Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C1 415742-1/2010/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, vom 30.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 06.871-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, vom 30.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 06.871-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2012 zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.05.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.05.2012 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 04.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er gab im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens an, er stamme aus einem Dorf im Distrikt XXXX, Provinz XXXX. Seine Eltern seien bereits 1999 bzw. 2001 verstorben und lebe in Afghanistan noch sein älterer Bruder XXXX, der taubstumm sei. Nach dem Tod der Eltern habe ein Onkel mütterlicherseits den Beschwerdeführer und seinen Bruder bei sich aufgenommen und so lange versorgt, bis er aus Altersgründen nicht mehr habe arbeiten können. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer selbst arbeiten müssen. Der Bruder lebe nunmehr bei einem Freund des Beschwerdeführers und werde von diesem auch versorgt.Er gab im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens an, er stamme aus einem Dorf im Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 . Seine Eltern seien bereits 1999 bzw. 2001 verstorben und lebe in Afghanistan noch sein älterer Bruder römisch 40 , der taubstumm sei. Nach dem Tod der Eltern habe ein Onkel mütterlicherseits den Beschwerdeführer und seinen Bruder bei sich aufgenommen und so lange versorgt, bis er aus Altersgründen nicht mehr habe arbeiten können. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer selbst arbeiten müssen. Der Bruder lebe nunmehr bei einem Freund des Beschwerdeführers und werde von diesem auch versorgt.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe für ein Bauunternehmen gearbeitet, das auch geschäftliche Aufträge von "Amerikanern" bekommen habe. Aus diesem Grunde seien sowohl der Beschwerdeführer als auch der Leiter des Unternehmens von Taliban entführt worden. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei nach Verhören getötet worden, dem Beschwerdeführer sei nach etwa sechs bis sieben Monaten die Flucht gelungen. Der Onkel des Beschwerdeführers habe dann dessen Flucht aus Afghanistan organisiert. Nach seiner Ausreise bzw. als der Beschwerdeführer in Kabul angekommen sei, habe er erfahren, dass Taliban seinen Onkel erschossen hätten.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder, führte aus, dass dessen Identität mangels Vorlage geeignete Dokumente nicht feststehe, und stellte weiters fest, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und Anhänger der sunnitischen Glaubensrichtung sei.
Das Vorbringen des Antragstellers habe aufgrund oberflächlicher Angaben und konkret angeführter Widersprüche nicht als glaubhaft festgestellt werden können. Er sei nicht vorbestraft und werde auch von keiner Behörde gesucht.
Das Bundesasylamt traf aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan und hielt zur Person des Antragstellers fest, dieser sei "im Wesentlichen jung und gesund" und habe unter "guten wirtschaftlichen Verhältnissen" in Afghanistan gelebt. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan und könne nicht festgestellt werden, dass ihm im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde.
Der Antragsteller sei illegal in Österreich eingereist, lebe in einer Flüchtlingsunterkunft und sei selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Er habe keine Verwandten oder Bekannten in Österreich und liege weder ein Familienleben noch Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben vor.
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2011, hg. eingelangt am 04.02.2011, übermittelte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde (im Original) sowie einen Drohbrief und ein Konvolut von Dokumenten betreffend seinen Bruder (in Kopie). In der beiliegenden "Ergänzung der Beschwerde an den Asylgerichtshof" gab der Beschwerdeführer einleitend an, er habe bei den Interviews "bisher nicht meine richtige Geschichte erzählt". Er sei am XXXX in "XXXX" geboren und im Alter von zwei Jahren mit der gesamten Familie nach Peshawar (Pakistan) geflüchtet. Dort sei er aufgewachsen und habe die Schule besucht. Ende 2009, Anfang 2010 sei er mit der gesamten Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Nur sein Bruder XXXX sei schon früher zurückgekehrt, weil er mit "den Amerikanern" zusammengearbeitet und für diese gedolmetscht habe. Sein jüngster Bruder XXXX und sein ältester Bruder XXXX, der taubstumm sei, würden derzeit in Kabul bei den Eltern leben. Die anderen Brüder des Beschwerdeführers seien bereits aus Afghanistan ausgewandert. XXXX würde seit ca. einem Jahr in London leben und Wirtschaft studieren, XXXX lebe seit Anfang 2000 in Kanada und XXXX mit seiner Familie seit etwa 15 Jahren in Pakistan. Ein weiterer Bruder namens XXXX lebe seit 2005 in Norwegen.Mit Schriftsatz vom 31.01.2011, hg. eingelangt am 04.02.2011, übermittelte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde (im Original) sowie einen Drohbrief