TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/12 S2 425532-1/2012

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 425.532-1/2012/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, GZ 11 15.500-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, GZ 11 15.500-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Somalias, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Somalias, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Laut Meldung der Polizeiinspektion XXXX wurde der Beschwerdeführer am 23.12.2011 von einem ungarischen Schlepper in dessen Fahrzeug nach Österreich geschleppt und von einer Streife der Polizeiinspektion XXXX im Gemeindegebiet XXXX aufgegriffen (AS 7f).Laut Meldung der Polizeiinspektion römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 23.12.2011 von einem ungarischen Schlepper in dessen Fahrzeug nach Österreich geschleppt und von einer Streife der Polizeiinspektion römisch 40 im Gemeindegebiet römisch 40 aufgegriffen (AS 7f).

Laut Befundblatt des Krankenhauses XXXX vom 23.12.2011 wurde eine Überlastung des linken Sprunggelenkes diagnostiziert und eine Osteomyelitis ausgeschlossen. Als Therapie wurde Voltaren Salbe und elast. Bandage angeführt (AS 23).Laut Befundblatt des Krankenhauses römisch 40 vom 23.12.2011 wurde eine Überlastung des linken Sprunggelenkes diagnostiziert und eine Osteomyelitis ausgeschlossen. Als Therapie wurde Voltaren Salbe und elast. Bandage angeführt (AS 23).

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer (AS 27).

Bei der Erstbefragung am 23.12.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Schussverletzungen an beiden Füßen und nehme Schmerztabletten (Diclofenac). Seit acht Jahren lebe seine Schwester, XXXX, in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Zu seiner Reiseroute führte er aus, dass er am 13.07.2011 von Somalia über Dubai nach Damaskus geflogen sei. Er sei mit einem gefälschten somalischen Reisepass gereist. Eine Woche später sei er in die Türkei gebracht worden, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Dann sei er weiter in nach Griechenland gereist und von der griechischen Polizei aufgegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe ein Schreiben bekommen, dass er Griechenland innerhalb von einem Monat verlassen müsse. Circa zwei Monate lang habe er in XXXX bei somalischen Landsleuten gelebt. Dort habe er Schlepper kennengelernt, die ihn mit elf weiteren Personen in einem Lkw versteckt hätten. Nach einer circa zweitägigen Fahrt seien sie in eine große Stadt gebracht worden und von dort sei der Beschwerdeführer mit zwei weiteren somalischen Staatsbürgern in einem Taxi (gemeint sei ein normaler Pkw) circa zwei bis drei Stunden bis zum Aufgriff in Österreich unterwegs gewesen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er an beiden Beinen Schussverletzungen habe und nicht mehr richtig gehen könne. Seine Füße seien geschwollen und er benötige ärztliche Behandlung. Die Schussverletzungen habe er vor vier Jahren in Mogadischu erlitten. Da in Somalia dauernd Krieg herrsche, hätten ihn die Kugeln zufällig am Weg zur Arbeit getroffen. Außerdem gab der Beschwerdeführer noch an, dass er illegal von Serbien nach Ungarn eingereist sei. In Ungarn sei er von der Polizei festgenommen und drei Tage in ein Gefängnis gesperrt worden. Zwei Tage sei er in einem Krankenhaus aufgrund seiner Schussverletzungen behandelt worden. Anschließend sei er am 21.11.2011 nach Serbien abgeschoben worden. Er wisse nicht, dass er ein Aufenthaltsverbot für Ungarn habe. In Österreich habe er einen Asylantrag stellen wollen. Seine Schwester lebe hier als anerkannter Flüchtling. Am 28.09.2011 habe der Beschwerdeführer in Griechenland um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen, weil er Probleme mit einer radikalen islamistischen Gruppe (Al-Shabab) gehabt habe.Bei der Erstbefragung am 23.12.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Schussverletzungen an beiden Füßen und nehme Schmerztabletten (Diclofenac). Seit acht Jahren lebe seine Schwester, römisch 40 , in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Zu seiner Reiseroute führte er aus, dass er am 13.07.2011 von Somalia über Dubai nach Damaskus geflogen sei. Er sei mit einem gefälschten somalischen Reisepass gereist. Eine Woche später sei er in die Türkei gebracht worden, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Dann sei er weiter in nach Griechenland gereist und von der griechischen Polizei aufgegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe ein Schreiben bekommen, dass er Griechenland innerhalb von einem Monat verlassen müsse. Circa zwei Monate lang habe er in römisch 40 bei somalischen Landsleuten gelebt. Dort habe er Schlepper kennengelernt, die ihn mit elf weiteren Personen in einem Lkw versteckt hätten. Nach einer circa zweitägigen Fahrt seien sie in eine große Stadt gebracht worden und von dort sei der Beschwerdeführer mit zwei weiteren somalischen Staatsbürgern in einem Taxi (gemeint sei ein normaler Pkw) circa zwei bis drei Stunden bis zum Aufgriff in Österreich unterwegs gewesen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er an beiden Beinen Schussverletzungen habe und nicht mehr richtig gehen könne. Seine Füße seien geschwollen und er benötige ärztliche Behandlung. Die Schussverletzungen habe er vor vier Jahren in Mogadischu erlitten. Da in Somalia dauernd Krieg herrsche, hätten ihn die Kugeln zufällig am Weg zur Arbeit getroffen. Außerdem gab der Beschwerdeführer noch an, dass er illegal von Serbien nach Ungarn eingereist sei. In Ungarn sei er von der Polizei festgenommen und drei Tage in ein Gefängnis gesperrt worden. Zwei Tage sei er in einem Krankenhaus aufgrund seiner Schussverletzungen behandelt worden. Anschließend sei er am 21.11.2011 nach Serbien abgeschoben worden. Er wisse nicht, dass er ein Aufenthaltsverbot für Ungarn habe. In Österreich habe er einen Asylantrag stellen wollen. Seine Schwester lebe hier als anerkannter Flüchtling. Am 28.09.2011 habe der Beschwerdeführer in Griechenland um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen, weil er Probleme mit einer radikalen islamistischen Gruppe (Al-Shabab) gehabt habe.

Laut dienstlicher Wahrnehmung wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren somalischen Staatsbürgern im Pkw eines ungarischen Schleppers unmittelbar nach dem Grenzübertritt aufgegriffen und festgenommen (AS 31ff).

