftiert sei, weicht von den Angaben der Erstbeschwerdeführerin - welche angab, ihr Ehemann unmittelbar nach seiner Ankunft am 02.12.2012 am Flughafen verhaftet worden - ab und steht darüber hinaus hinsichtlich des Datums der Inhaftierung des Ehemannes im Widerspruch zur zuvor in Kopie vorgelegten Bestätigung vom 10.01.2011. Wie seitens des Asylgerichtshofes im zuletzt ergangenen Erkenntnis vom 02.04.2012 ausgeführt wurde, sind auch vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits im ersten Asylverfahren eine - dem Rechercheergebnis des Verbindungsbeamten in Georgien zu Folge - gefälschte Krankenhausbestätigung vorlegten, massive Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der nunmehr vorgelegten Haftbestätigung jedenfalls berechtigt.Diesbezüglich soll angemerkt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin sowohl im vorangegangenen als auch im gegenständlichen Verfahren angab, dass ihr Ehemann unmittelbar nach seiner Abschiebung am 02.12.2010 nach Georgien am Flughafen festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden sei, was schon mit dem Inhalt der Bestätigungskopie vom 10.01.2011 nicht im Einklang steht. Auch das nunmehr im gegenständlichen Verfahren vorgelegte "Original" vom römisch 40 - bei welchem es sich offenkundig schon aufgrund der unterschiedlichen Ausstellungsdaten nicht um das Original der zuvor vorgelegten Kopie handeln kann -, wonach der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin am 03.12.2010 seine Haftstrafe angetreten und derzeit in römisch 40 inhaftiert sei, weicht von den Angaben der Erstbeschwerdeführerin - welche angab, ihr Ehemann unmittelbar nach seiner Ankunft am 02.12.2012 am Flughafen verhaftet worden - ab und steht darüber hinaus hinsichtlich des Datums der Inhaftierung des Ehemannes im Widerspruch zur zuvor in Kopie vorgelegten Bestätigung vom 10.01.2011. Wie seitens des Asylgerichtshofes im zuletzt ergangenen Erkenntnis vom 02.04.2012 ausgeführt wurde, sind auch vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits im ersten Asylverfahren eine - dem Rechercheergebnis des Verbindungsbeamten in Georgien zu Folge - gefälschte Krankenhausbestätigung vorlegten, massive Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der nunmehr vorgelegten Haftbestätigung jedenfalls berechtigt.

Ganz abgesehen davon ist festzuhalten, dass - wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde - auch die nunmehr im Original vorgelegte Bestätigung ohnehin nicht darzulegen vermag, dass die Erstbeschwerdeführerin gezielt und konkret selbst im Falle einer Rückkehr nach Georgien in Haft genommen werden würde; aus all den in den bisherigen Verfahren geschilderten Gründen für die Inhaftierung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin - diese reichten von einer Wehrdienstverweigerung, um einen Einsatz gegen die ossetische Volksgruppe zu verhindern über den Diebstahl von LKWs bis hin zum Einbruch und Diebstahl von Eisen und Maschinen - ist nicht ersichtlich, warum man auch die Erstbeschwerdeführerin selbst im Falle einer Rückkehr nach Georgien - unrechtmäßig - in Haft nehmen sollte. Das allgemeine und nicht näher belegte Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass sie viele andere Fälle von ossetischen Frauen kenne, welche ebenso wie ihre Männer inhaftiert würden, ist jedenfalls nicht geeignet, die tatsächliche und konkrete Gefahr einer Inhaftierung der Erstbeschwerdeführerin selbst glaubwürdig darzulegen. Das Vorliegen eines glaubhaften Kerns dieses Vorbringens vermag insbesondere auch der Umstand, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in den ersten drei Verfahren einer falschen Identität bediente, nicht zu untermauern.

Im Übrigen handelt es sich bei der Bestätigung vom XXXX des "Ministeriums für Korrektur- und Rechtshilfe, Abteilung für Gefängnisse, XXXX", wonach der Ehemann zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei, die Haft am 03.12.2012 angetreten habe und derzeit im Ort XXXX inhaftiert sei, um ein Beweismittel, das - unter hypothetischer Zugrundelegung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit - während des letzten Asylverfahrens bereits vorhanden gewesen wäre, aber nicht vorgelegt wurde; nicht aber handelt es sich um ein Beweismittel, das erst nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens entstanden ist. Eine neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz ist daher nicht der geeignete und zulässige rechtliche Rahmen, ein solches Beweismittel in ein Verfahren einzubringen.Im Übrigen handelt es sich bei der Bestätigung vom römisch 40 des "Ministeriums für Korrektur- und Rechtshilfe, Abteilung für Gefängnisse, XXXX", wonach der Ehemann zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei, die Haft am 03.12.2012 angetreten habe und derzeit im Ort römisch 40 inhaftiert sei, um ein Beweismittel, das - unter hypothetischer Zugrundelegung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit - während des letzten Asylverfahrens bereits vorhanden gewesen wäre, aber nicht vorgelegt wurde; nicht aber handelt es sich um ein Beweismittel, das erst nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens entstanden ist. Eine neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz ist daher nicht der geeignete und zulässige rechtliche Rahmen, ein solches Beweismittel in ein Verfahren einzubringen.

Was das bereits im vorangegangenen Verfahren erstattete Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betrifft, sie sei georgisch-ossetischer Abstammung (ihr Vater sei Georgier, ihre Mutter Ossetin gewesen), was sie aufgrund der nunmehr in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde ihrer Mutter beweisen könne, ist festzuhalten, dass weder aus der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Geburts- noch aus der Sterbeurkunde, welche auf die Mutter der Erstbeschwerdeführerin ausgestellt sein sollen, die Volkgruppenzugehörigkeit der Mutter entnommen werden kann und die vorgelegten Kopien schon unter diesem Aspekt nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu untermauern; im Gegenteil wird in der Kopie der Sterbeurkunde als Todesursache "Asystolie" (Stillstand der elektrischen und mechanischen Herzaktion) angeführt, was einen weiteren Widerspruch im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin darstellt, welche im ersten Asylverfahren angab, ihre Mutter sei mit einem Knüppel erschlagen worden, und im vorangegangenen (vierten) Verfahren vorbrachte, ihre Mutter sei "aus Nervosität" aufgrund der Kriegssituation verstorben. Abgesehen davon wird mit dem Vorbringen der ossetischen Volksguppenzugehörigkeit der Mutter allein noch keine konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität dargetan.

