TE AsylGH Beschluss 2012/9/17 D19 257044-2/2011

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Veröffentlicht am 17.09.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D19 257044-2/2011/3E

D19 257045-2/2011/2E

D19 257046-2/2011/3E

D19 257047-2/2011/3E

D19 257048-2/2011/3E

D19 258522-2/2011/3E

BESCHLUSS

1) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 257.044/0-III/09/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:1) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 257.044/0-III/09/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht stattgegeben.

2) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 257.045/0-III/09/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:2) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 257.045/0-III/09/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht stattgegeben.

3) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 257.046/0-III/09/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:3) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 257.046/0-III/09/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht stattgegeben.

4) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 257.047/0-III/09/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:4) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 257.047/0-III/09/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht stattgegeben.

5) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 257.048/0-III/09/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:5) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 257.048/0-III/09/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht stattgegeben.

6) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 14.10.2011 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 258.522/0-III/09/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:6) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 14.10.2011 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 258.522/0-III/09/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG :

Frau XXXX (in der Folge als Asylberechtigte bezeichnet), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, verließ ihren Herkunftsstaat im Jahre 2003 und stellte am 16.02.2004 in Österreich für sich und ihre gemeinsam mit ihr eingereisten fünf damals allesamt noch minderjährigen Kinder einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Frau römisch 40 (in der Folge als Asylberechtigte bezeichnet), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, verließ ihren Herkunftsstaat im Jahre 2003 und stellte am 16.02.2004 in Österreich für sich und ihre gemeinsam mit ihr eingereisten fünf damals allesamt noch minderjährigen Kinder einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 257.044-III/09/05, wurde - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.12.2006 - der Berufung der Asylberechtigten vom 09.12.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2004, Zl. 04 02.673-BAG, stattgegeben und der Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass der Asylberechtigten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegenüber den damals allesamt noch minderjährigen Kindern ergingen inhaltlich gleichlautende Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates ebenfalls vom 28.12.2006.Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 257.044-III/09/05, wurde - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.12.2006 - der Berufung der Asylberechtigten vom 09.12.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2004, Zl. 04 02.673-BAG, stattgegeben und der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass der Asylberechtigten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegenüber den damals allesamt noch minderjährigen Kindern ergingen inhaltlich gleichlautende Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates ebenfalls vom 28.12.2006.

Der Unabhängige Bundesasylsenat stellte in diesen Bescheiden vom 28.12.2006 auf Grundlage des Vorbringens der Asylberechtigten fest, dass die (damalige) Berufungswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, seit ihrer Heirat im Jahre XXXX in XXXX im Grenzgebiet von Tschetschenien/Inguschetien gelebt habe. Sie und ihr Ehemann hätten tschetschenischen Widerstandskämpfern Unterkunft gewährt, wobei sie diese auch verköstigt hätten. Aus diesem Grunde seien von russischen Sicherheitskräften immer wieder Hausdurchsuchungen vorgenommen worden, wobei schließlich im Jahre 2001 ihr Ehegatte und dessen Bruder festgenommen worden seien. Der Ehemann und sein Bruder seien schließlich wieder freigekommen, jedoch sei der Ehemann noch im selben Jahr verschwunden. Die (damalige) Berufungswerberin, die mit ihren Kinder zeitweilig auf in XXXX in Inguschetien gelebt habe, sei im Jahr 2002 nach XXXX zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Ausreise im September 2003 gelebt habe. Sie habe jedoch weiterhin Widerstandskämpfern Unterkunft gewährt, wobei sie auch Nachrichten weitergeleitet habe, und hätten auch Kontrollen und Hausdurchsuchungen durch russische Sicherheitskräfte stattgefunden.Der Unabhängige Bundesasylsenat stellte in diesen Bescheiden vom 28.12.2006 auf Grundlage des Vorbringens der Asylberechtigten fest, dass die (damalige) Berufungswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, seit ihrer Heirat im Jahre römisch 40 in römisch 40 im Grenzgebiet von Tschetschenien/Inguschetien gelebt habe. Sie und ihr Ehemann hätten tschetschenischen Widerstandskämpfern Unterkunft gewährt, wobei sie diese auch verköstigt hätten. Aus diesem Grunde seien von russischen Sicherheitskräften immer wieder Hausdurchsuchungen vorgenommen worden, wobei schließlich im Jahre 2001 ihr Ehegatte und dessen Bruder festgenommen worden seien. Der Ehemann und sein Bruder seien schließlich wieder freigekommen, jedoch sei der Ehemann noch im selben Jahr verschwunden. Die (damalige) Berufungswerberin, die mit ihren Kinder zeitweilig auf in römisch 40 in Inguschetien gelebt habe, sei im Jahr 2002 nach römisch 40 zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Ausreise im September 2003 gelebt habe. Sie habe jedoch weiterhin Widerstandskämpfern Unterkunft gewährt, wobei sie auch Nachrichten weitergeleitet habe, und hätten auch Kontrollen und Hausdurchsuchungen durch russische Sicherheitskräfte stattgefunden.

Diese Bescheide wurden dem damaligen Rechtsvertreter der Asylberechtigten am 02.01.2007 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt sind daher die Asylverfahren der Asylberechtigten und ihrer Kinder rechtskräftig positiv abgeschlossen und sie in Österreich asylberechtigt.

Am 11.01.2011 reiste der Ehemann der Asylberechtigten, ebenfalls ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien, im Rahmen einer Übernahme durch Österreich von Litauen auf Grundlage der Bestimmungen über die Familienzusammenführungen der Dublin II-VO in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am 11.01.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.Am 11.01.2011 reiste der Ehemann der Asylberechtigten, ebenfalls ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien, im Rahmen einer Übernahme durch Österreich von Litauen auf Grundlage der Bestimmungen über die Familienzusammenführungen der Dublin II-VO in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am 11.01.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005.

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.01.2011 gab der Ehemann an, seine Ehefrau - die Asylberechtigte - sowie seine Kinder würden in Österreich leben und seien seit ca. sieben Jahren anerkannte Flüchtlinge. Er habe die Russische Föderation im August 2010 Richtung Weißrussland verlassen, um nach Polen einzureisen, was ihm aber nicht gelungen sei. Schließlich sei er nach Litauen gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Im Rahmen der Asylantragstellung in Litauen - die diesbezügliche Übersetzung des Antrages liegt im Akt des Bundesasylamtes auf - hatte der Ehemann vorgebracht, um sein Leben zu retten, beantrage er in Litauen Asyl. Über den Verbleib seiner Familie habe er erst nach der Ankunft in Litauen erfahren. Seine Familie, von der er bereits seit mehr als sieben Jahren getrennt sei, bestehe aus sechs Personen, fünf davon seien im Schulalter, Jahrgänge 1993, 1995, 1997, 1999 und 2000, sowie aus seiner Gattin, Jahrgang 1962. Sie würden in Wien/Österreich leben, mit Flüchtlingsstatus und einem Konventionspass. Er bitte darum, dass sie als Familie zusammengeführt würden, indem ihm Litauen eine Genehmigung zur Weiterreise nach Österreich erteilen würde, da sie mehr als sieben Jahren getrennt aus Schicksalsgründen in verschiedenen Ländern ohne irgendwelche Kontakte zueinander gelebt hätten. Zu seinen Fluchtgründen gab der Ehemann an, im Jahre 2003 sei er von russischen Soldaten festgenommen und ca. einen Monat in einer Grube festgehalten und misshandelt worden. Dann sei er in einen Wald gebracht und freigelassen worden. In weiterer Folge sei er in den Jahren 2005, 2007 und 2010 zu Hause von maskierten Männern in Uniformen geschlagen worden; diese hätten die Wohnung erst verlassen, als er ihnen sein ganzes Geld gegeben habe. Das letzte Mal seien sie im August 2010 zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er ihnen zwei Pistolen oder zwei Maschinegewehre besorge. Daraufhin habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen und sich nach Österreich zu seiner Familie zu begeben.

Am 15.03.2011 wurde der Ehemann durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich in den wesentlichen Passagen wie folgt:

"Frage:Haben Sie Beweismittel oder Dokumente die Sie vorlegen möchten und die Sie noch nicht vorgelegt haben?

Antwort:Ich habe noch einen Führerschein, den ich in Litauen bei der Migrationsbehörde abgegeben habe. Ich schreib dort hin und man sandte ihn mir zu. Ich habe ihn zu Hause. Weitere Dokumente habe ich nicht.

Frage: Haben Sie außer in Österreich und in Litauen noch in einem weiteren Land einen Asylantrag gestellt?

Antwort:Ich kam im 19, August 2010 nach Litauen und wurde dort aufgenommen.

Frage: Sind Sie mit der Einholung der in Litauen aufliegenden Daten und Dokumente einverstanden? Diesbezüglich wird Ihnen eine schriftliche Einverständniserklärung zur Unterschrift vorgelegt.

Antwort:Ja, ich bin einverstanden. Es wird nur Angaben geben, dass ich wegen nichts im Gefängnis saß. Zuerst nahm man mich auf, dann sagte man mir, dass ich zurückkehren solle. ein anderer sagte, ich solle in eine andere Stadt gehen und mich der Polizei stellen. Als ich die Familie fand, im Oktober, stelle ich den Antrag auf Familienzusammenführung.

Frage: Welcher Abstammung sind Sie bzw. welcher Nationalität gehören Sie an?

Antwort:Ich bin Tschetschene aus Tschetschenien. Ich wurde aber in Kasachstan geboren.

Frage: Wie heißen Ihre Eltern und wo halten sich diese auf?

Antwort:Der Vater wurde getötet, meine Mutter heißt XXXX und lebt im Dorf XXXX in Tschetschenien, im elterlichen Haus in der ul. XXXX.Antwort:Der Vater wurde getötet, meine Mutter heißt römisch 40 und lebt im Dorf römisch 40 in Tschetschenien, im elterlichen Haus in der ul. römisch 40 .

Frage: Wann und wo wurde Ihr Vater getötet? Was waren die Umstände

Antwort:Das war am 4. Nobember1999 in Tschetschenien im XXXX Bezirk im Dorf XXXX, im Zuge einer Bombardierung durch eine Rakete. Ich selbst war Augenzeuge.Antwort:Das war am 4. Nobember1999 in Tschetschenien im römisch 40 Bezirk im Dorf römisch 40 , im Zuge einer Bombardierung durch eine Rakete. Ich selbst war Augenzeuge.

Frage: Haben Sie Geschwister, Brüder und Schwestern und wenn ja, wie heißen diese und wo halten sie sich auf?

