Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C20 408.338-3/2010/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2010, Zl. 09 00.529-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2010, Zl. 09 00.529-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor ca. zweieinhalb Monaten mit seiner Frau und seiner Tochter über Griechenland nach Österreich gereist sei. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater wegen eines Grundstückstreits umgebracht worden sei. Auch sein Bruder und seine Mutter seien deswegen geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei daher mit seiner Frau und seiner Tochter geflohen.
2. Am 02.03.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und am 03.04.2009 eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, die am 24.07.2009 beantwortet wurde.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zl. 09 00.529, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 10/1 iVm 18/7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zl. 09 00.529, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 10/1 in Verbindung mit 18/7 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
4. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.08.2009, Zl. S10 408.338-1/2009/2Z, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2009, Zl. S10 408.338-1/2009/4E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.4. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.08.2009, Zl. S10 408.338-1/2009/2Z, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2009, Zl. S10 408.338-1/2009/4E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
5. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 21.10.2009 vor dem Bundesasylamt zu seinem Gesundheitszustand und dem Aufenthalt in Griechenland niederschriftlich einvernommen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2009, Zl. 09 00.529-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 10/1 iVm 18/7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2009, Zl. 09 00.529-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 10/1 in Verbindung mit 18/7 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welcher mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.11.2009, Zl. S10 408.338-2/2009/3Z, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zl. S10 408.338-2/2009/4E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welcher mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.11.2009, Zl. S10 408.338-2/2009/3Z, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zl. S10 408.338-2/2009/4E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
8. Bei der daraufhin vor dem Bundesasylamt am 03.05.2010 durchgeführten Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zweieinhalb Jahre vor der Einreise in Österreich geheiratet habe. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. In Afghanistan würden noch seine Mutter, sein behinderter Bruder und dessen Familie sowie ein Onkel mütterlicherseits leben. Der Beschwerdeführer habe als Landwirt gearbeitet. Die Familie habe zwei Grundstücke besessen, die ihr jedoch weggenommen worden seien. Die Nomaden hätten behauptet, dass es ihr Land sei. Es habe auch eine körperliche Auseinandersetzung gegeben, bei der der Bruder des Beschwerdeführers verletzt worden wäre und seitdem behindert sei. Der Beschwerdeführer selbst sei ein anderes Mal mit einem Messer verletzt und daraufhin von seinem Vater nach Ghazni zu einem Arzt gebracht worden. In der Nähe von Ghazni habe er sich danach versteckt. Der Vater des Beschwerdeführers sei schließlich ermordet worden. Danach habe er mit seiner Frau das Land verlassen.
9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2010, Zl. 09 00.529-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe. Das Vorbringen sei daher nicht glaubhaft gewesen. Auch die Angaben der Gattin seien nicht geeignet gewesen, die Angaben des Beschwerdeführers zu bestätigen, da das Vorbringen der Gattin einstudiert gewirkt habe und sie auch massive widersprüchliche Angaben getätigt habe. Zudem sei nur eine Verfolgung durch Dritte und nicht durch staatliche Behörden behauptet worden. Da auch keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn die Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen Lage in Afghanistan in Verbindung mit der derzeitigen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers begründet.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2010, Zl. 09 00.529-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe. Das Vorbringen sei daher nicht glaubhaft gewesen. Auch die Angaben der Gattin seien nicht geeignet gewesen, die Angaben des Beschwerdeführers zu bestätigen, da das Vorbringen der Gattin einstudiert gewirkt habe und sie auch massive widersprüchliche Angaben getätigt habe. Zudem sei nur eine Verfolgung durch Dritte und nicht durch staatliche Behörden behauptet worden. Da auch keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn die Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen Lage in Afghanistan in Verbindung mit der derzeitigen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers begründet.
10. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass seine Gattin im Rahmen ihrer Einvernahme eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht habe. Das Bundesasylamt habe sich damit nicht auseinandergesetzt und zur Frage der Situation afghanischer Frauen keine Feststellungen getroffen. Frauen würden auf Grund der gesellschaftlichen Normen gezwungen, auf die Ausübung ihrer fundamentalsten Grundrechte zu verzichten. Die Gattin des Beschwerdeführers wolle ein den Wertvorstellungen einer westlichen Gesellschaft entsprechendes Leben führen, was in der traditionellen afghanischen Gesellschaft eine Verletzung sozialer Normen darstellen würde.10. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass seine Gattin im Rahmen ihrer Einvernahme eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht habe. Das Bundesasylamt habe sich damit nicht auseinandergesetzt und zur Frage der Situation afghanischer Frauen keine Feststellungen getroffen. Frauen würden auf Grund der gesellschaftlichen Normen gezwungen, auf die Ausübung ihrer fundamentalsten Grundrechte zu verzichten. Die Gattin des Beschwerdeführers wolle ein den Wertvorstellungen einer westlichen Gesellschaft entsprechendes Leben führen, was in der traditionellen afghanischen Gesellschaft eine Verletzung sozialer Normen darstellen würde.
11. Dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 wurde mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2011 entsprochen.11. Dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 wurde mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2011 entsprochen.
12. In der am 04.09.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, an welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht teilnahm, wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, dass er im Zuge eines Grundstücksstreits an der Schulter und der Hüfte verletzt worden sei. Sein Bruder sei auch verletzt worden und nun gelähmt. Seine Gattin sei mehrmals bedroht worden.
Die Ehegattin gab an, von den Feinden ihres Mannes bedroht worden sei. Die Leute hätten die Rückgabe eines Grundstücks gefordert. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei nicht möglich, da ihr Leben und das ihres Mannes wegen der Feinde bedroht wäre. Die Gattin habe in Afghanistan auch keine Freiheiten gehabt und sich nicht frei bewegen können. Sie habe sich auch ihren Mann nicht selbst aussuchen können. Sie wolle auch nicht, dass ihre beiden Töchter dasselbe Schicksal erleiden müssten, wie sie selbst. Damit meine sie, dass sie keine Schule besuchen und ihr Leben nicht selbst bestimmen könnten. In Österreich könne sie sich frei bewegen und einkaufen gehen.
Vorgelegt wurden Bestätigungen über vom Beschwerdeführer und seiner Gattin besuchte Deutschkurse.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er reiste mit seiner Ehegattin und der minderjährigen Tochter XXXX illegal in Österreich ein und stellte am 14.01.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde die Tochter XXXX des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er reiste mit seiner Ehegattin und der minderjährigen Tochter römisch 40 illegal in Österreich ein und stellte am 14.01.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde die Tochter römisch 40 des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren.
Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 408.340-3/2010, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 408.340-3/2010, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Gattin.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Der Beschwerdeführer ist der Gatte der XXXX, Zl. C20 408.340-3/2010. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Gatte der römisch 40 , Zl. C20 408.340-3/2010. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
Im vorliegenden Fall wurde der Gattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Gattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Gattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Gattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Gattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Gattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
13.11.2012