Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D17 401608-2/2010/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Zl. 07 11.592-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Zl. 07 11.592-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 100/2005 Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die (zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige) Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe gelangte am 12.12.2007 gemeinsam mit ihrem Vater XXXX, ihrer Mutter XXXX (welche als gesetzliche Vertreterin im Asylverfahren fungierte) und ihren Geschwistern XXXX nach Österreich. Bei der ersten Befragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 14.12.2007, welche in Beisein ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin erfolgte, gab sie an, dass sie mit ihrer Familie mitgereist sei, dass für sie dieselben Fluchtgründe wie für die Eltern gelten und dass bei einer Rückkehr in die Heimat das Leben der Familie dort in Gefahr sei, da sie ihren Vater suchten und ihren Bruder schwer verletzt hätten. Aus der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 21.01.2008 geht hervor, dass sie mit 15 Jahren entführt, vergewaltigt und zwangsverheiratet worden sei. Als die Konflikte, unter anderem mit der Schwiegermutter, gewaltsam eskalierten, sei die Antragstellerin wiederum zu ihren Eltern zurückgeschickt worden. Außerdem gab sie als Fluchtmotiv an, dass sie dabei gewesen sei, wie ihr ältester Bruder verhaftet worden sei. Es komme immer wieder zu krankhaften Kollapszuständen. Sie sei depressiv mit Suizidgedanken. Sie sei jedoch meist situativ orientiert, wenn sie auch zeitweise abwesend wirke. Der Kausalzusammenhang sei aus medizinischer Sicht zwischen erlebten Vorfällen und den Symptomen in hohem Maße wahrscheinlich. Derzeit sei eine Reisetätigkeit aus ärztlicher Sicht geradezu unmöglich.römisch eins.1. Die (zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige) Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe gelangte am 12.12.2007 gemeinsam mit ihrem Vater römisch 40 , ihrer Mutter römisch 40 (welche als gesetzliche Vertreterin im Asylverfahren fungierte) und ihren Geschwistern römisch 40 nach Österreich. Bei der ersten Befragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 14.12.2007, welche in Beisein ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin erfolgte, gab sie an, dass sie mit ihrer Familie mitgereist sei, dass für sie dieselben Fluchtgründe wie für die Eltern gelten und dass bei einer Rückkehr in die Heimat das Leben der Familie dort in Gefahr sei, da sie ihren Vater suchten und ihren Bruder schwer verletzt hätten. Aus der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 21.01.2008 geht hervor, dass sie mit 15 Jahren entführt, vergewaltigt und zwangsverheiratet worden sei. Als die Konflikte, unter anderem mit der Schwiegermutter, gewaltsam eskalierten, sei die Antragstellerin wiederum zu ihren Eltern zurückgeschickt worden. Außerdem gab sie als Fluchtmotiv an, dass sie dabei gewesen sei, wie ihr ältester Bruder verhaftet worden sei. Es komme immer wieder zu krankhaften Kollapszuständen. Sie sei depressiv mit Suizidgedanken. Sie sei jedoch meist situativ orientiert, wenn sie auch zeitweise abwesend wirke. Der Kausalzusammenhang sei aus medizinischer Sicht zwischen erlebten Vorfällen und den Symptomen in hohem Maße wahrscheinlich. Derzeit sei eine Reisetätigkeit aus ärztlicher Sicht geradezu unmöglich.
Bei der Erstbefragung durch die Erstaufnahmestelle Ost am 22.01.2008 (wiederum im Beisein ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin) wurde ihr mitgeteilt, dass bei einer Untersuchung bei einem Facharzt vom 21.01.2008 eine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung festgestellt worden sei und antwortete die nunmehrige Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie das Untersuchungsergebnis lieber mit einem weiblichen oder einem männlichen Referenten besprechen möchte: "Lieber ist mir ein weiblicher Referent". Sie legte am 06.02.2008 eine Vollmacht an Herrn Michael GENNER (Asyl in Not) vor. Die Beschwerdeführerin war bereits von 12.12. - 14.12.2007, von 18.12. - 21.12.2007 und von 10.01. - 11.01.2008 stationär in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des XXXX aufhältig, wobei auch festgehalten wurde, dass der Krampfanfall in Zusammenhang mit Übergriffen auf ihren Bruder stehe.Bei der Erstbefragung durch die Erstaufnahmestelle Ost am 22.01.2008 (wiederum im Beisein ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin) wurde ihr mitgeteilt, dass bei einer Untersuchung bei einem Facharzt vom 21.01.2008 eine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung festgestellt worden sei und antwortete die nunmehrige Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie das Untersuchungsergebnis lieber mit einem weiblichen oder einem männlichen Referenten besprechen möchte: "Lieber ist mir ein weiblicher Referent". Sie legte am 06.02.2008 eine Vollmacht an Herrn Michael GENNER (Asyl in Not) vor. Die Beschwerdeführerin war bereits von 12.12. - 14.12.2007, von 18.12. - 21.12.2007 und von 10.01. - 11.01.2008 stationär in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des römisch 40 aufhältig, wobei auch festgehalten wurde, dass der Krampfanfall in Zusammenhang mit Übergriffen auf ihren Bruder stehe.
