TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/7 D13 407421-2/2011

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Veröffentlicht am 07.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 407421-2/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, FZ. 09 05.256-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, FZ. 09 05.256-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX als Sohn des XXXX auch XXXX (Zl. D13 244040-2/2010) und der XXXX (Zl. D13 244039-3/2011) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 30.04.2009 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Im Rahmen dieses Asylantrages führte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin aus, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 als Sohn des römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D13 244040-2/2010) und der römisch 40 (Zl. D13 244039-3/2011) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 30.04.2009 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Im Rahmen dieses Asylantrages führte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin aus, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.

Der minderjährige Beschwerdeführer legte vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin seine Geburtsurkunde, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt der Landeshauptstadt XXXX, vor.Der minderjährige Beschwerdeführer legte vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin seine Geburtsurkunde, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt der Landeshauptstadt römisch 40 , vor.

Mit Bescheid vom 15.06.2009, Zahl: 09 05.256-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus, dass im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliege. Da für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und auch den Angehörigen (Kernfamilie) des minderjährigen Beschwerdeführers weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, könne auch dem minderjährigen Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt werden. Da kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, der Aufenthalt seiner Angehörigen vielmehr ebenso wie jener des minderjährigen Beschwerdeführers nur ein vorübergehender sei, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 15.06.2009, Zahl: 09 05.256-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus, dass im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege. Da für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und auch den Angehörigen (Kernfamilie) des minderjährigen Beschwerdeführers weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, könne auch dem minderjährigen Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt werden. Da kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, der Aufenthalt seiner Angehörigen vielmehr ebenso wie jener des minderjährigen Beschwerdeführers nur ein vorübergehender sei, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 24.06.2009 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht, seine Refoulementgründe jedoch nicht ergänzte.

Am 21.09.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben.

In dieser Verhandlung zog die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen, die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 15.06.2009, Zahl: 09 05.256-BAG, damit in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des o.a. Bescheides vom 15.06.2009 hielt der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter jedoch ausdrücklich aufrecht.In dieser Verhandlung zog die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen, die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 15.06.2009, Zahl: 09 05.256-BAG, damit in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides vom 15.06.2009 hielt der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter jedoch ausdrücklich aufrecht.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. D13 407421-1/2009/2E, wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 iVm § 34 Absatz 3 Asylgesetz 2005, BGBl. 100/2005 idgF, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005, BGBl. 100/2005 idgF, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt II.), sowie Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. D13 407421-1/2009/2E, wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründet wurde dies damit, dass der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn der XXXX (Zl. D13 244039-2/2010) sei, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. D13 244039-2/2010/13E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zuerkannt wurde. Da im gegenständlichen Fall der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt worden sei und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 iVm § 34 Absatz 3 Asylgesetz 2005, BGBl. 100/2005 idgF subsidiärer Schutz zu gewähren.Begründet wurde dies damit, dass der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn der römisch 40 (Zl. D13 244039-2/2010) sei, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. D13 244039-2/2010/13E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zuerkannt wurde. Da im gegenständlichen Fall der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt worden sei und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF subsidiärer Schutz zu gewähren.

Mit Schreiben vom 07.04.2011 informierte der Asylgerichtshof das Bundesasylamt darüber, dass der Vater des Beschwerdeführers, XXXX auch XXXX, (nach Verbüßung einer Strafhaft in Deutschland) nach Auskunft der Grundversorgungsstelle XXXX mit 04.04.2011 wieder in Österreich gemeldet sei. An der gleichen Adresse seien auch die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer und seine Geschwister gemeldet. Der Asylgerichtshof rege an, Ermittlungen hinsichtlich eines allfällig vorliegenden Familienlebens durchzuführen und in eventu zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die seinerzeit zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt haben, noch immer vorliegen.Mit Schreiben vom 07.04.2011 informierte der Asylgerichtshof das Bundesasylamt darüber, dass der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 auch römisch 40 , (nach Verbüßung einer Strafhaft in Deutschland) nach Auskunft der Grundversorgungsstelle römisch 40 mit 04.04.2011 wieder in Österreich gemeldet sei. An der gleichen Adresse seien auch die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer und seine Geschwister gemeldet. Der Asylgerichtshof rege an, Ermittlungen hinsichtlich eines allfällig vorliegenden Familienlebens durchzuführen und in eventu zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die seinerzeit zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt haben, noch immer vorliegen.