und ein Konvolut von Dokumenten betreffend seinen Bruder (in Kopie). In der beiliegenden "Ergänzung der Beschwerde an den Asylgerichtshof" gab der Beschwerdeführer einleitend an, er habe bei den Interviews "bisher nicht meine richtige Geschichte erzählt". Er sei am römisch 40 in "XXXX" geboren und im Alter von zwei Jahren mit der gesamten Familie nach Peshawar (Pakistan) geflüchtet. Dort sei er aufgewachsen und habe die Schule besucht. Ende 2009, Anfang 2010 sei er mit der gesamten Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Nur sein Bruder römisch 40 sei schon früher zurückgekehrt, weil er mit "den Amerikanern" zusammengearbeitet und für diese gedolmetscht habe. Sein jüngster Bruder römisch 40 und sein ältester Bruder römisch 40 , der taubstumm sei, würden derzeit in Kabul bei den Eltern leben. Die anderen Brüder des Beschwerdeführers seien bereits aus Afghanistan ausgewandert. römisch 40 würde seit ca. einem Jahr in London leben und Wirtschaft studieren, römisch 40 lebe seit Anfang 2000 in Kanada und römisch 40 mit seiner Familie seit etwa 15 Jahren in Pakistan. Ein weiterer Bruder namens römisch 40 lebe seit 2005 in Norwegen.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, die Probleme hätten in Pakistan angefangen, als zwei seiner Brüder, XXXX und XXXX, begonnen hätten, "den Amerikanern" zu helfen bzw. für die XXXX zu arbeiten. XXXX, der mittlerweile die kanadische Staatsbürgerschaft besitze, sei seit längerer Zeit für die XXXX als Dolmetscher tätig gewesen. Im September 2009 sei der jüngste Bruder des Beschwerdeführers in Peshawar auf dem Heimweg von der Schule entführt worden. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang Ausführungen zu Verbindungen des pakistanischen Geheimdienstes zu islamistischen Militanten bzw. Taliban in Afghanistan und zitierte diesbezüglich Medien- bzw. Länderberichte. Nach seiner Freilassung habe der jüngste Bruder des Beschwerdeführers erzählt, dass er von seinen Entführern nach dem Aufenthaltsort und der Tätigkeit von XXXX befragt worden sei. Die Familie sei in der Folge nach Afghanistan geflohen und in ihr altes Haus in Kabul zurückgekehrt. Nach ungefähr eineinhalb Monaten hätten sie allerdings den ersten von drei Drohbriefen erhalten, der an den Beschwerdeführer, seinen Vater und seine Brüder adressiert gewesen sei und in dem diese zur Beendigung ihrer Kooperation mit der "amerikanisch-jüdischen Regierung" aufgefordert worden seien. Für den Fall der Nichtbefolgung sei ihnen mit dem Tode gedroht worden. Nach dem zweiten Drohbrief vom März 2010 habe die Familie das Haus nicht mehr verlassen und "behutsam gelebt". Nach dem Erhalt des dritten Drohbriefs im Juni 2010 habe der Vater des Beschwerdeführers dessen Flucht vorbereitet und sei dieser aus Afghanistan geflüchtet um (über Österreich) zu seinen in Kanada lebenden Verwandten zu reisen.Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, die Probleme hätten in Pakistan angefangen, als zwei seiner Brüder, römisch 40 und römisch 40 , begonnen hätten, "den Amerikanern" zu helfen bzw. für die römisch 40 zu arbeiten. römisch 40 , der mittlerweile die kanadische Staatsbürgerschaft besitze, sei seit längerer Zeit für die römisch 40 als Dolmetscher tätig gewesen. Im September 2009 sei der jüngste Bruder des Beschwerdeführers in Peshawar auf dem Heimweg von der Schule entführt worden. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang Ausführungen zu Verbindungen des pakistanischen Geheimdienstes zu islamistischen Militanten bzw. Taliban in Afghanistan und zitierte diesbezüglich Medien- bzw. Länderberichte. Nach seiner Freilassung habe der jüngste Bruder des Beschwerdeführers erzählt, dass er von seinen Entführern nach dem Aufenthaltsort und der Tätigkeit von römisch 40 befragt worden sei. Die Familie sei in der Folge nach Afghanistan geflohen und in ihr altes Haus in Kabul zurückgekehrt. Nach ungefähr eineinhalb Monaten hätten sie allerdings den ersten von drei Drohbriefen erhalten, der an den Beschwerdeführer, seinen Vater und seine Brüder adressiert gewesen sei und in dem diese zur Beendigung ihrer Kooperation mit der "amerikanisch-jüdischen Regierung" aufgefordert worden seien. Für den Fall der Nichtbefolgung sei ihnen mit dem Tode gedroht worden. Nach dem zweiten Drohbrief vom März 2010 habe die Familie das Haus nicht mehr verlassen und "behutsam gelebt". Nach dem Erhalt des dritten Drohbriefs im Juni 2010 habe der Vater des Beschwerdeführers dessen Flucht vorbereitet und sei dieser aus Afghanistan geflüchtet um (über Österreich) zu seinen in Kanada lebenden Verwandten zu reisen.
Der Beschwerdeführer machte des Weiteren Ausführungen bezüglich des Nichtbestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative - insbesondere mangels eines sozialen Netzwerks in Afghanistan außerhalb von Kabul -, der schlechten Menschenrechtssituation und Sicherheitslage in Afghanistan und zitierte Länderberichte aus Bescheiden des Bundesasylamtes zur Rückkehrsituation afghanischer Staatsangehöriger.
Seine größte Befürchtung liege allerdings darin, von Aufständischen getötet zu werden: "Dies ist eine subjektiv wie auch objektiv wohlbegründete Furcht, da ich bereits von meinem Cousin im Auftrag meines Onkel angegriffen und verletzt wurde."
Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung; die Gewährung von Asyl; in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten; die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet; die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG iVm Art. 15 f der VerfahrensRL (2005/85/EG).Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung; die Gewährung von Asyl; in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten; die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet; die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15, f der VerfahrensRL (2005/85/EG).
Mit Schreiben vom 06.07.2011, hg. eingelangt am 08.07.2011, gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Erteilung einer Vollmacht bekannt und zog unter einem die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zurück.Mit Schreiben vom 06.07.2011, hg. eingelangt am 08.07.2011, gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Erteilung einer Vollmacht bekannt und zog unter einem die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück.
Mit Schreiben vom 10.08.2011 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens (dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt) mit, dass diese innerhalb von zwei Wochen ein ergänzendes Vorbringen zum Gegenstand des Verfahrens, insbesondere auch zu Fragen familiärer und privater Umstände erstatten können. Weiters wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass sich der Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung auf folgende aktuelle Unterlagen und Berichte zu Afghanistan stützen wird:
UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;
UNHCR, Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010; zusammenfassende deutsche Übersetzung 24.03.2011;
International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report
No. 195, November 2010;
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.
Mit Stellungnahme vom 16.08.2011, hg. eingelangt am 17.08.2011, machte der Beschwerdeführervertreter allgemeine Ausführungen zur labilen politischen Situation und schlechten Sicherheits- sowie Versorgungslage in Afghanistan. Der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr gezwungen, nach einem sicheren Ort bzw. nach einem Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiäre Hilfe in Anspruch nehmen zu können.
Aufgrund der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für das XXXX und der erhaltenen Drohbriefe müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan "weder in Kabul noch sonstwo" in Sicherheit wäre und sei auch eine staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der gestiegenen Unsicherheit auf den Hauptverkehrsrouten stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Eine reale Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Da eine Rückführung des Beschwerdeführers diesen in seinen Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde, sei der Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß "§ 8 Abs. 1 AsylG 97" festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei. Letztlich habe sich durch die Tötung des Osama bin Laden die Sicherheitslage wiederum verschlechtert, da ständig mit Racheaktionen seiner Anhänger gerechnet werden müsse, denen auch die afghanische Zivilbevölkerung zum Opfer fallen könne.Aufgrund der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für das römisch 40 und der erhaltenen Drohbriefe müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan "weder in Kabul noch sonstwo" in Sicherheit wäre und sei auch eine staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der gestiegenen Unsicherheit auf den Hauptverkehrsrouten stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Eine reale Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Da eine Rückführung des Beschwerdeführers diesen in seinen Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde, sei der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß "§ 8 Absatz eins, AsylG 97" festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei. Letztlich habe sich durch die Tötung des Osama bin Laden die Sicherheitslage wiederum verschlechtert, da ständig mit Racheaktionen seiner Anhänger gerechnet werden müsse, denen auch die afghanische Zivilbevölkerung zum Opfer fallen könne.
Mit hg. Beschluss vom 07.09.2011, Zl. C1 415742-1/2010/9Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben. Mit Schreiben vom 02.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011. Der Asylgerichtshof teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2011 mit, dass ihm bereits mit Beschluss vom 07.09.2011 ein Rechtsberater beigegeben wurde.Mit hg. Beschluss vom 07.09.2011, Zl. C1 415742-1/2010/9Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben. Mit Schreiben vom 02.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Der Asylgerichtshof teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2011 mit, dass ihm bereits mit Beschluss vom 07.09.2011 ein Rechtsberater beigegeben wurde.
Mit Schreiben vom 09.02.2012, hg. eingelangt am 14.02.2012, erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen und führte aus, dass er vor etwa zwei Monaten von seiner in Kanada aufhältigen Mutter erfahren habe, dass sein Vater sein gesamtes Hab und Gut verkauft und Kabul dauerhaft verlassen habe und nach Pakistan gezogen sei, da er wegen der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für die "Canadian National Defence Force" in XXXX von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden sei.Mit Schreiben vom 09.02.2012, hg. eingelangt am 14.02.2012, erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen und führte aus, dass er vor etwa zwei Monaten von seiner in Kanada aufhältigen Mutter erfahren habe, dass sein Vater sein gesamtes Hab und Gut verkauft und Kabul dauerhaft verlassen habe und nach Pakistan gezogen sei, da er wegen der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für die "Canadian National Defence Force" in römisch 40 von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden sei.
Für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde dieser daher kein soziales Netz mehr vorfinden und sei ihm "zumindest" subsidiärer Schutz zu gewähren.
Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 10.05.2012 geladen. Die Ladung ist an den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers ergangen und wurde am 10.04.2012 zugestellt.
Der Asylgerichthof hat am 10.05.2012 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu welcher weder der Beschwerdeführer noch sein rechtsfreundlicher Vertreter erschienen ist.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden folgende Länderberichte in das Verfahren eingebracht:
UK Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 11.10.2011;
US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 08.04.2011;
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012;
AsylGH Länderdokumentation, Afghanistan - Allgemeiner Vorhalt, Jänner 2012;
D-A-CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010;
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, Stand 30.11.2010.
Mit Schreiben vom 16.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung am 10.05.2012. Der Beschwerdeführer führte darin aus, er habe am selben Tage bei der Rechtsberatung der Diakonie vorgesprochen, um ein vorbereitetes Schreiben an den Asylgerichtshof zu übermitteln. Bei der Gelegenheit sei in Erfahrung gebracht worden, dass am 10.05.2012 eine Verhandlung stattgefunden habe, von der der Beschwerdeführer allerdings keine Kenntnis gehabt habe.
