TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/4 C15 319565-1/2008

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Veröffentlicht am 04.10.2012
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Spruch

C15 319.565-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Rita-Maria Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2008, Zl. 08 01.370-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Rita-Maria Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2008, Zl. 08 01.370-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - gemeinsam mit seinem Cousin - am 7.2.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - gemeinsam mit seinem Cousin - am 7.2.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 7.2.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat vor ungefähr einem Jahr verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich nach Österreich gelangt zu sein. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei Schiit aus der Volksgruppe der Hazara, ledig und XXXX geboren. Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer den Krieg in seiner Heimat. Er habe Angst, getötet zu werden.1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 7.2.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat vor ungefähr einem Jahr verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich nach Österreich gelangt zu sein. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei Schiit aus der Volksgruppe der Hazara, ledig und römisch 40 geboren. Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer den Krieg in seiner Heimat. Er habe Angst, getötet zu werden.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.2.2008 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Fluchtvorbringen, wonach er wegen des Krieges geflohen sei. Ergänzend führte er überdies aus, dass ein Cousin vor zwölf oder 13 Monaten vom Dach gefallen, als sie beide am Dach zusammen gespielt und Drachen steigen hätten lassen. Drei Tage später sei der Cousin verstorben. Sein Vater, der Onkel des Beschwerdeführers, habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, den Cousin vom Dach gestoßen zu haben, weswegen er Rache geschworen und angekündigt habe, ihn, den Beschwerdeführer, zu töten.

Im Anschluss an die Einvernahme ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 13.2.2008 zu.

3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.5.2008 präzisierte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass der Cousin aus Unachtsamkeit rücklings vom Dach gefallen sei. Der Vorfall habe sich zwei oder drei Tage vor seiner Ausreise ereignet. Sein Onkel habe den Beschwerdeführer nicht direkt bedroht, sondern die Drohung gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers geäußert. Eine Begründung, weshalb er den Beschwerdeführer für den Tod seines Sohnes verantwortlich mache, habe sein Onkel nicht gegeben.

4. Mit Bescheid vom 9.5.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte jedoch dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.5.2009 (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig: Es vertrat Beweis würdigend die Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers "blass", wenig detailreich und oberflächlich gewesen sei. Im Rahmen der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer lediglich die Bürgerkriegssituation in Afghanistan als Fluchtgrund angegeben, in der Einvernahme am 13.2.2008 sein Vorbringen mit der Schilderung erweitert, sein Onkel habe ihn verdächtigt, seinen Cousin vom Dach gestoßen zu haben, und in der Einvernahme vom 7.5.2008 nichts mehr von diesem konkreten Vorwurf gewusst, um stattdessen zu behaupten, sein Onkel habe ihn für den Tod des Cousins verantwortlich gemacht. Der Beschwerdeführer sei auch eigenen Angaben zufolge von seinem Onkel nicht persönlich bedroht worden. Beweismittel, wie eine Todesurkunde oder Identitätspapiere, habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.4. Mit Bescheid vom 9.5.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte jedoch dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.5.2009 (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig: Es vertrat Beweis würdigend die Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers "blass", wenig detailreich und oberflächlich gewesen sei. Im Rahmen der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer lediglich die Bürgerkriegssituation in Afghanistan als Fluchtgrund angegeben, in der Einvernahme am 13.2.2008 sein Vorbringen mit der Schilderung erweitert, sein Onkel habe ihn verdächtigt, seinen Cousin vom Dach gestoßen zu haben, und in der Einvernahme vom 7.5.2008 nichts mehr von diesem konkreten Vorwurf gewusst, um stattdessen zu behaupten, sein Onkel habe ihn für den Tod des Cousins verantwortlich gemacht. Der Beschwerdeführer sei auch eigenen Angaben zufolge von seinem Onkel nicht persönlich bedroht worden. Beweismittel, wie eine Todesurkunde oder Identitätspapiere, habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können. Auch würden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als solche nicht an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Grund anknüpfen, vielmehr handle es sich bei der behaupteten Verfolgung um eine solche eines kriminellen Täters. Weiters habe sich der Beschwerdeführer nicht um staatlichen Schutz bemüht. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung begründete das Bundesasylamt mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzende Situation geraten würde.

Dieser an den Beschwerdeführer adressierte Bescheid wurde dem XXXXals Jugendwohlfahrtsträger am 9.5.2008 zugestellt.

5. Gegen Spruchpunkt I. richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Asylgewährung erfülle. Das Verfahren sei mangelhaft, da das Bundesasylamt den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben, das Parteiengehör nicht gewahrt und das Amtswissen nicht verwertet habe.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Asylgewährung erfülle. Das Verfahren sei mangelhaft, da das Bundesasylamt den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben, das Parteiengehör nicht gewahrt und das Amtswissen nicht verwertet habe.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 8.8.2012 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer eine Zusammenfassung aktueller Länderberichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan zwecks Gewährung von Parteiengehör.

Mit Schriftsatz vom 28.8.2012 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er den Inhalt eines Berichts von ACCORD vom 18.7.2012 über die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage wiedergab.

7. Beweis wurde erhoben, indem der Verwaltungsakt, ein AIS-Auszug zum Verfahren des Cousins des Beschwerdeführers und das diesen Cousin betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.5.2011, C2 400263-1/2008, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie die dem Beschwerdeführer im Wege einer Zusammenfassung übermittelten Länderberichte eingesehen wurden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1 Zur Situation in Afghanistan:

1.1.1 Allgemeines:

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).

1.1.2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011):

Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen konfrontiert waren, kam es insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt. Als Gründe für die Verschlechterung der Sicherheitslage werden u.a. Korruption innerhalb der Regierung, die fehlende Präsenz von Regierung und Sicherheitskräften in vielen ländlichen Regionen sowie die Tötung von Zivilisten bei Operationen internationaler Truppen gesehen (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). 21 % der in ihrer Zahl seit März 2011 erheblich gestiegenen Selbstmordanschläge wurden in Zentralafghanistan verübt (Report des UN-Security Council vom 23.6.2011). Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

Mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes erstreckten sich die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen von prominenten Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011).

Die Gewalt in Afghanistan hat das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 erreicht - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011):

In den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 hat es im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben. Gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr stellt dies einen Anstieg um 39 % dar (Report des UN-Security Council vom 23.6.2011). In den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Truppen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38 %, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012).

1.1.2.1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Im Rahmen der von den Taliban ausgerufenen "Frühjahrsoffensive" griffen Selbstmordkommandos Ziele an drei Stellen in Kabul und in drei afghanischen Städten an. Dabei gelang es ihnen, sich im schwer gesicherten Regierungs- und Botschaftsviertel im Herzen von Kabul stundenlange Gefechte mit afghanischen Sicherheitskräften zu liefern. Ein Aufständischer drang in das afghanische Parlament ein und verschanzte sich. Kabul wurde von Explosionen erschüttert, Schusswechsel versetzten die Bewohner in Angst und Schrecken. Nach 18 Stunden erklärte der Polizeichef von Kabul die Operation gegen die Aufständischen für abgeschlossen: Es seien 19 Angreifer und zwei afghanische Polizisten getötet worden, 35 von den Taliban genommene Geiseln seien befreit worden (Apa-Meldungen vom 15.4.2012 und 16.4.2012).

