TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/17 S1 428446-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 428.446-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zahl 12 04.041-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zahl 12 04.041-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Einem EURODAC-Treffer zu Folge hat er zunächst am 24.01.2012 in Rumänien (Timisoara) einen Asylantrag gestellt. Am 03.04.2012 brachte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner niederschriftlichen Befragung durch das fremdenpolizeiliche Referat der BPD in XXXX vom selben Tag erklärte er, die rumänische Polizei hätte ihn angehalten, er hätte seine Fingerabdrücke abnehmen lassen müssen. Man hätte ihm dann erklärt, "er hätte kein Recht in Rumänien einen Asylantrag zu stellen". In der Folge wäre er über Italien nach Österreich gelangt.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Einem EURODAC-Treffer zu Folge hat er zunächst am 24.01.2012 in Rumänien (Timisoara) einen Asylantrag gestellt. Am 03.04.2012 brachte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner niederschriftlichen Befragung durch das fremdenpolizeiliche Referat der BPD in römisch 40 vom selben Tag erklärte er, die rumänische Polizei hätte ihn angehalten, er hätte seine Fingerabdrücke abnehmen lassen müssen. Man hätte ihm dann erklärt, "er hätte kein Recht in Rumänien einen Asylantrag zu stellen". In der Folge wäre er über Italien nach Österreich gelangt.

Am selben Tag fand auch eine polizeiliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. In dieser führte er aus, er hätte vor seiner Asylantragstellung in Österreich nirgends einen Asylantrag gestellt (ohne, dass diese Aussage näher hinterfragt worden wäre). Zu seinem Aufenthalt in Rumänien führte er aus, er hätte dort seine Zeit mit Arbeiten im Lager verbracht. Mit einer Karte hätte er das Lager verlassen können, um einzukaufen. Um Asyl hätte er nicht angesucht. In Rumänien fürchte er, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. In Afghanistan hätte ihm die Regierung schriftlich mit Folter und Tod gedroht. Sein Schwager hätte Schriftstücke, die zugesandt werden können.

Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass sein Onkel und seine Tante in Österreich als Flüchtlinge lebten.

Am 18.05.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das entscheidungsbefugte Organ der Verwaltungsbehörde. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Onkel an, dieser sei seit sieben Jahren in Österreich. Er lebe jetzt bei ihm. In Rumänien hätte er sich nicht versorgen können, er hätte ¿ 200 pro Monat benötigt. Araber im Lager hätten zudem untereinander gestritten, außerdem wären Afghanen nach Afghanistan abgeschoben worden. Aufgrund seiner Probleme könne er dorthin jedoch nicht zurück.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass nach den Länderfeststellungen zu Rumänien das rumänische Zuwanderungsamt eine Unterkunft für hilfsbedürftige Asylwerber festlegen könne und die materielle Unterstützung, sowie Lebensunterhalt sichere. Der Beschwerdeführer bekräftigte, er hätte im Monat nur 50 Lira bekommen, damit wäre er nicht ausgekommen. Er hätte in Rumänien keinen Asylantrag stellen wollen. Man hätte ihn gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben. Er hätte von Anfang an zu seinem Onkel (in Österreich) gewollt.

Das Bundesasylamt stellte an Rumänien ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c am 05.04.2012, das von Rumänien mit Schreiben vom 12.04.2012 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e VO 343/2003 positiv beantwortet worden war.Das Bundesasylamt stellte an Rumänien ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, am 05.04.2012, das von Rumänien mit Schreiben vom 12.04.2012 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, positiv beantwortet worden war.

2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.06.2012 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.06.2012 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.

Zur Zuständigkeit Rumäniens wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte dort um Asyl angesucht, nachdem er über die EU-Außengrenzen in das Territorium der EU eingereist sei. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit Rumäniens.

Die Feststellungen zu Rumänien bestehen zu einem großen Teil aus der Zitierung von Gesetzesbestimmungen, ferner stützen sie sich auf den Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums über das Jahr 2010 vom 08.04.2011. Im Zusammenhang mit "Dublin-Rückkehrern" ist ausgeführt, dass im Falle eines bereits erfolgten negativen Abschlusses eines Asylverfahrens in Rumänien solche Rückkehrer festgenommen würden.

Es wäre aber möglich einen Folgeantrag einzubringen, wenn dieser neue Elemente oder Beweise enthielte. Es wäre auch möglich die Haft binnen fünf Tagen beim Appellationsgericht zu beeinspruchen. Die genaue zeitliche Entstehung dieser Quelle ist nicht ersichtlich.

