Norm
AsylG 2005 §19 Abs1Spruch
E13 429.399-1/2012-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER, LLM, als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Pakistan, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012, Zl. 12 10.419-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER, LLM, als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Pakistan, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012, Zl. 12 10.419-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid vom 11.09.2012 wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 11.09.2012 wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der mündig minderjährige Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Amtshandlung der PI Brunnengasse Wien am 09.08.2012 gemäß den Bestimmungen des FPG vorläufig festgenommen. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug stellte der Beschwerdeführer am 10.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer - damals unvertreten - durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, BPD Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug befragt.römisch eins.1.1. Der mündig minderjährige Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Amtshandlung der PI Brunnengasse Wien am 09.08.2012 gemäß den Bestimmungen des FPG vorläufig festgenommen. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug stellte der Beschwerdeführer am 10.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer - damals unvertreten - durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, BPD Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug befragt.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung wörtlich an:
"Ich bin Anhänger der Peoples Party und wurde von Anhängern der gegnerischen Party geschlagen. Das ist die PP Partei. Die genaue Bezeichnung für PP kann ich nicht angeben. ich fühle mich von dieser Partei bedroht. Das sind meine einzigen Fluchtgründe. Andere, ethnische und religiöse Fluchtgründe habe ich keine. Ich habe Angst vor der PP Partei. Ich fürchte, dass sie mich auch umbringen könnten. Ich möchte auf gar keinen Fall zurück in meine Heimat."
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde der Beschwerdeführer am 10.08.2012 in die Erstaufnahmestelle Traiskirchen überstellt und wurden ihm eine Ladung für den 14.08.2012 sowie Informationsblätter ausgehändigt. Der Beschwerdeführer ist dieser Ladung nicht gefolgt.
Mit E-Mail vom 31.08.2012 wurde über Anfrage der Erstaufnahmestelle als zuständiger gesetzlicher Vertreter bzw. Rechtsberater des Beschwerdeführers die "ARGE Rechtsberatung" bekannt gegeben.
I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 11.09.2012, Zl. 12 10.419-EAST Ost, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 6 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 11.09.2012, Zl. 12 10.419-EAST Ost, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt hielt im Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer am 16.08.2012 die Betreuungsstelle Ost unabgemeldet verlassen habe. Einen Aufenthaltsort habe er nicht bekannt gegeben. ZMR/EKIS und Haftanfrage seien negativ verlaufen, ein Aufenthaltsort habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe seither am Verfahren nicht mitgewirkt. Eine weitere Einvernahme bzw. eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs habe aufgrund der Abwesenheit und der Unmöglichkeit der Feststellung des Aufenthaltsortes nicht durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe damit seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt und sich dem Verfahren entzogen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stünde auch ohne weitere Einvernahme fest.
Das Bundesasylamt hielt fest, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiters könnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters könnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es existierten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche der Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Weiters hielt das Bundesasylamt unter dem Punkt "Beweiswürdigung" fest:
Gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 steht der Tatsache, dass der Asylwerber von der Behörde bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (i.S.d. § 24 Abs. 1).Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 steht der Tatsache, dass der Asylwerber von der Behörde bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (i.S.d. Paragraph 24, Absatz eins,).
Nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 werden Ihnen Mitwirkungspflichten im Verfahren auferlegt (§ 15). Insbesondere haben Sie Ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich, während des Aufenthalts in Österreich längstens binnen sieben Tagen, zu melden. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 nachkommt. Aufgrund des Umstandes, dass Sie Ihren Aufenthaltsort bislang dem Bundesasylamt nicht bekannt gegeben haben, dieser auch sonst nicht leicht feststellbar ist und zudem im Zentralen Melderegister keine Wohnsitzmeldung aufscheint, haben Sie nicht nur Ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt, sondern sich auch dem Verfahren entzogen [Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn der Behörde sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar ist oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist].Nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 werden Ihnen Mitwirkungspflichten im Verfahren auferlegt (Paragraph 15,). Insbesondere haben Sie Ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich, während des Aufenthalts in Österreich längstens binnen sieben Tagen, zu melden. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 nachkommt. Aufgrund des Umstandes, dass Sie Ihren Aufenthaltsort bislang dem Bundesasylamt nicht bekannt gegeben haben, dieser auch sonst nicht leicht feststellbar ist und zudem im Zentralen Melderegister keine Wohnsitzmeldung aufscheint, haben Sie nicht nur Ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt, sondern sich auch dem Verfahren entzogen [Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn der Behörde sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Paragraph 15,) weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar ist oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist].
Nachdem Sie sich dem gegenständlichen Verfahren entzogen haben und - wie in den Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung erörtert - der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, zum als maßgeblich erachteten Sachverhalt zudem bereits eine Einvernahme in Form einer Erstbefragung erfolgte, ergeht im gegenständlichen Verfahren - im Einklang mit den hierfür maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 - eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme (zur Wahrung des Parteiengehörs)."