Die Rechtsberatung habe eruiert, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Ladung zur Verhandlung samt Begleitschreiben an den Beschwerdeführer geschickt habe, dies jedoch an eine frühere Anschrift des Beschwerdeführers, wo er seit ungefähr einem Jahr nicht mehr wohne. Laut Auskunft der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei sei das Schreiben an den Beschwerdeführer nicht retourniert und der Vertreter auch nicht verständigt worden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der früheren Adresse aufhältig sei. Der rechtsfreundliche Vertreter habe daher keinen Grund gehabt, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer die Ladung erhalten habe.
Der Beschwerdeführer ersuchte, dem Antrag stattzugeben und eine neue Verhandlung anzuberaumen. Hätte er von dem Termin Kenntnis gehabt, wäre er "selbstverständlich" zur Verhandlung erschienen, zumal er schon "sehr hart" auf einen Termin warte.
Unter einem brachte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung vom 03.05.2012 und ein mit 15.05.2012 datiertes Schreiben an den Asylgerichtshof zur Vorlage, in dem er sinngemäß um eine baldige positive Entscheidung seines Asylverfahrens ersuchte, und kündigte an, ein Schreiben des rechtfreundlichen Vertreters nachzureichen.
Am 30.05.2012 übermittelte die Unabhängige Rechtsberatung Tirol dem Asylgerichtshof einen mit 16.05.2012 datierten Aktenvermerk der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer betreffend ein Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der Diakonie. Diese habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Termin am 10.05.2012 nicht wahrgenommen habe, da er von diesem keine Kenntnis gehabt habe, da er das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei nicht erhalten habe. Die Mitarbeiterin der Diakonie habe darum gebeten, ihr ein Schreiben zukommen zu lassen, in dem bestätigt würde, dass die Rechtsanwaltskanzlei den Beschwerdeführer von der Verhandlung schriftlich verständigt und von der Post keine Verständigung erhalten habe, dass das Schreiben unzustellbar gewesen wäre.
Auf oa. Aktenvermerk wurde seitens der Rechtsanwaltskanzlei am 22.05.2012 handschriftlich bestätigt, dass diese "keine Verständigung betreffend Unzustellbarkeit" erhalten habe.
Am 22.06.2012 informierte das Bundesasylamt den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer "beim AFIS-Abgleich am 20.06.2012 nach dem Sicherheitspolizeigesetz gem. § 148 (gewerbsmäßiger Betrug) angefallen" sei.Am 22.06.2012 informierte das Bundesasylamt den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer "beim AFIS-Abgleich am 20.06.2012 nach dem Sicherheitspolizeigesetz gem. Paragraph 148, (gewerbsmäßiger Betrug) angefallen" sei.
Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen (teilweise in Kopie) vorgelegt:
afghanische Geburtsurkunde Nr. XXXX;afghanische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 ;
Konvolut von Dokumenten und Bestätigungen betreffend den Bruders des Beschwerdeführers und dessen Tätigkeit für das XXXX;Konvolut von Dokumenten und Bestätigungen betreffend den Bruders des Beschwerdeführers und dessen Tätigkeit für das römisch 40 ;
Arbeitsausweis des Vaters des Beschwerdeführers;
Drohbrief, datiert mit 23.03.2010;
Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 03.05.2012.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 71 Abs. 2 AVG).Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (Paragraph 71, Absatz 2, AVG).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen.
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 117; vgl. VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, RZ 117; vergleiche VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idgF).Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF).
Der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers hat dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 06.07.2011 die Erteilung einer Vollmacht durch den Beschwerdeführer bekannt gegeben. Die Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.05.2012 wurde einem Angestellten des Beschwerdeführervertreters (§ 13 Abs. 4 ZustG) per RSb-Schreiben zugestellt (siehe Rückschein im hg. Akt des Antragstellers, OZ 13Z).Der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers hat dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 06.07.2011 die Erteilung einer Vollmacht durch den Beschwerdeführer bekannt gegeben. Die Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.05.2012 wurde einem Angestellten des Beschwerdeführervertreters (Paragraph 13, Absatz 4, ZustG) per RSb-Schreiben zugestellt (siehe Rückschein im hg. Akt des Antragstellers, OZ 13Z).
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den damit in Einklang stehenden Angaben des Antragstellers. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10.05.2012 wurde dem Antragsteller sohin ordnungsgemäß zugestellt.