Das Bundesasylamt richtete am 27.12.2011 ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn (AS 49ff).Das Bundesasylamt richtete am 27.12.2011 ein auf Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn (AS 49ff).

Laut Aktenvermerk vom 29.12.2011 wurde der Beschwerdeführer am 27.12.2011 im Krankenhaus XXXX stationär aufgenommen, weshalb der Lauf der 20-Tagesfrist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer der stationären Behandlung gehemmt sei (AS 65).Laut Aktenvermerk vom 29.12.2011 wurde der Beschwerdeführer am 27.12.2011 im Krankenhaus römisch 40 stationär aufgenommen, weshalb der Lauf der 20-Tagesfrist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer der stationären Behandlung gehemmt sei (AS 65).

Am 10.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 27.12.2011 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 69ff).Am 10.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 27.12.2011 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 69ff).

Mit Schreiben vom 12.01.2012, eingelangt am 13.01.2012, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen zunächst nicht zu, weil der Beschwerdeführer den ungarischen Behörden unbekannt sei. Somit könne sein Vorbringen, dass er von den ungarischen Behörden festgenommen und nach Serbien abgeschoben worden sei, nicht stimmen (AS 83).

Sodann richtete das Bundesasylamt am 17.01.2012 ein Remonstrationsschreiben gemäß Art. 5 Abs. 2 EG-Verordnung 1560/2003 an Ungarn (AS 85ff).Sodann richtete das Bundesasylamt am 17.01.2012 ein Remonstrationsschreiben gemäß Artikel 5, Absatz 2, EG-Verordnung 1560 aus 2003, an Ungarn (AS 85ff).

Mit Schreiben vom 18.01.2012, eingelangt am 19.01.2012, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen nunmehr gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 91).Mit Schreiben vom 18.01.2012, eingelangt am 19.01.2012, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen nunmehr gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 91).

Laut Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 24.01.2012 war der Beschwerdeführer von 27.12.2011 bis 09.01.2012 in stationärer Behandlung. Die Aufnahme erfolgte wegen eines massiven Infektes beider Unterschenkel und Füße. Entlassen wurde der Beschwerdeführer unter Beigabe von Medikamenten und es wurde ein Kontrolltermin vorgesehen (AS 215ff).Laut Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 24.01.2012 war der Beschwerdeführer von 27.12.2011 bis 09.01.2012 in stationärer Behandlung. Die Aufnahme erfolgte wegen eines massiven Infektes beider Unterschenkel und Füße. Entlassen wurde der Beschwerdeführer unter Beigabe von Medikamenten und es wurde ein Kontrolltermin vorgesehen (AS 215ff).