Gemeinsam mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.Gemeinsam mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
Im Anschluss erfolgte eine Beurkundung der Hinterlegung des gegenständlichen Bescheides im Akt und ein Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gemäß § 23 Abs. 3 Zustellgesetz.Im Anschluss erfolgte eine Beurkundung der Hinterlegung des gegenständlichen Bescheides im Akt und ein Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Zustellgesetz.
I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der ARGE Rechtsberatung vom 18.09.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der ARGE Rechtsberatung vom 18.09.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde in der Sache des unbegleiteten Minderjährigen einen negativen Bescheid erlassen habe, da der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle unangemeldet verlassen habe. Anstatt das Verfahren einzustellen, sei gegenständlicher Bescheid erlassen worden, was in groben Widerspruch zur geltenden Rechtslage in Österreich stünde. Gemäß § 24 Abs. 3 AVG sei eine Entscheidung in einem solchen Fall nur zulässig, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe. Die spärlichen Angaben zum Fluchtgrund während der polizeilichen Erstbefragung seien jedenfalls nicht ausreichend, um ein Fluchtvorbringen im Hinblick auf das Asylgesetz beurteilen zu können. Das Verfahren sei gemäß § 24 Abs. 2 einzustellen gewesen.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde in der Sache des unbegleiteten Minderjährigen einen negativen Bescheid erlassen habe, da der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle unangemeldet verlassen habe. Anstatt das Verfahren einzustellen, sei gegenständlicher Bescheid erlassen worden, was in groben Widerspruch zur geltenden Rechtslage in Österreich stünde. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AVG sei eine Entscheidung in einem solchen Fall nur zulässig, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe. Die spärlichen Angaben zum Fluchtgrund während der polizeilichen Erstbefragung seien jedenfalls nicht ausreichend, um ein Fluchtvorbringen im Hinblick auf das Asylgesetz beurteilen zu können. Das Verfahren sei gemäß Paragraph 24, Absatz 2, einzustellen gewesen.
I.1.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
II.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:römisch zwei.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
II.2.2.1. Die für den Fall relevanten Passagen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lauten auszugsweise:römisch zwei.2.2.1. Die für den Fall relevanten Passagen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lauten auszugsweise:
Status des Asylberechtigten
§3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Handlungsfähigkeit
§ 16. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Paragraph 16, (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
...
(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 64) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 64,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.
(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§ 24 Abs. 1) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 64) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (Paragraph 24, Absatz eins,) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 64,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.
(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (§ 64) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (§ 64) befragt (§ 19 Abs. 1) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 4.(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (Paragraph 64,) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 64,) befragt (Paragraph 19, Absatz eins,) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 4,
Befragungen und Einvernahmen
§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.Paragraph 19, (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(5) Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (§ 64) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.(5) Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (Paragraph 64,) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
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Zustellungen
§ 23. ...Paragraph 23, ...
(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 16 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 64) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (§ 64) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 64) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach Paragraph 16, vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (Paragraph 64,) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (Paragraph 64,) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (Paragraph 64,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
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(4) Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.(4) Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
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(6) Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater (§ 64) oder Jugendwohlfahrtsträger (§ 16) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.(6) Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater (Paragraph 64,) oder Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 16,) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.
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Einstellung des Verfahrens und ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle
§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wennParagraph 24, (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,).
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach § 26 vorzugehen.(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach Paragraph 26, vorzugehen.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
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Verfahren in der Erstaufnahmestelle
§ 29. (1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs. 3 und 6 gilt.Paragraph 29, (1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Paragraph 17, Absatz 3 und 6 gilt.
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(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesasylamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 64) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 64) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 64, 65) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 64) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 57 Abs. 1 Z 3). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.(4) Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 hat das Bundesasylamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (Paragraph 64,) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (Paragraph 64,) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 64, 65,) zu erfolgen; dem Rechtsberater (Paragraph 64,) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3,). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
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Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe
Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt
§ 64. (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.Paragraph 64, (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.
(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.
(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme im Zulassungsverfahren teilzunehmen.
(4) Das Bundesasylamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben der Asylgerichtshof in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 5 und das Bundesasylamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.(4) Das Bundesasylamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben der Asylgerichtshof in den Fällen des Paragraph 16, Absatz 3 und 5 und das Bundesasylamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.
II.2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. U98/12 hinsichtlich eines minderjährigen Beschwerdeführers festgehalten, dass der Asylgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidungen das Alter und den Entwicklungsstand von Minderjährigen zu berücksichtigen hat. In dieser Entscheidung des VfGH wurde weiters festgehalten, dass der Asylgerichtshof seine Entscheidung vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme gestützt hat. Damit hat der Asylgerichtshof §19 Abs 1 AsylG 2005 - also das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung - außer Acht gelassen. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Die Erstbefragung von Minderjährigen wird in §16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden.römisch zwei.2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. U98/12 hinsichtlich eines minderjährigen Beschwerdeführers festgehalten, dass der Asylgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidungen das Alter und den Entwicklungsstand von Minderjährigen zu berücksichtigen hat. In dieser Entscheidung des VfGH wurde weiters festgehalten, dass der Asylgerichtshof seine Entscheidung vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme gestützt hat. Damit hat der Asylgerichtshof §19 Absatz eins, AsylG 2005 - also das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung - außer Acht gelassen. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, S. 44). Die Erstbefragung von Minderjährigen wird in §16 Absatz 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden.
II.2.2.2. In concreto hat das Bundesasylamt eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich eines - wenn auch schon mündig - Minderjährigen lediglich nach einer Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters oder vorangegangener, aus dem Akt ersichtlichen Rechtsberatung des minderjährigen Beschwerdeführers getroffen.römisch zwei.2.2.2. In concreto hat das Bundesasylamt eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich eines - wenn auch schon mündig - Minderjährigen lediglich nach einer Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters oder vorangegangener, aus dem Akt ersichtlichen Rechtsberatung des minderjährigen Beschwerdeführers getroffen.
Es steht auch aufgrund des Akteninhaltes fest, dass sich der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes dem Verfahren entzogen und seine ihm auferlegten Mitwirkungspflichten (§ 15 AsylG) verletzt hat.Es steht auch aufgrund des Akteninhaltes fest, dass sich der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes dem Verfahren entzogen und seine ihm auferlegten Mitwirkungspflichten (Paragraph 15, AsylG) verletzt hat.
Grundsätzlich ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 die Tatsache, dass ein Asylwerber von der Behörde bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen steht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (i.S.d. § 24 Abs. 1). Weiters sind die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Asylgesetz hinsichtlich der Einstellung von Verfahren gemäß § 16 Abs. 4 AsylG auch auf mündig Minderjährige anzuwenden.Grundsätzlich ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 die Tatsache, dass ein Asylwerber von der Behörde bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen steht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (i.S.d. Paragraph 24, Absatz eins,). Weiters sind die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, Asylgesetz hinsichtlich der Einstellung von Verfahren gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AsylG auch auf mündig Minderjährige anzuwenden.
In Anbetracht der vom Gesetzgeber getroffenen Bestimmungen hinsichtlich Minderjähriger sowie der verpflichtenden Beiziehung von Rechtsberatern bei Einvernahmen von Minderjährigen bzw. der Stellung des Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter bei Minderjähriger kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass alleine aufgrund der einmaligen Befragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das Bundesasylamt ordnungsgemäß ermittelt wurde.
Gemäß § 19 Abs. 5 Asylgesetz dürfen minderjährige Asylwerber nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Asylgesetz dürfen minderjährige Asylwerber nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
Gemäß § 16 Abs. 3 Asylgesetz ist gesetzlicher Vertreter eines mündig Minderjährigen für Verfahren nach dem Asylgesetz mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Asylgesetz ist gesetzlicher Vertreter eines mündig Minderjährigen für Verfahren nach dem Asylgesetz mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.
Im gesamten bisherigen Verfahren ist damit keine ordnungsgemäße Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters oder in Anwesenheit eines Rechtsberaters erfolgt.
Auch hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. U98/12 hinsichtlich eines minderjährigen Beschwerdeführers festgehalten, dass der Asylgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidungen das Alter und den Entwicklungsstand von Minderjährigen zu berücksichtigen hat. Gerade unter Berücksichtigung dieser Umstände kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der einmaligen, noch dazu ohne gesetzlichen Vertreter durchgeführten Befragung des Minderjährigen der relevante Sachverhalt ausreichend geklärt ist und dem Minderjährigen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausreichend Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Vorbringen zu erstatten.
Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus der bisher einmaligen Befragung des minderjährigen Beschwerdeführers ohne Rechtsberater zweifelsfrei der entscheidungsrelevante Sachverhalt, wobei aus dem Akt insbesondere auch nicht erkenntlich ist, inwieweit die Rechtsberatung als etwaige gesetzliche Vertretung in das Verfahren bzw. in den Zustellvorgang einbezogen worden ist. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ist damit derart mangelhaft, dass spruchgemäß vorzugehen gewesen ist.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wird das Bundesasylamt entweder den entscheidungsrelevanten Sachverhalt unter Berücksichtigung der Bestimmungen zu Rechtsberatern sowie der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln haben (was im Hinblick auf eine Abwesenheit des Beschwerdeführers wohl nicht möglich sein wird) oder, falls sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststellen lässt, das Verfahren einzustellen haben.
Diese klare Ermittlung und Feststellung eines entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Voraussetzung für die Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung, welche grundsätzlich bereits vom BAA durchzuführen gewesen wären, können nicht vom Asylgerichtshof nachgeholt werden, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.Diese klare Ermittlung und Feststellung eines entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Voraussetzung für die Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung, welche grundsätzlich bereits vom BAA durchzuführen gewesen wären, können nicht vom Asylgerichtshof nachgeholt werden, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, gesetzlicher Vertreter, Kassation, Minderjährigkeit, RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
24.10.2012