Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
B14 428.348-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Republik Libyen alias Staatenlos (Gaza), vom, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, Zl. 11 06.046 -BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Republik Libyen alias Staatenlos (Gaza), vom, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, Zl. 11 06.046 -BAW, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer stellte erstmals, unter der Identität XXXX, am 11.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er ein Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe aus dem Gazastreifen sei und er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da die Umstände dort schlecht seien. Weiters würden dort die Menschenrechte nicht geachtet, es gebe keine Arbeit und er habe dort keine Familie und auch sonst niemanden.römisch eins. Der Beschwerdeführer stellte erstmals, unter der Identität römisch 40 , am 11.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er ein Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe aus dem Gazastreifen sei und er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da die Umstände dort schlecht seien. Weiters würden dort die Menschenrechte nicht geachtet, es gebe keine Arbeit und er habe dort keine Familie und auch sonst niemanden.
Das Bundesasylamt holte im Laufe des Verfahrens ein Gutachten zur Herkunft und Sprache des Beschwerdeführers ein, da der Beschwerdeführer über keine Ortskenntnisse über seine behauptete Heimat verfügte. Aus diesem Gutachten vom 11.05.2009 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu Folge einer durchgeführten Sprachanalyse (bei der unter anderem auf phonologische, morphologische, syntaktische und lexikalische Merkmale abzustellen ist) mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Tunesien stamme und dass eine sprachlich-geografische Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Gaza auszuschließen sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, Zl. 08 07.075-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, Zl. 08 07.075-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde an den Asylgerichtshof und dieser ist mit 02.07.2009 in Rechtskraft erwachsen.
Am 20.06.2011 stellte der Beschwerdeführer den zweiten - verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Hiebei gab er an, dass sein Name XXXX lauten würde und er am XXXX geboren sowie libyscher Staatsangehöriger sei. Er legte im Laufe des Verfahrens auch die Kopie eines Personalausweises und ein Schulzeugnis vor.Am 20.06.2011 stellte der Beschwerdeführer den zweiten - verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Hiebei gab er an, dass sein Name römisch 40 lauten würde und er am römisch 40 geboren sowie libyscher Staatsangehöriger sei. Er legte im Laufe des Verfahrens auch die Kopie eines Personalausweises und ein Schulzeugnis vor.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt 27.06.2011 gab er an, dass er Libyen verlassen habe, da er dort keine Familie mehr habe und von der Polizei gesucht werde, da sein Vater als Verräter und Gegner der Regierung beschuldigt werde, da dieser mit der damaligen Regierung nicht einverstanden gewesen sei. Die Angaben die er bei seinem ersten Asylantrag getätigt habe, würden allesamt nicht stimmen.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.09.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert der Behörde das Original des Ausweises vorzulegen, da der Beschwerdeführer auf dem Foto, der von ihm vorgelegten Kopie, nicht erkennbar sei. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass die einzigen Gründe für die Stellung des Folgeantrages der Wunsch nach einer Legalisierung seines Aufenthaltes und hier zu leben und zu arbeiten, seien. Er habe in Libyen nie selbst Probleme gehabt, nur sein Vater, weil er ein Oppositioneller gewesen sei. Das Problem sei jetzt weg.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, Zl. 11 06.046 -BAW, wies das Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libyen aus (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, Zl. 11 06.046 -BAW, wies das Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libyen aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers auf Grund des vorgelegten libyschen Personalausweises festgestellt werden konnte. Die nunmehrige Begründung des Beschwerdeführers für den gegenständlichen Folgeantrag sei völlig unglaubwürdig. Seitens des Bundesasylamtes könne daher kein neuer glaubhafter entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, die Behörde sei daher verpflichtet, den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache "abzulehnen". Weiters würden sich auch trotz abgeänderter Herkunft des Beschwerdeführers keine aufzugreifenden Hinweise darauf ergeben, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Libyen im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erschiene. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers auf Grund des vorgelegten libyschen Personalausweises festgestellt werden konnte. Die nunmehrige Begründung des Beschwerdeführers für den gegenständlichen Folgeantrag sei völlig unglaubwürdig. Seitens des Bundesasylamtes könne daher kein neuer glaubhafter entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, die Behörde sei daher verpflichtet, den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache "abzulehnen". Weiters würden sich auch trotz abgeänderter Herkunft des Beschwerdeführers keine aufzugreifenden Hinweise darauf ergeben, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Libyen im Lichte des Artikel 3, EMRK als unzulässig erschiene. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Der genannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.07.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 27.07.2012, in der im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass die Familie des Beschwerdeführers in Libyen als Regierungskritiker verfolgt worden sei. Zudem sei die Sicherheitslage in Libyen immer noch sehr unstabil, weswegen für den Beschwerdeführer nach wie vor die Gefahr bestehe, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden. Die Behörde habe zur Sicherheitslage in Libyen nur sehr mangelhaft ermittelt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist das Asylgesetz am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist das Asylgesetz am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 31. Dezember 2005 eingebracht; es ist daher das Verfahren nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG) zu führen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 31. Dezember 2005 eingebracht; es ist daher das Verfahren nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) zu führen.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (in weiterer Folge: AVG) und die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (in weiterer Folge: AVG) und die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Für die Berufungsbehörde (hier: Asylgerichtshof) ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH v. 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH v. 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH v. 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für die Berufungsbehörde (hier: Asylgerichtshof) ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH v. 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH v. 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH v. 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl:Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 28, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl:
98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl: 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl:
99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl: 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl:
97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl: 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl:
99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl: 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl:
98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl: 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl: 99/20/0192).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde ist im Recht:
Der Beschwerdeführer behauptete im Zuge seines ersten Asylverfahrens, dass er ein in Gaza geborener staatenloser Palästinenser sei. Da sich seine diesbezüglichen Angaben als nicht glaubhaft erwiesen, wurde die Erstellung eines Sprachgutachtens vom Bundesasylamt veranlasst. Gemäß diesem Gutachten zur Herkunft und Sprache des Beschwerdeführers vom 11.05.2009 stamme der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Tunesien. Das Bundesasylamt ist daraufhin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus Tunesien stammt und hat im Bescheid vom 10.06.2009, Zl. 08 07.075-BAW, auch Länderfeststellungen zu Tunesien getroffen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen. Dieser Bescheid blieb in weiterer Folge unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer jedoch widersprechend dazu angegeben, dass er aus Libyen stamme und dass die Angaben, die er im ersten Verfahren getätigt habe, falsch seien. Er legte dazu eine Kopie eines Personalausweises und ein Schulzeugnis vor. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in Libyen von der Polizei gesucht werde. Sein Vater sei gegen die Regierung gewesen. Aufgrund des Verhaltens seines Vaters sei auch er von der Polizei festgenommen und inhaftiert worden. In weiterer Folge sei ihm die Flucht aus Libyen gelungen.
Der Beschwerdeführer hat sohin im Zweitverfahren tatsächlich ein neues Vorbringen, das auch in den allgemeinen Länderfeststellungen des Erstbescheides keine Deckung findet, erstattet.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren über den (zweiten) Asylantrag vom 20.06.2011, unter Zugrundelegung der geänderten Identität des Beschwerdeführers, von deren Glaubwürdigkeit das Bundesasylamt offensichtlich ausgegangen ist, sowie der entsprechenden Länderfeststellungen, meritorisch zu entscheiden haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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neu entstandene TatsacheZuletzt aktualisiert am
21.12.2012