TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/11 D10 317773-2/2008

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Veröffentlicht am 11.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D10 317773-2/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Oktober 2008, Zl. 07 10.484-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. März 2012 und am 20. März 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Oktober 2008, Zl. 07 10.484-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. März 2012 und am 20. März 2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Frau römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte gemeinsam mit der volljährigen Tochter am 8. November 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte - ebenso wie seine volljährige Tochter - nach Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tage einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau am selben Tage führte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, er sei vor etwa zwei Monaten mit seiner Tochter illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist; sein Reisepass befinde sich "irgendwo in Russland". In Polen seien sie von der Polizei angehalten und in ein Lager gebracht worden, welches sie etwa vor vier Tagen wieder verlassen hätten. Anschließend seien sie über die Slowakei in das österreichische Bundesgebiet gereist.

Zu seinen Fluchtgründen erklärte der Ehemann der Beschwerdeführerin, seine drei Söhne seien im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, sodass er den Wunsch verspürt habe, diese noch einmal zu sehen. Sein Sohn XXXX habe überdies im Krieg gegen die Russen gekämpft, weshalb die Familie verfolgt werde.Zu seinen Fluchtgründen erklärte der Ehemann der Beschwerdeführerin, seine drei Söhne seien im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, sodass er den Wunsch verspürt habe, diese noch einmal zu sehen. Sein Sohn römisch 40 habe überdies im Krieg gegen die Russen gekämpft, weshalb die Familie verfolgt werde.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau am 8. November 2007 gab die Tochter der Beschwerdeführerin insbesondere an, sie sei vor etwa zwei Monaten legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist; dabei sei ihr der Reisepass von polnischen Grenzbeamten abgenommen worden. Nachdem sie um Asyl angesucht habe, sei sie in ein (näher bezeichnetes) polnisches "Lager" gebracht worden. Zu ihren Fluchtgründen erklärte die Tochter der Beschwerdeführerin, dass sie zunächst von den Russen und nunmehr von den Anhängern Kadyrows verfolgt würden. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie um ihr Leben.

Die Beschwerdeführerin, ebenfalls eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte am 12. November 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am gleichen Tage einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tage führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter vor etwa einem Monat verlassen. Nachdem sie in Polen um Asyl angesucht hätten, seien ihr Ehemann und ihre Tochter zu Fuß in Richtung österreichisches Bundesgebiet aufgebrochen; sie selbst sei mit einem LKW und einem Taxi nach Traiskirchen gefahren.

Zu ihren Fluchtgründen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie im Herkunftsstaat öfter vom Militär aufgesucht und über ihre Söhne, insbesondere über XXXX, befragt worden seien. Überdies seien sie bedroht worden. Auch sei ihnen angedroht worden, dass das Haus der Familie niedergebrannt werde. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie Bedrohung durch das Militär.Zu ihren Fluchtgründen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie im Herkunftsstaat öfter vom Militär aufgesucht und über ihre Söhne, insbesondere über römisch 40 , befragt worden seien. Überdies seien sie bedroht worden. Auch sei ihnen angedroht worden, dass das Haus der Familie niedergebrannt werde. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie Bedrohung durch das Militär.

Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und polnischen Behörden stimmte die Republik Polen mit Note vom 14. November 2007 einer (Rück-)Übernahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer volljährigen Tochter gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu.Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und polnischen Behörden stimmte die Republik Polen mit Note vom 14. November 2007 einer (Rück-)Übernahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer volljährigen Tochter gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu.

Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 26. November 2007 wurde bei der Tochter der Beschwerdeführerin keine krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert.

Im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen im Zulassungsverfahren am 27. November 2007 wurde auch bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann keine krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 4. Dezember 2007 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin insbesondere an, sein Reisepass befinde sich bei den polnischen Behörden. Den Herkunftsstaat habe er gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter in Richtung Polen verlassen. In Polen seien sie nach dem Grund der Einreise gefragt worden; überdies habe man ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Später habe sich die Gelegenheit ergeben, mit einem Lkw nach Österreich zu gelangen. Er und seine Tochter seien zwischenzeitlich in die Slowakei gebracht worden, während ihm seine Frau in weiterer Folge berichtet habe, dass sie von Polen mit einem Lkw direkt nach Österreich gereist sei. Den Abschluss seines in Polen angestrengten Asylverfahrens habe er nicht abgewartet, da seine Söhne in Österreich aufhältig seien. Während des ersten Tschetschenienkrieges hätten sie aufgrund der gefährlichen Situation in Tschetschenien in der Teilrepublik Dagestan wohnen müssen, während des zweiten Tschetschenienkrieges seien sie in verschiedenen Flüchtlingslagern in Inguschetien aufhältig gewesen. Auch nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien hätten sie "keine Ruhe gehabt". Von seinen in Österreich lebenden Söhnen sei er nicht finanziell abhängig.

Gelegentlich der vorbehandelten niederschriftlichen Einvernahme brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Vorlage:

Russischer Führerschein der Klasse B Nr. XXXX.Russischer Führerschein der Klasse B Nr. römisch 40 .

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 4. Dezember 2007 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie leide an hohem Blutdruck. Ihr Reisepass sei ihr bei der Ankunft in Polen abgenommen worden und befinde sich auch derzeit noch bei den polnischen Behörden. Da ihr Ehemann und ihre Tochter bereits früher nach Österreich gelangt seien, sei sie alleine von Polen in das österreichische Bundesgebiet gereist. Da sie krank gewesen sei, habe ihr Ehemann entschieden, dass sie mit einem Fahrzeug nach Österreich reisen solle. Die Tochter und der Ehemann hätten einen Teil des Weges zu Fuß zurückgelegt. Den Ausgang ihres Asylverfahrens in Polen habe sie nicht abgewartet, da ihre Söhne in Österreich aufhältig seien und sie selbst krank sei, in Polen jedoch keine Behandlung erhalten habe. Sie leide seit siebzehn Jahren an Arthritis und habe in Polen Fieber gehabt. Ihr Sohn XXXX habe den Herkunftsstaat im Jahr 2003 verlassen; in diesem Jahr habe sie auch letztmals Kontakt mit ihm gehabt. Die beiden anderen Söhne seien 2004 ausgereist. Vor dem Krieg hätten sie "alle zusammen in einem Haushalt gewohnt". Nach Beginn der Säuberungen habe sie die Söhne "bei verschiedenen Verwandten" versteckt. Dies habe sich in den Jahren 2001 und 2002 ereignet.Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 4. Dezember 2007 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie leide an hohem Blutdruck. Ihr Reisepass sei ihr bei der Ankunft in Polen abgenommen worden und befinde sich auch derzeit noch bei den polnischen Behörden. Da ihr Ehemann und ihre Tochter bereits früher nach Österreich gelangt seien, sei sie alleine von Polen in das österreichische Bundesgebiet gereist. Da sie krank gewesen sei, habe ihr Ehemann entschieden, dass sie mit einem Fahrzeug nach Österreich reisen solle. Die Tochter und der Ehemann hätten einen Teil des Weges zu Fuß zurückgelegt. Den Ausgang ihres Asylverfahrens in Polen habe sie nicht abgewartet, da ihre Söhne in Österreich aufhältig seien und sie selbst krank sei, in Polen jedoch keine Behandlung erhalten habe. Sie leide seit siebzehn Jahren an Arthritis und habe in Polen Fieber gehabt. Ihr Sohn römisch 40 habe den Herkunftsstaat im Jahr 2003 verlassen; in diesem Jahr habe sie auch letztmals Kontakt mit ihm gehabt. Die beiden anderen Söhne seien 2004 ausgereist. Vor dem Krieg hätten sie "alle zusammen in einem Haushalt gewohnt". Nach Beginn der Säuberungen habe sie die Söhne "bei verschiedenen Verwandten" versteckt. Dies habe sich in den Jahren 2001 und 2002 ereignet.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 4. Dezember 2007 gab die Tochter der Beschwerdeführerin insbesondere an, dass sich ihr Inlandspass zu Hause und ihr Auslandsreisepass bei den polnischen Behörden befänden. Sie habe den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren Eltern verlassen und sei in weiterer Folge mit ihrem Vater in das österreichische Bundesgebiet gereist; ihre Mutter sei zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen. Auf die Frage, ob sie mit ihren Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, sie hätten zusammen gelebt, bis sich die Brüder verstecken hätten müssen. Befragt, wann dies gewesen sei, gab sie an, sich an die Jahre nicht zu erinnern. Während des ersten Krieges hätten sie in Dagestan gelebt, im Zuge des zweiten Krieges seien sie "einige Zeit" in Inguschetien gewesen. Ihr Bruder XXXX sei im Jahr 2003, die beiden anderen Brüder im Jahr 2004 ausgereist.Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 4. Dezember 2007 gab die Tochter der Beschwerdeführerin insbesondere an, dass sich ihr Inlandspass zu Hause und ihr Auslandsreisepass bei den polnischen Behörden befänden. Sie habe den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren Eltern verlassen und sei in weiterer Folge mit ihrem Vater in das österreichische Bundesgebiet gereist; ihre Mutter sei zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen. Auf die Frage, ob sie mit ihren Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, sie hätten zusammen gelebt, bis sich die Brüder verstecken hätten müssen. Befragt, wann dies gewesen sei, gab sie an, sich an die Jahre nicht zu erinnern. Während des ersten Krieges hätten sie in Dagestan gelebt, im Zuge des zweiten Krieges seien sie "einige Zeit" in Inguschetien gewesen. Ihr Bruder römisch 40 sei im Jahr 2003, die beiden anderen Brüder im Jahr 2004 ausgereist.

Am 5. Dezember 2007 teilte die Polizeiinspektion Traiskirchen mit, dass sich bei dem zur Untersuchung vorgelegten Dokument - dem Führerschein des Ehemannes der Beschwerdeführerin - keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2008, Zl. 07 10.484-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei, wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig.Mit Bescheid vom 2. Februar 2008, Zl. 07 10.484-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei, wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig.

Gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tage in den Verfahren des Ehemannes und der Tochter der Beschwerdeführerin.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin brachte in weiterer Folge zur Vorlage:

Psychotherapeutischer Befundbericht des Psychotherapeuten XXXX.Psychotherapeutischer Befundbericht des Psychotherapeuten römisch 40 .

Psychotherapeutischer Kurzbericht des Psychotherapeuten XXXX.Psychotherapeutischer Kurzbericht des Psychotherapeuten römisch 40 .

Der gegen den Bescheid vom 2. Februar 2008 erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 6. März 2008, Zl. 317.773-1/3E-XVI/48/08, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurück.Der gegen den Bescheid vom 2. Februar 2008 erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 6. März 2008, Zl. 317.773-1/3E-XVI/48/08, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurück.

Gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tage in den Verfahren des Ehemannes und der Tochter der Beschwerdeführerin.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 30. September 2008 gab die Tochter der Beschwerdeführerin insbesondere an, sie nehme aufgrund von Rücken-, Kopf-, Knie- und Magenschmerzen Medikamente ein und gehe "manchmal" zum Psychologen. Die Ärzte hätten ihr überdies mitgeteilt, dass all ihre Schmerzen von den Nerven kämen. Zu Hause habe sie sich "selbst immer voller Blut gesehen" und sich etwas antun wollen.

Befragt, weshalb sie den Herkunftsstaat verlassen habe, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, es sei "unmöglich" gewesen, dort zu bleiben. Ihr Bruder XXXX sei im Jahr 2002 von den Russen zu Hause abgeholt und nach etwa zehn Tagen von ihren Eltern freigekauft worden. Wie viel Geld für seine Freilassung bezahlt worden sei, wisse sie jedoch nicht. Danach habe sich ihr Bruder ein Jahr in Dagestan versteckt und sei schlussendlich im Jahr 2003 geflüchtet. Ihr Bruder XXXX (auch XXXX) sei "im Jahr 2003 oder Anfang 2004" von den Russen mitgenommen und in der Folge ebenfalls von den Eltern freigekauft worden. Nachdem er eine Zeit lang versteckt gelebt habe, sei er 2004 mit seiner Familie geflüchtet. Ihr Bruder XXXX sei gemeinsam mit ihnen ("uns") nach XXXX gefahren; dies habe sich "im Jahr 2004 oder 2005" ereignet. Sie hätten "zwei oder drei" anonyme Briefe erhalten, wonach sie rasch das Land verlassen sollten, da ihnen ansonsten Gefahr drohe. Während ihr Bruder XXXX nach Österreich gereist sei, seien sie und ihre Eltern noch etwa fünf Monate in XXXX geblieben. Nachdem ihr Vater die Information erhalten habe, dass sie nach Hause zurückkehren könnten, seien sie zunächst nach XXXX und im Herbst 2005 nach Dagestan gefahren, wo sie wieder zu arbeiten begonnen hätten. Im Sommer 2006 sei ihr Vater während der Arbeit vom FSB abgeholt und fünf oder sechs Stunden verhört worden. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er ihr, nicht jedoch ihrer Mutter, von dem Verhör erzählt. Er sei gefragt worden, weshalb seine Söhne nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren würden. Als sie selbst einmal mit ihrem Vater alleine zu Hause gewesen sei, seien sie von Mitarbeitern des FSB aufgesucht und nach den Brüdern gefragt worden.Befragt, weshalb sie den Herkunftsstaat verlassen habe, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, es sei "unmöglich" gewesen, dort zu bleiben. Ihr Bruder römisch 40 sei im Jahr 2002 von den Russen zu Hause abgeholt und nach etwa zehn Tagen von ihren Eltern freigekauft worden. Wie viel Geld für seine Freilassung bezahlt worden sei, wisse sie jedoch nicht. Danach habe sich ihr Bruder ein Jahr in Dagestan versteckt und sei schlussendlich im Jahr 2003 geflüchtet. Ihr Bruder römisch 40 (auch römisch 40 ) sei "im Jahr 2003 oder Anfang 2004" von den Russen mitgenommen und in der Folge ebenfalls von den Eltern freigekauft worden. Nachdem er eine Zeit lang versteckt gelebt habe, sei er 2004 mit seiner Familie geflüchtet. Ihr Bruder römisch 40 sei gemeinsam mit ihnen ("uns") nach römisch 40 gefahren; dies habe sich "im Jahr 2004 oder 2005" ereignet. Sie hätten "zwei oder drei" anonyme Briefe erhalten, wonach sie rasch das Land verlassen sollten, da ihnen ansonsten Gefahr drohe. Während ihr Bruder römisch 40 nach Österreich gereist sei, seien sie und ihre Eltern noch etwa fünf Monate in römisch 40 geblieben. Nachdem ihr Vater die Information erhalten habe, dass sie nach Hause zurückkehren könnten, seien sie zunächst nach römisch 40 und im Herbst 2005 nach Dagestan gefahren, wo sie wieder zu arbeiten begonnen hätten. Im Sommer 2006 sei ihr Vater während der Arbeit vom FSB abgeholt und fünf oder sechs Stunden verhört worden. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er ihr, nicht jedoch ihrer Mutter, von dem Verhör erzählt. Er sei gefragt worden, weshalb seine Söhne nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren würden. Als sie selbst einmal mit ihrem Vater alleine zu Hause gewesen sei, seien sie von Mitarbeitern des FSB aufgesucht und nach den Brüdern gefragt worden.

Auf die Frage, weshalb sie schlussendlich die Heimat verlassen habe, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, sie sei "ständig bedroht" worden und wies überdies auf die im Herkunftsstaat stattfindenden Säuberungen hin. Eine Rückkehr ihrer Brüder würde deren Tod bedeuten. "Sie" könnten auch ihren Vater oder sie selbst mitnehmen, um die Brüder zur Rückkehr zu bewegen. Derartiges sei "schon öfters passiert". Nach einer persönlichen Bedrohung gefragt, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, Anhänger Kadyrows hätten ihr gedroht, das Haus anzuzünden, sollten ihre Brüder nicht zurückkehren. Befragt, wie oft sie von den Anhängern Kadyrows bedroht worden sei, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, dies sei zuletzt im Jahr "2005 oder 2006" erfolgt.