Aus dem Befundbericht der genannten Klinik vom 12.02.2008 geht hervor, dass die Antragstellerin einen Selbstmordversuch (aus dem Fenster springen) unternommen habe. Die Beschwerdeführerin war in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der genannten Klinik, Standort XXXX, aufhältig, wobei unter anderem Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und dissoziative Störung, wie ernsthafte soziale Beeinträchtigung diagnostiziert wurde. Nach einem neuerlichen Kollaps am 25.02.2008 war die Beschwerdeführerin wiederum in der genannten Klinik aufhältig. Am 07.03.2008 wurde von der beigezogenen Ärztin für psychotherapeutische Medizin eine weitere Untersuchung vorgenommen. Es wurde festgestellt, dass die Gefahr einer Retraumatisierung durch die Abschiebung gegeben wäre und daher diese aus medizinischer und psychotherapeutischer Sicht keinesfalls zu befürworten wäre. Die vorliegende Störung hindere die Asylwerberin jedoch nicht, ihre Interessen im Verfahren wahr zu nehmen.Aus dem Befundbericht der genannten Klinik vom 12.02.2008 geht hervor, dass die Antragstellerin einen Selbstmordversuch (aus dem Fenster springen) unternommen habe. Die Beschwerdeführerin war in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der genannten Klinik, Standort römisch 40 , aufhältig, wobei unter anderem Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und dissoziative Störung, wie ernsthafte soziale Beeinträchtigung diagnostiziert wurde. Nach einem neuerlichen Kollaps am 25.02.2008 war die Beschwerdeführerin wiederum in der genannten Klinik aufhältig. Am 07.03.2008 wurde von der beigezogenen Ärztin für psychotherapeutische Medizin eine weitere Untersuchung vorgenommen. Es wurde festgestellt, dass die Gefahr einer Retraumatisierung durch die Abschiebung gegeben wäre und daher diese aus medizinischer und psychotherapeutischer Sicht keinesfalls zu befürworten wäre. Die vorliegende Störung hindere die Asylwerberin jedoch nicht, ihre Interessen im Verfahren wahr zu nehmen.
Mit Datum 09.04.2008 wurde ein psychiatrischer Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX erstellt, wobei eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen festgestellt wurde und angeführt wurde, dass es immer wieder zu kurzzeitigen Bewusstlosigkeitsanfällen und Panikattacken komme sowie zu gelegentlichen sinnlosen Attacken auf Familienmitglieder, verbunden mit Suizidgedanken.Mit Datum 09.04.2008 wurde ein psychiatrischer Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 erstellt, wobei eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen festgestellt wurde und angeführt wurde, dass es immer wieder zu kurzzeitigen Bewusstlosigkeitsanfällen und Panikattacken komme sowie zu gelegentlichen sinnlosen Attacken auf Familienmitglieder, verbunden mit Suizidgedanken.
Die Behörde erster Instanz holte anschließend ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. XXXX ein, welches mit Datum 23.06.2008 einlangte. Beim psychiatrischen Status wurde als solcher "wach, orientiert" festgestellt, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt, wobei mehrere Traumatisierungen feststellbar seien. Ausdrücklich ausgeführt wurde, dass ein Ortswechsel die psychische Labilität wieder verstärken könnte, sodass auch weitere Suizidimpulse auftreten könnten. Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX legte einen, mit 23.07.2008 datierten psychiatrischen Befund, wiederum mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen, vor. In der Zeit von 29.07. - 08.08.2008 war die Beschwerdeführerin in der XXXX stationär aufhältig und geht aus dem Entlassungsbericht wiederum die gleiche Diagnose hervor, weiters eine traumatische Neurose.Die Behörde erster Instanz holte anschließend ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. römisch 40 ein, welches mit Datum 23.06.2008 einlangte. Beim psychiatrischen Status wurde als solcher "wach, orientiert" festgestellt, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt, wobei mehrere Traumatisierungen feststellbar seien. Ausdrücklich ausgeführt wurde, dass ein Ortswechsel die psychische Labilität wieder verstärken könnte, sodass auch weitere Suizidimpulse auftreten könnten. Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 legte einen, mit 23.07.2008 datierten psychiatrischen Befund, wiederum mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen, vor. In der Zeit von 29.07. - 08.08.2008 war die Beschwerdeführerin in der römisch 40 stationär aufhältig und geht aus dem Entlassungsbericht wiederum die gleiche Diagnose hervor, weiters eine traumatische Neurose.
Am 30.06.2008 legte die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin folgende Unterlagen betreffend den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin vor:
Kurzarztbrief vom 24.06.2008 von der XXXX,Kurzarztbrief vom 24.06.2008 von der römisch 40 ,
Ambulanter Befund vom 12.12.2008 von XXXX,Ambulanter Befund vom 12.12.2008 von römisch 40 ,
Gutachterliche Stellungnahme im Asylverfahren,
Patientenkurzbrief vom 11.01.2008,
Ambulanter Befundbericht vom 12.02.2008,
Schreiben vom 25.02.2008 vom XXXX,Schreiben vom 25.02.2008 vom römisch 40 ,
Psychiatrischer Befund vom 09.04.2008 von XXXX,Psychiatrischer Befund vom 09.04.2008 von römisch 40 ,
Ambulante Befundberichte.