Antwort:Ich habe fünf Brüder und vier Schwestern. Der erste Bruder heißt XXXX, genannt XXXX , geboren XXXX, lebt im XXXX, XXXX, genannt XXXX , geboren XXXX, lebt im Gebiet XXXX in Russland, XXXX, geboren XXXX, lebt in XXXX, XXXX, XXXX geboren, lebt in XXXX, XXXX, geboren XXXX lebt im Gebiet XXXX in Russland. Meine Schwestern heißen XXXX, genannt XXXX , geboren XXXX lebt in XXXX, meine Halbschwester XXXX, lebt in XXXX/Tschetschenien, die Schwester XXXX, der Familienname ist mir nicht bekannt, vermutlich XXXX geboren lebt auch in XXXX, die XXXX, genannt XXXX geboren XXXX lebt in XXXX.Antwort:Ich habe fünf Brüder und vier Schwestern. Der erste Bruder heißt römisch 40 , genannt römisch 40 , geboren römisch 40 , lebt im römisch 40 , römisch 40 , genannt römisch 40 , geboren römisch 40 , lebt im Gebiet römisch 40 in Russland, römisch 40 , geboren römisch 40 , lebt in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 geboren, lebt in römisch 40 , römisch 40 , geboren römisch 40 lebt im Gebiet römisch 40 in Russland. Meine Schwestern heißen römisch 40 , genannt römisch 40 , geboren römisch 40 lebt in römisch 40 , meine Halbschwester römisch 40 , lebt in XXXX/Tschetschenien, die Schwester römisch 40 , der Familienname ist mir nicht bekannt, vermutlich römisch 40 geboren lebt auch in römisch 40 , die römisch 40 , genannt römisch 40 geboren römisch 40 lebt in römisch 40 .

Frage: Können Sie einen kurzen Lebenslauf angeben, wo Sie geboren wurden, wo Sie aufgewachsen sind, wo Sie zur Schule gingen, welchen Beruf Sie ausgeübt haben und wo Sie sich überall in der Russischen Föderation bis zu Ihrer Ausreise gelebt haben?

Antwort:Geboren wurde ich im Gebiet XXXX in Kasachstan. 1960 kehrten meine Eltern nach Tschetschnien zurück und ich besuchte im Dorf XXXX 10 Klassen der Grundschule. 1975 bis 1977 diente ich in der Armee in einem Baubataillon in XXXX, danach in XXXX und weiter in XXXX in XXXX. 1977 war ich wieder in XXXX und 1979 fuhr ich in das Gebiet XXXX, wo ich bis 1994 auf verschiedenen Großbaustellen im Gebiet XXXX, XXXX, XXXX als Bauhilfsarbeiter gearbeitet habe. 1994 kehrte ich wieder nach XXXX zurück. Dann begann der erste Krieg und ich hielt mich in XXXX und in ganz Tschetschenien auf.Antwort:Geboren wurde ich im Gebiet römisch 40 in Kasachstan. 1960 kehrten meine Eltern nach Tschetschnien zurück und ich besuchte im Dorf römisch 40 10 Klassen der Grundschule. 1975 bis 1977 diente ich in der Armee in einem Baubataillon in römisch 40 , danach in römisch 40 und weiter in römisch 40 in römisch 40 . 1977 war ich wieder in römisch 40 und 1979 fuhr ich in das Gebiet römisch 40 , wo ich bis 1994 auf verschiedenen Großbaustellen im Gebiet römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 als Bauhilfsarbeiter gearbeitet habe. 1994 kehrte ich wieder nach römisch 40 zurück. Dann begann der erste Krieg und ich hielt mich in römisch 40 und in ganz Tschetschenien auf.

Frage: Was haben Sie während des ersten Tschetschenienkrieges gemacht und wo haben Sie sich aufgehalten?

Antwort:Nichts, man konnte nichts machen. Ich hielt mich in ganz Tschetschenien auf, dort wo weniger Krieg war. In XXXX in Inguschetien.Antwort:Nichts, man konnte nichts machen. Ich hielt mich in ganz Tschetschenien auf, dort wo weniger Krieg war. In römisch 40 in Inguschetien.

Frage: Mit wem waren Sie dabei unterwegs?

Antwort:Im XXXX Bezirk in XXXX Bezirk in XXXX immer mit den Eltern, mit dem Bruder oder allein. Im XXXX Bezirk war ich mit der Familie, die dann nach Ingutschetien nach XXXX fuhr. Ab März 1996 war der Bruder XXXX, ich habe ihn vorher nicht erwähnt, bzw. notiert, verschollen. Er wurde von russischen Bundestruppen mitgenommen. Die meiste Zeit lebte ich in XXXX. bis 1999 suchte ich den Bruder und war ständig unterwegs. 1999 begann der zweite Krieg.Antwort:Im römisch 40 Bezirk in römisch 40 Bezirk in römisch 40 immer mit den Eltern, mit dem Bruder oder allein. Im römisch 40 Bezirk war ich mit der Familie, die dann nach Ingutschetien nach römisch 40 fuhr. Ab März 1996 war der Bruder römisch 40 , ich habe ihn vorher nicht erwähnt, bzw. notiert, verschollen. Er wurde von russischen Bundestruppen mitgenommen. Die meiste Zeit lebte ich in römisch 40 . bis 1999 suchte ich den Bruder und war ständig unterwegs. 1999 begann der zweite Krieg.

Frage: Was haben Sie während des zweiten Tschetschenienkrieges gemacht und wo haben Sie sich aufgehalten?

Antwort:Wir waren wieder im XXXX Bezirk und habe mich mit nichts beschäftigt. Ich transportierte Benzin um etwas zu verdienen, vom Bezirk XXXX nach Inguschetien. Weiters handelte ich mit Auto und Traktorersatzteilen. Eine ständig Arbeit über einen längeren Zeitraum, ein Jahr oder ein halbes Jahr gab es nicht. Im Jahr 2000 kehrten wir, auf Nachfrage, die Frau und vier Kinder, vom Dorf XXXX nach XXXX zurück. Ich fuhr zwischen XXXX und Inguschetien hin und her. Im Jahr 2003 wurde ich an einen Kontrollposten in XXXX aufgehalten und man kontrollierte Dokumente. Da ich statt einem Pass nur eine Bestätigung hatte, führte man mich in den Kontrollposten hinein und fand dann meinen sowjetischen Pass. Deswegen wurde ich festgenommen und verbanden mir Grenzsoldaten die Augen und stülpten mir einen Sack über den Kopf und brachten mich in einen Wald, wo man mich in einen Grube warf und 33 Tage festhielt. Ich lebte dann wieder in Tschetschenien und Inguschetien. Ich kam und ging, bis ich hierher kam. Ich war in Tschetschenien und Russland bis zu meiner Ausreise. Im Jahr 2005 fuhr ich nach Russland nach XXXX und XXXX.Antwort:Wir waren wieder im römisch 40 Bezirk und habe mich mit nichts beschäftigt. Ich transportierte Benzin um etwas zu verdienen, vom Bezirk römisch 40 nach Inguschetien. Weiters handelte ich mit Auto und Traktorersatzteilen. Eine ständig Arbeit über einen längeren Zeitraum, ein Jahr oder ein halbes Jahr gab es nicht. Im Jahr 2000 kehrten wir, auf Nachfrage, die Frau und vier Kinder, vom Dorf römisch 40 nach römisch 40 zurück. Ich fuhr zwischen römisch 40 und Inguschetien hin und her. Im Jahr 2003 wurde ich an einen Kontrollposten in römisch 40 aufgehalten und man kontrollierte Dokumente. Da ich statt einem Pass nur eine Bestätigung hatte, führte man mich in den Kontrollposten hinein und fand dann meinen sowjetischen Pass. Deswegen wurde ich festgenommen und verbanden mir Grenzsoldaten die Augen und stülpten mir einen Sack über den Kopf und brachten mich in einen Wald, wo man mich in einen Grube warf und 33 Tage festhielt. Ich lebte dann wieder in Tschetschenien und Inguschetien. Ich kam und ging, bis ich hierher kam. Ich war in Tschetschenien und Russland bis zu meiner Ausreise. Im Jahr 2005 fuhr ich nach Russland nach römisch 40 und römisch 40 .

Frage: Was haben Sie dort gemacht?

Antwort:Ich fuhr dort hin um einen Auslandsreisepass zu machen.

Frage: Wie lange haben sie sich dort aufgehalten?

Antwort:Ca einen Monat.

Frage: Warum fuhren Sie gerade dort hin um einen Auslandsreisepass zu erhalten?

Antwort:Bei uns in Tschetschenien war es nicht möglich einen solchen zu erhalten.

Frage: Wozu haben Sie diesen benötigt?

Antwort:Als mich die Russen frei ließen, fand ich meine Familien nicht mehr zu Hause vor. Es hieß, dass die Familie irgendwohin nach Europa ausgereist sei. Dann kam mir der Gedanke auch nach Europa auszureisen um die Familie zu finden.

Frage: Wann sind Sie nach Europa ausgereist?

Antwort:2005, nein ich entschuldige mich im Jahr 2010 am 12 August fuhr ich von Russland nach Europa.

Frage: Sie sagten Sie haben sich im Jahr 2005 einen Auslandspass gelöst um nach Europa zu reisen und sind Ihren Angaben zufolge erst 2010 nach Europa gereist. Warum eigentlich und was haben Sie in der Zwischenzeit gemacht und wo haben Sie sich aufgehalten?

Antwort:Mit dem ersten Auslandspass reiste ich nicht aus, erst dann erhielt ich einen zweiten Pass, in Tschetschenien.

Frage: Wo haben Sie sich von 2005 bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2010 aufgehalten und womit haben Sie sich beschäftigt?

Antwort:Ich war in Tschetschenien, Inguschetien und Russland und Dagestan. Ich war auf Baustellen und handelte mit Metallen und Autoersatzteile.

Frage: Zuvor haben Sie angegeben, dass sich Ihre Familie vor deren Ausreise in Inguschetien aufgehalten hat und Sie sie dann nicht mehr vorfinden konnten. Auf welche Weise hatten Sie zuvor Kontakt mit Ihrer Familie? Wie gestaltete sich dieser Kontakt? Wie oft haben Sie sie gesehen? Wo hat Ihre Familie konkret gelebt?

Antwort:Wann? Fragewiederholung:

Antwort:Ich erzähle es Ihnen. Sie müssen nicht jedes Wort wiedergeben. Dem ASt. wird mitgeteilt, dass jedes Wort protokolliert. wird.

Antwort:Er muss nicht alles schreiben.

Frage: Was wollen Sie zu den gestellten Fragen antworten?

