Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E1 425.776-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, staatenlos (Herkunftsstaat: Irak), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, FZ. 11 14.661-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , staatenlos (Herkunftsstaat: Irak), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, FZ. 11 14.661-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Bruder des Beschwerdeführers stellte bereits am 31.01.2011, ein Neffe am 19.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (Zl 418.682 bzw FZ 11 00.983-BAG; Zl 425.864 bzw FZ 11 15.258-BAW).
2. Der Beschwerdeführer wurde am 05.12.2011 einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen und am 23.01.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Zu seinen Ausreisegründen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei staatenlos, in Bagdad geboren und gehöre der palästinensischen Volksgruppe an. Er sei Palästinenser und habe im Irak mit seiner Familie zur Zeit Saddam Husseins gut gelebt. Vor sechs bis sieben Jahren sei sein Vater von den Schiiten eingesperrt und bisher nicht wieder frei gelassen worden. Sie seien in einen anderen Bezirk zwangsumgesiedelt worden und habe er auch sein Studium deshalb nicht beenden können. Zwei seiner Brüder seien entführt worden (XXXX und XXXX), einem weiteren Bruder (XXXX) habe man die Stimmbänder durchgeschnitten bzw sei dieser angeschossen worden (in den Mund), weshalb jener seine Stimmbänder nicht mehr verwenden könne. Er selbst sei auch einmal entführt worden, gemeinsam mit seinem Bruder XXXX.Zu seinen Ausreisegründen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei staatenlos, in Bagdad geboren und gehöre der palästinensischen Volksgruppe an. Er sei Palästinenser und habe im Irak mit seiner Familie zur Zeit Saddam Husseins gut gelebt. Vor sechs bis sieben Jahren sei sein Vater von den Schiiten eingesperrt und bisher nicht wieder frei gelassen worden. Sie seien in einen anderen Bezirk zwangsumgesiedelt worden und habe er auch sein Studium deshalb nicht beenden können. Zwei seiner Brüder seien entführt worden (römisch 40 und römisch 40 ), einem weiteren Bruder (römisch 40 ) habe man die Stimmbänder durchgeschnitten bzw sei dieser angeschossen worden (in den Mund), weshalb jener seine Stimmbänder nicht mehr verwenden könne. Er selbst sei auch einmal entführt worden, gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 .
3. Am 24.01.2012 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Situation der palästinensischen Minderheit im Irak.
4. Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.02.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Zusammenstellung mehrerer Länderberichte übermittelt.
5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Vom Bundesasylamt wurde als Sachverhalt insbesondere festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen staatenlosen Palästinenser mit ständigem Aufenthalt im Irak (Bagdad) handle und dessen Identität feststehe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen wurde vom Bundesasylamt für unglaubwürdig erachtet. So habe der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein abstraktes und nicht nachvollziehbares Vorbringen präsentiert und sei jenes auch in Bezug auf die Angaben seines Bruders widersprüchlich.
Spruchpunkt II begründete das Bundesasylamt mit der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak.Spruchpunkt römisch zwei begründete das Bundesasylamt mit der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak.
6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.03.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe näher ausführte und ergänzte sowie Verfahrensfehler und eine unrichtige Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung geltende machte.
7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesasylamt hat eine Anfrage an die Staatendokumentation zur allgemeinen Lage für Angehörige der palästinensischen Minderheit im Irak gestellt. Unter Missachtung des Rechts des Beschwerdeführers auf Parteiengehör wurden die von der Staatendokumentation in der Folge übermittelten Berichte vom Bundesasylamt auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt hat sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit staatenlose palästinensische Flüchtlinge, die den Irak verlassen haben, im Falle einer Rückkehr in den Irak einer erhöhten und asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten (vgl bspw den inzwischen verfügbaren (allgemeinen) Bericht von UNHCR, Update of UNHCR Aide-Memoire of 2006, Protection Considerations for Palestinian refugees in Iraq, Juli 2012, Seite 10). Darüber geben auch die von der Staatendokumentation übermittelten Berichte keine Auskunft, die im Wesentlichen nur auf die im Irak befindlichen palästinensischen Flüchtlinge Bezug nehmen. Diesbezüglich werden daher vom Bundesasylamt ergänzende und geeignete Ermittlungen vorzunehmen sein, wobei auch gerade die individuelle Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein wird (insbesondere seinem Vorbringen nach aus Bagdad, "Hai Eljamaea" [Hayy Al-Jami'a?] stammend, illegale Ausreise, der Bruder glaubwürdig bereits einmal inhaftiert [vgl dazu das Verfahren des Bruders FZ 11 00.983-BAG]).Das Bundesasylamt hat eine Anfrage an die Staatendokumentation zur allgemeinen Lage für Angehörige der palästinensischen Minderheit im Irak gestellt. Unter Missachtung des Rechts des Beschwerdeführers auf Parteiengehör wurden die von der Staatendokumentation in der Folge übermittelten Berichte vom Bundesasylamt auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt hat sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit staatenlose palästinensische Flüchtlinge, die den Irak verlassen haben, im Falle einer Rückkehr in den Irak einer erhöhten und asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten vergleiche bspw den inzwischen verfügbaren (allgemeinen) Bericht von UNHCR, Update of UNHCR Aide-Memoire of 2006, Protection Considerations for Palestinian refugees in Iraq, Juli 2012, Seite 10). Darüber geben auch die von der Staatendokumentation übermittelten Berichte keine Auskunft, die im Wesentlichen nur auf die im Irak befindlichen palästinensischen Flüchtlinge Bezug nehmen. Diesbezüglich werden daher vom Bundesasylamt ergänzende und geeignete Ermittlungen vorzunehmen sein, wobei auch gerade die individuelle Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein wird (insbesondere seinem Vorbringen nach aus Bagdad, "Hai Eljamaea" [Hayy Al-Jami'a?] stammend, illegale Ausreise, der Bruder glaubwürdig bereits einmal inhaftiert [vgl dazu das Verfahren des Bruders FZ 11 00.983-BAG]).
Das Bundesasylamt wird somit im fortgesetzten Verfahren eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller (zB UNHCR 2012 s.o.), entscheidungsrelevanter und auch auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers abgestimmte Feststellungen, die in weiterer Folge dem Beschwerdeführer nunmehr auch unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, vorzunehmen haben. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
02.10.2012