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt am 30.01.2012 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er fühle sich gut und sei in der Lage der Einvernahme zu folgen. Derzeit sei er wegen seines Beines im Krankenhaus XXXX in Behandlung. Er habe eine Schussverletzung, die er vor vier Jahren in Somalia erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe Medikamente erhalten. Vom Arzt sei ihm gesagt worden, dass eine Operation nicht notwendig sei. Der Beschwerdeführer gehe regelmäßig zur Kontrolle ins Krankenhaus. Das Bein werde desinfiziert und frisch verbunden. Medikamente erhalte er derzeit keine. Seine Schwester sei seit 2003 in Österreich. Diese sei mittlerweile österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer lebe in der Betreuungsstelle in XXXX. Auf die Frage, welchen Kontakt der Beschwerdeführer mit seiner Schwester habe, gab dieser an, dass er seit ihrer Ausreise keinen Kontakt zu seiner Schwester gehabt habe. Als er nach Österreich gekommen sei, habe sie gehört, dass der Beschwerdeführer im Krankenhaus sei und da habe sie ihn zweimal besucht, einmal im Lager und einmal im Krankenhaus. Sie würden regelmäßig telefonieren. Die Frage, ob er von seiner Schwester unterstützt werde, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass er nur eine Jacke von ihr bekommen habe. Nach Ungarn wolle er nicht zurück. Er sei schon einmal aus Ungarn nach Serbien abgeschoben worden. Er habe damals jedoch keinen Asylantrag gestellt. Er habe auch keine Möglichkeit dazu gehabt. Einer Ausweisung nach Ungarn stünde entgegen, dass er einmal in Ungarn gewesen und von der Polizei erwischt worden sei. Er sei drei Tage in Haft gewesen und dann zwei Tage im Krankenhaus, wegen seiner Schussverletzung am Bein, behandelt worden. Danach sei er wieder einen Tag in Haft gewesen und daraufhin nach Serbien abgeschoben worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er von Anfang an nach Österreich gewollt habe, weil seine Schwester bereits hier lebe. In Ungarn sei er schlecht behandelt worden und es sei ihm auch mitgeteilt worden, dass er bei einer neuerlichen Einreise mit sechs Monaten Haft zu rechnen habe. In Ungarn habe er keinen Asylantrag gestellt, weil er nicht die Möglichkeit dazu gehabt habe. Die Leute die ihn festgenommen hätten, seien nicht für Asyl zuständig gewesen. In Ungarn sei es ohne Rechtsbeistand nicht möglich, an der Grenze um Asyl anzusuchen. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer die allgemeinen Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit erklärt, dass er sich im Falle einer Bedrohung jederzeit an die ungarischen Behörden um Hilfe wenden könne. Dazu wollte der Beschwerdeführer nichts angeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass ihm laut den allgemeinen Länderfeststellungen auch in Ungarn die Möglichkeit offen gestanden sei, um Asyl anzusuchen, woraufhin dieser angab, dass man ihn in Ungarn schlecht behandelt habe. Außerdem habe er nicht die Möglichkeit gehabt, um Asyl anzusuchen. Mit "schlecht behandelt" meine der Beschwerdeführer, dass er zwei Tage als Obdachloser gelebt habe und danach seien sie zur Polizei gegangen, weil sie hungrig gewesen seien. Sie seien behandelt worden, als wären sie Kriminelle. Der Beschwerdeführer habe starke Schmerzen gehabt und nicht in das Auto einsteigen können. Er sei mit den Füßen getreten worden. Sie seien in eine Polizeistation gebracht worden, wo sie nichts zu essen bekommen hätten und auf dem Boden hätten schlafen müssen. Am folgenden Tag seien sie in ein Gefängnis überstellt worden. Auf die Frage, ob er diese Übergriffe gemeldet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gewusst habe, bei wem er dies melden solle, es habe ja nur Polizisten gegeben. Es sei auch kein Dolmetscher vor Ort gewesen. Es habe nur einen arabisch sprechenden Dolmetscher gegeben, diesen habe er nicht verstanden. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Angaben, er sei in Ungarn schlecht behandelt worden, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden könnten, zumal er angegeben habe, dass er in Ungarn auch ärztlich behandelt worden sei. Daraufhin führte dieser aus, dass eine Ärztin in der Haft gesehen habe, dass er eine Verletzung habe. Diese habe veranlasst, dass er zur Behandlung komme. Er sei in Ketten abgeführt worden. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass es Handschellen gewesen seien und er an diesen mit einer Leine geführt worden sei. In Österreich sei er menschlich behandelt und auch medizinisch versorgt worden. Hier habe er sich willkommen gefühlt. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Angaben, er sei in Ungarn inhaftiert gewesen und nach Serbien abgeschoben worden, im Zuge der Konsultationsverfahren an die ungarischen Behörden mitgeteilt worden sei und diese mit Schreiben vom 12.01.2012, eingelangt am 13.01.2012, mitgeteilt hätten, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht bekannt sei und seine Angaben deshalb nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme und er in Ungarn gewesen sei, wo man ihn inhaftiert habe (AS 105ff).Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt am 30.01.2012 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er fühle sich gut und sei in der Lage der Einvernahme zu folgen. Derzeit sei er wegen seines Beines im Krankenhaus römisch 40 in Behandlung. Er habe eine Schussverletzung, die er vor vier Jahren in Somalia erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe Medikamente erhalten. Vom Arzt sei ihm gesagt worden, dass eine Operation nicht notwendig sei. Der Beschwerdeführer gehe regelmäßig zur Kontrolle ins Krankenhaus. Das Bein werde desinfiziert und frisch verbunden. Medikamente erhalte er derzeit keine. Seine Schwester sei seit 2003 in Österreich. Diese sei mittlerweile österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer lebe in der Betreuungsstelle in römisch 40 . Auf die Frage, welchen Kontakt der Beschwerdeführer mit seiner Schwester habe, gab dieser an, dass er seit ihrer Ausreise keinen Kontakt zu seiner Schwester gehabt habe. Als er nach Österreich gekommen sei, habe sie gehört, dass der Beschwerdeführer im Krankenhaus sei und da habe sie ihn zweimal besucht, einmal im Lager und einmal im Krankenhaus. Sie würden regelmäßig telefonieren. Die Frage, ob er von seiner Schwester unterstützt werde, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass er nur eine Jacke von ihr bekommen habe. Nach Ungarn wolle er nicht zurück. Er sei schon einmal aus Ungarn nach Serbien abgeschoben worden. Er habe damals jedoch keinen Asylantrag gestellt. Er habe auch keine Möglichkeit dazu gehabt. Einer Ausweisung nach Ungarn stünde entgegen, dass er einmal in Ungarn gewesen und von der Polizei erwischt worden sei. Er sei drei Tage in Haft gewesen und dann zwei Tage im Krankenhaus, wegen seiner Schussverletzung am Bein, behandelt worden. Danach sei er wieder einen Tag in Haft gewesen und daraufhin nach Serbien abgeschoben worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er von Anfang an nach Österreich gewollt habe, weil seine Schwester bereits hier lebe. In Ungarn sei er schlecht behandelt worden und es sei ihm auch mitgeteilt worden, dass er bei einer neuerlichen Einreise mit sechs Monaten Haft zu rechnen habe. In Ungarn habe er keinen Asylantrag gestellt, weil er nicht die Möglichkeit dazu gehabt habe. Die Leute die ihn festgenommen hätten, seien nicht für Asyl zuständig gewesen. In Ungarn sei es ohne Rechtsbeistand nicht möglich, an der Grenze um Asyl anzusuchen. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer die allgemeinen Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit erklärt, dass er sich im Falle einer Bedrohung jederzeit an die ungarischen Behörden um Hilfe wenden könne. Dazu wollte der Beschwerdeführer nichts angeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass ihm laut den allgemeinen Länderfeststellungen auch in Ungarn die Möglichkeit offen gestanden sei, um Asyl anzusuchen, woraufhin dieser angab, dass man ihn in Ungarn schlecht behandelt habe. Außerdem habe er nicht die Möglichkeit gehabt, um Asyl anzusuchen. Mit "schlecht behandelt" meine der Beschwerdeführer, dass er zwei Tage als Obdachloser gelebt habe und danach seien sie zur Polizei gegangen, weil sie hungrig gewesen seien. Sie seien behandelt worden, als wären sie Kriminelle. Der Beschwerdeführer habe starke Schmerzen gehabt und nicht in das Auto einsteigen können. Er sei mit den Füßen getreten worden. Sie seien in eine Polizeistation gebracht worden, wo sie nichts zu essen bekommen hätten und auf dem Boden hätten schlafen müssen. Am folgenden Tag seien sie in ein Gefängnis überstellt worden. Auf die Frage, ob er diese Übergriffe gemeldet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gewusst habe, bei wem er dies melden solle, es habe ja nur Polizisten gegeben. Es sei auch kein Dolmetscher vor Ort gewesen. Es habe nur einen arabisch sprechenden Dolmetscher gegeben, diesen habe er nicht verstanden. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Angaben, er sei in Ungarn schlecht behandelt worden, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden könnten, zumal er angegeben habe, dass er in Ungarn auch ärztlich behandelt worden sei. Daraufhin führte dieser aus, dass eine Ärztin in der Haft gesehen habe, dass er eine Verletzung habe. Diese habe veranlasst, dass er zur Behandlung komme. Er sei in Ketten abgeführt worden. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass es Handschellen gewesen seien und er an diesen mit einer Leine geführt worden sei. In Österreich sei er menschlich behandelt und auch medizinisch versorgt worden. Hier habe er sich willkommen gefühlt. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Angaben, er sei in Ungarn inhaftiert gewesen und nach Serbien abgeschoben worden, im Zuge der Konsultationsverfahren an die ungarischen Behörden mitgeteilt worden sei und diese mit Schreiben vom 12.01.2012, eingelangt am 13.01.2012, mitgeteilt hätten, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht bekannt sei und seine Angaben deshalb nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme und er in Ungarn gewesen sei, wo man ihn inhaftiert habe (AS 105ff).