Antwort: 2000 bis 2003 bevor die Familie ausreiste, kamen und gingen wir nach Inguschetien und nach XXXX. 2003 reiste die Familie aus und ich fand sie nicht mehr vor.Antwort: 2000 bis 2003 bevor die Familie ausreiste, kamen und gingen wir nach Inguschetien und nach römisch 40 . 2003 reiste die Familie aus und ich fand sie nicht mehr vor.

Frage: Dieser Umstand ist ja in meiner Frage enthalten. Wie war Ihr Kontakt zu Ihrer Familie?

Antwort:Bis zur Ausreise normal, wie eine Familie.

Frage: Schildern Sie bitte, wie Ihr Familien leben bis zu Ihrer Ausreise ausgesehen hat?

Antwort:Manchmal fuhr Sie zu sich nach Hause, nach XXXX zur Schwester.Antwort:Manchmal fuhr Sie zu sich nach Hause, nach römisch 40 zur Schwester.

Frage: Wo und bei wem hat Ihre Familie in Inguschetien gelebt?

Antwort:In einem Miethaus in XXXX, die Adresse weiß ich nicht. weil ich dort nie war.Antwort:In einem Miethaus in römisch 40 , die Adresse weiß ich nicht. weil ich dort nie war.

Frage: Warum waren Sie nie dort?

Antwort:Ihre Schwestern waren dort. Ich hatte keinen besonderen Kontakt, eher kam sie viel mehr kam sie nach XXXX mit den Kindern zu besuch. Die Kinder gingen in XXXX zur Schule, nein in XXXX.Antwort:Ihre Schwestern waren dort. Ich hatte keinen besonderen Kontakt, eher kam sie viel mehr kam sie nach römisch 40 mit den Kindern zu besuch. Die Kinder gingen in römisch 40 zur Schule, nein in römisch 40 .

Frage: Wo gingen die Kinder nunmehr zur Schule?

Antwort:Wenn nicht in XXXX, dann in XXXX.Antwort:Wenn nicht in römisch 40 , dann in römisch 40 .

Frage: Wie können Sie erklären, dass damals plötzlich der Kontakt zu Ihrer Familie abgerissen ist?

Antwort:Ich war verschollen. Denn mich haben die Russischen Bundestruppen mitgenommen.

Frage: Wann wurden Sie mitgenommen?

Antwort:Ende August 2003 oder Anfang September.

Frage: wie lange waren Sie verschollen bzw. wurden Sie festgehalten?

Antwort:31 oder 33 Tage.

Frage: In einem solchen Fall kann man ja nicht davon sprechen, dass Sie verschollen waren?

Antwort:Wissen Sie, wenn jemand in Tschetschenien drei Tage verschollen ist, findet man ihn nicht lebendig.

Frage: Sie haben überlebt und geben nunmehr an, erst im Jahr 2010 Ihr Familie wieder gefunden zu haben?

Antwort:Ja, denn ich habe die Familie nicht gesucht.

Frage: Somit waren Sie von Ihre Frau getrennt?

Antwort:Ja.

Frage: Haben Sie standesamtlich geheiratet und oder auch nach moslemischen Recht?

Antwort:Sowohl nach moslemischen Recht als auch standesamtlich.

Frage: Warum haben Sie sich von Ihrer Frau getrennt?

Antwort:Nachdem man mich mitgenommen hatte, dachte sie ich sei nicht mehr am Leben.

Frage: Es ist ja ein Leichtes mit Ihrer Mutter im Heimatdorf Kontakt aufzunehmen um Nachzufragen, was mit Ihnen geschehen ist. wie können Sie dies erklären?

Antwort:Wissen Sie, ich war schwer beleidigt, dass sie einfach so weggefahren sind. Auch auf die Schwestern.

Frage: Wie oft waren Sie bisher verheiratet?

Antwort:Nach dieser Frau mit niemand mehr, aber ca. drei Monate lebte ich 2010 mit einer zusammen, in XXXX.Antwort:Nach dieser Frau mit niemand mehr, aber ca. drei Monate lebte ich 2010 mit einer zusammen, in römisch 40 .

Frage: Wie heißt Ihre in Österreich befindlichen Frau und wann haben Sie sie nach moslemischen Recht und wann haben Sie sie standesamtlich geheiratet?

Antwort:Sie heißt XXXX, wir nennen sie jedoch XXXX. Zwischen der moslemischen Heirat und der standesamtlichen Heirat war eine Woche.Antwort:Sie heißt römisch 40 , wir nennen sie jedoch römisch 40 . Zwischen der moslemischen Heirat und der standesamtlichen Heirat war eine Woche.

Frage: Wann haben Sie geheiratet? Nennen Sie das Datum und das Monat!

Antwort:Dort steht es geschrieben. Der ASt. deutet auf den Akt und schreibt auf einen Zettel: XXXXAntwort:Dort steht es geschrieben. Der ASt. deutet auf den Akt und schreibt auf einen Zettel: römisch 40

Frage: Haben Sie zunächst nach moslemischen Recht geheiratet?

Antwort:Ja, zuerst moslemisch und dann vielleicht zehn Tage später standesamtlich.

Frage: Wo fand die Heirat nach moslemischem Recht statt und war dies auch nach tschetschenischer Sitte?

Antwort:Zu Hause, in XXXX, nach tschetschenischer Sitte.Antwort:Zu Hause, in römisch 40 , nach tschetschenischer Sitte.

Frage: Können Sie schildern wie Ihre Heirat nach moslemischen Recht abgelaufen ist?

Antwort:Sie wollen wissen, wie Ehen geschlossen werden? Dem Ast. wir mehrmals erklärt, dass er den genauen Ablauf seiner Eheschließung schildern soll.

Antwort: Es kam ein Mullah, auf Nachfrage, namens XXXX. Er fragte mich. Ob ich die Frau, Tochter des soundso heiraten will und ich sagte ja. Er las auf Arabisch ein Gebet.Antwort: Es kam ein Mullah, auf Nachfrage, namens römisch 40 . Er fragte mich. Ob ich die Frau, Tochter des soundso heiraten will und ich sagte ja. Er las auf Arabisch ein Gebet.

Frage: War Ihre Frau auch anwesend, als Sie befragt wurden?

Antwort:Ja. wir waren in einem Zimmer und es gab noch zwei Zeugen, zwei Männer.

Frage: Wer waren diese Männer?

Antwort:Ich erinnere mich nicht mehr. Der Frau wurde die gleiche frage gestellt.

Frage: Wie viele Gäste waren anwesend?

Antwort:Währenddessen nicht viele. Zwei Zeugen der Mullah, die Frau und ich. So ist es moslemisch.

Frage: War das bei Ihnen im Haus?

Antwort:Ja.

Frage: Die Heirat ist auch nach tschetschenischer Sitte abgelaufen?

Antwort:Ja.

Frage: Wann haben Sie standesamtlich geheiratet und wie erfolgte diese Heirat?

Antwort:Vielleicht zehn Tage später, in Gronsy, wo wir hinfuhren. Ich erinnere mich nicht mehr daran und ich weiß nicht wer der Zeuge war.

Frage: Erfolgte dies auch vor einem Standesbeamten und wurden Sie auch gefragt, ob Sie die anwesende Frau heiraten wollen?

Antwort:Ja, alles offiziell. Damals war ich Trinker und erinnere mich nicht mehr an Einzelheiten.

Frage: Haben Sie auch eine Heiratsurkunde erhalten?

Antwort:Ja.

Frage: Wo befindet sich diese?

Antwort:Zu Hause, in Tschetschenien in XXXX. Es wurde eine Kopie gemacht und geschickt, von meinem leiblichen Bruder, der es der Schwester meiner Frau übergab. Diese schickte es hierher. Es war von einem Notar beglaubigt. Dem Ast. wird mitgeteilt, dass dies nicht vorgelegt wurde.Antwort:Zu Hause, in Tschetschenien in römisch 40 . Es wurde eine Kopie gemacht und geschickt, von meinem leiblichen Bruder, der es der Schwester meiner Frau übergab. Diese schickte es hierher. Es war von einem Notar beglaubigt. Dem Ast. wird mitgeteilt, dass dies nicht vorgelegt wurde.

Antwort:Es befindet sich bei einem Berater der Caritas.

Frage: Sie gaben an nur einen Vertreter zu haben?

Antwort:Ja, der Dr. Binder hat es auch. Dem ASt. wird mitgeteilt, dass er eine Woche Zeit hat die beglaubigte Kopie vorzulegen.

Frage: Wo sind die Geburtsurkunden Ihrer Kinder?

Antwort:Wahrscheinlich hier bei der Frau.

Frage: Nennen Sie mir die Namen Ihrer Kinder und die Geburtsdaten?

Antwort:Der ASt. schreibt diese auf dem Zettel auf. XXXX, genannt XXXX , geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, XXXX, genannt XXXX oder XXXX , geboren am XXXX.Antwort:Der ASt. schreibt diese auf dem Zettel auf. römisch 40 , genannt römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , genannt römisch 40 oder römisch 40 , geboren am römisch 40 .

Frage: Wie können Sie erklären, dass der Name Ihrer Frau in Ihrem Binnenpass mit XXXX eingetragen wurde?Frage: Wie können Sie erklären, dass der Name Ihrer Frau in Ihrem Binnenpass mit römisch 40 eingetragen wurde?

Antwort:Kann nicht sein, es muss dort XXXX stehen. Dem ASt. wird erklärt, dass es sich dabei um einen Übersetzungsfehler handelt und die Frage, keine weiter Bedeutung hat.Antwort:Kann nicht sein, es muss dort römisch 40 stehen. Dem ASt. wird erklärt, dass es sich dabei um einen Übersetzungsfehler handelt und die Frage, keine weiter Bedeutung hat.

Frage: Was war das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis, wegen dem Sie nach Österreich gekommen sind und einen Asylantrag eingebracht haben? Schildern Sie die Fluchtgründe mit möglichst genauen Zeitangaben?

Antwort:Der Grund für mein Ausreise von zu Hause war, das drei Mal die russischen Bundskräfte bei mir waren, nämlich 2005, 2007 und 2010 verprügelten mich und nahmen mir mein Geld weg. Als am 11. 08. 2010 zu mir dieselbe Truppe kam und von mir forderte, dass ich entweder zwei Pistolen oder zwei kurze automatische Kurzwaffen für sie kaufe. Ich kaufte aber nicht. Sie sagten, wenn ich sie nicht kaufe, werden sie mich umbringen. Am nächsten Tag, am 12. August fuhr ich von zu Hause weg. Ich versuchte über Weißrussland und Polen hierher zu kommen, auf Nachfrage nach Europa.