Ihr jüngster Bruder habe im Herkunftsstaat mit ihnen ("uns") im gemeinsamen Haushalt gelebt, die beiden anderen Brüder seien mit ihren Familien nebeneinander in derselben Straße wohnhaft gewesen. Sie hätten die Heimat "ja nicht verlassen" wollen, seien aber die ganze Zeit über bedroht worden. "Sie" hätten nach ihren Brüdern gefragt und deren Rückkehr in den Herkunftsstaat gewollt. Sie selbst sei von diesen Leuten angeschrien worden. Überdies sei gedroht worden, sie oder ihren Vater mitzunehmen, sollten ihre Brüder nicht zurückkehren.

Befragt, welches besondere Interesse an ihrer Familie bzw. ihren Brüdern bestehe, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, dass ihr Bruder XXXX Verwundeten geholfen habe; sie wisse es aber nicht genau. XXXX habe überdies Kämpfer versteckt und mit Lebensmittel geholfen. Nach bekannten Familienangehörigen gefragt, nannte sie einen Cousin zweiten Grades ihres Vaters, der mit Vornahmen XXXX heiße; den Familiennamen kenne sie jedoch nicht. Sie glaube, dass dieser Kommandant der Widerstandskämpfer gewesen sei; er sei jedenfalls "nur ein entfernter Verwandter". Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass sie oder ihre Brüder "vernichtet" würden.Befragt, welches besondere Interesse an ihrer Familie bzw. ihren Brüdern bestehe, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, dass ihr Bruder römisch 40 Verwundeten geholfen habe; sie wisse es aber nicht genau. römisch 40 habe überdies Kämpfer versteckt und mit Lebensmittel geholfen. Nach bekannten Familienangehörigen gefragt, nannte sie einen Cousin zweiten Grades ihres Vaters, der mit Vornahmen römisch 40 heiße; den Familiennamen kenne sie jedoch nicht. Sie glaube, dass dieser Kommandant der Widerstandskämpfer gewesen sei; er sei jedenfalls "nur ein entfernter Verwandter". Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass sie oder ihre Brüder "vernichtet" würden.

Die Tochter der Beschwerdeführerin brachte überdies zur Vorlage:

Ärztliches Attest XXXX.Ärztliches Attest römisch 40 .

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 1. Oktober 2008 führte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, seinen russischen Inlandspass aus Angst nicht mitgenommen zu haben; er werde jedoch versuchen, sich diesen schicken zu lassen. Er leide an Diabetes sowie Herz- und Blutdruckproblemen und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Den Herkunftsstaat habe er verlassen, da die Rückkehr seiner Söhne verlangt worden sei. Zuletzt seien Kadyrows Leute Ende August 2007 in den Hof der Familie eingedrungen und hätten nach dem Aufenthaltsort seiner Söhne gefragt. Überdies sei die Sprengung des Hauses und die Tötung der Familienmitglieder angedroht worden. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten. In weiterer Folge hätten sie Tschetschenien Anfang September 2007 verlassen.

Er selbst sei im Sommer 2004 vom FSB von der Arbeit "abgeholt" und nach einem fünf oder sechs Stunden dauernden Verhör wieder freigelassen worden. Später habe er erfahren, dass seine Verwandten und Arbeitskollegen "einen Wirbel gemacht" hätten. Der FSB sei am Aufenthaltsort seiner Söhne interessiert gewesen. Auf Vorhalt, wonach seine Tochter angegeben habe, dass er im Sommer 2006 vom FSB abgeholt worden sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, es könne sein, dass seine Tochter Recht habe. Er könne sich an alle Ereignisse erinnern, sich jedoch die Daten nicht merken.

Sein Sohn XXXX habe bereits vor dem ersten Tschetschenienkrieg in Inguschetien gelebt, XXXX (auch XXXX) sei mit seiner Familie in einem tschetschenischen Dorf aufhältig gewesen. Sein jüngster Sohn XXXX habe bis zum Sommer 2002 zu Hause gelebt. Befragt, weshalb er von XXXX neuerlich nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, sie hätten nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um dort zu leben. Seinen Sohn XXXX hätten sie nach XXXX geschickt; für den Rest der Familie habe das Geld nicht mehr gereicht. Im Jahr 2004 hätten sie einen anonymen Brief erhalten, wonach sie wegen ihrer Söhne festgenommen werden sollten. Durch Hilfe des Ältesten ihres Clans sei es gelungen, dass sie damals in Ruhe gelassen worden seien.Sein Sohn römisch 40 habe bereits vor dem ersten Tschetschenienkrieg in Inguschetien gelebt, römisch 40 (auch römisch 40 ) sei mit seiner Familie in einem tschetschenischen Dorf aufhältig gewesen. Sein jüngster Sohn römisch 40 habe bis zum Sommer 2002 zu Hause gelebt. Befragt, weshalb er von römisch 40 neuerlich nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, sie hätten nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um dort zu leben. Seinen Sohn römisch 40 hätten sie nach römisch 40 geschickt; für den Rest der Familie habe das Geld nicht mehr gereicht. Im Jahr 2004 hätten sie einen anonymen Brief erhalten, wonach sie wegen ihrer Söhne festgenommen werden sollten. Durch Hilfe des Ältesten ihres Clans sei es gelungen, dass sie damals in Ruhe gelassen worden seien.

Er habe zu Hause eine kleine Landwirtschaft betrieben und Gurken sowie Tomaten angebaut. Auch durch seine Tätigkeit als Schweißer habe er den Lebensunterhalt bestritten. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass ihm "sicher etwas passieren" würde. In weiterer Folge verneinte er die Frage, ob er außer den geschilderten Problemen noch andere Schwierigkeiten in der Heimat gehabt habe und gab überdies an, dass er bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat verfolgt und unmenschlich behandelt werden würde. Überdies wolle er in Österreich bleiben, da seine Kinder hier seien.

Gelegentlich der vorbehandelten Einvernahme brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin überdies zur Vorlage:

Ärztliches Attest samt Verordnungsblatt XXXX.Ärztliches Attest samt Verordnungsblatt römisch 40 .

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 1. Oktober 2008 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie müsse sich am 30. Oktober 2008 einer Knieoperation unterziehen und mehrere Medikamente einnehmen. Ihre Inlandspässe hätten sie von Polen nach Hause geschickt; ihr Reisepass befinde sich nach wie vor in Polen. Den Herkunftsstaat habe sie wegen der Probleme ihrer Söhne verlassen. "Man" sei immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und habe die Rückkehr von mindestens einem Sohn verlangt. Damit die Söhne nicht zurückkehren müssen, seien sie in weiterer Folge ausgereist. Sie hätten gesehen, was mit zurückkehrenden Söhnen passiere. Diese würden nach zwei, drei Monaten verschwinden oder es passiere "irgendwas" mit ihnen. Befragt, ob sie persönlich irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin an, es sei gedroht worden, das Haus der Familie in die Luft zu sprengen und sie ("uns") zu töten, sollten die Söhne nicht nach Hause zurückkehren. Dies habe sie aber erst in Österreich von ihrem Mann und ihrer Tochter erfahren. Da sie zu Hause sehr krank gewesen sei, habe ihr die Familie nichts davon erzählt. Sie habe jedoch ein Gespräch zwischen ihrer Tochter und ihrem Ehemann gehört und dabei erfahren, dass ihr Ehemann mitgenommen worden sei.

Nach ihren Befürchtungen in ihrer Heimat gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe um sich keine Angst, und verneinte sodann die Frage, ob sie außer den geschilderten Problemen noch weitere Schwierigkeiten im Herkunftsstaat habe. Nach Gründen befragt, die gegen eine Ausweisung sprächen, führte sie aus, in Österreich bei ihren Kindern bleiben zu wollen.

Gelegentlich der vorbehandelten Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin überdies zur Vorlage:

Ärztliches Attest samt Verordnungsblatt XXXX.Ärztliches Attest samt Verordnungsblatt römisch 40 .

Schreiben Operations- und Narkosevorbereitung der XXXX.Schreiben Operations- und Narkosevorbereitung der römisch 40 .

Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX.Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 .

Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses XXXX.Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 .

Verordnungsblatt XXXX.Verordnungsblatt römisch 40 .

Schreiben XXXX, wonach eine deutliche Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits sowie Zeichen einer Osteochondromatose beidseits bestünden.Schreiben römisch 40 , wonach eine deutliche Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits sowie Zeichen einer Osteochondromatose beidseits bestünden.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2008, Zl. 07 10.484-BAG, wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2008, Zl. 07 10.484-BAG, wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie den Herkunftsstaat wegen ihrer Kinder und der Bürgerkriegssituation verlassen habe, sei plausibel nachvollziehbar und glaubwürdig. Nicht glaubhaft seien aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben jedoch allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen.

Gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tage in den Verfahren des Ehemannes und der Tochter der Beschwerdeführerin.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 28. Oktober 2008 (Datum der Postaufgabe) macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend.

Im Akt befinden sich überdies folgende Unterlagen (in Kopie):

Internationaler Reisepass der Russischen Föderation XXXX.Internationaler Reisepass der Russischen Föderation römisch 40 .

Internationaler Reisepass der Russischen Föderation XXXX.Internationaler Reisepass der Russischen Föderation römisch 40 .

Internationaler Reisepass der Russischen Föderation XXXX.Internationaler Reisepass der Russischen Föderation römisch 40 .

Die Tochter der Beschwerdeführerin brachte überdies zur Vorlage:

Kurzarztbrief der XXXX.Kurzarztbrief der römisch 40 .

Traubescheinigung des Islamischen Kulturzentrums in XXXX.Traubescheinigung des Islamischen Kulturzentrums in römisch 40 .

Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses XXXX.Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 .

Ambulanzbestätigung des Landeskrankenhauses XXXX.Ambulanzbestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 .

Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX.Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 .

Am XXXX wurde eine Enkeltochter der Beschwerdeführerin geboren und wurde dieser der Name XXXX beigegeben. In der Geburtsurkunde (XXXX) wurde der Name des Vaters mit XXXX, jener der Mutter mit XXXX angeführt. Der Vater stellte für die Enkeltochter der Beschwerdeführerin am 8. April 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei in der Einvernahme am 5. Mai 2010 an, dass diese keine eigenen individuellen Fluchtgründe habe. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Mai 2010, Zl. 10 03.031-BAG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Enkeltochter der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5. August 2010 (Spruchpunkt III.).Am römisch 40 wurde eine Enkeltochter der Beschwerdeführerin geboren und wurde dieser der Name römisch 40 beigegeben. In der Geburtsurkunde (römisch 40 ) wurde der Name des Vaters mit römisch 40 , jener der Mutter mit römisch 40 angeführt. Der Vater stellte für die Enkeltochter der Beschwerdeführerin am 8. April 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei in der Einvernahme am 5. Mai 2010 an, dass diese keine eigenen individuellen Fluchtgründe habe. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Mai 2010, Zl. 10 03.031-BAG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte der Enkeltochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5. August 2010 (Spruchpunkt römisch drei.).

Am XXXX wurde eine weitere Enkeltochter der Beschwerdeführerin geboren und wurde dieser der Name XXXX beigegeben. In der Geburtsurkunde (XXXX) wurde der Name des Vaters mit XXXX, jener der Mutter mit XXXX angeführt. Der Vater stellte für die Enkeltochter der Beschwerdeführerin am 1. März 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Juni 2011, Zl. 11 02.065-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Enkeltochter der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5. August 2011 (Spruchpunkt III.).Am römisch 40 wurde eine weitere Enkeltochter der Beschwerdeführerin geboren und wurde dieser der Name römisch 40 beigegeben. In der Geburtsurkunde (römisch 40 ) wurde der Name des Vaters mit römisch 40 , jener der Mutter mit römisch 40 angeführt. Der Vater stellte für die Enkeltochter der Beschwerdeführerin am 1. März 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Juni 2011, Zl. 11 02.065-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte der Enkeltochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5. August 2011 (Spruchpunkt römisch drei.).

In der seitens des Asylgerichtshofes am 7. März 2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, er sei zuckerkrank und stehe diesbezüglich unter ärztlicher Kontrolle; ansonsten habe er keine Beschwerden. Er sei jedoch in den vier Jahren, die er nunmehr in Österreich sei, regelmäßig in psychiatrischer Behandlung bei einem Herrn XXXX, einem Psychiater und Internist, gestanden. Seit eineinhalb Jahren gehe es ihm nunmehr etwas besser, seit ungefähr einem Jahr nehme er auch keine Medikamente mehr ein. Er fühle sich jedenfalls "ganz gesund und beschwerdefrei, nur der Zucker" sei seine Krankheit.In der seitens des Asylgerichtshofes am 7. März 2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, er sei zuckerkrank und stehe diesbezüglich unter ärztlicher Kontrolle; ansonsten habe er keine Beschwerden. Er sei jedoch in den vier Jahren, die er nunmehr in Österreich sei, regelmäßig in psychiatrischer Behandlung bei einem Herrn römisch 40 , einem Psychiater und Internist, gestanden. Seit eineinhalb Jahren gehe es ihm nunmehr etwas besser, seit ungefähr einem Jahr nehme er auch keine Medikamente mehr ein. Er fühle sich jedenfalls "ganz gesund und beschwerdefrei, nur der Zucker" sei seine Krankheit.

Er habe im Herkunftsstaat fünf Schwestern, jedoch keine Brüder. Mit seiner Ehefrau, die er am XXXX vor ungefähr 45 Jahren sowohl nach traditionellem Ritus als auch standesamtlich geheiratet habe, habe er drei Söhne und eine Tochter. In Norwegen seien ein Neffe und ein Cousin aufhältig; eine Nichte lebe in Frankreich.Er habe im Herkunftsstaat fünf Schwestern, jedoch keine Brüder. Mit seiner Ehefrau, die er am römisch 40 vor ungefähr 45 Jahren sowohl nach traditionellem Ritus als auch standesamtlich geheiratet habe, habe er drei Söhne und eine Tochter. In Norwegen seien ein Neffe und ein Cousin aufhältig; eine Nichte lebe in Frankreich.

Er habe die Grundschule in seinem Heimatdorf XXXX besucht. Auf Vorhalt, wonach er vor dem Bundesasylamt am 4. Dezember 2007 angeführt habe, dass er acht Jahre die Grundschule in XXXX besucht habe, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, in XXXX sei er acht Jahre zur Schule gegangen, während er die letzten beiden Klassen in XXXX absolviert habe. Danach habe er "Lehramt für Metallurgie" studiert. Überdies sei er "mechanischer Ingenieur". Bis zum ersten Krieg habe er ein Glashaus bewirtschaftet und Blumen sowie Gemüse gezüchtet. Während des ersten Krieges habe er Gelegenheitsjobs angenommen, um die Kinder ernähren zu können. Er sei auch Schweißer und kenne sich mit Metallen aus. In den 1990er-Jahren habe er ein Grundstück in XXXX gepachtet und dort bis zum Jahr 2007 Tomaten sowie Gurken angebaut und diese verkauft. Den zweijährigen Wehrdienst habe er ab dem Jahr 1969 geleistet.Er habe die Grundschule in seinem Heimatdorf römisch 40 besucht. Auf Vorhalt, wonach er vor dem Bundesasylamt am 4. Dezember 2007 angeführt habe, dass er acht Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht habe, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, in römisch 40 sei er acht Jahre zur Schule gegangen, während er die letzten beiden Klassen in römisch 40 absolviert habe. Danach habe er "Lehramt für Metallurgie" studiert. Überdies sei er "mechanischer Ingenieur". Bis zum ersten Krieg habe er ein Glashaus bewirtschaftet und Blumen sowie Gemüse gezüchtet. Während des ersten Krieges habe er Gelegenheitsjobs angenommen, um die Kinder ernähren zu können. Er sei auch Schweißer und kenne sich mit Metallen aus. In den 1990er-Jahren habe er ein Grundstück in römisch 40 gepachtet und dort bis zum Jahr 2007 Tomaten sowie Gurken angebaut und diese verkauft. Den zweijährigen Wehrdienst habe er ab dem Jahr 1969 geleistet.

