TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/28 C7 424553-1/2012

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Veröffentlicht am 28.09.2012
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Spruch

C7 424553-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, FZ. 11 01.544-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, FZ. 11 01.544-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 14.02.2011 mit ihrem Mann XXXX und ihren Kindern XXXX und XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 20.01.2012 gemäß § 3 AsylG abgewiesen wurde, in einem wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der §§ 8, 34 AsylG zuerkannt.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 14.02.2011 mit ihrem Mann römisch 40 und ihren Kindern römisch 40 und römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 20.01.2012 gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen wurde, in einem wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der Paragraphen 8, 34, AsylG zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin gab Probleme mit Kriminellen an, welche ihr Mann beobachtet habe, als diese in der Nachbarwerkstatt Rauschgift versteckt hätten. Das Rauschgift wäre daraufhin von der Polizei sichergestellt worden und die Kriminellen hätten ihren Mann beschuldigt, diese verraten zu haben und hätten ihnen Probleme gemacht. Weiters führte die Beschwerdeführerin an, in Herat geboren worden zu sein, jedoch im Alter von fünf Jahren zusammen mit ihren Eltern und ihren beiden Brüdern nach Mashhad, Iran, gegangen zu sein. Im Alter von 16 Jahren, im Jahr 2000, habe sie ihren Mann geheiratet und wäre mit ihm und ihren Kindern bis 2007 im Iran geblieben. Als ihr Mann von den iranischen Behörden festgenommen worden sei und in ein Abschiebelager gebracht worden wäre, seien sie gemeinsam nach Afghanistan, konkret nach Herat, zurückgegangen, wo sie wieder Hausfrau gewesen sei. Im Iran sei die Beschwerdeführerin gewisse Freiheiten und Sicherheit gewohnt gewesen, welche sie in Afghanistan nicht gehabt hätte. Dort habe sie ohne Hejab (Körperumhüllung, Kopftuch) nicht einmal in den Garten gehen dürfen, habe nicht alleine aus dem Haus gehen dürfen und immer um Erlaubnis fragen müssen. Wenn sie in Begleitung ihrer Kinder irgendwo hin habe gehen wollen, sei das nicht möglich gewesen, da man dann in den Ruf gekommen wäre, eine schlechte Frau zu sein. Sie habe als Frau keine Rechte mehr gehabt und hätte keine Entscheidungen treffen dürfen. Auch sei sie sehr traurig darüber gewesen, dass ihre Tochter in so einer Atmosphäre aufwachsen habe müssen, die sie nicht ertragen habe wollen. Wenn in Afghanistan eine Frau ohne Burka außer Haus gehe, werde sie als leichte Beute angesehen und komme es zu Vergewaltigungen und Misshandlungen. Auf Vorhalt, dass es der Behörde aus Angaben von Antragstellerinnen aus Herat bekannt sei, dass der Großteil der Frauen in Herat nicht mit Burka und Gesichtsgitter herumlaufen müsse und auch das Hinausgehen ohne Mann kein Problem darstelle und dass Frauen auch durchaus alleine in ein Badehaus, zum Arzt oder bei sonstigen Erledigungen hinausgehen dürften, erwiderte die Beschwerdeführerin, dies sei stark vom Ehemann abhängig, ob er damit einverstanden sei oder nicht, sie habe immer eine Burka mit Gesichtsschutz tragen müssen. Außerdem komme es darauf an, wo in Herat man lebe, jedoch könne sie nicht genau sagen, welche Bezirke besser seien. Ihre Nachbarn seien religiös gewesen und die Leute hätten kritisiert, wenn Frauen alleine hinausgehen. In Österreich könne sie jederzeit alleine hinausgehen und einkaufen gehen. Auch müsse sie in Österreich kein Kopftuch tragen, wenn sie hinausgehe und trage sie es hier auch nicht. Sie besuche einen Deutschkurs, sei aber noch in der ersten Stufe.

2. Im genannten Bescheid wurde das Fluchtvorbringen zu den Schwierigkeiten mit Kriminellen als widersprüchlich und unglaubwürdig gewertet. Auch die Schilderungen, als Frau keine Freiheiten gehabt zu haben, welche überdies erst in der Einvernahme beim Bundesasylamt geltend gemacht worden sei, seien nicht als glaubwürdig anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe nicht schlüssig darzulegen vermocht, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, sich so frei zu bewegen wie sie dies gewollt habe. Auch könne aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine afghanische Frau sei, für sich alleine genommen keine Asylrelevanz erkannt werden. Im Bescheid fanden sich keine Feststellungen zur Lage der Frauen in Herat.

