Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
E9 421836-3/2012/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 12 08.242-EAST West, zu Recht beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 12 08.242-EAST West, zu Recht beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. §§ 12a Abs. 2 iVm 41a AsylG 2005 BGBl I 2005/100 BGBL I 67/2012 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. Paragraphen 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit 41a AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 BGBL römisch eins 67 aus 2012, rechtmäßig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz bezeichnet als: "bP"), ein Staatsangehöriger der Republik Armenien, reiste rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 13.09.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Armenien brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie in Lacin geboren und aufgewachsen sei. Ihre Aufenthaltsorte in Armenien könne sie nicht benennen. Ihre Eltern sowie auch ihr Großvater seien armenische Staatsbürger. Sie glaube sie sei staatenlos, da sie keine Papiere habe. Ihr Vater sei 1993 verstorben. Wo ihre Mutter sei wisse sie nicht. Ca. 2003 habe sie [als Zwölfjähriger] mit ihrem Großonkel Armenien verlassen und sei mit ihm in die Umgebung Rostov, wo sie ca. 3 Jahre in verschiedenen Dörfern gelebt hätten. 2006 seien sie in die Ukraine gezogen, wo sie mit dem Großonkel gemeinsam auf Baustellen gearbeitet habe. Sie hätten auch landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Markt verkauft. In der Ukraine sei sie aufgefordert worden das Land zu verlassen. Gefragt, was sie ihrer Ansicht nach bei einer Rückkehr nach Armenien erwarten würde, gab sie an, dass sie dort nichts habe und sie möchte nicht dorthin.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, Zahl: 11 10.564-BAL, wurde der Asylantrag der bP gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde sie in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwere die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, Zahl: 11 10.564-BAL, wurde der Asylantrag der bP gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde sie in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwere die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 17.10.2011, AZ: E9 421.836-1/2011/3E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 18.10.2011 in Rechtskraft.Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 17.10.2011, AZ: E9 421.836-1/2011/3E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 18.10.2011 in Rechtskraft.
Am 21.12.2011 stellte die bP einen Folgeantrag. Im Wesentlichen führte sie aus, dass vermutlich im Winter 2010 in Donezk in der Ukraine die Polizei einen Arbeiter zu Tode geprügelt hätte. Die Polizisten hätten zu ihr gesagt, dass sie den Mord auf sich nehmen solle. Dafür würde sie nur eine kurze Gefängnisstrafe bekommen. Nach der Entlassung würde sie von ihnen einen Pass bekommen. Später hätten die Polizisten versucht auch sie umzubringen. Eine Narbe auf der Unterlippe würde auf die Spuren der Gewalt von den Polizisten deuten. Einmal sei dort auf einem Feld auch ein Mann von der Mafia zusammengeschlagen worden. In Armenien habe sie nichts mehr. Sie stehe unter Stress und könne nachts nicht schlafen. Dies sei schon 1 oder 2 Jahre so. Ein Doktor habe ihr Tabletten verschrieben. Sie habe auch Tabletten gegen Kopfschmerzen bekommen.
Der Folgeantrag der bP wurde mit Bescheid des BAA vom 03.01.2012, Zahl: 11 15.354-EAST-WEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).Der Folgeantrag der bP wurde mit Bescheid des BAA vom 03.01.2012, Zahl: 11 15.354-EAST-WEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass sie in Armenien von Zeit zu Zeit die Polizei geholt und für etwa 15 Tage eingesperrt hätte. Sie sei dort zur Arbeit gezwungen worden und werde sie von der Polizei und der Mafia verfolgt. In Armenien würden sie versuchen sie zu finden und zu töten.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.05.2012, Zahl:
E9 421836-2/2012/5E, abgewiesen und erwuchs mit 21.05.2012 in Rechtskraft.
Nachdem die bP in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und nach Österreich rücküberstellt wurde, brachte diese am 04.07.2012 ihren dritten Asylantrag ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu dem im Akt ersichtlichen Datum vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie in Armenien niemanden mehr hätte. Seit ihrem Erstantrag hätte sich nichts verändert. Jedoch hätte sie jetzt eine Freundin gefunden, welche sie heiraten wolle. Diese sei ukrainische Staatsbürgerin. Sie wohne jetzt jedoch nicht bei ihrer Freundin, sondern in einem Gasthaus. Die bP machte Angaben zu ihrem angeblichen Aufenthalt in der Ukraine.
Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zahl: 12 08.242 EAST West, wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben und die Akte dem ho. Gericht vorgelegt, wo diese am 06.08.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung E9 einlangten.Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zahl: 12 08.242 EAST West, wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben und die Akte dem ho. Gericht vorgelegt, wo diese am 06.08.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung E9 einlangten.
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 100/2005 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 67/2012 ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, ergibt.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG.
Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäßGemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß
§ 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall wurden der erste Asylantrag der bP mit 18.10.2011 und auch der Folgeantrag mit 21.05.2012 rechtskräftig mit einer asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung negativ entschieden, weshalb somit im Verfahren eine aufrechte Ausweisung vorliegt.
Die bP stützte ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Gründe, die bereits in den Vorverfahren vorlagen. Einem weiteren Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Aus dem Vorbringen zum dritten Asylantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Die bP führte selbst aus, dass sich seit ihrem ersten Asylantrag nichts geändert hätte. Zu ihren Ausführungen in Bezug auf die Ukraine ist festzustellen, dass auch dieser Sachverhalt bereits von der Rechtskraft der Vorverfahren erfasst ist und außerdem sich nicht auf Armenien bezieht, weshalb er nicht verfahrensgegenständlich ist. Die bP verweigerte vor dem BAA auch die Einsicht in die Länderfeststellungen zu Armenien. Seitens des AsylGH wird festgehalten, dass die Länderfeststellungen des BAA ho. notorisch sind und wird in Kenntnis deren festgestellt, dass auch die Ländersituation in Armenien im Verhältnis zu den Vorverfahren, soweit sie Entscheidungsrelevanz entfaltet, im Wesentlichen gleich geblieben ist. Auch seitens der bP wurde nichts Gegenteiliges behauptet. Eine Änderung der die bP betreffenden maßgeblichen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in deren Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden.
Bereits in den vorherigen Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche reale Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu den vorherigen Entscheidungen nicht zum Nachteil der bP verändert und bildet keine derartige Bedrohung.Bereits in den vorherigen Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche reale Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu den vorherigen Entscheidungen nicht zum Nachteil der bP verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Zu den Ausführungen der bP, dass sie zwischenzeitlich eine Freundin habe, welche sie würde heiraten wollen, wird festgestellt, dass die bP ihre Freundin erst kürzlich kennen gelernt hat und mit dieser auch nicht in gemeinsamen Haushalt lebt. Weiter kamen keine besonderen Beziehungsintensitäten zu dieser Freundin, etwa im Sinne von Pflege, Unterhalt oder sonstige Abhängigkeiten, zum Vorschein, weshalb der entsprechenden Judikatur zu Art. 8 EMRK folgend, mit diesbezüglichem Verweis auf die Vorverfahren, kein relevantes und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegendes Familienleben zu dieser festgestellt werden kann. Auch das Privatleben der bP hat sich seither durch diese Bekanntschaft nicht derart verstärkt, dass davon auszugehen wäre, dass nun, und somit abweichend zu den Feststellungen der Vorverfahren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Art. 8 EMRK unverhältnismäßig eingreifen würde. Diesbezüglich wird auf Folgende Judikatur verwiesen:Zu den Ausführungen der bP, dass sie zwischenzeitlich eine Freundin habe, welche sie würde heiraten wollen, wird festgestellt, dass die bP ihre Freundin erst kürzlich kennen gelernt hat und mit dieser auch nicht in gemeinsamen Haushalt lebt. Weiter kamen keine besonderen Beziehungsintensitäten zu dieser Freundin, etwa im Sinne von Pflege, Unterhalt oder sonstige Abhängigkeiten, zum Vorschein, weshalb der entsprechenden Judikatur zu Artikel 8, EMRK folgend, mit diesbezüglichem Verweis auf die Vorverfahren, kein relevantes und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegendes Familienleben zu dieser festgestellt werden kann. Auch das Privatleben der bP hat sich seither durch diese Bekanntschaft nicht derart verstärkt, dass davon auszugehen wäre, dass nun, und somit abweichend zu den Feststellungen der Vorverfahren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Artikel 8, EMRK unverhältnismäßig eingreifen würde. Diesbezüglich wird auf Folgende Judikatur verwiesen:
In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
Sohin liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht vor.Sohin liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht vor.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 rechtmäßig.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
28.09.2012