Bis zum Alter von neun Jahren habe er mit seinen Eltern in Kirgisistan gelebt. Im Jahr 1956 seien sie nach Tschetschenien übersiedelt und hätten bis zum Jahr 1973 in der Nähe von XXXX, in XXXX, gewohnt. Danach sei er mit seiner Familie nach XXXX gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen sei. Nach Ausbruch des ersten Krieges sei er mit seiner Familie nach Dagestan geflüchtet, wo sie etwa ein Jahr in einer Fabrik als Flüchtlinge gelebt hätten. Während des zweiten Krieges sei die Familie in Inguschetien gewesen und habe dort Hilfe von internationalen Organisationen erlangt. Während dieser Zeit sei er einige Male nach Tschetschenien gefahren, um warme Kleidung zu besorgen. Im Frühjahr 2003 sei er endgültig nach Tschetschenien zurückgekehrt; seine Frau und seine Tochter seien im Herbst 2003 nachgefolgt. Danach hätten sie in ihrem Haus in XXXX gelebt. Das einstöckige Haus habe neben teilweise eingestürzten Wänden im Obergeschoss Schäden am Dach aufgewiesen. Er habe sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt und sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung gewesen. Er sei zudem nicht angehalten, jedoch einmal verhört und wegen seiner Söhne behelligt worden.Bis zum Alter von neun Jahren habe er mit seinen Eltern in Kirgisistan gelebt. Im Jahr 1956 seien sie nach Tschetschenien übersiedelt und hätten bis zum Jahr 1973 in der Nähe von römisch 40 , in römisch 40 , gewohnt. Danach sei er mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen sei. Nach Ausbruch des ersten Krieges sei er mit seiner Familie nach Dagestan geflüchtet, wo sie etwa ein Jahr in einer Fabrik als Flüchtlinge gelebt hätten. Während des zweiten Krieges sei die Familie in Inguschetien gewesen und habe dort Hilfe von internationalen Organisationen erlangt. Während dieser Zeit sei er einige Male nach Tschetschenien gefahren, um warme Kleidung zu besorgen. Im Frühjahr 2003 sei er endgültig nach Tschetschenien zurückgekehrt; seine Frau und seine Tochter seien im Herbst 2003 nachgefolgt. Danach hätten sie in ihrem Haus in römisch 40 gelebt. Das einstöckige Haus habe neben teilweise eingestürzten Wänden im Obergeschoss Schäden am Dach aufgewiesen. Er habe sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt und sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung gewesen. Er sei zudem nicht angehalten, jedoch einmal verhört und wegen seiner Söhne behelligt worden.

Sein jüngerer Sohn XXXX habe sich zunächst im Jahr 2002 versteckt und sei 2003 nach Österreich gefahren. Es sei nicht leicht gewesen, dessen Ausreise zu finanzieren. Er habe Geld bereitgestellt und seinen Sohn weggeschickt. Wie viel er bezahlt habe, könne er nicht sagen; es seien "bei jedem der Kinder im Durchschnitt 10.000,-- Dollar für jede Familie" gewesen. In weiterer Folge bejahte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Frage, ob sein Sohn alleine ausgereist sei und führte auf die Frage, weshalb er dann den Betrag von 10.000,-- US-Dollar "für jede Familie" angegeben habe, aus, dass jede Familie etwa so viel gezahlt habe. Die Summe sei aufgrund der Beteiligung aller Verwandten aufgebracht worden. In weiterer Folge habe er "die Schulden zurückbezahlt". Wer von der Familie wie viel bezahlt habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Auf die daran anschließende Frage, an wen er dann das Geld zurückbezahlt habe, brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin nur vor, er habe "ja das Glashaus" gehabt. Auf den Hinweis des vorsitzenden Richters, wonach er - seinen Angaben entsprechend - im Zeitraum Juli 2002 und 2003 eine Summe von 30.000,-- US-Dollar für die Ausreise der Söhne bzw. deren Familien bezahlt haben müsse, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dies sei "zutreffend".Sein jüngerer Sohn römisch 40 habe sich zunächst im Jahr 2002 versteckt und sei 2003 nach Österreich gefahren. Es sei nicht leicht gewesen, dessen Ausreise zu finanzieren. Er habe Geld bereitgestellt und seinen Sohn weggeschickt. Wie viel er bezahlt habe, könne er nicht sagen; es seien "bei jedem der Kinder im Durchschnitt 10.000,-- Dollar für jede Familie" gewesen. In weiterer Folge bejahte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Frage, ob sein Sohn alleine ausgereist sei und führte auf die Frage, weshalb er dann den Betrag von 10.000,-- US-Dollar "für jede Familie" angegeben habe, aus, dass jede Familie etwa so viel gezahlt habe. Die Summe sei aufgrund der Beteiligung aller Verwandten aufgebracht worden. In weiterer Folge habe er "die Schulden zurückbezahlt". Wer von der Familie wie viel bezahlt habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Auf die daran anschließende Frage, an wen er dann das Geld zurückbezahlt habe, brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin nur vor, er habe "ja das Glashaus" gehabt. Auf den Hinweis des vorsitzenden Richters, wonach er - seinen Angaben entsprechend - im Zeitraum Juli 2002 und 2003 eine Summe von 30.000,-- US-Dollar für die Ausreise der Söhne bzw. deren Familien bezahlt haben müsse, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dies sei "zutreffend".

Auf die Frage, ob er für seinen Sohn XXXX (auch XXXX) irgendwelche Angelegenheiten mit Behörden regeln habe müssen, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er habe einen Auslandsreisepass sowie einen Inlandsreisepass ausstellen lassen und das Geld bereitstellen müssen. Die Pässe hätten sie "über Privatpersonen" mit Kontakt zum FSB bekommen und "sehr viel Geld dafür bezahlt, dass die Dokumente wirklich in Ordnung" seien. Sein Sohn XXXX (auch XXXX) sei im Jahr 2004 mit seiner Familie zunächst in die Ukraine geflüchtet. Befragt, weshalb dann im Oktober 2005 die Notwendigkeit bestanden habe, bei russischen Behörden einen russischen Reisepass ausstellen zu lassen, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, sein Sohn habe "weiter nach Europa flüchten" wollen, jedoch nicht über einen Pass verfügt. Auf Vorhalt, wonach sein Sohn nicht unter Vorweisung seines Reisepasses nach Österreich eingereist sei, verwies der Ehemann der Beschwerdeführerin auf dessen "große Familie" sowie den Umstand, dass man "auch Geld haben" müsse.Auf die Frage, ob er für seinen Sohn römisch 40 (auch römisch 40 ) irgendwelche Angelegenheiten mit Behörden regeln habe müssen, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er habe einen Auslandsreisepass sowie einen Inlandsreisepass ausstellen lassen und das Geld bereitstellen müssen. Die Pässe hätten sie "über Privatpersonen" mit Kontakt zum FSB bekommen und "sehr viel Geld dafür bezahlt, dass die Dokumente wirklich in Ordnung" seien. Sein Sohn römisch 40 (auch römisch 40 ) sei im Jahr 2004 mit seiner Familie zunächst in die Ukraine geflüchtet. Befragt, weshalb dann im Oktober 2005 die Notwendigkeit bestanden habe, bei russischen Behörden einen russischen Reisepass ausstellen zu lassen, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, sein Sohn habe "weiter nach Europa flüchten" wollen, jedoch nicht über einen Pass verfügt. Auf Vorhalt, wonach sein Sohn nicht unter Vorweisung seines Reisepasses nach Österreich eingereist sei, verwies der Ehemann der Beschwerdeführerin auf dessen "große Familie" sowie den Umstand, dass man "auch Geld haben" müsse.

Befragt, was er über den Grund der Ausreise seines Sohnes XXXX wisse, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dieser sei im Jahr 2002 mitgenommen und verschleppt worden, da er Kämpfer und Verletzte unterstützt habe. Er sei jedenfalls nicht zu Hause festgenommen worden, da sie "über Dritte" von der Mitnahme erfahren hätten. Der Sohn habe sich dann etwa zwei Wochen in der Gewalt der Aggressoren befunden. Sie ("Wir") hätten dann Geld gesammelt und ihn freigekauft. An den Betrag könne er sich nicht erinnern, zumal sie über einen Vermittler bezahlt hätten. Auf neuerliches Nachfragen führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass es sich um einen großen Betrag gehandelt habe. Im Herkunftsstaat hätten überdies alle gewusst, dass sie ("wir") "der Obrigkeit gegenüber nicht loyal" seien. Auf Vorhalt, wonach XXXX bei seiner Einvernahme am 27. August 2003 angegeben habe, dass er im Hof des Hauses der Familie festgenommen worden sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass er es "doch wissen" müsste, wenn sein Sohn zu Hause festgenommen worden wäre.Befragt, was er über den Grund der Ausreise seines Sohnes römisch 40 wisse, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dieser sei im Jahr 2002 mitgenommen und verschleppt worden, da er Kämpfer und Verletzte unterstützt habe. Er sei jedenfalls nicht zu Hause festgenommen worden, da sie "über Dritte" von der Mitnahme erfahren hätten. Der Sohn habe sich dann etwa zwei Wochen in der Gewalt der Aggressoren befunden. Sie ("Wir") hätten dann Geld gesammelt und ihn freigekauft. An den Betrag könne er sich nicht erinnern, zumal sie über einen Vermittler bezahlt hätten. Auf neuerliches Nachfragen führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass es sich um einen großen Betrag gehandelt habe. Im Herkunftsstaat hätten überdies alle gewusst, dass sie ("wir") "der Obrigkeit gegenüber nicht loyal" seien. Auf Vorhalt, wonach römisch 40 bei seiner Einvernahme am 27. August 2003 angegeben habe, dass er im Hof des Hauses der Familie festgenommen worden sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass er es "doch wissen" müsste, wenn sein Sohn zu Hause festgenommen worden wäre.

Er habe etwa 10.000,-- US-Dollar "gesammelt" und dieses Geld seinem Sohn XXXX "auf die Hand" gegeben. Auf Vorhalt, wonach XXXX in der Einvernahme vom 27. August 2003 angeführt habe, dass der für die Flucht notwendige Geldbetrag von seinem Bruder gesammelt worden sei, brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin vor, dessen Bruder hätte "so eine große Summe gar nicht aufbringen" können. Nach der Flucht seines Sohnes XXXX sei gefordert worden, dass sich dieser stelle; ansonsten würde der zweite Sohn mitgenommen. Es sei gesagt worden, dass jedenfalls ein Sohn umgebracht werde. Auch für seinen Sohn XXXX habe er über Vermittler einen Reisepass besorgt.Er habe etwa 10.000,-- US-Dollar "gesammelt" und dieses Geld seinem Sohn römisch 40 "auf die Hand" gegeben. Auf Vorhalt, wonach römisch 40 in der Einvernahme vom 27. August 2003 angeführt habe, dass der für die Flucht notwendige Geldbetrag von seinem Bruder gesammelt worden sei, brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin vor, dessen Bruder hätte "so eine große Summe gar nicht aufbringen" können. Nach der Flucht seines Sohnes römisch 40 sei gefordert worden, dass sich dieser stelle; ansonsten würde der zweite Sohn mitgenommen. Es sei gesagt worden, dass jedenfalls ein Sohn umgebracht werde. Auch für seinen Sohn römisch 40 habe er über Vermittler einen Reisepass besorgt.

Den Vorhalt, wonach sein Sohn angegeben habe, dass er mit Kämpfern gar nichts zu tun gehabt habe, beantwortete der Ehemann der Beschwerdeführerin mit der Gegenfrage, was er dazu noch sagen solle, und führte auf die daran anschließende Frage des vorsitzenden Richters, ob es sonst noch einen Grund gebe, weshalb man seinen Sohn suche, aus, dass ein - namentlich genannter - Cousin von ihm (dem Ehemann der Beschwerdeführerin) "ein Kommandant" und Stellvertreter des ehemaligen tschetschenischen Präsidenten Maschadow gewesen sei, mit dem sein Sohn XXXX in Kontakt gewesen sei. Befragt, wie er mit dem vorzitierten Cousin genau verwandt sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, sein Vater und dessen Mutter seien Cousins. Auf die Frage nach den Namen der Eltern des Cousins führte der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dessen Mutter habe vermutlich XXXX geheißen; den Namen des Vaters habe er jedoch "vergessen". Auf Vorhalt, wonach seine Schwester anlässlich ihrer Einvernahme am 4. Mai 2011 hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses angegeben habe, dass die Mutter von XXXX die Schwester seines Vaters (des Vaters des Ehemannes der Beschwerdeführerin) sei, während er selbst von Cousins gesprochen habe, erwiderte der Ehemann der Beschwerdeführerin bloß, bei ihnen werde "das alles als Cousin bezeichnet". Auf neuerlichen Vorhalt, wonach seine Schwester nicht bloß von Onkel und Tante gesprochen, sondern dezidiert angegeben habe, dass die Mutter von XXXX die Schwester seines Vaters sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass sich seine Schwester "sicherlich geirrt" habe. Einen Nachweis hinsichtlich der Verwandtschaft mit XXXX könne er nicht erbringen.Den Vorhalt, wonach sein Sohn angegeben habe, dass er mit Kämpfern gar nichts zu tun gehabt habe, beantwortete der Ehemann der Beschwerdeführerin mit der Gegenfrage, was er dazu noch sagen solle, und führte auf die daran anschließende Frage des vorsitzenden Richters, ob es sonst noch einen Grund gebe, weshalb man seinen Sohn suche, aus, dass ein - namentlich genannter - Cousin von ihm (dem Ehemann der Beschwerdeführerin) "ein Kommandant" und Stellvertreter des ehemaligen tschetschenischen Präsidenten Maschadow gewesen sei, mit dem sein Sohn römisch 40 in Kontakt gewesen sei. Befragt, wie er mit dem vorzitierten Cousin genau verwandt sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, sein Vater und dessen Mutter seien Cousins. Auf die Frage nach den Namen der Eltern des Cousins führte der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dessen Mutter habe vermutlich römisch 40 geheißen; den Namen des Vaters habe er jedoch "vergessen". Auf Vorhalt, wonach seine Schwester anlässlich ihrer Einvernahme am 4. Mai 2011 hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses angegeben habe, dass die Mutter von römisch 40 die Schwester seines Vaters (des Vaters des Ehemannes der Beschwerdeführerin) sei, während er selbst von Cousins gesprochen habe, erwiderte der Ehemann der Beschwerdeführerin bloß, bei ihnen werde "das alles als Cousin bezeichnet". Auf neuerlichen Vorhalt, wonach seine Schwester nicht bloß von Onkel und Tante gesprochen, sondern dezidiert angegeben habe, dass die Mutter von römisch 40 die Schwester seines Vaters sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass sich seine Schwester "sicherlich geirrt" habe. Einen Nachweis hinsichtlich der Verwandtschaft mit römisch 40 könne er nicht erbringen.