Frage: Was geschah im Jahr 2005?

Antwort:Kurz vor dem Neujahr, Ende Dezember 2005, kamen Sie in der Nacht und klopften, auf Nachfrage zu mir nach Hause in XXXX, in der ul. XXXX, klopften und dich öffnete die Tür. Es kamen maskierte Bundeskräfte in Uniform. Sie fragten mich, was ich hätte, Geld oder Waffen. Ich sagte, ich hätte keine Waffen und keine Drogen. Sie fesselten mir meine Hände stülpten mir einen Sack über den Kopf und begannen mich zu verprügeln. Sie schlugen mich und schlugen mich. Sie sagten, wenn Du am Leben bleiben willst, gib uns Geld. Ich zeigte ihnen wo das Geld war, in einem Versteck unter einem Buch. Sie nahmen es und zählten 150 000 Rubel , durchsuchten ca. eine Stunde das gesamte Haus noch. Anfangs waren die Hände nach hinten danach nach vorne gefesselt. Beim Weggehen sagten sie, dass sie an der Türe eine Granate aufgehängt hätten. Es war aber dort keine. Dann begann ich es zu vergessen, da ich Schläge auf den Kopf erhalten hatte.Antwort:Kurz vor dem Neujahr, Ende Dezember 2005, kamen Sie in der Nacht und klopften, auf Nachfrage zu mir nach Hause in römisch 40 , in der ul. römisch 40 , klopften und dich öffnete die Tür. Es kamen maskierte Bundeskräfte in Uniform. Sie fragten mich, was ich hätte, Geld oder Waffen. Ich sagte, ich hätte keine Waffen und keine Drogen. Sie fesselten mir meine Hände stülpten mir einen Sack über den Kopf und begannen mich zu verprügeln. Sie schlugen mich und schlugen mich. Sie sagten, wenn Du am Leben bleiben willst, gib uns Geld. Ich zeigte ihnen wo das Geld war, in einem Versteck unter einem Buch. Sie nahmen es und zählten 150 000 Rubel , durchsuchten ca. eine Stunde das gesamte Haus noch. Anfangs waren die Hände nach hinten danach nach vorne gefesselt. Beim Weggehen sagten sie, dass sie an der Türe eine Granate aufgehängt hätten. Es war aber dort keine. Dann begann ich es zu vergessen, da ich Schläge auf den Kopf erhalten hatte.

Frage: Waren Sie in Spitalsbehandlung?

Antwort:Ja, ich wandte mich an einen bekannten Arzt im Spital von XXXX. Er schickte mich nach Hause. Ich lag zwei Wochen zu Hause, bis die blauen Flecken weg waren.Antwort:Ja, ich wandte mich an einen bekannten Arzt im Spital von römisch 40 . Er schickte mich nach Hause. Ich lag zwei Wochen zu Hause, bis die blauen Flecken weg waren.

Frage: Was war im Jahr 2007?

Antwort:Da kamen sie im Sommer. Erneut die gleiche Geschichte. Damals nahmen sie 71.000 Rubel von selbst mit.

Frage: Wurden Sie da auch geschlagen?

Antwort:Ja.

Frage: Was war im Jahr 2010?

Antwort:Fast genau dasselbe. Allerdings schlugen sie mich mit einer wassergefüllten Plastikflasche.

Frage: Wer waren diese Männer, von welcher Abteilung?

Antwort:Sie waren maskiert und sprachen russisch slawisch ohne Akzent.

Frage: Welche Uniform hatten sie an?

Antwort:Eine Tarnuniform. Im Jahr 2003 als man mich in den Wald warf, gaben sie mir den Binnenpass nicht mehr zurück, brachten ihn mir aber 2005 nach Hause.

Frage: Was haben Sie mit dem Binnenpass gemacht?

Antwort:Nichts. Später warf ich ihn weg.

Frage: Haben Sie sich einen neuen Pass gelöst?

Antwort:Ja, ich glaube 2005, löste ich einen neuen Pass.

Frage: Wie haben Sie die Männer wieder erkannt?

Antwort:Sie meinen, wie sie mich erkannten? Sie kamen 2005 mit dem Pass und sagten, ich müsse ihnen dankbar sei und Geld hergeben, dass man mich damals 2003 am Leben ließ.

Frage: Wo wurden Sie 2003 festgehalten?

Antwort:In XXXX, genau zwischen XXXX und XXXX.Antwort:In römisch 40 , genau zwischen römisch 40 und römisch 40 .

Frage: War das ein Gebäude?

Antwort:Im Wald in einer Grube, mich und noch zwei weitere.

Frage: Was wollten die Leute von Ihnen wissen?

Antwort:Wo sind Waffen, wo sind die Kämpfer und schlugen mich einfach so, und fragten mich warum ich nicht gekämpft hätte.

Frage: Warum wurden Sie befragt?

Antwort:Sie dachten, dass ich meinen Sowjetischen Pass als eine Art Parole bei mir hätte. Ich hatte eine Bestätigung über einen Russischen Pass, mit einem Foto, für 3 Monate und meinen alten sowjetischen Binnenpass.

Frage: Haben Sie selbst aktiv oder passiv die Kämpfer unterstützt?

Antwort:Ja, nein, passiv schon. Ich war sowohl gegen die Russen als auch gegen die Wahabisten.

Frage: Auf welche Weise haben Sie die Kämpfer unterstützt?

Antwort:Zum Beispiel mit dem Auto etwas transportieren, oder wenn sie in der Nacht kamen und Essen wollten, gab ich ihnen etwas. Allerdings sowohl den Kämpfern, als auch den Russen. Es war nicht möglich deren Befehle nicht auszuführen.

Frage: Können Sie erklären, warum Sie für die Russen Waffen kaufen sollten?

Antwort:Sie sagten, dass sie im herbst nach Hause fahren werden. Es waren Zeitverpflichtete und Offiziere und sie hätten diese gerne zu Hause, weil zu Hause mafiöse Gruppen wären. Das war deren letzte Forderung.

Frage: Hätten sie sich nicht in die Russische Föderation begeben können, zu Ihren Brüdern?

Antwort:Wo hätte ich hinsiedeln sollen, man musste sich ja mit etwas beschäftigen. In meinem Fall handelte ich mit Metall.

Frage: In welcher Weise handelten Sie mit Metall?

Antwort:Ich kaufte es von der Bevölkerung auf und transportierte es nach Inguschetien zu einer Alteisenverwertung.

Frage: Sind Sie mit der Durchführung von Heimatrecherchen zur Verifizierung Ihrer Angaben einverstanden. Dabei werden keine Anfragen an offizielle Behörden getätigt oder persönliche Daten weitergegeben.

Antwort:Ja.

Frage: Haben Sie selbst einen Lagerplatz oder einen Lkw gehabt?

Antwort:Einen Lagerplatz hatte ich keinen, aber einen großen Garten, wo ich bis zu 2 bis 30 t Metall lagerte. Es gibt dort noch immer Metall. Sie können es per Internet überprüfen, ca. 100 t, das sind ein bis eineinhalb Eisenbahnwaggons. Ich hatte keinen Lkw, ich habe einen gemietet, aber mein Bruder hat einen Kamaz Lkw.

Dem Ast. wird mitgeteilt, dass im Rahmen des Parteiengehörs die schriftlichen Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamts zur Lage in Tschetschenien seinem Vertreter postalisch zur Kenntnis gebracht wird und Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben.

Antwort:Die Situation in Tschetschenien ist, jetzt besser, früher war es die Hölle. 200 m von mir war die Kommandantur und es wurde immer geschossen. Die Soldaten gingen herum und kontrollierten alles.

Frage: Waren Sie in der Russischen Föderation aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt?

Antwort:Nein.

Frage: Haben Sie sich politisch betätigt, oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei und wurden deshalb verfolgt?

Antwort:Nein.

Frage: Wurden Sie wegen Ihrer Volkszugehörigkeit oder Ihrer Rasse einer Verfolgung ausgesetzt?

Antwort:Nein.

Frage: Wurden Sie wegen Ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt? (Eine soziale Gruppe ist eine Gruppe von Menschen, die durch ein bestimmtes Merkmal gekennzeichnet sind und deswegen verfolgt werden. Dieses Merkmal kann beispielsweise in der sozialen Stellung z.B. Bettler, aufgrund einer bestimmten persönlichen Einstellung oder in einem körperlichen Merkmal wie einer Krankheit oder einer Behinderung bestehen)

Antwort:Ein Tschetschene zu sein ist in Russland bereits ein besonderes Merkmal.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zu befürchten?

Antwort:Ich fürchte mich vor der besagten Gruppierung. sie schworen damals, dass wenn ich die Pistolen für die nicht beschaffe, werden sie mich samt meinem Haus verbrennen.

Frage: Haben Sie noch weitere Angehörige hier in Österreich?

Antwort:Ja, die Schwester der Frau, eine Nichte und ein Neffe, die schon sieben oder acht Jahre hier sind.

Frage: Wie haben ihre Kinder die Sie schon länger nicht gesehen haben, reagiert?

Antwort:Eher kühl, andererseits sehnsüchtig. Jedes Kind wollte bei mir im Bett schlafen und nicht bei der Mutter.

Frage: Welche Pläne haben Sie für einen weiteren Aufenthalt in Österreich und für die Zukunft?

Antwort:Ich soll noch Deutschkurse besuchen und dann eben normal leben, lernen und arbeiten. Ich habe Erfahrung von Baustellen, Schweißen und kann Lkw fahren.

Frage: Ist Ihre Frau berufstätig?

Antwort:Sie hat gerade Deutschkurse absolviert.

Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

Antwort:Normal.

Anmerkung: Dem ASt. wird erläutert, dass Ihm die niederschriftlich festgehaltenen Angaben durch den Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt werden. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen. Mit der Unterschrift bestätigt der ASt., dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden.

Nach der Rückübersetzung möchte der ASt. folgendes ergänzend angeben: Außer den 30 Tagen die ich verschollen war, waren wir immer zusammen dh. wir wußten immer voneinander. Wenn ich meinte die Kinder waren kühl zu mir, dann meinte ich damit, dass sie sich zuerst schämten."

Ebenfalls am 15.03.2011 wurde auch die Asylberechtigte im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache durch das Bundesasylamt als Zeugin befragt und gab dabei Folgendes an:

"Der Zeugin wird erklärt, dass Sie zur persönlichen Beziehung und Ehe mit XXXX befragt wird. Die Zeugin gibt an den bestellten Dolmetscher gut zu verstehen und die Befragung auch in Abwesenheit des Vertreters durchzuführen."Der Zeugin wird erklärt, dass Sie zur persönlichen Beziehung und Ehe mit römisch 40 befragt wird. Die Zeugin gibt an den bestellten Dolmetscher gut zu verstehen und die Befragung auch in Abwesenheit des Vertreters durchzuführen.