Der Beschwerdeführerin wurde im Familienverfahren subsidiärer Schutz gewährt. Dazu führte die Behörde im Bescheid des Ehemannes aus, dass die Sicherheitslage in Herat kein Rückkehrhindernis darstelle, aber doch zu befinden sei, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der fehlenden Beziehungen des Mannes der Beschwerdeführerin in Afghanistan nicht ausreichend gesichert sei, dass er seine Grundbedürfnisse befriedigen könne, insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass er eine Frau und Kinder habe, für welche er zu sorgen habe. Zur Befriedigung von Grundbedürfnissen, in Ermangelung eines Sozialsystems, sei grundsätzlich die Familie und/oder der Freundeskreis in Afghanistan berufen, solche ausreichenden Bindungen hätte der Mann der Beschwerdeführerin aber nicht. Da im konkreten Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage mit dem Hintergrund fehlender Bindungen und der nicht ausreichenden Wahrscheinlichkeit der Befriedigung der Grundbedürfnisse vorliegen, sei subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

3. Gegen die abweisende Asylentscheidung zu Spruchpunkt I wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.3. Gegen die abweisende Asylentscheidung zu Spruchpunkt römisch eins wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Das Bundesasylamt hat sich (bezogen auf die Frage der Asylgewährung) mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Frau in Afghanistan in ihren Freiheiten eingeschränkt gewesen zu sein, nicht hinreichend auseinandergesetzt und erweist sich die Beweiswürdigung als grob mangelhaft. So lässt sich der mehrmalige Vorhalt in den Einvernahmen des Bundesasylamtes, wonach andere afghanische Antragstellerinnen aus Herat erklärt hätten, als Frau keinen Einschränkungen unterworfen gewesen zu sein und jederzeit unbegleitet das Haus ohne Burka verlassen zu dürfen, objektiv nicht nachvollziehen, stützt sich dies lediglich auf Hörensagen und findet es keine Deckung bzw. Übereinstimmung in den Länderfeststellungen. In den im Bescheid enthaltenen Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan wird die Situation der Frauen in Herat überhaupt nicht dargestellt, sodass nicht ersichtlich ist, wie die Behörde - abgesehen von dem bloß behaupteten Vorbringen anderer afghanischer Asylwerberinnen - zu dem Schluss kommt, dass Frauen in Herat keinen bzw. weniger Einschränkungen unterworfen sind als in anderen Landesteilen Afghanistans. Hinzu kommt, dass in dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom Jänner 2012 sogar ausdrücklich die Rede davon ist, dass Mädchen und Frauen in der Region Herat traditionell in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex stark eingeschränkt sind, was genau im Gegensatz zu den vom Bundesasylamt ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen steht. Die bloße Begründung, die Beschwerdeführerin habe nicht plausibel erklären können, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, sich so frei zu bewegen wie sie es gewollt hätte, ist nicht schlüssig, zumal nicht erkannt werden kann, durch welche geeignete Fragestellungen das Bundesasylamt versucht hätte, eine detailliertere und plausiblere Darstellung ihrer Probleme zu erreichen. So hätte es die Beschwerdeführerin auch eingehender zu allfälligen konkreten Problemen und Begebenheiten in Afghanistan, bei denen sie sich als Frau beeinträchtigt bzw. verfolgt gefühlt habe, befragen müssen. Auch ist eine Befragung zu den Fluchtgründen der Tochter der Beschwerdeführerin gänzlich unterblieben.

3. Hinzu tritt die unzureichende Beachtung der (ständige Rechtsprechung darstellenden) Judikatur des AsylGH zu hier entscheidungsmaßgeblichen Fragen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen (auf eine "westliche Lebensart"/ein "selbstbewusstes Auftreten" respektive eine, verfahrensgegenständlich vorliegende, entsprechende auch nach außen tretende [oder von außen zugeschriebene] innere Wertehaltung abstellend etwa AsylGH 10.07.2012, C18 416304-1/2010, AsylGH 09.03.2012, C2 422.385-1/2011, AsylGH 12.03.2012, C14 422599-1/2011, AsylGH 19.03.2012, C20 417130-1/2011, AsylGH 20.03.2012, C1 413142-1/2010; die Fülle der, Frauen treffenden, Diskriminierungen, die als Klima latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen [vielfach] einer Verfolgung gleichzuhalten seien, betonend AsylGH 20.03.2012, C6 305.297-1/2008 mwN) seitens des Bundesasylamtes.

4. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Verfahren zu Spruchpunkt I - fehlende Feststellungen zur Situation von Frauen in Herat, darauf aufbauend qualifiziert unschlüssige Beweiswürdigung - hat diese jedenfalls diesbezüglich eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Verfahren zu Spruchpunkt römisch eins - fehlende Feststellungen zur Situation von Frauen in Herat, darauf aufbauend qualifiziert unschlüssige Beweiswürdigung - hat diese jedenfalls diesbezüglich eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in Bezug auf die Frage der Asylgewährung im Ergebnis so mangelhaft, dass diesbezüglich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde (in der hier noch zu prüfenden Asylsache) als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist der entsprechende Verfahrensteil des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zur Frage der Asylgewährung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Es wird insbesondere notwendig sein, zu erheben, ob eine Person mit dem Profil der Beschwerdeführerin bei einer (fiktiven) Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nach Herat asylrelevant verfolgt wäre; dazu sind, wie dargestellt, ergänzende Feststellungen und eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin erforderlich.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in Bezug auf die Frage der Asylgewährung im Ergebnis so mangelhaft, dass diesbezüglich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde (in der hier noch zu prüfenden Asylsache) als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist der entsprechende Verfahrensteil des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zur Frage der Asylgewährung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Es wird insbesondere notwendig sein, zu erheben, ob eine Person mit dem Profil der Beschwerdeführerin bei einer (fiktiven) Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nach Herat asylrelevant verfolgt wäre; dazu sind, wie dargestellt, ergänzende Feststellungen und eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin erforderlich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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