TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/11 C2 423441-1/2011

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Veröffentlicht am 11.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 423441-1/2011/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, FZ. 11 14.600-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, FZ. 11 14.600-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er habe Bangladesh vor ca. fünf Jahren (sohin ca. Ende 2006) verlassen und in der Folge eineinhalb Jahre in Indien und drei Jahre in Pakistan gelebt.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, in Bangladesh sei sein Haus weggeschwemmt worden und danach habe er in Armut gelebt. Bangladesh habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. In Indien habe er Arbeit gehabt, aber habe als "Illegaler" nicht leben können. In Pakistan sei sein Leben durch Bombenanschläge bedroht gewesen.

In Bangladesh habe er seine Mutter und zwei jüngere Brüder; wisse jedoch nicht, wo sie leben würden.

Am 07.12.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei arbeitsfähig. Er sei Bengale und Sunnit. In Bangladesh habe der Beschwerdeführer eine Zeit lang im Distrikt XXXX, in der Region XXXX gelebt. Die letzten acht Jahre habe er jedoch in einer Strohhütte, ebenfalls im Distrikt XXXX gelebt. Diese Strohhütten seien errichtet worden, da sein Dorf bei einer Flut vernichtet worden sei. Danach habe er ca. zweieinhalb Monate bei einem Onkel gelebt und in der Folge fünf bis sechs Jahre in Dhaka. Vor dort aus sei er ins Ausland gegangen. In Dhaka habe er auch seine Mutter und seine beiden Brüder aus den Augen verloren. Vor etwa fünf Jahren habe er Bangladesh verlassen und in Indien und Pakistan gelebt.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei arbeitsfähig. Er sei Bengale und Sunnit. In Bangladesh habe der Beschwerdeführer eine Zeit lang im Distrikt römisch 40 , in der Region römisch 40 gelebt. Die letzten acht Jahre habe er jedoch in einer Strohhütte, ebenfalls im Distrikt römisch 40 gelebt. Diese Strohhütten seien errichtet worden, da sein Dorf bei einer Flut vernichtet worden sei. Danach habe er ca. zweieinhalb Monate bei einem Onkel gelebt und in der Folge fünf bis sechs Jahre in Dhaka. Vor dort aus sei er ins Ausland gegangen. In Dhaka habe er auch seine Mutter und seine beiden Brüder aus den Augen verloren. Vor etwa fünf Jahren habe er Bangladesh verlassen und in Indien und Pakistan gelebt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bangladesh in Armut leben müssen. Er sei ein Straßenjunge gewesen, habe keine Unterkunft und keine Familie gehabt. Sein Heimatland habe er verlassen, um seine finanzielle Situation zu verbessern.

Seinen Lebensunterhalt in Bangladesh habe er als Gepäckträger am Bahnhof verdient. Dort habe er mit anderen Obdachlosen in Wartehallen geschlafen. Mit der Tätigkeit am Bahnhof habe er zwar problemlos überleben, seine Situation jedoch nicht verbessern können. Er habe immer genug zu essen gehabt.

In Pakistan habe er zwar viel verdient; das Geld habe jedoch nicht gereicht, um sich in Bangladesh eine Unterkunft zu besorgen. Auch sei die Gefahr eines Überfalls in Bangladesh gegeben, wenn jemand mitbekomme, dass man über "so viel" Geld verfüge.

Aus aktueller Sicht hindere ihn an einer Rückkehr, dass er in Bangladesh keine Arbeit und keine Unterkunft habe. Jetzt habe er auch kein Geld mehr. In Bangladesh müsse er in Armut leben.

Auf Vorhalt, dass sich seinem Vorbringen keine Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung entnehmen lasse sowie, dass keine Gefährdungslage erkannt werden könne, gab der Beschwerdeführer an, wenn man ihm Job und Unterkunft garantieren würde, würde er sofort zurückfliegen. Zu essen habe er immer genug gehabt; das sei nicht das Problem. Der Staat und NGOs würden die arme Bevölkerung nicht unterstützen; NGOs und staatliche Kreditinstitute würden einem bestenfalls das Geld wegnehmen. Wenn man arm sei, sei das Leben unsicher; es könne sein, dass man ausgenutzt werde.