Mit Eingabe vom 11.07.2008 wurden betreffend die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde in Vorlage gebracht:
Kurzarztbrief des XXXX vom 30.05.2008,Kurzarztbrief des römisch 40 vom 30.05.2008,
Patientenkurzbriefe des XXXX vom 14.12.2008 sowie vom 21.12.2008.Patientenkurzbriefe des römisch 40 vom 14.12.2008 sowie vom 21.12.2008.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2008 erklärte die Mutter als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreter, ihre am 14.12.2007 getätigten Angaben zu ihrem Fluchtweg und Fluchtgrund aufrecht halten zu wollen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie in XXXX gelebt. Ihren Lebensunterhalt hätten sie mit dem Verkauf von Gemüse bestritten. Ihr Mann habe Gelegenheitsarbeiten als Schweißer angenommen. Er sei zu Freunden gefahren, daher hätten sie nicht immer gewusst, ob er gearbeitet habe.In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2008 erklärte die Mutter als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreter, ihre am 14.12.2007 getätigten Angaben zu ihrem Fluchtweg und Fluchtgrund aufrecht halten zu wollen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie in römisch 40 gelebt. Ihren Lebensunterhalt hätten sie mit dem Verkauf von Gemüse bestritten. Ihr Mann habe Gelegenheitsarbeiten als Schweißer angenommen. Er sei zu Freunden gefahren, daher hätten sie nicht immer gewusst, ob er gearbeitet habe.
Nach der Misshandlung ihres Sohnes habe ihr Mann vielleicht noch zwei oder drei Mal gearbeitet. Auch ihr Mann habe an der von ihr genannten Adresse gelebt, wobei er in der letzten Zeit viel bei Freunden unterwegs gewesen sei. Erklärend führte sie dazu aus, im Jahr 2006 sei ihr Sohn mitgenommen worden, bereits zuvor sei ihr Mann oft zu Freunden nach XXXX gefahren. Dies sei in den letzten zwei oder drei Jahren vor ihrer Ausreise so gewesen, daher sei er nur zweitweise zu Hause aufhältig gewesen. Nachgefragt, warum er immer zu den Freunden nach XXXX gefahren sei, gab sie an, sie wisse es nicht, er sei einfach unterwegs gewesen. Er habe viel Zeit mit seinen Freunden verbracht, er habe sie besucht. Daher habe ihr Mann vielleicht nur zwei oder drei Mal im Monat zu Hause geschlafen. Er habe Angst gehabt, weil immer wieder Leute verschwunden seien.Nach der Misshandlung ihres Sohnes habe ihr Mann vielleicht noch zwei oder drei Mal gearbeitet. Auch ihr Mann habe an der von ihr genannten Adresse gelebt, wobei er in der letzten Zeit viel bei Freunden unterwegs gewesen sei. Erklärend führte sie dazu aus, im Jahr 2006 sei ihr Sohn mitgenommen worden, bereits zuvor sei ihr Mann oft zu Freunden nach römisch 40 gefahren. Dies sei in den letzten zwei oder drei Jahren vor ihrer Ausreise so gewesen, daher sei er nur zweitweise zu Hause aufhältig gewesen. Nachgefragt, warum er immer zu den Freunden nach römisch 40 gefahren sei, gab sie an, sie wisse es nicht, er sei einfach unterwegs gewesen. Er habe viel Zeit mit seinen Freunden verbracht, er habe sie besucht. Daher habe ihr Mann vielleicht nur zwei oder drei Mal im Monat zu Hause geschlafen. Er habe Angst gehabt, weil immer wieder Leute verschwunden seien.
Über Befragen, was der konkrete Grund für die Flucht gewesen sei, gab die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers an, dies sei wegen der Kinder gewesen. Sie habe zwei kranke Kinder. Ein Sohn sei mitgenommen worden. Nachgefragt, was passiert sei, führte sie aus, am 04.11.2006 seien Maskierte zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr Mann sei nicht zu Hause gewesen. Bald nachdem sie sich niedergelegt hätten, seien sie gekommen. Ihr Sohn XXXX, ihre Tochter XXXX und sie selbst seien im Schlafzimmer gewesen. XXXX sei im Wohnzimmer gelegen. Sie seien einfach hereingekommen und hätten ihrem Sohn einen Sack über den Kopf gezogen. Es habe sich um 5 oder 6 Männer gehandelt. Sie hätten nicht gesagt, wen sie suchen würden. Sie seien zu ihnen ins Schlafzimmer gekommen, dann ins Wohnzimmer zurückgekehrt und hätten ihren Sohn mitgenommen.Über Befragen, was der konkrete Grund für die Flucht gewesen sei, gab die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers an, dies sei wegen der Kinder gewesen. Sie habe zwei kranke Kinder. Ein Sohn sei mitgenommen worden. Nachgefragt, was passiert sei, führte sie aus, am 04.11.2006 seien Maskierte zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr Mann sei nicht zu Hause gewesen. Bald nachdem sie sich niedergelegt hätten, seien sie gekommen. Ihr Sohn römisch 40 , ihre Tochter römisch 40 und sie selbst seien im Schlafzimmer gewesen. römisch 40 sei im Wohnzimmer gelegen. Sie seien einfach hereingekommen und hätten ihrem Sohn einen Sack über den Kopf gezogen. Es habe sich um 5 oder 6 Männer gehandelt. Sie hätten nicht gesagt, wen sie suchen würden. Sie seien zu ihnen ins Schlafzimmer gekommen, dann ins Wohnzimmer zurückgekehrt und hätten ihren Sohn mitgenommen.
Zu den Zwillingen, die auf der anderen Seite gewesen seien, habe sie gesagt, dass sie nicht hinausgehen sollen. Ihr Sohn XXXX sei im Zuge der Festnahme nicht misshandelt worden. Die Großmutter, die im Nebengebäude lebe, habe die Festnahme gesehen. Sie seien nicht nachgegangen, sondern hätten nur geschrien. Sie wisse nicht, wie viele Autos vor dem Haus gestanden seien. Sie seien alle im Haus geblieben.Zu den Zwillingen, die auf der anderen Seite gewesen seien, habe sie gesagt, dass sie nicht hinausgehen sollen. Ihr Sohn römisch 40 sei im Zuge der Festnahme nicht misshandelt worden. Die Großmutter, die im Nebengebäude lebe, habe die Festnahme gesehen. Sie seien nicht nachgegangen, sondern hätten nur geschrien. Sie wisse nicht, wie viele Autos vor dem Haus gestanden seien. Sie seien alle im Haus geblieben.
Am nächsten Tag hätten es alle Verwandten erfahren, weil sie ihn gesucht hätten. Auch das Dorf habe ihn gesucht. Am Abend sei jemand zu ihnen gekommen und habe gesagt, dass ihr Sohn im Krankenhaus sei. Dann seien sie ins Krankenhaus gefahren. Ihr Sohn sei in einem schlechten Zustand gewesen. Er habe einen angeschwollenen Kopf gehabt und sei nicht bei Bewusstsein gewesen. Am Kopf habe er eine Wunde gehabt, zumal es sich um einen Schädelbruch gehandelt habe.
Ihr Mann sei nicht dabei gewesen, als sie ins Krankenhaus gegangen seien. Auch ihrer Tochter sei es schlecht gegangen. Auf die Frage, wann ihr Mann nach diesem Vorfall nach Hause gekommen sei, gab sie an, sie glaube, er sei in der Nacht, nachdem sie ins Krankenhaus gegangen seien, nach Hause gekommen. Sie habe ihn erst im Krankenhaus gesehen. Er sei dorthin gekommen. Auf Vorhalt, ihr Sohn XXXX habe angegeben, dass sein Vater am Vormittag nach dem Vorfall nach Hause gekommen sei, gab sie an, sie sei nicht zu Hause, sondern im Krankenhaus gewesen. Nachgefragt, wann sie ins Krankenhaus gefahren sei, führte sie aus, am Abend ins Krankenhaus gefahren zu sein, woraufhin vorgehalten wurde, dass sie dann am Vormittag noch nicht im Krankenhaus gewesen sein konnte. Dazu gab sie an, sie sei zwei Wochen ständig im Krankenhaus gewesen. Alle Verwandten seien dort gewesen. Danach habe es keinen weiteren Vorfall mehr gegeben, wo ihr Sohn betroffen gewesen sei.Ihr Mann sei nicht dabei gewesen, als sie ins Krankenhaus gegangen seien. Auch ihrer Tochter sei es schlecht gegangen. Auf die Frage, wann ihr Mann nach diesem Vorfall nach Hause gekommen sei, gab sie an, sie glaube, er sei in der Nacht, nachdem sie ins Krankenhaus gegangen seien, nach Hause gekommen. Sie habe ihn erst im Krankenhaus gesehen. Er sei dorthin gekommen. Auf Vorhalt, ihr Sohn römisch 40 habe angegeben, dass sein Vater am Vormittag nach dem Vorfall nach Hause gekommen sei, gab sie an, sie sei nicht zu Hause, sondern im Krankenhaus gewesen. Nachgefragt, wann sie ins Krankenhaus gefahren sei, führte sie aus, am Abend ins Krankenhaus gefahren zu sein, woraufhin vorgehalten wurde, dass sie dann am Vormittag noch nicht im Krankenhaus gewesen sein konnte. Dazu gab sie an, sie sei zwei Wochen ständig im Krankenhaus gewesen. Alle Verwandten seien dort gewesen. Danach habe es keinen weiteren Vorfall mehr gegeben, wo ihr Sohn betroffen gewesen sei.
Über Befragen, was die Leute von ihrem Sohn gewollt hätten, gab sie an, ihr Sohn habe nur gesagt, dass er sofort einen Schlag auf den Kopf bekommen und das Bewusstsein verloren habe. Erst nach 10 Tagen sei er wieder zu sich gekommen. Er könne sich an nichts mehr erinnern. Sie glaube nicht, dass bei der Verschleppung ihres Sohnes irgendetwas gesprochen worden sei.
Auf die Frage, wer sie darüber verständigt habe, dass sich ihr Sohn im Krankenhaus befinde, antwortete sie, ihre Schwiegermutter habe ihr erzählt, dass jemand gekommen sei und darüber berichtet habe. Auf Vorhalt, sie habe bei der Erstbefragung angegeben, maskierte Russen hätten ihren Mann gesucht, heute habe sie behauptet, nicht sagen zu können, wen sie gesucht hätten, erwiderte sie, sie wisse nicht, ob es Russen oder Tschetschenen gewesen seien. Sie glaube, dass diese nach ihrem Mann gesucht haben.
Über Befragen, von wem ihr Sohn gefunden worden sei, führte sie aus, dies wisse sie nicht genau. Manche hätten gesagt, er sei von der Straßenpatrouille gefunden worden, aber niemand wisse es genau. Es habe sich niemand dazu bekannt. Auf weiteren Vorhalt, sie habe bei der Erstbefragung angegeben, dass sie aus dem Krankenhaus einen Anruf erhalten habe, worauf sie erwiderte, "vielleicht sei sie angerufen worden". Sie habe sich in so einem Zustand befunden und sei einfach nur froh gewesen, dass ihr Sohn am Leben gewesen sei.
Sie selbst sei keiner konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen.
Weiters befragt, was sie über die Anhaltung ihres Mannes berichten könne, gab sie an, sie hätten ihn mitgenommen und er sei in etwa 5 Tage verschwunden gewesen. Er sei aber nicht so schwer misshandelt worden. Danach sei er im Krankenhaus in XXXX gewesen. Er habe blaue Flecken gehabt, zumal er auf die Nieren geschlagen worden sei.Weiters befragt, was sie über die Anhaltung ihres Mannes berichten könne, gab sie an, sie hätten ihn mitgenommen und er sei in etwa 5 Tage verschwunden gewesen. Er sei aber nicht so schwer misshandelt worden. Danach sei er im Krankenhaus in römisch 40 gewesen. Er habe blaue Flecken gehabt, zumal er auf die Nieren geschlagen worden sei.
Aufgefordert, die Mitnahme zu beschreiben, führte sie aus, sie könne sich nicht genau erinnern. Er sei jedenfalls nicht von zu Hause verschleppt worden. Hinsichtlich seiner Freilassung gab sie an, sie glaube, die Verwandten hätten Geld gesammelt.
Über Befragen, was sie über den Vorfall rund um die Blutrache berichten könne, gab sie an, der Vorfall liege bereits 10 Jahre zurück. Ihr Mann sei bei der Straßenpolizei gewesen, wobei er gerade ein Jahr dort gearbeitet habe. Es sei in Grosny gewesen, eine Frau habe in einem Haus um Hilfe geschrien, nachdem Banditen Geld verlangt hätten. Ihr Mann und zwei andere Polizisten hätten die Türe aufgebrochen. Die Banditen seien über den Balkon geflüchtet. Es habe einen Schusswechsel gegeben, wobei ihr Mann einen anderen Mann getroffen habe, der im Krankenhaus verstorben sei. Danach habe ihr Mann nicht mehr bei der Polizei arbeiten dürfen. Danach hätten sie über andere erfahren, dass sie gesucht würden. Auf die Frage, ob in Tschetschenien etwas vorgefallen sei, antwortete sie verneinend und führte aus, es habe nur Gerüchte gegeben.
Ihr Sohn XXXX habe keine eigenen Fluchtgründe. Ebenso wenig ihre Tochter XXXX (die minderjährige Beschwerdeführerin). Ihre Tochter sei oft im Krankenhaus gewesen. Wenn sie keine Medikamente erhalten, falle sie in Ohnmacht. Im Herkunftsstaat seien sie mit ihrer Tochter beim Neuropathologen gewesen. Sie hätten die Behandlung abgebrochen, weil sie ausgereist seien. Auf die Frage, was sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarten würde, gab sie an, sie habe Angst, dass wieder etwas mit den Kindern passieren könne.Ihr Sohn römisch 40 habe keine eigenen Fluchtgründe. Ebenso wenig ihre Tochter römisch 40 (die minderjährige Beschwerdeführerin). Ihre Tochter sei oft im Krankenhaus gewesen. Wenn sie keine Medikamente erhalten, falle sie in Ohnmacht. Im Herkunftsstaat seien sie mit ihrer Tochter beim Neuropathologen gewesen. Sie hätten die Behandlung abgebrochen, weil sie ausgereist seien. Auf die Frage, was sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarten würde, gab sie an, sie habe Angst, dass wieder etwas mit den Kindern passieren könne.
Nachgefragt, ob es in Österreich familiäre Beziehungen gebe, antwortete sie, eine Cousine lebe in Wien. Ihr Mann habe Verwandte. Zu diesen Verwanden bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Sie könne sich hier in Österreich nicht selbst versorgen.
Abschließend legte die gesetzliche Vertreterin folgende Unterlagen vor:
Zertifikat hinsichtlich der Teilnahme am Modulsprogramm "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen" vom
XXXX,römisch 40 ,
Psychiatrischer Befund vom XXXX vom 23.07.2008.Psychiatrischer Befund vom römisch 40 vom 23.07.2008.
Mit Eingabe vom 19.08.2008 wurden betreffend die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde in Vorlage gebracht:
Kurzarztbrief der XXXX vom 14.08.2008,Kurzarztbrief der römisch 40 vom 14.08.2008,
2 Aufenthaltsbestätigungen der XXXX vom 08.08.2008 und vom 14.08.2008.2 Aufenthaltsbestätigungen der römisch 40 vom 08.08.2008 und vom 14.08.2008.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2008, Zl. 07 11.592-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). In der Begründung des Bescheides wurde zu den Einvernahmen am 14.12.2007, am 22.01.2008 und am 29.07.2008 jeweils angeführt, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin befragt wurde. Bei den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Anschließend wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Feststellungen zur psychischen Verfassung auf dem psychiatrischen Gutachten des Dr. XXXX beruhten.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2008, Zl. 07 11.592-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). In der Begründung des Bescheides wurde zu den Einvernahmen am 14.12.2007, am 22.01.2008 und am 29.07.2008 jeweils angeführt, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin befragt wurde. Bei den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Anschließend wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Feststellungen zur psychischen Verfassung auf dem psychiatrischen Gutachten des Dr. römisch 40 beruhten.
Rechtlich begründend wurde zunächst festgehalten, dass ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vorliege.Rechtlich begründend wurde zunächst festgehalten, dass ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vorliege.
Zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgungsgefahr nicht plausibel habe machen können und auch keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt habe werde können.Zu Spruchteil römisch eins. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgungsgefahr nicht plausibel habe machen können und auch keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt habe werde können.
Zu Spruchteil II. wurde festgehalten, dass keine lebensbedrohenden Erkrankungen vorlägen und wurde anschließend die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Außerlandesschaffung von erkrankten Personen zitiert. Schließlich wurde gefolgert, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergäbe, weil eine landesweite allgemeine Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Da den Angehörigen (Kernfamilie) kein subsidiärer Schutz gewährt worden sei, hätte im vorliegenden Fall auch der Beschwerdeführerin kein subsidiärer Schutz gewährt werden können.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde festgehalten, dass keine lebensbedrohenden Erkrankungen vorlägen und wurde anschließend die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Außerlandesschaffung von erkrankten Personen zitiert. Schließlich wurde gefolgert, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergäbe, weil eine landesweite allgemeine Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Da den Angehörigen (Kernfamilie) kein subsidiärer Schutz gewährt worden sei, hätte im vorliegenden Fall auch der Beschwerdeführerin kein subsidiärer Schutz gewährt werden können.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere festgehalten, dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden sei und auch keine weiteren Umstände ersichtlich seien, die gegen eine Ausweisung sprechen würden und seien von den Aufenthaltsmaßnahmen auch die Eltern und Geschwister betroffen. Es läge auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere festgehalten, dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden sei und auch keine weiteren Umstände ersichtlich seien, die gegen eine Ausweisung sprechen würden und seien von den Aufenthaltsmaßnahmen auch die Eltern und Geschwister betroffen. Es läge auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, diese vertreten durch Michael GENNER (Asyl in Not), Beschwerde an den Asylgerichtshof. In dieser wurde insbesondere kritisiert, dass die Beschwerdeführerin selbst nie zu ihren Fluchtgründen befragt worden sei und dass das Verfahren auch schon aus diesem Grunde qualifiziert mangelhaft sei. Eine solche Befragung hätte durch eine weibliche Referentin mit gründlicher Ausbildung und einem entsprechenden Einfühlungsvermögen zu erfolgen gehabt, was die Antragstellerin auch ausdrücklich verlangt habe. Wenn auch die Behörde festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, so hat sie es unterlassen, zu ermitteln, welches traumatisierende Erlebnis diese schwere psychische Krankheit ausgelöst habe.
I.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2010, GZ: D3 401608-1/2008/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2010, GZ: D3 401608-1/2008/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 21.01.2010 erstattete Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, im Auftrag des Bundesasylamtes folgendes Gutachten (in Zusammenfassung):Am 21.01.2010 erstattete Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, im Auftrag des Bundesasylamtes folgendes Gutachten (in Zusammenfassung):
Bei der Untersuchten (der Beschwerdeführerin) seien weiterhin deutliche Zeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Anfällen zu finden. Sie sei psychisch labil, zusätzlich belastet durch die bestehende Schwangerschaft. Durch die medikamentöse Behandlung und die Psychotherapie sei eine leichte Stabilisierung erreicht worden. Doch habe durch die Medikamentenumstellung (Schwangerschaft) die psychische Labilität wieder etwas zugenommen. Es sei keine Reisefähigkeit gegeben. Auf Grund der psychischen Störung bestehe bei Überstellung jederzeit eine Selbstmordgefährdung.
In weiterer Folge wurde die minderjährige Beschwerdeführerin im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin vor dem Bundesasylamt am 21.04.2010 ergänzend einvernommen. Zunächst gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr gut, sie führe sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung durchzuführen.
Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, in der Nacht seien Russen bei ihnen zu Hause eingedrungen und hätten ihren Bruder mitgenommen. Sie hätten ihn schrecklich geschlagen und am nächsten Tag hinausgeworfen. Sie wisse nicht, wer ihn am Weg gefunden habe. Am Abend sei ihrer Mutter ins Krankenhaus gegangen, nachdem ihr Bruder bereits im Krankenhaus gewesen sei. Dieser sei in einem sehr schlechten Zustand gewesen. In ihrem Herkunftsstaat sei es zu gefährlich gewesen, deswegen seien sie weggegangen. Als ihr Bruder mitgenommen worden sei, habe ihn der ganze Ort gesucht. Ihre Großmutter habe ihrer Mutter berichtet, dass irgendjemand gekommen sei und gesagt habe, dass ihr Bruder im Krankenhaus liege. Ihre Mutter sei zwei Wochen an der Seite ihres Bruders im Krankenhaus gewesen. Seit jener Nacht habe sie Angst. Über die Gründe ihres Vaters könne sie nicht berichten.
Betreffend ihrer Ehe in Tschetschenien gab sie an, sie sei dort zuzusagen geraubt worden. Dann habe sie nach muslimischem Ritus geheiratet. Aber während ihrer Ehe sei ihr immer wieder schlecht geworden und sie habe das Bewusstsein verloren. Sie sei zu Ärzten gebracht worden, aber es habe ihr nicht geholfen werden können. Die Mutter ihres damaligen Mannes habe keine kranke Schwiegertochter gewollt und daher sei sie von der Schwester ihrer Mutter wieder abgeholt und nach Brest gebracht worden.
Mittlerweise sie sie mit XXXX nach muslimischem Ritus verheiratet. Dieser sei der Vater ihres Kindes. Sie würden derzeit noch nicht im gemeinsamen Haushalt leben.Mittlerweise sie sie mit römisch 40 nach muslimischem Ritus verheiratet. Dieser sei der Vater ihres Kindes. Sie würden derzeit noch nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Zum Abschluss wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Persönlichkeitsbeurteilung betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin;
Psychiatrischer Befund vom XXXX vom 15.04.2010;Psychiatrischer Befund vom römisch 40 vom 15.04.2010;
Österreichischer Konventionsreisepass ihres Lebensgefährten XXXX Nr. XXXX, ausgestellt am 06.10.2008 von der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, gültig bis 05.10.2013;Österreichischer Konventionsreisepass ihres Lebensgefährten römisch 40 Nr. römisch 40 , ausgestellt am 06.10.2008 von der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, gültig bis 05.10.2013;
Mit Bescheid vom 23.04.2010, Zahl: 07 11.592-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.04.2011 (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 23.04.2010, Zahl: 07 11.592-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.04.2011 (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.05.2010 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. anfocht. Darin verwies sie zur Gänze auf ihre Niederschrift vom 21.04.2010 und hielt in diesem Zusammenhang fest, dass ihr in ihrer Eigenschaft als Angehörige einer sozialen Gruppe im Sinne der GFK, nämlich als verstoßene, entehrte, schutzlose Frau und (demnächst) alleinstehende Mutter asylrelevante Gefahr drohe.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.05.2010 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. anfocht. Darin verwies sie zur Gänze auf ihre Niederschrift vom 21.04.2010 und hielt in diesem Zusammenhang fest, dass ihr in ihrer Eigenschaft als Angehörige einer sozialen Gruppe im Sinne der GFK, nämlich als verstoßene, entehrte, schutzlose Frau und (demnächst) alleinstehende Mutter asylrelevante Gefahr drohe.
Mit Schriftsatz vom 25.01.2011 wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin die (neue) Vertreterbekanntgabe übermittelt, welche mit Schriftsatz vom 28.01.2011 wieder widerrufen wurde.
Am 12.10.2011 übermittelte das Bundesasylamt - Grundsatz/Dublin Abteilung eine Kopie des Auslandsreisepasses der Beschwerdeführerin.
Mit Eingabe vom 26.03.2012 gab der ausgewiesene Vertreter bekannt, dass mit sofortiger Wirkung das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei.
Mit Eingabe vom 12.03.2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihrem Sohn XXXX, in erster Instanz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Als seine Mutter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG stelle sie hiermit den Antrag auf Familienverfahren und Zuerkennung desselben Schutzes, nämlich des Status der Asylberechtigten. Dem Schreiben angeschlossen waren ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin, ihren Lebensgefährten sowie sie selbst. Ferner übermittelte sie die Geburtsurkunde betreffend ihren Sohn XXXX (OZ 7Z).Mit Eingabe vom 12.03.2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihrem Sohn römisch 40 , in erster Instanz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Als seine Mutter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG stelle sie hiermit den Antrag auf Familienverfahren und Zuerkennung desselben Schutzes, nämlich des Status der Asylberechtigten. Dem Schreiben angeschlossen waren ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin, ihren Lebensgefährten sowie sie selbst. Ferner übermittelte sie die Geburtsurkunde betreffend ihren Sohn römisch 40 (OZ 7Z).
I.4. Am 17.04.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin, ihre Eltern XXXX, sowie ihre Brüder XXXX einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe bzw. zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 10Z), wobei die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Geltendmachung von individuellen Gründen (in ihrer Eigenschaft als Angehörige einer sozialen Gruppe) verzichtete. Dabei wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien vorgelegt und eine entsprechende Frist zur Stellungnahme gewährt.römisch eins.4. Am 17.04.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin, ihre Eltern römisch 40 , sowie ihre Brüder römisch 40 einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe bzw. zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 10Z), wobei die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Geltendmachung von individuellen Gründen (in ihrer Eigenschaft als Angehörige einer sozialen Gruppe) verzichtete. Dabei wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien vorgelegt und eine entsprechende Frist zur Stellungnahme gewährt.
Am 03.05.2012 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme ein, worin hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichte ausgeführt wird, dass die aktuellen Länderfeststellungen, auch hinsichtlich der Lage in Tschetschenien, zur Kenntnis genommen werden würden. Ferner waren der Stellungnahme Unterlagen hinsichtlich integrativer Aspekte betreffend den minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin angeschlossen (OZ 11Z).