Am 31.01.2012 langte ein Antrag auf Zulassung zum Verfahren ein, in welchen im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer von Ungarn nach Österreich gereist sei und dort um Asyl habe ansuchen wollen. Dies sei ihm nicht möglich gewesen, weil er sofort inhaftiert worden sei. Da er keinen Asylantrag habe stellen können, seien seine Fluchtgründe zu keinem Zeitpunkt geprüft worden. Nach drei Tagen in Haft sei er nach Serbien abgeschoben worden. Von dort sei er erneut über Ungarn nach Österreich gereist und habe hier einen Asylantrag gestellt. Im Falle einer Abschiebung nach Ungarn sei er erneut von einer Kettenabschiebung nach Serbien bedroht. Außerdem leide er an einer Schussverletzung und sei in Österreich 14 Tage im Krankenhaus XXXX in Behandlung gewesen. Er nehme auch jetzt regelmäßig Medikamente und habe Kontrollen. In Ungarn sei er nie medizinisch behandelt worden. Er sei untersucht worden, habe aber keine Medikamente bekommen. Von der ungarischen Polizei sei er unmenschlich behandelt worden. Im Fall des Beschwerdeführers sei es ausgeschlossen, dass Ungarn nun eine inhaltliche Prüfung durchführe. Die Gefahr, dass er nach Serbien abgeschoben werde, sei evident. Dublin-Rückkehrer würden in Ungarn entweder mit einer generellen Inschubhaftnahme unter unmenschlichen Haftbedingungen zu rechnen haben oder sie würden nach Serbien abgeschoben werden. Im seltenen Fall einer inhaltlichen Prüfung hätten sie keinen Zugang zu Unterkunft und Versorgung. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte teile diese Ansicht und habe am 11.01.2012 eine vorläufige Maßnahme beschlossen und eine Ausweisung nach Ungarn für derzeit nicht zulässig erklärt. Beigefügt wurde ein Bericht der Zeitung Der Standard vom 13.01.2012 sowie ein Bericht des Hungarian Helsinki Committee, Access to protection jeopardised, Information note on the treatment of Dublin returnees to Hungary, December 2011. (AS 175ff).Am 31.01.2012 langte ein Antrag auf Zulassung zum Verfahren ein, in welchen im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer von Ungarn nach Österreich gereist sei und dort um Asyl habe ansuchen wollen. Dies sei ihm nicht möglich gewesen, weil er sofort inhaftiert worden sei. Da er keinen Asylantrag habe stellen können, seien seine Fluchtgründe zu keinem Zeitpunkt geprüft worden. Nach drei Tagen in Haft sei er nach Serbien abgeschoben worden. Von dort sei er erneut über Ungarn nach Österreich gereist und habe hier einen Asylantrag gestellt. Im Falle einer Abschiebung nach Ungarn sei er erneut von einer Kettenabschiebung nach Serbien bedroht. Außerdem leide er an einer Schussverletzung und sei in Österreich 14 Tage im Krankenhaus römisch 40 in Behandlung gewesen. Er nehme auch jetzt regelmäßig Medikamente und habe Kontrollen. In Ungarn sei er nie medizinisch behandelt worden. Er sei untersucht worden, habe aber keine Medikamente bekommen. Von der ungarischen Polizei sei er unmenschlich behandelt worden. Im Fall des Beschwerdeführers sei es ausgeschlossen, dass Ungarn nun eine inhaltliche Prüfung durchführe. Die Gefahr, dass er nach Serbien abgeschoben werde, sei evident. Dublin-Rückkehrer würden in Ungarn entweder mit einer generellen Inschubhaftnahme unter unmenschlichen Haftbedingungen zu rechnen haben oder sie würden nach Serbien abgeschoben werden. Im seltenen Fall einer inhaltlichen Prüfung hätten sie keinen Zugang zu Unterkunft und Versorgung. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte teile diese Ansicht und habe am 11.01.2012 eine vorläufige Maßnahme beschlossen und eine Ausweisung nach Ungarn für derzeit nicht zulässig erklärt. Beigefügt wurde ein Bericht der Zeitung Der Standard vom 13.01.2012 sowie ein Bericht des Hungarian Helsinki Committee, Access to protection jeopardised, Information note on the treatment of Dublin returnees to Hungary, December 2011. (AS 175ff).

In einem handschriftlich verfassten Schreiben vom 31.01.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach zweitägigem Fußmarsch an der ungarischen Grenze angekommen sei. Er sei freiwillig zur Grenzpolizei gegangen, weil er in diesen zwei Tagen krank geworden sei. Er habe zwei Tage nichts getrunken oder gegessen. Die Grenzpolizei habe ihn auf der Stelle geschlagen. Drei Stunden später sei er in ein Gefängnis gebracht worden und er habe bis am nächsten Tag kein Essen bekommen. Einen Tag später seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Obwohl sie gesehen hätten, dass der Beschwerdeführer sehr krank sei, hätten sie ihn nicht zu einem Arzt bringen wollen. Am dritten Tag im Gefängnis sei der Beschwerdeführer von einer Frau, welche Mitglied einer Hilfsorganisation sei, besucht worden. Diese habe gesehen, dass er krank sei und ihn zu einem Arzt gebracht (AS 199ff).

Laut Kurzbrief und Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 18.02.2012 war der Beschwerdeführer von 16.02.2012 bis 18.02.2012 in stationärer Behandlung. Das Fersenulcus sei - so der Bericht - im Vergleich zum Befund des Krankenhauses XXXX nahezu geschlossen. Kleine Fistel über dem Fußrücken, keine Retentionen, keine aktuellen Infektzeichen und kein Hinweis auf Osteomyelitis. Der Beschwerdeführer wurde für den 22.02.2012 zur Nachbehandlung wiederbestellt (AS 249ff).Laut Kurzbrief und Ambulanzkarte des Landesklinikums römisch 40 vom 18.02.2012 war der Beschwerdeführer von 16.02.2012 bis 18.02.2012 in stationärer Behandlung. Das Fersenulcus sei - so der Bericht - im Vergleich zum Befund des Krankenhauses römisch 40 nahezu geschlossen. Kleine Fistel über dem Fußrücken, keine Retentionen, keine aktuellen Infektzeichen und kein Hinweis auf Osteomyelitis. Der Beschwerdeführer wurde für den 22.02.2012 zur Nachbehandlung wiederbestellt (AS 249ff).

Laut telefonischer Auskunft des Landesklinikums XXXX vom 07.03.2012 sei die unfallchirurgische Behandlung des Beschwerdeführers abgeschlossen. Bei Bedarf wäre ein Vorstellung in der plastischen Chirurgie möglich (AS 257).Laut telefonischer Auskunft des Landesklinikums römisch 40 vom 07.03.2012 sei die unfallchirurgische Behandlung des Beschwerdeführers abgeschlossen. Bei Bedarf wäre ein Vorstellung in der plastischen Chirurgie möglich (AS 257).

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, GZ 11 15.500-EAST Ost, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, GZ 11 15.500-EAST Ost, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Unter den Feststellungen ist unter der Rubrik zur "Begründung des Dublin-Sachverhaltes" zum Reiseweg nur ausgeführt, der Beschwerdeführer sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist bzw. sei vor seinem Antrag auf internationalen Schutz und seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet nach Ungarn über einen Drittstaat kommend eingereist, er habe seit seiner Einreise in Ungarn den Raum der EU nicht mehr verlassen. Ungarn habe auf Grundlage des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 zugestimmt.Unter den Feststellungen ist unter der Rubrik zur "Begründung des Dublin-Sachverhaltes" zum Reiseweg nur ausgeführt, der Beschwerdeführer sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist bzw. sei vor seinem Antrag auf internationalen Schutz und seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet nach Ungarn über einen Drittstaat kommend eingereist, er habe seit seiner Einreise in Ungarn den Raum der EU nicht mehr verlassen. Ungarn habe auf Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, zugestimmt.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 26.03.2012 beim Asylgerichtshof einlangte.

4. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012, Zl. S2 425.532-1/2012/2E, gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal nach Ungarn eingereist sei und sich danach weiter nach Österreich begeben habe, das er seither nicht verlassen habe, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich habe, nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 10 Abs. 1 als Norm für seine Aufnahme in Betracht komme. Ungarn habe auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Die Zuständigkeit Ungarns sei daher gegeben.4. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2012, Zl. S2 425.532-1/2012/2E, gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal nach Ungarn eingereist sei und sich danach weiter nach Österreich begeben habe, das er seither nicht verlassen habe, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich habe, nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 10, Absatz eins, als Norm für seine Aufnahme in Betracht komme. Ungarn habe auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Die Zuständigkeit Ungarns sei daher gegeben.

Weiters wurde ausgeführt, dass durch den - nicht festgestellten Fall - eines Ersteintrittes des Beschwerdeführers in die EU über Griechenland (ohne erfolgter Asylantragstellung) dieser Staat aus näher angeführten Gründen nicht zuständig wäre. Eine konkrete Feststellung darüber, ob der Beschwerdeführer vor seiner (letzten) Wiedereinreise in den Bereich der Mitgliedstaaten je in Griechenland eingereist ist oder nicht, sei - vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung mangels rechtlicher Relevanz - entbehrlich. Gründe für einen Selbsteintritt wurden nicht erkannt.

5. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Entscheidung mit dg. Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. U 675/12, unter Verweis auf die Entscheidung VfGH 27.6.2012, U330/12, wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufhob (OZ 14). In der Begründung des verwiesenen Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:

"1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 14.390/1995, 14.889/1997, 15.139/1998, 15.657/1999, 15.810/2000, 16.391/2001, 16.757/2002) verletzt der Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn die bescheiderlassende Behörde als vorlagepflichtiges Gericht iSd Art 267 Abs 3 AEUV eingerichtet ist und es verabsäumt, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen."1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 14.390 aus 1995,, 14.889 aus 1997,, 15.139 aus 1998,, 15.657 aus 1999,, 15.810 aus 2000,, 16.391 aus 2001,, 16.757 aus 2002,) verletzt der Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn die bescheiderlassende Behörde als vorlagepflichtiges Gericht iSd Artikel 267, Absatz 3, AEUV eingerichtet ist und es verabsäumt, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen.

1.1. Nach Art 267 Abs 3 AEUV ist ein Gericht dann vorlagepflichtig, wenn "dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können". Der Begriff des Gerichts wird im Vertrag nicht näher definiert. Der EuGH hat sich darauf beschränkt, Kriterien wie die Erfordernisse einer gesetzlichen Grundlage der Einrichtung, des ständigen Charakters der Einrichtung, der Unabhängigkeit, der obligatorischen Gerichtsbarkeit, des Rechtsprechungscharakters der Entscheidung und der Anwendung von Rechtsnormen aufzustellen (vgl. VfSlg. 16.988/2003 und die dort zitierte Judikatur des EuGH).1.1. Nach Artikel 267, Absatz 3, AEUV ist ein Gericht dann vorlagepflichtig, wenn "dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können". Der Begriff des Gerichts wird im Vertrag nicht näher definiert. Der EuGH hat sich darauf beschränkt, Kriterien wie die Erfordernisse einer gesetzlichen Grundlage der Einrichtung, des ständigen Charakters der Einrichtung, der Unabhängigkeit, der obligatorischen Gerichtsbarkeit, des Rechtsprechungscharakters der Entscheidung und der Anwendung von Rechtsnormen aufzustellen vergleiche VfSlg. 16.988 aus 2003, und die dort zitierte Judikatur des EuGH).

1.2. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bestehen keine Zweifel, dass der Asylgerichtshof einem Gericht im Sinne des Art 267 AEUV entspricht: Gemäß Ar t129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen; die Entscheidungen des Asylgerichtshofes können im Rechtsmittelweg nicht mehr bekämpft werden (s. VfSlg. 18.632/2008, 18.614/2008). Gemäß Art 129d Abs 4 B-VG sind die Mitglieder des Asylgerichtshofes Richter, die gemäß Art 87 Abs 1 und 2 sowie Art 88 Abs 1 und 2 B-VG unabhängig und unabsetzbar sind. Der Asylgerichtshof ist nach dem Muster des Verwaltungsgerichtshofes eingerichtet, ein Rechtszug vom Asylgerichtshof zum Verwaltungsgerichtshof besteht nicht. Dem Asylgerichtshof kommt folglich in Verfahren nach Art 129c B-VG die Stellung eines Höchstgerichtes zu. Daran vermag auch die Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nichts zu ändern, da dieser kein dem Asylgerichtshof im Instanzenzug übergeordnetes Gericht ist (vgl. VfSlg. 19.272/2010).1.2. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bestehen keine Zweifel, dass der Asylgerichtshof einem Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV entspricht: Gemäß Ar t129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen; die Entscheidungen des Asylgerichtshofes können im Rechtsmittelweg nicht mehr bekämpft werden (s. VfSlg. 18.632 aus 2008,, 18.614 aus 2008,). Gemäß Artikel 129 d, Absatz 4, B-VG sind die Mitglieder des Asylgerichtshofes Richter, die gemäß Artikel 87, Absatz eins und 2 sowie Artikel 88, Absatz eins und 2 B-VG unabhängig und unabsetzbar sind. Der Asylgerichtshof ist nach dem Muster des Verwaltungsgerichtshofes eingerichtet, ein Rechtszug vom Asylgerichtshof zum Verwaltungsgerichtshof besteht nicht. Dem Asylgerichtshof kommt folglich in Verfahren nach Artikel 129 c, B-VG die Stellung eines Höchstgerichtes zu. Daran vermag auch die Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nichts zu ändern, da dieser kein dem Asylgerichtshof im Instanzenzug übergeordnetes Gericht ist vergleiche VfSlg. 19.272 aus 2010,).

2. Der Asylgerichtshof ist demnach als ein vorlagepflichtiges Gericht im Sinne des Art 267 AEUV zu qualifizieren, das es aus folgenden Gründen verabsäumt hat, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen:2. Der Asylgerichtshof ist demnach als ein vorlagepflichtiges Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV zu qualifizieren, das es aus folgenden Gründen verabsäumt hat, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen:

2.1. Welcher Mitgliedstaat zur Prüfung eines im Hoheitsgebiet der Europäischen Union gestellten Asylantrages zuständig ist, ergibt sich aus den in Art 5 - 14 Dublin-II-VO enthaltenen Kriterien:2.1. Welcher Mitgliedstaat zur Prüfung eines im Hoheitsgebiet der Europäischen Union gestellten Asylantrages zuständig ist, ergibt sich aus den in Artikel 5, - 14 Dublin-II-VO enthaltenen Kriterien:

Danach hat ein Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Asylwerber um einen unbegleiteten Minderjährigen mit familiären Anknüpfungspunkten in der Europäischen Union handelt (Art 6 leg.cit.), sodann auf in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigte (Art 7 leg.cit.) sowie selbst als Asylwerber aufhältige (Art 8 leg.cit.) Familienangehörige und nachrangig auf allfällige Aufenthaltstitel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten (Art 9 leg.cit.) abzustellen. Nach Art 10 Dublin-II-VO ist jener Mitgliedstaat zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Besteht für einen ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gereisten Drittstaatsangehörigen dort kein Visumszwang, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (Art 11 Abs 1 leg.cit.). Für die Prüfung eines im Transitbereich eines Flughafens gestellten Asylantrages ist jener Mitgliedstaat zuständig, in dessen Gebiet sich der Flughafen befindet (Art 12 leg.cit.). Wenn sich jedoch anhand all dieser Kriterien nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, ist gemäß Art 13 der Verordnung der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Art 14 leg.cit. regelt schließlich den Sonderfall, dass Familienmitglieder, die gleichzeitig oder in großer zeitlicher Nähe Asylanträge gestellt haben, durch die Anwendung der Dublin-II-VO getrennt werden würden.Danach hat ein Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Asylwerber um einen unbegleiteten Minderjährigen mit familiären Anknüpfungspunkten in der Europäischen Union handelt (Artikel 6, leg.cit.), sodann auf in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigte (Artikel 7, leg.cit.) sowie selbst als Asylwerber aufhältige (Artikel 8, leg.cit.) Familienangehörige und nachrangig auf allfällige Aufenthaltstitel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten (Artikel 9, leg.cit.) abzustellen. Nach Artikel 10, Dublin-II-VO ist jener Mitgliedstaat zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Besteht für einen ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gereisten Drittstaatsangehörigen dort kein Visumszwang, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (Artikel 11, Absatz eins, leg.cit.). Für die Prüfung eines im Transitbereich eines Flughafens gestellten Asylantrages ist jener Mitgliedstaat zuständig, in dessen Gebiet sich der Flughafen befindet (Artikel 12, leg.cit.). Wenn sich jedoch anhand all dieser Kriterien nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, ist gemäß Artikel 13, der Verordnung der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Artikel 14, leg.cit. regelt schließlich den Sonderfall, dass Familienmitglieder, die gleichzeitig oder in großer zeitlicher Nähe Asylanträge gestellt haben, durch die Anwendung der Dublin-II-VO getrennt werden würden.

2.2. Vor diesem Hintergrund vertritt der Asylgerichtshof die Auffassung, dass Ungarn gemäß Art 10 Abs 1 Dublin-II-VO für die Prüfung des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, obwohl der Beschwerdeführer den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zufolge erstmals in Griechenland das Hoheitsgebiet der Europäischen Union illegal betrat. Unter Hinweis auf eine in der Literatur (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, 2010, 107, K11) vertretene Rechtsansicht begründet dies der Asylgerichtshof im Wesentlichen damit, dass es eine mitgliedstaatliche "Anknüpfungskette" gebe, welche durch die Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechenland nach Mazedonien und Serbien sowie das damit erfolgte Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter nachfolgender Wiedereinreise in Ungarn "quasi gerissen" sei.2.2. Vor diesem Hintergrund vertritt der Asylgerichtshof die Auffassung, dass Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO für die Prüfung des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, obwohl der Beschwerdeführer den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zufolge erstmals in Griechenland das Hoheitsgebiet der Europäischen Union illegal betrat. Unter Hinweis auf eine in der Literatur (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, 2010, 107, K11) vertretene Rechtsansicht begründet dies der Asylgerichtshof im Wesentlichen damit, dass es eine mitgliedstaatliche "Anknüpfungskette" gebe, welche durch die Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechenland nach Mazedonien und Serbien sowie das damit erfolgte Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter nachfolgender Wiedereinreise in Ungarn "quasi gerissen" sei.