In Österreich habe er keine privaten oder familiären Bindungen.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 07.12.2011, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Bangladesh, gehöre der Volksgruppe der Bengalen an und sei Moslem. Weiters sei er ledig und gesund. Es könne keine Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr nach Bangladesh festgestellt werden; er sei keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aufgrund schlechter Einkommensmöglichkeiten verlassen. Er sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Bangladesh einer Arbeit nachgehen. Ferner spreche der Beschwerdeführer nicht Deutsch, gehe keiner Arbeit nach und habe auch keine sozialen oder familiären Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels und aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.

Aufgrund Ihres sprachlichen Hintergrundes besteht kein Zweifel an Ihrer Staatsangehörigkeit. Ebenso ist glaubhaft, dass Sie Bengale und Moslem sind.

An Ihrem Familienstand und auch an Ihrem Gesundheitszustand war nicht zu zweifeln und begründen sich die diesbezüglichen Feststellungen auf Ihrem Vorbringen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Dass Sie die Heimat aufgrund der Hoffnung auf bessere Perspektiven verließen, ist völlig zweifelsfrei.

Weitere Gründe, die Sie davor abhalten, in die Heimat zurückkehren zu wollen, brachten Sie nicht vor.

Dass Sie arbeitsfähig sind und demnach im Fall der Rückkehr Ihren Lebensunterhalt bestreiten können, lässt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen zur allgemeinen Rückkehrsituation und aus Ihren entsprechenden Angaben zum Gesundheitszustand und Ihren diversen Tätigkeiten in Ihrem Leben ableiten, woraus ersichtlich wird, dass Sie durchaus flexibel sind und den jeweiligen Möglichkeiten entsprechend Einkommensquellen erschließen konnten.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, FZ. 11 14.600-BAT, wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, FZ. 11 14.600-BAT, wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 21.12.2011 via Telefax bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme kein Dolmetscher in der Sprache Bengali zur Verfügung gestellt worden sei. Er verstehe zwar Urdu, könne jedoch keine Einvernahme in dieser Sprache führen, was auch die Niederschrift der Erstbefragung zeige. Seine Aussage, das Leben sei unsicher, wenn man arm sei, sei nicht vollständig. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass seine Armut asylrelevant sei, weil diese von der Bangladesh Nationalist Party (= BNP) dazu missbraucht worden sei, ihn zu kriminellen Aktivitäten und zur "Drecksarbeit" zu zwingen. Ohne die dadurch erhaltenen Mahlzeiten hätte er nicht überleben können. Beispielsweise habe er für die Partei politisch motivierte Erpressungen durchführen müssen. Als er aufgrund der Knüpfung von Kontakten zu Universitätsstudenten beschlossen habe, diese kriminellen Tätigkeiten nicht mehr fortzuführen, sei er massiv von den Politikern bedroht worden. Dieser Umstand habe in den Bescheid keinen Eingang gefunden; auch habe keine vollständige Rückübersetzung des Protokolls stattgefunden. Weiters würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh in eine ausweglose Lage geraten. Er habe weder Familie noch eine Unterkunft in Bangladesh. Eine Existenzsicherung in seinem Heimatland sei auch bei Wahrnehmung von Gelegenheitsarbeiten nicht möglich. Des Weiteren wolle der Beschwerdeführer anführen, dass er während seiner Zeit in Traiskirchen von pakistanischen Asylwerbern schwer verletzt worden sei; diesbezügliche Unterlagen lege er vor.

Daher wurde beantragt, a) den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu b) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu c) dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh zuzuerkennen und d) die Aufweisung aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 13.01.2012 legte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen vor und führte dazu aus, dass seine Behandlung laut Aussage seines behandelnden Arztes in ca. drei Monaten abgeschlossen sein werde.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.06.2012, Zl. C2 423441-1/2011/6Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist bekanntzugeben, ob er derzeit an einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leide und dies gegebenenfalls mit aktuellen Befunden zu belegen. Weiters wurden ihm die aktuellen Länderberichte des Asylgerichtshofes zu seinem Herkunftsstaat mit der Möglichkeit zur Äußerung binnen gleicher Frist übermittelt. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Da ein konkreter Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt war und auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde die obige Verfahrensanordnung am 04.07.2012 gemäß § 8 ZustellG durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zugestellt (Zustellung durch Hinterlegung im Akt).Da ein konkreter Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt war und auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde die obige Verfahrensanordnung am 04.07.2012 gemäß Paragraph 8, ZustellG durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zugestellt (Zustellung durch Hinterlegung im Akt).

Bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.

Am 04.07.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung, gerichtet an das Innenministerium der Tschechischen Republik, vom 03.07.2010 ein, demzufolge sich Österreich auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers für zuständig erklärte.Am 04.07.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung, gerichtet an das Innenministerium der Tschechischen Republik, vom 03.07.2010 ein, demzufolge sich Österreich auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers für zuständig erklärte.

Am 16.07.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO aus der Tschechischen Republik nach Österreich überstellt.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Bangladesh, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Bangladesh 2011;

Danish Immigration Service, Rohingya refugees in Bangladesh and Thailand, Mai 2011;

USDOS International Religious Freedom Report 2010, November 2010;

Amnesty International, Amnesty Report 2011;

Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report Bangladesh, August 2011 und

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh, April 2008.

Der Asylgerichtshof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte versichert, dass die in das Verfahren eingebrachten Berichte hinsichtlich entscheidungsrelevanter Tatsachen weiterhin aktuell sind.

Darüber hinaus wurden im Verfahren folgende Beweismittel vorgelegt:

Arztbrief des XXXX, Abteilung Unfallchirurgie, vom 18.12.2011 betreffend eine Verletzung an der Schulter durch Fremdverschulden;Arztbrief des römisch 40 , Abteilung Unfallchirurgie, vom 18.12.2011 betreffend eine Verletzung an der Schulter durch Fremdverschulden;

Niederschrift der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizeiinspektion Traiskirchen vom 18.12.2011 in der Sprache Urdu;

Aufenthaltsbestätigung des XXXX betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 04.01.2012 bis 07.01.2012;Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 04.01.2012 bis 07.01.2012;

Vorläufiger Arztbericht des XXXX vom 07.01.2012 undVorläufiger Arztbericht des römisch 40 vom 07.01.2012 und

Arztbrief des XXXX vom 09.01.2012 betreffend einen komplikationslosen postoperativen Verlauf nach einer Gelenksluxation links.Arztbrief des römisch 40 vom 09.01.2012 betreffend einen komplikationslosen postoperativen Verlauf nach einer Gelenksluxation links.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesh ist.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit bzw. zu seinem angegebenen Geburtsdatum und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Asylgerichtshof am 28.12.2011 eingeholten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und ebenfalls aus dem Akteninhalt.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer alleine aus wirtschaftlichen Gründen aus Bangladesh ausgereist ist; er hat Bangladesh nicht aus Angst vor einer Verfolgung durch Private oder staatliche Organe verlassen.

In diesem Zusammenhang kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh von Mitgliedern der BNP dazu missbraucht wurde, für diese politisch motivierte Erpressungen oder sonstige kriminelle Handlungen durchzuführen.

Dass der Beschwerdeführer Bangladesh alleine aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und ihm dort vor seiner Ausreise keine Verfolgung gedroht hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen vor dem Bundesasylamt. Sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen gleichbleibend zusammengefasst an, nach einer Überschwemmung habe seine Familie das Haus verloren (seinen eigenen zeitlichen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer damals ein Kleinkind) und habe in Armut in Strohhütten leben müssen. Jahre später sei er mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern nach Dhaka gezogen, wo er die genannten Familienangehörigen aus den Augen verloren habe. In Dhaka habe er seinen Lebensunterhalt als Gepäckträger am Bahnhof verdient, wodurch er problemlos überleben habe können. Der Beschwerdeführer habe seine finanzielle Situation verbessern wollen und habe daher Bangladesh verlassen. Dieses vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen ist plausibel und auch in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer genannten zeitlichen Abläufen nachvollziehbar und sohin glaubwürdig, sodass es der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses zugrunde gelegt wird.

Hingegen erweist sich das erstmals im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer sei durch Mitglieder der BNP dazu missbraucht worden, politisch motivierte Erpressungen sowie sonstige kriminelle Handlungen durchzuführen als unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens bzw. als Versuch, aus dem - glaubhaften, aber nicht asylrelevanten - Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einen asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkt zu konstruieren. Eine Glaubhaftmachung dieses neuen Vorbringens ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen; aus diesem Grund erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung dahingehend, ob das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen gegen das Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 AsylG verstößt.Hingegen erweist sich das erstmals im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer sei durch Mitglieder der BNP dazu missbraucht worden, politisch motivierte Erpressungen sowie sonstige kriminelle Handlungen durchzuführen als unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens bzw. als Versuch, aus dem - glaubhaften, aber nicht asylrelevanten - Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einen asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkt zu konstruieren. Eine Glaubhaftmachung dieses neuen Vorbringens ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen; aus diesem Grund erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung dahingehend, ob das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 40, Absatz eins, AsylG verstößt.

So brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass seine Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht vollständig protokolliert worden seien und bezog sich hierbei auf den Teil: "Zu bemerken ist, dass das Leben, wenn man arm ist, unsicher ist. Es kann immer sein, dass man ausgenutzt wird. Dagegen kann man sich nicht wehren." In Bezug auf diesen Vorbringensteil brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dieser sei nicht vollständig wiedergegeben worden, da er erwähnt habe, dass seine Armut asylrelevant sei, weil diese von der BNP dazu missbraucht worden sei, ihn zu kriminellen Aktivitäten und zur "Drecksarbeit" zu zwingen. Dass diese angebliche Aussage nicht im Protokoll aufgenommen wurde, begründete der Beschwerdeführer dahingehend, dass zu der Einvernahme vor dem Bundesasylamt kein Dolmetscher der Sprache Bengali, sondern ein Dolmetscher der Sprache Urdu beigezogen worden sei; er verstehe zwar Urdu, könne jedoch keine Einvernahme in dieser Sprache führen, was auch die Niederschrift der Erstbefragung zeige. Der Hinweis auf die Niederschrift der Erstbefragung ist an dieser Stelle nicht nachvollziehbar, da die Erstbefragung sehr wohl in der Sprache Bengali durchgeführt wurde und sich auch in dieser keine Hinweise auf einen Missbrauch des Beschwerdeführers durch Mitglieder der BNP finden.