Daraufhin wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 26.04.2011 und am 20.05.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, sie sei mit XXXX seit 2001 verheiratet. Im Gefängnis in Deutschland habe sie ihn nicht besucht, er habe sie aber angerufen. Sie seien zerstritten gewesen und sie habe sich scheiden lassen wollen. Jetzt haben sie sich aber wieder versöhnt. Die Kinder brauchen einen Vater. Sie leben mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in einer Wohnung zusammen. Ihr Ehemann habe versprochen, sich zu ändern.Daraufhin wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 26.04.2011 und am 20.05.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, sie sei mit römisch 40 seit 2001 verheiratet. Im Gefängnis in Deutschland habe sie ihn nicht besucht, er habe sie aber angerufen. Sie seien zerstritten gewesen und sie habe sich scheiden lassen wollen. Jetzt haben sie sich aber wieder versöhnt. Die Kinder brauchen einen Vater. Sie leben mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in einer Wohnung zusammen. Ihr Ehemann habe versprochen, sich zu ändern.

Die Mutter des Beschwerdeführers lebe seit sieben Jahren in Österreich. Die Kinder sprechen Deutsch und gehen zur Schule bzw. in den Kindergarten. Die Mutter des Beschwerdeführers besuche einen Deutschkurs. Arbeiten gehe sie noch nicht. Im Herkunftsstaat könne die Mutter des Beschwerdeführers auf keine Unterstützung hoffen. Sie habe dort weder Arbeit noch eine Unterkunft.

Mit Bescheid vom 01.06.2011, Fz. 09 05.256-BAG, hat das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. D13 407421-1/2009/2E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 01.06.2011, Fz. 09 05.256-BAG, hat das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. D13 407421-1/2009/2E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründet wurde dies wie folgt: Dem Beschwerdeführer sei subsidiärer Schutz gewährt worden, da seiner Mutter subsidiärer Schutz gewährt worden sei, zumal sie eine alleinerziehende und alleinstehende Frau gewesen sei und im Falle einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt gewesen wäre. Nunmehr lebe die Mutter des Beschwerdeführers aber in einer Ehegemeinschaft und wohne wieder gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei Kindern in einer Wohnung in Wien. Sie habe Verwandte in Tschetschenien. Die frühere Situation der Mutter des Beschwerdeführers - als alleinerziehende und alleinstehende Frau - liege nicht mehr vor.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 10.06.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben.

Mit Schreiben vom 02.04.2012 gaben die Eltern des Beschwerdeführers bekannt, dass sie eine Mitarbeiterin von ASYL IN NOT mit ihrer Vertretung beauftragt haben.