Die Erstbeschwerdeführerin vermochte daher auch mit den nunmehr im fünften Verfahren vorgelegten Unterlagen ihr Vorbringen nicht glaubwürdig darzulegen; darüber hinaus sollen die nunmehr zum Beweiszwecke vorgelegten Unterlagen ein Vorbringen untermauern, welches bereits in den ersten vier Verfahren erstattetet und vom Asylgerichtshof rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde und daher in seinem Kern schon nicht geeignet ist, einen neuen Sachverhalt, welcher eine neuerliche Entscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat daher keine neuen individuellen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in ihrer Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten. Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 05.06.2012 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft der bisherigen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

Insoweit die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass zum Einen bereits in den vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausgeführt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen und dass zum Anderen die Erstbeschwerdeführerin auch diesbezüglich im Ergebnis kein entscheidungsrelevantes neues Vorbringen erstattet hat. Das Vorliegen dermaßen schwerer und außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf allfällige Erkrankungen der Beschwerdeführer, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden, wurde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurde zwar im gegenständlichen Verfahren ein Ambulanzbefund der Landes- Frauen- und Kinderklinik XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 04.04.2012 vorgelegt, wonach beim Drittbeschwerdeführer eine depressive Anpassungsstörung vorliege; dass beim Drittbeschwerdeführer aber eine Erkrankung vorliegen würde, welche ein Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK darstellen und mangels Behandelbarkeit im Herkunftsstaat daher ein Rückkehrhindernis darstellen könnte, wurde von der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Drittbeschwerdeführers nicht behauptet und kann das Vorliegen eines Rückkehrhindernisses auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Ambulanzbefundes vom 04.04.2012 von Amts wegen nicht erkannt werden, zumal die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet ist und wird diesbezüglich auch auf die - oben in den Ausführungen zum Verfahrensgang wiedergegebenen - Ausführungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 02.04.2012 verwiesen, in welchem eine refoulement-relevante Gefährdung der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer - hinsichtlich welcher bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebracht wurde, dass diese an Depressionen leiden würden - rechtskräftig verneint wurde.Insoweit die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass zum Einen bereits in den vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausgeführt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen und dass zum Anderen die Erstbeschwerdeführerin auch diesbezüglich im Ergebnis kein entscheidungsrelevantes neues Vorbringen erstattet hat. Das Vorliegen dermaßen schwerer und außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf allfällige Erkrankungen der Beschwerdeführer, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen würden, wurde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurde zwar im gegenständlichen Verfahren ein Ambulanzbefund der Landes- Frauen- und Kinderklinik römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 04.04.2012 vorgelegt, wonach beim Drittbeschwerdeführer eine depressive Anpassungsstörung vorliege; dass beim Drittbeschwerdeführer aber eine Erkrankung vorliegen würde, welche ein Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK darstellen und mangels Behandelbarkeit im Herkunftsstaat daher ein Rückkehrhindernis darstellen könnte, wurde von der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Drittbeschwerdeführers nicht behauptet und kann das Vorliegen eines Rückkehrhindernisses auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Ambulanzbefundes vom 04.04.2012 von Amts wegen nicht erkannt werden, zumal die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet ist und wird diesbezüglich auch auf die - oben in den Ausführungen zum Verfahrensgang wiedergegebenen - Ausführungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 02.04.2012 verwiesen, in welchem eine refoulement-relevante Gefährdung der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer - hinsichtlich welcher bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebracht wurde, dass diese an Depressionen leiden würden - rechtskräftig verneint wurde.

Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in Georgien im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung ist seit dem rechtskräftigen Abschluss der bisherigen Asylverfahren nicht eingetreten; auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren erstatteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt, ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer nach Georgien im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in Georgien im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung ist seit dem rechtskräftigen Abschluss der bisherigen Asylverfahren nicht eingetreten; auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren erstatteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt, ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer nach Georgien im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Auch die gegenständlichen - fünften - Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.05.2012 haben sich nunmehr als unbegründet erwiesen und sind alle drei Beschwerdeführer gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das bestehende Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu Folge in Georgien aufhältig. Sonstige entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sind im Verfahren nicht hervorgekommen; die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, dass sich ihr Bruder XXXX, in Österreich aufhalte, welcher den amtswegigen Ermittlungen des Asylgerichtshofes zu Folge in Österreich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 19.11.2012 verfügt. Vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 21.05.2012 angab, dass sie nicht wisse, wo sich dieser aufhalte und auch nicht vorbrachte mit ihrem Bruder in Kontakt zu stehen, kann ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem im Bundesgebiet aufhältigen Bruder nicht erkannt werden. Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 EMRK kann daher nicht festgestellt werden.Auch die gegenständlichen - fünften - Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.05.2012 haben sich nunmehr als unbegründet erwiesen und sind alle drei Beschwerdeführer gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das bestehende Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu Folge in Georgien aufhältig. Sonstige entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sind im Verfahren nicht hervorgekommen; die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, dass sich ihr Bruder römisch 40 , in Österreich aufhalte, welcher den amtswegigen Ermittlungen des Asylgerichtshofes zu Folge in Österreich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 19.11.2012 verfügt. Vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 21.05.2012 angab, dass sie nicht wisse, wo sich dieser aufhalte und auch nicht vorbrachte mit ihrem Bruder in Kontakt zu stehen, kann ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem im Bundesgebiet aufhältigen Bruder nicht erkannt werden. Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Sinne des Artikel 8, EMRK kann daher nicht festgestellt werden.

Insoweit von einem Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die Beschwerdeführer reisten erstmals am 25.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie im August 2010 nach drei rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren, in welchen jeweils auch Ausweisungen der Beschwerdeführer nach Georgien ausgesprochen wurde, untertauchten und sich so einer Abschiebung nach Georgien entzogen. Die Beschwerdeführer hielten sich in Folge in Frankreich auf, wo sie ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz einbrachten und im Rahmen der Dublin II-Verordnung am 28.02.2012 nach Österreich rücküberstellt wurden. Die Beschwerdeführer stellten in weiterer Folge zwei weitere Anträge auf internationalen Schutz, welche ebenfalls negativ erledigt wurden; auch mit diesen Entscheidungen wurden die Beschwerdeführer gleichzeitig rechtskräftig nach Georgien ausgewiesen.

Zum Zeitpunkt der gegenständlichen - fünften - Antragstellungen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer am 14.05.2012 lagen daher insgesamt bereits vier rechtskräftige - aber nicht beachtete - Ausweisungsentscheidungen bezüglich der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat vor.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden sei.

Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08).

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Die Beschwerdeführer stützten ihren bisherigen insgesamt etwa 2,5 jährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf ihre Anträge auf internationalen Schutz und mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76). Insbesondere führt aber allein schon der Umstand, dass in Bezug auf die Beschwerdeführer insgesamt bereits vier rechtskräftige - aber nicht beachtete - Ausweisungsentscheidungen in ihren Herkunftsstaat vorliegen, bereits zu einem erheblichen Überhang der öffentlichen Interessen an einer Heimkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet, zumal die Asylverfahren der Beschwerdeführer - abgesehen vom ersten Asylverfahren - nicht zugelassen waren und die Beschwerdeführer daher auch während dieser Verfahren nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 AsylG 2005 berechtigt waren.Die Beschwerdeführer stützten ihren bisherigen insgesamt etwa 2,5 jährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf ihre Anträge auf internationalen Schutz und mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76). Insbesondere führt aber allein schon der Umstand, dass in Bezug auf die Beschwerdeführer insgesamt bereits vier rechtskräftige - aber nicht beachtete - Ausweisungsentscheidungen in ihren Herkunftsstaat vorliegen, bereits zu einem erheblichen Überhang der öffentlichen Interessen an einer Heimkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet, zumal die Asylverfahren der Beschwerdeführer - abgesehen vom ersten Asylverfahren - nicht zugelassen waren und die Beschwerdeführer daher auch während dieser Verfahren nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 berechtigt waren.

Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während des Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer schließen lassen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist während ihres Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Von einer legalen Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und insofern von einer legalen Form der Selbsterhaltungsfähigkeit ist daher im gegenständlichen Fall nicht auszugehen; im Gegenteil und gab die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.06.2012 an, in Österreich "kein Geld, kein Einkommen, keine Versicherung" zu haben, den Lebensunterhalt ihrer Familie habe sie zuerst durch den Bezug von Sozialhilfe bestritten und werde nunmehr von "Frau Bock" unterstützt. Besondere soziale Bindungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht.

Die Erstbeschwerdeführerin vermochte daher in keiner Weise entscheidungserhebliche integrative Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Die Beschwerdeführer sind hingegen in Georgien geboren und dort auch überwiegend aufgewachsen und liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Beschwerdeführer, die nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien - wie den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und ihren Vater - verfügen, im Falle der Rückkehr sich nicht wieder in die georgische Gesellschaft werden eingliedern können. Was die minderjährigen, sich im Alter von zehn und elf Jahren befindenden Zweit- und Drittbeschwerdeführer betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese in einem lern- und anpassungsfähigen Alter befinden und in Begleitung ihrer Mutter in ihren Herkunftsstaat - wo auch ihr Vater aufhältig ist - zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in Georgien erleichtert wird (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi), zumal die minderjährigen Beschwerdeführer auch ihre erstmalige, etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) in Georgien erfahren haben.Die Beschwerdeführer sind hingegen in Georgien geboren und dort auch überwiegend aufgewachsen und liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Beschwerdeführer, die nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien - wie den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und ihren Vater - verfügen, im Falle der Rückkehr sich nicht wieder in die georgische Gesellschaft werden eingliedern können. Was die minderjährigen, sich im Alter von zehn und elf Jahren befindenden Zweit- und Drittbeschwerdeführer betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese in einem lern- und anpassungsfähigen Alter befinden und in Begleitung ihrer Mutter in ihren Herkunftsstaat - wo auch ihr Vater aufhältig ist - zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in Georgien erleichtert wird (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi), zumal die minderjährigen Beschwerdeführer auch ihre erstmalige, etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) in Georgien erfahren haben.

Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit eher die Regel sein sollte und daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit zu Lasten der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf das erst seit wenigen Monaten rechtskräftig abgeschlossene vierte Asylverfahren, in welchem (letztmalig) über eine Ausweisung der Beschwerdeführer abgesprochen wurde, haben sich in Bezug auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben der Beschwerdeführer keine maßgeblichen entscheidungserheblichen Veränderungen, welche eine andere Beurteilung geboten scheinen ließen, ergeben.

Die Ausweisungen der Beschwerdeführer stellen daher im gegenständlichen Fall keinen (ungerechtfertigten) Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die Beschwerden erweisen sich auch gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und waren daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.Die Ausweisungen der Beschwerdeführer stellen daher im gegenständlichen Fall keinen (ungerechtfertigten) Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die Beschwerden erweisen sich auch gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und waren daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben."Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben."

Diese Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 10.07.2012 wurden den Beschwerdeführern entsprechend dem in den Akten des Asylgerichtshofes aufliegenden Zustellscheinen jeweils am 13.07.2012 zugestellt. Diese vorangegangenen (fünften) Asylverfahren sind daher rechtskräftig negativ abgeschlossen; diese gegenüber den Beschwerdeführern ergangenen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes beinhalteten die Aussprüche von Ausweisungen nach Georgien.

