Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C1 415327-1/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, vom 31.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zl. 10 00.613-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, vom 31.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zl. 10 00.613-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 21.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2010 sowie bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.03.2010 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung im Wesentlichen mit einer Bedrohung durch die Taliban aufgrund seines Waffenbesitzes. Er sei aus diesem Grunde bereits im Jahre 1377 (entspricht 1998/1999) von den Taliban "mitgenommen" und zwei Jahre lang angehalten worden. Nachdem die Taliban aufgrund eines Angriffs der "Amerikaner" geflohen seien, sei er freigekommen, nach Pakistan geflohen und habe sich in der Folge für ungefähr zehn Jahre im Iran aufgehalten. Im Jahre 1388, 40 Tage vor seiner Ankunft in Österreich (sohin im Dezember 2009), sei der Beschwerdeführer aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und aus Furcht vor neuerlicher Verfolgung durch die Taliban aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2010 sowie bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.03.2010 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung im Wesentlichen mit einer Bedrohung durch die Taliban aufgrund seines Waffenbesitzes. Er sei aus diesem Grunde bereits im Jahre 1377 (entspricht 1998 aus 1999,) von den Taliban "mitgenommen" und zwei Jahre lang angehalten worden. Nachdem die Taliban aufgrund eines Angriffs der "Amerikaner" geflohen seien, sei er freigekommen, nach Pakistan geflohen und habe sich in der Folge für ungefähr zehn Jahre im Iran aufgehalten. Im Jahre 1388, 40 Tage vor seiner Ankunft in Österreich (sohin im Dezember 2009), sei der Beschwerdeführer aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und aus Furcht vor neuerlicher Verfolgung durch die Taliban aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Identität des Antragstellers sowie dessen tatsächliches Alter und Herkunftsregion nicht feststehen würden. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und habe einen in Österreich lebenden Bruder, der anerkannter Flüchtling sei. Der Antragsteller habe angegeben, verheiratet zu sein und drei Kinder zu haben und lebe seine Familie im Iran. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, zumal sein Vorbringen als nicht glaubhaft festgestellt worden sei. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller nach Rückkehr in sein Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre. Seine Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan sei zulässig.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan und führte im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen des Antragstellers für das Verlassen des Herkunftslandes Folgendes aus:
"Ihre Angaben zum Fluchtgrund waren nicht glaubhaft und stehen im Widerspruch zu den Angaben Ihres in Österreich lebenden Bruders.
Ihnen war insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
So gaben Sie bei Ihrer ersten Einvernahme zum Fluchtgrund befragt an, dass Sie in Ihrer Stadt immer Probleme mit den Taliban gehabt hätten. Deshalb wären Sie auch in den Iran gegangen. Als Sie vom Iran deportiert worden wären, hätten Sie wieder keine Ruhe vor den Taliban gehabt. Der Grund dafür wäre, dass die Taliban Sie beschuldigt hätten, Waffen zu besitzen. Sie hätten dies jedoch bestritten. Hätten Sie es zugegeben wären Sie zum Tode verurteilt worden. Deshalb hätten Sie Ihr Heimatland verlassen.
Bei Ihrer Einvernahme am 30.3.2010 gaben Sie im Widerspruch dazu an, dass Sie von 1379 (lt. Internetrechner 2000) bis ungefähr Dezember 2009 oder Jänner 2010 im Iran gewesen wären. Sie wären dann vom Iran nach Afghanistan deportiert worden. Dann wären Sie eine Nacht bei Ihrer Mutter gewesen, die Sie dann gezwungen hätte zu gehen. Auf die Frage, ob Sie seit dem Jahre 1377 (lt. Internetrechner 1998) keine Probleme gehabt hätten, gaben Sie an: ¿Ich war ja im Iran.' Auf die Frage, warum Sie glauben würden dass Ihr Leben in Gefahr wäre, antworteten Sie: ¿Sonst hätte meine Mutter nicht geweint. In Jaghuri befinden sich die Taliban. Mein Bruder ist ja auch umgebracht worden.'
Zum Grund warum Sie vor 10 Jahren Afghanistan verlassen hätten und in den Iran gezogen wären, gaben Sie an: ¿Im Jahr 1377 (lt. Internetrechner 1998) hatte ich eine Waffe, die ich versteckt hatte. Die Taliban kannten mich und haben mich mitgenommen.' Zum Grunde warum Sie mitgenommen worden wären, gaben Sie dann an nicht eine Waffe besessen zu haben sondern sagten: ¿Sie wollten die Gewehre. Ich hatte viele Gewehre.' Die Taliban hätten Sie dann ins Gefängnis gebracht und dort wären Sie 2 Jahre gewesen. Wo dieses Gefängnis gewesen wäre, beantworteten Sie mit: ¿Es war so ein Gefängnis. Es war auf einem Berg in XXXX.' Die Taliban hätten von Ihnen die Zusammenarbeit gewollt. Was dann weiter passiert wäre beantworteten Sie mit: ¿Amerika hat Afghanistan angegriffen. Die Taliban mussten fliehen und ich wurde freigelassen." Ob Sie von den Amerikanern befreit worden wären: ¿Nein, Amerika hat Afghanistan angegriffen und die Taliban sind geflohen.' Dann wären Sie mit einem Freund in Richtung Kandahar und von dort aus nach Pakistan gereist. Für die erkennende Behörde waren Ihre Angaben dazu nicht glaubwürdig. So schilderten Sie trotz Nachfrage nichts von einer etwaigen Befreiung aus der Haft, noch erwähnten Sie Ihren Gefängnisaufenthalt bei Ihrer ersten Einvernahme, wo dies doch elementarer Bestandteil Ihres Fluchtvorbringens sein hätte müssen.Zum Grund warum Sie vor 10 Jahren Afghanistan verlassen hätten und in den Iran gezogen wären, gaben Sie an: ¿Im Jahr 1377 (lt. Internetrechner 1998) hatte ich eine Waffe, die ich versteckt hatte. Die Taliban kannten mich und haben mich mitgenommen.' Zum Grunde warum Sie mitgenommen worden wären, gaben Sie dann an nicht eine Waffe besessen zu haben sondern sagten: ¿Sie wollten die Gewehre. Ich hatte viele Gewehre.' Die Taliban hätten Sie dann ins Gefängnis gebracht und dort wären Sie 2 Jahre gewesen. Wo dieses Gefängnis gewesen wäre, beantworteten Sie mit: ¿Es war so ein Gefängnis. Es war auf einem Berg in römisch 40 .' Die Taliban hätten von Ihnen die Zusammenarbeit gewollt. Was dann weiter passiert wäre beantworteten Sie mit: ¿Amerika hat Afghanistan angegriffen. Die Taliban mussten fliehen und ich wurde freigelassen." Ob Sie von den Amerikanern befreit worden wären: ¿Nein, Amerika hat Afghanistan angegriffen und die Taliban sind geflohen.' Dann wären Sie mit einem Freund in Richtung Kandahar und von dort aus nach Pakistan gereist. Für die erkennende Behörde waren Ihre Angaben dazu nicht glaubwürdig. So schilderten Sie trotz Nachfrage nichts von einer etwaigen Befreiung aus der Haft, noch erwähnten Sie Ihren Gefängnisaufenthalt bei Ihrer ersten Einvernahme, wo dies doch elementarer Bestandteil Ihres Fluchtvorbringens sein hätte müssen.
Zum Tode Ihres Bruders XXXX befragt, wann dies geschehen sei, gaben Sie an: ¿In Daikhundi vor 4 Jahren.' Warum er getötet worden wäre und von wem: ¿Ich war im Iran. Mein Bruder war in der Partei Nahzat. Er hatte viele Feinde. Er wurde auch einmal in Jaghuri festgenommen, wir konnten ihn aber freikaufen. Er wurde von der Partei Wahdat Nasri festgenommen. Die haben mit der anderen Partei Krieg.' Wie er getötet worden wäre, beantworteten Sie mit: ¿Ich war im Iran, ich habe gehört er war auf dem WC und man hat eine Granate auf ihn geworfen.'Zum Tode Ihres Bruders römisch 40 befragt, wann dies geschehen sei, gaben Sie an: ¿In Daikhundi vor 4 Jahren.' Warum er getötet worden wäre und von wem: ¿Ich war im Iran. Mein Bruder war in der Partei Nahzat. Er hatte viele Feinde. Er wurde auch einmal in Jaghuri festgenommen, wir konnten ihn aber freikaufen. Er wurde von der Partei Wahdat Nasri festgenommen. Die haben mit der anderen Partei Krieg.' Wie er getötet worden wäre, beantworteten Sie mit: ¿Ich war im Iran, ich habe gehört er war auf dem WC und man hat eine Granate auf ihn geworfen.'
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. ¿mit Leben zu erfüllen'.
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer ¿Öffentlichkeitswirksamkeit' oder ¿Drittwirkung' - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.
Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche ¿Maßfigur' über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen ¿Lebensgeschichte' vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb ¿fluchtartig' zu verlassen.
Sie wurden eingangs der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie Heimatland verlassen haben und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.
Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.
Im konkreten Fall vermochten sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte ¿Fluchtgeschichte' tatsächlich als zu ¿blass', wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Ihre Angaben zum Fluchtgrund stehen jedenfalls im Widerspruch zu den Angaben Ihres in Österreich lebenden Bruders aus dessen Asylverfahren (Asylverfahren aus dem Jahre 2008, AIS 08 00.990).
Ihr Bruder stellte am 27.1.2008 einen Asylantrag. Erst am 4.4.2008 ergänzte Ihr Bruder seine Angaben und gab Ihren Namen bekannt. Er gab dabei an, dass Sie vermisst wären. Im Widerspruch dazu stehen Ihre Angaben, auf die Frage ob Ihr Bruder gewusst hätte dass Sie im Iran gelebt hätten, so sagten Sie: ¿Ja, das hat er gewusst. Er hat nur nicht genau gewusst wo.'
Widersprüchlich waren auch in Zusammenschau die Angaben zum Tode Ihres Vaters XXXX. So gaben Sie an, dass Ihr Vater 1999 verstorben wäre, Ihr Bruder XXXX jedoch bei seiner Einvernahme im Jahr 2008, dass Ihr Vater an hohem Blutdruck vor 12/13 Jahren (also 1995/1996 verstorben sei).Widersprüchlich waren auch in Zusammenschau die Angaben zum Tode Ihres Vaters römisch 40 . So gaben Sie an, dass Ihr Vater 1999 verstorben wäre, Ihr Bruder römisch 40 jedoch bei seiner Einvernahme im Jahr 2008, dass Ihr Vater an hohem Blutdruck vor 12/13 Jahren (also 1995 aus 1996, verstorben sei).
Auch die Angaben hinsichtlich Ihres getöteten Bruders XXXX waren widersprüchlich. So gaben Sie an, dass Ihr Bruder vor 4 Jahren (also im Jahre 2006) in Daikhundi getötet worden wäre. Auf die Frage warum er getötet worden wäre und wer ihn getötet hätte, gaben Sie an: ¿Ich war im Iran. Mein Bruder war in der Partei Nahzat. Er hatte viele Feinde. Er wurde auch einmal in Jaghuri festgenommen, wir konnten ihn aber freikaufen. Er wurde von der Partei Wahdat Nasri festgenommen. Die haben mit der anderen Partei Krieg.'Auch die Angaben hinsichtlich Ihres getöteten Bruders römisch 40 waren widersprüchlich. So gaben Sie an, dass Ihr Bruder vor 4 Jahren (also im Jahre 2006) in Daikhundi getötet worden wäre. Auf die Frage warum er getötet worden wäre und wer ihn getötet hätte, gaben Sie an: ¿Ich war im Iran. Mein Bruder war in der Partei Nahzat. Er hatte viele Feinde. Er wurde auch einmal in Jaghuri festgenommen, wir konnten ihn aber freikaufen. Er wurde von der Partei Wahdat Nasri festgenommen. Die haben mit der anderen Partei Krieg.'
Ihr Bruder gab im Widerspruch dazu im Jahre 2008 an: ¿...Mein Bruder war in der Provinz Daykundi, im Bezirk Geti bei einem Polizeistützpunkt als leitender Sicherheitsbeamter tätig. Am 26.2.1384 (= 16.5.2005) gab es um 23:00h einen Angriff auf diesen Stützpunkt. Eine Handgranate wurde von außen durch das Fenster in den Toilettenraum geworfen. Mein Bruder war am WC. Er erlitt schwere Verletzungen und starb am darauf folgenden Tag - am 27.2.1384 (=17.5.2005) gegen 09:00h vormittags an den Verletzungen.' Weiters gab Ihr Bruder XXXX an, dass Ihr Bruder XXXX ein hochrangiger Polizeioffizier war. Er wäre auch zu den Zeiten der Taliban zuständig für die Sicherheit dieses Gebietes gewesen.Ihr Bruder gab im Widerspruch dazu im Jahre 2008 an: ¿...Mein Bruder war in der Provinz Daykundi, im Bezirk Geti bei einem Polizeistützpunkt als leitender Sicherheitsbeamter tätig. Am 26.2.1384 (= 16.5.2005) gab es um 23:00h einen Angriff auf diesen Stützpunkt. Eine Handgranate wurde von außen durch das Fenster in den Toilettenraum geworfen. Mein Bruder war am WC. Er erlitt schwere Verletzungen und starb am darauf folgenden Tag - am 27.2.1384 (=17.5.2005) gegen 09:00h vormittags an den Verletzungen.' Weiters gab Ihr Bruder römisch 40 an, dass Ihr Bruder römisch 40 ein hochrangiger Polizeioffizier war. Er wäre auch zu den Zeiten der Taliban zuständig für die Sicherheit dieses Gebietes gewesen.
Hier geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie auch wenn Sie tatsächlich im Jahre 2000 (laut Ihren Angaben) in den Iran gezogen wären, von den Funktionen Ihres Bruders während der Talibanzeit aber auch danach, hätten wissen müssen.
In diesem Zusammenhang scheint es auch nicht glaubhaft, dass Sie im Jahre 1998 von den Taliban in Haft genommen worden wären. Gerade wenn Ihr Bruder mit den Taliban zusammengearbeitet hätte und zu jener Zeit auch für die Sicherheit in diesem Gebiet zuständig gewesen wäre, hätte dies doch in Ihrer Einvernahme Erwähnung finden müssen. Von einer Festnahme Ihres Bruders XXXX, durch die Partei Wahdat Nasri in Jaghuri, so wie Sie es schilderten, erwähnte Ihr Bruder XXXX nichts.In diesem Zusammenhang scheint es auch nicht glaubhaft, dass Sie im Jahre 1998 von den Taliban in Haft genommen worden wären. Gerade wenn Ihr Bruder mit den Taliban zusammengearbeitet hätte und zu jener Zeit auch für die Sicherheit in diesem Gebiet zuständig gewesen wäre, hätte dies doch in Ihrer Einvernahme Erwähnung finden müssen. Von einer Festnahme Ihres Bruders römisch 40 , durch die Partei Wahdat Nasri in Jaghuri, so wie Sie es schilderten, erwähnte Ihr Bruder römisch 40 nichts.
Auch Ihre Angaben hinsichtlich der Probleme mit den Taliban, da Sie ja beschuldigt worden wären Waffen zu besitzen, muss die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Ihr Bruder XXXX gab in seiner Einvernahme an, dass er für die Taliban gearbeitet hätte. Dies wäre 1378 bis zum Jahre 1381 (1999-2002/2003) gewesen. Seine Aufgabe wäre es gewesen den Taliban zu zeigen wer in Jaghuri Waffen hätte. Dies hätte er gewusst weil es in diesem Gebiet kein Geheimnis gewesen wäre.Auch Ihre Angaben hinsichtlich der Probleme mit den Taliban, da Sie ja beschuldigt worden wären Waffen zu besitzen, muss die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Ihr Bruder römisch 40 gab in seiner Einvernahme an, dass er für die Taliban gearbeitet hätte. Dies wäre 1378 bis zum Jahre 1381 (1999-2002/2003) gewesen. Seine Aufgabe wäre es gewesen den Taliban zu zeigen wer in Jaghuri Waffen hätte. Dies hätte er gewusst weil es in diesem Gebiet kein Geheimnis gewesen wäre.
Auch hier geht die erkennende Behörde davon aus, wären Sie, so wie Sie angaben, tatsächlich von den Taliban beschuldigt worden Waffen zu besitzen, und wären Sie deshalb auch festgenommen worden und hätten zwei Jahre im Gefängnis verbracht, hätte dies wohl Ihr Bruder wissen müssen. Angaben dazu machte er jedoch nicht.
In Zusammenschau aller Angaben, der Angaben Ihres in Österreich lebenden Bruders XXXX AIS 08 00.990, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie eine schlecht durchdachte fiktive Fluchtgeschichte entwickelt haben, die nur der Asylerlangung dienen sollte.In Zusammenschau aller Angaben, der Angaben Ihres in Österreich lebenden Bruders römisch 40 AIS 08 00.990, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie eine schlecht durchdachte fiktive Fluchtgeschichte entwickelt haben, die nur der Asylerlangung dienen sollte.
Ihren Angaben musste daher in Zusammenschau aller Angaben die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Weitere asylrelevante Verfolgungshandlungen haben Sie nicht angegeben."
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten.
Mit Schreiben vom 08.08.2011 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag, den Bruders des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einzuvernehmen. Die beschwerdeführende Partei führte des Weiteren aus, dass eine eventuelle Ausweisung jedenfalls gegen Artikel 3 EMRK verstoßen würde, zumal sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz dramatisch verschlechtert habe, und führte in diesem Zusammenhang mehrere Länderberichte aus dem Jahre 2011 an. Zu seinem Privat- und Familienleben gab der Beschwerdeführer an, er sei sehr bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Sein in Österreich lebender Bruder sei seine "engste Bezugsperson" und besuche er diesen "so oft als möglich".
Mit Wirksamkeit vom 07.10.2011 wurde die gegenständliche Rechtssache aufgrund des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 03.10.2011 der Gerichtsabteilung C/1 zugeteilt.
Mit Schreiben vom 25.11.2011 ersuchte der Beschwerdeführervertreter um umgehende Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 02.12.2011, hg. eingelangt am 05.12.2011, gaben die nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Erteilung einer Vollmacht bekannt und zogen unter einem die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zurück.Mit Schreiben vom 02.12.2011, hg. eingelangt am 05.12.2011, gaben die nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Erteilung einer Vollmacht bekannt und zogen unter einem die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 10.07.2012, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters nach Beantwortung der Fragen zu seinem Gesundheitszustand ("Es geht mir sonst gut. Ich habe nur manchmal Magenbeschwerden und nehme dann Medikamente.") und Angabe seiner persönlichen Daten Folgendes zu Protokoll:
"BF: Die Altersangaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Ausreise. Ich bin Hazara und Schiit. Meine Ehe ist nach wie vor aufrecht und befinden sich meine Ehefrau und meine Kinder im Iran, in Teheran, in XXXX. Sie sind legal dort, meine Ehefrau hat eine Aufenthaltsbewilligung, meine Kinder nicht. Meine Ehefrau ist dort auf die Welt gekommen und dort in die Schule gegangen. Die Schule hat sie beendet, sie wollte dann auf die Universität gehen, wurde aber nicht aufgenommen, weil sie aus Afghanistan stammt."BF: Die Altersangaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Ausreise. Ich bin Hazara und Schiit. Meine Ehe ist nach wie vor aufrecht und befinden sich meine Ehefrau und meine Kinder im Iran, in Teheran, in römisch 40 . Sie sind legal dort, meine Ehefrau hat eine Aufenthaltsbewilligung, meine Kinder nicht. Meine Ehefrau ist dort auf die Welt gekommen und dort in die Schule gegangen. Die Schule hat sie beendet, sie wollte dann auf die Universität gehen, wurde aber nicht aufgenommen, weil sie aus Afghanistan stammt.
VR: Wann und wo war die Eheschließung?
BF: Im XXXX, so genau weiß ich das nicht mehr, es muss vor 7 oder 8 Jahren gewesen sein. Wir haben in Teheran geheiratet.BF: Im römisch 40 , so genau weiß ich das nicht mehr, es muss vor 7 oder 8 Jahren gewesen sein. Wir haben in Teheran geheiratet.
VR: War Ihre Ehefrau jemals in Afghanistan?
BF: Nein.
VR: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrer Gattin und in welcher Form erfolgte er?
BF: Ich glaube, letzte Woche, dies per Telefon.
VR: Wann haben Sie das letzte Mal Ihre Ehegattin gesehen?
BF: Seit ich im Jahr 2009 von der Polizei aufgegriffen wurde und nach Afghanistan abgeschoben wurde, habe ich meine Ehefrau nicht mehr gesehen.
VR: Wann sind Ihre Eltern gestorben und wann ist welcher Bruder von Ihnen gestorben?
BF: Bei meiner Einvernahme habe ich angegeben, dass mein Vater vor etwa 12 oder 13 Jahren verstorben ist. Meine Mutter ist im Mai 2012 verstorben und vom Tod meines älteren Bruders XXXX habe ich im Jahr 2006 erfahren. Es kann aber auch sein, dass er bereits 2005 getötet worden ist.BF: Bei meiner Einvernahme habe ich angegeben, dass mein Vater vor etwa 12 oder 13 Jahren verstorben ist. Meine Mutter ist im Mai 2012 verstorben und vom Tod meines älteren Bruders römisch 40 habe ich im Jahr 2006 erfahren. Es kann aber auch sein, dass er bereits 2005 getötet worden ist.
VR: Sie haben vor dem BAA angegeben, dass dieser Bruder XXXX heißt, Ihr Bruder hat angegeben, dass dieser Bruder XXXX hieß. Können Sie die Unterschiede erklären?VR: Sie haben vor dem BAA angegeben, dass dieser Bruder römisch 40 heißt, Ihr Bruder hat angegeben, dass dieser Bruder römisch 40 hieß. Können Sie die Unterschiede erklären?
D: "XXXX" heißt Major.
BF: XXXX ist unser Familienname, XXXX ist das Dorf, aus dem wir stammen. Mein Bruder war unter dem Namen XXXX bekannt.BF: römisch 40 ist unser Familienname, römisch 40 ist das Dorf, aus dem wir stammen. Mein Bruder war unter dem Namen römisch 40 bekannt.
VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
BF: Ich lebte von meiner Geburt an bis Ende 1377 (= 1999) in Jaghori, ich wurde dann von den Taliban verhaftet und wurde 2 Jahre lang festgehalten, dies in XXXX. Als ich nach 2 Jahren freikam, verließ ich Afghanistan und ging in den Iran, wo ich etwa 9 oder 10 Jahre verbrachte. Im Iran wurde ich von der Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben. Die erste Nacht verbrachte ich in Herat, weil ich zu müde war, um weiter zu reisen, am nächsten Tag fuhr ich über Kandahar nach Ghazni und nach Jaghori zu meiner Mutter. Ich kam gegen Abend dort an und blieb diese Nacht bei meiner Mutter. In dieser Nacht erzählte sie mir, dass ich nicht dort bleiben könne, weil es sehr gefährlich wäre und ich gesucht werde. Also verließ ich am nächsten Tag wieder Jaghori und ging über Kandahar nach Pakistan und Quetta.BF: Ich lebte von meiner Geburt an bis Ende 1377 (= 1999) in Jaghori, ich wurde dann von den Taliban verhaftet und wurde 2 Jahre lang festgehalten, dies in römisch 40 . Als ich nach 2 Jahren freikam, verließ ich Afghanistan und ging in den Iran, wo ich etwa 9 oder 10 Jahre verbrachte. Im Iran wurde ich von der Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben. Die erste Nacht verbrachte ich in Herat, weil ich zu müde war, um weiter zu reisen, am nächsten Tag fuhr ich über Kandahar nach Ghazni und nach Jaghori zu meiner Mutter. Ich kam gegen Abend dort an und blieb diese Nacht bei meiner Mutter. In dieser Nacht erzählte sie mir, dass ich nicht dort bleiben könne, weil es sehr gefährlich wäre und ich gesucht werde. Also verließ ich am nächsten Tag wieder Jaghori und ging über Kandahar nach Pakistan und Quetta.
VR: Warum sind Sie von Herat über den Süden/Kandahar, wo die Taliban sind, nach Ghazni gereist?
BF: Aus Herat kommt man nur über Kandahar nach Ghazni.
VR: Warum haben Ende 1377 die Taliban Sie verhaftet?
BF: Weil ich im Besitz von Waffen war.
VR: Warum wurden Sie freigelassen?
BF: Die Taliban haben mich nicht freigelassen. Die US-Truppen haben das Gebiet angegriffen, die Taliban sind geflüchtet. Die Insassen konnten die Türen aufmachen und hinausgehen.
VR: Ihr Bruder hat angegeben, dass er seit dem Frühjahr 1378 für die Taliban gearbeitet hat und insbes. mitgeholfen hat, die Bevölkerung zu entwaffnen. Hätte er sich da nicht für Sie einsetzen und Sie aus der Gefangenhaltung befreien können?
BF: Mein Bruder wusste nichts von meiner Festnahme. Ich bin einfach verschwunden, ohne dass jemand mitbekam, dass die Taliban mich mitgenommen haben.
VR: Hat Ihr Bruder damals bei Ihnen zu Hause gewohnt?
BF: Ja.
VR: Da bekommt niemand mit, dass Sie wegen Waffenbesitz von den Taliban festgenommen wurden?
BF: Wenn die Taliban jemanden festnehmen, stellen sie sich nicht vor und erklären auch nicht, warum sie jemanden festnehmen.
VR: Von wo weg haben die Taliban Sie geholt?
BF: Ich war einmal auf den Bergen, um dort Holz zu sammeln, und hatte einen Esel mitgenommen, als plötzlich 2 Personen hinter einem großen Stein hervorkamen und mir sagten, dass ich mich nicht mehr bewegen darf. Sie haben mir dann die Augen und die Hände gebunden und mich in einem weißen Toyota transportiert.
VR: Wieso wurden Sie mitgenommen, hat man irgendetwas gesagt?
BF: Diese Personen sprachen Paschtu, deshalb konnte ich mich mit ihnen nicht verständigen. Sie brachten mich nach Larga, wo ich 3 Tag lang befragt wurde. Dort gab es eine Person, die Dari sprach. Mir wurde dann erklärt, dass ich im Besitz von Waffen wäre und für die Hezb-e Nahzat arbeiten würde. In diesen 3 Tagen habe ich aber nicht gestanden, dass ich für diese Partei tätig wäre, also wurde ich nach XXXX transportiert.BF: Diese Personen sprachen Paschtu, deshalb konnte ich mich mit ihnen nicht verständigen. Sie brachten mich nach Larga, wo ich 3 Tag lang befragt wurde. Dort gab es eine Person, die Dari sprach. Mir wurde dann erklärt, dass ich im Besitz von Waffen wäre und für die Hezb-e Nahzat arbeiten würde. In diesen 3 Tagen habe ich aber nicht gestanden, dass ich für diese Partei tätig wäre, also wurde ich nach römisch 40 transportiert.
VR: Hatten Sie die Waffen bei sich?
BF: Nein, diese hatte ich unter der Erde versteckt.
VR: Zu Hause?
BF: Auf einem Feld, in der Nähe von uns.
VR: Haben Sie für die Hezb-e Nahzat gearbeitet?
BF: Ich habe nicht offiziell für sie gearbeitet und auch nicht regelmäßig. Ich bin nur ab und zu hingegangen und habe Waffen bekommen.
VR: Warum haben Sie das vor dem BAA nicht angegeben, als Sie gefragt wurden, ob Sie zu einer Partei gehören?
BF: Diese Frage wurde mir nicht gestellt. Sie fragten mich nur zu meinen Fluchtgründen, aber nicht, ob ich für eine Partei gearbeitet hätte.
Vorgehalten wird AS 49. Am 30.03.2010 wurden Sie dezidiert gefragt, ob Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation seien. Sie haben das verneint, ohne jeglichen Hinweis darauf, dass Sie zumindest mit einer bestimmten Gruppierung sympathisiert haben.
BF: Diese Frage wurde mir damals nicht gestellt. Ich kann mich sehr genau daran erinnern. Wenn sie mich gefragt hätten, hätte ich ihnen geantwortet, dass ich bei dieser Partei war.
VR: War einer Ihrer beiden Brüder bei dieser Partei?
BF: Ja, mein älterer Bruder XXXX war ein Mitglied dieser Partei. Dieser Bruder hat aber auch für die Taliban gearbeitet, es war unterschiedlich, je nachdem, wer gerade an der Macht war.BF: Ja, mein älterer Bruder römisch 40 war ein Mitglied dieser Partei. Dieser Bruder hat aber auch für die Taliban gearbeitet, es war unterschiedlich, je nachdem, wer gerade an der Macht war.
VR: Und Ihr jüngerer Bruder hat auch für die Taliban gearbeitet?
BF: Von seiner Tätigkeit für die Taliban wusste ich damals nichts.
VR: D.h. beide Brüder haben für die Taliban gearbeitet und Sie werden trotzdem von den Taliban mitgenommen?
BF: Die Taliban haben auch bei mir einmal um Zusammenarbeit angefragt, ich habe das jedoch abgelehnt.
VR: Anhand der Niederschrift der Einvernahme Ihres Bruders vor dem BAA vom 04.04.2008 ist Ihr Bruder XXXX an der Front im Zuge des Krieges verstorben, dies ergibt sich zumindest aus Schreiben des Innenministeriums sowie eines Gerichtes in Ghazni.VR: Anhand der Niederschrift der Einvernahme Ihres Bruders vor dem BAA vom 04.04.2008 ist Ihr Bruder römisch 40 an der Front im Zuge des Krieges verstorben, dies ergibt sich zumindest aus Schreiben des Innenministeriums sowie eines Gerichtes in Ghazni.
BF: Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht in Afghanistan, sondern im Iran. Dort habe ich erfahren, dass mein Bruder von einer Handgranate getroffen und getötet wurde. Ich weiß aber nicht, wie es tatsächlich abgelaufen ist.
VR: Wie Sie fliehen konnten aus Ihrem Gefängnis der Taliban, wohin sind Sie da gegangen?
BF: Im Gefängnis war ein weiterer Hazara, mit dem ich mich angefreundet hatte. Als wir aus dem Gefängnis flüchten konnten, gingen wir zusammen zu ihm nach Hause. Ich verbrachte eine Nacht bei ihm und bekam Kleidung und Schuhe von ihm. Am nächsten Tag verließ ich XXXX Richtung Kandahar.BF: Im Gefängnis war ein weiterer Hazara, mit dem ich mich angefreundet hatte. Als wir aus dem Gefängnis flüchten konnten, gingen wir zusammen zu ihm nach Hause. Ich verbrachte eine Nacht bei ihm und bekam Kleidung und Schuhe von ihm. Am nächsten Tag verließ ich römisch 40 Richtung Kandahar.
VR: Sind Sie zu Ihrem Familienhaus gegangen?
BF: Nein, ich ging dann nach Pakistan und von dort kam ich in den Iran. Ich hatte Angst und ging nicht mehr zurück zu meiner Familie.
VR: Sie hatten Ihre Mutter dort und ließen ihr nicht einmal eine Nachricht zukommen?
BF: Ich war damals noch nicht verheiratet, ich habe erst später im Iran geheiratet. Zu meiner Mutter und meinem Bruder konnte ich aus Angst nicht gehen, weil ich befürchtet hatte, nochmals verhaftet oder sogar getötet zu werden.
VR: Wie sind Sie von XXXX nach Kandahar gelangt?VR: Wie sind Sie von römisch 40 nach Kandahar gelangt?
BF: Mit einem Van, in dem es für 15 bis 16 Personen Platz gibt, bin ich nach Kandahar gefahren.
VR: Hatten Sie während Ihrer Zeit im Iran Kontakt zu Ihrer Mutter?
BF: Nein, ich hatte keinen Kontakt zu meiner Mutter. Ich habe ihr einmal einen Brief geschickt, und zwar sollte ein Freund von mir namens Naim ihr diesen Brief bringen. Ich habe aber keine Antwort erhalten.
VR: Als Sie vom Iran nach Afghanistan zu Ihrer Mutter zurückgekehrt sind, warum haben Sie da nach einer Nacht bereits wieder Ihr Heimatdorf mit der Absicht Afghanistan zu verlassen, wieder verlassen?
BF: Wie ich zuvor schon sagte, hat mir meine Mutter gesagt, dass ich so schnell wie möglich Afghanistan verlassen sollte, weil ich dort verfolgt werde und es sehr gefährlich wäre. Ich hatte nicht nur Probleme mit den Taliban, sondern auch mit anderen Personen oder Gruppen, denen mein Bruder während seiner Tätigkeit geschadet hatte.
VR: Hat Ihre Mutter irgendwelche konkrete Sachen gesagt?
BF: Sie hat gesagt, dass immer wieder in der Gegend nach mir und meinem Bruder XXXX gefragt wird und dass wir verfolgt werden.BF: Sie hat gesagt, dass immer wieder in der Gegend nach mir und meinem Bruder römisch 40 gefragt wird und dass wir verfolgt werden.
VR: Haben Sie näher bei Ihrer Mutter nachgefragt?
BF: Wir hatten im Ort viele Feinde, die in engem Kontakt mit den Taliban standen. Sie wussten auch, wer meine Mutter ist und haben immer wieder gefragt, wo wir seien und wann wir zurückkämen, um diese Informationen an die Taliban weiterzuleiten.
VR: Warum hatten die Taliban ein so großes Interesse an Ihnen bzw. Ihrem Bruder XXXX?
BF: Das weiß ich nicht. Dafür habe ich keine Erklärung. Sie werden aber sicher einen Grund gehabt haben.
VR: Haben Sie Ihre Mutter gefragt, unter welchen Umständen Ihr Bruder ums Leben gekommen ist?
BF: Ja, ich habe gefragt. Sie hat mir auch gesagt, dass er von einer Handgranate getroffen wurde.
VR: Wissen Sie nähere Umstände, war es ein gezielter Anschlag auf ihn etc.?
BF: Sie hat mir nichts Genaueres erzählt. Ich bezweifle aber, dass sie mehr als das wusste.
BR: Nachgefragt haben Sie aber nicht?Bundesrat:, Nachgefragt haben Sie aber nicht?
BF: Nein. Sie war schon alt und psychisch sehr belastet, ich wollte sie nicht weiter beunruhigen.
VR: Haben Sie gewusst, was Ihr verstorbener Bruder von Beruf war oder welche Tätigkeit er ausgeübt hat?
BF: Er war Major und arbeitete anfangs für die Partei und später für die Taliban.
VR: Was genau bedeutet "Major", war er bei den Soldaten?
BF: Zur Zeit der russischen Besatzung war er Major.
VR: Was bedeutet, er arbeitete für die Taliban, wissen Sie, was er genau gemacht hat?
BF: Nein, ich weiß nichts über seine Tätigkeit für die Taliban. Er konnte aber Paschtu sprechen und hat wahrscheinlich wegen der eigenen Sicherheit die Arbeit bei den Taliban angenommen.
VR: Wissen Sie, Ihr Bruder gestorben zu einem Zeitpunkt, als er noch für die Taliban gearbeitet hat?
BF: Das weiß ich nicht. Aber ich glaube, damals existierten die Taliban nicht mehr.
VR: Die Taliban existieren heute noch als Gruppierung.
BF: Ja, das stimmt, die Taliban gibt es heute noch, die verfügen aber nicht mehr über so viel Macht wie damals.
VR: Warum haben Sie dann so viel Angst vor den Taliban gehabt?
BF: Weil sie mich getötet hätten.
VR: Warum?
BF: Weil ich Waffen besaß und auch ein wenig für die Partei gearbeitet habe. Außerdem hatten sie mich festgenommen, also gab es eine Akte über mich. Die Taliban töten auch gewöhnliche Personen, ohne einen Grund dafür zu haben. Jemand, der dann Waffen besitzt oder für eine Partei gearbeitet hat, wird keinesfalls verschont.
VR: 2 Ihrer Brüder arbeiten für die Taliban, einer sogar zum Entwaffnen der Bevölkerung, und die Taliban wissen nicht darüber Bescheid, dass ein 3. Bruder Waffen auf einem Feld versteckt hat, das ist nicht nachvollziehbar.
BF: Mein eigener Bruder wusste nicht, dass ich diese Waffen versteckt hatte.
VR: Haben Sie während Ihrer Zeit im Iran Kontakt mit Ihren Brüdern gehabt?
BF: Nein. Ich hatte keine Möglichkeit, Kontakt mit ihnen aufzunehmen. Es gab keine Telefone.
VR: D.h. keiner von Ihrer Familie hat gewusst, dass Sie sich annähernd 10 Jahre im Iran aufgehalten haben, abgesehen von dem Brief, von dem man nicht weiß, ob dieser ankam?
BF: Ja, so war das.
VR: Warum haben Sie dann am 30.03.2010 auf die Frage, ob Ihr Bruder
XXXX gewusst habe, dass Sie im Iran gelebt haben, geantwortet: Ja, das hat er gewusst, nur nicht genau, wo?römisch 40 gewusst habe, dass Sie im Iran gelebt haben, geantwortet: Ja, das hat er gewusst, nur nicht genau, wo?
BF: Ich habe gesagt, dass ich glaube, dass er weiß, ich wäre im Iran. Ich war aber nicht sicher.
VR: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie wegen der Tätigkeit Ihres Bruders Feinde im Dorf hätten. Welchen Bruder haben Sie da gemeint und welche Tätigkeiten?
BF: Mein Bruder war Major und hat für die Taliban gearbeitet. Er hat gegen die Nasr-Partei gekämpft, deshalb hat sich eine Feindschaft mit dieser Gruppe ergeben.
VR: Jetzt wissen Sie doch etwas über den Bruder?
BF: Ich habe das jetzt von meinem Bruder hier erfahren.
VR: Wie groß war das Dorf, in dem Sie gelebt haben?
BF: XXXX ist beidseitig von Bergen umgeben. In diesem Dorf leben etwa 25 Familien. Es sind alles Hazara. Ich kann nicht genau sagen, um wie viele Personen es sich ungefähr handelt.BF: römisch 40 ist beidseitig von Bergen umgeben. In diesem Dorf leben etwa 25 Familien. Es sind alles Hazara. Ich kann nicht genau sagen, um wie viele Personen es sich ungefähr handelt.
VR: Wohnt jetzt noch jemand von Ihrer Familie in dem Dorf?
BF: Nein.
VR: Wo lebt Ihre Schwester?
BF: In XXXX, das liegt ca. eine bis eineinhalb Stunden zu Fuß von unserem Heimatdorf entfernt.BF: In römisch 40 , das liegt ca. eine bis eineinhalb Stunden zu Fuß von unserem Heimatdorf entfernt.
VR: Haben Sie sonst noch Verwandte in Afghanistan?
BF: Meine Onkel sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits sind bereits verstorben. Ich habe zwar Tanten in Afghanistan, diese sind aber verheiratet und leben in anderen Gebieten, ich weiß aber nicht, wo.
VR: Bevor Sie in den Iran gegangen sind, mit wem hat Ihre Mutter zu Hause im Heimatdorf gelebt?
BF: Sie lebte zusammen mit mir und meinen Brüdern.
VR: Als Sie von der Gefangennahme fliehen konnten, mit wem hat sie da zusammengelebt?
BF: Zusammen mit meinen beiden Brüdern.
VR: Woher wissen Sie das?
BF: Wir haben zuvor ja auch zusammengelebt.
VR: Die Taliban hätten ja auch Ihre Brüder mitnehmen können, nicht nur Sie?
BF: Sie haben ja für die Taliban gearbeitet, es gab keinen Grund, sie festzunehmen.
VR: Warum sind Sie dann nicht nach Hause gegangen und baten Ihre Brüder um Hilfe gegen die Taliban, für die diese ja arbeiteten?
BF: Woher hätte ich wissen sollen, dass sie nach diesen 2 Jahren immer noch bei den Taliban sind, bzw. wo sie sich aufhalten bzw. ob sie mir helfen können.
VR: Aber gerade sind Sie ja davon ausgegangen, dass die Brüder zu Hause waren?
BF: Das ist eine Annahme. Ich wusste das nicht mit 100%iger Sicherheit.
VR: Sie hätten es ja versuchen können?
BF: Ich hatte damals sehr viel Angst. Ich wollte keine Stunde in Afghanistan verbringen, weil ich befürchtet habe, dass mich die Taliban wieder festnehmen und töten würden. Ich wollte Afghanistan verlassen.
VR: Warum haben Sie vor dem BAA nie erwähnt, dass einer Ihrer Brüder bzw. sogar beide Brüder für die Taliban gearbeitet haben?
BF: Ich wurde dazu nicht gefragt. Als ich zu meinem älteren Bruder gefragt wurde, habe ich angegeben, dass er für die Taliban gearbeitet hat.
Vorgehalten wird, dass laut Protokoll vom 30.03.2010 Sie lediglich angegeben haben, dass Ihr Bruder in der Partei Nahzat war.
BF: Nein, ich habe nicht nur die Zusammenarbeit mit der Nahzat-Partei angegeben, sondern auch die mit den Taliban. Vielleicht hat die oder der D einen Fehler gemacht.
VR: Haben Sie die Schule besucht?
BF: Sehr wenig, ich bin nur in eine Koranschule gegangen.
VR: Wieso können Sie dann so gut die Daten aufschreiben?
BF: Sie sehen ja, wie ich schreibe. Meine Rechtschreibung ist miserabel. Ich habe hier gelernt zu schreiben, als ich Deutsch gelernt habe.
VR: D.h. Sie haben hier Ihre Sprache zu schreiben gelernt?
BF: Nein, ich konnte bereits ein wenig schreiben, aber in Österreich wurde es besser. Ich frage aber immer wieder meine Freunde, wie man manche Vokabel buchstabiert.
VR: D.h. das Alphabet und die Zahlen haben Sie beherrscht?
BF: Ja, aber nur in Dari.
BFV: Seit wann wissen Sie, dass Ihr Bruder XXXX für die Taliban gearbeitet hat? Wussten Sie das schon, als Sie noch in Afghanistan waren oder erst später?BFV: Seit wann wissen Sie, dass Ihr Bruder römisch 40 für die Taliban gearbeitet hat? Wussten Sie das schon, als Sie noch in Afghanistan waren oder erst später?
BF: Ja, ich wusste es bereits in Afghanistan, weil er zusammen mit meinem älteren Bruder gearbeitet hat und von ihm wusste ich, dass dieser für die Taliban gearbeitet hat.
BFV: Haben die 2 anderen Brüder gewusst, dass Sie für die Nahzat-Partei Waffen versteckt haben?
BF: Ich hatte darüber mit meinen Brüdern nicht gesprochen.
BFV: Sie meinten, es gäbe keinen anderen Weg von Herat nach Ghazni als über Kandahar. Woher haben Sie diese Information?
BF: Ich weiß nicht, dass es auch andere Wege gibt. Davon abgesehen ist diese Straße asphaltiert und etwas sicherer, weshalb die Menschen diesen Weg bevorzugen.
BFV: Wie kommen Sie zur Annahme, dass Ihr Bruder gewusst hat, dass Sie im Iran waren?
BF: Ich habe ihnen ja einen Brief geschickt.
VR unterbricht die Verhandlung um 11.30h. Fortsetzung um 11.50h.
VR: Was ist mit dem Familienhaus und der Landwirtschaft derzeit?
BF: Im Haus lebt meine Schwägerin zusammen mit deren 5 Kindern.
VR: Ohne Mann?
BF: Ja. Meine Mutter lebte ebenfalls bis zu ihrem Tod in diesem Haus.
VR: Ihre Schwester lebt in XXXX, gemeinsam mit deren Familie?VR: Ihre Schwester lebt in römisch 40 , gemeinsam mit deren Familie?
BF: Ja.
VR: Wie haben Sie Ihre Flucht finanziert?
BF: Mein Schwager gab mir 8.000 oder 8.500 Dollar, der Mann meiner Schwester in XXXX.BF: Mein Schwager gab mir 8.000 oder 8.500 Dollar, der Mann meiner Schwester in römisch 40 .
VR: Eingebracht wird die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.10.2011 betr. das Thema Infrastruktur, wonach es bereits im Jahr 2008 eine ringroad zwischen Herat und Kabul gegeben hat.
Eingebracht wird ein mündliches Gutachten des SV Dr. Rasuly zu dem Heimatgebiet Jaghori vom 17.11.2011.
BF: Es mag sein, dass die Taliban die Zivilbevölkerung auf dem Weg nicht belästigen, aber sobald sie jemanden verdächtigen oder darüber informiert sind, dass jemand für die Regierung arbeitet, wird diese Person mitgenommen und getötet.
VR: Möchten Sie zu Ihrer Situation in Afghanistan noch irgendetwas angeben?
BF: Ich möchte nur sagen, dass ich keinesfalls in Afghanistan leben kann. Meine Kinder sind im Iran auf die Welt gekommen und dort groß geworden. Es wäre auch für sie gefährlich, in Afghanistan zu leben. Ich möchte auch nicht, dass meine Kinder ohne einen Vater aufwachsen.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?
BF: Weshalb habe ich Afghanistan verlassen, wenn ich zurückkehren wollte? Ich würde dort getötet werden. Es ist besser, wenn ich hier sterbe."
Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in Österreich verheiratet sei oder in einer Lebensgemeinschaft lebe und ob er in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei, habe. Er spreche bereits "ein bisschen Deutsch", besuche aber keine Kurse. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach und besuche in Österreich keine Kurse und Vereine und keine Schule oder Universität. Er werde finanziell von der Caritas unterstützt; sein Bruder schicke immer wieder Geld an seine Frau, für seine Kinder. Er habe nur ab und zu telefonischen Kontakt mit seinem Bruder und sei erst kürzlich zum ersten Mal bei diesem gewesen. Befragt nach einem Freundeskreis oder bisher nicht genannten Verwandten in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er habe hier "einige Afghanen und Iraner" kennen gelernt, mit denen er sich angefreundet habe. Eine andere, besondere Bindung an Österreich verneinte der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer gab überdies an, nicht legal in das Bundesgebiet eingereist zu sein und niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt zu haben. Er sei in Österreich niemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer insbesondere folgende Länderberichte zur Kenntnis gebracht:
UK Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 11.10.2011;
US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 24.05.2012;
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012;
AsylGH Länderdokumentation, Afghanistan - Allgemeiner Vorhalt, Juli 2012;
ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand 12.01.2012;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 23.08.2011;
Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, Mai 2012;
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011;
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.1 2012, März 2012.
Die Länderdokumente wurden dem Beschwerdeführervertreter ausgefolgt und einer Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 24.07.2012 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes. Sowohl das Gutachten des Sachverständigen als auch die überwiegende Anzahl der übrigen Berichte datiere mit 2011 bzw. Anfang 2012 und sei somit bereits mehrere Monate alt und im Hinblick auf die sich ständig ändernde Situation in Afghanistan nicht mehr aktuell. Auch basiere der Bericht des dänischen Immigration Service auf einer "fact finding mission" bis zum 04.03.2012, wobei zu berücksichtigen sei, dass sich dänische Streitkräfte in Afghanistan befinden würden und Dänemark daher Partei in dem Konflikt sei. Einzig der Bericht der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes datiere mit Juli 2012 und sei somit aktuell, stütze sich aber ebenfalls auf "veraltete Berichte", wie jenen des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012.
Aus diesen Berichten gehe hervor, dass die Lage in Afghanistan nach wie vor prekär sei und es im Jahre 2011 die bisher größte Zahl an zivilen Opfern gegeben habe. Auch sei aus heutiger Sicht völlig unklar, ob es nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte gelingen werde, dass 2014 eine genügende Anzahl gut ausgebildeter und zur Regierung loyal eingestellter Sicherheitsbeamte zu Verfügung stehen würden, oder ob nach 2014 wieder das "völlige Chaos" ausbrechen werde.
"In diesem Bericht" (gemeint wohl: der Bericht der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes) werde die aktuelle Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht besprochen bzw. werde diese Provinz mit keinem Wort erwähnt und gebe es im gegenständlichen Verfahren somit keine aktuellen Erkenntnisse über die derzeitige Situation in Jaghori.
Der Beschwerdeführer habe viele Jahre im Iran gelebt, sei nach Afghanistan abgeschoben worden und habe das Land im Jahre 2009 wieder verlassen. Seit Jänner 2010 sei er in Österreich. Im Bericht des Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 werde darauf hingewiesen, dass Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren würden, auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer stoßen würden, die in Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehren würden, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Sie könnten in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen.
Der Beschwerdeführervertreter führte weiter aus, der auch vom Asylgerichtshof herangezogene Sachverständige sei im Juni 2012 persönlich in Afghanistan gewesen und habe die aktuelle Lage recherchiert. In einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof im Mai 2012 [Anm.: einen anderen Asylwerber betreffend] habe dieser Sachverständige angegeben, dass Personen, die über keine Fachausbildung verfügen würden, keine Möglichkeit hätten, in Afghanistan wirtschaftlich Fuß zu fassen. Er habe auch über einen Vortrag berichtet, in dem der Leiter des IOM angegeben hätte, dass die Mitarbeiter der Organisation nicht mehr wüssten, wo sie die Rückkehrer in Kabul unterbringen sollten. Es würde keinen Platz mehr geben, insbesondere keinen erschwinglichen Wohnraum.
In seinem Gutachten vom 17.11.2011 habe der Sachverständige erwähnt, dass die Regierungsbeamten und diejenigen, die für die Regierung gearbeitet hätten, oder Soldaten der Gefahr ausgesetzt seien, wenn sie in bestimmten Gebieten von den Taliban angehalten würden. Daraus gehe hervor, dass Personen von den Taliban angehalten würden und - wenn sie "Gegner" der Taliban seien - Probleme zu gewärtigen hätten. Hier wäre genauer zu hinterfragen, welcher Art diese Probleme seien und was Leuten geschehen würde, die vor ihrer Rückkehr nach Afghanistan längere Zeit im Ausland verbracht hätten, was durch ihr Aussehen, ihre Kleidung und den Inhalt ihres Gepäcks leicht herauszufinden sei. Diese Personen würden von den Taliban bezichtigt werden, mit dem Feind zu kollaborieren und Gefahr laufen, verschleppt und getötet zu werden.
Der Beschwerdeführervertreter stellte den Antrag, "aktuelle, individuelle und unparteiische Ermittlungen" zu den Fragen durchzuführen, ob dem Beschwerdeführer eine interne Neuansiedlung zumutbar sei, es ihm möglich sei, ein "risikofreies Gebiet" sicher zu erreichen, ihm dort ein "relativ normales Leben" möglich sei und ob dem Beschwerdeführer "ein anderer schwerer Schaden drohe".
Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt hat.
Einsicht genommen wurde in die Einvernahmeprotokolle des Bundesasylamtes (AIS-Auszug) betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, Zl. 08 00.990.Einsicht genommen wurde in die Einvernahmeprotokolle des Bundesasylamtes (AIS-Auszug) betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , Zl. 08 00.990.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 21.01.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Dem in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der genannte Bruder des Beschwerdeführers hat in seinem Asylverfahren vorgebracht, ebenso wie ein weiterer, bereits verstorbener Bruder während der Herrschaft der Taliban für diese tätig gewesen zu sein und später für die afghanische Nationalpolizei gearbeitet zu haben. Neben Taliban würden ihn auch Mitglieder der Hezb-e Wahdat töten wollen, da er während seiner Tätigkeit für die Taliban bewaffnete Kommandanten der Partei an die Taliban verraten habe.
Entgegen der Würdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid kann der Asylgerichtshof keinen Grund erkennen, an der Behauptung des Beschwerdeführers zu zweifeln, dass dieser aus dem Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni stamme, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich gleichbleibendes und im Ergebnis glaubhaftes Vorbringen erstattet hat, das auch mit den Angaben seines als Flüchtling anerkannten Bruder in Einklang zu bringen ist.
Der Asylgerichtshof geht weiters davon aus, dass die Frau und Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran leben. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers leben dessen Schwägerin (die Witwe des verstorbenen Bruders) und deren Kinder im Haus der Familie des Beschwerdeführers. Seine Schwester lebt mit ihrer Familie ebenfalls in der näheren Umgebung.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich außer seinem oben genannten Bruder über keine nahen Verwandten oder sonstige familiäre Bindungen. Zu seinem Bruder hat der Beschwerdeführer lediglich sporadisch telefonischen Kontakt und hat diesen erst nach mehr als zweijährigem Aufenthalt in Österreich zum ersten Mal persönlich getroffen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2012). Der Beschwerdeführer besucht bzw. besuchte in Österreich keine Kurse, Vereine und keine Schule oder Universität. Er spricht etwas Deutsch und hat in Österreich einige Freunde iranischer und afghanischer Abstammung. Der Beschwerdeführer geht keiner geregelten Beschäftigung nach und hat auch keine sonstigen, besonderen Bindungen an Österreich. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, erwerbsfähig und leidet an keinen schweren Erkrankungen.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich außer seinem oben genannten Bruder über keine nahen Verwandten oder sonstige familiäre Bindungen. Zu seinem Bruder hat der Beschwerdeführer lediglich sporadisch telefonischen Kontakt und hat diesen erst nach mehr als zweijährigem Aufenthalt in Österreich zum ersten Mal persönlich getroffen vergleiche Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2012). Der Beschwerdeführer besucht bzw. besuchte in Österreich keine Kurse, Vereine und keine Schule oder Universität. Er spricht etwas Deutsch und hat in Österreich einige Freunde iranischer und afghanischer Abstammung. Der Beschwerdeführer geht keiner geregelten Beschäftigung nach und hat auch keine sonstigen, besonderen Bindungen an Österreich. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, erwerbsfähig und leidet an keinen schweren Erkrankungen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch Taliban droht.
Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der behaupteten Bedrohung durch Taliban wegen angeblichen Waffenbesitzes zu gewärtigen hat, wurde bereits seitens des Bundesasylamtes rechtskräftig festgestellt (vgl. dazu VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0350). Das entsprechende Vorbringen wurde aufgrund von Widersprüchen und oberflächlichen Angaben als unglaubwürdig erachtet. Mangels Glaubhaftmachung des zentralen Vorbringens ist somit auch eine sich auf dieses Vorbringen stützende, aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe in Afghanistan nicht glaubhaft.Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der behaupteten Bedrohung durch Taliban wegen angeblichen Waffenbesitzes zu gewärtigen hat, wurde bereits seitens des Bundesasylamtes rechtskräftig festgestellt vergleiche dazu VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0350). Das entsprechende Vorbringen wurde aufgrund von Widersprüchen und oberflächlichen Angaben als unglaubwürdig erachtet. Mangels Glaubhaftmachung des zentralen Vorbringens ist somit auch eine sich auf dieses Vorbringen stützende, aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe in Afghanistan nicht glaubhaft.
Das Fluchtvorbringen des in Österreich als Flüchtling anerkannten Bruders des Beschwerdeführers steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem vor dem Bundesasylamt behaupteten Fluchtgrund des Beschwerdeführers, wie dieser im Rahmen der Rechtsmittelschrift auch selbst ausgeführt hat. Soweit der Beschwerdeführer daher in der Beschwerdeverhandlung bezüglich einer eigenen Gefährdung erstmals die Feinde seines bzw. seiner Brüder ins Treffen geführt hat, ist dieses Vorbringen als unglaubhafte Steigerung zu werten und auf das Neuerungsverbot des § 40 AsylG hinzuweisen.Das Fluchtvorbringen des in Österreich als Flüchtling anerkannten Bruders des Beschwerdeführers steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem vor dem Bundesasylamt behaupteten Fluchtgrund des Beschwerdeführers, wie dieser im Rahmen der Rechtsmittelschrift auch selbst ausgeführt hat. Soweit der Beschwerdeführer daher in der Beschwerdeverhandlung bezüglich einer eigenen Gefährdung erstmals die Feinde seines bzw. seiner Brüder ins Treffen geführt hat, ist dieses Vorbringen als unglaubhafte Steigerung zu werten und auf das Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG hinzuweisen.
Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer auch vor dem Asylgerichtshof in weitere Widersprüche verwickelt und etwa entgegen seiner Angabe in der Einvernahme vom 30.03.2010, er gehöre keiner Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation an, in der mündlichen Verhandlung behauptet, er habe die Hezb-e Nahzat unterstützt bzw. sei "ab und zu hingegangen", habe "ein wenig" für sie gearbeitet und Waffen bekommen. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, ihm sei diese Frage damals nicht gestellt worden, kann ebenso wie die an anderer Stelle ins Treffen geführte Begründung, die Dolmetscherin habe einen Fehler gemacht bzw. ihn falsch verstanden, da sie aus dem Iran sei, angesichts der vom Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigten Richtigkeit der Niederschrift vom 30.03.2010 nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 30.03.2010 in der Sprache Dari einvernommen wurde und sowohl zu Beginn als auch am Ende der Einvernahme bestätigt hat, mit der Dolmetscherin keine Verständigungsschwierigkeiten zu haben bzw. gehabt zu haben.
Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt lediglich behauptet hat, sein verstorbener Bruder sei Mitglied der Partei Nahzat gewesen, gab er nunmehr vor dem Asylgerichtshof an, dieser habe auch für die Taliban gearbeitet. In Anbetracht der zentralen Bedeutung der Taliban für die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ist es nicht plausibel, dass er diesen Umstand bei seiner Einvernahme im Asylverfahren nicht erwähnen würde. Seine Erklärung über diesbezüglichen Vorhalt, er sei dazu nicht gefragt worden bzw. habe, als er zu seinem älteren Bruder gefragt worden sei, angegeben, dass dieser für die Taliban gearbeitet habe, ist weder in sich schlüssig noch mit dem Einvernahmeprotokoll vom 30.03.2010 in Einklang zu bringen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch zu jenen seines in Österreich lebenden Bruders beispielsweise hinsichtlich des Sterbedatums des Vaters, des Namens des verstorbenen Bruders und der Umstände, unter denen dieser ums Leben gekommen sei, in Widerspruch stehen.
Widersprüchlich war ferner auch das Vorbingen zur Kenntnis seiner Brüder über die von ihm angeblich besessenen Waffen, zumal er in seiner Rechtsmittelschrift angegeben hat, sein Bruder habe gewusst, dass er Waffen besessen habe, ihn aber nie (an die Taliban) verraten, in der Beschwerdeverhandlung hingegen behauptet hat, sein Bruder habe nichts davon gewusst.
Dem Beschwerdeführer ist es in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht gelungen, plausibel zu erklären, wie es dazu gekommen sein soll, dass er trotz Zusammenlebens mit seinen Brüdern im selben Haus, die beide für die Taliban gearbeitet hätten, wegen Waffenbesitzes - von dem (laut Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung) die Brüder keine Kenntnis gehabt hätten - von den Taliban entführt worden und zwei Jahre lang angehalten worden sei, ohne dass ihm seine Brüder geholfen hätten (diese hätten trotz Zuständigkeit eines Bruders für die Entwaffnung der Bevölkerung angeblich nichts von seiner Gefangennahme durch die Taliban gewusst) oder er sich nach seiner Gefangenhaltung um Hilfe an sie gewandt hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit hätte wissen können, ob seine Brüder noch bei den Taliban gewesen wären bzw. ihm hätten helfen könnten, ist dennoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - auch wenn er aus Angst sofort hätte flüchten wollen - nicht auf irgendeine Weise - beispielsweise telefonisch oder über gemeinsame Bekannte oder Verwandte - versucht hätte, mit zumindest einem seiner Brüder Kontakt aufzunehmen und diesen um Hilfe zu bitten. Dies wäre zweifellos auch aus dem Iran noch möglich gewesen.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin eklatante Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes Vorbringen als unglaubhaft zu werten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 11.10.2011, S. 124 f und 135 f; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 16 f). Auch hat sich weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aktuellen Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten ergeben vergleiche etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 11.10.2011, S. 124 f und 135 f; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 16 f). Auch hat sich weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aktuellen Länderberichten vergleiche Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Es sind im gesamten Verfahren keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre und besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.
Von einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch Taliban ist aus den oben dargelegten Gründen im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre, zumal im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul nicht möglich und zumutbar sein sollte.
Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch als zumutbar. Die Lage im Raum Kabul ist im regionalen Vergleich als zufriedenstellend zu bezeichnen:
Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012). Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und -vertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen. Ist die Stadt weitgehend unter Kontrolle der afghanischen Regierung, so ist der Einfluss der aufständischen Gruppen außerhalb der Stadt Kabul ungleich größer.
Im ersten Quartal 2012 ist es in Afghanistan gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres zu einer deutlichen Verringerung von Angriffen bewaffneter oppositioneller Gruppen sowie zu einem Rückgang der kriminellen Aktivitäten gekommen (Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.1 2012, März 2012).
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen - zu denen auch die von der beschwerdeführenden Partei mit gegenständlicher Rechtsmittelschrift sowie mit Schreiben vom 08.08.2011 ins Treffen geführten Länderberichte nicht im Widerspruch stehen - und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Soweit der Beschwerdeführervertreter im Schreiben vom 24.07.2012 releviert hat, die meisten der ins Verfahren eingebrachten Berichte würden mit 2011 bzw. Anfang 2012 datieren und seien somit bereits mehrere Monate alt und im Hinblick auf die sich ständig ändernde Situation in Afghanistan nicht mehr aktuell, ist darauf hinzuweisen, dass viele Länderberichte (beispielsweise die Berichte des Auswärtigen Amtes, des US Department of State und des UK Home Office) nur einmal jährlich erscheinen und demgemäß nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt tagesaktuell vorliegen. Der Asylgerichtshof beobachtet allerdings darüber hinaus laufend die aktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan und vergewissert sich so von der Aktualität und Gültigkeit der allenfalls bereits ein paar Monate alten Berichte. Im Juli 2012 bezüglich des Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 von einem "veralteten Bericht" zu sprechen, ist allerdings jedenfalls überzogen, zumal die wesentlichen Aussagen dieses Länderberichts trotz einzelner zwischenzeitlicher Änderungen auch weiterhin Gültigkeit haben. Auch der Beschwerdeführervertreter selbst hat sich in seinen Ausführungen auf diesen Bericht gestützt, die Relevanz der daraus zitierten Aussage, dass Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren würden, auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer stoßen würden, die in Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehren würden, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden, kann für das gegenständliche Verfahren allerdings nur sehr eingeschränkt erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer in Afghanistan - wenn auch nicht direkt in Kabul - über ein soziales bzw. familiäres Netz verfügt und ihn seine Verwandten auch aus anderen Provinzen bzw. aus Österreich bei einer Neuansiedlung in Kabul finanziell unterstützen können.
Zu dem in dem Schreiben ins Treffen geführten Gutachten aus einer einen anderen Asylfall betreffenden Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Mai 2012 ist festzuhalten, dass in diesem weder nachvollziehbar dargetan wird, wie der Sachverständige zu dem Schluss gelangt ist, dass Personen, die über keine Fachausbildung verfügen würden, keine Möglichkeit hätten, in Afghanistan wirtschaftlich Fuß zu fassen, noch ob er sich dabei auf aktuelle Daten gestützt hat. Auch in Anbetracht der mangelnden Berücksichtigung sozialer Netzwerke von Rückkehrern kann das genannte Gutachten der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit mündlichen Verhandlung am 10.07.2012 nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in die Folgeberichte des Afghanistan NGO Safety Office (zuletzt Juli 2012) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (zuletzt 03.09.2012) sowie die aktuelle Medienberichterstattung versichert hat.
Aktuellen Informationen zufolge ist die Gewalteskalation in Afghanistan 2012 erstmals zurückgegangen. Die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sind im ersten Halbjahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr um 38 Prozent gesunken, die militärischen Aktivitäten der internationalen und afghanischen Streitkräfte um 25 Prozent (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 03.09.2012). Auch aus dem UNAMA-UNHCR Mid-Year Report 2012 aus dem Juli 2012 geht hervor, dass im ersten Halbjahr 2012 die Zahl der getöteten Zivilisten erstmals gesunken ist. Gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres wurde eine Verringerung der Anzahl der zivilen Opfer um 15 % festgestellt.
Auch in der aktuellen Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung zu Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55).
Im gegenständlichen Fall sind hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach es dem jungen, gesunden Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar wäre, nach Afghanistan zurückzukehren, sich in Kabul niederzulassen und dort erwerbstätig zu werden, zumal der Beschwerdeführer zwar lediglich eine Koranschule besucht hat, aber jedenfalls kein Analphabet ist und mittlerweile sogar über Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits für seine Reise nach Österreich einen hohen Geldbetrag von seinem - nach eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt - sehr wohlhabenden bzw. sogar "reichen" Schwager erhalten hat und auch im Falle einer Rückkehr von einer Unterstützung durch diesen sowie auch durch seinen in Österreich lebenden Bruder auszugehen ist.
Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG in der Fassung FrÄG 2009.
Soweit vom Beschwerdeführervertreter die zeugenschaftliche Einvernahme seines Bruders sowie mit Schreiben vom 24.07.2012 beantragt wurde, "aktuelle, individuelle und unparteiische Ermittlungen" zu den Fragen durchzuführen, ob dem Beschwerdeführer eine interne Neuansiedlung zumutbar sei, es ihm möglich sei, ein "risikofreies Gebiet" sicher zu erreichen, ihm dort ein "relativ normales Leben" möglich sei und ob dem Beschwerdeführer "ein anderer schwerer Schaden drohe", ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Soweit vom Beschwerdeführervertreter die zeugenschaftliche Einvernahme seines Bruders sowie mit Schreiben vom 24.07.2012 beantragt wurde, "aktuelle, individuelle und unparteiische Ermittlungen" zu den Fragen durchzuführen, ob dem Beschwerdeführer eine interne Neuansiedlung zumutbar sei, es ihm möglich sei, ein "risikofreies Gebiet" sicher zu erreichen, ihm dort ein "relativ normales Leben" möglich sei und ob dem Beschwerdeführer "ein anderer schwerer Schaden drohe", ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich außer seinem Bruder, zu dem er eigenen Angaben zufolge keine besonders enge Bindung hat, keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Die Angehörigen des Beschwerdeführers sind weiterhin in seiner Heimat (Schwester mit ihrer Familie) bzw. im Iran (Frau und Kinder des Beschwerdeführers) aufhältig und kann sohin nicht angenommen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.
Der Beschwerdeführer ist eigenem Vorbringen zufolge seit 21.01.2010 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikels 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers etwa dadurch in die Güterabwägung einfließen, dass der unbescholtene Beschwerdeführer bereits etwas Deutsch spricht. Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen freundschaftlichen Kontakte hat sich mangels einer geregelten Beschäftigung und mangels sonstiger Hinweise auf eine besondere Bindung an Österreich kein weiterer Anhaltspunkt für eine besonders intensive Integration des Beschwerdeführers ergeben.Der Beschwerdeführer ist eigenem Vorbringen zufolge seit 21.01.2010 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikels 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers etwa dadurch in die Güterabwägung einfließen, dass der unbescholtene Beschwerdeführer bereits etwas Deutsch spricht. Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen freundschaftlichen Kontakte hat sich mangels einer geregelten Beschäftigung und mangels sonstiger Hinweise auf eine besondere Bindung an Österreich kein weiterer Anhaltspunkt für eine besonders intensive Integration des Beschwerdeführers ergeben.
Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, non refoulement, Sicherheitslage, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
22.10.2012