Einer weiteren Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der österreichischen Botschaft in Bukarest von August 2011 ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit einen neuen Asylantrag zu stellen unter den Bedingungen eines bestimmten Gesetzes bestehe, die nicht weiter ausgeführt sind.

Ansonsten geht hervor, dass in Rumänien hinreichende Betreuung von Asylbewerbern besteht. Es finden sich auch allgemeine Feststellungen zur Situation in Rumänien, allerdings größtenteils auf das Jahr 2010, beziehungsweise die erste Jahreshälfte 2011 bezogen.

Beweiswürdigend ist im Speziellen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung noch keine Kritik an Rumänien geäußert hätte und auch keine Angst vor einer Abschiebung vorgebracht hätte. Der Beschwerdeführer hätte somit versucht durch wahrheitswidrige Angaben seinen Aufenthalt in Österreich zu verfestigen.

Die familiären Bindungen zu seinem Onkel und seiner Familie seien nicht hinreichend, weil der Onkel bereits seit sieben Jahren in Österreich aufhältig sei und der Beschwerdeführer ihn nur einmal in Pakistan getroffen hätte. Im Übrigen zähle der Onkel nicht zur Kernfamilie nach der VO 343/2003.Die familiären Bindungen zu seinem Onkel und seiner Familie seien nicht hinreichend, weil der Onkel bereits seit sieben Jahren in Österreich aufhältig sei und der Beschwerdeführer ihn nur einmal in Pakistan getroffen hätte. Im Übrigen zähle der Onkel nicht zur Kernfamilie nach der VO 343 aus 2003,.

3. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 09.08.2012.

Die Beschwerde besteht im Wesentlichen aus einem handschriftlichen Schreiben aus dem hervorgeht, dass Freunde des Beschwerdeführers aus Rumänien mit Zwang wieder nach Afghanistan zurückgeschickt worden seien. Diese hätten ihm dann mitgeteilt, sie wären am Flughafen in Kabul erwischt worden und seien nunmehr in Afghanistan eingesperrt. Ihm würde dasselbe Schicksal drohen.

Nachdem ein Überstellungsversuch des Beschwerdeführers am 07.09.2012 gescheitert war, langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers beim erkennenden Gerichtshof ein.

Darin wird noch einmal auf die politische Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan verwiesen. In Österreich lebe er bei seinem Onkel und wäre schon in dessen Familienverband aufgenommen. In Rumänien dagegen hätte er sich nicht versorgen können.

Zudem seien Afghanen nach Afghanistan abgeschoben worden. Diesbezüglich hätte die Verwaltungsbehörde nähere Informationen einholen müssen. Im Übrigen wurde auf einen - im deutschen Provisionalverfahren ergangenen - Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Karlsruhe vom 02.04.2012 zu do. GZ A9 K82/12 verwiesen, aus dem hervorgeht, dass schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der EU-Rechtskonformität der Verhältnisse in Rumänien bestünden. Daher mögen konkrete Erhebungen zur aktuellen Situation für Asylwerber in Rumänien getroffen werden.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 38/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren nach § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Hierbei besteht zunächst kein Zweifel an der Zuständigkeit Rumäniens aufgrund der Asylantragstellung. Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung angegeben von der Türkei nach Griechenland gereist und dann nach Rumänien gelangt zu sein. Dies ändert nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Rumäniens. Wenn der Beschwerdeführer dort einen Asylantrag eingebraucht hat, durfte Rumänien ihn nicht nach Griechenland überstellen, dies aufgrund der dortigen Situation für Asylbewerber, vergleiche EUGH, 21.12.2011 zu C-411&493/10. Die Asylantragsprüfung im Sinne des Art 13 VO 343/2003 stellt im Sinne dieses Judikats auch ein nachrangiges Kriterium gegenüber einer allfälligen illegalen Ersteinreise in Griechenland dar.Hierbei besteht zunächst kein Zweifel an der Zuständigkeit Rumäniens aufgrund der Asylantragstellung. Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung angegeben von der Türkei nach Griechenland gereist und dann nach Rumänien gelangt zu sein. Dies ändert nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Rumäniens. Wenn der Beschwerdeführer dort einen Asylantrag eingebraucht hat, durfte Rumänien ihn nicht nach Griechenland überstellen, dies aufgrund der dortigen Situation für Asylbewerber, vergleiche EUGH, 21.12.2011 zu C-411&493/10. Die Asylantragsprüfung im Sinne des Artikel 13, VO 343 aus 2003, stellt im Sinne dieses Judikats auch ein nachrangiges Kriterium gegenüber einer allfälligen illegalen Ersteinreise in Griechenland dar.