Wie bereits erwähnt, stellten die Beschwerdeführer am 03.08.2012 die nunmehr verfahrensgegenständlichen sechsten Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.08.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen für die neuerliche sechste Antragstellung auf internationalen Schutz an, sie wolle, dass ihr Sohn (der Drittbeschwerdeführer) versichert sei und eben dadurch eine ärztliche Behandlung in Österreich möglich sei. Von den Problemen in Georgien wolle sie nicht sprechen, da sie bereits mehrmals einen negativen Bescheid bekommen habe. Der Drittbeschwerdeführer müsse ärztlich behandelt werden. Sie habe eine ärztliche Bestätigung mit, die die notwendige ärztliche Behandlung des Sohnes beschreibe. Sie werde sämtliche Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung stellen. Die Änderung der Situation sei der Erstbeschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 bekannt, dies sei gewesen, als ihr Mann abgeschoben worden sei. Der Sohn habe die ganze Sache mitbekommen, er leide unter Schlafstörungen und müsse Medikamente nehmen, die nicht helfen würden. Er bekomme keine gute Behandlung in Österreich, weil er nicht versichert sei. Sie schäme sich dafür, dass sie so oft einen Antrag auf internationalen Schutz stellen müsse, sie habe gehofft, dass sie einen guten Rechtsanwalt bekommen würde, was nicht der Fall gewesen sei, außerdem habe sie auf eine ärztliche Bestätigung für ihren Sohn warten müssen. Ihre Kinder, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer, befänden sich seit ihrer Geburt ständig bei der Erstbeschwerdeführerin, es würden daher die gleichen Fluchtgründe wie für die Erstbeschwerdeführerin gelten; ihre Kinder hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG vom 08.08.2012 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 08.08.2012 zugestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 08.08.2012 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 08.08.2012 zugestellt.

Ebenfalls am 08.08.2012 wurden der Erstbeschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Lage in Georgien unter Einschluss von Feststellungen zur medizinischen Versorgung unter besondere Bedachtnahme auf die Frage der Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen zwecks Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ausgehändigt.

Mit Ladungsbescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin zwecks Einvernahme zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz am 22.08.2012 geladen.

Unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Vereins Purple Sheep vom 10.08.2012 wurde am 20.08.2012 eine Stellungnahme abgegeben und vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin entsprechend der anbei übermittelten Ambulanzkarte zur Zeit nicht ausgehfähig sei, weshalb ersucht werde, den anberaumten Ladungstermin zu verschieben. Zu den übermittelten Länderfeststellungen wird im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe einen neuen Asylantrag aufgrund der schweren psychiatrischen Erkrankung ihres minderjährigen Sohnes, des Drittbeschwerdeführers, gestellt. Dem Kind werde täglich eine hohe Dosis Tritiko verabreicht, was auf eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung bereits im Kindesalter schließen lasse und in den vorangegangen Verfahren keinesfalls geprüft oder berücksichtigt habe werden können. Weiters wurde eine Kopie einer Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXX vom 20.08.2012 vorgelegt, welche die Diagnose "akute Lumboischialgie" betreffend die Erstbeschwerdeführerin beinhaltet. Die Erstbeschwerdeführerin habe dem Inhalt dieser Ambulanzkarte zu Folge starke Schmerzen in der rechten Gesäßregion seit einer Woche, Voltaren lokal habe nicht ausreichend geholfen. Als Therapie wird in dieser Ambulanzkarte angeführt, nach Infusionen am 20.08.2012 sei eine deutliche Besserung eingetreten. Einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.02.2012 ist zu entnehmen, dass nach telefonischer Rücksprache mit der Ärztin, die die Ambulanzkarte verfasst hat, die Erstbeschwerdeführerin das Krankenhaus zu Fuß verlassen hat und jedenfalls zum Zeitpunkt der Untersuchung und der Entlassung aus der Ambulanz nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht ausgehfähig wäre.Unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Vereins Purple Sheep vom 10.08.2012 wurde am 20.08.2012 eine Stellungnahme abgegeben und vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin entsprechend der anbei übermittelten Ambulanzkarte zur Zeit nicht ausgehfähig sei, weshalb ersucht werde, den anberaumten Ladungstermin zu verschieben. Zu den übermittelten Länderfeststellungen wird im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe einen neuen Asylantrag aufgrund der schweren psychiatrischen Erkrankung ihres minderjährigen Sohnes, des Drittbeschwerdeführers, gestellt. Dem Kind werde täglich eine hohe Dosis Tritiko verabreicht, was auf eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung bereits im Kindesalter schließen lasse und in den vorangegangen Verfahren keinesfalls geprüft oder berücksichtigt habe werden können. Weiters wurde eine Kopie einer Ambulanzkarte des Krankenhauses römisch 40 vom 20.08.2012 vorgelegt, welche die Diagnose "akute Lumboischialgie" betreffend die Erstbeschwerdeführerin beinhaltet. Die Erstbeschwerdeführerin habe dem Inhalt dieser Ambulanzkarte zu Folge starke Schmerzen in der rechten Gesäßregion seit einer Woche, Voltaren lokal habe nicht ausreichend geholfen. Als Therapie wird in dieser Ambulanzkarte angeführt, nach Infusionen am 20.08.2012 sei eine deutliche Besserung eingetreten. Einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.02.2012 ist zu entnehmen, dass nach telefonischer Rücksprache mit der Ärztin, die die Ambulanzkarte verfasst hat, die Erstbeschwerdeführerin das Krankenhaus zu Fuß verlassen hat und jedenfalls zum Zeitpunkt der Untersuchung und der Entlassung aus der Ambulanz nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht ausgehfähig wäre.

Dieser Stellungnahme ist schließlich noch eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.07.2012 beigelegt, in welcher ausgeführt wird, wegen dringender Notwendigkeit kinderpsychiatrischer Behandlung und Psychotherapie sei der Schutz durch die soziale Krankenversicherung unabdingbar.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes an den Verein Purple Sheep als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin vom 21.08.2012 wurde mitgeteilt, dass die vorgelegte Ambulanzkarte und die fernmündliche Mitteilung des Krankenhauses der XXXX nicht bestätigen würden, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht ausgehfähig bzw. nicht transportfähig wäre und dass sie daher den Einvernahmetermin am 22.08.2012 nicht wahrnehmen könne. Daher werde dem Ersuchen vom 20.08.2012 um Verschieben des Einvernahmetermins nicht entsprochen.Mit Schreiben des Bundesasylamtes an den Verein Purple Sheep als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin vom 21.08.2012 wurde mitgeteilt, dass die vorgelegte Ambulanzkarte und die fernmündliche Mitteilung des Krankenhauses der römisch 40 nicht bestätigen würden, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht ausgehfähig bzw. nicht transportfähig wäre und dass sie daher den Einvernahmetermin am 22.08.2012 nicht wahrnehmen könne. Daher werde dem Ersuchen vom 20.08.2012 um Verschieben des Einvernahmetermins nicht entsprochen.

Die Erstbeschwerdeführerin erschien in der Folge nicht zum Einvernahmetermin am 22.08.2012 beim Bundesasylamt.

Mit neuerlichem Ladungsbescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin neuerlich zu einer Einvernahme am 30.08.2012 geladen. Dieser Ladung leistete die Erstbeschwerdeführerin Folge. Die Einvernahme am 30.08.2012 durch das Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die georgischen Sprache sowie im Beisein einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren gestaltete sich wie folgt:

"L: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Georgisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja.

L: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

L: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

AW: Nein.

L: Sind Sie mit dem Rechtsberater im Zulassungsverfahren, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

AW: Ja.

L: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

AW: Nein. Ich brauche keine Rechtsberatung. Es hat keinen Sinn.

Anmerkung: Die Rechtsberaterin erklärt ebenfalls, dass die AW keine Rechtsberatung in Anspruch nehmen wollte.

L: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.

Haben Sie alles verstanden?

A: Ja.

Der AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

L: Haben Sie einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigen?

A: Ja ich habe einen Vertreter. (Anm.: AW legt die Vollmacht vom Verein Purple Sheep vor. Eine Kopie befindet sich bereits im Akt).A: Ja ich habe einen Vertreter. Anmerkung, AW legt die Vollmacht vom Verein Purple Sheep vor. Eine Kopie befindet sich bereits im Akt).

L: Haben Sie bis zur jetzigen Einvernahme gewusst, dass Sie vom Verein Purple Sheep vertreten werden?

A: Diese Frau habe ich selbst nicht gesehen. Bei ihr sitzt ein junger Mann, ich bin zu ihr hingegangen, als es mir schlecht gegangen ist. Ich habe ihm eine Bestätigung gegeben, damit er sie für mich schickt. Zuerst habe ich selbst angerufen und probiert es selbst zu schicken, aber es hat nicht geklappt. Deswegen bin ich zu dieser Organisation gegangen und habe die Krankenbestätigung schicken lassen.

V: Sie haben einen Ladungsbescheid für den 22.08.2012 erhalten. Dieser Ladung haben Sie nicht Folge geleistet. Nehmen Sie bitte dazu Stellung!

A: Ich habe doch eine Krankenbestätigung geschickt.

L: Die Vertreterin, Fr. Klaric von Verein Purple Sheep, schickte der Behörde ein Mail mit Anhang einer Ambulanzkarte, welche bestätigen soll, dass Sie nicht ausgehfähig seien. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Krankenhaus und Durchsicht der Ambulanzkarte konnte nicht festgestellt werden, dass Sie nicht ausgehfähig wären. Im Anschluss wurde der Vertreterin per @ am 21.08.2012 mitgeteilt, dass die Einvernahme weiterhin aufrecht bleibt. Nehmen Sie dazu Stellung bitte!

A: Sie haben es doch gesehen, ich konnte kaum gehen. Ich bin mit Mühe hier hergekommen.

L: Hat Ihnen Ihre Vertreterin nichts mitgeteilt?

A: Nein, sie hat mir nichts mitgeteilt. Was hätte ich den schicken sollen. Jetzt fällt es mir auch schwer hier zu sitzen.

L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

L: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?

A: Ja, einen Bruder. Er heißt XXXX. Er hat vermutlich subsidiären Schutz. Ich weiß es nicht genau. Jetzt hat er glaube ich die Staatsbürgerschaft beantragt, aber ich weiß es nicht genau.A: Ja, einen Bruder. Er heißt römisch 40 . Er hat vermutlich subsidiären Schutz. Ich weiß es nicht genau. Jetzt hat er glaube ich die Staatsbürgerschaft beantragt, aber ich weiß es nicht genau.

L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

A: Nein, nur mit meinen Kindern.

L: Sie haben eine Verfahrensanordnung gem § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 erhalten, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesasylamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, nachdem sich in Ihrem Verfahren keine Hinweise auf einen nach Rechtskraft des Erstverfahrens eingetretenen und entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben haben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen.L: Sie haben eine Verfahrensanordnung gem Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 erhalten, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesasylamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, nachdem sich in Ihrem Verfahren keine Hinweise auf einen nach Rechtskraft des Erstverfahrens eingetretenen und entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben haben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen.

A: aber es geht jetzt ums Kind. Über dieses Thema spreche ich nicht mehr. Es geht mir um mein Kind. Das Kind ist krank und braucht die Behandlung. Ich habe schon verstanden, dass ich wegen meiner Probleme nichts bekommen werde. Ich habe bereits drei ärztliche Bestätigungen vorgelegt. Diese Bestätigungen zeigen, dass mein Kind die Behandlung braucht. Im September hat er einen weiteren Termin bei einem anderen Arzt. Danach werde ich wieder eine ärztliche Bestätigung bringen, wo drinnen steht, dass das Kind eine Behandlung braucht. Ich brauche keine Versicherung und meine Tochter braucht keine. Bitte geben sie nur meinem Sohn die Versicherung. Ich schwöre bei meinen Kindern, mein Sohn kann die Wohnung nicht verlassen. Mein Sohn will die Wohnung nicht verlassen, will nicht in die Schule gehen, will nicht in den Park gehen.

L: Ist das der Grund warum Sie einen neuen Asylantrag stellen?

A: Ich wollte kein Asylverfahren haben. Ich wollte nur für meinen Sohn ein Asylverfahren. Man hat mir aber gesagt dass das nicht geht. Man hat mir gesagt, dass ich auch für mich einen Asylantrag stellen muss. Mir geht es auch sehr schlecht. Ich habe keine Medikamente gekriegt aber ich beklage mich nicht. Bitte geben sie nur meinem Sohn die Medikamente. Das Kind ist einfach weggetreten. Ich bin in die Kirche mit ihm gegangen und habe den Pfarrer gefragt, ob er das Kind segnen kann.

L: Was befürchten Sie jetzt im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Damals haben sie meinem Mann auch nicht geglaubt. Er hat auch immer gesagt, dass man ihn bei einer Rückkehr festnehmen wird. Er wurde gleich nach der Rückkehr am Flughafen festgenommen. Ich befürchte, dass sie mit mir auch etwas anstellen werden.