Frage: Seit wann sind Sie mit XXXX verheiratet?Frage: Seit wann sind Sie mit römisch 40 verheiratet?

Antwort:Seit XXXXAntwort:Seit römisch 40

Frage: Haben standesamtlich oder nach moslemischen Recht geheiratet?

Antwort:Sowohl als auch. Zuerst moslemisch und dann auch offiziell.

Frage: Können Sie den Ablauf der moslemischen Heirat schildern?

Antwort:Ich wurde von meinem Haus in deren Haus in XXXX gebracht.Antwort:Ich wurde von meinem Haus in deren Haus in römisch 40 gebracht.

Frage: Wie erfolgte der Ablauf Ihrer Heirat?

Antwort:Zusammen mit dem Mullah mit den Gästen, dann fuhren wir alle nach XXXX. Ich war in einem weißen Kleid.Antwort:Zusammen mit dem Mullah mit den Gästen, dann fuhren wir alle nach römisch 40 . Ich war in einem weißen Kleid.

Frage: Wie hat sie dann der Mullah befragt?

Antwort:Der Mullah sagte, ich sei jetzt die Frau dieses Menschen.

Frage: Waren sie beide anwesend als er sie befragte?

Antwort:Nein.

Frage: Wurden sie getrennt befragt?

Antwort:Jawohl jeden einzeln.

Frage: Wie viele Trauzeugen waren anwesend?

Antwort:Wahrscheinlich ein oder zwei. Ich habe nicht geschaut.

Frage: Waren es Männer oder Frauen?

Antwort:Männer.

Frage: Wie viele Gäste waren anwesend?

Antwort:Viele. Ich weiß nicht wie viele aber viele.

Frage: Wie war das mit der standesamtlichen Heirat? Wie erfolgte diese?

Antwort:Auch am XXXX, auf Rückfrage ob am gleichen Tag, nein nicht am gleichen Tag.Antwort:Auch am römisch 40 , auf Rückfrage ob am gleichen Tag, nein nicht am gleichen Tag.

Frage: Sondern wann?

Antwort:Zum gleiche Datum aber späteren Zeitpunkt. Ich weiß nicht mehr es war etwas später.

Frage: War es am gleichen Tag der moslemischen Hochzeit ja oder nein?

Antwort:nein.

Frage: Wann erfolgte die Heirat dann?

Antwort:Ich kann es nicht genau sagen. Es war kein offizielles Standesamt sondern nur ein Büro.

Frage: Wo war dieses Büro?

Antwort:In XXXX, in der ul. XXXX.Antwort:In römisch 40 , in der ul. römisch 40 .

Frage: Gab es dort auch eine Befragung durch den Standesbeamten. ob die Anwesenden sich heiraten wollen?

Antwort:Nein eine solche Frage gab es nicht weil die Ehe schon bestand und wir kamen nur zum Registrieren.

Frage: Wurde auch eine Heiratsurkunde ausgestellt und können Sie diese vorlegen?

Antwort:Ja, ich habe sie nicht mit.

Frage: Wo befindet sich diese?

Antwort:Hier zu Hause in Wien

Frage: Wann und wo haben Sie Ihren Mann XXXX vor seiner Einreise nach Österreich zuletzt gesehen?Frage: Wann und wo haben Sie Ihren Mann römisch 40 vor seiner Einreise nach Österreich zuletzt gesehen?

Antwort:Das letzte Mal 2003, in XXXX.Antwort:Das letzte Mal 2003, in römisch 40 .

Frage: Wie und warum haben sich Ihre Wege getrennt?

Antwort:Er war lange Zeit nicht vorhanden und ich fuhr weg.

Frage: Was meinen Sie mit langer Zeit nicht vorhanden?

Antwort:Als er einmal in der Früh weg fuhr, gab es ihn nicht mehr. Wir, sowohl ich als auch die Verwandten suchten ihn fanden ihn aber nicht.

Frage: Wann und wie haben Sie ihn wieder gefunden?

Antwort:Am 11. Oktober, welches Jahr haben wir 2010 oder 2011, ja im Oktober 2010, rief er mich aus Litauen an.

Frage: Woher wusste er Ihre Telefonnummer?

Antwort:Von Zuhause von meinen Schwestern.

Frage: Ihre Schwester oder irgendjemand anderer von den Verwandten wussten nicht, dass er in Tschetschenien lebt?

Antwort:Doch sie wusste es, dass er sich in Tschetschenien befindet.

Frage: Warum haben Sie es nicht gewusst und sprachen im Zuge Ihres Asylantrags, dass er verschollen sei?

Antwort:Ja, damals war es so, später sagte mir die Schwester, dass er zu Hause ist.

Frage: Es ist völlig unplausibel und unglaubwürdig, dass sie 7 Jahre lang keine Kenntnis hatten, wo sich Ihr Mann befindet?

Antwort:Als ich nach Österreich kam, war das so, dann mit der Zeit sagte dies Schwester dass es ihn gibt.

Frage: Warum ist ihr Mann nicht schon früher nach Österreich gekommen?

Antwort: Da ich ohne sein Wissen wegfuhr, rief ich ihn auch nicht an.

Frage: Haben Sie sich getrennt und nicht zusammengelebt?

Antwort:Getrennt ja, aber nicht offiziell.

Vorhalt:Ihre Angaben, sowohl zu der moslemischen als auch standesamtlichen Heirat divergieren im Vergleich zu den von Ihrem angeblichen Mann derartig, dass davon auszugehen ist, dass die angegebene Heirat tatsächlich nicht stattgefunden hat. Was sagen sie dazu?

Antwort: Wieso stimmt dies nicht überein?

Vorhalt:Hr. XXXX hat angegeben, dass bei der moslemischen Heirat keine Gäste anwesend waren, sondern nur zwei Zeugen, Sie gemeinsam vom Mullah befragt wurden. Sie hingegen haben angegeben, dass Sie getrennt befragt wurden und viele Gäste anwesend waren. Bezüglich der standesamtlichen Heirat hat Hr. XXXX angegeben, dass sie eine Woche später in Gegenwart eines Standesbeamten befragt wurden, Sie hingegen nur, dass die bereits geschlossene Ehe beurkundet wurde.Vorhalt:Hr. römisch 40 hat angegeben, dass bei der moslemischen Heirat keine Gäste anwesend waren, sondern nur zwei Zeugen, Sie gemeinsam vom Mullah befragt wurden. Sie hingegen haben angegeben, dass Sie getrennt befragt wurden und viele Gäste anwesend waren. Bezüglich der standesamtlichen Heirat hat Hr. römisch 40 angegeben, dass sie eine Woche später in Gegenwart eines Standesbeamten befragt wurden, Sie hingegen nur, dass die bereits geschlossene Ehe beurkundet wurde.

Antwort:Nach tschetschenischen Sitten gibt es im Standesamt keine besonderen Maßnahmen mehr und nach tschetschenischer Sitte gab es bei der moslemischen Heirat viele Gäste und viele Autos.

Frage: Ist Herr XXXX der Vater Ihrer Kinder?Frage: Ist Herr römisch 40 der Vater Ihrer Kinder?

Antwort:Ja.

Frage: Wo sind die Geburtsurkunden Ihrer Kinder?

Antwort:Hier bei mir zu Hause in Wien.

Frage: Wer ist als Vater eingetragen?

Antwort:Er, XXXX, ist der Vater meiner Kinder.Antwort:Er, römisch 40 , ist der Vater meiner Kinder.

Frage: Wie lautet Ihr lediger Name?

Antwort:XXXX; ich beließ mir meinen ledigen Namen.

Frage: Sie hatten beiden den gleichen Namen?

Antwort:Er hat den Familiennamen XXXX.Antwort:Er hat den Familiennamen römisch 40 .

Frage: Wieso sagen Sie mir der Vater heißt XXXX?

Antwort: Wenn man die Geburtsurkunde machen lässt muss man den Pass des Vaters vorlegen. Der Zeugin wir aufgetragen die Geburtsurkunden der Kinder binnen einer Frist von einer Woche im Bundesasylamt vorzulegen.

Frage: Es ist noch immer nicht geklärt warum der Name des Vaters Ihrer Kinder XXXX lautet?Frage: Es ist noch immer nicht geklärt warum der Name des Vaters Ihrer Kinder römisch 40 lautet?

Antwort:Am XXXX das erste Kind, der XXXX, geboren wurde, war dessen Vater nicht zu Hause sondern in XXXX. So trug man in seine Geburtsurkunde nicht seinen Familiennamen ein. Ich nannte daher meinen eigenen Familiennamen.Antwort:Am römisch 40 das erste Kind, der römisch 40 , geboren wurde, war dessen Vater nicht zu Hause sondern in römisch 40 . So trug man in seine Geburtsurkunde nicht seinen Familiennamen ein. Ich nannte daher meinen eigenen Familiennamen.

Frage: Was war bei den anderen Kindern?

Antwort:Bei den anderen Kindern ebenso, das gleiche, als Familienname des Vaters eben XXXX eben.Antwort:Bei den anderen Kindern ebenso, das gleiche, als Familienname des Vaters eben römisch 40 eben.

Frage: Können Sie das Familienleben, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise mit Hr. XXXX Hatten schildern? wie oft haben Sie sich gesehen, haben sie zusammengelebt?Frage: Können Sie das Familienleben, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise mit Hr. römisch 40 Hatten schildern? wie oft haben Sie sich gesehen, haben sie zusammengelebt?

Antwort:Wir lebten in XXXX, in der besagten ul XXXX, dort lebten auch seine Eltern.Antwort:Wir lebten in römisch 40 , in der besagten ul römisch 40 , dort lebten auch seine Eltern.

Frage: wie oft war er zu Hause?

Antwort:Er war sowohl zu Hause, wie auch unterwegs. Dann schenkte man uns daneben ein altes Haus und dort lebten wird dann. Vor dem Kreig waren wir nicht unterwegs.

Frage: Wo hat Hr. XXXX gearbeitet, was hat er gearbeitet?Frage: Wo hat Hr. römisch 40 gearbeitet, was hat er gearbeitet?

Antwort:Vor dem Krieg in XXXX als Bauarbeiter.Antwort:Vor dem Krieg in römisch 40 als Bauarbeiter.

Frage: Wie trug es sich zu, als er plötzlich verschwand? Waren sie anwesend?

Antwort:Ich war nicht anwesend, Er kehrte einfach nicht nach Hause zurück.

Frage: Von wo kehrte er nicht nach Hause zurück?

Antwort:In der Früh fuhr er auf den Markt und kehrte nicht zurück.

Im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben zu der Vaterschaft und Heirat beabsichtig das Bundesasylamt, soweit erforderlich, Sie zu beauftragen eine DNA Analyse betreffend der Vaterschaft von Herrn XXXX durchführen zu lassen. Diese muss auf Ihre Kosten und nach den vom Bundesasylamt bekannt gegebenen Methoden erfolgen. Sollten Ihre Angaben bestätigt werden, werden Ihnen die Kosten refundiert. Diesfalls wird Ihr Vertreter davon in Kenntnis gesetzt werden.Im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben zu der Vaterschaft und Heirat beabsichtig das Bundesasylamt, soweit erforderlich, Sie zu beauftragen eine DNA Analyse betreffend der Vaterschaft von Herrn römisch 40 durchführen zu lassen. Diese muss auf Ihre Kosten und nach den vom Bundesasylamt bekannt gegebenen Methoden erfolgen. Sollten Ihre Angaben bestätigt werden, werden Ihnen die Kosten refundiert. Diesfalls wird Ihr Vertreter davon in Kenntnis gesetzt werden.

Antwort: Ist das teurer? Wegen dem Krieg ist so ein Durcheinander, aber die Kinder sind alle von uns.

Frage: Haben Sie hier in Österreich bereits Arbeit gefunden?

Antwort:Ich arbeitet eine Woche bei der Fa. XXXX, aber ich hatte Probleme mit den Venen. Ich habe auch zwei Jahre lang Deutschkurse besucht.Antwort:Ich arbeitet eine Woche bei der Fa. römisch 40 , aber ich hatte Probleme mit den Venen. Ich habe auch zwei Jahre lang Deutschkurse besucht.

Frage: Was ist mit Ihren Kindern?

Antwort:Alle Kinder lernen gut, der Isnaur geht jetzt in die Mittelschule, Er hat gute Noten. Alle Kinder gehen in die Schule und lernen. Der Älteste, der XXXX, nunmehr geändert auf XXXX, geht in das Polytechnikum in XXXX.Antwort:Alle Kinder lernen gut, der Isnaur geht jetzt in die Mittelschule, Er hat gute Noten. Alle Kinder gehen in die Schule und lernen. Der Älteste, der römisch 40 , nunmehr geändert auf römisch 40 , geht in das Polytechnikum in römisch 40 .

Frage: Erhält Herr XXXX finanzielle Unterstützung von Ihnen?Frage: Erhält Herr römisch 40 finanzielle Unterstützung von Ihnen?

Antwort:Wir leben zusammen und essen zusammen.

Frage: Was haben die Kinder dazu gesagt, dass der Vater wieder da ist?

Antwort:Es gab Freude, die Kleinen erinnerten sich nicht, die Älteren schon.

Vorhalt:Sie haben von mir alle Widersprüche dargelegt bekommen. Weiters wurde auch nicht plausibel dargelegt, warum der angebliche Ehemann und Vater Ihrer Kinder nach sieben Jahren wieder in Kontakt mit Ihnen tritt, obwohl Sie angegeben haben, dass dieser verschollen sei. Dazu kommt noch, dass bei der Beurkundung der Kinder nicht der richtige Familienname bekannt gegeben wurde, was auch schon ein Indiz dafür ist, dass kein Familienleben bestanden hat. Sie haben nun die Möglichkeit alles wahrheitsgemäß darzulegen oder es schriftlich bekannt zu geben.

Antwort: Ich versuche es, ich versuchte ihn nicht telefonisch zu kontaktieren, weil ich und die Kinder hier schon lernen und ich fürchtete, dass man uns nach Hause zurückbeordern könnte, auf Nachfrage, der Vater der Kinder, denn ich reiste ab ohne ihn zu fragen. Jetzt erzählte er, dass er Probleme dort hatte und ausreiste.

Frage: Hatten Sie mit Hr. XXXX Kontakt?Frage: Hatten Sie mit Hr. römisch 40 Kontakt?

Antwort:Von Litauen aus rief er mich an. Dann nahm ich den Anwalt Dr. Binder. Mit seiner Hilfe machen wir die Dokumente betreffend der Zusammenführung.

Frage: Was ist der Grund, dass ein anderer Name in der Geburtsurkunde der Kinder steht?

Antwort:Ich sagte ja, ohne Pass konnte man es nicht so eintragen und ich nannte meinen Familiennamen. so war es beim ersten Kind und in der Folge bei den anderen.

Frage: Wo hielt sich Hr. XXXX auf?Frage: Wo hielt sich Hr. römisch 40 auf?

Antwort:Beim ersten Mal war es so, dass zweite Mal war er bei mir, aber es war schon Kriegszeit, ich brachte das Kind zur Welt nur mit einer Hebamme und ohne Licht.

Frage: Was hat Hr. XXXX zu diesem Zeitpunkt gemacht?Frage: Was hat Hr. römisch 40 zu diesem Zeitpunkt gemacht?

Antwort:Ab dem Krieg gab es keine offizielle Arbeit.

Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

Antwort:Gut."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, Zl. 11 00.312-BAW, wurde der Antrag des Ehemannes auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Ehemann gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, Zl. 11 00.312-BAW, wurde der Antrag des Ehemannes auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Ehemann gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Begründung dieses den Ehemann betreffenden Bescheides ging das Bundesasylamt vom Feststehen der Staatsangehörigkeit und der Identität des Ehemannes aus. Nicht festgestellt werden habe jedoch können, dass die mit der Asylberechtigten durch Vorlage der Heiratsurkunde vom XXXX beurkundete standesamtliche Ehe gemäß den Bestimmungen des russischen Rechts zustande gekommen sei und tatsächlich bestehe. Festgestellt werden habe können, dass der Ehemann in den russischen Geburtsurkunden der Kinder nicht mit dem im Asylverfahren genannten Namen aufscheinen würde. Nicht festgestellt werden habe weiters können, dass der Ehemann in seinem Heimatland Verfolgung ausgesetzt sei, insbesondere, wie von seiner angeblichen Ehegattin - der Asylberechtigten - in deren Asylverfahren angegeben, tatsächlich verschollen gewesen sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt in Bezug auf die Feststellung, dass keine rechtswirksam geschlossene Ehe zwischen dem Ehemann und der von ihm als Ehefrau bezeichneten Asylberechtigten bestehe, im Wesentlichen aus, aufgrund der aufgetretenen Widersprüche in den Angaben des Ehemannes und der Asylberechtigten sei nicht glaubwürdig, dass die Ehe geschlossen worden sei. Die vom Ehemann vorgelegte Heiratsurkunde möge zwar möglicherweise echt, d. h. von einer zuständigen Behörde ausgestellt, jedoch inhaltlich nicht richtig, somit nicht den Tatsachen entsprechend sein, sodass diese nur vorgelegt worden sei, um in den Genuss eines Familienverfahrens zu kommen.In der Begründung dieses den Ehemann betreffenden Bescheides ging das Bundesasylamt vom Feststehen der Staatsangehörigkeit und der Identität des Ehemannes aus. Nicht festgestellt werden habe jedoch können, dass die mit der Asylberechtigten durch Vorlage der Heiratsurkunde vom römisch 40 beurkundete standesamtliche Ehe gemäß den Bestimmungen des russischen Rechts zustande gekommen sei und tatsächlich bestehe. Festgestellt werden habe können, dass der Ehemann in den russischen Geburtsurkunden der Kinder nicht mit dem im Asylverfahren genannten Namen aufscheinen würde. Nicht festgestellt werden habe weiters können, dass der Ehemann in seinem Heimatland Verfolgung ausgesetzt sei, insbesondere, wie von seiner angeblichen Ehegattin - der Asylberechtigten - in deren Asylverfahren angegeben, tatsächlich verschollen gewesen sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt in Bezug auf die Feststellung, dass keine rechtswirksam geschlossene Ehe zwischen dem Ehemann und der von ihm als Ehefrau bezeichneten Asylberechtigten bestehe, im Wesentlichen aus, aufgrund der aufgetretenen Widersprüche in den Angaben des Ehemannes und der Asylberechtigten sei nicht glaubwürdig, dass die Ehe geschlossen worden sei. Die vom Ehemann vorgelegte Heiratsurkunde möge zwar möglicherweise echt, d. h. von einer zuständigen Behörde ausgestellt, jedoch inhaltlich nicht richtig, somit nicht den Tatsachen entsprechend sein, sodass diese nur vorgelegt worden sei, um in den Genuss eines Familienverfahrens zu kommen.

Seitens des Bundesasylamtes wurden in weiterer Folge am 14.10.2011 die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Asylberechtigten und ihrer Kinder gemäß § 69 AVG an den Asylgerichtshof gestellt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Vorbringen der Asylberechtigten und des Asylwerbers XXXX würde divergieren, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Asylberechtigte behauptet habe, der Ehemann sei verschollen gewesen, während dieser vorgebracht habe, sich während des gesamten Zeitraums in der Russischen Föderation aufgehalten zu haben. Weiters habe der Inhalt der vorgelegten Heiratsurkunde, mit der die standesamtliche Verehelichung der Genannten beurkundet worden sei, aufgrund erheblicher Widersprüche in den Aussagen der Asylberechtigten und des Asylwerbers als nicht richtig bewertet werden müssen. Da weiters auch die Fluchtgründe des Asylwerbers als unglaubwürdig zu bewerten gewesen seien, sei der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. Z 13 AsylG 2005, als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dieser aus dem österreichischen Bundessgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden. Es würden sich erhebliche zeitliche Widersprüche hinsichtlich der Zeitangaben der Asylberechtigten sowie der Festnahme und dem angeblichen Verschwinden des Antragstellers XXXX ergeben.Seitens des Bundesasylamtes wurden in weiterer Folge am 14.10.2011 die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Asylberechtigten und ihrer Kinder gemäß Paragraph 69, AVG an den Asylgerichtshof gestellt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Vorbringen der Asylberechtigten und des Asylwerbers römisch 40 würde divergieren, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Asylberechtigte behauptet habe, der Ehemann sei verschollen gewesen, während dieser vorgebracht habe, sich während des gesamten Zeitraums in der Russischen Föderation aufgehalten zu haben. Weiters habe der Inhalt der vorgelegten Heiratsurkunde, mit der die standesamtliche Verehelichung der Genannten beurkundet worden sei, aufgrund erheblicher Widersprüche in den Aussagen der Asylberechtigten und des Asylwerbers als nicht richtig bewertet werden müssen. Da weiters auch die Fluchtgründe des Asylwerbers als unglaubwürdig zu bewerten gewesen seien, sei der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Abs. Ziffer 13, AsylG 2005, als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dieser aus dem österreichischen Bundessgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden. Es würden sich erhebliche zeitliche Widersprüche hinsichtlich der Zeitangaben der Asylberechtigten sowie der Festnahme und dem angeblichen Verschwinden des Antragstellers römisch 40 ergeben.

Der Asylgerichtshof hat über die Anträge des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Asylberechtigten und ihrer Kinder erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der Antrag des Bundesasylamtes auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 14.10.2011 ist im gegenständlichen Fall als fristgerecht eingebracht anzusehen.

Das Bundesasylamt bezieht sich in seinem Wiederaufnahmeantrag zwar nicht ausdrücklich, aber offenkundig erkennbar auf die Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG und scheint die Auffassung zu vertreten, die rechtskräftigen Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates, mit denen der Asylberechtigten und ihren Kindern Asyl gewährt wurde, seien durch falsches Zeugnis oder sonst wie erschlichen worden, was sich zum Einem aus dem unrichtigen Inhalt der vorgelegten Heiratsurkunde, mit der die standesamtliche Verehelichung der Asylberechtigten mit dem Asylwerber XXXX beurkundet worden sei, sowie aus den widersprüchlichen Angaben zu den Fluchtgründen und darüber hinaus aus dem unschlüssigen Vorbringen des Asylwerber XXXX selbst ergebe.Das Bundesasylamt bezieht sich in seinem Wiederaufnahmeantrag zwar nicht ausdrücklich, aber offenkundig erkennbar auf die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und scheint die Auffassung zu vertreten, die rechtskräftigen Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates, mit denen der Asylberechtigten und ihren Kindern Asyl gewährt wurde, seien durch falsches Zeugnis oder sonst wie erschlichen worden, was sich zum Einem aus dem unrichtigen Inhalt der vorgelegten Heiratsurkunde, mit der die standesamtliche Verehelichung der Asylberechtigten mit dem Asylwerber römisch 40 beurkundet worden sei, sowie aus den widersprüchlichen Angaben zu den Fluchtgründen und darüber hinaus aus dem unschlüssigen Vorbringen des Asylwerber römisch 40 selbst ergebe.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt das "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (vgl. VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; 29.01.2004, 2001/20/0346).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt das "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; 29.01.2004, 2001/20/0346).

Nur wenn die erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann - auch wenn die Behörde die ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat - davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfüllt ist (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 4. Teilband: §§ 68 - 82a, Rz 14 zu § 69 AVG).Nur wenn die erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann - auch wenn die Behörde die ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat - davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erfüllt ist (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche Hengstschläger - Leeb, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82a, Rz 14 zu Paragraph 69, AVG).

Den Ausführungen des Bundesasylamtes, der Inhalt der vorgelegten Heiratsurkunde habe aufgrund erheblicher Widersprüche in den Aussagen der Asylberechtigten und des Asylwerbers als nicht richtig bewertet werden können - insbesondere auf diesen Umstand stützt das Bundesasylamt maßgeblich seine Zweifel -, ist nun entgegenzuhalten, dass es zwar im Hinblick auf zeitliche Aspekte und Details im Ablauf der Schilderungen über die Verehelichung nach moslemischem Ritus sowie im Hinblick auf die standesamtliche Eheschließung in der Tat zu Widersprüchen bzw. Unschärfen im Vorbringen des Ehemannes und der Asylberechtigten gekommen ist, dass aber nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Eheschließung im XXXX erfolgte und die Einvernahmen des Ehemannes und der Asylberechtigten am 15.03.2011, sohin fast 20 Jahre später, stattfanden. Im Hinblick auf diese zeitliche Dimension erscheinen unscharfe bzw. lückenhafte Erinnerungen, insbesondere des Ehemannes - selbst unter Außerachtlassung der Erklärung des Ehemannes, er sei damals "ein Trinker" gewesen - durchaus möglich und erklärbar. Auch sind die Ausführungen in der Stellungnahme des Ehemannes in dessen Asylverfahren vom 19.07.2012, die Widersprüche würden nur scheinbar vorliegen, natürlich seien bei einer Hochzeit immer viele Leute dabei, aber bei dem bestimmten Heiratsritual sei nur eine bestimmte Zahl von Leuten dabei, seine Ehefrau und er hätten einfach von etwas Anderem gesprochen, nicht völlig unplausibel. Auch der Umstand, dass der Ehemann sich bereits aus Litauen unter Nennung konkreter Familienangehöriger um die Zusammenführung mit der Familie in Österreich bemüht hat und im Übrigen auch in der Lage war, die Namen und Geburtsdaten der fünf Kinder anzugeben, kann jedenfalls nicht gegen das Vorliegen einer Ehe und eines jedenfalls einmal bestanden habenden Familienlebens ins Treffen geführt werden. Letztlich lebten der Ehemann und die Asylberechtigte ihrem Vorbringen zufolge, bestätigt auch durch ZMR-Auszüge, auch in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt.Den Ausführungen des Bundesasylamtes, der Inhalt der vorgelegten Heiratsurkunde habe aufgrund erheblicher Widersprüche in den Aussagen der Asylberechtigten und des Asylwerbers als nicht richtig bewertet werden können - insbesondere auf diesen Umstand stützt das Bundesasylamt maßgeblich seine Zweifel -, ist nun entgegenzuhalten, dass es zwar im Hinblick auf zeitliche Aspekte und Details im Ablauf der Schilderungen über die Verehelichung nach moslemischem Ritus sowie im Hinblick auf die standesamtliche Eheschließung in der Tat zu Widersprüchen bzw. Unschärfen im Vorbringen des Ehemannes und der Asylberechtigten gekommen ist, dass aber nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Eheschließung im römisch 40 erfolgte und die Einvernahmen des Ehemannes und der Asylberechtigten am 15.03.2011, sohin fast 20 Jahre später, stattfanden. Im Hinblick auf diese zeitliche Dimension erscheinen unscharfe bzw. lückenhafte Erinnerungen, insbesondere des Ehemannes - selbst unter Außerachtlassung der Erklärung des Ehemannes, er sei damals "ein Trinker" gewesen - durchaus möglich und erklärbar. Auch sind die Ausführungen in der Stellungnahme des Ehemannes in dessen Asylverfahren vom 19.07.2012, die Widersprüche würden nur scheinbar vorliegen, natürlich seien bei einer Hochzeit immer viele Leute dabei, aber bei dem bestimmten Heiratsritual sei nur eine bestimmte Zahl von Leuten dabei, seine Ehefrau und er hätten einfach von etwas Anderem gesprochen, nicht völlig unplausibel. Auch der Umstand, dass der Ehemann sich bereits aus Litauen unter Nennung konkreter Familienangehöriger um die Zusammenführung mit der Familie in Österreich bemüht hat und im Übrigen auch in der Lage war, die Namen und Geburtsdaten der fünf Kinder anzugeben, kann jedenfalls nicht gegen das Vorliegen einer Ehe und eines jedenfalls einmal bestanden habenden Familienlebens ins Treffen geführt werden. Letztlich lebten der Ehemann und die Asylberechtigte ihrem Vorbringen zufolge, bestätigt auch durch ZMR-Auszüge, auch in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt.