I.5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 07 11.592-BAG, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen der gesetzlichen Vertreter am 22.01.2008 (AS 49-59) und am 29.07.2008 (AS 183-193), die Einvernahme der Beschwerdeführerin am 21.04.2010 (AS 279-287), die Beschwerde (AS 341-353), die medizinischen Befunde (AS 91-115, AS 157-181, AS 199-211, AS 257-267), die Einvernahme der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (OZ 10Z), Einsicht in die vorgelegten Eingaben betreffend die Beschwerdeführerin.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität durch Vorlage ihres russischen Inlandsreisepasses nachweisen. Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX, einem anerkannten Flüchtling, nach islamischem Ritus verheiratet. Der Ehe nach islamischem Ritus entstammt ein gemeinsames Kind mit dem Namen XXXX. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Sohn an einer gemeinsamen Wohnadresse. Sie konnte ihre Mutterschaft mittels Vorlage der Geburtsurkunde ihres Sohnes nachweisen. Die Beschwerdeführerin erfüllt als "Elternteil eines minderjährigen Kindes" die Eigenschaft einer Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität durch Vorlage ihres russischen Inlandsreisepasses nachweisen. Die Beschwerdeführerin ist mit römisch 40 , einem anerkannten Flüchtling, nach islamischem Ritus verheiratet. Der Ehe nach islamischem Ritus entstammt ein gemeinsames Kind mit dem Namen römisch 40 . Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Sohn an einer gemeinsamen Wohnadresse. Sie konnte ihre Mutterschaft mittels Vorlage der Geburtsurkunde ihres Sohnes nachweisen. Die Beschwerdeführerin erfüllt als "Elternteil eines minderjährigen Kindes" die Eigenschaft einer Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.
Als maßgebender Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2011, Zahl: 11 04.611-BAG, Asyl gewährt und festgestellt wurde, dass diesem damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 12.12.2007 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 12.12.2007 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.
2.3. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und sie sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.2.3. Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und sie sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Die Beschwerdeführerin hat bereits mit Schreiben vom 05.03.2012, welches am 12.03.2012 beim Asylgerichtshof einlangte, ihr ursprünglich als "originären" Asylantrag (§ 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005) eingebrachtes Ersuchen um Gewährung von Asyl aufgrund ihrer eigenen Fluchtgründe, auf einen Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 leg. cit. Abgeändert (OZ 7Z). Auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat vom 17.04.2012 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre individuellen Gründe nicht mehr weiter verfolgen wollen (vgl. Seite 5 der Verhandlungsniederschrift).Die Beschwerdeführerin hat bereits mit Schreiben vom 05.03.2012, welches am 12.03.2012 beim Asylgerichtshof einlangte, ihr ursprünglich als "originären" Asylantrag (Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) eingebrachtes Ersuchen um Gewährung von Asyl aufgrund ihrer eigenen Fluchtgründe, auf einen Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, leg. cit. Abgeändert (OZ 7Z). Auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat vom 17.04.2012 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre individuellen Gründe nicht mehr weiter verfolgen wollen vergleiche Seite 5 der Verhandlungsniederschrift).
Als Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens ist die Gewährung von Asyl - hier gemäß § 3 AsylG 2005 - anzusehen. Allein auf dieses Ziel ist der Asylantrag seinem "Wesen" nach gerichtet. Die Partei muss im verfahrenseinleitenden Antrag nur "zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen" (in diesem Sinne auch VwGH vom 06.03.2001, Zl. 2000/01/0402). Auch wenn diesem Erkenntnis eine andere Fallkonstellation zu Grunde gelegen ist, trifft der Verwaltungsgerichtshof zur "Wesensänderung" im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG wohl eine grundsätzliche Aussage. Somit kann eine Abänderung eines "originären" Asylantrages in einen Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens keine derartige "Wesensänderung" bewirken, dass die Abänderung während des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig wäre, da die Beschwerdeführerin bei beiden Antragskonstellationen das Ziel der Asylgewährung gemäß § 3 AsylG 2005 verfolgt. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Asylinstanzen wird dadurch auch nicht berührt.Als Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens ist die Gewährung von Asyl - hier gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 - anzusehen. Allein auf dieses Ziel ist der Asylantrag seinem "Wesen" nach gerichtet. Die Partei muss im verfahrenseinleitenden Antrag nur "zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen" (in diesem Sinne auch VwGH vom 06.03.2001, Zl. 2000/01/0402). Auch wenn diesem Erkenntnis eine andere Fallkonstellation zu Grunde gelegen ist, trifft der Verwaltungsgerichtshof zur "Wesensänderung" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG wohl eine grundsätzliche Aussage. Somit kann eine Abänderung eines "originären" Asylantrages in einen Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens keine derartige "Wesensänderung" bewirken, dass die Abänderung während des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig wäre, da die Beschwerdeführerin bei beiden Antragskonstellationen das Ziel der Asylgewährung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 verfolgt. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Asylinstanzen wird dadurch auch nicht berührt.
Die Abänderung des auf eigenen Fluchtgründen beruhenden "originären" Asylantrages in einen Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens durch die Beschwerdeführerin ist somit zulässig.
2.4. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:2.4. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Da dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.Da dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Asylgewährung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.
2.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Da dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten vom Bundesasylamt zuerkannt worden ist, war im Rahmen des oben unter Punkt 2.4. genannten Familienverfahrens auch der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 100/2005 Asyl zu gewähren.Da dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten vom Bundesasylamt zuerkannt worden ist, war im Rahmen des oben unter Punkt 2.4. genannten Familienverfahrens auch der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, Asyl zu gewähren.
Lediglich am Rande wird hier angemerkt, dass § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. keine Anwendung findet, da das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist.Lediglich am Rande wird hier angemerkt, dass Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. keine Anwendung findet, da das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist.
Überdies haben sich im Verfahren der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Überdies haben sich im Verfahren der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
07.11.2012