2.2. Das Verfahren weist aber verschiedene Mangelhaftigkeiten auf, die in der Gesamtheit zum Befund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen müssen.

So hat der Beschwerdeführer angegeben, er hätte in Rumänien gar keinen Asylantrag gestellt. Einlassungen wie diese erscheinen im Allgemeinen nicht glaubwürdig, insbesondere angesichts des klaren EURODAC-Treffers. Wenn man aber davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat, müsste auch berücksichtigt werden, dass er schon zu Beginn des Verfahrens, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, erwähnte, dass man ihm mitgeteilt hätte, er habe "gar kein Recht in Rumänien einen Asylantrag" zu stellen, was plausibler Weise auch als Hinweis/Drohung ausgelegt werden könnte, sein Antrag werde negativ entschieden, wie das offenbar dann auch tatsächlich der Fall war. Wenn aber nun ein Fall nach Art. 16 Abs. 1 lit. e VO 343/2003 vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Vorbringen wie dem gegenständlichen jedenfalls zu prüfen, ob Rumänien rechtliche Sonderpositionen etwa dahingehend vertritt, dass Asylwerber aus Afghanistan ohne nähere Prüfung ihrer Fluchtgründe regelmäßig sofort wieder nach Afghanistan abgeschoben würden. Eine derartige Praxis müsste zu einem Selbsteintritt Österreichs führen. Diesbezüglich kann es auch nicht darauf ankommen, dass der Beschwerdeführer allfälligerweise entsprechendes Vorbringen nicht sofort getätigt hat. Hiezu wäre aber ohnedies darauf hinzuweisen, dass in der Einvernahme vor der BPD XXXX am 03.04.2012 bereits die oben erwähnte Aussage getroffen wurde, die einer näheren Prüfung/Würdigung bedürfte.So hat der Beschwerdeführer angegeben, er hätte in Rumänien gar keinen Asylantrag gestellt. Einlassungen wie diese erscheinen im Allgemeinen nicht glaubwürdig, insbesondere angesichts des klaren EURODAC-Treffers. Wenn man aber davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat, müsste auch berücksichtigt werden, dass er schon zu Beginn des Verfahrens, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, erwähnte, dass man ihm mitgeteilt hätte, er habe "gar kein Recht in Rumänien einen Asylantrag" zu stellen, was plausibler Weise auch als Hinweis/Drohung ausgelegt werden könnte, sein Antrag werde negativ entschieden, wie das offenbar dann auch tatsächlich der Fall war. Wenn aber nun ein Fall nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Vorbringen wie dem gegenständlichen jedenfalls zu prüfen, ob Rumänien rechtliche Sonderpositionen etwa dahingehend vertritt, dass Asylwerber aus Afghanistan ohne nähere Prüfung ihrer Fluchtgründe regelmäßig sofort wieder nach Afghanistan abgeschoben würden. Eine derartige Praxis müsste zu einem Selbsteintritt Österreichs führen. Diesbezüglich kann es auch nicht darauf ankommen, dass der Beschwerdeführer allfälligerweise entsprechendes Vorbringen nicht sofort getätigt hat. Hiezu wäre aber ohnedies darauf hinzuweisen, dass in der Einvernahme vor der BPD römisch 40 am 03.04.2012 bereits die oben erwähnte Aussage getroffen wurde, die einer näheren Prüfung/Würdigung bedürfte.

Die entsprechenden Feststellungen des Bundesasylamtes setzen sich aber mit dieser Problematik nicht auseinander. Es wäre erforderlich zu überprüfen, wie über Asylanträge afghanischer Staatsbürger in der Regel entschieden wird. Ferner wäre es angesichts des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers auch notwendig sich bei den rumänischen Behörden zu informieren, wie die ablehnende Entscheidung bezüglich des Beschwerdeführers zustande gekommen ist. Eine derartige Information würde dann auch eine fundierte Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Angaben über den Aufenthalt in Rumänien erlauben. Die entsprechende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes bei vorliegender Erkenntnislage greift diesbezüglich in qualifizierter Art und Weise zu kurz.