Insofern das Bundesasylamt aus dem Umstand, dass in den Geburtsurkunden der Kinder nicht der Nachname des Ehemannes, sondern der der Asylberechtigten angeführt ist und als Vater daher jeweils der Name "XXXX" beurkundet ist, abzuleiten scheint, dass es sich hierbei nicht um die gemeinsamen Kinder des Ehemannes und der Asylberechtigten handeln könnte, was vom Bundesasylamt offenbar - ohnedies konkret auszusprechen - auch als Indiz für das Nichtbestehen einer ehelichen Gemeinschaft gewertet wurde, so ist diesbezüglich anzumerken, dass - abgesehen davon, dass der Vorname in den Geburtsurkunden dem Vornamen des Ehemannes entspricht - die diesbezügliche Erklärung der Asylberechtigten, der Ehemann sei zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes nicht anwesend gewesen, sie hätte für die Eintragung des Namens des Vaters dessen Reisepass benötigt, den sie nicht bei sich gehabt habe, daher sei schließlich ihr Name anstelle des Nachnamens des Vaters eingetragen worden, zwar nicht zwingend überzeugend, aber doch möglich erscheint. Ganz abgesehen davon hätte das Bundesasylamt, hätte es tatsächlich ausreichend berechtigte Zweifel an der Vaterschaft des Ehemannes und damit verbunden an der Ehe mit der Asylberechtigten gehabt, entsprechend der Bestimmung des § 18 Abs. 2 AsylG 2005 die Möglichkeit bzw. Verpflichtung gehabt, dem Ehemann die Vornahme einer DNA-Analyse zum Nachweis des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses zu ermöglichen. Diesbezüglich wurde die Asylberechtigte im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.03.2011 vom Bundesasylamt dahingehend belehrt, dass im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben zu der Vaterschaft und Heirat das Bundesasylamt beabsichtige, soweit erforderlich, sie zu beauftragen, eine DNA-Analyse betreffend die Vaterschaft des Ehemannes durchführen zu lassen. Diese müsse auf Kosten der Asylberechtigten und nach den vom Bundesasylamt bekanntgegebenen Methoden erfolgen. Sollten die Angaben der Asylberechtigten und des Ehemannes bestätigt werden, würden ihnen die Kosten refundiert. Eine solche Bekanntgabe der Erforderlichkeit des Beweises des Verwandtschaftsverhältnisses und damit einhergehende Beauftragung durch das Bundesasylamt bzw. die Ermöglichung des Nachweises des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Kindern durch das Bundesasylamt erfolgte jedoch - entgegen dieser Belehrung - nicht. Hätte das Bundesasylamt daher ausreichend berechtigte Zweifel an der Vaterschaft des Ehemannes und damit im Zusammenhang stehend auch am Bestehen der Ehe zur Asylberechtigten gehabt - der Asylgerichtshof sieht diese Zweifel nach derzeitigem Kenntnisstand auf Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und Dokumente nicht als ausreichend berechtigt an -, so hätte das Bundesasylamt dem Ehemann vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mitzuteilen gehabt, dass es ihm nicht gelungen sei, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis zu den Kindern, welches auch ein maßgebliches Indiz für das Bestehen der ehelichen Gemeinschaft mit der Kindesmutter gewesen wäre, nachzuweisen und hätte es ihm die Vornahme einer DNA-Analyse ermöglichen müssen.Insofern das Bundesasylamt aus dem Umstand, dass in den Geburtsurkunden der Kinder nicht der Nachname des Ehemannes, sondern der der Asylberechtigten angeführt ist und als Vater daher jeweils der Name "XXXX" beurkundet ist, abzuleiten scheint, dass es sich hierbei nicht um die gemeinsamen Kinder des Ehemannes und der Asylberechtigten handeln könnte, was vom Bundesasylamt offenbar - ohnedies konkret auszusprechen - auch als Indiz für das Nichtbestehen einer ehelichen Gemeinschaft gewertet wurde, so ist diesbezüglich anzumerken, dass - abgesehen davon, dass der Vorname in den Geburtsurkunden dem Vornamen des Ehemannes entspricht - die diesbezügliche Erklärung der Asylberechtigten, der Ehemann sei zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes nicht anwesend gewesen, sie hätte für die Eintragung des Namens des Vaters dessen Reisepass benötigt, den sie nicht bei sich gehabt habe, daher sei schließlich ihr Name anstelle des Nachnamens des Vaters eingetragen worden, zwar nicht zwingend überzeugend, aber doch möglich erscheint. Ganz abgesehen davon hätte das Bundesasylamt, hätte es tatsächlich ausreichend berechtigte Zweifel an der Vaterschaft des Ehemannes und damit verbunden an der Ehe mit der Asylberechtigten gehabt, entsprechend der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 die Möglichkeit bzw. Verpflichtung gehabt, dem Ehemann die Vornahme einer DNA-Analyse zum Nachweis des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses zu ermöglichen. Diesbezüglich wurde die Asylberechtigte im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.03.2011 vom Bundesasylamt dahingehend belehrt, dass im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben zu der Vaterschaft und Heirat das Bundesasylamt beabsichtige, soweit erforderlich, sie zu beauftragen, eine DNA-Analyse betreffend die Vaterschaft des Ehemannes durchführen zu lassen. Diese müsse auf Kosten der Asylberechtigten und nach den vom Bundesasylamt bekanntgegebenen Methoden erfolgen. Sollten die Angaben der Asylberechtigten und des Ehemannes bestätigt werden, würden ihnen die Kosten refundiert. Eine solche Bekanntgabe der Erforderlichkeit des Beweises des Verwandtschaftsverhältnisses und damit einhergehende Beauftragung durch das Bundesasylamt bzw. die Ermöglichung des Nachweises des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Kindern durch das Bundesasylamt erfolgte jedoch - entgegen dieser Belehrung - nicht. Hätte das Bundesasylamt daher ausreichend berechtigte Zweifel an der Vaterschaft des Ehemannes und damit im Zusammenhang stehend auch am Bestehen der Ehe zur Asylberechtigten gehabt - der Asylgerichtshof sieht diese Zweifel nach derzeitigem Kenntnisstand auf Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und Dokumente nicht als ausreichend berechtigt an -, so hätte das Bundesasylamt dem Ehemann vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mitzuteilen gehabt, dass es ihm nicht gelungen sei, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis zu den Kindern, welches auch ein maßgebliches Indiz für das Bestehen der ehelichen Gemeinschaft mit der Kindesmutter gewesen wäre, nachzuweisen und hätte es ihm die Vornahme einer DNA-Analyse ermöglichen müssen.

Am 12.09.2012 wurde dem Asylgerichtshof schließlich ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX über die Scheidung im Einvernehmen vom XXXX (protokolliert zum Akt des nunmehrigen Ex-Ehemannes), zur Kenntnis gebracht. Spruchgemäß wurde die zwischen der Asylberechtigten und dem Asylwerber XXXX am XXXX vor dem Standesamt XXXX, Tschetschenien, geschlossene Ehe mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelöst ist. Begründend wird ausgeführt, die Ehe sei unheilbar zerrüttet und die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben. Die Antragsteller seien sich über die Scheidung einig, sie hätten eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidensfolgen geschlossen. Da somit die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 55a EheG vorliegen würden, sei die Ehe zu scheiden. Gleichzeitig wurde ein Vergleich über die Obsorge für die Kinder geschlossen, welche nur der Mutter, der Asylberechtigten, zustehe und sich der Vater - der Asylwerber XXXX - verpflichte, einen näher genannten monatlichen Unterhaltsbeitrag für die noch minderjährigen Kinder zu bezahlen. Die bestehenden Mietrechte an der bisherigen Ehewohnung würden künftig dem Mann allein zustehen.Am 12.09.2012 wurde dem Asylgerichtshof schließlich ein Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 über die Scheidung im Einvernehmen vom römisch 40 (protokolliert zum Akt des nunmehrigen Ex-Ehemannes), zur Kenntnis gebracht. Spruchgemäß wurde die zwischen der Asylberechtigten und dem Asylwerber römisch 40 am römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 , Tschetschenien, geschlossene Ehe mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelöst ist. Begründend wird ausgeführt, die Ehe sei unheilbar zerrüttet und die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben. Die Antragsteller seien sich über die Scheidung einig, sie hätten eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidensfolgen geschlossen. Da somit die formellen und materiellen Voraussetzungen des Paragraph 55 a, EheG vorliegen würden, sei die Ehe zu scheiden. Gleichzeitig wurde ein Vergleich über die Obsorge für die Kinder geschlossen, welche nur der Mutter, der Asylberechtigten, zustehe und sich der Vater - der Asylwerber römisch 40 - verpflichte, einen näher genannten monatlichen Unterhaltsbeitrag für die noch minderjährigen Kinder zu bezahlen. Die bestehenden Mietrechte an der bisherigen Ehewohnung würden künftig dem Mann allein zustehen.

Auch diese nunmehrige gerichtlich beurkundete Scheidung der Ehe bestätigt im Übrigen, dass die Ehe - entgegen der vom Bundesasylamt vertretenen und dem Wiederaufnahmeantrag maßgeblich zu Grunde liegenden Ansicht - bestanden hat, da ansonsten schon aus Sicht der Asylberechtigten und des vormaligen Ehemannes der Aufwand einer Scheidung wohl nicht erforderlich gewesen wäre.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung können die vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Widersprüche bzw. Unschärfen im Vorbringen der Asylberechtigten und des vormaligen Ehemannes zu den Umständen der Eheschließung nicht geeignet sein, die vom vormaligen Ehemann in dessen Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegte notariell beglaubigte Heiratsurkunde vom XXXX mit dem Argument, diese möge zwar möglicherweise echt, jedoch inhaltlich nicht richtig sein, und das damit verbundene Faktum einer geschlossenen Ehe zu entkräften. Der Asylgerichtshof sieht daher nach derzeitigem Kenntnisstand auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und Dokumente derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, den Umstand einer im Jahr XXXX rechtswirksam geschlossenen Ehe sowie das Vorliegen eines ehemaligen Familienlebens (wenn auch eine zwischenzeitliche jahrelange Trennung erfolgt sein mag) - das Bundesasylamt stützt seine im Wiederaufnahmeantrag zum Ausdruck gebrachte Ansicht, die Asylberechtigte habe sich ihr Asyl erschlichen, insgesamt maßgeblich auch auf das Argument, diese Ehe habe gar nicht bestanden - ausreichend substantiiert in Zweifel zu ziehen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung können die vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Widersprüche bzw. Unschärfen im Vorbringen der Asylberechtigten und des vormaligen Ehemannes zu den Umständen der Eheschließung nicht geeignet sein, die vom vormaligen Ehemann in dessen Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegte notariell beglaubigte Heiratsurkunde vom römisch 40 mit dem Argument, diese möge zwar möglicherweise echt, jedoch inhaltlich nicht richtig sein, und das damit verbundene Faktum einer geschlossenen Ehe zu entkräften. Der Asylgerichtshof sieht daher nach derzeitigem Kenntnisstand auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und Dokumente derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, den Umstand einer im Jahr römisch 40 rechtswirksam geschlossenen Ehe sowie das Vorliegen eines ehemaligen Familienlebens (wenn auch eine zwischenzeitliche jahrelange Trennung erfolgt sein mag) - das Bundesasylamt stützt seine im Wiederaufnahmeantrag zum Ausdruck gebrachte Ansicht, die Asylberechtigte habe sich ihr Asyl erschlichen, insgesamt maßgeblich auch auf das Argument, diese Ehe habe gar nicht bestanden - ausreichend substantiiert in Zweifel zu ziehen.

Was nun die in einigen Punkten divergierenden Angaben der Asylberechtigten und des nunmehr von ihr geschiedenen vormaligen Ehemannes zu den Fluchtgründen betrifft, so erscheinen diese in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht aufgetretenen Unschärfen insbesondere im Hinblick auf den zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum nicht als dermaßen eklatant und das damalige Vorbringen der Asylberechtigten zwingend wiederlegend, als dass es als maßgeblich wahrscheinlich und augenfällig anzusehen wäre, dass die damaligen Bescheide iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen worden wären und deshalb ein Eingriff in die seit fast sechs Jahren bestehende Rechtskraft dieser Bescheide gerechtfertigt wäre. Hierbei soll auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Asylberechtigte in ihrem rechtskräftig positiv abgeschlossenen Asylverfahren auch eigenständige, nicht von ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann abgeleitete Fluchtgründe vorgebracht hat und (auch) diese der rechtskräftigen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden.Was nun die in einigen Punkten divergierenden Angaben der Asylberechtigten und des nunmehr von ihr geschiedenen vormaligen Ehemannes zu den Fluchtgründen betrifft, so erscheinen diese in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht aufgetretenen Unschärfen insbesondere im Hinblick auf den zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum nicht als dermaßen eklatant und das damalige Vorbringen der Asylberechtigten zwingend wiederlegend, als dass es als maßgeblich wahrscheinlich und augenfällig anzusehen wäre, dass die damaligen Bescheide iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erschlichen worden wären und deshalb ein Eingriff in die seit fast sechs Jahren bestehende Rechtskraft dieser Bescheide gerechtfertigt wäre. Hierbei soll auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Asylberechtigte in ihrem rechtskräftig positiv abgeschlossenen Asylverfahren auch eigenständige, nicht von ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann abgeleitete Fluchtgründe vorgebracht hat und (auch) diese der rechtskräftigen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden.

Da im gegenständlichen Fall - nach aktuellem Kenntnisstand, wie zu bemerken ist - die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da im gegenständlichen Fall - nach aktuellem Kenntnisstand, wie zu bemerken ist - die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausdehnungswerber, Ehe, Erschleichen, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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