Grundsätzlich ist zunächst darauf zu verweisen, dass ein Asylwerber nicht das Recht auf die Einvernahme in seiner Muttersprache, sondern lediglich in einer ihm verständlichen Sprache hat (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (= Verfahrensrichtlinie), wo ausgeführt wird: "Sie werden in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, ..."). Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer drei Jahre in Pakistan gelebt und gab auch bei der Aufnahme seiner persönlichen Daten an, dass er die Sprache Urdu beherrsche, sodass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgehen konnte, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers bei der Sprache Urdu um eine Sprache handelt, deren "Kenntnis vernünftigerweise beim Beschwerdeführer vorausgesetzt werden kann". Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt darüber informiert wurde, dass der Dolmetscher für die Sprache Urdu bestellt worden sei und er die Frage, ob er dieser Sprache mächtig und damit einverstanden sei, in dieser Sprache einvernommen zu werden, eindeutig bejaht hat. Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des Einvernahmeprotokolls eingangs der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er während der Einvernahme bei etwaigen Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne. Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer nochmals gefragt, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, was er bejahte. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die gesamte Niederschrift rückübersetzt und ihm die Möglichkeit zu Richtigstellungen und/oder zu Ergänzungen gegeben. Nach Rückübersetzung wurde der Beschwerdeführer nochmals danach befragt, ob er Einwendungen vorzubringen habe, was von ihm verneint wurde. Durch seine Unterschrift bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung sowie die Ausfolgung einer Kopie. Die Unterschrift des Beschwerdeführers findet sich zudem auf jeder einzelnen Seite der Niederschrift. Gemäß § 15 AVG liefert - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine gemäß § 14 leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Im gegenständlichen Fall führt der versuchte Gegenbeweis den Beschwerdeführer allerdings nicht zum Erfolg, da sich aus der gesamten Niederschrift der Einvernahme kein Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher entnehmen lässt, sondern der Beschwerdeführer angab, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Ferner zeigt sich die Verständigungsmöglichkeit auch darin, dass der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt ca. eineinhalb Stunden lang unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers der Sprache Urdu erfolgreich einvernommen wurde. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), spricht auch die Tatsache, dass im gegenständlichen Fall eine Protokollrüge - trotz der Möglichkeit eine solche sofort bei Rückübersetzung der Einvernahme anzubringen - nicht zeitnah erfolgt ist, nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Schwierigkeiten gehabt, die Einvernahme in der Sprache Urdu zu führen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese sofort aufgegriffen hätte. Vor diesem Hintergrund ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem unglaubhaften Beschwerdevorbringen, er habe die Einvernahme in der Sprache Urdu nicht führen können, der Beweiskraft der Niederschrift vom 07.12.2011 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen vermochte.Grundsätzlich ist zunächst darauf zu verweisen, dass ein Asylwerber nicht das Recht auf die Einvernahme in seiner Muttersprache, sondern lediglich in einer ihm verständlichen Sprache hat vergleiche hierzu Artikel 10, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (= Verfahrensrichtlinie), wo ausgeführt wird: "Sie werden in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, ..."). Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer drei Jahre in Pakistan gelebt und gab auch bei der Aufnahme seiner persönlichen Daten an, dass er die Sprache Urdu beherrsche, sodass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgehen konnte, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers bei der Sprache Urdu um eine Sprache handelt, deren "Kenntnis vernünftigerweise beim Beschwerdeführer vorausgesetzt werden kann". Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt darüber informiert wurde, dass der Dolmetscher für die Sprache Urdu bestellt worden sei und er die Frage, ob er dieser Sprache mächtig und damit einverstanden sei, in dieser Sprache einvernommen zu werden, eindeutig bejaht hat. Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des Einvernahmeprotokolls eingangs der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er während der Einvernahme bei etwaigen Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne. Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer nochmals gefragt, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, was er bejahte. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die gesamte Niederschrift rückübersetzt und ihm die Möglichkeit zu Richtigstellungen und/oder zu Ergänzungen gegeben. Nach Rückübersetzung wurde der Beschwerdeführer nochmals danach befragt, ob er Einwendungen vorzubringen habe, was von ihm verneint wurde. Durch seine Unterschrift bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung sowie die Ausfolgung einer Kopie. Die Unterschrift des Beschwerdeführers findet sich zudem auf jeder einzelnen Seite der Niederschrift. Gemäß Paragraph 15, AVG liefert - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine gemäß Paragraph 14, leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Im gegenständlichen Fall führt der versuchte Gegenbeweis den Beschwerdeführer allerdings nicht zum Erfolg, da sich aus der gesamten Niederschrift der Einvernahme kein Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher entnehmen lässt, sondern der Beschwerdeführer angab, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Ferner zeigt sich die Verständigungsmöglichkeit auch darin, dass der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt ca. eineinhalb Stunden lang unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers der Sprache Urdu erfolgreich einvernommen wurde. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), spricht auch die Tatsache, dass im gegenständlichen Fall eine Protokollrüge - trotz der Möglichkeit eine solche sofort bei Rückübersetzung der Einvernahme anzubringen - nicht zeitnah erfolgt ist, nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Schwierigkeiten gehabt, die Einvernahme in der Sprache Urdu zu führen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese sofort aufgegriffen hätte. Vor diesem Hintergrund ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem unglaubhaften Beschwerdevorbringen, er habe die Einvernahme in der Sprache Urdu nicht führen können, der Beweiskraft der Niederschrift vom 07.12.2011 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen vermochte.

Auch die bloße Behauptung in der Beschwerde, es habe keine vollständige Rückübersetzung des Protokolls stattgefunden, steht der Niederschrift vom 07.12.2011, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt hat, entgegen, der zufolge die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt wurde, und ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift aufkommen zu lassen.

Darüber hinaus wurde auch die Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner durch andere Asylwerber verursachten Verletzung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Urdu durchgeführt und ist auch dieser Niederschrift nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, eine Einvernahme in der Sprache Urdu zu führen. An dieser Stelle ist noch anzumerken, dass die Beschwerde auf diesen Umstand überhaupt nicht eingeht, obwohl die Zeugeneinvernahme mit der Beschwerde vorgelegt wurde.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt mehrfach ausgeführt hat, dass er sein Heimatland lediglich aus wirtschaftlichen Gründen bzw. um seine finanzielle Situation zu verbessern, verlassen hat; Probleme mit Mitgliedern der BNP bzw. ein sonstiger politischer Hintergrund lässt sich seinem gesamten Vorbringen nicht einmal ansatzweise entnehmen. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise von sich aus an, er würde sofort nach Bangladesh zurückfliegen, wenn man ihm Job und Unterkunft garantieren würde, was ebenfalls deutlich zeigt, dass der Beschwerdeführer keine staatliche oder private Verfolgung in Bangladesh befürchtet.

Daher kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass es sich bei dem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen um ein gesteigertes Vorbringen handelt, das lediglich dazu dienen sollte, dem nicht asylrelevanten, glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt einen asylrelevanten Anschein zu geben. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von Mitgliedern der BNP zu politisch motivierten Erpressungen bzw. sonstigen kriminellen Handlungen missbraucht worden, ist sohin als unglaubwürdige Vorbringenssteigerung zu werten.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Bangladesh aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen, wie der Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft, verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Bangladesh auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Wie sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt, gehört der Beschwerdeführer der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus den Gründen seiner Religionsgruppenzugehörigkeit (oder etwaigen anderen objektiv wahrnehmbaren Merkmalen) ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Auch aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer derartigen Verfolgungsgefahr; dass in Bangladesh die Gefahr einer ethnischen Verfolgung drohen könnte, ist aus den Länderberichten ebenfalls nicht ersichtlich.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa den Bericht der ÖB New Delhi vom März 2010) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Bangladesh führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet und auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass in Bangladesh keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechts-verletzungen unterliegt.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh einem reales Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet und dass kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, ergibt sich zunächst einmal daraus, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass er gesund sowie arbeitsfähig sei und keine Medikamente nehme. Aufgrund der im Verfahren vorgelegten Unterlagen sieht es der Asylgerichtshof als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2011 von anderen Asylwerbern angegriffen und hierbei an der linken Schulter eine Luxation erlitten hat, die bei einem stationären Krankenhausaufenthalt vom 04.01.2012 bis zum 07.01.2012 operativ behandelt werden musste. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt bzw. kein weiteres Vorbringen erstattet hat, sieht es der Asylgerichtshof als erwiesen an, dass kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf (mehr) besteht, zumal der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 13.01.2012 selbst ausführte, dass die Behandlung seiner Schulterverletzung ca. in drei Monaten [sohin Mitte April 2012] abgeschlossen sein werde.

Die folgenden Feststellungen ergeben sich zunächst einmal daraus, dass eine andere als die in der Beschwerde vorgebrachte Verfolgung, die nicht glaubhaft gemacht wurde, weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind.

Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und an keiner schweren Erkrankung leidet, wird er im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus Bangladesh seinen Lebensunterhalt als Gepäckträger am Bahnhof verdient hat. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er immer genug zu essen gehabt habe und mit der Tätigkeit am Bahnhof problemlos überleben habe können. Wenn man davon ausgeht - der Asylgerichtshof hat keinen Grund an diesen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln -, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von ca. 16 Jahren Bangladesh verlassen hat und sohin bereits als Jugendlicher in der Lage war, seinen Lebensunterhalt durch Hilfstätigkeiten zu verdienen und in der Folge sowohl in Indien als auch in Pakistan - zuletzt als Obstverkäufer - gearbeitet hat, ist nicht davon auszugehen, dass der nunmehr ca. 22jährige Beschwerdeführer nicht (mehr) in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesh in eine ausweglose Lage geraten, da eine Existenzsicherung in seinem Heimatland auch bei Wahrnehmung von Gelegenheitsarbeiten nicht möglich sei, wurde lediglich unsubstanziiert und ohne nähere Begründung in den Raum gestellt. Auch wenn der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen hat - seine Mutter und seine beiden jüngeren Brüder hat er eigenen Angaben zufolge bereits Jahre vor seiner Ausreise aus Bangladesh in Dhaka aus den Augen verloren - ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht substantiiert vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh nicht in der Lage sein sollte, sich wieder durch Gelegenheitsarbeiten - wozu er offenbar auch in Pakistan und Indien in der Lage war - seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Weiters ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass in Bangladesh Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Es besteht auch kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zu Bangladesh fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass der Beschwerdeführer dieser unterworfen werden würde, zumal der Beschwerdeführer die diesbezügliche Frage des Bundesasylamtes in der Erstbefragung eindeutig verneint hat.