L: Was befürchten Sie konkret?

A: Ich weiß es nicht was sie mit mir anstellen werden. Ich kann es nicht sagen. Ich bin mir aber sicher, dass sie mich dort nicht in Ruhe lassen würden. Ich habe aber Angst um meine Kinder.

L: Seit wann besteht die von Ihnen angeführte Gefahr für Sie und die Kinder in Georgien?

A: Seit 1998, seit dem ich meinen Mann geheiratet habe. Vorher hat es auch zwischen Ossetier und Georgier Probleme gegeben. Meine Mutter war Ossetin. Einen Beweis habe ich bereits vorgelegt. Aber ich möchte nicht über dieses Thema sprechen. Es hat keinen Sinn mehr.

L: Sie haben am 08.08.2012 schriftliche Feststellungen des Bundesasylamtes, Staatendokumentation, zu Georgien (Stand Juli 2012) zur allgemeinen Lage und zur Rückkehr erhalten. Möchten Sie zu den Feststellungen etwas angeben?

A: die habe ich nicht gelesen. Dort stehen nur Märchen, sonst nichts. Man schreibt dort nur Märchen hin.

L: Sind oder waren Sie in Österreich berufstätig?

A: Nein, ich würde mit größtem Vergnügen arbeiten, aber ich darf nicht.

L: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

A: Nein.

L: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert?

A: Ja, aber ich habe keine Bestätigungen bekommen. Man hat mich in XXXX zu Deutschkurse geschickt, aber ich bin nur 8 Monate bekommen. Danach habe ich einen negativen Bescheid bekommen und wurde aus dem Heim entlassen.A: Ja, aber ich habe keine Bestätigungen bekommen. Man hat mich in römisch 40 zu Deutschkurse geschickt, aber ich bin nur 8 Monate bekommen. Danach habe ich einen negativen Bescheid bekommen und wurde aus dem Heim entlassen.

L: Wie gut sprechen Sie Deutsch?

(Anmerkung: Die Frage wird nicht durch den Dolmetscher übersetzt. Die AW gibt die Antwort in Deutsch.)

A: Ich verstehe aber es fällt mir schwer zu sprechen (Anm.: Antwort auf georgisch) Meine Kinder sprechen ausgezeichnet deutsch.A: Ich verstehe aber es fällt mir schwer zu sprechen Anmerkung, Antwort auf georgisch) Meine Kinder sprechen ausgezeichnet deutsch.

L: Gibt es Gründe, welche einer Ausweisung aus Österreich im Bezug zu Ihrem Familien- und Privatleben entgegenstehen?

(Anmerkung: Der AW wird erklärt, welche Sachverhalte bei einer Ausweisungsprüfung Berücksichtigung finden, wie beispielsweise verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in

Österreich, Aufenthaltsberechtigung für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl.)

A: Mein Mann ist dort im Gefängnis. Wenn ich nach Georgien gehe, werde ich dort sterben. Dass ist wie ein Todesurteil für mich. Ich werde es nicht schaffen meinen Sohn dort behandeln zu lassen. Ich versuche mit allen Mitteln hier zu bleiben. Ich habe bereits den 6. Asylantrag gestellt. Wenn es für mich leicht wäre zurückzukehren, würde ich schon längst freiwillig ausreisen.

Anmerkung: Die nachfolgenden Fragen werden zu den Anträgen auf internationalen Schutz der Kinder XXXX (AIS-Zl. 12 10.050) und XXXX (AIS-Zl 12 10.051) gestellt.Anmerkung: Die nachfolgenden Fragen werden zu den Anträgen auf internationalen Schutz der Kinder römisch 40 (AIS-Zl. 12 10.050) und römisch 40 (AIS-Zl 12 10.051) gestellt.

L: Sie haben eine Verfahrensanordnung gem § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 erhalten, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesasylamtes bezüglich der Asylverfahren Ihrer beiden Kinder mitgeteilt wurde, deren Anträge auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, nachdem sich in diesen Verfahren keine Hinweise auf einen nach Rechtskraft des Erstverfahrens eingetretenen und entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben haben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen.L: Sie haben eine Verfahrensanordnung gem Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 erhalten, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesasylamtes bezüglich der Asylverfahren Ihrer beiden Kinder mitgeteilt wurde, deren Anträge auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, nachdem sich in diesen Verfahren keine Hinweise auf einen nach Rechtskraft des Erstverfahrens eingetretenen und entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben haben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen.

A: Meinem Sohn geht es sehr schlecht. Er benötigt eine Behandlung. Ich habe keine Mittel ihn in Georgien behandeln zu lassen. Ich kann dorthin nicht zurückkehren. Ich werde sterben wenn ich dorthin zurückkehren muss. Ich sage die Wahrheit, aber man glaubt mir aber nicht. Aber man glaubt irgendwelchen Märchen. Ich bin alleinerziehende Mutter. Wenn es mir in Georgien gut gegangen wäre, würde ich längst ausreisen und meine Kinder nicht quälen.

L: Weswegen sind Ihre Kinder in Georgien in Gefahr?

A: Mein Mann sitzt im Gefängnis. Ich bin in so einem Zustand. Mein Vater ist krank und ich habe keine Mutter. Die Kinder werden wahrscheinlich im Waisenhaus landen.

L: Was droht Ihren Kindern konkret in Georgien?

A: Nein mein Kind fleht mich an und sagt, dass wir auf keinen Fall nach Georgien zurückkehren. (Anm.: Wiederholung der Frage) es kann sein, dass mir die Kinder weggenommen werden, dass die Kinder ins Waisenhaus kommen. Früher hat man das schon versucht.A: Nein mein Kind fleht mich an und sagt, dass wir auf keinen Fall nach Georgien zurückkehren. Anmerkung, Wiederholung der Frage) es kann sein, dass mir die Kinder weggenommen werden, dass die Kinder ins Waisenhaus kommen. Früher hat man das schon versucht.

L: Was meinen Sie mit früher?

A: das war entweder im Jahr 2003 oder Jahr 2004. Die Vertreter aus dem Waisenhaus sind gekommen. Man hat Streit bei uns gehört und man hat sie gerufen und sie sind gekommen.

Ich habe ihnen gesagt, dass ich dafür nichts kann, wenn mein Mann schreit. Seit dem haben sie uns nicht mehr in Ruhe gelassen. Als er Alkohol konsumiert hat, hat er geschrien. Ein Nachbar hat das Jugendamt angerufen. Seit dem sind Sie einmal pro Monat immer wieder gekommen.

L: Seit wann besteht diese Bedrohung für Ihre Kinder?

A: vor meiner Ausreise sind sie einmal im Monat gekommen. Angefangen hat es glaube ich 2003. Meine Tochter war 3 Jahre alt.

L: Stehen Sie oder Ihre Kinder in ärztlicher Behandlung oder unterziehen Sie oder die Kinder sich einer sonstigen Therapie, bzw. wurden Sie oder Ihre Kinder in der Vergangenheit ärztlichen Behandlungen oder einer Therapie unterzogen.

A: Behandlungen nicht, wir haben kein Sozialversicherung. Mein Sohn hat Trittico verschrieben bekommen, aber es hilft ihm überhaupt nicht. Ich habe die Ärzte gebeten, ihm was Stärkeres zu verschreiben.

L: Seit wann nimmt Ihr Sohn das Medikament?

A: Seit 8 Monaten. Angeblich ist das ein Beruhigungsmittel, aber das Kind kann überhaupt nicht schlafen. Ohne Krankenversicherung können die Ärzte kein stärkeres Medikament verschreiben. Frau Bock hat mehrmals die Diakonie angerufen und nach Medikamenten gefragt, aber sie haben nichts.

L: Nehmen Sie oder Ihre Kinder noch irgendwelche Medikamente?

A: Nein, ich habe ihnen gesagt, dass sie mir etwas Stärkeres verschreiben sollen, aber sie geben mir nichts. Wenn sie mir Asyl geben, brauche ich keine Sozialversicherung, ich gehe selbst arbeiten und werde meine Kinder selbst versorgen. (Anm.: AW legt Originalrezept von Trittico vor. Eine Kopie befindet sich bereits im Akt)A: Nein, ich habe ihnen gesagt, dass sie mir etwas Stärkeres verschreiben sollen, aber sie geben mir nichts. Wenn sie mir Asyl geben, brauche ich keine Sozialversicherung, ich gehe selbst arbeiten und werde meine Kinder selbst versorgen. Anmerkung, AW legt Originalrezept von Trittico vor. Eine Kopie befindet sich bereits im Akt)

L: Seit wann leidet Ihr Sohn an diesen Problemen?

A: seitdem mein Mann abgeschoben wurde. In Tbilisi war er auch emotional. Das hat begonnen als die Vertreterin vom Jugendamt gekommen ist.

L: Aus den aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes ist ersichtlich, dass in Ihrem Heimatland ausreichend medizinische Versorgung vorhanden ist. Vor allem für psychisch kranke. Zum Teil werden auch die Kosten vom Staat übernommen. Nehmen Sie dazu Stellung!

A: Das ist gelogen. Das ist eine Lüge. Sarkaschwili hat angeblich eine Krankenversicherung eingeführt, aber mein Vater erhält keine Behandlung. Niemand schaut auf ihn. Mein Vater

wurde dreimal am Herz operiert, aber niemand schaut auf ihn. Da er kein Geld hat und keine ausreichende Krankenversicherung hat, wird er überhaupt nicht beachtet.

L: Haben Sie sämtlich Befunde von Ihrem Sohn und Ihnen vorgelegt?

A: Ja. Ich habe nur einen Termin jetzt im September. Den Befund werde ich ihnen schicken oder persönlich bringen. Fr. Ute Bock hat den Termin ausgemacht, ich weiß nicht wo. Man hat mir nur gesagt, dass ich Ende September einen Termin habe. Ich weiß nur nicht wo und bei wem.

L: Bei was für einem Facharzt?

A: Bei einem Psychologen und Facharzt. Dieser Arzt ist gleichzeitig Psychologe und Psychiater.

Anmerkung: Dem/der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben. Der/die RB macht davon keinen Gebrauch.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ich möchte nichts mehr sagen. Ich habe nur eine Bitte. Ich ersuche sie mir nur eine Krankenversicherung für meinen Sohn geben, damit ich ihn behandeln lassen kann..

L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja.

L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

Anmerkung: Es erfolgt eine Unterbrechung der Einvernahme um 09:15 Uhr.

Anmerkung: Die Einvernahme wir um 10:10 Uhr fortgesetzt.

L: Es wird nun der mündliche Bescheid gem. § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG verkündet.L: Es wird nun der mündliche Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkündet.

Anmerkung: Der Leiter der Amtshandlung verkündet den unten in der Beurkundung ersichtlichen Bescheid mündlich. Die Beurkundung gibt das Verkündete wortwörtlich wieder. Dem AW wird der gesamte Bescheid übersetzt.

Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Absatz 10 AsylG und § 62 Absatz 1 AVG:Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10 AsylG und Paragraph 62, Absatz 1 AVG:

Frau

XXXXrömisch 40

Staatsangehörigkeit: Georgien

Kinder:

XXXXrömisch 40

StA: Georgien

XXXXrömisch 40

StA. Georgien

Spruch

Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben."Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben."

Wie dieser Niederschrift zu entnehmen ist, wurde mit mündlich verkündetem Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.08.2012 der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und die mündlich verkündeten Bescheide in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) AVG beurkundet.Wie dieser Niederschrift zu entnehmen ist, wurde mit mündlich verkündetem Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.08.2012 der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und die mündlich verkündeten Bescheide in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, (richtig: Absatz 2,) AVG beurkundet.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 04.09.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 04.09.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

In den gegenständlichen Fällen besteht auf Grundlage der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 10.07.2012, Zlen: D19 405200-5/2012/4E, D19 405199-5/2012/2E, D19 405198-5/2012/2E, welche nach Zustellung an die Beschwerdeführer am 13.07.2012 in Rechtskraft erwachsen sind, aufrechte Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.In den gegenständlichen Fällen besteht auf Grundlage der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 10.07.2012, Zlen: D19 405200-5/2012/4E, D19 405199-5/2012/2E, D19 405198-5/2012/2E, welche nach Zustellung an die Beschwerdeführer am 13.07.2012 in Rechtskraft erwachsen sind, aufrechte Ausweisungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Das bisherige, in den vorangegangenen fünf Asylverfahren erstattete, in vielerlei Hinsicht widersprüchliche und nicht glaubwürdige Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin - für die Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen relevanten Fluchtgründe vorgebracht - wurde bereits in den oben wiedergegebenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.07.2012 dargelegt.