Am 12.04.2012 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Eltern des Beschwerdeführers, deren Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 21.03.2012 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Am 20.04.2012 und 11.05.2012 langten Stellungnahmen des Vaters des Beschwerdeführers bezüglich seiner gesundheitlichen Situation beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben vom 15.05.2012 gab der Vater des Beschwerdeführers bekannt, dass er angesichts der Tatsache, dass die fluchtkausalen Ereignisse aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits sehr lange zurückliegen, die Beschwerde hinsichtlich § 7 AsylG 1997 zurückziehe, jedoch ausdrücklich hinsichtlich § 8 AsylG 1997 aufrecht erhalte. Er möchte ergänzend auch auf die bisherigen Schriftsätze bezüglich der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation hinweisen. Hinsichtlich seiner Ehefrau, des Beschwerdeführers und der weiteren minderjährigen Kinder werde darauf hingewiesen, dass in deren Verfahren im Familienverfahren gleichfalls der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen sei.Mit Schreiben vom 15.05.2012 gab der Vater des Beschwerdeführers bekannt, dass er angesichts der Tatsache, dass die fluchtkausalen Ereignisse aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits sehr lange zurückliegen, die Beschwerde hinsichtlich Paragraph 7, AsylG 1997 zurückziehe, jedoch ausdrücklich hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 aufrecht erhalte. Er möchte ergänzend auch auf die bisherigen Schriftsätze bezüglich der drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation hinweisen. Hinsichtlich seiner Ehefrau, des Beschwerdeführers und der weiteren minderjährigen Kinder werde darauf hingewiesen, dass in deren Verfahren im Familienverfahren gleichfalls der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen sei.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des minderjährigen Beschwerdeführers und jenen seiner Mutter XXXX (Zl. D13 244039-3/2011) und seines Vaters XXXX auch XXXX (Zl. D13 244040-2/2010.Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des minderjährigen Beschwerdeführers und jenen seiner Mutter römisch 40 (Zl. D13 244039-3/2011) und seines Vaters römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D13 244040-2/2010.

Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes, an welcher die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, Zl. D13 244039-3/2011/4Z).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Person des minderjährigen Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er konnte seine Identität durch Vorlage seiner Geburtsurkunde nachweisen.Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er konnte seine Identität durch Vorlage seiner Geburtsurkunde nachweisen.

Er ist der Sohn des XXXX (Zl. D13 244040-2/2010), welchen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 244040-2/2010/34E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zuerkannt wurde.Er ist der Sohn des römisch 40 (Zl. D13 244040-2/2010), welchen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 244040-2/2010/34E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zuerkannt wurde.

Der Beschwerdeführer ist weiter der Sohn der XXXX (Zl. D13 244039-3/2011) und Bruder der minderjährigen Beschwerdeführer XXXX (Zl. D13 254575-2/2011) und XXXX (Zl. D13 257422-2/2011) deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen D13 244039-3/2011/8E, D13 254757-2/2011/5E und D13 257422-2/2011/5E, stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos behoben wurde. Der Mutter und den minderjährigen Geschwistern des Beschwerdeführers kommt daher ebenfalls nach wie vor subsidiärer Schutz zu.Der Beschwerdeführer ist weiter der Sohn der römisch 40 (Zl. D13 244039-3/2011) und Bruder der minderjährigen Beschwerdeführer römisch 40 (Zl. D13 254575-2/2011) und römisch 40 (Zl. D13 257422-2/2011) deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen D13 244039-3/2011/8E, D13 254757-2/2011/5E und D13 257422-2/2011/5E, stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos behoben wurde. Der Mutter und den minderjährigen Geschwistern des Beschwerdeführers kommt daher ebenfalls nach wie vor subsidiärer Schutz zu.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren, das die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 zum Gegenstand hat, ist somit nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen, er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen, er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden:Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden:

StatusRL) Deckung. Gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 StatusRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art. 16 Abs. 2 StatusRL ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 327).StatusRL) Deckung. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Artikel 16, Absatz 2, StatusRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16, Absatz 2, StatusRL ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 327).

