Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A11 265.367-2/2012/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Nigeria (alias Elfenbeinküste), vom 4.7.2012 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Nigeria (alias Elfenbeinküste), vom 4.7.2012 beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.6.2012, Zl. A11 265.367-0/2008/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.6.2012, Zl. A11 265.367-0/2008/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Antragsteller reiste am 23.3.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung internationalen Schutzes. Am 25.3.2005, 30.3.2005 und am 3.8.2005 wurde der Asylwerber vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Antragsteller reiste am 23.3.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung internationalen Schutzes. Am 25.3.2005, 30.3.2005 und am 3.8.2005 wurde der Asylwerber vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen zusammengefasst gab der Asylwerber erstinstanzlich an, dass er über einen Freund namens XXXX im Jänner 2005 einen "Job" vermittelt bekommen habe. Der Auftrag habe darin bestanden, das Gemeindeamt von XXXX zu verwüsten und in Brand zu stecken. Als sie dorthin gegangen seien, seien sie von der Polizei eingekreist worden und hätten alle begonnen, davonzulaufen. Sein Freund sei beim Überqueren der Straße von einem Auto niedergestoßen worden und wäre verstorben. Er habe sich dann vor der Polizei und den Leuten des Vaters des Verstorbenen verstecken müssen, da der Vater des Freundes ihn für den Tod seines Sohnes verantwortlich gemacht habe. Er habe sich dann bei einer Freundin seiner Mutter versteckt, bei welcher er aber letztlich auch nicht bleiben habe können, sodass er schließlich die Elfenbeinküste verlassen habe müssen.Im Wesentlichen zusammengefasst gab der Asylwerber erstinstanzlich an, dass er über einen Freund namens römisch 40 im Jänner 2005 einen "Job" vermittelt bekommen habe. Der Auftrag habe darin bestanden, das Gemeindeamt von römisch 40 zu verwüsten und in Brand zu stecken. Als sie dorthin gegangen seien, seien sie von der Polizei eingekreist worden und hätten alle begonnen, davonzulaufen. Sein Freund sei beim Überqueren der Straße von einem Auto niedergestoßen worden und wäre verstorben. Er habe sich dann vor der Polizei und den Leuten des Vaters des Verstorbenen verstecken müssen, da der Vater des Freundes ihn für den Tod seines Sohnes verantwortlich gemacht habe. Er habe sich dann bei einer Freundin seiner Mutter versteckt, bei welcher er aber letztlich auch nicht bleiben habe können, sodass er schließlich die Elfenbeinküste verlassen habe müssen.
Dieser Asylantrag wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2005, Zahl: 05 04.037-BAG, gem. § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig ist und wurde er unter einem gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen. Begründend wurde hierzu unter Darlegung näherer Details ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen völlig unglaubwürdig sei.Dieser Asylantrag wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2005, Zahl: 05 04.037-BAG, gem. Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig ist und wurde er unter einem gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen. Begründend wurde hierzu unter Darlegung näherer Details ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen völlig unglaubwürdig sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber durch seinen damaligen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) erhoben und hierbei geltend gemacht, dass eine Rückkehr in die Elfenbeinküste für ihn nicht möglich wäre, da ihm diesfalls der Tod bzw. ein langer Gefängnisaufenthalt drohen würde. Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ihm Asyl gewährt werden müssen.
Am XXXX heiratete der Asylwerber unter dem Nationale XXXX, StA von Nigeria, in Spanien die österreichische Staatsangehörige XXXX.Am römisch 40 heiratete der Asylwerber unter dem Nationale römisch 40 , StA von Nigeria, in Spanien die österreichische Staatsangehörige römisch 40 .
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, wurde der Asylwerber wegen § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 4 Monate unbedingt, verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Asylwerber wegen Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 4 Monate unbedingt, verurteilt.