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dahingehend begründet, dass er die Ladung nicht erhalten habe, da sein Vertreter das Schreiben an seine frühere Wohnadresse gesendet habe. Sein rechtsfreundlicher Vertreter habe keinen Grund gehabt, an der Zustellung zu zweifeln, zumal das Schriftstück weder retourniert worden sei noch der Vertreter eine Verständigung betreffend die Unzustellbarkeit erhalten habe.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde fristgerecht eingebracht, enthielt allerdings keinerlei Bescheinigungsmittel um glaubhaft zu machen, dass dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter keine einen "minderen Grad des Versehens" übersteigende Fahrlässigkeit unterlaufen ist, da weder Zeugen samt ladungsfähiger Adresse (vgl. VwGH 15.3.2011, Zl. 2001/16/0136) benannt wurden noch das Schreiben der Rechtsanwaltkanzlei innerhalt der 2-Wochen-Frist des § 71 Abs. 2 AVG übermittelt wurde. Letzteres wurde erst am 30.05.2012 abgesendet.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde fristgerecht eingebracht, enthielt allerdings keinerlei Bescheinigungsmittel um glaubhaft zu machen, dass dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter keine einen "minderen Grad des Versehens" übersteigende Fahrlässigkeit unterlaufen ist, da weder Zeugen samt ladungsfähiger Adresse vergleiche VwGH 15.3.2011, Zl. 2001/16/0136) benannt wurden noch das Schreiben der Rechtsanwaltkanzlei innerhalt der 2-Wochen-Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG übermittelt wurde. Letzteres wurde erst am 30.05.2012 abgesendet.
Doch auch bei Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers ist nicht erkennbar, warum die beschwerdeführende Partei an der Versäumung der Verhandlung kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden treffen sollte, zumal der Antragsteller seinen früheren Wohnsitz, an den der rechtsfreundliche Vertreter das Schreiben mit der Ladung für den 10.05.2012 angeblich adressiert habe, laut einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters bereits am 26.07.2011 abgemeldet hat.
In Anbetracht der offenbar unterbliebenen Mitteilung des Wohnsitzwechsels an den Beschwerdeführervertreter ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat (vgl. VwGH 27.6.2008, Zl. 2008/11/0099, mwH; VwGH 13.3.1997, Zl. 97/18/0098). Aufgrund der erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hätte der Antragsteller mit deren Entscheidung bzw. mit einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung rechnen müssen, weshalb er seine Erreichbarkeit sicherzustellen gehabt hätte (vgl. VwGH 26.3.1996, Zl. 96/19/0641). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bis zur mündlichen Verhandlung dreimal gewechselt hat und in diesem Zeitraum offenbar auch mehrmals Kontakt zu seinem rechtsfreundlichen Vertreter hatte, ohne diesen hiervon in Kenntnis zu setzen, zumal sowohl die Stellungnahme vom 16.08.2011 als auch das Schreiben vom 09.02.2012 ("Weiteres Vorbringen") erst nach Änderung der Abgabestelle des Beschwerdeführers eingebracht wurden.In Anbetracht der offenbar unterbliebenen Mitteilung des Wohnsitzwechsels an den Beschwerdeführervertreter ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat vergleiche VwGH 27.6.2008, Zl. 2008/11/0099, mwH; VwGH 13.3.1997, Zl. 97/18/0098). Aufgrund der erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hätte der Antragsteller mit deren Entscheidung bzw. mit einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung rechnen müssen, weshalb er seine Erreichbarkeit sicherzustellen gehabt hätte vergleiche VwGH 26.3.1996, Zl. 96/19/0641). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bis zur mündlichen Verhandlung dreimal gewechselt hat und in diesem Zeitraum offenbar auch mehrmals Kontakt zu seinem rechtsfreundlichen Vertreter hatte, ohne diesen hiervon in Kenntnis zu setzen, zumal sowohl die Stellungnahme vom 16.08.2011 als auch das Schreiben vom 09.02.2012 ("Weiteres Vorbringen") erst nach Änderung der Abgabestelle des Beschwerdeführers eingebracht wurden.
Die Partei muss ein allfälliges Verschulden ihres Vertreters gegen sich gelten lassen, was nicht nur für ein allfälliges Verschulden des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwaltes und des in der Kanzlei dieses Rechtanwaltes tätigen Rechtanwaltsanwärters gilt, sondern auch für das Verhalten einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient (VwGH 26.1.1995, Zl. 94/06/0090, zur vergleichbaren Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG). Ein dem Erfüllungsgehilfen unterlaufenes Versehen ist für die Partei, die sich dieses Gehilfen bedient hat, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. In der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände sind daher auch für die vertretene Partei nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein nach § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 qualifiziertes (nämlich unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares) Ereignis darstellen. (VwGH 16.11.1983, Zl. 83/01/0422, zur Vorgängerbestimmung des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG).Die Partei muss ein allfälliges Verschulden ihres Vertreters gegen sich gelten lassen, was nicht nur für ein allfälliges Verschulden des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwaltes und des in der Kanzlei dieses Rechtanwaltes tätigen Rechtanwaltsanwärters gilt, sondern auch für das Verhalten einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient (VwGH 26.1.1995, Zl. 94/06/0090, zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG). Ein dem Erfüllungsgehilfen unterlaufenes Versehen ist für die Partei, die sich dieses Gehilfen bedient hat, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. In der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände sind daher auch für die vertretene Partei nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein nach Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 qualifiziertes (nämlich unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares) Ereignis darstellen. (VwGH 16.11.1983, Zl. 83/01/0422, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG).
Auch wenn der Antragsteller seinem rechtsfreundlichen Vertreter den Wechsel seines Wohnsitzes rechtzeitig mitgeteilt haben sollte (dies wurde allerdings nicht vorgebracht und ist aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen), ist jedenfalls festzuhalten, dass keinerlei Vorbringen erstattet wurde, warum den Beschwerdeführervertreter diesfalls kein Verschulden an der zur Versäumung der Verhandlung führenden fehlerhaften Zustellung der Ladung treffen sollte. Ob eine dahingehende Benachrichtigung erfolgt ist, kann daher im Ergebnis dahingestellt bleiben.