2.3. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen bietet das Aberkennungsverfahren keineswegs die Möglichkeit, die Richtigkeit einer vorangegangenen Entscheidung, mit der internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, durch asylbehördliche oder -gerichtliche Instanzen zu überprüfen oder gar zu korrigieren. Im gegenständlichen Verfahren ist lediglich die Frage zu klären, ob sich die Situation, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert hat.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010 gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfolgte im Familienverfahren, da der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag subsidiärer Schutz gewährt wurde. Der Asylgerichtshof hat die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter (und darauf aufbauend des minderjährigen Beschwerdeführers) im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass es sich bei der Mutter des Beschwerdeführers de facto um eine alleinerziehende Mutter und alleinstehende Frau handelt, die bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mangels familiärem Netzes in eine existenzbedrohende Lage geraten würde (zu weiteren Ausführungen wird auf die Beweiswürdigung im die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag verwiesen).Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfolgte im Familienverfahren, da der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag subsidiärer Schutz gewährt wurde. Der Asylgerichtshof hat die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter (und darauf aufbauend des minderjährigen Beschwerdeführers) im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass es sich bei der Mutter des Beschwerdeführers de facto um eine alleinerziehende Mutter und alleinstehende Frau handelt, die bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mangels familiärem Netzes in eine existenzbedrohende Lage geraten würde (zu weiteren Ausführungen wird auf die Beweiswürdigung im die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag verwiesen).

Die belangte Behörde hat - nachdem bekannt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers wieder in Österreich wohnt und das Eheleben mit der Mutter des Beschwerdeführers wieder aufgenommen hat - den vom Asylgerichtshof zuerkannten subsidiären Schutz von Amts wegen wieder aberkannt. Ihre nunmehr angefochtene Aberkennungsentscheidung stützte die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass in Tschetschenien nunmehr Vorsorgemöglichkeiten sowie familiäre Anknüpfungspunkte gegeben seien und die frühere Situation der Mutter des Beschwerdeführers - als alleinerziehende und alleinstehende Frau - nicht mehr vorliege.

Wie unter der Beweiswürdigung im Erkenntnis der Mutter aufgezeigt, vermögen jedoch die von der belangten Behörde angegebenen Gründe eine Aberkennung des mit Erkenntnis vom 14.12.2010 zuerkannten subsidiären Schutzes nicht zu rechtfertigen. In Gesamtschau betrachtet ist es denkbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers und somit auch der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien nach wie vor in eine derart aussichtslose Lage geraten, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellt.Wie unter der Beweiswürdigung im Erkenntnis der Mutter aufgezeigt, vermögen jedoch die von der belangten Behörde angegebenen Gründe eine Aberkennung des mit Erkenntnis vom 14.12.2010 zuerkannten subsidiären Schutzes nicht zu rechtfertigen. In Gesamtschau betrachtet ist es denkbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers und somit auch der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien nach wie vor in eine derart aussichtslose Lage geraten, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellt.

Da auch die im Erkenntnis der Mutter des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers und seiner Mutter gravierende und nachhaltige Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des Asylgerichthofes vom 14.12.2010 nicht erkennen lassen, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vor. Da überdies auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Aberkennungstatbestände hervorgekommen sind, war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt daher weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.Da auch die im Erkenntnis der Mutter des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers und seiner Mutter gravierende und nachhaltige Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des Asylgerichthofes vom 14.12.2010 nicht erkennen lassen, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vor. Da überdies auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Aberkennungstatbestände hervorgekommen sind, war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt daher weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.

2.4. § 34 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet:2.4. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 idgF lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.""Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist minderjähriger Sohn von XXXX (Zl. D13 244039-3/2011), deren erstinstanzlicher Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben wurde. Der Beschwerdeführer zählt somit zur Kernfamilie iSd.Der Beschwerdeführer ist minderjähriger Sohn von römisch 40 (Zl. D13 244039-3/2011), deren erstinstanzlicher Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben wurde. Der Beschwerdeführer zählt somit zur Kernfamilie iSd.

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG.

Im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, kann der angefochtene Bescheid des Beschwerdeführers daher keinen Bestand haben (vgl. VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404).Im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, kann der angefochtene Bescheid des Beschwerdeführers daher keinen Bestand haben vergleiche VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404).

2.5. Ad Spruchpunkt II und III des Bescheides des Bundesasylamtes:2.5. Ad Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes:

Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II und III des angefochtenen Bescheides vom 01.06.2011 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides vom 01.06.2011 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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