TE AsylGH Beschluss 2012/9/28 E7 266314-2/2012

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Veröffentlicht am 28.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

E7 266314-2/2012/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2012, Zl. 1210.227-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. TÜRKEI, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2012, Zl. 1210.227-EAST West, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 13.06.2003 über den Flughafen Wien illegal in das österr. Bundesgebiet ein und stellte nach Ankunft einen (ersten) Asylantrag.

Am 22.07.2003 wurde dieses Verfahren wegen Abwesenheit des Antragstellers eingestellt, da er nach Deutschland weitergereist war und dort am 07.08.2003 ebenfalls einen Asylantrag stellte, der mit Bescheid des dt. Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.09.2003 abgelehnt wurde, zugleich wurde seine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage des Antragstellers wurde vom VG Ansbach mit Urteil vom 19.12.2003 abgewiesen.

Am 27.10.2004 wurde er im Rahmen des sogen. Dublin-Verfahrens aus Frankreich nach Österreich überstellt. Am 18.01.2005 und am 22.06.2005 fanden an der Aussenstelle Linz des Bundesasylamtes Einvernahmen statt. Am 30.06.2005 wurde er neuerlich im Rahmen des sogen. Dublin-Verfahrens aus Frankreich nach Österreich überstellt. Am 25.10.2005 fand an der Aussenstelle Linz des Bundesasylamtes eine weitere Einvernahme statt.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2005, Zl.

0317.935-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen, zugleich wurde die Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als zulässig erklärt und wurde der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 AsylG in die Türkei ausgewiesen.0317.935-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen, zugleich wurde die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als zulässig erklärt und wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in die Türkei ausgewiesen.

Die gegen den am 09.11.2005 zugestellten Bescheid mit 24.11.2005 gegen alle Spruchpunkte fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2010 mit Erkenntnis des AsylGH vom 16.12.2010 zu Zl. E5 266.314-0/2008-12E zu allen Spruchpunkten gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 sowie § 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die gegen den am 09.11.2005 zugestellten Bescheid mit 24.11.2005 gegen alle Spruchpunkte fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2010 mit Erkenntnis des AsylGH vom 16.12.2010 zu Zl. E5 266.314-0/2008-12E zu allen Spruchpunkten gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 sowie Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Die Zustellung dieser Entscheidung an den Antragsteller erfolgte am 21.12.2010, womit sie in Rechtskraft erwuchs.

2. Mit Urteil des LG XXXX vom 25.06.2009 wurde der Antragsteller wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall und Abs. 3 SMG sowie § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei unbedingt, verurteilt.2. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 25.06.2009 wurde der Antragsteller wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG sowie Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei unbedingt, verurteilt.

Eine am 14.01.2011 vom Antragsteller erklärte Absicht der freiwilligen Rückkehr in die Türkei wurde von diesem am 15.02.2011 widerrufen.

Mit 03.11.2011 verhängte die BH XXXX gegen den Antragsteller gemäß § 76 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.Mit 03.11.2011 verhängte die BH römisch 40 gegen den Antragsteller gemäß Paragraph 76, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

3. Am 10.11.2011 stellte der Antragsteller aus dem Stande der Schubhaft einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz (auch: Folgeantrag).

Nach Durchführung der Erstbefragung am 10.11.2011 trat der Antragsteller in der Schubhaft am 13.11.2011 in den Hungerstreik.

Am 15.11.2011 wurde der Antragsteller an der EAST-West des Bundesasylamtes einvernommen und ihm anschließend die Mitteilung über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache ausgefolgt. Zugleich wurde ihm ein Rechtsberater für das weitere Verfahren beigegeben.

Am 17.11.2001 wurde eine weitere Einvernahme des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Am 05.12.2011 wurde er in der Betreuungsstelle der EAST-West einquartiert.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012 zu Zl. 11 13.528 EAST-West wurde der Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller zugleich nach § 10 AsylG 2005 in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012 zu Zl. 11 13.528 EAST-West wurde der Folgeantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller zugleich nach Paragraph 10, AsylG 2005 in die Türkei ausgewiesen.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 12.01.2012 durch Hinterlegung im Akt und Beurkundung derselben gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG, da der Antragsteller an der bisherigen Zustelladresse nicht mehr aufhältig und im Übrigen unbekannten Aufenthalts war, in rechtskonformer Weise und erwuchs dieser in Ermangelung einer Beschwerde binnen offener Rechtsmittelfrist mit 20.01.2012 in Rechtskraft.Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 12.01.2012 durch Hinterlegung im Akt und Beurkundung derselben gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG, da der Antragsteller an der bisherigen Zustelladresse nicht mehr aufhältig und im Übrigen unbekannten Aufenthalts war, in rechtskonformer Weise und erwuchs dieser in Ermangelung einer Beschwerde binnen offener Rechtsmittelfrist mit 20.01.2012 in Rechtskraft.