Im Übrigen ist anzumerken, dass spätestens nach der mehrfachen Stellung eines Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters, von der der Beschwerdeführervertreter mit hg. Schreiben vom 12.10.2011 in Kenntnis gesetzt wurde (der Antrag vom 02.10.2011 wurde offenkundig vom Beschwerdeführer persönlich gestellt), zu erwarten gewesen wäre, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Richtigkeit und aktuelle Gültigkeit der von ihm verwendeten Adresse seines Mandanten überprüft, zumal dieser wohl keinen weiteren Antrag gestellt hätte, wenn ihm der an den Vertreter übermittelte Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011 betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters zugekommen wäre. Durch Einholung einer aktuellen Meldeauskunft vor Weiterleitung der Ladung zur mündlichen Verhandlung an den Beschwerdeführer hätte der berufsmäßige Parteienvertreter ohne weiteres erkennen können, dass sein Mandant bereits vor mehr als 8 Monaten seinen Wohnsitz verlegt hatte.
Dem Antragsteller ist daher im Ergebnis die Glaubhaftmachung der Einhaltung des gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gebotenen Sorgfaltsmaßstabes nicht gelungen. Da er sohin nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, zur Verhandlung zu erscheinen, war spruchgemäß zu entscheiden.Dem Antragsteller ist daher im Ergebnis die Glaubhaftmachung der Einhaltung des gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gebotenen Sorgfaltsmaßstabes nicht gelungen. Da er sohin nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, zur Verhandlung zu erscheinen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der islamischen Glaubensgemeinschaft, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 04.08.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine nahen Verwandten oder sonstige familiäre Bindungen. Der Beschwerdeführer besucht bzw. besuchte keine Vereine, Kurse, Schulen oder Universitäten, geht keiner geregelten Beschäftigung nach und hat auch keine sonstigen, besonderen Bindungen an Österreich. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, erwerbsfähig und leidet an keinen schweren Erkrankungen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt.
Wie bereits das Bundesasylamt - rechtskräftig - unter Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten festgestellt hat, ist das vor der belangten Behörde erstattete, fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu werten:
Der Beschwerdeführer machte äußerst widersprüchliche Angaben zu seiner Berufstätigkeit in Afghanistan sowie zum Ablauf der angeblichen Bedrohung, Entführung und Ermordung seines Arbeitgebers. Auch zu der vorgebrachten mehrmonatigen Anhaltung durch die Taliban gab der Beschwerdeführer erst an, er hätte "Bomben in Autos platziere[n]" sollen (Erstbefragung vom 04.08.2010), behauptete in der Folge am 24.09.2010 vor dem Bundesasylamt aber, man habe ihn aufgefordert, für die Taliban zu arbeiten - worum es sich bei dieser Arbeit handeln würde, sei ihm allerdings nicht gesagt worden.
Der Beschwerdeführer ist der detaillierten Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Rechtsmittelschrift nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr in seiner "Beschwerdeergänzung" vom 31.01.2011 - entgegen dem gegenständlich anzuwendenden Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 AsylG - sein gesamtes Fluchtvorbringen ausgewechselt und im Übrigen selbst eingeräumt, bei seinen bisherigen "Interviews" nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sogar zu seiner Herkunftsregion und seinen Familienverhältnissen machte der Beschwerdeführer nunmehr stark abweichende Angaben.Der Beschwerdeführer ist der detaillierten Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Rechtsmittelschrift nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr in seiner "Beschwerdeergänzung" vom 31.01.2011 - entgegen dem gegenständlich anzuwendenden Neuerungsverbot des Paragraph 40, Absatz eins, AsylG - sein gesamtes Fluchtvorbringen ausgewechselt und im Übrigen selbst eingeräumt, bei seinen bisherigen "Interviews" nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sogar zu seiner Herkunftsregion und seinen Familienverhältnissen machte der Beschwerdeführer nunmehr stark abweichende Angaben.