Der Asylwerber legte in weiterer Folge dem Asylgerichtshof folgende Unterlagen vor:
Kopie seines nigerianischen Reisepasses Nr. XXXXKopie seines nigerianischen Reisepasses Nr. römisch 40
Eidesstaatliche Erklärung vom XXXX, derzufolge sein Name XXXX ist und er am XXXX in XXXX, Nigeria geboren istEidesstaatliche Erklärung vom römisch 40 , derzufolge sein Name römisch 40 ist und er am römisch 40 in römisch 40 , Nigeria geboren ist
Geburtsurkunde, ausgestellt für XXXXGeburtsurkunde, ausgestellt für römisch 40
Rechnung für Prüfung u. Übungsmaterial XXXXRechnung für Prüfung u. Übungsmaterial römisch 40
Sprachzertifikat Deutschkurs Niveaustufe A2 des Europarates vom XXXXSprachzertifikat Deutschkurs Niveaustufe A2 des Europarates vom römisch 40
Beglaubigung der Echtheit der eidesstaatlichen Erklärung vom XXXXBeglaubigung der Echtheit der eidesstaatlichen Erklärung vom römisch 40
Beglaubigung der Echtheit der Geburtsurkunde vom XXXXBeglaubigung der Echtheit der Geburtsurkunde vom römisch 40
In der Folge wurde am 30.5.2012 vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 67 d AVG durchgeführt, in welcher der Asylwerber auf Nachfrage erklärte, dass sein richtiger Name XXXX wäre und er am XXXX geboren sei. Nach Vorhalt seiner ursprünglich behaupteten anderslautenden Identität erklärte er in weiterer Folge, dass er von Geburt an Nigerianer sei und im Jahr 1999 in die Elfenbeinküste gegangen sei und bis zu seiner Ausreise nach Europa dort gelebt hätte.In der Folge wurde am 30.5.2012 vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. Paragraph 67, d AVG durchgeführt, in welcher der Asylwerber auf Nachfrage erklärte, dass sein richtiger Name römisch 40 wäre und er am römisch 40 geboren sei. Nach Vorhalt seiner ursprünglich behaupteten anderslautenden Identität erklärte er in weiterer Folge, dass er von Geburt an Nigerianer sei und im Jahr 1999 in die Elfenbeinküste gegangen sei und bis zu seiner Ausreise nach Europa dort gelebt hätte.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.6.2012, Zahl: A11 265.367-0/2008/15E, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria zulässig ist und wurde er gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischenMit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.6.2012, Zahl: A11 265.367-0/2008/15E, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria zulässig ist und wurde er gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen
Bundesgebiet nach Nigeria lauteten wie folgt:
"Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit XXXX, einer österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet und lebt mit dieser seit XXXX im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehegattin in der gemeinsamen Wohnung zweifellos ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK, jedoch ergibt eine Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen, dass ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben - Gleiches gilt für sein Recht auf Privatleben - gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig ist:"Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit römisch 40 , einer österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet und lebt mit dieser seit römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehegattin in der gemeinsamen Wohnung zweifellos ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK, jedoch ergibt eine Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen, dass ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben - Gleiches gilt für sein Recht auf Privatleben - gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig ist:
Zunächst ist auszuführen, dass nach der Judikatur des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) bei der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein maßgeblicher Aspekt ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und nicht mit der Fortsetzung ihres Familienlebens im Gastland rechnen durften. Diesfalls müssten außergewöhnliche Umstände einer Abschiebung entgegenstehen, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach sich zu ziehen.Zunächst ist auszuführen, dass nach der Judikatur des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) bei der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein maßgeblicher Aspekt ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und nicht mit der Fortsetzung ihres Familienlebens im Gastland rechnen durften. Diesfalls müssten außergewöhnliche Umstände einer Abschiebung entgegenstehen, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nach sich zu ziehen.
Demgemäß wiegt in casu schwer zu Ungunsten des Beschwerdeführers, dass sein Familienleben mit seiner Ehegattin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sich beide Partner jedenfalls des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein mussten. Im konkreten Fall sind weiters keine "außergewöhnlichen Umstände", die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, ersichtlich.
Im Hinblick auf die Intensität des Familienlebens ist auszuführen, dass aus der Ehe keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, sodass die Intensität des Familienlebens in casu nur durch die lediglich etwa maximal 4-jährige Dauer beschrieben werden kann (laut Angaben des Beschwerdeführers hat dieser seine Ehegattin im Jahr 2008 kennengelernt) und die Dauer des Familienlebens daher nicht als besonders lang zu qualifizieren ist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers spricht unter anderem auch Englisch, sodass die Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes durch Besuche im Heimatland des Beschwerdeführers zumutbar erscheint. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisses sind nicht gegeben, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung jedenfalls nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt wäre.Im Hinblick auf die Intensität des Familienlebens ist auszuführen, dass aus der Ehe keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, sodass die Intensität des Familienlebens in casu nur durch die lediglich etwa maximal 4-jährige Dauer beschrieben werden kann (laut Angaben des Beschwerdeführers hat dieser seine Ehegattin im Jahr 2008 kennengelernt) und die Dauer des Familienlebens daher nicht als besonders lang zu qualifizieren ist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers spricht unter anderem auch Englisch, sodass die Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes durch Besuche im Heimatland des Beschwerdeführers zumutbar erscheint. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisses sind nicht gegeben, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung jedenfalls nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK verletzt wäre.