Im nunmehrigen sechsten Asylverfahren bringt die Erstbeschwerdeführerin für sich und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer keine konkreten Fluchtgründe mehr vor. Vielmehr gab sie diesbezüglich an, man habe ihr in den bisherigen Asylverfahren keinen Glauben geschenkt, dies habe ohnedies keinen Sinn. Unter diesem Gesichtspunkt liegt daher jedenfalls kein neuer Sachverhalt, der geeignet wäre, eine neuerliche Sachentscheidung zulässig erscheinen zu lassen, vor.

Die Erstbeschwerdeführerin begründet die neuerliche sechste Antragstellung auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit dem Gesundheitszustand ihres minderjährigen Sohnes, des Drittbeschwerdeführers. Diesbezüglich bringt die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Kind sei "einfach weggetreten", es gehe ihm schlecht, es brauche Behandlung, die vorgelegten Bestätigungen würden zeigen, dass ihr Kind die Behandlung brauche. Im September gebe es einen weiteren Termin bei einem anderen Arzt. Sie wolle eine Versicherung für ihren Sohn, damit dieser in Österreich behandelt werde. Der Sohn könne die Wohnung nicht verlassen, er wolle die Wohnung nicht verlassen, wolle nicht in die Schule und nicht in den Park gehen. Der Sohn wolle auf keinem Fall nach Georgien zurückkehren. Der Sohn sei bisher keiner ärztlichen Behandlung unterzogen worden, weil sie nicht sozialversichert seien. Ihrem Sohn sei aber Tritiko verschrieben worden, aber es helfe ihm überhaupt nicht. Ohne Krankenversicherung würden die Ärzte aber kein stärkeres Medikament verschreiben können. Der Sohn leide an diesen Problemen, seitdem ihr Mann im Jahr 2010 nach Georgien abgeschoben worden sei. Die Länderfeststellungen zur Situation in Georgien, aus denen ersichtlich sei, dass in Georgien ausreichend medizinische Versorgung vorhanden sei, dies auch für psychisch kranke Menschen, zum Teil würden auch die Kosten vom Staat übernommen, seien eine Lüge; angeblich gebe es eine Krankenversicherung, aber auch der Vater der Erstbeschwerdeführerin erhalte keine Behandlung, er sei dreimal am Herzen operiert worden, aber niemand schaue auf ihn und er werde überhaupt nicht beachtet, weil er kein Geld und keine ausreichende Krankenversicherung habe. Ende September habe die Erstbeschwerdeführerin einen Termin für den Drittbeschwerdeführer bei einem Psychologen und Facharzt, dieser Arzt sei gleichzeitig Psychologe und Psychiater, sie wisse aber nicht, wo dies sei und bei wem.

Im Zusammenhang mit der vorgebrachten psychischen Erkrankung des Drittbeschwerdeführers - die Erstbeschwerdeführerin legte diesbezüglich allerdings lediglich eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.07.2012 vor, in der ausgeführt wird, wegen dringender Notwendigkeit kinderpsychiatrischer Behandlung und Psychotherapie sei der Schutz durch die soziale Krankenversicherung unabdingbar - ist auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, im Rahmen derer der gegenständliche Fall zu beurteilen ist, hinzuweisen.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit

der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Wie sich aus den bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderberichten zur medizinischen Versorgung in Georgien ergibt, sind psychische Erkrankungen in Georgien behandelbar. Ganz abgesehen davon ergibt sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass die von ihr nunmehr vorgebrachte Erkrankung des Drittbeschwerdeführers bisher in Österreich nicht in Form einer Therapie behandelt wurde und ist auch insofern nicht ersichtlich, inwiefern der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien, wo die von ihm vorgebrachte Erkrankung behandelbar ist, von derart außergewöhnlichen Umständen, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden, betroffen sein würde. Dass die Behandlung von Erkrankungen in Georgien allenfalls nicht gleichwertig sein könnte wie in Österreich, ist aber unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt.Wie sich aus den bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderberichten zur medizinischen Versorgung in Georgien ergibt, sind psychische Erkrankungen in Georgien behandelbar. Ganz abgesehen davon ergibt sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass die von ihr nunmehr vorgebrachte Erkrankung des Drittbeschwerdeführers bisher in Österreich nicht in Form einer Therapie behandelt wurde und ist auch insofern nicht ersichtlich, inwiefern der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien, wo die von ihm vorgebrachte Erkrankung behandelbar ist, von derart außergewöhnlichen Umständen, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen würden, betroffen sein würde. Dass die Behandlung von Erkrankungen in Georgien allenfalls nicht gleichwertig sein könnte wie in Österreich, ist aber unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt.

Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in Georgien - das Bundesasylamt brachte der Erstbeschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Lage in Georgien zur Kenntnis, die nicht substantiiert bestritten wurden - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht eingetreten; auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den bisher erstatteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt, ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer nach Georgien im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in Georgien - das Bundesasylamt brachte der Erstbeschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Lage in Georgien zur Kenntnis, die nicht substantiiert bestritten wurden - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht eingetreten; auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den bisher erstatteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt, ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer nach Georgien im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

In den bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige, real mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit existierende Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.In den bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige, real mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit existierende Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eigetreten. Es wird der Folgeantrag daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Was letztlich die Frage eines Eingriffes in das Privat- bzw. Familienleben betrifft, so wurde diesbezüglich letztmalig mit den bereits mehrfach erwähnten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.07.2012, zugestellt am 13.07.2012, rechtskräftig abgesprochen und die Beschwerdeführer nach Georgien ausgewiesen. Eine maßgebliche Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes ist im zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum von etwa acht Wochen nicht erkennbar.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für sie somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für sie somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sind die dazu mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.08.2012 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sind die dazu mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.08.2012 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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