Seine Söhne seien von den Leuten Kadyrows verfolgt worden. Im Jahr 2007 habe er die "Aufgabe" zugewiesen erhalten, seine Söhne zur Rückkehr zu bewegen. Wenn er an diesem Tag zu Hause gewesen wäre, hätte man ihn "jedenfalls mitgenommen". Nach den Fluchtgründen seines Sohnes XXXX befragt, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, es handle sich dabei um eine Familientragödie, da sie der Obrigkeit gegenüber illoyal seien. Sein Sohn XXXX sei jedenfalls wegen seiner Brüder (der anderen Söhne des Ehemannes der Beschwerdeführerin) geflüchtet, da man ihn verhaften und umbringen hätte können. Befragt, ob sein Sohn XXXX auch bedroht oder in Haft genommen worden sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass zunächst XXXX ausgereist sei und dann XXXX (auch XXXX); später habe auch XXXX das Land verlassen. XXXX sei jedoch "nicht festgenommen" worden, sondern habe mit seiner Familie - auch nach der Rückkehr des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien - in einem zwischen XXXX und XXXX gelegenen Flüchtlingslager in Inguschetien gelebt. Auf Vorhalt, wonach sein Sohn angegeben habe, er habe sich direkt in XXXX bei einem Bekannten aufgehalten, während er von einem Flüchtlingslager an keiner Stelle gesprochen habe, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass sowohl sein Sohn als auch er selbst die Wahrheit sagen würden.Seine Söhne seien von den Leuten Kadyrows verfolgt worden. Im Jahr 2007 habe er die "Aufgabe" zugewiesen erhalten, seine Söhne zur Rückkehr zu bewegen. Wenn er an diesem Tag zu Hause gewesen wäre, hätte man ihn "jedenfalls mitgenommen". Nach den Fluchtgründen seines Sohnes römisch 40 befragt, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, es handle sich dabei um eine Familientragödie, da sie der Obrigkeit gegenüber illoyal seien. Sein Sohn römisch 40 sei jedenfalls wegen seiner Brüder (der anderen Söhne des Ehemannes der Beschwerdeführerin) geflüchtet, da man ihn verhaften und umbringen hätte können. Befragt, ob sein Sohn römisch 40 auch bedroht oder in Haft genommen worden sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass zunächst römisch 40 ausgereist sei und dann römisch 40 (auch römisch 40 ); später habe auch römisch 40 das Land verlassen. römisch 40 sei jedoch "nicht festgenommen" worden, sondern habe mit seiner Familie - auch nach der Rückkehr des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien - in einem zwischen römisch 40 und römisch 40 gelegenen Flüchtlingslager in Inguschetien gelebt. Auf Vorhalt, wonach sein Sohn angegeben habe, er habe sich direkt in römisch 40 bei einem Bekannten aufgehalten, während er von einem Flüchtlingslager an keiner Stelle gesprochen habe, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass sowohl sein Sohn als auch er selbst die Wahrheit sagen würden.

Eines Morgens im Sommer 2004 hätten sie ein anonymes Schreiben erhalten, wonach sie bei der nächsten Säuberungsaktion alle mitgenommen würden. Er habe sich zum damaligen Zeitpunkt mit seiner Frau und seiner Tochter in XXXX aufgehalten und sei unmittelbar nach Erhalt des Schreibens nach Inguschetien gefahren, wo er die Familie von XXXX abgeholt und nach XXXX gebracht habe. In XXXX hätten sie Flugtickets für XXXX und dessen Familie gekauft, da das Geld nur für diese gereicht habe. "Eigentlich" hätten sie "alle wegfliegen" wollen. Befragt, wann sein Sohn XXXX vom Inhalt des Schreibens erfahren habe, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, sie hätten ihm dies "zu Hause gesagt". Auf Vorhalt seiner vorhergehenden Ausführungen, wonach er unmittelbar nach Erhalt des Schreibens zu seinem Sohn nach Inguschetien gefahren sei, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, er sei nach Erhalt des Schreibens nach XXXX gefahren und habe seinen Sohn mitgenommen. In der Folge hätten sie in XXXX seine Frau und seine Tochter mitgenommen und seien mit dem Bus nach XXXX und mit einem weiteren Bus nach XXXX gefahren. Befragt, wo sein Sohn erstmals Kenntnis vom Inhalt des Schreibens erhalten habe, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er habe ihm dies "vielleicht" auch in XXXX gesagt. Auf Vorhalt, wonach sein Sohn angegeben habe, dass er im Juli 2004 gemeinsam mit einer Tochter bei seinem Vater (dem Ehemann der Beschwerdeführerin) zu Besuch gewesen sei, wo ihm dann das Schreiben gezeigt worden sei, brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin vor, er sei nach Inguschetien gefahren, habe dort die Familie seines Sohnes abgeholt und sei mit dieser nach XXXX gefahren, um seine Tochter und seine Frau mitzunehmen.Eines Morgens im Sommer 2004 hätten sie ein anonymes Schreiben erhalten, wonach sie bei der nächsten Säuberungsaktion alle mitgenommen würden. Er habe sich zum damaligen Zeitpunkt mit seiner Frau und seiner Tochter in römisch 40 aufgehalten und sei unmittelbar nach Erhalt des Schreibens nach Inguschetien gefahren, wo er die Familie von römisch 40 abgeholt und nach römisch 40 gebracht habe. In römisch 40 hätten sie Flugtickets für römisch 40 und dessen Familie gekauft, da das Geld nur für diese gereicht habe. "Eigentlich" hätten sie "alle wegfliegen" wollen. Befragt, wann sein Sohn römisch 40 vom Inhalt des Schreibens erfahren habe, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, sie hätten ihm dies "zu Hause gesagt". Auf Vorhalt seiner vorhergehenden Ausführungen, wonach er unmittelbar nach Erhalt des Schreibens zu seinem Sohn nach Inguschetien gefahren sei, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, er sei nach Erhalt des Schreibens nach römisch 40 gefahren und habe seinen Sohn mitgenommen. In der Folge hätten sie in römisch 40 seine Frau und seine Tochter mitgenommen und seien mit dem Bus nach römisch 40 und mit einem weiteren Bus nach römisch 40 gefahren. Befragt, wo sein Sohn erstmals Kenntnis vom Inhalt des Schreibens erhalten habe, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er habe ihm dies "vielleicht" auch in römisch 40 gesagt. Auf Vorhalt, wonach sein Sohn angegeben habe, dass er im Juli 2004 gemeinsam mit einer Tochter bei seinem Vater (dem Ehemann der Beschwerdeführerin) zu Besuch gewesen sei, wo ihm dann das Schreiben gezeigt worden sei, brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin vor, er sei nach Inguschetien gefahren, habe dort die Familie seines Sohnes abgeholt und sei mit dieser nach römisch 40 gefahren, um seine Tochter und seine Frau mitzunehmen.

Befragt, was er über die Flucht- bzw. Verfolgungsgründe seines Sohnes XXXX (auch XXXX) wisse, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dieser sei wegen seines jüngeren Sohnes XXXX verfolgt worden; XXXX (auch XXXX) habe sich jedenfalls "mit nichts anderem beschäftigt" und sei auch nicht im Untergrund tätig gewesen. Auch XXXX (auch XXXX) habe aber in der letzten Zeit nicht zu Hause, sondern bei Freunden und Verwandten gelebt. Auf die Frage, ob er Aussagen zu Verfolgungshandlungen gegen seinen Sohn XXXX (auch XXXX) machen könne, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, "schon 10 Mal gesagt" zu haben, dass die Rückkehr seines Sohnes XXXX gefordert worden sei. Befragt, ob sein Sohn körperlich misshandelt worden sei, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, er sei im Haus eines Freundes gemeinsam mit drei oder vier anderen Personen mitgenommen und zusammengeschlagen worden.Befragt, was er über die Flucht- bzw. Verfolgungsgründe seines Sohnes römisch 40 (auch römisch 40 ) wisse, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dieser sei wegen seines jüngeren Sohnes römisch 40 verfolgt worden; römisch 40 (auch römisch 40 ) habe sich jedenfalls "mit nichts anderem beschäftigt" und sei auch nicht im Untergrund tätig gewesen. Auch römisch 40 (auch römisch 40 ) habe aber in der letzten Zeit nicht zu Hause, sondern bei Freunden und Verwandten gelebt. Auf die Frage, ob er Aussagen zu Verfolgungshandlungen gegen seinen Sohn römisch 40 (auch römisch 40 ) machen könne, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, "schon 10 Mal gesagt" zu haben, dass die Rückkehr seines Sohnes römisch 40 gefordert worden sei. Befragt, ob sein Sohn körperlich misshandelt worden sei, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, er sei im Haus eines Freundes gemeinsam mit drei oder vier anderen Personen mitgenommen und zusammengeschlagen worden.

Befragt, ob er in der Zeit vor der Anhaltung seines Sohnes XXXX (auch XXXX) bedroht oder vorgeladen worden sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, seinem Sohn XXXX (auch XXXX) sei gesagt worden, dass XXXX sich stellen sollte, da XXXX (auch XXXX) selbst sonst mitgenommen würde. Auf die Frage, ob sein Sohn offiziell vom FSB vorgeladen worden sei, betonte der Ehemann der Beschwerdeführerin, er habe "keine Ladung", jedoch "eine Vorwarnung" erhalten, dass sein Sohn nicht zu Hause übernachten solle; dieses Schreiben sei "anonym" gewesen. Auf Vorhalt, wonach sein Sohn XXXX (auch XXXX) bei seiner Einvernahme am 20. September 2006 dem Grunde nach ausgesagt habe, dass sein Vater (der Ehemann der Beschwerdeführerin) im Herbst 2003 eine offizielle Vorladung zum FSB entgegen genommen habe, meinte der Ehemann der Beschwerdeführerin, er könne sich "nicht erinnern". Auf Vorhalt, wonach sein Sohn in der vorzitierten Einvernahme überdies ausgesagt habe, dass er vom Ort seiner Anhaltung direkt nach XXXX zur Schwester seiner Frau gefahren sei, während die Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach sich sein Sohn zu ihm begeben habe, wo auch seine Familie aufhältig gewesen sei, nicht mit der Aussage des Sohnes übereinstimme, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, es seien bereits neun oder zehn Jahre vergangen, sodass sich seine Söhne vielleicht besser erinnern könnten. Auf Vorhalt, wonach sein Sohn überdies angegeben habe, dass seine Frau und seine Kinder zu dieser Zeit in einem "Flüchtlingsheim" in XXXX gelebt hätten, während er (der Ehemann der Beschwerdeführerin) zuvor erzählt habe, dass sein Sohn XXXX (auch XXXX) zum Zeitpunkt seiner Festnahme gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern bei ihm gewohnt habe, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, er könne sich "erst jetzt an das Flüchtlingslager erinnern".Befragt, ob er in der Zeit vor der Anhaltung seines Sohnes römisch 40 (auch römisch 40 ) bedroht oder vorgeladen worden sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, seinem Sohn römisch 40 (auch römisch 40 ) sei gesagt worden, dass römisch 40 sich stellen sollte, da römisch 40 (auch römisch 40 ) selbst sonst mitgenommen würde. Auf die Frage, ob sein Sohn offiziell vom FSB vorgeladen worden sei, betonte der Ehemann der Beschwerdeführerin, er habe "keine Ladung", jedoch "eine Vorwarnung" erhalten, dass sein Sohn nicht zu Hause übernachten solle; dieses Schreiben sei "anonym" gewesen. Auf Vorhalt, wonach sein Sohn römisch 40 (auch römisch 40 ) bei seiner Einvernahme am 20. September 2006 dem Grunde nach ausgesagt habe, dass sein Vater (der Ehemann der Beschwerdeführerin) im Herbst 2003 eine offizielle Vorladung zum FSB entgegen genommen habe, meinte der Ehemann der Beschwerdeführerin, er könne sich "nicht erinnern". Auf Vorhalt, wonach sein Sohn in der vorzitierten Einvernahme überdies ausgesagt habe, dass er vom Ort seiner Anhaltung direkt nach römisch 40 zur Schwester seiner Frau gefahren sei, während die Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach sich sein Sohn zu ihm begeben habe, wo auch seine Familie aufhältig gewesen sei, nicht mit der Aussage des Sohnes übereinstimme, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, es seien bereits neun oder zehn Jahre vergangen, sodass sich seine Söhne vielleicht besser erinnern könnten. Auf Vorhalt, wonach sein Sohn überdies angegeben habe, dass seine Frau und seine Kinder zu dieser Zeit in einem "Flüchtlingsheim" in römisch 40 gelebt hätten, während er (der Ehemann der Beschwerdeführerin) zuvor erzählt habe, dass sein Sohn römisch 40 (auch römisch 40 ) zum Zeitpunkt seiner Festnahme gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern bei ihm gewohnt habe, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, er könne sich "erst jetzt an das Flüchtlingslager erinnern".

Die Frage, ob er nach der Freilassung seines Sohnes eine offizielle Ladung erhalten habe, verneinte der Ehemann der Beschwerdeführerin und schwieg auf den daran anschließenden Vorhalt, wonach sein Sohn in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 22. Oktober 2009 vorgebracht habe, dass er (der Ehemann der Beschwerdeführerin) persönlich etwa eineinhalb Monate nach der Freilassung eine Ladung des FSB bekommen habe.

Befragt, ob er nach der Ausreise seiner Söhne irgendwelchen persönlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen oder festgenommen worden sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er habe im Jahr 2006 in XXXX als Schweißer gearbeitet und sei im Sommer vom FSB an seiner Arbeitsstelle abgeholt und in der Kommandantur in XXXX fünf oder sechs Stunden befragt worden. Dabei sei ihm auch mitgeteilt worden, es sei bekannt, dass er seine Söhne ins Ausland geschickt habe und der Obrigkeit gegenüber nicht loyal sei. Auch sei ihm gesagt worden, dass er die Rückkehr seiner Söhne bewirken solle, da er "dann selbst in Sicherheit leben könnte". Nachdem er versichert habe, sich um die Rückreise seiner Söhne zu kümmern, sei er freigelassen worden. Sodann verneinte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Frage, ob er während der Anhaltung körperlich misshandelt worden sei und gab an, es habe sich nur um ein "Gespräch" gehandelt; die Leute seien jedoch bewaffnet gewesen. In weiterer Folge sei er nicht mehr vom FSB "geholt" worden, denke aber, dass sein Akt an die örtlichen Behörden übergeben worden sei.Befragt, ob er nach der Ausreise seiner Söhne irgendwelchen persönlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen oder festgenommen worden sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er habe im Jahr 2006 in römisch 40 als Schweißer gearbeitet und sei im Sommer vom FSB an seiner Arbeitsstelle abgeholt und in der Kommandantur in römisch 40 fünf oder sechs Stunden befragt worden. Dabei sei ihm auch mitgeteilt worden, es sei bekannt, dass er seine Söhne ins Ausland geschickt habe und der Obrigkeit gegenüber nicht loyal sei. Auch sei ihm gesagt worden, dass er die Rückkehr seiner Söhne bewirken solle, da er "dann selbst in Sicherheit leben könnte". Nachdem er versichert habe, sich um die Rückreise seiner Söhne zu kümmern, sei er freigelassen worden. Sodann verneinte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Frage, ob er während der Anhaltung körperlich misshandelt worden sei und gab an, es habe sich nur um ein "Gespräch" gehandelt; die Leute seien jedoch bewaffnet gewesen. In weiterer Folge sei er nicht mehr vom FSB "geholt" worden, denke aber, dass sein Akt an die örtlichen Behörden übergeben worden sei.

Im August 2007 seien Leute von Kadyrow gekommen, um ihn mitzunehmen. Er selbst sei im Unterschied zu seiner Ehefrau und seiner Tochter jedoch nicht zu Hause gewesen. Befragt, was er von Festnahmen bzw. Drohungen gegenüber seiner Frau und seiner Tochter wisse, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, es sei bloß gefordert worden, dass er sich stelle. Seiner Frau und seiner Tochter sei gedroht worden, das Haus bzw. das Auto in Brand zu stecken; überdies seien die beiden beschimpft worden. Ob seine Frau und seine Tochter auch körperlich misshandelt worden seien, wisse er nicht. Seine Tochter habe ihm zunächst erzählt, dass eine Person sie fest am Arm gepackt und gegen die Wand gedrückt habe, dies später aber nicht mehr bestätigt.