Der Asylwerber ist nunmehr seit ca. 7 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, dies ist ein Zeitraum, der zweifellos über einen bloß kurzen Aufenthalt hinausgeht. Das Gewicht seines Aufenthaltes wird allerdings dadurch gemindert, dass er unter Vorspiegelung einer falschen Identität, somit aufgrund einer ungerechtfertigten Asylantragstellung zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste.
Schwer zu seinen Lasten wiegt weiters der Umstand, dass er im Bundesgebiet nach dem SMG (Suchtmittelgesetz) strafrechtlich verurteilt worden ist.
Dem steht gegenüber, dass er in Österreich nachweislich Deutschkurse besucht hat, sich in einem Fußballverein engagiert und fallweise Gelegenheitsarbeiten bei einer Leihfirma verrichtet, die jedoch keine berufliche Verfestigung im Inland darzustellen vermögen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Für den konkreten Fall bedeutet der richtungsgebende Maßstab der obzitierten Judikatur, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Asylwerbers im Bundesgebiet überwiegt, da die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers weder einen Wert erreicht hat, dem allein, noch im Zusammenhalt mit den obgenannten für den Beschwerdeführer sprechenden Zusatzaspekten ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist daher insgesamt von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber dem privaten Interesse des Asylwerbers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auszugehen und kann letztlich nicht erkannt werden, dass die Ausweisung des Asylwerbers einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art 8 EMRK darstellen würde."Für den konkreten Fall bedeutet der richtungsgebende Maßstab der obzitierten Judikatur, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Asylwerbers im Bundesgebiet überwiegt, da die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers weder einen Wert erreicht hat, dem allein, noch im Zusammenhalt mit den obgenannten für den Beschwerdeführer sprechenden Zusatzaspekten ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist daher insgesamt von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber dem privaten Interesse des Asylwerbers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auszugehen und kann letztlich nicht erkannt werden, dass die Ausweisung des Asylwerbers einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK darstellen würde."
Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem nunmehrigen Wiederaufnahmewerber am 28.6.2012 zugestellt und erwuchs es mit diesem Tag in Rechtskraft.
Mit Fax vom 4.7.2012 brachte der Wiederaufnahmewerber einen Antrag gem. § 69 AVG auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.6.2012, Zahl: A11 265.367-0/2008/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.Mit Fax vom 4.7.2012 brachte der Wiederaufnahmewerber einen Antrag gem. Paragraph 69, AVG auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.6.2012, Zahl: A11 265.367-0/2008/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.
Begründend führte der Wiederaufnahmewerber aus, dass das Krankenhaus "XXXX" am XXXX seiner Gattin mitgeteilt habe, dass diese in der 9. Woche schwanger sei. Die Schwangerschaft habe daher bereits bei der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden, sei allerdings der Gattin bzw. ihm noch nicht bekannt gewesen. Erst anlässlich der Untersuchung im KH XXXX am genannten Tag sei diese bekannt geworden.Begründend führte der Wiederaufnahmewerber aus, dass das Krankenhaus "XXXX" am römisch 40 seiner Gattin mitgeteilt habe, dass diese in der 9. Woche schwanger sei. Die Schwangerschaft habe daher bereits bei der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden, sei allerdings der Gattin bzw. ihm noch nicht bekannt gewesen. Erst anlässlich der Untersuchung im KH römisch 40 am genannten Tag sei diese bekannt geworden.
Angesichts des hohen Stellenwertes des Kindes in der österreichischen Rechtsordnung sei anzunehmen, dass er bei bekannt gewesener Schwangerschaft der Gattin nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen worden wäre, da doch auch sein Kind mit Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben und Anspruch auf Kontakt mit bzw. Unterhalt vom Vater haben würde. Es würden daher die Erfordernisse des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zutreffen, sodass seinem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben sei.Angesichts des hohen Stellenwertes des Kindes in der österreichischen Rechtsordnung sei anzunehmen, dass er bei bekannt gewesener Schwangerschaft der Gattin nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen worden wäre, da doch auch sein Kind mit Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben und Anspruch auf Kontakt mit bzw. Unterhalt vom Vater haben würde. Es würden daher die Erfordernisse des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zutreffen, sodass seinem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben sei.