Zur Klarstellung ist hier auszuführen, dass es nicht unzulässig oder bedenklich wäre, wenn Asylwerber aus Afghanistan aufgrund negativer Entscheidungen nach Afghanistan aus Rumänien abgeschoben würden, relevant wäre aber angesichts der Lage in Afghanistan im gegenständlichen Kontext, wenn dies in der ganz überwiegenden Zahl der Anträge erfolgen würde und das Verfahren qualifiziert mangelhaft wäre. Die in den Feststellungen erwähnte Möglichkeit einen Folgeantrag zu stellen greift bei dieser Konstellation zu kurz, weil ja ein erfolgreicher Folgeantrag nur bei Änderungen im Vorbringen zulässig ist und nicht klar ist, von welchem Sachverhalt die negative rumänische Entscheidung ausgeht, ohne dass diesbezüglich weitere Erhebungen des Bundesasylamtes getroffen werden.

Nur vollständigkeitshalber ist auszuführen, das bezüglich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich (Onkel und Familie) eine Beweiswürdigung - nach allfälliger Verfahrensergänzung - auch unter dem Aspekt erforderlich wäre, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Rolle spielen kann, ob Beschwerdeführer in einer Konstellation wie der vorliegenden ein ähnliches inhaltliches Vorbringen erstatten, wie als Flüchtling anerkannte Familienangehörige, was für eine Zusammenführung in Österreich sprechen könnte (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532-8 und die einschlägige Rechtsprechung des AsylGH dazu).

2.3. Es war somit aufgrund der unter 2.2. dargestellten Gründe gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind. Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass eine Gesamtschau der Aktenlage keine substantiierten Hinweise dahingehend auftreten hat lassen, dass in Rumänien schwerwiegende Mängel der Versorgung von Asylwerbern bestehen würden. Eine allfällige Gefährdung von Art. 3 EMRK ist somit gegenständlich nur unter dem Aspekt einer nicht hinreichend geprüften möglicherweise bestehenden Kettenabschiebung nach Afghanistan relevant. Die entsprechende Gefährdung hat sich für den erkennenden Gerichtshof erst durch die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.09.2012 konkretisiert. Eine nun durchgeführte sorgfältige Abwägung hat ergeben, dass unter Einbeziehung dieser Stellungnahme eine Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Bundesasylamt wie dargestellt erforderlich ist.2.3. Es war somit aufgrund der unter 2.2. dargestellten Gründe gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind. Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass eine Gesamtschau der Aktenlage keine substantiierten Hinweise dahingehend auftreten hat lassen, dass in Rumänien schwerwiegende Mängel der Versorgung von Asylwerbern bestehen würden. Eine allfällige Gefährdung von Artikel 3, EMRK ist somit gegenständlich nur unter dem Aspekt einer nicht hinreichend geprüften möglicherweise bestehenden Kettenabschiebung nach Afghanistan relevant. Die entsprechende Gefährdung hat sich für den erkennenden Gerichtshof erst durch die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.09.2012 konkretisiert. Eine nun durchgeführte sorgfältige Abwägung hat ergeben, dass unter Einbeziehung dieser Stellungnahme eine Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Bundesasylamt wie dargestellt erforderlich ist.

3. Rechtlich ist noch klarzustellen, dass zur Anwendung der Bestimmung des § 41 Abs 3 AsylG die Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs 2 AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des § 41 Abs 3 AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach § 5 AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu § 66 Abs 2 AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist, der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stünden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K5 zu § 41 AsylG; gegenständlich noch verstärkt durch die zusätzliche Verkürzung wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) und Ermittlungen in Bezug auf allfälligerweise mangelhafte zwischenstaatliche Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten für die Beschwerdeinstanz überhaupt unzulässig sind. Insbesondere diese Aspekte sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach § 41 Abs 3 3. Satz AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu beachten.3. Rechtlich ist noch klarzustellen, dass zur Anwendung der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach Paragraph 5, AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist, der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stünden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K5 zu Paragraph 41, AsylG; gegenständlich noch verstärkt durch die zusätzliche Verkürzung wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) und Ermittlungen in Bezug auf allfälligerweise mangelhafte zwischenstaatliche Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten für die Beschwerdeinstanz überhaupt unzulässig sind. Insbesondere diese Aspekte sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu beachten.

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Privatleben, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten