TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/1 D12 300519-5/2012

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Veröffentlicht am 01.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
AVG §68 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D12 300519-5/2012/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D12 300518-5/2012/2E

D12 401075-5/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, FZ. 12 08.168-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, FZ. 12 08.168-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstes Asylverfahren:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu D15 300516-4/2011 und des Beschwerdeführers zu D15 268952-4/2011. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Beschwerdeführer am 05.01.2011 beim Bundesasylamt den nunmehr gegenständlichen vierten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.

Bereits am 28.10.2005 hat der Vater des Beschwerdeführers als sein gesetzlicher Vertreter im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß § 12 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei im internationalen Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat seinen ersten Antrag auf Asylgewährung gestellt. Hierzu wurde sein Vater noch am Tag der Antragstellung von Organen der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen erstbefragt, sowie am 08.11.2005 und am 22.02.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.Bereits am 28.10.2005 hat der Vater des Beschwerdeführers als sein gesetzlicher Vertreter im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 12, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei im internationalen Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat seinen ersten Antrag auf Asylgewährung gestellt. Hierzu wurde sein Vater noch am Tag der Antragstellung von Organen der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen erstbefragt, sowie am 08.11.2005 und am 22.02.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 24.02.2006 zu FZ. 05 18.424-BAT wies die belangte Behörde den ersten Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II) und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). Begründet wurde die abweisende Entscheidung damit, dass der gesetzliche Vertreter des mj. Beschwerdeführers mangels eigener Fluchtgründe des Beschwerdeführers für diesen auf seine eigenen vorgebrachten Fluchtgründe verwiesen habe. Sein Vater habe jedoch keine Verfolgung im Heimatland glaubhaft darlegen können und habe es auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen besonderer Fluchtgründe zur Person des Beschwerdeführers gegeben.Mit Bescheid vom 24.02.2006 zu FZ. 05 18.424-BAT wies die belangte Behörde den ersten Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei). Begründet wurde die abweisende Entscheidung damit, dass der gesetzliche Vertreter des mj. Beschwerdeführers mangels eigener Fluchtgründe des Beschwerdeführers für diesen auf seine eigenen vorgebrachten Fluchtgründe verwiesen habe. Sein Vater habe jedoch keine Verfolgung im Heimatland glaubhaft darlegen können und habe es auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen besonderer Fluchtgründe zur Person des Beschwerdeführers gegeben.

Neben dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland keine Verfolgung drohe, hätten sich auch keine weiteren Umstände ergeben bzw. würden dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.

Da auch keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch für den Beschwerdeführer eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen.

Auch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten gewesen.Auch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten gewesen.

Der Vater des Beschwerdeführers hat gegen dessen Bescheid vom 24.02.2006 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und galt aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch der Bescheid des Beschwerdeführers als mitangefochten.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20.11.2009 mit Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl. D15 300519-1/2008/12E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20.11.2009 mit Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl. D15 300519-1/2008/12E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass für den mj. Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien und konnten solche auch aus dem Akteninhalt bzw. den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Russischen Föderation nicht festgestellt werden. Hinsichtlich seiner Person wurde lediglich auf die Fluchtgründe seines Vaters verwiesen. Eigene Fluchtgründe wurden für den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

In den hg. Erkenntnissen betreffend Mutter und Vater des Beschwerdeführers vom 25.02.2010 (GZ. GZ. D15 286952-1/2008/19E sowie D15 300516-1/2008/12E) wurde mangels glaubwürdigem Vorbringen festgestellt, dass diesen in der Russischen Föderation keine individuelle aktuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb deren Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen war.In den hg. Erkenntnissen betreffend Mutter und Vater des Beschwerdeführers vom 25.02.2010 (GZ. GZ. D15 286952-1/2008/19E sowie D15 300516-1/2008/12E) wurde mangels glaubwürdigem Vorbringen festgestellt, dass diesen in der Russischen Föderation keine individuelle aktuelle Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb deren Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen war.

Im Wesentlichen wurde dies mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Eltern des Beschwerdeführers begründet. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - nämlich die Festnahmen des Vaters - würde sich aus den vagen und oberflächlichen Ausführungen der Eltern sowie Widersprüchlichkeiten in deren Vorbringen ergeben.

Den Eltern sei es nicht möglich gewesen Dauer und Ablauf der Vorfälle in irgendeiner Weise konkret zu schildern und hätten sich massive Widersprüchlichkeiten sowie Ungereimtheiten ergeben.

Der Asylgerichtshof kam letztlich zum Schluss, dass eine zielgerichtete intensive Verfolgung aus den Schilderungen seiner Eltern nicht ableitbar sei, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens daher zweifelsfrei vorliege, zumal dessen Eltern sich auch mehrmals an die Russische Vertretungsbehörde in Syrien wandten, um sich dort Urkunden bzw. Beglaubigungen ausstellen zu lassen.

Schließlich würde sich auch aus den Länderfeststellungen keine allgemeine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ergeben.

Dieses Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 04.03.2010 in Rechtskraft.

Zweites Asylverfahren:

Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen begründete die Mutter in der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.03.2010 dahingehend, dass sie aufgrund der Probleme des Vaters des Beschwerdeführers nicht nach Hause zurück könne. Aufgrund der Zugehörigkeit zu den "Vochabisty" würden sich der Beschwerdeführer und seine Familie in Lebensgefahr befinden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, von den Kadyrowzys getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer und seine Geschwister hätten keine eigenen Fluchtgründe und beantragte die Mutter des Beschwerdeführers denselben Schutz wie für sich selbst.

Zum Grund für die neuerliche Asylantragstellung befragt, vermeinte die gesetzliche Vertreterin, dass der Vater des Beschwerdeführers in Syrien studiert habe und würden Leute, die im Ausland studiert hätten in Tschetschenien als Wahabiten verdächtigt werden. Auf weitere Nachfrage berief sie sich auf die Ausführungen des Vaters. Auch betreffend Beweismittel und neue Gründe verwies die Mutter auf die Ausführungen des Vaters des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid vom 08.07.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2010 zu Zl. 10 02.407-EAST Ost gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zurück, zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 08.07.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2010 zu Zl. 10 02.407-EAST Ost gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zurück, zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 27.07.2010 eingebrachte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010, GZ. D15 300519-2/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus, die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers beziehe sich im gegenständlichen Verfahren - wie bereits im ersten Asylverfahren - zur Gänze auf die Gründe des Vaters des Beschwerdeführers und mache keine eigenen Gründe für sich geltend. Wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 268952-2/2010/4E, betreffend seines Vaters, war die Beschwerde des Beschwerdeführers daher mit derselben Begründung wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen und wurde in der Folge die Begründung im soeben zitierten Erkenntnis hinsichtlich des Vaters wiedergegeben.Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 27.07.2010 eingebrachte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010, GZ. D15 300519-2/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus, die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers beziehe sich im gegenständlichen Verfahren - wie bereits im ersten Asylverfahren - zur Gänze auf die Gründe des Vaters des Beschwerdeführers und mache keine eigenen Gründe für sich geltend. Wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 268952-2/2010/4E, betreffend seines Vaters, war die Beschwerde des Beschwerdeführers daher mit derselben Begründung wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen und wurde in der Folge die Begründung im soeben zitierten Erkenntnis hinsichtlich des Vaters wiedergegeben.

Im Wesentlichen habe sich mit dem Vorbringen im gegenständlichen zweiten Asylverfahren einerseits bestätigt, dass die im ersten Asylverfahren präsentierte Fluchtgeschichte über weite Strecken nicht den Tatsachen entsprochen habe, wie vom Asylgerichtshof im oben bereits genannten Erkenntnis vom 25.02.2010 als maßgebender Sachverhalt festgestellt worden sei. Soweit der Vater des Beschwerdeführers Teile seines Vorbringens aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte, stehe hinsichtlich dieses Teiles, auf den der Vater des Beschwerdeführers seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stütze, eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Was nunmehr das gänzlich "neue" Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers angehe, aufgrund seines Studiums der islamischen Theologie in einem arabischen Land und der Opposition zu Kadyrow bei einer Rückkehr Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist klar auszuführen, dass der Vater das dahingehende Vorbringen bereits während seines gesamten ersten Asylverfahrens darlegen hätte können, dies jedoch schuldhaft unterlassen habe.Im Wesentlichen habe sich mit dem Vorbringen im gegenständlichen zweiten Asylverfahren einerseits bestätigt, dass die im ersten Asylverfahren präsentierte Fluchtgeschichte über weite Strecken nicht den Tatsachen entsprochen habe, wie vom Asylgerichtshof im oben bereits genannten Erkenntnis vom 25.02.2010 als maßgebender Sachverhalt festgestellt worden sei. Soweit der Vater des Beschwerdeführers Teile seines Vorbringens aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte, stehe hinsichtlich dieses Teiles, auf den der Vater des Beschwerdeführers seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stütze, eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Was nunmehr das gänzlich "neue" Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers angehe, aufgrund seines Studiums der islamischen Theologie in einem arabischen Land und der Opposition zu Kadyrow bei einer Rückkehr Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist klar auszuführen, dass der Vater das dahingehende Vorbringen bereits während seines gesamten ersten Asylverfahrens darlegen hätte können, dies jedoch schuldhaft unterlassen habe.

Letztlich sei festzuhalten, dass den Eltern des Beschwerdeführers jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe, was dessen Eltern im Zuge der durchgeführten Verfahren selbst auch nie bestritten hätten.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 27.08.2010 in Rechtskraft.

Drittes Asylverfahren:

Am 05.01.2011 stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter, die zwischenzeitig in der Schweiz einen Asylantrag stellte und im Rahmen des Dublin Übereinkommens (Verordnung EG Nr. 343/2003) rückübernommen wurde, den dritten Antrag auf internationalen Schutz.Am 05.01.2011 stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter, die zwischenzeitig in der Schweiz einen Asylantrag stellte und im Rahmen des Dublin Übereinkommens (Verordnung EG Nr. 343 aus 2003,) rückübernommen wurde, den dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen begründete die gesetzliche Vertreterin im Rahmen ihrer Erstbefragung dahingehend, dass die Familie einer Abschiebung in ihr Heimatland entgehen wollte, weshalb sie am 16.09.2010 in die Schweiz ausgereist sei. Die Mutter erklärte, dass sie nicht zurück nach Tschetschenien könnte, da die alten Gründe immer noch aktuell seien. Außerdem hätte die Grußmutter den Vater des Beschwerdeführers telefonisch mitgeteilt, dass Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien. Diese hätten ein Schreiben hinterlegt, aus dem hervorgehe, dass der Vater des Beschwerdeführers in Tschetschenien gesucht werde. Die Gründe liegen ausschließlich beim Vater, die Mutter könne durch seine Probleme auch eingesperrt werden, im Heimatland befänden sich viele Frauen im Gefängnis, sie fürchte auch um das Leben ihrer Kinder (unter anderem auch um jenes des Beschwerdeführers).

Im Rahmen der Einvernahme vom 18.01.2011 erklärte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers zum gesundheitlichen Zustand befragt, dass weder sie selbst noch ihre Kinder in ärztlicher Behandlung stehen würden. Sie halte ihre Fluchtgründe, welche sie im zweiten Asylverfahren angegeben habe, weiterhin aufrecht. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Diese würden schon der deutschen Sprache mächtig sein, sie sei froh wieder nach Österreich geschickt worden zu sein. Sie bitte um eine weitere Chance, um zumindest in ein anderes Land wie beispielsweise Frankreich weiter zu reisen. Zum Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers betreffend eine Ladung befragt, gab sie an, dass diese von Kadyrows Leuten sei, mehr wisse sie nicht. Mit Ausnahme des Onkels XXXX verfüge sie über keine weitere Verwandtschaft im Bundesgebiet.Im Rahmen der Einvernahme vom 18.01.2011 erklärte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers zum gesundheitlichen Zustand befragt, dass weder sie selbst noch ihre Kinder in ärztlicher Behandlung stehen würden. Sie halte ihre Fluchtgründe, welche sie im zweiten Asylverfahren angegeben habe, weiterhin aufrecht. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Diese würden schon der deutschen Sprache mächtig sein, sie sei froh wieder nach Österreich geschickt worden zu sein. Sie bitte um eine weitere Chance, um zumindest in ein anderes Land wie beispielsweise Frankreich weiter zu reisen. Zum Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers betreffend eine Ladung befragt, gab sie an, dass diese von Kadyrows Leuten sei, mehr wisse sie nicht. Mit Ausnahme des Onkels römisch 40 verfüge sie über keine weitere Verwandtschaft im Bundesgebiet.

Im Anschluss an die Einvernahme vom 18.01.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 werde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Beschwerdeführer bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.Im Anschluss an die Einvernahme vom 18.01.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 werde gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Beschwerdeführer bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.

Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht.

Dieser mündlich verkündete Bescheid wurde dem Asylgerichtshof samt dazugehörigem Verwaltungsakt am 19.01.2011 vorgelegt.

Aus den am 27.01.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Kopien von zwei Ladungen, gerichtet an den Vater des Beschwerdeführers, geht (nach Übersetzung) im Wesentlichen hervor, dass der Vater sowohl am 11.10.2010 als auch am 15.03.20 (restliche Jahreszahl unleserlich, lt. Übersetzung) jeweils um zehn Uhr in der Abteilung für Kriminalfahndung der Verwaltung für Innere Angelegenheiten der Stadt XXXX, als Zeuge zu erscheinen hätte.Aus den am 27.01.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Kopien von zwei Ladungen, gerichtet an den Vater des Beschwerdeführers, geht (nach Übersetzung) im Wesentlichen hervor, dass der Vater sowohl am 11.10.2010 als auch am 15.03.20 (restliche Jahreszahl unleserlich, lt. Übersetzung) jeweils um zehn Uhr in der Abteilung für Kriminalfahndung der Verwaltung für Innere Angelegenheiten der Stadt römisch 40 , als Zeuge zu erscheinen hätte.

Mit Beschluss vom 27.01.2011, Zl. D15 300519-3/2011/2E, erklärte der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für rechtmäßig. Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet habe. Für den Beschwerdeführer hat seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Mutter habe sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers bezogen. Mit Beschluss vom 27.01.2011 (D15 268952-3/2011/3E) sei die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des Vaters für rechtmäßig erklärt worden. Der Beschwerdeführer - vertreten durch seine Mutter - habe seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe gestützt, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 als unglaubwürdig bewertet worden seien. Der Begründung des Beschlusses betreffend seinen Vater sei zu entnehmen gewesen, dass das Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet worden sei und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen gewesen sei. Daraus sei zu folgern gewesen, dass auch das im Wesentlichen inhaltsgleiche und auf dem Vorbringen des Vaters aufbauende Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und daher auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen sei.Mit Beschluss vom 27.01.2011, Zl. D15 300519-3/2011/2E, erklärte der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für rechtmäßig. Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet habe. Für den Beschwerdeführer hat seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Mutter habe sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers bezogen. Mit Beschluss vom 27.01.2011 (D15 268952-3/2011/3E) sei die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des Vaters für rechtmäßig erklärt worden. Der Beschwerdeführer - vertreten durch seine Mutter - habe seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe gestützt, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 als unglaubwürdig bewertet worden seien. Der Begründung des Beschlusses betreffend seinen Vater sei zu entnehmen gewesen, dass das Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet worden sei und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen gewesen sei. Daraus sei zu folgern gewesen, dass auch das im Wesentlichen inhaltsgleiche und auf dem Vorbringen des Vaters aufbauende Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und daher auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen sei.

Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, im Vergleich zur in der rechtskräftigen Entscheidung vom 25.02.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bilde keine derartige Bedrohung, die einer Rückkehr entgegenstehen würde.

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.02.2010 sowie nach erneuter Asylbeantragung im Erkenntnis vom 23.08.2010 sei bereits dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfüge. Ebenso seien keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und habe sie keinerlei integrative Aspekte darlegen können. Eine dahingehende Änderung sei seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens lediglich dahingehend vorgetragen worden, als nunmehr der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers dauerhaft im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sei, was allerdings keine weitere Relevanz iSd Art. 8 EMRK darstelle, zumal diesbezüglich kein näheres besonders berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis behauptet worden sei bzw. festgestellt habe werden können.Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.02.2010 sowie nach erneuter Asylbeantragung im Erkenntnis vom 23.08.2010 sei bereits dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfüge. Ebenso seien keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und habe sie keinerlei integrative Aspekte darlegen können. Eine dahingehende Änderung sei seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens lediglich dahingehend vorgetragen worden, als nunmehr der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers dauerhaft im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sei, was allerdings keine weitere Relevanz iSd Artikel 8, EMRK darstelle, zumal diesbezüglich kein näheres besonders berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis behauptet worden sei bzw. festgestellt habe werden können.

Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stelle somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar und sei weiterhin dringend geboten.Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stelle somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar und sei weiterhin dringend geboten.

Mit Bescheid vom 19.07.2011, Zl. 11 00.151-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der durch seine Mutter vertretene minderjährige Beschwerdeführer - wie bereits im ersten Asylverfahren - vollinhaltlich auf die Fluchtgründe seines Vaters berufen habe. Der Vater habe im gegenständlichen Verfahren sein Fluchtvorbringen, welches bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und als unglaubwürdig bewertet worden sei, aufrechterhalten. Dieses Vorbringen sei jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. Die nunmehr vorgelegten Ladungen würden zu keinem anderslautenden Ergebnis führen. Im gegenständlichen Fall ergebe sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes ein neuer relevanter Sachverhalt ergebe hätte, welcher nicht von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses mit umfasst wäre. Überdies habe sich auch die maßgebliche, den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft der ergangenen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010 sowie nach erneuter Asylbeantragung vom 23.08.2010 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zwar über seinen Onkel, doch sei ein qualifiziertes Beziehungsband bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Onkel, der in der Zwischenzeit im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigt sei, für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht feststellbar gewesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Mit Bescheid vom 19.07.2011, Zl. 11 00.151-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der durch seine Mutter vertretene minderjährige Beschwerdeführer - wie bereits im ersten Asylverfahren - vollinhaltlich auf die Fluchtgründe seines Vaters berufen habe. Der Vater habe im gegenständlichen Verfahren sein Fluchtvorbringen, welches bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und als unglaubwürdig bewertet worden sei, aufrechterhalten. Dieses Vorbringen sei jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. Die nunmehr vorgelegten Ladungen würden zu keinem anderslautenden Ergebnis führen. Im gegenständlichen Fall ergebe sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes ein neuer relevanter Sachverhalt ergebe hätte, welcher nicht von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses mit umfasst wäre. Überdies habe sich auch die maßgebliche, den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft der ergangenen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010 sowie nach erneuter Asylbeantragung vom 23.08.2010 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dar. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zwar über seinen Onkel, doch sei ein qualifiziertes Beziehungsband bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Onkel, der in der Zwischenzeit im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigt sei, für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht feststellbar gewesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und wurde dieser zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung angefochten.

In der Beschwerde wurde eingangs - gerafft - das Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers wiedergegeben. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass sich aus einem Bericht von Memorial über das Jahr 2010 ergebe, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers verschlechtert hätten, weshalb von einer entschiedenen Rechtssache nicht auszugehen sei. Für heimkehrende Tschetschenen sei die Sicherheit nicht gewährleistet.

Die mangelnde Sicherheit in der Heimat des Beschwerdeführers würde seine Abschiebung nach Tschetschenien nicht erlauben.

Im Übrigen habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Onkel auseinander gesetzt.

Im Übrigen seien der Beschwerdeführer und seine Geschwister in Österreich voll integriert und würden die deutsche Sprache sprechen. Der Onkel würde die Familie nach dessen Möglichkeiten finanziell und auch sonst in allen erdenklichen Bereichen finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister würden vollständig integriert sein, Deutsch sprechen und teilweise die Schule besuchen.

Der Beschwerde liegen drei medizinische Befunde vom 21.06.2011 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie ein handschriftlicher Zettel des Bruders XXXX vor.Der Beschwerde liegen drei medizinische Befunde vom 21.06.2011 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie ein handschriftlicher Zettel des Bruders römisch 40 vor.

Mit dieser Beschwerde wurden gleichzeitig die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und einen Rechtsberater beizustellen.

Mit Beschluss vom 08.08.2011, Zl. D15 300518-4/2011/2Z, bestellte der Asylgerichtshof eine entsprechende Rechtsberaterin zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren des Beschwerdeführers.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011, GZ. D15 300519-4/2011/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG und 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011, GZ. D15 300519-4/2011/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und 10 Absatz eins und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der Asylgerichtshof dabei aus, der Beschwerdeführer beziehe sich im gegenständlichen (dritten) Verfahren - wie auch im ersten Asylverfahren dessen Ergebnis in einem zweiten Asylverfahren bestätigt worden sei - ausschließlich auf die Gründe seines Vaters. Im Erkenntnis betreffend seinen Vater vom heutigen Tag, Zl. D15 268952-4/2011/3E, sei ausführlich dargelegt worden, dass dessen Vorbringen - seit dem Jahr 2001 das Heimatland verlassen zu haben, da er in Folge seines Studiums der islamischen Religion als Wahabit verdächtigt werde, weshalb er von Kadyrows Leuten getötet werden würde - bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt worden sei und es dem Vater auch in einem zweiten Asylverfahren nicht gelungen sei, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen.

Die beiden vorgelegten Ladungen erscheinen in Zusammenhang mit dem bisherigen Vorbringen des Vaters in keiner Weise geeignet, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen. Abgesehen vom optischen Eindruck der Ladung, sei auch dem Inhalt dieser Ladung nicht zu entnehmen, dass der Vater damit für die Behörden von nachhaltigem Interesse sei. Einerseits seien die vorgelegten Kopien der Ladungen nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen, andererseits haben auch die Übersetzung des Rundsiegels, als einzigen Merkmal eines behördlichen Schreibens, folgenden Inhalt ergeben: "XXXX", weshalb schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes dieser vorgelegten Kopien berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit der vorgelegten Schreiben bestehen. Aber selbst wenn diese Ladungen tatsächlich von der angegebenen Behörde ausgestellt worden seien, ergebe sich daraus aus dem Inhalt lediglich, dass der Vater in der Eigenschaft als Zeuge zu erscheinen gehabt habe, woraus jedenfalls nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass gegen den Vater irgendwelche behördliche Maßnahmen eingeleitet worden seien. Weiters sei dazu anzumerken, dass infolge gesicherten Amtswissens Ladungen zu Behörden in der Russischen Föderation nicht undifferenziert mit Menschenrechtsverletzungen einhergehen müssen. Folgt man den Schilderungen des Vaters, wonach dieser bei Rückkehr ins Heimatland getötet werde, da er als Wahabit verdächtigt werde, so spreche geradezu diese Vorgehensweise der Behörden, Personen mehrmals (trotz Nichterscheinens) zur Behörde schriftlich vorzuladen, jedenfalls nicht dafür, dass dem Vater damit eine Menschenrechtsverletzung drohe, angesichts des gesamten Vorbringens des Vaters hinsichtlich seiner Gefährdungssituation (bei Wahrheitsunterstellung) die föderalen Behörden jedenfalls ohne förmliche Ladungen mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen vorgegangen wären. Vor diesem Hintergrund bleibe auch festzuhalten, dass der Vater auch im Jahr 2005 keine Scheu davor gezeigt habe, sich an die Russische Vertretungsbehörde in Syrien zu wenden, um sich dort Übersetzungen bzw. Beglaubigungen von Dokumenten ausstellen zu lassen (vgl. Erkenntnis vom 25.02.2010). Wenn nunmehr der Vater vorbringe, dass diese Ladungen im Zusammenhang mit einer Unterschrift hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit Kadyrow aus dem Jahr 2001 stehen sollen, dann bleibe wiederum nicht erklärbar, warum sich die Beschwerdeführer im Jahr 2005 in Syrien an die Vertretungsbehörde ihres Verfolgerstaates wenden und sich damit der Gefahr aussetzten, von den föderalen Behörden ausgeforscht zu werden.Die beiden vorgelegten Ladungen erscheinen in Zusammenhang mit dem bisherigen Vorbringen des Vaters in keiner Weise geeignet, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen. Abgesehen vom optischen Eindruck der Ladung, sei auch dem Inhalt dieser Ladung nicht zu entnehmen, dass der Vater damit für die Behörden von nachhaltigem Interesse sei. Einerseits seien die vorgelegten Kopien der Ladungen nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen, andererseits haben auch die Übersetzung des Rundsiegels, als einzigen Merkmal eines behördlichen Schreibens, folgenden Inhalt ergeben: "XXXX", weshalb schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes dieser vorgelegten Kopien berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit der vorgelegten Schreiben bestehen. Aber selbst wenn diese Ladungen tatsächlich von der angegebenen Behörde ausgestellt worden seien, ergebe sich daraus aus dem Inhalt lediglich, dass der Vater in der Eigenschaft als Zeuge zu erscheinen gehabt habe, woraus jedenfalls nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass gegen den Vater irgendwelche behördliche Maßnahmen eingeleitet worden seien. Weiters sei dazu anzumerken, dass infolge gesicherten Amtswissens Ladungen zu Behörden in der Russischen Föderation nicht undifferenziert mit Menschenrechtsverletzungen einhergehen müssen. Folgt man den Schilderungen des Vaters, wonach dieser bei Rückkehr ins Heimatland getötet werde, da er als Wahabit verdächtigt werde, so spreche geradezu diese Vorgehensweise der Behörden, Personen mehrmals (trotz Nichterscheinens) zur Behörde schriftlich vorzuladen, jedenfalls nicht dafür, dass dem Vater damit eine Menschenrechtsverletzung drohe, angesichts des gesamten Vorbringens des Vaters hinsichtlich seiner Gefährdungssituation (bei Wahrheitsunterstellung) die föderalen Behörden jedenfalls ohne förmliche Ladungen mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen vorgegangen wären. Vor diesem Hintergrund bleibe auch festzuhalten, dass der Vater auch im Jahr 2005 keine Scheu davor gezeigt habe, sich an die Russische Vertretungsbehörde in Syrien zu wenden, um sich dort Übersetzungen bzw. Beglaubigungen von Dokumenten ausstellen zu lassen vergleiche Erkenntnis vom 25.02.2010). Wenn nunmehr der Vater vorbringe, dass diese Ladungen im Zusammenhang mit einer Unterschrift hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit Kadyrow aus dem Jahr 2001 stehen sollen, dann bleibe wiederum nicht erklärbar, warum sich die Beschwerdeführer im Jahr 2005 in Syrien an die Vertretungsbehörde ihres Verfolgerstaates wenden und sich damit der Gefahr aussetzten, von den föderalen Behörden ausgeforscht zu werden.

Im Ergebnis habe der Vater im Rahmen der geführten Verfahren nicht - ansatzweise - nachvollziehbar vorzubringen vermocht, warum er seit seiner Ausreise aus dem Heimatland vor (angeblich) zehn Jahren, sofern man seinen Angaben folgen wolle, nach wie vor für die Behörden seines Heimatlandes von derart großem Interesse sein soll. Nicht nachvollziehbar sei jedenfalls auch, warum sich dessen Mutter bzw. dessen Eltern, somit als Komplizen eines Wahabiten - offensichtlich unbeschadet - weiterhin im Heimatland aufhalten können, zumal der Vater selbst angebe, im Heimatland als Wahabit verdächtigt zu werden, dessen Mutter deshalb auch, um nicht als Komplizin eines Wahabiten zu gelten, diese Ladungen versteckt gehalten habe. Für den Asylgerichtshof ergebe sich jedenfalls aus diesen vorgelegten Ladungen, deren näherer Grund vom Vater nicht nachvollziehbar erklärt werden habe können, jedenfalls kein Anhaltspunkt, dass dem Vater - einzig - daraus relevante Verfolgung drohe, vielmehr erscheinen die nunmehrigen Behauptungen zu seiner Verfolgung völlig ungereimt mit seinem bisherigen Vorbringen und Verhalten.

Das Gesamtvorbringen des Vaters stelle sich demnach erneut als völlig unglaubwürdig und ungeeignet dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes sei demnach nicht fassbar. Die vorgelegten Ladungen seien aus den dargelegten Gründen in keiner Weise geeignet, das bereits im rechtskräftigen ersten Asylverfahren (Bestätigung dieses Ergebnisses im zweiten Asylverfahren) als vollkommen unglaubwürdig bewertete Vorbringen des Vaters zu stützen. Auch in der Beschwerde finden sich im Zusammenhang mit den Ladungen überhaupt keine Ausführungen.

Der Asylgerichtshof sieht sohin keinerlei Grund, von der Einschätzung im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren abzuweichen, wonach nämlich der Vater keinesfalls aus den von ihm angegebenen Gründen die Russische Föderation verlassen habe, was demgemäß - mangels eigener Fluchtgründe - auch für den Beschwerdeführer zu gelten habe, weshalb die Begründung im o.a. Erkenntnis des Vaters zum Inhalt verfahrensgegenständlicher Entscheidung erhoben werde.

Für den gegenständlichen Fall ergebe sich sohin, dass sich das lediglich auf den Vater bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen (dritten) Asylantrag gegenüber dem ersten beiden Asylverfahren nicht geändert habe. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor (vgl. zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u. a.).Für den gegenständlichen Fall ergebe sich sohin, dass sich das lediglich auf den Vater bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen (dritten) Asylantrag gegenüber dem ersten beiden Asylverfahren nicht geändert habe. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor vergleiche zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u. a.).

Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe, was die Eltern des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten Verfahren selbst auch nie bestritten haben. Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 sei bereits eine alternative Niederlassungsmöglichkeit - im konkreten Fall in der Teilrepublik Kalmykien - festgestellt worden. Demzufolge sei der Vater in Kalmykien im Zeitraum von 2001 bis 2005 registriert gewesen, er habe sich und der Mutter im Jahr 2001 Inlandsreisepässe und Geburtsurkunden ausstellen lassen, dort über Verwandtschaft verfügt und seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten auf Melonenfeldern gesichert (vgl. auch Verhandlungsschrift vom 20.11.2009, Seiten 13-15 und 24-25). Vor diesem Hintergrund erweise sich auch das nunmehrige Vorbringen des Vaters, welcher im Ergebnis lediglich allgemeine Vermutungen aufstelle ohne diesbezügliche ernsthaft gesetzte Maßnahmen gegen seine Person (als vermeintlicher Wahabit) im Heimatland vorzubringen, als völlig ungeeignet, da dem Vater - wie auch dem Beschwerdeführer - jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe. Im Übrigen ergebe sich auch aus den vorgelegten Ladungen kein Hinweis dafür, dass sein Vater auch in der Teilrepublik Kalmykien irgendwelche behördlichen Verpflichtungen hätte.Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe, was die Eltern des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten Verfahren selbst auch nie bestritten haben. Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 sei bereits eine alternative Niederlassungsmöglichkeit - im konkreten Fall in der Teilrepublik Kalmykien - festgestellt worden. Demzufolge sei der Vater in Kalmykien im Zeitraum von 2001 bis 2005 registriert gewesen, er habe sich und der Mutter im Jahr 2001 Inlandsreisepässe und Geburtsurkunden ausstellen lassen, dort über Verwandtschaft verfügt und seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten auf Melonenfeldern gesichert vergleiche auch Verhandlungsschrift vom 20.11.2009, Seiten 13-15 und 24-25). Vor diesem Hintergrund erweise sich auch das nunmehrige Vorbringen des Vaters, welcher im Ergebnis lediglich allgemeine Vermutungen aufstelle ohne diesbezügliche ernsthaft gesetzte Maßnahmen gegen seine Person (als vermeintlicher Wahabit) im Heimatland vorzubringen, als völlig ungeeignet, da dem Vater - wie auch dem Beschwerdeführer - jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe. Im Übrigen ergebe sich auch aus den vorgelegten Ladungen kein Hinweis dafür, dass sein Vater auch in der Teilrepublik Kalmykien irgendwelche behördlichen Verpflichtungen hätte.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen seien, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des minderjährigen Beschwerdeführers sei nicht vorgebracht worden und habe sich eine solche auch aus dem gesamten Akteninhalt nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise darlegen können, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 02.09.2011 in Rechtskraft.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2012, Zl. U 2079- 2084/11-13, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011 abgelehnt.

Viertes Asylverfahren:

Den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer, durch seine gesetzliche Vertreterin, am 03.07.2012, nachdem er und seine Familie im Rahmen von Dublinkonsultationen am selben Tag aus Schweden in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt worden sind.

Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2012 gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten habe und der Befragung problemlos folgen könne. Sie habe Österreich seit der letzten rechtkräftig negativen Entscheidung verlassen und sei in Dänemark und Schweden gewesen. Befragt ob sie neue Fluchtgründe habe, schilderte die Mutter des Beschwerdeführers, sie können nicht in ihr Heimatland zurückkehren, da ihr Mann mit dem Tod bedroht werde. Ihr Mann würde bei einer Rückkehr ermordet werden. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister haben bereits gesundheitliche Probleme vom vielen herumreisen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 vom 09.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 vom 09.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 12.07.2012 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit ihres gewillkürten Vertreters vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, dass die ganze Familie unter dem Stress leide. Die Familie habe Österreich zuletzt im Oktober 2011 verlassen und sei dann nach Dänemark und Schweden gereist.

Die Mutter des Beschwerdeführers halte ihre bisherigen Fluchtgründe aufrecht. Diese haben sich nicht geändert. Sie haben aber Ladungen der Polizei erhalten. Ihr Mann werde geladen. Die ganze Familie sei davon betroffen. Die Mutter ihres Mannes habe ihnen diese Ladungen Ende Mai 2012 nach Schweden geschickt. Ihr Mann werde umgebracht, er habe Rebellen unterstützt und Arabisch studiert. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit geboten, in die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation Einsicht zu nehmen. Dies lehnte die Mutter des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass sie das nicht wissen wolle. Sie benötige diese Informationen nicht. Sie fahre nicht nach Hause. Die Kinder haben hier schon die Schule bzw. den Kindergarten besucht. Sprachkurse seien ihnen keine bewilligt worden. Sie möchten hier arbeiten.

Mit Bescheid vom 16.07.2012, Zl. 12 08.168-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den vierten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es darin aus, dass sich die gesetzliche Vertretung mangels eigener für ihn geltend gemachter Fluchtgründe auf die Gründe der Eltern stütze. Der Begründung beider Entscheidungen sei zu entnehmen, dass die Vorbringen im Ganzen unglaubwürdig erachtet worden seien und daher kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu erkennen sei. Mangels eigenen Vorbringens könne keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes festgestellt werden. Soweit die gesetzliche Vertretung die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht halte, liege zweifelsfrei entschiedene Sache vor.Mit Bescheid vom 16.07.2012, Zl. 12 08.168-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den vierten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es darin aus, dass sich die gesetzliche Vertretung mangels eigener für ihn geltend gemachter Fluchtgründe auf die Gründe der Eltern stütze. Der Begründung beider Entscheidungen sei zu entnehmen, dass die Vorbringen im Ganzen unglaubwürdig erachtet worden seien und daher kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu erkennen sei. Mangels eigenen Vorbringens könne keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes festgestellt werden. Soweit die gesetzliche Vertretung die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht halte, liege zweifelsfrei entschiedene Sache vor.

Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 02.08.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und wurde dieser zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Gleichzeitig wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Hinsichtlich der Asylgründe werde auf die Ausführungen in den Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers verwiesen.

Der Beschwerdeführer und seine Familie leben bereits seit sieben Jahren in Europa, zumeist in Österreich und haben perfekte Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister besuchen die Schule bzw. den Kindergarten. Der Beschwerde wurden Schulbesuchsbestätigungen des Beschwerdeführers beigelegt. Durch den langjährigen Aufenthalt in Österreich und die Integrationsbemühungen sei die Familie schon in Österreich verwurzelt. Auf den engen Kontakt mit dem Onkel des Beschwerdeführers sei die belangte ebenso nicht eingegangen, weswegen eine Verletzung des Rechtes auf ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vorliege.Der Beschwerdeführer und seine Familie leben bereits seit sieben Jahren in Europa, zumeist in Österreich und haben perfekte Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister besuchen die Schule bzw. den Kindergarten. Der Beschwerde wurden Schulbesuchsbestätigungen des Beschwerdeführers beigelegt. Durch den langjährigen Aufenthalt in Österreich und die Integrationsbemühungen sei die Familie schon in Österreich verwurzelt. Auf den engen Kontakt mit dem Onkel des Beschwerdeführers sei die belangte ebenso nicht eingegangen, weswegen eine Verletzung des Rechtes auf ein Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK vorliege.

Die Beschwerdevorlage langte am 20.08.2012 beim Asylgerichtshof ein. Laut Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 21.08.2012, Zl. D12 300519-5/2012, wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt.Die Beschwerdevorlage langte am 20.08.2012 beim Asylgerichtshof ein. Laut Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 21.08.2012, Zl. D12 300519-5/2012, wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

2. Der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits in seinen vorherigen Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig habe schildern können, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen hat und dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls keine Sachverhaltsänderung bewirkt, die asylrelevant wäre und einen glaubhaften asylrelevanten Kern aufweist, dies aus folgenden Erwägungen:

Der durch seine Mutter vertretene minderjährige Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen (vierten) Verfahren - wie auch im ersten Asylverfahren dessen Ergebnis in einem zweiten und dritten Asylverfahren bestätigt worden ist - ausschließlich auf die Gründe seines Vaters. Im Erkenntnis betreffend den Vater vom heutigen Tag, Zl. D12 268952-5/2012/2E, wurde ausführlich dargelegt, dass dessen Vorbringen - seit dem Jahr 2001 das Heimatland verlassen zu haben, da er in Folge seines Studiums der islamischen Religion als Wahabit verdächtigt werde, weshalb er von Kadyrows Leuten getötet werden würde - bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und es dem Vater auch in einem zweiten und dritten Asylverfahren nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen.

Daher wird das im Rahmen des Erkenntnisses des Vaters Gesagte wiedergegeben, zumal dies auch für das gleichlautende Vorbringen des Beschwerdeführers gilt:

"Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt, wobei dieses Ergebnis auch in einem zweiten und dritten Rechtsgang bestätigt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf dieses Vorbringen bezieht, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass dieses bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und es dem Beschwerdeführer auch in einem zweiten und dritten Asylverfahren nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen.

Angesichts des dargestellten Verfahrensganges geht der erkennende Einzelrichter in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 (wobei dieses Ergebnis in den Erkenntnissen vom 23.08.2010 und 01.09.2011 Bestätigung findet) als unglaubwürdig bewertet wurden.

Nunmehr brachte der Beschwerdeführer - ähnlich wie auch schon im dritten Verfahren - vor, dass ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt habe, dass Ladungen der Polizei gekommen seien, dass er in der Heimat immer noch gesucht werde und die Polizei bei den Eltern des Beschwerdeführers gewesen sei und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe, sowie den Eltern gedroht habe, das Haus anzuzünden, sollte der Beschwerdeführer nicht nach Hause kommen. Außerdem habe der Vater des Beschwerdeführers seinen Job wegen dem Beschwerdeführer verloren. Der Beschwerdeführer legte auch - wie schon im dritten Verfahren - Ladungen der russischen Polizei vor.

Ob diese Bescheinigungsmittel für die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens geeignet sind, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, muss im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden. Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält der zuständige Einzelrichter fest:

Die drei vorgelegten Ladungen vom 16.04.2012, 10.01.2012 und 12.11.2011 erscheinen - wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat - in Zusammenhang mit seinem bisherigen Vorbringen in keiner Weise geeignet, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen, zumal bereits in seinem Drittverfahren diesbezüglich vorgelegten Ladungen kein glaubhafter Kern zugekommen ist. Abgesehen vom optischen Eindruck der Ladung (Größe, unleserliche Blockbuchstaben), war auch dem Inhalt dieser Ladung nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damit für die Behörden von nachhaltigem Interesse ist. Die vorgelegten Ladungen sind nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen und die Blockschrift ist geradezu unleserlich, weshalb schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes dieser Ladungen berechtigte Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Schreiben bestehen. Um diese Feststellung treffen zu können, bedarf es keines - wie in der Beschwerde verlangt - Sachverständigen. Dies erkennt auch ein Laie.

Aber selbst wenn diese Ladungen tatsächlich von der angegebenen Behörde ausgestellt wurden, ergibt sich aus dem Inhalt lediglich, dass der Beschwerdeführer in der Eigenschaft als Zeuge zu erscheinen hätte, woraus jedenfalls nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass gegen den Beschwerdeführer irgendwelche behördliche Maßnahmen eingeleitet wurden. In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, es sei eine übliche Vorgehensweise sämtlicher Polizeiapparate der ganzen Welt, auf Ladungen irgendeinen harmlosen Betreff zu schreiben, um - wie auch der Beschwerdeführer ausgeführt habe - den zu Ladenden irrezuführen. Auch die österreichische Polizei bediene sich dieser Methode. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dieser Aussage kein Wahrheitsgehalt beigemessen und dies lediglich als Schutzbehauptung gewertet wird. Dazu ist auch anzumerken, dass infolge gesicherten Amtswissens Ladungen zu Behörden in der Russischen Föderation nicht undifferenziert mit Menschenrechtsverletzungen einhergehen müssen. Folgt man den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er bei Rückkehr ins Heimatland getötet werde, da er als Wahabit verdächtigt werde, so spricht geradezu diese Vorgehensweise der Behörden, Personen mehrmals (trotz Nichterscheinens) zur Behörde schriftlich vorzuladen, jedenfalls nicht dafür, dass dem Beschwerdeführer damit eine Menschenrechtsverletzung droht, angesichts des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Gefährdungssituation (bei Wahrheitsunterstellung) die föderalen Behörden jedenfalls ohne förmliche Ladungen mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen vorgegangen wären.

Hinsichtlich der vorgelegten Ladungen ist schließlich auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zum Inhalt, aber auch zur ausstellenden Behörde keine substantiierten Aussagen tätigen konnte und auf Nachfrage des einvernehmenden Organwalters beim Bundesasylamt lediglich patzig sagte, er wisse nicht, was dort stehe. Er habe es nicht auswendig gelernt, er habe genügend andere Probleme.

Wie bereits im vorausgegangen Asylverfahren festgehalten, muss auch im gegenständlichen vierten Verfahren gesagt werden, dass er Beschwerdeführer im Ergebnis im Rahmen sämtlicher geführter Verfahren nicht - ansatzweise - nachvollziehbar vorzubringen vermochte, warum er seit seiner Ausreise aus dem Heimatland vor (angeblich) mittlerweile elf Jahren, sofern man seinen Angaben folgen wollte, nach wie vor für die Behörden seines Heimatlandes von derart großem Interesse sein soll. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach so vielen Jahren (immer noch) Ladungen der Polizei erhält, obwohl er schon seit Jahren nicht mehr an der Adresse im Herkunftsstaat aufhältig ist und die Eltern dies der Polizei auch mehrfach gesagt haben.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, sein Vater habe wegen dem Beschwerdeführer seinen Job verloren, so wird dies vom Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellt, ohne Beweise dafür vorzulegen. Das Vorbringen wird als unglaubwürdige Steigerung seiner bisherigen Angaben gewertet und enthält keinen glaubhaften Kern.

Auch die präsentierte Geschichte eines Bekannten, welcher nach seinem negativen Asylverfahren in Österreich in den Herkunftsstaat habe zurückkehren müssen, Ladungen der russischen Polizei gefolgt und seither verschwunden sei, steht in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und ist auch durch keine Beweise verifiziert. Offenbar versucht der Beschwerdeführer bei jeder weiteren Asylantragstellung neue Aspekte aufzuwerfen, um seine Chancen auf einen Verbleib in Österreich zu erhöhen.

Das Gesamtvorbringen stellt sich demnach erneut als unglaubwürdig und ungeeignet dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist demnach nicht fassbar. Die vorgelegten Ladungen waren aus den dargelegten Gründen in keiner Weise geeignet, das bereits im rechtskräftigen ersten Asylverfahren (Bestätigung dieses Ergebnisses im zweiten und dritten Asylverfahren) als vollkommen unglaubwürdig bewertete Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen."

Das Bundesasylamt ist daher richtigerweise davon ausgegangen, der Vater des Beschwerdeführers und somit auch der minderjährige Beschwerdeführer haben bereits in ihrem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass den Angaben des Beschwerdeführers bzw. seines Vaters im gegenständlichen Verfahren kein neuer geänderter Sachverhalt entnommen werden konnte.

Sohin sind die im gegenständlichen Asylverfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers bzw. seines Vaters vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010, D15 300519-1/2008/12E, mitumfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.

Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens auch nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation noch hinsichtlich der persönlichen Lage des Beschwerdeführers wesentliche Änderungen ergeben hätten.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Im gegenständlichen Verfahren hat die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers lediglich pauschal angegeben, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister bereits gesundheitliche Probleme vom vielen herumreisen haben. Aktuelle ärztliche Befunde legte die Mutter des Beschwerdeführers im gesamten gegenständlichen Verfahren nicht vor.

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des minderjährigen Beschwerdeführers hat sich auch aus dem gesamten Akteninhalt (in keinem der mittlerweile vier Verfahren) nicht ergeben. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Es ist somit auch aus medizinischer Sicht kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt entstanden, über welchen nicht bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c Status-RL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, Status-RL.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird oder wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird oder wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.02.2010 sowie nach erneuter Asylbeantragung im Erkenntnis vom 23.08.2010 wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfügt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte darlegen.

Im dritten Asylverfahren ist eine Änderung seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens lediglich dahingehend vorgetragen worden, als nunmehr der Onkel des Beschwerdeführers (EDV-Zl. 05 16.623) dauerhaft im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist. Diesbezüglich hat die damals erkennende Einzelrichterin im Rahmen des dritten Asylverfahrens im Erkenntnis vom 01.09.2011 festgehalten, dass der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen seines zweiten Asylantrages vorbrachte, mit seinem Bruder keinen guten Kontakt zu haben. Selbst wenn sich die Beziehung zum Onkel des Beschwerdeführers nunmehr positiv geändert hätte, ergibt sich auch daraus keine Relevanz, da der Beschwerdeführer offensichtlich jahrelang keine Beziehung zu seinem Onkel hatte und diese vielmehr in letzter Zeit erst intensiviert haben dürfte. Soweit die Eltern des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Beschwerde bemängeln, die belangte Behörde sei auf die Beziehung zum Onkel des Beschwerdeführers nicht eingegangen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Vater in den Einvernahmen beim Bundesasylamt keinen besonders intensiven Kontakt zu seinem Bruder vorgebracht hat und ein solcher Kontakt schon allein aufgrund der mehrmonatigen Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Familie (Aufenthalte in Dänemark und Schweden) verneint werden kann.

Der vollständig halber wird noch einmal darauf verwiesen, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls Asylwerber sind und deren Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden sind. Daher ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Zum Verhältnis des Beschwerdeführers und seiner Familie zum Onkel wird - wie bereits im vorhergehenden Erkenntnis - auf folgende Judikatur des EGMR verwiesen: Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Zum Verhältnis des Beschwerdeführers und seiner Familie zum Onkel wird - wie bereits im vorhergehenden Erkenntnis - auf folgende Judikatur des EGMR verwiesen: Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Im Lichte dieser Kriterien erweist sich ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Onkels, der zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, deshalb schon als gerechtfertigt, da der Vater des Beschwerdeführers - wie bereits dargelegt - im zweiten Asylverfahren noch ausgeführt hat, keinen guten Kontakt zu seinem Bruder zu haben. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr ein inniges Verhältnis zum Onkel geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die üblichen Beziehungen derartiger Verwandtschaftsverhältnisse hinausgeht, nicht ersichtlich ist. Angesichts der zitierten Judikatur ist ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. Selbst bei Zutreffen der im Rahmen des dritten Verfahrens behaupteten Unterstützung - auch in finanziellen Bereichen - durch den Onkel, ist dem klar entgegenzuhalten, dass eine finanzielle Abhängigkeit daraus nicht ableitbar ist, zumal der Beschwerdeführer trotz dieser nicht näher dargelegten Unterstützung unvermindert von der Grundversorgung abhängig ist. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Jahre später außerhalb des Heimatlandes mit dem Onkel in innigen Kontakt tritt reicht nicht aus, um von einen relevanten Eingriff iSd. Art 8 MRK ausgehen zu können.Im Lichte dieser Kriterien erweist sich ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Onkels, der zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, deshalb schon als gerechtfertigt, da der Vater des Beschwerdeführers - wie bereits dargelegt - im zweiten Asylverfahren noch ausgeführt hat, keinen guten Kontakt zu seinem Bruder zu haben. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr ein inniges Verhältnis zum Onkel geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die üblichen Beziehungen derartiger Verwandtschaftsverhältnisse hinausgeht, nicht ersichtlich ist. Angesichts der zitierten Judikatur ist ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. Selbst bei Zutreffen der im Rahmen des dritten Verfahrens behaupteten Unterstützung - auch in finanziellen Bereichen - durch den Onkel, ist dem klar entgegenzuhalten, dass eine finanzielle Abhängigkeit daraus nicht ableitbar ist, zumal der Beschwerdeführer trotz dieser nicht näher dargelegten Unterstützung unvermindert von der Grundversorgung abhängig ist. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Jahre später außerhalb des Heimatlandes mit dem Onkel in innigen Kontakt tritt reicht nicht aus, um von einen relevanten Eingriff iSd. Artikel 8, MRK ausgehen zu können.

Das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers und seines Onkels reicht angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf.Das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers und seines Onkels reicht angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen würde.Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen würde.

Der Beschwerdeführer muss gegen sich gelten lassen, dass der mittlerweile vierte Antrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung gegen seine Person - nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat gedient hat und der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachzukommen gewillt ist. Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren (das Ergebnis dieses Verfahrens wurde in einem zweiten und dritten Asylverfahren bestätigt) wurde festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers trotz seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Oktober 2005 - mit zwischenzeitigen Aufenthalten in der Schweiz (September 2010 bis Jänner 2011) und in Dänemark und Schweden (Oktober 2011 bis Juli 2012) - keine Anhaltspunkte für eine tiefergehende Integration erkennbar waren. Für den neunjährigen Beschwerdeführer, welcher sich zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter befindet, wurden keine Umstände dargelegt, dass dieser bereits verfestigte überdurchschnittliche soziale Beziehungen hätte - abgesehen von mit dem verpflichtenden Schulbesuch verbundenen sozialen Beziehungen und Sprachkenntnissen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich der Integrationsgrad im letzten Jahr (seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011) entscheidend verbessert hätte. Im Gegenteil verließ der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen von sich aus erneut das österreichische Bundesgebiet, um in Dänemark und Schweden um internationalen Schutz anzusuchen. Es war somit offenkundig beabsichtigt auf Dauer auf einen Aufenthalt im Österreichischen Bundesgebiet zu verzichten.

Somit ist im vorliegenden Beschwerdefall kein Umstand hervorgekommen, der eine Änderung der Einschätzung im vorigen Asylverfahren bewirken könnte, wonach beim Beschwerdeführer weder eine fortgeschrittene oder gar vollständige Integration vorliegt. Im Ergebnis sind trotz eines Aufenthaltes von knapp sieben Jahren keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte im Fall des Beschwerdeführers hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Verhältnis zu den legitimen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Es liegen keine intensiven Bindungen zu Freunden oder Verwandten vor, auch der Umstand, dass seine Eltern deren eigenen bzw. den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers finanzieren können, liegt nicht vor. Die Eltern des Beschwerdeführers haben keine intensiven Bindungen zum Bundesgebiet etwa durch eine Berufsausbildung oder Teilnahme am sozialen oder gesellschaftlichen Leben darlegen können. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Eltern des Beschwerdeführers den Großteil ihres Lebens im Heimatland verbracht haben, es diesen dort möglich war, deren Existenz zu sichern. Auch hält sich die Verwandtschaft des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auf.

Die Beendigung seines Aufenthaltes kann daher für den Beschwerdeführer nicht überraschend sein, den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf seine persönliche Situation in Österreich irgendeine maßgebliche Änderung verglichen mit der im September 2011 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.

Der Beschwerdeführer hält sich - nach erfolglosen rechtskräftig abgelehnten Asylanträgen - trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist nicht gewillt, seiner aufgetragenen Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat freiwillig nachzukommen.

Zu seiner Ausreise nach Dänemark und dann weiter nach Schweden im Oktober 2011 ist auszuführen, dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung Österreich für die Prüfung von Asyl für den Beschwerdeführer zuständig bleibt und Dänemark und Schweden - so wie bereits zuvor die Schweiz - offensichtlich nicht bereit sind, ein Asylverfahren durchzuführen. Durch seine Asylantragstellung in Dänemark und Schweden ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern beabsichtigten, auf Dauer auf einen Aufenthalt in Österreich zu verzichten

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer durch seine gesetzlichen Vertreter nunmehr vier offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt.

In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und iSd oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.

Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (vgl. § 67d Abs. 4 AVG iVm § 41 Abs. 4 AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.

Auch die Beschwerden seiner Eltern und seiner minderjährigen Geschwister waren abzuweisen und wurden diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter, Ausweisung, EMRK, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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