II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dassrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass

sich der Beschwerdeführer nach einer rechtswidrigen Einreise am 04.12.2011 in Österreich aufhält, ohne über andere als asylrechtliche Aufenthaltstitel zu verfügen;

sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten und er hier auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt;

sich der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundeskreis bzw. Bekanntenkreis aufgebaut hat;

der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen und kulturellen Vereine, Institutionen oder Bildungseinrichtungen besucht;

der Beschwerdeführer kaum Deutsch spricht.

der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht selbsterhaltungsfähig ist;

sich der Beschwerdeführer seit 04.12.2011 in einem Asylverfahren befindet;

der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, sich Österreich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers aus der Tschechischen Republik gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO für zuständig erklärt hat und der Beschwerdeführer am 16.07.2012 aus der Tschechischen Republik nach Österreich überstellt wurde.

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass er in Österreich keine privaten oder familiären Bindungen habe. Weder mit der Beschwerde noch im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens erstattete der Beschwerdeführer - dem vom Bundesasylamt ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben wurde - ein Vorbringen, welches anderslautende Feststellungen nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.06.2012 aufgefordert, ein Vorbringen zu seiner Integration in Österreich zu erstatten und seine Angaben mit Bescheinigungsmittel zu unterlegen, widrigenfalls diese nicht zugrunde gelegt werden können. Da der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt weder eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation in Österreich erstattet noch Bescheinigungsmittel - etwa Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse bzw. über den Besuch sonstiger Vereine, Institutionen sowie Bildungseinrichtungen und/oder über eine allfällige Erwerbstätigkeit - vorgelegt hat und auch den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten ist, geht der Asylgerichtshof von den obigen Feststellungen zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich aus und legt diese seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Die Feststellung zur Ausreise aus Österreich bzw. Wiederaufnahme aus der Tschechischen Republik ergibt sich darüber hinaus aus dem im Akt einliegenden Schreiben des Bundesasylamtes, Grundsatz- und Dublinabteilung, an das tschechische Innenministerium vom 03.07.2012; jene zur Überstellung des Beschwerdeführers aus den vom Bundesasylamt übermittelten Teilen des Dublin-Aktes.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 04.12.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 04.12.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 07.12.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 21.12.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland - wie festgestellt - aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen verlassen und lässt sich auch konkret für den Beschwerdeführer aus der allgemeinen Lage in Bangladesh keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614).Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland - wie festgestellt - aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen verlassen und lässt sich auch konkret für den Beschwerdeführer aus der allgemeinen Lage in Bangladesh keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614).

Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht anzunehmen ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Gründe, weswegen der Beschwerdeführer Indien bzw. Pakistan verlassen hat, schon deshalb nicht zur Asylgewährung führen können, weil sich die Prüfung einer Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. § 3 AsylG 2005 ausschließlich auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu beziehen hat.Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Gründe, weswegen der Beschwerdeführer Indien bzw. Pakistan verlassen hat, schon deshalb nicht zur Asylgewährung führen können, weil sich die Prüfung einer Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. Paragraph 3, AsylG 2005 ausschließlich auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu beziehen hat.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass der junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in Bangladesh auch ohne soziales Netz seine Grundbedürfnisse zu befriedigen - wie dies bereits vor seiner Ausreise aus Bangladesh der Fall war.

III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Anfang Dezember 2011, also seit etwa sieben Monaten in Österreich lebt und während dieser Zeit Österreich auch vorübergehend verlassen hat. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und dass auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde.

Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen sowie Bekanntschaften, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.

Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:

B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen, zumal im gegenständlichen Fall von einer überlangen Verfahrensdauer keinesfalls gesprochen werden kann.

Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet während des laufenden Asylverfahrens verlassen hat und in die Tschechische Republik gereist ist. Auch wenn die Ausreise bzw. Weiterreise sowie Überstellung des Beschwerdeführers nicht zu einer vom Beschwerdeführer zu vertretenen überlangen Verfahrensdauer geführt hat, ist aus diesem Verhalten jedenfalls auf ein geringes Interesse des Beschwerdeführers am Asylverfahren in Österreich (und folglich einem Verbleib in Österreich) zu schließen und ist sohin zusammengefasst festzuhalten, dass eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen war.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

III.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben.Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes sowie dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt. Das Beschwerdevorbringen, welches weder belegt noch bewiesen, sondern lediglich unsubstanziiert behauptet wurde, wurde vom Asylgerichtshof als gesteigertes Vorbringen bzw. als Scheinbehauptung gewertet, die lediglich dazu dienen sollte, einen asylrelevanten Anknüpfungspunkt zu finden.

Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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