2.3. Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es jedoch zweifelhaft, ob diese Auslegung mit der Dublin-II-VO vereinbar ist:

2.3.1. So ergibt sich aus Art 10 Abs 1 Dublin-II-VO nicht eindeutig, ob die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, dessen Grenzen ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, dann erlischt, wenn der Drittstaatsangehörige (kurzzeitig) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, ohne im ersten Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt zu haben. Ein Erlöschen der Zuständigkeit ist nur dann ausdrücklich vorgesehen, wenn seit dem Tag der illegalen Einreise zwölf Monate verstrichen sind. Im konkreten Fall hätte die Ausreise des Beschwerdeführers in einen Drittstaat die Verpflichtung Griechenlands zur Aufnahme gemäß Art 16 Abs 3 Dublin-II-VO wohl nur dann zweifelsfrei erlöschen lassen, wenn er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hätte, was aber - wovon der Asylgerichtshof selbst ausgeht - nicht der Fall war. Weder aus dem Wortlaut der Art 10 Abs 1 und 16 Abs 3 Dublin-II-VO noch aus den sonstigen Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO ist erkennbar, ob das "Reißen" von "Anknüpfungsketten" - wie dies der Asylgerichtshof im angefochtenen Erkenntnis vertritt - im Falle der Aus- und nach kurzem Aufenthalt in einem Drittstaat erfolgenden Wiedereinreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtlich bedeutsam ist.2.3.1. So ergibt sich aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO nicht eindeutig, ob die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, dessen Grenzen ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, dann erlischt, wenn der Drittstaatsangehörige (kurzzeitig) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, ohne im ersten Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt zu haben. Ein Erlöschen der Zuständigkeit ist nur dann ausdrücklich vorgesehen, wenn seit dem Tag der illegalen Einreise zwölf Monate verstrichen sind. Im konkreten Fall hätte die Ausreise des Beschwerdeführers in einen Drittstaat die Verpflichtung Griechenlands zur Aufnahme gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin-II-VO wohl nur dann zweifelsfrei erlöschen lassen, wenn er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hätte, was aber - wovon der Asylgerichtshof selbst ausgeht - nicht der Fall war. Weder aus dem Wortlaut der Artikel 10, Absatz eins und 16 Absatz 3, Dublin-II-VO noch aus den sonstigen Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin-II-VO ist erkennbar, ob das "Reißen" von "Anknüpfungsketten" - wie dies der Asylgerichtshof im angefochtenen Erkenntnis vertritt - im Falle der Aus- und nach kurzem Aufenthalt in einem Drittstaat erfolgenden Wiedereinreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtlich bedeutsam ist.

2.3.2. Der Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger zunächst illegal in einen Mitgliedstaat einreist, sich dort für kurze Zeit ohne Asylantragstellung aufhält, sodann für einen Zeitraum unter drei Monaten das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, anschließend in einen anderen Mitgliedstaat einreist und dort seinen (ersten) Asylantrag stellt, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt:

Während einerseits davon ausgegangen wird, dass der zweite Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, 2010, 107, K11; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992,

2. Band, 2010, §27a, Rz 312), wurde zu den - den Art10 sowie 16 Abs3 Dublin-II-VO entsprechenden - Art6 und 10 Abs 3 Dublin-Übereinkommen die Meinung vertreten, der erste Mitgliedstaat wäre zur Prüfung des im zweiten Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig (vgl. zB Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 2001, 124 f.;2. Band, 2010, §27a, Rz 312), wurde zu den - den Art10 sowie 16 Abs3 Dublin-II-VO entsprechenden - Art6 und 10 Absatz 3, Dublin-Übereinkommen die Meinung vertreten, der erste Mitgliedstaat wäre zur Prüfung des im zweiten Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig vergleiche zB Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 2001, 124 f.;

Löper, The Dublin Convention on Asylum: Interpretation and Application Problems, in Marinho [Hrsg.], The Dublin Convention on

Asylum: Its Essence, Implementation and Prospects, 2000, 24 f.). Die vorliegende Sachverhaltskonstellation und konkrete Rechtsmeinung des Asylgerichtshofes war jüngst Gegenstand einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung (Reyhani/Steinwendtner/Valenta, Aktuelle Herausforderungen bei der Auslegung der Dublin-II-VO, migraLex 2/2012, 46-52), wobei - unter näheren Ausführungen zu Art10 und 16 Dublin-II-VO - zwar von der Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung eines in Österreich gestellten Asylantrags ausgegangen, gleichzeitig aber festgehalten wird, dass das Ergebnis der Interpretation des Art10 Abs1 Dublin-II-VO unklar sei.Asylum: Its Essence, Implementation and Prospects, 2000, 24 f.). Die vorliegende Sachverhaltskonstellation und konkrete Rechtsmeinung des Asylgerichtshofes war jüngst Gegenstand einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung (Reyhani/Steinwendtner/Valenta, Aktuelle Herausforderungen bei der Auslegung der Dublin-II-VO, migraLex 2 aus 2012,, 46-52), wobei - unter näheren Ausführungen zu Art10 und 16 Dublin-II-VO - zwar von der Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung eines in Österreich gestellten Asylantrags ausgegangen, gleichzeitig aber festgehalten wird, dass das Ergebnis der Interpretation des Art10 Abs1 Dublin-II-VO unklar sei.

2.3.3. Auch das - in der bekämpften Entscheidung des Asylgerichtshofes bezogene - Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10, kann die Zweifel an der vorgenommenen Rechtsauslegung nicht beseitigen: Das Urteil des EuGH erging zu zwei Vorabentscheidungsersuchen des britischen Court of Appeal sowie des irischen High Court betreffend die Auslegung des Art3 Abs2 Dublin-II-VO sowie näher genannter Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Hinblick auf die Lage für Asylwerber in Griechenland. Als wesentlicher Sachverhalt lag beiden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde, dass Drittstaatsangehörige über Griechenland in die Europäische Union gelangt, danach nach Großbritannien bzw. Irland weiter gereist waren und dort Asylanträge gestellt hatten. Der EuGH beantwortete die an ihn herangetragenen Fragen unter anderem dahin, dass im Falle der Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers an einen Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO zuständig wäre, jener Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste - vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art 3 Abs 2 Dublin-II-VO selbst zu prüfen -, "die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen [hat], um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann". Die sich im vorliegenden Fall stellende Rechtsfrage, ob Griechenland trotz (kurzfristiger) Ausreise des Fremden in einen Drittstaat für die Prüfung eines sodann in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, wird hingegen nicht beantwortet.2.3.3. Auch das - in der bekämpften Entscheidung des Asylgerichtshofes bezogene - Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10, kann die Zweifel an der vorgenommenen Rechtsauslegung nicht beseitigen: Das Urteil des EuGH erging zu zwei Vorabentscheidungsersuchen des britischen Court of Appeal sowie des irischen High Court betreffend die Auslegung des Art3 Abs2 Dublin-II-VO sowie näher genannter Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Hinblick auf die Lage für Asylwerber in Griechenland. Als wesentlicher Sachverhalt lag beiden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde, dass Drittstaatsangehörige über Griechenland in die Europäische Union gelangt, danach nach Großbritannien bzw. Irland weiter gereist waren und dort Asylanträge gestellt hatten. Der EuGH beantwortete die an ihn herangetragenen Fragen unter anderem dahin, dass im Falle der Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers an einen Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin-II-VO zuständig wäre, jener Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste - vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO selbst zu prüfen -, "die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen [hat], um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann". Die sich im vorliegenden Fall stellende Rechtsfrage, ob Griechenland trotz (kurzfristiger) Ausreise des Fremden in einen Drittstaat für die Prüfung eines sodann in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, wird hingegen nicht beantwortet.