Mit Schreiben vom 06.07.2011 hat der - zu diesem Zeitpunkt bereits rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer überdies seine Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Dieser Spruchteil ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Da es dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers vom 31.01.2011 - bei Wahrunterstellung - nicht grundsätzlich an Asylrelevanz mangelt (Verfolgung aufgrund der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers), ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bei tatsächlich drohender Verfolgung durch die Taliban vor dem Asylgerichtshof nicht weiter versuchen sollte, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu erlangen.Mit Schreiben vom 06.07.2011 hat der - zu diesem Zeitpunkt bereits rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer überdies seine Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Dieser Spruchteil ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Da es dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers vom 31.01.2011 - bei Wahrunterstellung - nicht grundsätzlich an Asylrelevanz mangelt (Verfolgung aufgrund der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers), ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bei tatsächlich drohender Verfolgung durch die Taliban vor dem Asylgerichtshof nicht weiter versuchen sollte, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu erlangen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in genanntem Schreiben vom 31.01.2011 widersprüchliches Vorbringen erstattet hat, indem er im letzten Absatz seiner Ausführungen zu Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes nicht länger eine Verfolgungsgefahr durch nicht individuell bezeichnete Angehörige der Taliban ("die Taliban") aufgrund der Arbeit seines Bruders für das XXXX bzw. seiner Brüder für "die Amerikaner" als primären Fluchtgrund darstellte, sondern erstmals behauptete, seine größte Befürchtung liege darin, von "Aufständischen" getötet zu werden, und sei er bereits von seinem Cousin im Auftrag seines Onkels angegriffen und verletzt worden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein Problem mit seinem Onkel bzw. Cousin sonst zu keinem Zeitpunkt im Laufe seines gesamten Asylverfahrens behauptet hat. Auch hat der Beschwerdeführer einen bereits erfolgten Angriff auf seine Person bzw. eine Verletzung in den übrigen Ausführungen seiner 13 Seiten umfassenden "Ergänzung der Beschwerde an den Asylgerichtshof" in keiner Weise erwähnt.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in genanntem Schreiben vom 31.01.2011 widersprüchliches Vorbringen erstattet hat, indem er im letzten Absatz seiner Ausführungen zu Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes nicht länger eine Verfolgungsgefahr durch nicht individuell bezeichnete Angehörige der Taliban ("die Taliban") aufgrund der Arbeit seines Bruders für das römisch 40 bzw. seiner Brüder für "die Amerikaner" als primären Fluchtgrund darstellte, sondern erstmals behauptete, seine größte Befürchtung liege darin, von "Aufständischen" getötet zu werden, und sei er bereits von seinem Cousin im Auftrag seines Onkels angegriffen und verletzt worden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein Problem mit seinem Onkel bzw. Cousin sonst zu keinem Zeitpunkt im Laufe seines gesamten Asylverfahrens behauptet hat. Auch hat der Beschwerdeführer einen bereits erfolgten Angriff auf seine Person bzw. eine Verletzung in den übrigen Ausführungen seiner 13 Seiten umfassenden "Ergänzung der Beschwerde an den Asylgerichtshof" in keiner Weise erwähnt.
Unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch das vom Bundesasylamt - entgegen den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers - rechtskräftig festgestellte Nichtbestehen asylrelevanter Verfolgungsgefahr, die vom Beschwerdeführer - erst im Rechtsmittelverfahren - selbst eingestandenen falschen Behauptungen in drei Einvernahmen und das verspätete, teilweise widersprüchliche Vorbringen gänzlich anderer Fluchtgründe mit Schreiben vom 31.01.2011, ist auch der nunmehrigen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit zu versagen und sind im Übrigen auch aktuellen Länderberichten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass Familienangehörigen von Mitgliedern internationaler Streitkräfte in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung seitens der Taliban oder anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen droht.
Das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist sohin als unglaubhaft zu werten und ist auch hinsichtlich § 8 AsylG nicht von einer Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban auszugehen.Das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist sohin als unglaubhaft zu werten und ist auch hinsichtlich Paragraph 8, AsylG nicht von einer Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban auszugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente bezüglich der Tätigkeit seines Bruders für das XXXX aus diesem Umstand alleine noch nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG geschlossen werden kann.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente bezüglich der Tätigkeit seines Bruders für das römisch 40 aus diesem Umstand alleine noch nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG geschlossen werden kann.
Hinsichtlich des zur Vorlage gebrachten Drohbriefes ist festzuhalten, dass dieser aus dem März 2010 datiert und der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, diesen bereits dem Bundesasylamt vorzulegen. Neben dem vorzitierten Neuerungsverbot des Asylgesetzes 2005 ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen zur Echtheit bzw. Richtigkeit afghanischer Dokumente im Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012 hinzuweisen: "Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. [...] Unter den soeben genannten Gesichtspunkten besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Nach Erkenntnissen des Dokumentenberaters am Flughafen Kabul werden durch die hohe Prüfqualität der Kontrollbeamten immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt."
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Es sind im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre und besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer - dessen Herkunftsregion innerhalb Afghanistans aufgrund seiner abweichenden und offenkundig unrichtigen Angaben (er sei laut Schreiben vom 31.01.2011 in "XXXX" geboren) nicht festgestellt werden kann - im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre, zumal im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass dem Beschwerdeführer einer Rückkehr nach Kabul nicht möglich und zumutbar sein sollte.
Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch als zumutbar. Der Beschwerdeführer hat weder in gegenständlicher Rechtsmittelschrift noch im Laufe des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof ein substantiiertes, über seine angebliche, als nicht glaubhaft festgestellte Verfolgung durch die Taliban bzw. durch seinen Onkel und seinen Cousin hinausgehendes Vorbringen erstattet bzw. dargelegt, inwiefern er selbst im Falle einer Rückkehr nach Kabul einer konkreten Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK ("real risk") ausgesetzt sein könnte und im Wesentlichen lediglich ins Treffen geführt, dass er in Afghanistan über kein soziales Netz verfüge.
Die Lage im Raum Kabul ist im regionalen Vergleich als zufriedenstellend zu bezeichnen:
Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012). Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und -vertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen. Ist die Stadt weitgehend unter Kontrolle der afghanischen Regierung, so ist der Einfluss der aufständischen Gruppen außerhalb der Stadt Kabul ungleich größer. Vor allem der Osten und Südosten der Provinz gelten als unruhig ( D-A-CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010). Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011). Im ersten Quartal 2012 ist es in Afghanistan gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres zu einer deutlichen Verringerung von Angriffen bewaffneter oppositioneller Gruppen sowie zu einem Rückgang der kriminellen Aktivitäten gekommen (Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.1 2012, März 2012).
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen - zu denen auch die von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 31.01.2011 ins Treffen geführten Länderberichte nicht im Widerspruch stehen - und der Plausibilität ihrer Aussagen, der weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten wurde, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführervertreter hat in seiner Stellungnahme vom 16.08.2011 nicht konkret dargelegt, wie er - offenbar anhand der auch vom Asylgerichtshof herangezogenen Quellen - zum Schluss gelangt ist, dass derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könnte, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan nicht hinreichend gewährleistet sei. Nicht nachvollziehbar ist ferner, aus welchen Erkenntnisquellen ersichtlich wäre, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt "unzulässig" [gemeint wohl: nicht gewährleistet] sei. Diesbezüglich ist an dieser Stelle exemplarisch auf die bereits oben zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 17.12.2010 (Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011) hinzuweisen ("Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.").
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit mündlichen Verhandlung am 10.05.2012 nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der Folgeberichte der in das Verfahren eingebrachten Quellen sowie der aktuellen Medienberichterstattung versichert hat. Aus dem UNAMA-UNHCR Mid-Year Report 2012 aus dem Juli 2012 geht beispielsweise hervor, dass im ersten Halbjahr 2012 die Zahl der getöteten Zivilisten erstmals gesunken ist. Gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres wurde eine Verringerung der Anzahl der zivilen Opfer um 15 % festgestellt.
Auch in der aktuellen Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55).
Im gegenständlichen Fall sind hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach es dem jungen, gesunden Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar wäre, nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch von seinen angeblich im Ausland (Pakistan, Kanada) aufhältigen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten würde (vgl. Asylmagazin 12/2011, S. 423: mit Beschluss vom 23.5.2011, Zl. 3 N 83.11, stellte das OVG Berlin-Brandenburg fest, dass nach afghanischer Tradition davon ausgegangen werden könne, dass die soziale Absicherung des Klägers im dortigen Verfahren durch seine in Europa lebenden nahen Familienangehörigen erfolgen werde, weshalb in dem Verfahren kein grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehe, ob alleinstehende junge Männer, die ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte und ohne mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut zu sein, nach einer Rückkehr in Kabul einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt sind).Im gegenständlichen Fall sind hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach es dem jungen, gesunden Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar wäre, nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch von seinen angeblich im Ausland (Pakistan, Kanada) aufhältigen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten würde vergleiche Asylmagazin 12 aus 2011,, S. 423: mit Beschluss vom 23.5.2011, Zl. 3 N 83.11, stellte das OVG Berlin-Brandenburg fest, dass nach afghanischer Tradition davon ausgegangen werden könne, dass die soziale Absicherung des Klägers im dortigen Verfahren durch seine in Europa lebenden nahen Familienangehörigen erfolgen werde, weshalb in dem Verfahren kein grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehe, ob alleinstehende junge Männer, die ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte und ohne mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut zu sein, nach einer Rückkehr in Kabul einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt sind).
Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG in der Fassung FrÄG 2009.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Die Angehörigen des Beschwerdeführers sind weiterhin in seiner Heimat bzw. (laut seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof) vorwiegend in Kanada und Pakistan aufhältig und kann sohin nicht angenommen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Vielmehr ermöglicht gerade eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan die Wiederaufnahme des Familienlebens mit allenfalls im Herkunftsstaat zurückgebliebenen bzw. dorthin zurückgekehrten Angehörigen.
Der Beschwerdeführer ist eigenem Vorbringen zufolge seit 01.08.2010 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikels 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers etwa dadurch in die Güterabwägung einfließen, dass der unbescholtene Beschwerdeführer laut Vorbringen vom 24.09.2010 einen Deutschkurs besucht hat bzw. besucht. Mangels einer geregelten Beschäftigung und mangels jeglichen sonstigen Hinweises auf eine besondere Bindung an Österreich hat sich sohin auch kein weiterer Anhaltspunkt für eine besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben.Der Beschwerdeführer ist eigenem Vorbringen zufolge seit 01.08.2010 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikels 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers etwa dadurch in die Güterabwägung einfließen, dass der unbescholtene Beschwerdeführer laut Vorbringen vom 24.09.2010 einen Deutschkurs besucht hat bzw. besucht. Mangels einer geregelten Beschäftigung und mangels jeglichen sonstigen Hinweises auf eine besondere Bindung an Österreich hat sich sohin auch kein weiterer Anhaltspunkt für eine besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch über diesbezügliche Aufforderung mit hg. Schreiben vom 10.08.2011 weder im Rahmen der Stellungnahme vom 16.08.2011 noch im Schreiben vom 09.02.2012 oder in den Eingaben betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergänzendes Vorbringen zu seinen familiären und privaten Umständen erstattet hat.
Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Interessensabwägung, Meldepflicht, Neuerungsverbot, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, Wiedereinsetzung, zumutbare SorgfaltZuletzt aktualisiert am
20.09.2012