1.1.2.2 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes

Die ISAF-Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung afghanischer und internationaler Sicherheitskräfte in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf Rekrutierungsbüros afghanischer Sicherheitskräfte). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verloren gegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, allerdings - angesichts der dort in geringerem Umfang eingesetzten Kräfte - nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.3 Menschenrechte:

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Sog. "Warlords", "Drogenbarone", Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich jegliche Opposition, oft mit Waffengewalt. Im Hinblick auf Möglichkeiten, sich einer regional beschränkten Verfolgung durch Übersiedlung in andere Landesteile zu entziehen, ist zu bedenken, dass die Lebensbedingungen landesweit schlecht sind. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab. Aufgrund verschärfter Sicherheitslage, politischer Instabilität sowie wirtschaftlichen und sozialen Problemen hat sich die Zahl der Binnenflüchtlinge in den letzten beiden Jahren nahezu verdoppelt und beträgt derzeit 400.000 (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.4 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Die Zahlen für Angehörige einer Volksgruppe schwanken teilweise beträchtlich (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 1990er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt:

Paschtunen ca. 38 %, Tadschiken ca. 25 %, Hazara ca. 19 %, Usbeken ca. 6 % sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Die Situation ethnischer Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die (mehrheitlich schiitischen) Hazara, die großteils im zentralafghanisch gelegenen und über mehrere Provinzen verteilten Hazarajat leben, sind in der Regierung vertreten und können auf die Politik Einfluss nehmen (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010).

Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums zu sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von (mehrheitlich paschtunischen) Kuchis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Am 18.6.2011 attackierten Hunderte bewaffnete Kuchis den Bezirk Nahur in der Provinz Ghazni; 26 Dörfer wurden niedergebrannt und fünf Menschen getötet (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 2.12.2011).

1.1.5 Justiz:

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012).

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Trotz formaler Gewaltenteilung existieren in der Praxis zudem weiter vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten existiert kaum. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.7.2010). Auf dem Länder-Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex der Nichtregierungsorganisation Transparency International befindet sich Afghanistan - gemeinsam mit Myanmar - auf dem 180. Platz; nur noch Nordkorea und Somalia weisen schlechtere Werte auf (www.ti-austria.at, Zugriff am 7.2.2012).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In Städten Afghanistans ist die Praxis verbreitet, Verwandte zu verhaften, um flüchtige Personen dazu zu bewegen, sich zu stellen, oder Gefangene zu Geständnissen zu drängen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.2.2012).

1.1.6 Sicherheitsbehörden:

Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte (ANSF), die bis 2014 in die Lage versetzt werden sollen, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Im März 2011 hat Präsident Karsai die Übergabe der Sicherheitsverantwortung in den drei Provinzen Panshir, Bamiyan, Kabul und in den vier Städten Masar-i Sharif, Herat, Lashkar Gahr, Mehterlam beschlossen. Ende November 2011 hat er der zweiten Tranche von Gebieten zugestimmt, in denen der Übergang beginnen soll. Damit liegen bis Frühjahr 2012 knapp die Hälfte der afghanischen Bevölkerung und etwa ein Drittel der Landesfläche formal in afghanischer Sicherheitsverantwortung.

In quantitativer Hinsicht läuft der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte schneller als geplant: Die für den 31.10.2011 gesetzten Zielmarken von 171.600 Soldaten und 134.000 Polizisten wurden bereits im Spätsommer erreicht. Bis Ende Oktober 2012 soll der Aufbau bei der afghanischen Nationalarmee 195.000 Soldaten erreichen, bei der afghanischen Polizei 157.000 Polizisten. Der Aufbau der ANSF konnte allerdings in qualitativer Hinsicht mit den quantitativen Ergebnissen noch nicht Schritt halten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.7 Sozioökonomische Situation und medizinische Versorgungslage:

Afghanistan gehört nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 war allerdings die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Insbesondere in ländlichen Gebieten haben die meisten Menschen kaum einen oder überhaupt keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und humanitärer Hilfe. Harte Winter, Dürren und Überschwemmungen verschärfen die Lage zusätzlich. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befindet sich das Land in einer humanitären Notlage. Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 %.

Die medizinische Infrastruktur in Afghanistan, welche aufgrund des jahrelangen Konflikts beschädigt oder zerstört wurde, wird allmählich durch die afghanische Regierung mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft neu aufgebaut. Das Gesundheitswesen zählt noch immer zu einem der schlechtesten auf der Welt. Die Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Krankheiten, Unterernährung und Armut sind weit verbreitet, und schätzungsweise 6,5 Millionen Menschen bleiben auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die Weltbank, die United States Agency for International Development und die EU unterstützen das afghanische Gesundheitsministerium bei der Etablierung einer medizinischen Grundversorgung für die Bevölkerung. Die Hilfe umfasst Dienstleistungen für Mütter und neugeborene Kindern, wie Impfungen, Ernährung, Schutz vor übertragbaren Krankheiten, Erhaltung psychischer Gesundheit, Versorgung mit lebenswichtigen Medikamenten. Das Gesundheitsministerium hat ein Projekt gegründet, um die hohe Säuglings- und Müttersterblichkeit zu bekämpfen (Country Report des U.K. Home Office vom 11.10.2011).

1.1.12 Rückkehrfragen:

Nach einer massiven Welle von freiwilligen Rückkehrern in den Jahren 2002 bis 2005 gehen die Rückkehrerzahlen seither zurück, wofür UNHCR die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten verantwortlich macht. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern stoßen an ihre Grenzen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft - so UNHCR - schwieriger denn je werden (Daisuke Yoshimura, Asylmagazin des Informationsverbunds Asyl und Migration vom Dezember 2011).

Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Dass die Stellung eines Asylantrags etwa in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zur Folge hatte, ist bislang nicht bekannt geworden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.2 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er trägt den im Spruch genannten Namen und stammt aus Baghlan.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel aufgrund des Unfalltodes eines Cousins mit dem Tod bedroht wurde. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der mit dem Beschwerdeführer gemeinsam nach Österreich eingereiste (andere) Cousin des Beschwerdeführers hatte (ebenfalls) am 7.2.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, den er u.a. mit einer Fehde mit einem Kommandanten begründete, der den Bruder dieses Cousins zwangsrekrutiert und nach dem Tod seines eigenen Sohnes den (später verschollenen) Vater dieses Cousins des Mordes (aus Rache wegen des Todes des zwangsrekrutierten Bruders dieses Cousins) bezichtigt habe. Das Bundesasylamt hatte diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch diesem Cousin des Beschwerdeführers den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die gegen den ersten Spruchpunkt gerichtete Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.5.2011, C2 400263-1/2008, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und Einholung eines länderkundigen Sachverständigen-Gutachtens, demzufolge der Bruder des Cousins (ebenso wie der Sohn des lange nicht mehr aktiven ehemaligen Kommandanten) nach wie vor in Afghanistan lebe, ab.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1 Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer in zwei Einvernahmen die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde weder die Verfahrensrüge konkret begründet, noch vermag der erkennende Senat von Amts wegen einen Verfahrensfehler zu erkennen.

2.2 Die oben ersichtlichen aktuellen Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch im Rahmen des Parteiengehörs inhaltlich nicht konkret entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

2.3 Die Feststellungen zur Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinem Wohnort in Afghanistan stützen sich auf die vom Akteninhalt her zweifelsfreien Feststellungen der belangten Behörde. Bei den Feststellungen zur Identität folgte der erkennende Senat den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, an deren Glaubwürdigkeit auf der Grundlage des Verwaltungsaktes ebenfalls keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellungen über das Verfahren des Cousins des Beschwerdeführers resultieren aus dem AIS-Auszug und dem entsprechenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes.

2.4 Das Fluchtvorbringen konnte der erkennende Senat aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:

2.4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei schriftliche Beweismittel vorgelegt hat, die entweder das Fluchtvorbringen als Ganzes oder zumindest einzelne Details der Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen, bestätigen hätten können.

2.4.2 Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung hervorgehoben hat, wurde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht selbst von seinem Onkel bedroht. Seine befürchtete Verfolgung leitete der Beschwerdeführer gemäß seiner Darstellung ausschließlich daraus ab, dass der Onkel zu seinem Vater gesagt habe, er werde den Beschwerdeführer wegen dessen Schuld am Tod seines Cousins aus Rache töten. Die behauptete Annahme einer Verfolgung beruht somit lediglich auf der Aussage einer anderen Person ("Hörensagen"), ohne dass sich der Beschwerdeführer auf eigene Wahrnehmungen stützen könnte (siehe AS 97: "[BAA:] Hat ihr Onkel sie konkret bedroht? - [BF:] Nein. Er hat das nur meinem Vater gesagt. - [BAA:] Woher wissen Sie es? - [BF:] Mein Vater hat es mir erzählt."). Schon aus diesem Grund erscheint die behauptete Verfolgung zu vage und zu spekulativ, um sie als wahrscheinlich den Feststellungen zu Grunde legen zu können.

2.4.3 Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert, sodass auch aus diesem Grund die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu beanstanden ist:

So hat - worauf auch die belangte Behörde hingewiesen hat - der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung den Grund für seine Ausreise aus Afghanistan ausschließlich mit der Bürgerkriegssituation in Afghanistan begründet (AS 17), also mit Umständen, die nicht im Entferntesten als Andeutung der später vorgebrachten Probleme interpretiert werden können. Somit hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung einen Fluchtgrund angegeben, den er in seiner Einvernahme vom 7.5.2008 nicht einmal mehr als erwähnenswert erachtet hat (AS 97: "[BAA:] Hat sich sonst noch etwas ereignet? - [BF:] Nein."), um stattdessen das in der letzten Einvernahme geschilderte Gefährdungsszenario bei der Erstbefragung mit keinem Wort auch nur anzudeuten. Auch wenn man den Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auf die "näheren" Fluchtgründe nicht zu beziehen hat, nicht zu viel Gewicht beimessen möchte (vgl. idS VfGH 27.6.2012, U 98/12), so ist nach Ansicht des erkennenden Senates zu bedenken, dass von einer in ihrer Heimat verfolgten Person im Zufluchtsstaat erwartet werden kann, dass sie den Antrag auf internationalen Schutz gleich zu Beginn mit den tatsächlichen Ausreisegründen begründet, um das Ziel, Asyl zu erlangen, nicht unnötig zu gefährden. Auch bei Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist nicht vorderhand verständlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen hauptsächlichen Ausreisegrund bei der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt hat. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die Einschätzung, welche Informationen im Rahmen des Asylverfahrens für die Darlegung der individuellen Verfolgung wichtig sind, insbesondere auch für Minderjährige im Einzelfall sehr schwierig sein mag (vgl. dazu auch die Richtlinien des UNHCR zu Asylanträgen von Kindern [2009], S. 30 f.) und daher entsprechende Vorsicht bei Rückschlüssen aus dem Aussageverhalten eines minderjährigen Asylwerbers geboten ist. Im vorliegenden Fall wäre jedoch anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer schon von Anfang an seine Gefährdung durch seine Verwandten zumindest anspricht, da die Problematik verwandtschaftlicher Auseinandersetzungen üblicherweise der Gefühls- und Erfahrungswelt eines Minderjährigen weitaus näher steht als die allgemeine Sicherheitslage eines Landes. Dass - wie der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 7.5.2008 erklärte - "Freunde" ihm gesagt hätten, er solle seine Probleme "nicht überall" angeben, erscheint (ohne weitere Erklärung) nicht überzeugend und muss als verfahrenstaktische Schutzbehauptung gewertet werden.So hat - worauf auch die belangte Behörde hingewiesen hat - der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung den Grund für seine Ausreise aus Afghanistan ausschließlich mit der Bürgerkriegssituation in Afghanistan begründet (AS 17), also mit Umständen, die nicht im Entferntesten als Andeutung der später vorgebrachten Probleme interpretiert werden können. Somit hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung einen Fluchtgrund angegeben, den er in seiner Einvernahme vom 7.5.2008 nicht einmal mehr als erwähnenswert erachtet hat (AS 97: "[BAA:] Hat sich sonst noch etwas ereignet? - [BF:] Nein."), um stattdessen das in der letzten Einvernahme geschilderte Gefährdungsszenario bei der Erstbefragung mit keinem Wort auch nur anzudeuten. Auch wenn man den Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 auf die "näheren" Fluchtgründe nicht zu beziehen hat, nicht zu viel Gewicht beimessen möchte vergleiche idS VfGH 27.6.2012, U 98/12), so ist nach Ansicht des erkennenden Senates zu bedenken, dass von einer in ihrer Heimat verfolgten Person im Zufluchtsstaat erwartet werden kann, dass sie den Antrag auf internationalen Schutz gleich zu Beginn mit den tatsächlichen Ausreisegründen begründet, um das Ziel, Asyl zu erlangen, nicht unnötig zu gefährden. Auch bei Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist nicht vorderhand verständlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen hauptsächlichen Ausreisegrund bei der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt hat. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die Einschätzung, welche Informationen im Rahmen des Asylverfahrens für die Darlegung der individuellen Verfolgung wichtig sind, insbesondere auch für Minderjährige im Einzelfall sehr schwierig sein mag vergleiche dazu auch die Richtlinien des UNHCR zu Asylanträgen von Kindern [2009], S. 30 f.) und daher entsprechende Vorsicht bei Rückschlüssen aus dem Aussageverhalten eines minderjährigen Asylwerbers geboten ist. Im vorliegenden Fall wäre jedoch anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer schon von Anfang an seine Gefährdung durch seine Verwandten zumindest anspricht, da die Problematik verwandtschaftlicher Auseinandersetzungen üblicherweise der Gefühls- und Erfahrungswelt eines Minderjährigen weitaus näher steht als die allgemeine Sicherheitslage eines Landes. Dass - wie der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 7.5.2008 erklärte - "Freunde" ihm gesagt hätten, er solle seine Probleme "nicht überall" angeben, erscheint (ohne weitere Erklärung) nicht überzeugend und muss als verfahrenstaktische Schutzbehauptung gewertet werden.

2.4.4 Vor diesem Hintergrund gewinnt auch der Umstand an Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen konnte, weshalb er von seinem Onkel für den Tod des Cousins verantwortlich gemacht wird, obwohl ihn eigenen Angaben zufolge am Unfall des Cousins überhaupt kein Verschulden traf. Damit erweist sich das zentrale Motiv des Onkels des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Verfolgung als unplausibel. Dass - wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 7.5.2008 erklärte - sein Onkel nur einen "Anlass" gefunden habe, die Feindschaft mit seinem eigenen Bruder, dem Vater des Beschwerdeführers, auszutragen, vermag nach Ansicht des Asylgerichtshofes die schwerwiegenden Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer nicht logisch nachvollziehbar und schlüssig zu erklären. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus den Einvernahmeniederschriften ergibt - die konkreten Geschehnisse auf entsprechende Nachfrage sehr kursorisch und wenig detailreich geschildert hat. Da auch von einem Jugendlichen im Alter des Beschwerdeführers grundsätzlich erwartet werden kann, dass er einschneidende Erlebnisse umfassend und zumindest ansatzweise nachvollziehbar zu schildern in der Lage ist, ist die Einschätzung der belangten Behörde, wonach die Fluchtschilderungen oberflächlich seien, nicht zu beanstanden.

2.4.5 Darüber hinaus weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers seine Familie, insbesondere seine beiden Brüder im Alter von (nunmehr) 17 und 23 Jahren, in Afghanistan zurück geblieben sind (AS 65, 95), obwohl - wenn die Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen würden - die (männlichen) Familienangehörigen des Beschwerdeführers mit der Gefahr, der Blutrache ausgesetzt zu sein, zu rechnen hätten. Angesichts derartiger Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten kann auch der von der belangten Behörde hervorgehobene Umstand vernachlässigt werden, dass der Beschwerdeführer konkrete Anschuldigungen, wie er sie noch in der Einvernahme am 13.2.2008 mit dem Hinweis, sein Onkel habe ihn verdächtigt, seinen Cousin vom Dach gestoßen zu haben, in der Einvernahme vom 7.5.2008 nicht mehr nennen konnte (siehe AS 99:

"[BAA:] Was genau wurden Sie beschuldigt? - [BF:] Mein Onkel hat

ohnehin schon kein gutes Verhältnis... - [BAA:] Was konkret

beschuldigte Sie Ihr Onkel? - [BF:] Er machte mich für den Tod verantwortlich. Aus welchen Gründen auch immer.").

2.4.6 In Anbetracht all dieser Umstände vermag der erkennende Senat der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig qualifiziert hat und nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Heimkehr einer Bedrohung durch seinen Onkel in seiner Heimat ausgesetzt wäre. Auch der gegenständlichen Beschwerde lassen sich keine über die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers hinaus gehenden konkretisierenden Schilderungen hinsichtlich der vorgebrachten Geschehnisse oder Ausführungen, die eine andere Bewertung des Fluchtvorbringens nahe legen würden, entnehmen.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.3 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.3.1 Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ist es im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

3.3.2 Obiter sei angemerkt, dass auch dann, wenn man den Fluchtgründen und der behaupteten Verfolgungsgefahr durch den Onkel des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zuerkennen würde, dies am Verfahrensergebnis nichts ändern würde:

Die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers liegt letztlich in Problemen mit Privatpersonen begründet und ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat, käme lediglich der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Frage, worunter - wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont hat - auch eine im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie drohende Verfolgung fallen kann (vgl. VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517;Die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers liegt letztlich in Problemen mit Privatpersonen begründet und ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat, käme lediglich der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Frage, worunter - wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont hat - auch eine im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie drohende Verfolgung fallen kann vergleiche VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517;

12.3.2001/01/03999; 3.7.2003 2001/20/0219; 17.9.2003 2001/20/0292;

24.6.2004, 2002/20/0165; 22.8.2006, 2006/01/0251; 21.3.2007, 2006/19/0083; 4.3.2008, 2006/19/0358). Dies träfe im vorliegenden Fall jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zu Leide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer wird aber gemäß seinen Angaben nicht verfolgt, weil er mit dem Täter verwandt ist, sondern weil er jene Person ist, die den Tod des Verwandten seines Verfolgers (nämlich den Sohn seines Onkels) herbeigeführt haben soll. Aus einem solchem Grund scheidet auch der Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im gegenständlichen Fall aus (vgl. VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 24.8.2007, 2006/19/0156).24.6.2004, 2002/20/0165; 22.8.2006, 2006/01/0251; 21.3.2007, 2006/19/0083; 4.3.2008, 2006/19/0358). Dies träfe im vorliegenden Fall jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zu Leide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer wird aber gemäß seinen Angaben nicht verfolgt, weil er mit dem Täter verwandt ist, sondern weil er jene Person ist, die den Tod des Verwandten seines Verfolgers (nämlich den Sohn seines Onkels) herbeigeführt haben soll. Aus einem solchem Grund scheidet auch der Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im gegenständlichen Fall aus vergleiche VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 24.8.2007, 2006/19/0156).

3.3.2 Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (siehe dazu auch die Länderfeststellungen unter 1.1.4). Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus (vgl. z. B. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008;3.3.2 Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (siehe dazu auch die Länderfeststellungen unter 1.1.4). Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus vergleiche z. B. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008;

18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008;

27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010).

3.3.3 Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer ebenfalls eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten, da eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.3.3 Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer ebenfalls eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten, da eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG, die auf die erste Fallvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG, die auf die erste Fallvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. idS VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und -würdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen vergleiche idS VfSlg. 13.831 aus 1994, mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Artikel 6, EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6, EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und -würdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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