2.4. Diese Frage zu klären, ist im Rahmen des Rechtsschutzsystems des Unionsrechts Sache des EuGH. Es handelt sich dabei insoweit um eine entscheidungserhebliche Frage, als sich der Asylgerichtshof für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 nicht allein auf die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers berufen darf (vgl. VfSlg. 18.752/2009). Da die Frage vom EuGH bisher noch nicht entschieden worden ist, wäre der Asylgerichtshof verpflichtet gewesen, sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. VfSlg. 16.118/2001, 16.391/2001). Dabei wäre auch zu fragen, ob wegen der systemischen Mängel im griechischen Asylsystem und der dortigen Gefährdungslage für Asylwerber betreffend eine Verletzung ihrer Rechte nach Art3 EMRK im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 21.1.2011, Fall M.S.S., Appl. 30.696/09) - ungeachtet des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10 - eine andere Beurteilung des primär zuständigen Mitgliedstaates im Sinne der Dublin-II-VO geboten ist.2.4. Diese Frage zu klären, ist im Rahmen des Rechtsschutzsystems des Unionsrechts Sache des EuGH. Es handelt sich dabei insoweit um eine entscheidungserhebliche Frage, als sich der Asylgerichtshof für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 nicht allein auf die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers berufen darf vergleiche VfSlg. 18.752 aus 2009,). Da die Frage vom EuGH bisher noch nicht entschieden worden ist, wäre der Asylgerichtshof verpflichtet gewesen, sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen vergleiche VfSlg. 16.118 aus 2001,, 16.391 aus 2001,). Dabei wäre auch zu fragen, ob wegen der systemischen Mängel im griechischen Asylsystem und der dortigen Gefährdungslage für Asylwerber betreffend eine Verletzung ihrer Rechte nach Art3 EMRK im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 21.1.2011, Fall M.S.S., Appl. 30.696/09) - ungeachtet des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10 - eine andere Beurteilung des primär zuständigen Mitgliedstaates im Sinne der Dublin-II-VO geboten ist.

2.5. Da der Asylgerichtshof somit entgegen der Anordnung des Art 267 AEUV eine vorlagepflichtige Frage der Auslegung des Unionsrechts dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, hat er den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt."2.5. Da der Asylgerichtshof somit entgegen der Anordnung des Artikel 267, AEUV eine vorlagepflichtige Frage der Auslegung des Unionsrechts dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, hat er den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt."

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.07.2012, GZ S2 425.532-1/2012/16Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers im nunmehr wieder offenen AsylGH-Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.07.2012, GZ S2 425.532-1/2012/16Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers im nunmehr wieder offenen AsylGH-Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Der Asylgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union nunmehr mit Beschluss vom 21.08.2012 zu Zl. S7 422.194-2/2012/19E ein Vorabentscheidungsersuchen unter anderem zur Auslegung des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 vorgelegt (dg GZ: C-394/12).7. Der Asylgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union nunmehr mit Beschluss vom 21.08.2012 zu Zl. S7 422.194-2/2012/19E ein Vorabentscheidungsersuchen unter anderem zur Auslegung des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, vorgelegt (dg GZ: C-394/12).

II. Der Asylgerichtshof hat - unter Bindung an die tragenden Gründe des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vom 27.06.2012, Zl. U 675/12, im nunmehr wieder offenen Beschwerdeverfahren erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat - unter Bindung an die tragenden Gründe des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vom 27.06.2012, Zl. U 675/12, im nunmehr wieder offenen Beschwerdeverfahren erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005, hier idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005, hier in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:

Art. 10: "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Artikel 10 :, "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(.....)

Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:Artikel 16, (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(...)".

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Im Lichte des unter Punkt I.7. zitierten hiergerichtlichen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 21.08.2012 ist der dem gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt hinsichtlich des Reisewegs unzureichend geklärt. Da der Frage der erstmaligen Einreise in den Bereich der Mitgliedstaaten nach den tragenden Gründen der Aufhebung des hg. Vorerkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof (siehe oben Punkt I.5.) jedoch rechtliche Relevanz zukommt, ist diese Frage zunächst in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu klären. Nach mängelfreier Feststellung des genauen Reiseweges wäre sodann - unter Berücksichtigung der dann vom Gerichtshof der Europäischen Union getroffenen Auslegung des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 - der festgestellte Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen und unter diesen Gesichtspunkten die Zuständigkeitsfrage neu zu bewerten.2. Im Lichte des unter Punkt römisch eins.7. zitierten hiergerichtlichen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 21.08.2012 ist der dem gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt hinsichtlich des Reisewegs unzureichend geklärt. Da der Frage der erstmaligen Einreise in den Bereich der Mitgliedstaaten nach den tragenden Gründen der Aufhebung des hg. Vorerkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof (siehe oben Punkt römisch eins.5.) jedoch rechtliche Relevanz zukommt, ist diese Frage zunächst in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu klären. Nach mängelfreier Feststellung des genauen Reiseweges wäre sodann - unter Berücksichtigung der dann vom Gerichtshof der Europäischen Union getroffenen Auslegung des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, - der festgestellte Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen und unter diesen Gesichtspunkten die Zuständigkeitsfrage neu zu bewerten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, Mitgliedstaat, Reiseroute, Vorabentscheidungsersuchen, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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