4. Ein gegen den Antragsteller von der zuständigen Fremdenbehörde verhängtes zehnjähriges Aufenthaltsverbot wurde vom UVS OÖ mit Entscheidung vom 23.01.2012 rechtskräftig in ein auf sieben Jahre befristetes Rückkehrverbot umgewandelt.

5. Am 18.04.2012 wurde der Antragsteller bei einer Personenkontrolle angehalten und festgenommen, anschließend wurde gegen ihn neuerlich die Schubhaft verhängt, wo er mit 22.04.2012 wiederum in den Hungerstreik trat, weshalb er am 08.05.2012 aus dieser entlassen werden mußte.

Am 07.08.2012 wurde er neuerlich bei einer Personenkontrolle angehalten und festgenommen, woraufhin er vor einem Organ der öffentlichen Sicherheit einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz (auch: Folgeantrag) stellte.

Die Durchführung einer Erstbefragung am 07.08.2012 lehnte er wegen Vorbehalten gegen den Dolmetscher ab.

Mit Bescheid der zuständigen Fremdenbehörde vom gleichen Tag wurde gegen ihn wieder die Schubhaft verhängt.

6. Am 14.08.2012 erfolgte die Erstbefragung des Antragstellers im Polizeianhaltezentrum Wien zum gg. Folgeantrag.

Dabei gab er neben seiner Personalien an, er halte sich seit Rechtskraft der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes im österr. Bundesgebiet auf. Zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt gab er an, "er habe keine neuen Flucht- bzw. Asylgründe, seine bisherigen Gründe seien nach wie vor aufrecht, seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Situation (noch) schlimmer geworden sei". Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er eine Verurteilung zu einer Haftstrafe. Den gg. Antrag stelle er, weil er hierorts festgenommen wurde. (vgl. AS 33)Dabei gab er neben seiner Personalien an, er halte sich seit Rechtskraft der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes im österr. Bundesgebiet auf. Zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt gab er an, "er habe keine neuen Flucht- bzw. Asylgründe, seine bisherigen Gründe seien nach wie vor aufrecht, seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Situation (noch) schlimmer geworden sei". Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er eine Verurteilung zu einer Haftstrafe. Den gg. Antrag stelle er, weil er hierorts festgenommen wurde. vergleiche AS 33)

7. Am 16.08.2012 wurde der Antragsteller infolge des Hungerstreiks wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

Am 20.08.2012 erklärte er neuerlich über eine Betreuungsorganisation seine Absicht einer freiwilligen Rückkehr in die Türkei.

8. Am 04.09.2012 erfolgte die Einvernahme des Antragstellers an der EAST-West des Bundesasylamtes.

Dabei gab er auf Befragen an, er habe keine neuen Antragsgründe, er befürchte lediglich wie schon früher, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden. Seine Mutter habe ihm neuerlich telefonisch mitgeteilt er dürfe nicht zurückkehren, weil die Sicherheitsbehörden nach ihm fragen würden, auch sein Vater sei deshalb schon festgenommen und nach ihm befragt worden. Es seien insgesamt keine Änderungen gegenüber den Vorverfahren eingetreten. Im Übrigen verwies er auf die aktuelle Lage in der Türkei.

Zu seinem Privat- und Familienleben gab er an, er habe seit fünf Jahren eine Freundin, lebe aber nicht in einer Lebensgemeinschaft mit ihr. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung für Asylwerber.

In der Folge wurden ihm länderkundliche Feststellungen zur aktuellen Lage in der Türkei ausgefolgt und ihm eine Stellungnahmefrist eingeräumt.

9. Mit 05.09.2012 erfolgte die Mitteilung an den Antragsteller gemäß § 29 Abs. 3 AVG über die beabsichtigte Zurückweisung seines gg. Antrags wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG.9. Mit 05.09.2012 erfolgte die Mitteilung an den Antragsteller gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AVG über die beabsichtigte Zurückweisung seines gg. Antrags wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG.

Mit 06.09.2012 wurde ihm von Amts wegen ein Rechtsberater beigegeben.

10. Am 12.09.2012 erfolgte die weitere Einvernahme des Antragstellers zur Wahrung des Parteigehörs.

Dabei verwies er neuerlich auf seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich, seine frühere Unterstandslosigkeit, seine Deutschkenntnisse sowie seine bisherige ärztliche Behandlung wegen anhaltender Nieren- bzw. Hüftschmerzen.

Weitere konkrete Angaben zu etwaigen Änderungen seiner Antragsgründe machte er nicht.

11. Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift.11. Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift.

Begründend führte die Behörde unter Zugrundelegung des oben dargestellten Verfahrensverlaufs sowie Vorbringens des Antragstellers aus, dass sich der für das gg. Verfahren maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert habe, zumal der Antragsteller sein nunmehriges Begehren im Wesentlichen nur auf jene Umstände gestützt habe, über die bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig abgesprochen wurde, weshalb vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG auszugehen sei.Begründend führte die Behörde unter Zugrundelegung des oben dargestellten Verfahrensverlaufs sowie Vorbringens des Antragstellers aus, dass sich der für das gg. Verfahren maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert habe, zumal der Antragsteller sein nunmehriges Begehren im Wesentlichen nur auf jene Umstände gestützt habe, über die bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig abgesprochen wurde, weshalb vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auszugehen sei.

Zudem seien keine stichhaltigen Hinweis auf eine drohende Verletzung der Rechtssphäre des Antragstellers iSd § 12a Abs. 2 Z. 3 hervorgekommen.Zudem seien keine stichhaltigen Hinweis auf eine drohende Verletzung der Rechtssphäre des Antragstellers iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, hervorgekommen.

Auch im Hinblick auf eine (neuerliche) Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Türkei seien keine neuen Umstände hervorgekommen, die dieser unter Bezugnahme auf Art. 8 EMRK entgegenstehen würden.Auch im Hinblick auf eine (neuerliche) Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Türkei seien keine neuen Umstände hervorgekommen, die dieser unter Bezugnahme auf Artikel 8, EMRK entgegenstehen würden.

12. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 18.09.2012 bei der - wegen Verhinderung der bisher zuständigen Abteilung E5 - nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung E7 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß

§ 41 a Abs. 2 AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

13. Nach Durchsicht des Aktes durch den verfahrensführenden Richter wurde am 20.09.2012 dem Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs. 1 und 2 AsylG mitgeteilt, dass eine Überprüfung des mündlichen Beschlusses der Behörde in der letzten Einvernahme ergab, dass dieser als rechtmäßig anzusehen sei.13. Nach Durchsicht des Aktes durch den verfahrensführenden Richter wurde am 20.09.2012 dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz eins und 2 AsylG mitgeteilt, dass eine Überprüfung des mündlichen Beschlusses der Behörde in der letzten Einvernahme ergab, dass dieser als rechtmäßig anzusehen sei.

II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:

1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 07.08.2012 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 07.08.2012 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3. Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß

§ 41a AsylG.Paragraph 41 a, AsylG.

4. Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wenn4. Gemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäßGemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß

§ 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.

Gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäßGemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß

§ 12 a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.

5. Im gegenständlichen Fall liegt in Ansehung des Bescheides vom 12.01.2012 im Vorverfahren zu Zl. 11 13.528 EAST-West, dieser in Rechtskraft erwachsen mit 20.01.20012, ein zuletzt rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor, welches in Spruchpunkt II eine Ausweisung des Antragstellers in die Türkei beinhaltete. Nachdem der Antragsteller auch im gg. Verfahren durchwegs behauptete, seither bzw. seit vielen Jahren Österreich nicht verlassen zu haben, war vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG in Form einer aufrechten Ausweisung auszugehen.5. Im gegenständlichen Fall liegt in Ansehung des Bescheides vom 12.01.2012 im Vorverfahren zu Zl. 11 13.528 EAST-West, dieser in Rechtskraft erwachsen mit 20.01.20012, ein zuletzt rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor, welches in Spruchpunkt römisch zwei eine Ausweisung des Antragstellers in die Türkei beinhaltete. Nachdem der Antragsteller auch im gg. Verfahren durchwegs behauptete, seither bzw. seit vielen Jahren Österreich nicht verlassen zu haben, war vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG in Form einer aufrechten Ausweisung auszugehen.

6. Im Zuge der Überprüfung des erstinstanzlichen, in der Einvernahme vom 12.01.2012 mündlich verkündeten Bescheides über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kommt der zuständige Einzelrichter des AsylGH - in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde - auch zum Ergebnis, dass der Antragsteller seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich auf Gründe stützte, die im entscheidungswesentlichen Umfang bereits im Vorverfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der von der Rechtskraft des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes, mit dem der erste Antrag rechtskräftig abgewiesen wurden, umfasst war. Einer neuerlichen Sachentscheidung im gg. zweiten Verfahrensgang steht daher die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).6. Im Zuge der Überprüfung des erstinstanzlichen, in der Einvernahme vom 12.01.2012 mündlich verkündeten Bescheides über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kommt der zuständige Einzelrichter des AsylGH - in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde - auch zum Ergebnis, dass der Antragsteller seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich auf Gründe stützte, die im entscheidungswesentlichen Umfang bereits im Vorverfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der von der Rechtskraft des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes, mit dem der erste Antrag rechtskräftig abgewiesen wurden, umfasst war. Einer neuerlichen Sachentscheidung im gg. zweiten Verfahrensgang steht daher die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Daran vermögen auch die jeweiligen Ausführungen des Antragstellers vor dem Bundesasylamt im Einzelnen nichts zu ändern, da diese keine maßgebliche Änderung des bereits im ersten Verfahrensgang dargelegten Sachverhalts beinhalteten, an die allenfalls eine Entscheidungsprognose im Sinne der Antragstellung zu knüpfen wäre. Dies trifft sowohl auf die Behauptung des Antragstellers zu, dass er im Falle der Rückkehr wegen angeblicher, bereits vor der Ausreise aus der Türkei im Jahre 2003 erfolgter politischer Aktivitäten von den türkischen Behörden verfolgt und allenfalls auch strafgerichtlich verurteilt werde, als auch auf das Vorbringen, dass er deshalb weiterhin von den türkischen Sicherheitsbehörden gesucht werde bzw. seine Angehörigen nach ihm befragt wurden, weil dieser bloßen Behauptung schon das bisher in allen Vorverfahren nicht als glaubhaft festzustellende staatliche Verfolgungsinteresse entgegensteht. In beiderlei Hinsicht läßt sich daraus insgesamt eben keine der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde im vorherigen Verfahrensgang gegenüber maßgeblich geänderte Entscheidungsgrundlage sowie -prognose für das gg. Verfahren ableiten.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher auch aus Sicht des AsylGH nicht eingetreten und wird der Folgeantrag des Antragstellers voraussichtlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein, womit auch vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG auszugehen war.Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher auch aus Sicht des AsylGH nicht eingetreten und wird der Folgeantrag des Antragstellers voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein, womit auch vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auszugehen war.

7. In der Entscheidung über den vorausgegangenen Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wurde bereits implizit - im Rahmen zugleich zu prüfender allfälliger subsidiärer Schutzgründe - festgestellt, dass dieser im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.7. In der Entscheidung über den vorausgegangenen Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wurde bereits implizit - im Rahmen zugleich zu prüfender allfälliger subsidiärer Schutzgründe - festgestellt, dass dieser im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im gg. Verfahren vor dem Bundesasylamt sind begründete Hinweis für das Vorliegen einer solchen Bedrohung nicht hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Antrag festgestellten Situation nicht entscheidungswesentlich zum Nachteil des Antragstellers verändert, woran auch dem Gericht von Amts wegen bekannte vereinzelte Kampfhandlungen in isolierten Landesteilen der Türkei nichts zu ändern vermögen. Auch aus vom Antragsteller behaupteten Hüftschmerzen, die er bereits in den vergangenen Jahren ärztlich und medikamentös behandeln ließ, ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise auf ein aus einer Rückverbringung in die Türkei möglicher Weise resultierendes reales Risiko einer Verletzung seiner Rechtssphäre mangels fehlender Behandlungsmöglichkeiten.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Somit war auch vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG auszugehen warDie Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Somit war auch vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG auszugehen war

8. Da in Ansehung dieser Erwägungen alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlagen, ist der in diesem Sinne mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2012 gemäß § 41a AsylG als rechtmäßig anzusehen.8. Da in Ansehung dieser Erwägungen alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlagen, ist der in diesem Sinne mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2012 gemäß Paragraph 41 a, AsylG als rechtmäßig anzusehen.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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