Befragt, wie er die Pässe erhalten habe, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dafür "sehr viel bezahlt" zu haben. Auf die Frage, wie viel er denn bezahlt habe, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin neuerlich an, "viel bezahlt" zu haben, nannte jedoch keine konkrete Summe. Befragt, wo sich die Inlandspässe befänden, führte er aus, alle Dokumente seien zu Hause, da sie "nichts mitnehmen" hätten können. Sein im Herkunftsstaat gelegenes Haus habe er zwischenzeitlich nicht verkauft.

Auf die Frage, weshalb er erst im Jahr 2007 ausgereist sei, und nach Hinweis, dass er in all den Jahren der Abwesenheit seiner Söhne lediglich einmal befragt worden sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er habe befürchtet, in ein Erdloch geworfen zu werden, da es "einige solcher Vorfälle" gegeben habe. Befragt, ob die behauptete Verwandtschaft mit Herrn XXXX der Grund für seine Flucht sowie die Flucht seiner Söhne gewesen sei, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass "eigentlich" nur sein Sohn XXXX und dessen Unterstützung der Kämpfer der Grund gewesen sei, was jedoch "eine Kette" ausgelöst habe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, wegen seiner Söhne getötet zu werden.Auf die Frage, weshalb er erst im Jahr 2007 ausgereist sei, und nach Hinweis, dass er in all den Jahren der Abwesenheit seiner Söhne lediglich einmal befragt worden sei, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er habe befürchtet, in ein Erdloch geworfen zu werden, da es "einige solcher Vorfälle" gegeben habe. Befragt, ob die behauptete Verwandtschaft mit Herrn römisch 40 der Grund für seine Flucht sowie die Flucht seiner Söhne gewesen sei, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass "eigentlich" nur sein Sohn römisch 40 und dessen Unterstützung der Kämpfer der Grund gewesen sei, was jedoch "eine Kette" ausgelöst habe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, wegen seiner Söhne getötet zu werden.

Die Tochter der Beschwerdeführerin führte in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass alle XXXX in Gefahr seien. Im Jahr 2011 sei überdies ein Cousin dritten Grades im Wald ermordet worden.Die Tochter der Beschwerdeführerin führte in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass alle römisch 40 in Gefahr seien. Im Jahr 2011 sei überdies ein Cousin dritten Grades im Wald ermordet worden.

Mit dem Vater ihrer Kinder, den sie über eine Freundin kennen gelernt habe, sei sie nach traditionellem Ritus verheiratet. Ihre Tochter aus erster Ehe lebe in Tschetschenien; darüber hinaus habe sie keine nahen Verwandten im Herkunftsstaat. Lediglich die Mutter ihres nunmehrigen Mannes lebe mit dessen Bruder noch in Tschetschenien.

Sie habe die Schule XXXX in XXXX besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen, sondern in der 10. Klasse geheiratet. Sie habe nie gearbeitet, sondern sei von ihren Eltern, ihren Brüdern und ihrem Mann unterstützt worden. Im Herkunftsstaat habe sie sowohl mit ihren Eltern als auch mit ihrem Mann in XXXX gelebt. Während des ersten Tschetschenienkrieges seien sie in Dagestan und während des zweiten Krieges in Inguschetien aufhältig gewesen und etwa im Jahr 2002 nach Tschetschenien zurückgekehrt.Sie habe die Schule römisch 40 in römisch 40 besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen, sondern in der 10. Klasse geheiratet. Sie habe nie gearbeitet, sondern sei von ihren Eltern, ihren Brüdern und ihrem Mann unterstützt worden. Im Herkunftsstaat habe sie sowohl mit ihren Eltern als auch mit ihrem Mann in römisch 40 gelebt. Während des ersten Tschetschenienkrieges seien sie in Dagestan und während des zweiten Krieges in Inguschetien aufhältig gewesen und etwa im Jahr 2002 nach Tschetschenien zurückgekehrt.

Die Frage, ob sie im Herkunftsstaat je angehalten oder inhaftiert worden sei, verneinte die Tochter der Beschwerdeführerin und gab an, es seien bloß "Leute" zu ihnen gekommen, die ihr "fast einen Schlag versetzt" hätten. In weiterer Folge verneinte sie überdies die Fragen, ob sie sich im Herkunftsstaat politisch betätigt habe oder Mitglied einer politischen Partei bzw. Bewegung gewesen sei, ebenso wie die Frage nach einer Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, ihrer Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus religiösen Gründen und gab an, sie persönlich sei "nicht verfolgt" worden.

Dazu aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für ihre Flucht zu schildern, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, sie und ihre Eltern seien "nur wegen [ihrer] Brüder gekommen". Alles habe mit ihrem Bruder XXXX begonnen, der aufgrund seiner Unterstützung der Widerstandskämpfer als erster ausgereist sei. Nach seiner Flucht sei schlussendlich die "ganze Familie behelligt" worden. Im Jahr 2004 hätten sie ein anonymes Schreiben erhalten. Die Frage nach weiteren Verfolgungsgründen verneinte die Tochter der Beschwerdeführerin und führte neuerlich aus, wegen der Unterstützungstätigkeit ihres Bruders XXXX nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren zu können.Dazu aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für ihre Flucht zu schildern, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, sie und ihre Eltern seien "nur wegen [ihrer] Brüder gekommen". Alles habe mit ihrem Bruder römisch 40 begonnen, der aufgrund seiner Unterstützung der Widerstandskämpfer als erster ausgereist sei. Nach seiner Flucht sei schlussendlich die "ganze Familie behelligt" worden. Im Jahr 2004 hätten sie ein anonymes Schreiben erhalten. Die Frage nach weiteren Verfolgungsgründen verneinte die Tochter der Beschwerdeführerin und führte neuerlich aus, wegen der Unterstützungstätigkeit ihres Bruders römisch 40 nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren zu können.

Nach der behaupteten Verwandtschaft mit XXXX befragt, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, "deswegen" habe es "keine Probleme" gegeben; bei XXXX habe es sich überdies bloß um einen entfernten Verwandten gehandelt. Sie könne sich nicht erinnern, ob dieser bei ihnen übernachtet habe; sie habe ihn "nur ein paar Mal gesehen".Nach der behaupteten Verwandtschaft mit römisch 40 befragt, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, "deswegen" habe es "keine Probleme" gegeben; bei römisch 40 habe es sich überdies bloß um einen entfernten Verwandten gehandelt. Sie könne sich nicht erinnern, ob dieser bei ihnen übernachtet habe; sie habe ihn "nur ein paar Mal gesehen".

Gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung brachten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen überdies zur Vorlage:

Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend XXXX.Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend römisch 40 .

Terminkarte XXXX für XXXX.Terminkarte römisch 40 für römisch 40 .

Therapiebestätigung des XXXX.Therapiebestätigung des römisch 40 .

Schreiben XXXX.Schreiben römisch 40 .

Bestätigung des XXXX.Bestätigung des römisch 40 .

Zwei photographische Aufnahmen.

Die Tochter der Beschwerdeführerin brachte überdies zur Vorlage:

Ärztliche Bestätigung XXXX.Ärztliche Bestätigung römisch 40 .

In der seitens des Asylgerichtshofes am 20. März 2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die Tochter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es seien Leute zu ihnen nach Hause gekommen, die nach ihrem Bruder gefragt und beobachtet hätten, ob er komme. Einmal - sie vermute, es sei im Jahr 2002 gewesen - sei ihr Bruder nach Hause gekommen und habe sich gleich schlafen gelegt. Um vier Uhr in der Früh seien Mitarbeiter des FSB aufgetaucht und ihrem Bruder sei nur knapp die Flucht gelungen. Im Jahr 2002 sei ihr Bruder überdies mitgenommen und etwa zwei Wochen festgehalten worden, wobei sie selbst zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Befragt, weshalb die russischen bzw. prorussischen Behörden ein Interesse an ihrem Bruder gezeigt hätten, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, er habe die Kämpfer mit Nahrungsmitteln unterstützt.

Ihr Bruder XXXX sei ein Mal mitgenommen worden; wohin er gebracht worden sei, wisse sie jedoch nicht. Nach seiner Freilassung habe er sich versteckt und sei "nicht wirklich zu Hause" gewesen, bevor er im Jahr 2003 schlussendlich ausgereist sei. Das dafür erforderliche Geld sei von Verwandten, dem Vater und auch dem Bruder selbst gesammelt worden.Ihr Bruder römisch 40 sei ein Mal mitgenommen worden; wohin er gebracht worden sei, wisse sie jedoch nicht. Nach seiner Freilassung habe er sich versteckt und sei "nicht wirklich zu Hause" gewesen, bevor er im Jahr 2003 schlussendlich ausgereist sei. Das dafür erforderliche Geld sei von Verwandten, dem Vater und auch dem Bruder selbst gesammelt worden.

Auf Vorhalt, wonach ihr Bruder im Rahmen seines Asylverfahrens angegeben habe, dass er mit den Kämpfern überhaupt nicht in Kontakt gekommen sei und diese auch nicht unterstützt habe, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht wisse, wie ihr Bruder derartige Aussagen treffen könne. In weiterer Folge bejahte die Tochter der Beschwerdeführerin die Frage, ob sie je zu Hause zugegen gewesen sei, als russische bzw. prorussische Einheiten nach ihrem Bruder XXXX gesucht hätten, führte sodann jedoch aus, dass sie nichts Genaueres angeben könne.Auf Vorhalt, wonach ihr Bruder im Rahmen seines Asylverfahrens angegeben habe, dass er mit den Kämpfern überhaupt nicht in Kontakt gekommen sei und diese auch nicht unterstützt habe, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht wisse, wie ihr Bruder derartige Aussagen treffen könne. In weiterer Folge bejahte die Tochter der Beschwerdeführerin die Frage, ob sie je zu Hause zugegen gewesen sei, als russische bzw. prorussische Einheiten nach ihrem Bruder römisch 40 gesucht hätten, führte sodann jedoch aus, dass sie nichts Genaueres angeben könne.

Befragt, was sie über die behauptete Verwandtschaft zu dem ins Treffen geführten Minister wisse, brachte die Tochter der Beschwerdeführerin vor, diesen "nicht wirklich kennen gelernt" zu haben; es sei jedoch "immer gesagt" worden, dass er ein Verwandter sei. Er sei zwar zu Besuch gekommen, sie persönlich habe ihn aber niemals getroffen. Zum Grad der Verwandtschaft befragt, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, sie "glaube", dass es sich um einen Cousin väterlicherseits des dritten Grades gehandelt habe.

Auf die Frage, ob sie in den Jahren vor ihrer Ausreise eine gegen die gesamte Familie gerichtete Drohung oder eine Vorladung erhalten habe, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, dass "Leute" zu ihnen gekommen seien; Ladungen hätten sie jedoch keine erhalten. Nach anonymen Drohungen gefragt, brachte sie sodann vor, sie hätten zwei, vielleicht auch drei anonyme Schreiben erhalten. Sie glaube, dass ihre Mutter "den Zettel", wonach die gesamte Familie wegfahren solle, da sonst ein Familienmitglied anstelle von XXXX mitgenommen würde, gefunden habe. Danach hätten sie sich nicht mehr lange zu Hause aufgehalten, sondern seien im Sommer oder Herbst 2004, nachdem auch ihr in XXXX lebender Bruder XXXX mit seiner Familie zu Hause eingetroffen sei, nach XXXX gefahren. Während sie mit ihren Eltern in XXXX geblieben sei, hätten sie XXXX "zuerst weggeschickt".Auf die Frage, ob sie in den Jahren vor ihrer Ausreise eine gegen die gesamte Familie gerichtete Drohung oder eine Vorladung erhalten habe, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, dass "Leute" zu ihnen gekommen seien; Ladungen hätten sie jedoch keine erhalten. Nach anonymen Drohungen gefragt, brachte sie sodann vor, sie hätten zwei, vielleicht auch drei anonyme Schreiben erhalten. Sie glaube, dass ihre Mutter "den Zettel", wonach die gesamte Familie wegfahren solle, da sonst ein Familienmitglied anstelle von römisch 40 mitgenommen würde, gefunden habe. Danach hätten sie sich nicht mehr lange zu Hause aufgehalten, sondern seien im Sommer oder Herbst 2004, nachdem auch ihr in römisch 40 lebender Bruder römisch 40 mit seiner Familie zu Hause eingetroffen sei, nach römisch 40 gefahren. Während sie mit ihren Eltern in römisch 40 geblieben sei, hätten sie römisch 40 "zuerst weggeschickt".

Auf Vorhalt, wonach ihr Bruder XXXX im Rahmen seines Asylverfahrens angegeben habe, von dem ins Treffen geführten anonymen Brief bei einem Besuch zu Hause erfahren zu haben, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, sie hätten ihm gesagt, dass er kommen solle. Sie könne sich genau erinnern, dass sie aufgeregt gewesen seien. Auf Vorhalt, wonach ihr Bruder in diesem Zusammenhang angegeben habe, dass er sich mit einer Tochter im Hause der Eltern aufgehalten und dort von dem Schreiben erfahren habe, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, weshalb ihr Bruder derartige Aussagen treffe.Auf Vorhalt, wonach ihr Bruder römisch 40 im Rahmen seines Asylverfahrens angegeben habe, von dem ins Treffen geführten anonymen Brief bei einem Besuch zu Hause erfahren zu haben, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, sie hätten ihm gesagt, dass er kommen solle. Sie könne sich genau erinnern, dass sie aufgeregt gewesen seien. Auf Vorhalt, wonach ihr Bruder in diesem Zusammenhang angegeben habe, dass er sich mit einer Tochter im Hause der Eltern aufgehalten und dort von dem Schreiben erfahren habe, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, weshalb ihr Bruder derartige Aussagen treffe.

Als sie sich mit ihrem Bruder XXXX und den Eltern nach Aserbaidschan begeben habe, sei ihr Bruder XXXX (auch XXXX) bereits ausgereist gewesen; sie habe ihn jedenfalls erst wieder im österreichischen Bundesgebiet gesehen. In der Zeit vor seiner Ausreise habe ihr Bruder XXXX (auch XXXX) im Haus der Eltern sowie "in der Siedlung in einem Heim" gelebt. XXXX (auch XXXX) habe den Herkunftsstaat verlassen, da "nach ihm gefragt" worden sei. Sie habe von Dritten erfahren, dass ihm die Festnahme angedroht worden sei, sollte XXXX nicht zurückkehren. Auf die Frage, ob ihr Bruder XXXX (auch XXXX) auch festgenommen worden sei, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, sie glaube, dass er "dort nur eine Nacht" gewesen und "gleich freigelassen" worden sei. Befragt, wann die Anhaltung ihres Bruders XXXX (auch XXXX) erfolgt sei, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, sie glaube, dass es im Jahr 2003 gewesen sei; sie könne sich jedoch "an die Jahre nicht erinnern".Als sie sich mit ihrem Bruder römisch 40 und den Eltern nach Aserbaidschan begeben habe, sei ihr Bruder römisch 40 (auch römisch 40 ) bereits ausgereist gewesen; sie habe ihn jedenfalls erst wieder im österreichischen Bundesgebiet gesehen. In der Zeit vor seiner Ausreise habe ihr Bruder römisch 40 (auch römisch 40 ) im Haus der Eltern sowie "in der Siedlung in einem Heim" gelebt. römisch 40 (auch römisch 40 ) habe den Herkunftsstaat verlassen, da "nach ihm gefragt" worden sei. Sie habe von Dritten erfahren, dass ihm die Festnahme angedroht worden sei, sollte römisch 40 nicht zurückkehren. Auf die Frage, ob ihr Bruder römisch 40 (auch römisch 40 ) auch festgenommen worden sei, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, sie glaube, dass er "dort nur eine Nacht" gewesen und "gleich freigelassen" worden sei. Befragt, wann die Anhaltung ihres Bruders römisch 40 (auch römisch 40 ) erfolgt sei, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, sie glaube, dass es im Jahr 2003 gewesen sei; sie könne sich jedoch "an die Jahre nicht erinnern".

Auf die Frage, wo ihr Bruder XXXX (auch XXXX) festgenommen worden sei, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, sie wisse, dass er "nicht von zu Hause" mitgenommen worden sei. Sie habe von seiner Festnahme und dem Umstand, dass er zusammengeschlagen worden sei, gehört. Über die Gespräche der festnehmenden Einheit bzw. Gespräche mit russischen bzw. prorussischen Einheiten und ihres Bruders wisse sie nichts; von der Verletzung ihres Bruders habe sie erfahren, als sie ihn im Jahr 2003 gesehen habe. Ob ihr Bruder eine offizielle Vorladung vom FSB erhalten habe, wisse sie ebenfalls nicht; sie habe jedenfalls keine gesehen. Sie habe ihr eigenes Leben und eigene Probleme gehabt. "Eigentlich" habe sie gar nicht wegfahren, sondern heiraten wollen.Auf die Frage, wo ihr Bruder römisch 40 (auch römisch 40 ) festgenommen worden sei, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, sie wisse, dass er "nicht von zu Hause" mitgenommen worden sei. Sie habe von seiner Festnahme und dem Umstand, dass er zusammengeschlagen worden sei, gehört. Über die Gespräche der festnehmenden Einheit bzw. Gespräche mit russischen bzw. prorussischen Einheiten und ihres Bruders wisse sie nichts; von der Verletzung ihres Bruders habe sie erfahren, als sie ihn im Jahr 2003 gesehen habe. Ob ihr Bruder eine offizielle Vorladung vom FSB erhalten habe, wisse sie ebenfalls nicht; sie habe jedenfalls keine gesehen. Sie habe ihr eigenes Leben und eigene Probleme gehabt. "Eigentlich" habe sie gar nicht wegfahren, sondern heiraten wollen.

Nach den ihrem Vater widerfahrenen Bedrohungen gefragt, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, ihr Vater sei im Sommer 2006 "von der Arbeitsstelle weg festgenommen" worden. Er habe später erzählt, dass Leute vom FSB gekommen seien und ihn mitgenommen hätten. In weiterer Folge sei er einige Stunden verhört worden. Sodann verneinte die Tochter der Beschwerdeführerin die Frage, ob sie bei ihrem Vater Verletzungen bzw. Misshandlungsspuren erkennen habe können und wies darauf hin, dass dieser unruhig gewesen sei. Er habe zudem lediglich erzählt, dass nach seinen Söhnen gefragt worden sei.

Befragt, ob sie selbst einmal misshandelt worden sei, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, ein Mitarbeiter des FSB habe einmal versucht, sie zu schlagen, habe sie dann jedoch "nur gestoßen". Auf die Frage, ob ihre Mutter je körperlich misshandelt worden sei, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, diese habe sich "praktisch nie zu Hause" aufgehalten, da sie in XXXX als Verkäuferin gearbeitet habe. Die Frage, ob sie selbst je bei einer Nachschau bzw. Säuberungsaktion im Hause ihrer Eltern anwesend gewesen sei, bejahte die Tochter der Beschwerdeführerin und gab an, dies sei in den Jahren 2001 bis 2004 zwei bis drei Mal im Monat, manchmal auch nur ein oder zwei Mal in drei Monaten der Fall gewesen. Befragt, wie es in den Jahren 2004 bis 2007 gewesen sei, meinte sie, dass "die Kadyrovleute" gekommen seien. In weiterer Folge korrigierte sie, dass "sie" in ihrer Anwesenheit nur zwei oder drei Mal gekommen seien und "persönlich nach den Brüdern" gefragt hätten. "Sie" seien dann zwar unverrichteter Dinge wieder weg gegangen, hätten ihnen ("uns") aber gedroht, das Haus in Brand zu setzen. Sie vermute, dass sich dieser Vorfall im Jahr 2005 ereignet habe. Die letzte Nachschau nach ihrem Vater bzw. ihren Brüdern sei "2005 oder 2006" erfolgt. Sodann korrigierte die Tochter der Beschwerdeführerin, dass sich dies jedenfalls zwischen 2005 und 2007 ereignet habe, und gab auf Ersuchen des vorsitzenden Richters, ihre Ausführungen zu konkretisieren, an, dass sie dies nicht könne. Auf die Frage, ob ihr Vater an jenem Tag zu Hause gewesen sei, als man nach ihm und seinen Söhnen gefragt habe, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, er sei nicht da gewesen; sie glaube, dass er sich in XXXX im Haus ihres Bruders XXXX (auch XXXX) aufgehalten habe.Befragt, ob sie selbst einmal misshandelt worden sei, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, ein Mitarbeiter des FSB habe einmal versucht, sie zu schlagen, habe sie dann jedoch "nur gestoßen". Auf die Frage, ob ihre Mutter je körperlich misshandelt worden sei, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, diese habe sich "praktisch nie zu Hause" aufgehalten, da sie in römisch 40 als Verkäuferin gearbeitet habe. Die Frage, ob sie selbst je bei einer Nachschau bzw. Säuberungsaktion im Hause ihrer Eltern anwesend gewesen sei, bejahte die Tochter der Beschwerdeführerin und gab an, dies sei in den Jahren 2001 bis 2004 zwei bis drei Mal im Monat, manchmal auch nur ein oder zwei Mal in drei Monaten der Fall gewesen. Befragt, wie es in den Jahren 2004 bis 2007 gewesen sei, meinte sie, dass "die Kadyrovleute" gekommen seien. In weiterer Folge korrigierte sie, dass "sie" in ihrer Anwesenheit nur zwei oder drei Mal gekommen seien und "persönlich nach den Brüdern" gefragt hätten. "Sie" seien dann zwar unverrichteter Dinge wieder weg gegangen, hätten ihnen ("uns") aber gedroht, das Haus in Brand zu setzen. Sie vermute, dass sich dieser Vorfall im Jahr 2005 ereignet habe. Die letzte Nachschau nach ihrem Vater bzw. ihren Brüdern sei "2005 oder 2006" erfolgt. Sodann korrigierte die Tochter der Beschwerdeführerin, dass sich dies jedenfalls zwischen 2005 und 2007 ereignet habe, und gab auf Ersuchen des vorsitzenden Richters, ihre Ausführungen zu konkretisieren, an, dass sie dies nicht könne. Auf die Frage, ob ihr Vater an jenem Tag zu Hause gewesen sei, als man nach ihm und seinen Söhnen gefragt habe, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, er sei nicht da gewesen; sie glaube, dass er sich in römisch 40 im Haus ihres Bruders römisch 40 (auch römisch 40 ) aufgehalten habe.

Das Geld für die Ausreise nach Tschetschenien hätten sie gesammelt und überdies Autos sowie Häuser verkauft. Nach Hinweis des vorsitzenden Richters, wonach der letzte der Brüder bereits im Jahre 2004 aus Tschetschenien ausgereist sei, es im Jahr 2005 oder 2006 Nachschauungen gegeben habe, sowie befragt, weshalb sie Tschetschenien ausgerechnet im Jahre 2007 verlassen habe, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, es seien die anonymen Schreiben gekommen. Auf Vorhalt, wonach das anonyme Schreiben, das für die Flucht nach XXXX ausschlaggebend gewesen sein soll, von ihrem Vater, ihrem Bruder und ihr selbst mit 2004 datiert worden, während die Ausreise erst im Jahr 2007 erfolgt sei, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, im Jahr 2006 sei ihr "Vater ja wieder mitgenommen" worden.Das Geld für die Ausreise nach Tschetschenien hätten sie gesammelt und überdies Autos sowie Häuser verkauft. Nach Hinweis des vorsitzenden Richters, wonach der letzte der Brüder bereits im Jahre 2004 aus Tschetschenien ausgereist sei, es im Jahr 2005 oder 2006 Nachschauungen gegeben habe, sowie befragt, weshalb sie Tschetschenien ausgerechnet im Jahre 2007 verlassen habe, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, es seien die anonymen Schreiben gekommen. Auf Vorhalt, wonach das anonyme Schreiben, das für die Flucht nach römisch 40 ausschlaggebend gewesen sein soll, von ihrem Vater, ihrem Bruder und ihr selbst mit 2004 datiert worden, während die Ausreise erst im Jahr 2007 erfolgt sei, gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, im Jahr 2006 sei ihr "Vater ja wieder mitgenommen" worden.

Auf Vorhalt, wonach ihre Mutter angegeben habe, dass sie (die Tochter der Beschwerdeführerin) bei einer Nachschau geschlagen worden sei, meinte die Tochter der Beschwerdeführerin bloß, ihre Mutter habe offensichtlich diesen Eindruck gehabt. Bei der Ausreise aus der Russischen Föderation hätten sie die Auslandsreisepässe mitgeführt, die ihre Eltern in der Folge "irgendwo abgegeben" hätten. Ihr Reisepass sei im Jahr 2007 vor der Ausreise ausgestellt worden. Befragt, wer die Pässe besorgt habe, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, es seien "irgendwelche Organisationen" in XXXX gewesen. Ihre Eltern und sie hätten die Pässe selbst abgeholt, da sie ihre Unterschrift im Amt hätten leisten müssen. Sie hätten sich daher direkt zu der ausstellenden Behörde begeben. Auf Vorhalt, wonach ihr Vater angegeben habe, dass er niemals bei einem Amt gewesen sei und die Pässe über eine Frau bezogen habe, über die er nichts weiter wisse, brachte die Tochter der Beschwerdeführerin vor, dabei handle es sich um ein Geheimnis. In weiterer Folge verneinte sie die Frage nach weiteren, bei der Ausreise mitgeführten Dokumenten, und gab auf Vorhalt, wonach ihre Mutter vorgebracht habe, dass sie die Inlandspässe von Polen zurück nach Hause geschickt habe, an, sie habe den Inlandspass ihren Eltern übergeben und wisse nicht, was damit geschehen sei.Auf Vorhalt, wonach ihre Mutter angegeben habe, dass sie (die Tochter der Beschwerdeführerin) bei einer Nachschau geschlagen worden sei, meinte die Tochter der Beschwerdeführerin bloß, ihre Mutter habe offensichtlich diesen Eindruck gehabt. Bei der Ausreise aus der Russischen Föderation hätten sie die Auslandsreisepässe mitgeführt, die ihre Eltern in der Folge "irgendwo abgegeben" hätten. Ihr Reisepass sei im Jahr 2007 vor der Ausreise ausgestellt worden. Befragt, wer die Pässe besorgt habe, führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, es seien "irgendwelche Organisationen" in römisch 40 gewesen. Ihre Eltern und sie hätten die Pässe selbst abgeholt, da sie ihre Unterschrift im Amt hätten leisten müssen. Sie hätten sich daher direkt zu der ausstellenden Behörde begeben. Auf Vorhalt, wonach ihr Vater angegeben habe, dass er niemals bei einem Amt gewesen sei und die Pässe über eine Frau bezogen habe, über die er nichts weiter wisse, brachte die Tochter der Beschwerdeführerin vor, dabei handle es sich um ein Geheimnis. In weiterer Folge verneinte sie die Frage nach weiteren, bei der Ausreise mitgeführten Dokumenten, und gab auf Vorhalt, wonach ihre Mutter vorgebracht habe, dass sie die Inlandspässe von Polen zurück nach Hause geschickt habe, an, sie habe den Inlandspass ihren Eltern übergeben und wisse nicht, was damit geschehen sei.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, er habe in Österreich in einem Wochenendhaus gearbeitet und sich dabei mit dem Gemüseanbau beschäftigt, jedoch kein Geld erhalten. Befragt, wovon er den Lebensunterhalt bestreite, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, er und seine Frau würden seit einem Jahr keine Hilfe mehr bekommen. Sie hätten damals die Pension verlassen müssen, obwohl sie "eigentlich nichts gemacht" hätten. Aufgrund der Operation seiner Frau hätten sie um ein Zimmer im Erdgeschoss gebeten und sich an die Landesregierung gewandt. Da man ihnen jedoch vorgeworfen habe, ein besseres Leben haben zu wollen, hätten sie die Pension verlassen. Derzeit würden sie von ihren Söhnen unterstützt; ihr Sohn XXXX (auch XXXX) stelle ihnen überdies seit Februar 2011 Wohnraum zur Verfügung. Wenn die Söhne beschäftigt seien, würden seine Frau und er sich überdies hin und wieder um die Enkelkinder kümmern.Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, er habe in Österreich in einem Wochenendhaus gearbeitet und sich dabei mit dem Gemüseanbau beschäftigt, jedoch kein Geld erhalten. Befragt, wovon er den Lebensunterhalt bestreite, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, er und seine Frau würden seit einem Jahr keine Hilfe mehr bekommen. Sie hätten damals die Pension verlassen müssen, obwohl sie "eigentlich nichts gemacht" hätten. Aufgrund der Operation seiner Frau hätten sie um ein Zimmer im Erdgeschoss gebeten und sich an die Landesregierung gewandt. Da man ihnen jedoch vorgeworfen habe, ein besseres Leben haben zu wollen, hätten sie die Pension verlassen. Derzeit würden sie von ihren Söhnen unterstützt; ihr Sohn römisch 40 (auch römisch 40 ) stelle ihnen überdies seit Februar 2011 Wohnraum zur Verfügung. Wenn die Söhne beschäftigt seien, würden seine Frau und er sich überdies hin und wieder um die Enkelkinder kümmern.

Die Beschwerdeführerin gab in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung an, ein Bruder und eine Schwester würden in der Russischen Föderation leben. Sie habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und während dem Bestehen der Sowjetunion auf Baustellen gearbeitet; danach habe es praktisch keine Arbeit mehr gegeben. Die Frage, ob sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt und einmal in XXXX oder Aserbaidschan gearbeitet habe, verneinte die Beschwerdeführerin und wies darauf hin, dass sie große Probleme mit den Knien gehabt habe. Auf Vorhalt, wonach ihre Tochter angegeben habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) in XXXX Handel betrieben habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten "Gurken dorthin gebracht"; dies sei aber nicht regelmäßig gewesen, sondern nur, wenn sich die Situation entspannt habe.Die Beschwerdeführerin gab in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung an, ein Bruder und eine Schwester würden in der Russischen Föderation leben. Sie habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und während dem Bestehen der Sowjetunion auf Baustellen gearbeitet; danach habe es praktisch keine Arbeit mehr gegeben. Die Frage, ob sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt und einmal in römisch 40 oder Aserbaidschan gearbeitet habe, verneinte die Beschwerdeführerin und wies darauf hin, dass sie große Probleme mit den Knien gehabt habe. Auf Vorhalt, wonach ihre Tochter angegeben habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) in römisch 40 Handel betrieben habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten "Gurken dorthin gebracht"; dies sei aber nicht regelmäßig gewesen, sondern nur, wenn sich die Situation entspannt habe.

Befragt, ob einer ihrer Söhne den Kämpfern geholfen habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe später erfahren, dass ihr Sohn XXXX ihnen Nahrung gegeben habe. Auf die Frage, woher dieser das Essen genommen habe, gab die Beschwerdeführerin an, es habe sich bloß um zwei Laibe Brot gehandelt und "keine große Hilfe" dargestellt. Es sei jedenfalls nicht so gewesen, dass ihr Sohn regelmäßig Lebensmittel transportiert oder gegeben hätte. Auf die Frage, weshalb ihr Sohn XXXX den Herkunftsstaat verlassen habe, wies die Beschwerdeführerin auf den Krieg und die Mitnahme ihres Sohnes hin, betonte jedoch, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen sei. Sodann verneinte sie die Frage, ob sie selbst je Zeuge einer Anhaltung oder Misshandlung ihrer Söhne gewesen sei, und führte auf die Frage, weshalb ihr Sohn XXXX festgenommen worden sei, aus, ihr Ehemann habe ihr berichtet, dass "man" von ihrem Sohn Informationen über einen gewissen XXXX erlangen habe wollen; "eigentlich" sei die Festnahme jedoch wegen der Widerstandskämpfer erfolgt. Bei dem Genannten handle es sich um einen weitschichtigen Verwandten ihres Mannes, einen Cousin des 3. oder 4. Grades, den sie zuletzt vor dem ersten Krieg "bei irgendeiner Hochzeit im Clan" gesehen habe. Weshalb dieser Verwandte derart von Bedeutung gewesen sei, wisse sie nicht, da sie sich nicht für Politik interessiere.Befragt, ob einer ihrer Söhne den Kämpfern geholfen habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe später erfahren, dass ihr Sohn römisch 40 ihnen Nahrung gegeben habe. Auf die Frage, woher dieser das Essen genommen habe, gab die Beschwerdeführerin an, es habe sich bloß um zwei Laibe Brot gehandelt und "keine große Hilfe" dargestellt. Es sei jedenfalls nicht so gewesen, dass ihr Sohn regelmäßig Lebensmittel transportiert oder gegeben hätte. Auf die Frage, weshalb ihr Sohn römisch 40 den Herkunftsstaat verlassen habe, wies die Beschwerdeführerin auf den Krieg und die Mitnahme ihres Sohnes hin, betonte jedoch, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen sei. Sodann verneinte sie die Frage, ob sie selbst je Zeuge einer Anhaltung oder Misshandlung ihrer Söhne gewesen sei, und führte auf die Frage, weshalb ihr Sohn römisch 40 festgenommen worden sei, aus, ihr Ehemann habe ihr berichtet, dass "man" von ihrem Sohn Informationen über einen gewissen römisch 40 erlangen habe wollen; "eigentlich" sei die Festnahme jedoch wegen der Widerstandskämpfer erfolgt. Bei dem Genannten handle es sich um einen weitschichtigen Verwandten ihres Mannes, einen Cousin des 3. oder 4. Grades, den sie zuletzt vor dem ersten Krieg "bei irgendeiner Hochzeit im Clan" gesehen habe. Weshalb dieser Verwandte derart von Bedeutung gewesen sei, wisse sie nicht, da sie sich nicht für Politik interessiere.

Befragt, ob der Genannte je zu Gast in ihrem Haus gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe davon jedenfalls nichts mitbekommen, da sie "ja immer krank und nie zu Hause", sondern in Dagestan gewesen sei. Dort habe sie sich bei Verwandten aufgehalten. Ihre beiden anderen Söhne hätten den Herkunftsstaat verlassen, um nicht umgebracht oder mitgenommen zu werden. Befragt, ob ihre Söhne XXXX (auch XXXX) und XXXX je misshandelt worden seien, führte die Beschwerdeführerin aus, dass XXXX (auch XXXX) - in ihrer Abwesenheit - auch mitgenommen worden sei.Befragt, ob der Genannte je zu Gast in ihrem Haus gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe davon jedenfalls nichts mitbekommen, da sie "ja immer krank und nie zu Hause", sondern in Dagestan gewesen sei. Dort habe sie sich bei Verwandten aufgehalten. Ihre beiden anderen Söhne hätten den Herkunftsstaat verlassen, um nicht umgebracht oder mitgenommen zu werden. Befragt, ob ihre Söhne römisch 40 (auch römisch 40 ) und römisch 40 je misshandelt worden seien, führte die Beschwerdeführerin aus, dass römisch 40 (auch römisch 40 ) - in ihrer Abwesenheit - auch mitgenommen worden sei.

Sie hätten überdies ein anonymes Schreiben erhalten, wonach sich XXXX stellen müsse, da andernfalls das Haus niedergebrannt und alle vernichtet würden. Nach Erhalt dieses Schreibens seien sie gleich nach XXXX gefahren. Befragt, wo sie das Schreiben gefunden hätten, führte die Beschwerdeführerin aus, zu diesem Zeitpunkt sei ihr Sohn XXXX gerade zu Besuch gewesen; das Schreiben sei vor dem Haus auf dem Boden gelegen. Nachdem sie es gelesen habe, sei sie bewusstlos geworden und zu Boden gefallen. Dann seien "der Vater" und XXXX nach XXXX gefahren, um die Familie zu holen.Sie hätten überdies ein anonymes Schreiben erhalten, wonach sich römisch 40 stellen müsse, da andernfalls das Haus niedergebrannt und alle vernichtet würden. Nach Erhalt dieses Schreibens seien sie gleich nach römisch 40 gefahren. Befragt, wo sie das Schreiben gefunden hätten, führte die Beschwerdeführerin aus, zu diesem Zeitpunkt sei ihr Sohn römisch 40 gerade zu Besuch gewesen; das Schreiben sei vor dem Haus auf dem Boden gelegen. Nachdem sie es gelesen habe, sei sie bewusstlos geworden und zu Boden gefallen. Dann seien "der Vater" und römisch 40 nach römisch 40 gefahren, um die Familie zu holen.

Die Familie besitze im Herkunftsstaat noch ein Haus in XXXX. Sie selbst sei in der Heimat weder angehalten noch kontrolliert oder körperlich misshandelt worden. Sie habe sich überdies auch nicht mit Politik beschäftigt und sei auch nicht aus religiösen Gründen verfolgt worden. Sodann verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie aufgrund ihrer Rasse, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, fügte jedoch hinzu, dass alle Tschetschenen verfolgt würden ("Nein, alle Tschetschenen werden verfolgt. Ich aber nicht.").Die Familie besitze im Herkunftsstaat noch ein Haus in römisch 40 . Sie selbst sei in der Heimat weder angehalten noch kontrolliert oder körperlich misshandelt worden. Sie habe sich überdies auch nicht mit Politik beschäftigt und sei auch nicht aus religiösen Gründen verfolgt worden. Sodann verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie aufgrund ihrer Rasse, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, fügte jedoch hinzu, dass alle Tschetschenen verfolgt würden ("Nein, alle Tschetschenen werden verfolgt. Ich aber nicht.").

Zur chronologischen Schilderung ihrer Fluchtgründe aufgefordert, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei wegen ihrer Kinder hergekommen. Die Söhne hätten ihnen gesagt, dass sie kommen sollten, um hier ein ruhiges Leben führen zu können. Überdies habe sie Angst vor einer Festnahme.

Sie sei nicht Zeugin der Verhaftung ihres Mannes gewesen, da er - seinen Erzählungen zufolge - "von der Arbeit geholt" und fünf oder sechs Stunden festgehalten worden sei. Näheres habe sie mit ihrem Ehemann jedoch nicht darüber gesprochen. Auch von Misshandlungen wisse sie nichts.

Die Beschwerdeführerin verneinte überdies die Frage, ob ihre Tochter misshandelt worden sei, und führte aus, in ihrem Herkunftsstaat werde Frauen selten etwas angetan. Befragt, weshalb sie erst im Jahr 2007 und nicht bereits früher ausgereist seien, brachte sie vor, dass "Leute" gekommen seien und verlangt hätten, dass sich einer ihrer Söhne stelle.

Mit Schreiben vom 26. April 2012 übermittelte die Republik Polen asylrechtlich relevante Daten den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend. Demnach gab der Ehemann der Beschwerdeführerin vor den polnischen Behörden an, er sei nach Polen gekommen, um hier "normal zu leben", solange sich die Situation in Tschetschenien nicht stabilisiere. Die Tochter der Beschwerdeführerin führte in der Republik Polen aus, dass sie den Herkunftsstaat verlassen habe, da man zu Hause nicht in Ruhe leben könne. Mit Bescheiden vom 20. Oktober 2008 wurden die von der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und ihrer Tochter in Polen angestrengten Verfahren bezüglich der Gewährung des Flüchtlingsstatus eingestellt, da sich die Genannten während des Verfahrens illegal auf österreichisches Territorium begeben und dort die Gewährung des Flüchtlingsstatus beantragt hätten. Da die österreichischen Behörden den polnischen Behörden die Information übermittelt hätten, dass die Anträge der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Tochter auf dem Territorium Österreichs geprüft würden, seien die Verfahren in Polen gegenstandslos.

Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person der Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen betreffenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und die darin einliegenden Personaldokumente bzw. Kopien derselben, Ergebnisse der Beweisaufnahmen, Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS- und AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen behördlichen Schriftstücke, Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters und des Strafregisters der Republik Österreich, ferner durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Tochter in der seitens des Asylgerichtshofes am 7. März 2012 und 20. März 2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Des Weiteren durch Einholung der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderinformationen auf Grundlage der bei diesen näher angeführten Quellen.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX erwiesen.Die Identität der Beschwerdeführerin ist als römisch 40 erwiesen.

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsbürgerin und mit dem am XXXX geborenen XXXX (AIS Zl.: 07 10.416-BAG) verheiratet. Der vorbezeichneten ehelichen Verbindung entstammen die (volljährigen) Kinder XXXX auch XXXX, XXXX auch XXXX, XXXX auch XXXX auch XXXX und XXXX.Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsbürgerin und mit dem am römisch 40 geborenen römisch 40 (AIS Zl.: 07 10.416-BAG) verheiratet. Der vorbezeichneten ehelichen Verbindung entstammen die (volljährigen) Kinder römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 und römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin stellte am 12. November 2007 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und befindet sich seither auf österreichischem Bundesgebiet.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.

Dem Sohn XXXX auch XXXX, der im August 2003 in das österreichische Bundesgebiet gereist war, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. November 2003, Zl. 241.754/0-IX/27/03, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. In weiterer Folge wurde auch dem im November 2004 eingereisten Sohn XXXX auch XXXX mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. November 2006, Zl. 302.979-C1/E1-XV/53/06, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und überdies dem seit Jänner 2006 im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Sohn XXXX auch XXXX auch XXXX mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, Zl. D13 306574-1/2008/5E, gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Tochter XXXX wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D10 317774-2/2008/15E, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 34 Abs. 1 Z 2 und 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Dem Sohn römisch 40 auch römisch 40 , der im August 2003 in das österreichische Bundesgebiet gereist war, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. November 2003, Zl. 241.754/0-IX/27/03, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. In weiterer Folge wurde auch dem im November 2004 eingereisten Sohn römisch 40 auch römisch 40 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. November 2006, Zl. 302.979-C1/E1-XV/53/06, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und überdies dem seit Jänner 2006 im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Sohn römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, Zl. D13 306574-1/2008/5E, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Tochter römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D10 317774-2/2008/15E, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 34 Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D10 317772-2/2008/18E, wurde überdies dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D10 317772-2/2008/18E, wurde überdies dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.3. Zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation:römisch zwei.3. Zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, )

1. Allgemeine Sicherheitssituation

Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)

2. Verfolgungsgefahr

2.1. Zivilbevölkerung

Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

Eine Gefahr für Zivilisten stellen nicht nur die Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften dar, sondern auch die in der Republik verbreiteten Anti-Personenminen. Rund 14.000 Hektar, etwa 1% des gesamten Territoriums sollen weiterhin vermint sein. 2008 starben 39 Personen, zwischen 2005 und 2008 insgesamt 171 Personen durch Anti-Personenminen und Blindgänger. Die Zahl der Todesfälle ging in diesen drei Jahren mit jedem Jahr zurück. Des Problems der Minen ist man sich bewusst, zuletzt sprach sich Präsident Medwedew im August 2010 für weitere Minenräumungen in Tschetschenien aus. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 19-20)

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Dokku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die Anführer der einzelnen Gruppen ("Dschamaat") nennen sich "Emir". Das traditionelle Rückzugsgebiet in den Wäldern der schwach besiedelten Bergregion im Süden des Landes wird nach wie vor genutzt. Insbesondere die Grenzgebiete zu den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan sind von Bedeutung. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Dokku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Sowohl bei den Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)

Eine weitere Strategie, Rebellen zu bekämpfen, besteht darin, Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck zu setzen, um diese zur Aufgabe zu bewegen. Nachdem dieses Vorgehen Menschenrechtsorganisationen zufolge in den letzten Jahren zurückgegangen war, wird seit 2008 wieder vermehrt über solche Repressalien berichtet. So etwa dokumentierte die NRO Human Rights Watch zwischen Juli 2008 und Juli 2009 über zwei Dutzend Fälle, bei denen tschetschenische Sicherheitskräfte Häuser von Familien angeblicher Untergrund-kämpfer angezündet haben - als Strafe dafür, dass ein Sohn oder Enkel Widerstandskämpfer sei. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. Hochrangige lokale Politiker wie Ramzan Kadyrow oder der Bürgermeister von Grosny Muslim Chutschijew sprachen sich explizit für diese Art der kollektiven Bestrafung aus. Des Weiteren gibt es Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Rebellen zu vergiften versuchen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 12)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Tschetschenische Kämpfer begannen zunehmend auf Terrorakte zu setzen, wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Theater Dubrowka 2002, die Geiselnahme an der Schule von Beslan 2004 oder der Angriff auf Naltschik 2005. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. Die kleine Gruppengröße (Berichten zufolge fünf bis zehn Kämpfer pro Gruppe) erleichtert es, flexibel zu bleiben, die Standorte häufig zu wechseln und die Infiltration durch Gegner zu erschweren. Regelmäßig - aus Medienberichten zu schließen mehrmals monatlich - kommt es zu Angriffen gegen staatliche Einrichtungen und Sicherheitskräfte, ebenso wie gegen vermeintliche Gegner der Rebellen. Seit 2008 führt die islamistische Rebellenbewegung im Nordkaukasus wieder vermehrt Selbstmordattentate durch, die insbesondere auf lokale Sicherheitskräfte abzielen, jedoch auch zahlreiche zivile Opfer fordern. Nachdem sich im Jahr 2001 die erste so genannte "Schwarze Witwe" in die Luft gesprengt hatte, kam es nicht zuletzt durch die Gründung des Selbstmordkommandos "Riyadus Salihin" ("Gärten der Tugendhaften") durch Schamil Bassajew regelmäßig zu Selbstmordanschlägen. 2004 riss diese Reihe ab, nach einer ungefähr vierjährigen Pause kam es zu einer Wiederbelebung der Riyadus Salihin durch Said Buryatsky (Alexandr Tichomirow) Ende 2008. Im Jahr 2009 kam es ab dem Sommer in Tschetschenien zu mindestens zehn Selbstmordanschlägen. Danach ging deren Häufigkeit zwar wieder zurück, dennoch kam es auch 2010 zu, je nach Quelle, ein bis zwei Selbstmordanschlägen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung

Im letzen Jahr kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Dokku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt. 2009 wurden den offiziellen Angaben zufolge 148 Kämpfer "liquidiert", 290 Kämpfer und Unterstützer wurden verhaftet. Jedoch scheint der Zulauf zur Rebellenbewegung weiterhin stabil zu sein.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Dabei soll es sich um eine neue Generation vor allem junger Männer handeln, die aufgrund des gewalttätigen Vorgehens der lokalen Sicherheitskräfte gegen vermeintliche Rebellen und ihre Angehörige radikalisiert werden. Aber auch junge Frauen schließen sich vereinzelt der Rebellenbewegung an. Dazu kommen sozioökonomische Gründe: Bei der hohen Arbeitslosenrate fehlt vielen jungen Tschetschenen die Perspektive. Das radikal islamistische Gedankengut spielt bei der Rekrutierung eine untergeordnete Rolle, viele werden erst als Mitglied der Untergrundbewegung indoktriniert.

Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden. Am 1. August 2010 wurde ein Video von Dokku Umarow veröffentlicht, in dem er seinen Rücktritt erklärte. Am nächsten Tag erklärte er in einem weiteren Video, dass ersteres gefälscht gewesen wäre und er nicht zurücktrete. Seitdem ranken sich die Gerüchte über die Gründe für diese widersprüchlichen Aussagen, zum Beispiel wird gemutmaßt, ob es einen Putsch jüngerer Emire gegeben hat, die Umarow zum Rücktritt gezwungen hatten oder ob Umarow unter Druck stand, weil er als schlechter militärischer Stratege betrachtet wird oder ihm die Schuld an der Schwächung des tschetschenischen Flügels des Emirats gegeben wurde.

Anderen Spekulationen zufolge hatten einige Emire der anderen Republiken nach dem Rücktritt Umarows dessen von ihm ernannten Nachfolger Aslanbek Wadalow (Emir Aslanbek) nicht anerkannt, was Umarow zu diesem "Rücktritt vom Rücktritt" zwang. Einer wiederum anderen Interpretation der Ereignisse zufolge handelte es sich um einen von langer Hand geplanten Coup des russischen Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), um Umarows Position als Anführer des Kaukasus Emirats zu unterminieren. Der tschetschenische Emir Aslanbek selbst trat Mitte August als Stellvertreter Umarows (naib), zu dem er erst im Juli 2010 ernannt worden war, zurück. Er und Husein Gakajew, ebenfalls erst im Juli zum Emir des Gebiets Tschetscheniens des Kaukasus Emirats ernannt, erklärten Umarow nunmehr nicht die Treue halten zu können. Dem folgten auch die beiden bekannten, in Tschetschenien aktiven Emire Tarchan und Muchannad, wenngleich sich alle als dem Kaukasus Emirat weiterhin verpflichtet erklärten. Andere Emire des in Kabardino-Balkarien und Karatschajewo-Tscherkessien tätigen Jarmuk Dschamaat und des inguschetischen und des Dagestan Dschamaat hingegen erklärten Umarow weiterhin ihre Loyalität. Diese jüngsten Vorgänge werden vielfach als Spaltung innerhalb der Rebellenbewegung interpretiert.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die Rebellenbewegung erfuhr durch den Verlust hunderter Kämpfer und hochrangiger Kommandeure durch Tod oder Überlaufen eine Schwächung, die sich ab 2003 bemerkbar machte. Dies führte aber aufgrund des nicht abzubrechen scheinenden Zulaufs zur Rebellenbewegung nicht zu einer Ausmerzung dieser, Angriffe auf Sicherheitskräfte werden regelmäßig durchgeführt. Am 29. August 2010 wurde die Heimatstadt Ramzan Kadyrows, Zenteroi, von einer Gruppe von 30 bis 60 islamistischen Kämpfern angegriffen. Überraschend war hier vor allem, dass eine so große Einheit angriff. Der Angriff zeigt aber auch, dass die Rebellen zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind, schließlich gilt Zenteroi als die am besten bewachte Stadt Tschetscheniens.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 18)

2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Klanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Tschetschenische Parlamentsabgeordnete, die eine Geiselnahme fürchteten, flüchteten in den zweiten Stock. Russische Parlamentarier, die aus der Ural-Region Swerdlowsk angereist waren, wurden evakuiert. Tschetschenische Polizisten verließen mit blutenden Köpfen das Gebäude. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. Kadyrow, das von Putin eingesetzte Oberhaupt Tschetscheniens, versuchte den Vorfall herunterzuspielen. Seine Sicherheitskräfte hätten nur 20 Minuten gebraucht, um den Angriff auf das Parlament abzuwehren. Doch nach Medienberichten dauerten die Feuergefechte über eine Stunde.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Der Mord an einer Mitarbeiterin der Menschenrechtsorganisation Memorial im Juli 2009 zeigt, dass geäußerte Bedenken in Hinblick auf Rechte und Sicherheit der NRO Mitarbeiter derzeit nicht unbegründet sind. Am 15. Juli 2009 wurde Natalja Estemirova nach Inguschetien verschleppt und erschossen. Erwähnt sei auch der Mord an der NRO Mitarbeiterin Salema Sadulaeva ("Let¿s Save the Generation") und ihrem Ehemann Alik Dzhabrailov am 11. August 2009. Die beiden waren in einem Vorort von Grosny erschossen aufgefunden worden. Ob ihr Tod aber tatsächlich mit der Tätigkeit Sadulaevas in der NRO zusammenhängt ist unklar, da auch Vermutungen bestehen, dass der Mord aus Rache an ihrem Ehemann passierte. Unabhängig von den Mordmotiven scheint eine Aufklärung der Morde in allen drei Fällen unwahrscheinlich.

Bereits im Jänner 2009 waren in Moskau auf offener Straße Stanislav Markelov, ein prominenter Menschenrechtsanwalt der zahlreiche Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien vertreten hatte, und Anastasiya Baburova, eine junge Praktikantin für die Zeitung "Novaya Gazeta", für die bereits Anna Politkovskaya bis zu ihrem Tod gearbeitet hatte, erschossen worden. Im August 2008 starb der inguschetische Journalist und Anwalt Magomed Yevloev in einem Polizeiauto, nachdem er für eine Einvernahme festgenommen worden war. Somit kann bei Personen, die sich aktiv für Menschenrechte in Tschetschenien oder das Aufzeigen von dort begangenen Menschenrechtsverletzungen einsetzen, davon ausgegangen werden, dass diese im Allgemeinen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 6, 12 und 13)

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)

3.1. Wohnsituation

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)

3.2. Nahrungsversorgung

Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung - ins Leben gerufen.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken. Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wiederaufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

Landwirtschaftliche Projekte wurden in der Region durch die 2006 von der FAO errichtete Emergency and Rehabilitation Coordination Unit (ERCU) umgesetzt. Laufende FAO-Aktivitäten beinhalten derzeit die Förderung der Gewächshausproduktion und die Vermarktung von hochwertigen Nutzpflanzen. Die FAO realisiert gerade zwei Projekte, die sich mit Gewächshausproduktion beschäftigen, von denen ein Projekt auch eine kleine Imkerei beinhaltet. Diese Projekte zielen auf Grundversorgungsempfänger ab, die vom Konflikt betroffen sind, mit dem Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von externer Hilfe in Tschetschenien und Inguschetien durch vielversprechende Ertragsmöglichkeiten und der Gründung der landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Herangehensweise der FAO, die sich daran orientiert Klein-Agrarbetriebe zu errichten, stimuliert lokale kleine landwirtschaftliche Märkte.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)

Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20f)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Nach Angaben des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als zehn Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels, die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten, diese Empfängergruppe umfasste 2008 3.163 Personen. Für das letzte Quartal 2008 lag das offizielle Mindestexistenzlevel in der Republik Tschetschenien bei 3.842 Rubel pro Person. Für die Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter betrug das Minimum 4.202 Rubel, für Kinder war das Minimum bei 3.594 Rubel festgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 32)

4. Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen einhellig und überzeugend davon aus, dass 2006 etwa 9.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet wurden. Aktuellere Schätzungen liegen nicht vor. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen einhellig und überzeugend davon aus, dass 2006 etwa 9.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet wurden. Aktuellere Schätzungen liegen nicht vor. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 16)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber.

4.1. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrscht zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach vie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

4.2. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, nach Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 15)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch 142 von 437 Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, soferne er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Russische Männer sind im Alter von 18 bis 27 Jahren wehrpflichtig. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 4.4.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der letzten Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der letzten Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Fluchtalternative

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in andere Teile der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber sowohl durch Transportprobleme als auch durch fehlende Aufnahmekapazitäten erschwert. Wer dazu die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch nehmen muss, kann bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. In großen Städten (z.B. in Moskau und St. Petersburg) wird der Zuzug von Personen restriktiv reguliert. Dies beschränkt im Zusammenhang mit der antikaukasischen Stimmung besonders stark die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der Botschaft Moskau sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die gegenüber ihren Vermietern ihre Volkszugehörigkeit verheimlichten und sich stattdessen als Tartaren ausgaben, weil sie sich dadurch weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten, häufig die Registrierung verweigert wird. In seinem Jahresbericht 2008 kritisiert er das noch ungelöste Problem von tschetschenischen Pensionären, deren Arbeitsdokumente während der Tschetschenien-Kriege oder im Rahmen von Terrorbekämpfungsmaßnahmen in Tschetschenien verloren gegangen sind, und die vor allem außerhalb Tschetscheniens daher keine Rentenansprüche nachweisen können.

Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen auch bei Übersiedlung in andere Teile Russlands grundsätzlich weiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Herkunftsregion unterworfen sind. Den regionalen Strafverfolgungsbehörden ist es möglich, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Föderationssubjekten Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Nach glaubhaften Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Memorial wird diese Möglichkeit regelmäßig genutzt; z.B. haben tschetschenische Ermittler am 05.11.2009 in Moskau Arbi Chatschukajew, Leiter der NGO "Prawo" (Recht), in Gewahrsam genommen und zwangsweise zu einer Vernehmung nach Grosny verbracht; am 06.11.2009 wurde er wieder freigelassen. Ihm wurde Nichterscheinen bei einem Vernehmungstermin als Zeuge eines Raubüberfalls vorgeworfen; Menschenrechtsverteidiger sehen hingegen eine Verbindung zu der kurz zuvor erfolgten Tötung seines Bruders als mutmaßlicher Rebell bei einer Milizaktion.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 23 und 24)

Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil dort Wohnraum, was eine Registrierungsvoraussetzung darstellt, erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma- Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. Eine Registrierung als Binnenflüchtling (IDP, internally displaced person) und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wie Wohnung, Schule, medizinische Fürsorge, Arbeitsmöglichkeit wird in der Russischen Föderation nach glaubhaften Berichten von amnesty international und des UNHCR regelmäßig verwehrt. Es ist für russische Staatsbürger grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel (also ungefähr 25 Cent); für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel (etwa 1,25 - 2,50 Euro).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 31 und 32)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Klans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk, wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

9. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 520.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus, Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Inguschetien, http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 11.01.2011, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition. Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Terrorverdächtige ist es auch zu mutmaßlichen extralegalen Hinrichtungen gekommen.

Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. In den ersten sechs Monaten 2009 sind glaubwürdigen Angaben von Memorial zufolge acht Menschen in Inguschetien entführt (22 im gesamten Jahr 2008) und 103 Personen getötet worden (davon 31 Rebellen und 21 Sicherheitskräfte). 25 Milizionäre kamen überdies bei einem Selbstmordanschlag auf eine Polizeiwache in Nasran am 17.08.2009 ums Leben. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.

Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.

Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 22 und 23)

10. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,7 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 11.01.2011, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 11.01.2011)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich 2009 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Klan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.

In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21 und 22)

Auskunft der NGO "Vesta" vom 8.8.2008 zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Tschetschenien

1) In der Tschetschenischen Republik gibt es die die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen, obwohl das Zentrum, welches Behandlungen dieser Art durchführt, sich im Stadium der Wiedererrichtung befindet. In Grosny gibt es die Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie, wo einmal wöchentlich an Freitag der Oberarzt Dzhamurzaev Ali Usamovitsch Kranke empfängt

2) In der Tschetschenischen Republik gibt es 2 Spitäler, die Therapien dieser Art durchführen. Es ist dies das Republikskrankenhaus in Samaschki (befindet sich in Zakan-Jurt, Bezirk Atschchoj-Martan) und das Republikskrankenhaus in Darbanchinsk (befindet sich in Braguny, Bezirk Gudermes

3) Niemand wird für den Erhalt einer Behandlung dieser Art ausgegrenzt. Alle, die eine Behandlung oder eine Untersuchung benötigen können die nötige Behandlung oder medizinische Hilfe erhalten. Jedoch ist die Anzahl der arbeitenden Ärzte nicht ausreichend, um einen solchen Zulauf von Patienten zu meistern. In Grosny gibt es nur 3 Ärzte-Psychiater, die Kranke empfangen. Einige Ärzte arbeiten in den Bezirken der Republik.

4) Offiziell muss der Patient keine Kosten für die Behandlung tragen, besonders wenn die Behandlung stationär ist.

5) Zugang zur Behandlung: Alle mit dem Profil eines psychischen Traumas und medizinische Hilfe benötigend, haben Zugang zu diesen medizinischen Anstalten. Jedoch kommt die kleine Anzahl an Ärzten, die in der Republik arbeiten, mit dem Zufluss an Patienten nicht zurecht.

6) Die Bevölkerung hat Zugang zu Psychopharmaka, die zum Zwecke einer Behandlung verschreiben werden. Der Arzt stellt das Rezept aus, nach welchem der Patient die kostenlosen Arzneien erhalten kann. Auch können Invaliden-Begünstigte, welche auf das Sozialpaket nicht verzichtet haben, kostenlose Medikamente erhalten. Allerdings werden in der Regel den Patienten teure Medikamente selten als kostenlose verschrieben. Allerdings ist die Lage so, dass sogar ihnen vom Arzt verschriebene Medikamente nicht in die Hand gegeben werden, da psychotrope Medikamente zu Narkotika gehören.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes stützen sich auf die beigebrachten, im Sachverhalt näher angeführten Identitätsdokumente. Da im internationalen Reisepass der Beschwerdeführerin lediglich das Geburtsjahr vermerkt ist, konnten keine darüber hinausgehenden Feststellungen getroffen werden.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stützen sich auf das diesbezüglich stringente und daher glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie auf deren Sprach- und Ortskenntnisse.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründen auf der seitens des Asylgerichtshofes durchgeführten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und konnten solche auch seitens des Gerichtshofes nicht festgestellt werden. Vielmehr erklärte sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1. Oktober 2008, dass sie den Herkunftsstaat wegen der Probleme ihrer Söhne verlassen habe. Nach ihren Befürchtungen in der Heimat gefragt, führte sie aus, um sich selbst keine Angst zu haben; sie wolle in Österreich bei ihren Kindern bleiben. In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20. März 2012 brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie sei in der Heimat weder angehalten noch kontrolliert oder körperlich misshandelt worden. Überdies verneinte sie insbesondere die Frage, ob sie aufgrund ihrer Rasse, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei ("Nein, alle Tschetschenen werden verfolgt. Ich aber nicht.").

Die für die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seitens des erkennenden Senates herangezogenen Länderberichte stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Gegen die Heranziehung der Länderberichte wurden überdies keine konkreten Einwendungen erhoben. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Daraus folgt, dass der am 12. November 2007 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 12. November 2007 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.

Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (E VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Trotz der äußerst problematischen Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, insbesondere in Tschetschenien, kann aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht von einer generellen Verfolgung alleine wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie ("Gruppenverfolgung") gesprochen werden, sondern ist weiterhin jeder konkrete Einzelfall umfassend anhand der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe zu prüfen (vgl. E VwGH 26.06.2008, 2006/20/0724-8).Trotz der äußerst problematischen Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, insbesondere in Tschetschenien, kann aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht von einer generellen Verfolgung alleine wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie ("Gruppenverfolgung") gesprochen werden, sondern ist weiterhin jeder konkrete Einzelfall umfassend anhand der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe zu prüfen vergleiche E VwGH 26.06.2008, 2006/20/0724-8).

Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten (vgl. hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Abs. 65).Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten vergleiche hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Absatz 65,).

Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt (vgl. E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt vergleiche E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).

Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht (vgl. hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht vergleiche hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (E VwGH 26.6.1996, 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (E VwGH 5.6.1996, 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose E VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (E VwGH 26.6.1996, 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (E VwGH 5.6.1996, 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose E VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).

Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf ihren Ehemann XXXX als Familienangehörige im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zu qualifizieren.Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf ihren Ehemann römisch 40 als Familienangehörige im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu qualifizieren.

Mit dem bereits zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D10 317772-2/2008/18E, wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit dem bereits zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D10 317772-2/2008/18E, wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, für die Anwendung des § 34 Abs. 6 AsylG 2005 gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. die Voraussetzungen nicht vorlagen und auch keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, war der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennenDa im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, für die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. die Voraussetzungen nicht vorlagen und auch keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, war der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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