Unter einem legte der Wiederaufnahmewerber einen ärztlichen Befund des Krankenhauses "XXXX", Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe, vom XXXX vor, demzufolge ein bei seiner Ehegattin am selben Tag durchgeführter Schwangerschaftstest ergeben hat, dass diese zum Untersuchungszeitpunkt in der 9. Woche schwanger war.Unter einem legte der Wiederaufnahmewerber einen ärztlichen Befund des Krankenhauses "XXXX", Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe, vom römisch 40 vor, demzufolge ein bei seiner Ehegattin am selben Tag durchgeführter Schwangerschaftstest ergeben hat, dass diese zum Untersuchungszeitpunkt in der 9. Woche schwanger war.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann.
Ausgehend vom (durch die Vorlage eines ärztlichen Befundes untermauerten) Vorbringen des Antragstellers, wonach ihm und seiner Ehegattin deren Schwangerschaft erst am XXXX anlässlich einer ärztlichen Untersuchung bekannt geworden sei, erweist sich gegenständlicher Antrag vom 4.7.2012 auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig beendeten Asylverfahrens im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 AVG normierte 2-wöchige Frist zur Geltendmachung neu hervorgekommener Beweismittel als zulässig.Ausgehend vom (durch die Vorlage eines ärztlichen Befundes untermauerten) Vorbringen des Antragstellers, wonach ihm und seiner Ehegattin deren Schwangerschaft erst am römisch 40 anlässlich einer ärztlichen Untersuchung bekannt geworden sei, erweist sich gegenständlicher Antrag vom 4.7.2012 auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig beendeten Asylverfahrens im Hinblick auf die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG normierte 2-wöchige Frist zur Geltendmachung neu hervorgekommener Beweismittel als zulässig.
Dieses Vorbringen ist jedoch aus nachstehenden Gründen weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet, ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen:
Mit seinem Vorbringen, wonach seine Ehegattin und er ein Kind erwarten würden, welches mit der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben würde, wobei das Kind Anspruch auf Kontakt mit dem Vater sowie Unterhalt von diesem haben würde, verkennt der Wiederaufnahmewerber, dass Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an als Teil ihrer Familie angesehen werden und davor zwischen diesen und den Eltern kein schützenswertes Familienleben vorliegt (s. dazu VfGH 24.2.2003, B 1670/01; EGMR v. 22.1.1996, 23218/94, Gül gg. die Schweiz m. w. N.; sowie AsylGH 28.4.2009, Zl. S17 405.867-1/2009). Dementsprechend wird im Bereich des Asylrechts die Lebensgeburt für die Asylantragstellung vorausgesetzt und umfasst der Begriff des Familienangehörigen daher nicht ein ungeborenes Kind (nasciturus) (vgl. AsylGH 27.10.2009, Zl. S12 409.111-1/2009). Im gegenständlichen Fall würde folglich die voraussichtliche Geburt des Kindes (ungefähr) im Jänner 2013 zu keiner Änderung in der Beurteilung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19.6.2012 führen.Mit seinem Vorbringen, wonach seine Ehegattin und er ein Kind erwarten würden, welches mit der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben würde, wobei das Kind Anspruch auf Kontakt mit dem Vater sowie Unterhalt von diesem haben würde, verkennt der Wiederaufnahmewerber, dass Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an als Teil ihrer Familie angesehen werden und davor zwischen diesen und den Eltern kein schützenswertes Familienleben vorliegt (s. dazu VfGH 24.2.2003, B 1670/01; EGMR v. 22.1.1996, 23218/94, Gül gg. die Schweiz m. w. N.; sowie AsylGH 28.4.2009, Zl. S17 405.867-1/2009). Dementsprechend wird im Bereich des Asylrechts die Lebensgeburt für die Asylantragstellung vorausgesetzt und umfasst der Begriff des Familienangehörigen daher nicht ein ungeborenes Kind (nasciturus) vergleiche AsylGH 27.10.2009, Zl. S12 409.111-1/2009). Im gegenständlichen Fall würde folglich die voraussichtliche Geburt des Kindes (ungefähr) im Jänner 2013 zu keiner Änderung in der Beurteilung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19.6.2012 führen.
Die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Gründe vermögen daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zu bilden.Die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Gründe vermögen daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu bilden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Ehe, rechtliche Verhinderung, Schwangerschaft, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
14.12.2012