TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/12 E12 407584-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2012
beobachten
merken

Spruch

E12 407.584-1/2009-15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF, als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2009, Zl. 08 09.528-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF, als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER, als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2009, Zl. 08 09.528-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2009, Zl. 08 09.528-BAI, wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2009, Zl. 08 09.528-BAI, wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) brachte am 5.10.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten von der Polizei erstbefragt (AS 15ff) und von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS 27ff, 135ff). Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) brachte am 5.10.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten von der Polizei erstbefragt (AS 15ff) und von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS 27ff, 135ff). Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen Aserbaidschans brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie Jesidin sei und gezwungen worden sei, zum Islam zu konvertieren, was sie und ihre Familie aber nicht gewollt hätten. Deswegen sei am 13.9.2008 ihr Ehemann ermordet worden, nachdem er vorher mit ansehen musste, wie die BF vergewaltigt worden sei. Ihre jüngere Tochter sei seither verschwunden. Um wenigstens ihre 2. Tochter zu retten, sei sie mit ihr geflohen. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, dass sie und ihre Tochter ebenfalls ermordet würden. Außerdem hätte sie keinerlei Lebensgrundlage und auch keine Angehörigen, die sie unterstützen könnten. Im Übrigen brachte die BF vor, dass sie staatenlos sei. Ihre Kinder hätten auch keine Geburtsurkunden erhalten.

I.1.2. Der Asylantrag der BF wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 9.6.2009 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 wurde der Asylantrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.römisch eins.1.2. Der Asylantrag der BF wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 9.6.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde der Asylantrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.

Das BAA begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der BF zu den Vorfällen am 13.9.2008 im Großen und Ganzen glaubhaft seien, allerdings keine Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Die geschilderten Übergriffe stellten auch in Aserbaidschan strafbare Handlungen dar, welche von den aserbaidschanischen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis auch verfolgt und geahndet würden. Gerade der Umstand, dass die Polizei den Tatort untersucht, die Leiche des Gatten der BF mitgenommen und Ermittlungen eingeleitet habe, sei ein deutliches Zeichen dafür, dass die Behörden sowohl willens als auch fähig sind, Schutz zu gewähren.

Jene Angaben, wonach die BF staatenlos sei, seien hingegen nicht glaubhaft. Sie habe selbst angegeben, in Aserbaidschan geboren, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen zu sein. Dem aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetz sei zu entnehmen, dass die Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan kraft Gesetzes allen Personen (unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit) zuerkannt worden sei, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes die sowjetische Staatsbürgerschaft und Republikszugehörigkeit innehatten. Da die BF selbst angegeben habe, dass sie einen sowjetischen Pass hatte, werde davon ausgegangen, dass sie eine Staatsbürgerin von Aserbaidschan sei. Mit der leeren Behauptung, dass sie nie Dokumente bekommen habe, habe die BF jedenfalls nicht bestehen können, zumal sie selbst angegeben habe, niemals persönlich bei den Behörden gewesen zu sein, um sich Dokumente zu besorgen.

Unglaubwürdig sei weiter, dass die Behörden zum Gatten der BF gesagt hätten, dass man der Familie erst dann Pässe geben würde, wenn sie zum Islam konvertieren würde. In Aserbaidschan herrsche Religionsfreiheit, weshalb das geschilderte Verhalten der Behörden völlig unglaubwürdig sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, woher die Behörden wissen sollten, dass die BF und ihre Familie Jesiden sind.

Zur Rückkehrsituation führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die BF in ihrer Heimat über Eigentum verfüge. Sie sei sogar in der Lage gewesen, die Mittel für den Schlepper aufzubringen. Da die BF über eine Schulausbildung verfüge und offensichtlich gesund und arbeitsfähig sei, könne ihr auch eine eigene Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Zudem habe die BF vorgebracht, unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt zu haben.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.6.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.6.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Neben allgemeinen rechtlichen und sonstigen Ausführungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sämtliche von der BF geschilderte Verfolgungshandlungen religiös motiviert seien. Im Dorf hätten früher 5 jesidische Familien gelebt, alle bis auf die Familie der BF seien abgesiedelt. Die BF habe mit ihrer Familie nicht wegziehen können, da sie keine Verwandten hätten, zu denen sie gehen konnten. Es habe sich um eine religiös motivierte ethnische Säuberung gehandelt. Polizei und Sicherheitskräfte seien korrupt. Es gäbe auch Polizeigewalt, willkürliche Verhaftungen und Folter.

Die BF habe von der Landwirtschaft gelebt, ihre Vertreibung habe auch zur Mittellosigkeit geführt. Sie habe auch keine familiäre Struktur, auf die sie zurückgreifen könne. Es gäbe auch keine Beratungsstellen, die auf Frauenbedürfnisse spezialisiert sind, ebenso wenig Frauenhäuser oder andere Zufluchtsstätten, wo Frauen vor Gewalt geschützt würden.

Im Fall einer Rückkehr müsse die BF mit einer Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren Gefängnis rechnen. Sie wisse nicht, wer sich dann um ihre Tochter kümmern solle.

I.1.4. Mit Eingabe vom 14.9.2009 übermittelte die BF eine klinisch-psychologische Bestätigung vom 31.8.2009 (OZ 2).römisch eins.1.4. Mit Eingabe vom 14.9.2009 übermittelte die BF eine klinisch-psychologische Bestätigung vom 31.8.2009 (OZ 2).

I.1.5. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 2.11.2011 wurde der BF ein Rechtsberater beigestellt (OZ 9).römisch eins.1.5. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 2.11.2011 wurde der BF ein Rechtsberater beigestellt (OZ 9).

I.1.6. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie jenen der mj. Tochter Beweis erhoben.römisch eins.1.6. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie jenen der mj. Tochter Beweis erhoben.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

II.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.römisch zwei.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist in den gegenständlichen Fällen unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt übersah, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH - Erkenntnisses besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der erstinstanzlich erhobene Sachverhalt erscheint dem erkennenden Senat allerdings so mangelhaft, dass die Wiederholung des Verfahrens unumgänglich ist.

Der angefochtene Bescheid beinhaltet Feststellungen zur aktuellen politischen Situation in Aserbaidschan, oppositioneller Betätigung, Berg-Karabach und Binnenflüchtlingen, Rechtschutz, Menschenrechten, ethnischen Minderheiten, Grundfreiheiten, Versorgungslage und Rückkehrsituation. Unter dem Punkt ethnische Minderheiten geht es v. a. um die armenische Minderheit, zu den Jesiden fehlen jegliche Ausführungen. Generell wird noch ausgeführt, dass es in Aserbaidschan grundsätzlich ein hohes Maß an Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten gäbe und dass die wichtigsten Minderheiten die Lesginer, die Russen und die Armenier seien.

Zur Religionsfreiheit wurde festgestellt, dass diese weitgehend gesichert sei. Eine Registrierung sei jedoch für "nicht-traditionelle" kleinere Religionsgruppen aufwendig. Islam, russisch-orthodoxe Kirche und Judentum würden als traditionelle Religion betrachtet., ihre Anhänger können im allgemeinen ihrer Religion frei nachgehen. Auch andere Religionen könnten sich zumeist ohne Einflussnahme der Behörden treffen. Eine Auseinandersetzung mit den Sonnenanbetern fehlt auch hier.

Die Feststellungen zur Rückkehrsituation befassen sich lediglich mit der Situation der Wirtschaft und dem Gesundheitssystem. Mit der Situation einer allein stehenden jesidischen Frau mit einer (damals 14-jährigen) Tochter hat sich das BAA ebenfalls nicht auseinander gesetzt. Vielmehr wurde festgestellt, dass die BF in der Heimat über Eigentum verfügt und auch die Mittel für den Schlepper aufbringen konnte. Weiter wurde ausgeführt, dass die BF offensichtlich gesund und arbeitsfähig sei und über eine Schulausbildung verfüge. Zudem habe sie angegeben, unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt zu haben. Dies deckt sich jedoch nur zum Teil mit dem Akteninhalt.

Demnach hat die BF ihren Goldschmuck ihrem Nachbarn gegeben, um die Ausreise zu finanzieren. Ob die BF noch weiteren Schmuck oder Barmittel in Aserbaidschan besitzt, kam jedenfalls nicht hervor. Aus den Einvernahmen geht auch nicht hervor, was aus der familieneigenen Landwirtschaft geworden ist bzw. ob sich diese (noch) im Eigentum der BF befindet. Selbst wenn dies der Fall ist, steht auch nicht fest, ob die Bf als Frau überhaupt in der Lage ist, diese alleine zu führen. Da die BF lediglich die Grundschule besucht hat, kommen auf dem Arbeitsmarkt nur niedrige Dienste für sie in Frage. Wie sich die Situation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine Jesidin darstellt, bedarf ebenfalls einer Klärung. Es wird weiter zu klären sein, welche Ausbildung die mittlerweile 17-jährige Tochter hat bzw. ob sie allenfalls bereits selbst einer Erwerbstätigkeit nachkommen kann.

Weiter wird zu erheben sein, inwieweit die BF und ihre Tochter im Fall einer Rückkehr und für den Fall, dass sie tatsächlich mittellos sind, mit staatlicher oder sonstiger Unterstützung rechnen können.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren auch den Gesundheitszustand der BF und ihrer Tochter umfassend im Hinblick auf ihre psychische Verfassung zu erheben haben, und festzustellen haben, welche Konsequenzen sich aus ihrem Gesundheitszustand ergeben, ob Medikamente einzunehmen sind, welche Behandlungen notwendig sind und ob eine entsprechende Behandlung in Aserbaidschan sichergestellt ist.

Nach dem bisherigen Ermittlungsverfahren gestalten sich die Ausführungen des Bundesasylamtes für den Asylgerichtshof als nicht nachvollziehbar und ermöglichen dem Asylgerichtshof nicht, seine Funktion als Kontrollinstanz wahrzunehmen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde jedenfalls auch auf das bestehende Privat- und Familienleben der BF gem. Art. 8 EMRK in Österreich hinreichend Bedacht zu nehmen haben und werden entsprechende dahingehende Ermittlungen anzustellen sein. Die Ergebnisse der von der Erstbehörde nun zu treffenden Erhebungen werden sodann seitens der Erstbehörde mit der BF persönlich zu erörtern sein.Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde jedenfalls auch auf das bestehende Privat- und Familienleben der BF gem. Artikel 8, EMRK in Österreich hinreichend Bedacht zu nehmen haben und werden entsprechende dahingehende Ermittlungen anzustellen sein. Die Ergebnisse der von der Erstbehörde nun zu treffenden Erhebungen werden sodann seitens der Erstbehörde mit der BF persönlich zu erörtern sein.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt jedenfalls nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten im bereits erörterten Umfang nachzuholen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten im Sinne der oben angeführten VwGH-Entscheidung wird das Bundesasylamt der BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten