Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
S6 429.098-1/2012/2E
S6 429.098-2/2012/2E
S6 429.099-1/2012/2E
S6 429.099-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. des XXXX; 2. des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX, beide StA. Afghanistan,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. des römisch 40 ; 2. des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Kindesvater römisch 40 , beide StA. Afghanistan,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerden 1. des XXXX und 2. des mj. XXXX vom 24.08.2012 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 02.827-BAS (ad 1.) und 12 02.828-BAS (ad 2.), werden gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerden 1. des römisch 40 und 2. des mj. römisch 40 vom 24.08.2012 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 02.827-BAS (ad 1.) und 12 02.828-BAS (ad 2.), werden gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Die Beschwerden 1. des XXXX und 2. des mj. XXXX vom 30.07.2012 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.07.2012, Zl. 12 02.827-BAS (ad 1.) und 12 02.828-BAS (ad 2.), werden gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden 1. des römisch 40 und 2. des mj. römisch 40 vom 30.07.2012 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.07.2012, Zl. 12 02.827-BAS (ad 1.) und 12 02.828-BAS (ad 2.), werden gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes. Der Erstbeschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.03.2012 für sich und seinen mj. Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Folglich wurde der Erstbeschwerdeführer am 09.03.2012 einer Erstbefragung unterzogen und am 19.04.2012 sowie am 05.06.2012 vor dem Bundesasylamt zum Reiseweg und den Fluchtgründen befragt. Dabei gab er an, dass seine Angaben auch für seinen mj. Sohn gelten würden.
Ein EURODAC-Treffer ergab, dass der Erstbeschwerdeführer bereits am 26.02.2012 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde (26.02.2012XXXX).
Aufgrund dieses EURODAC-Treffers und der Angaben des Erstbeschwerdeführers übermittelte das Bundesasylamt am 14.03.2012 ein Anfrageersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an Italien und wurde das Führen von Konsultationen mit Italien dem Erstbeschwerdeführer am 19.03.2012 nachweislich mitgeteilt.Aufgrund dieses EURODAC-Treffers und der Angaben des Erstbeschwerdeführers übermittelte das Bundesasylamt am 14.03.2012 ein Anfrageersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an Italien und wurde das Führen von Konsultationen mit Italien dem Erstbeschwerdeführer am 19.03.2012 nachweislich mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 16.04.2012 teilte das Bundesasylamt Italien mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde.Mit Schreiben vom 16.04.2012 teilte das Bundesasylamt Italien mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde.
2. Mit Bescheiden vom 06.07.2012, Zl. 12 02.827-BAS hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und Zl. 12 02.828-BAS hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers, wies das Bundesasylamt die beiden Anträge auf internationalen Schutz vom 08.03.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung der Asylanträge sei gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO Italien zuständig. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zulässig sei.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung der Asylanträge sei gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO Italien zuständig. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zulässig sei.
3. Die Bescheide wurden dem Erstbeschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 07.07.2012 zugestellt und erwuchsen mit Ablauf des 16.07.2012 in Rechtskraft (siehe Aktenseite 451 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers, infolge kurz AS).
4. Mit Schreiben vom 12.07.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, erklärten sich die italienischen Behörden bereit, den Erst- und Zweitbeschwerdeführer, gemäß Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO aufzunehmen.4. Mit Schreiben vom 12.07.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, erklärten sich die italienischen Behörden bereit, den Erst- und Zweitbeschwerdeführer, gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO aufzunehmen.
5. Am 30.07.2012 brachten die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.07.2012 ein und stellten gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.5. Am 30.07.2012 brachten die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.07.2012 ein und stellten gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführer hätten sich - wie von ihnen verlangt - mit dem Verein Menschenrechte Österreich als ihnen zur Seite gestellten Rechtsberater nach Erhalt ihrer Bescheide in Verbindung gesetzt, in weiterer Folge hätten sie jedoch nur eine unzulängliche Beratung erhalten. Es habe lediglich ein ca. 5-minütiges Gespräch stattgefunden, welches überdies nur aufgrund der Anwesenheit eines Freundes des Erstbeschwerdeführers durchgeführt habe werden können, da dem Gespräch kein Dolmetscher innegewohnt habe. Im Laufe dieses Gespräches habe weder eine Aufklärung über die Bedeutung der Bescheide noch über den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung stattgefunden. Die Beschwerdeführer seien nicht einmal über die Möglichkeit einer Beschwerdeeinbringung informiert worden, weshalb ihre Entscheidung auf eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan gefallen wäre. Am 25.07.2012 habe schließlich eine Rechtsberatung über Vermittlung des UNHCR bei der Volkshilfe XXXX stattgefunden. Hier wären die Beschwerdeführer zum ersten Mal über das Einbringen von Rechtsmitteln gegen ihre Bescheide in Kenntnis gesetzt worden, wobei die Rechtsmittelfrist zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen gewesen wäre. Im Falle der mangelhaften Aufklärung des Vereins Menschenrechte Österreich in Zusammenhang mit der fehlenden Schulbildung sowie fehlenden österreichischen Sprach- und Rechtskompetenz der Beschwerdeführer liege jedenfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor, wobei den Letztgenannten kein Verschulden vorzuwerfen sei. Mit der anständigen Rechtsberatung durch die Volkshilfe XXXX sei das Hindernis weggefallen und liege nun ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vor.Die Beschwerdeführer hätten sich - wie von ihnen verlangt - mit dem Verein Menschenrechte Österreich als ihnen zur Seite gestellten Rechtsberater nach Erhalt ihrer Bescheide in Verbindung gesetzt, in weiterer Folge hätten sie jedoch nur eine unzulängliche Beratung erhalten. Es habe lediglich ein ca. 5-minütiges Gespräch stattgefunden, welches überdies nur aufgrund der Anwesenheit eines Freundes des Erstbeschwerdeführers durchgeführt habe werden können, da dem Gespräch kein Dolmetscher innegewohnt habe. Im Laufe dieses Gespräches habe weder eine Aufklärung über die Bedeutung der Bescheide noch über den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung stattgefunden. Die Beschwerdeführer seien nicht einmal über die Möglichkeit einer Beschwerdeeinbringung informiert worden, weshalb ihre Entscheidung auf eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan gefallen wäre. Am 25.07.2012 habe schließlich eine Rechtsberatung über Vermittlung des UNHCR bei der Volkshilfe römisch 40 stattgefunden. Hier wären die Beschwerdeführer zum ersten Mal über das Einbringen von Rechtsmitteln gegen ihre Bescheide in Kenntnis gesetzt worden, wobei die Rechtsmittelfrist zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen gewesen wäre. Im Falle der mangelhaften Aufklärung des Vereins Menschenrechte Österreich in Zusammenhang mit der fehlenden Schulbildung sowie fehlenden österreichischen Sprach- und Rechtskompetenz der Beschwerdeführer liege jedenfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor, wobei den Letztgenannten kein Verschulden vorzuwerfen sei. Mit der anständigen Rechtsberatung durch die Volkshilfe römisch 40 sei das Hindernis weggefallen und liege nun ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vor.
Zudem wurde darauf verwiesen, dass sich beide Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung befinden würden, deren kontinuierliche Fortsetzung nötig wäre, um gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Angesichts dieser gesundheitlichen Situation und fehlender konkreter Sicherstellungen hinsichtlich einer medizinischen Versorgung in Italien, sei eine Überstellung dorthin unzulässig. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Beschwerdeführer ihre Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr zurückgezogen haben und ihnen nun die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung nach Italien drohen würde. Zuletzt wurde darauf hingewiesen, dass die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beantragt wurde.
6. Aufgrund der behaupteten mangelhaften Rechtsberatung wurde vom Bundesasylamt die Übermittlung sämtlicher Beratungsprotokolle und Aktenvermerke seitens des Rechtsberaters zu den erfolgten Beratungen der Beschwerdeführer erbeten und wurde dem Bundesasylamt am 06.08.2012 eine chronologische Zusammenfassung der erfolgten Rechtsberatung per e-Mail zugesandt.
7. In weiterer Folge wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 09.08.2012, Zl. 12 02.827-BAS betreffend den Erstbeschwerdeführer und Zl. 12 02.828-BAS betreffend den Zweitbeschwerdeführer, in Spruchpunkt I. gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie in Spruchpunkt II. gemäß § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen.7. In weiterer Folge wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 09.08.2012, Zl. 12 02.827-BAS betreffend den Erstbeschwerdeführer und Zl. 12 02.828-BAS betreffend den Zweitbeschwerdeführer, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen.
8. Am 09.08.2012 wurden die Beschwerdeführer nach Italien überstellt (AS 597 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers, AS 289 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Zweitbeschwerdeführers).
9. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter und machten darin zunächst die Verletzung ihres Rechts auf Wahrung des Parteiengehörs geltend, da weder ihnen noch ihrem Rechtsvertreter jene die erstinstanzlichen Bescheide tragenden Beweisergebnisse vor deren Erlassung zur Kenntnis gebracht worden wären. Im Übrigen wurden die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes zum Geschehensablauf, insbesondere hinsichtlich der Rechtsberatung durch den Verein Menschenrechte XXXX, bestritten.9. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter und machten darin zunächst die Verletzung ihres Rechts auf Wahrung des Parteiengehörs geltend, da weder ihnen noch ihrem Rechtsvertreter jene die erstinstanzlichen Bescheide tragenden Beweisergebnisse vor deren Erlassung zur Kenntnis gebracht worden wären. Im Übrigen wurden die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes zum Geschehensablauf, insbesondere hinsichtlich der Rechtsberatung durch den Verein Menschenrechte römisch 40 , bestritten.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren scheint der Wortlaut des § 61 Abs. 3 AsylG 2005 dafür zu sprechen, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter anzunehmen. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, richtet sich jedoch nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Als Hauptverfahren ist im gegenständlichen Fall die zugrundeliegende Zurückweisung des Asylantrages nach § 5 AsylG 2005 anzusehen, für welches demnach die Einzelrichter-Zuständigkeit jedenfalls unstrittig ist. Für die Annexität des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu dem Hauptverfahren spricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (siehe VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611, ebenso relevant: VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass demnach im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vorliegen.Im vorliegenden Verfahren scheint der Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 dafür zu sprechen, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter anzunehmen. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, richtet sich jedoch nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Als Hauptverfahren ist im gegenständlichen Fall die zugrundeliegende Zurückweisung des Asylantrages nach Paragraph 5, AsylG 2005 anzusehen, für welches demnach die Einzelrichter-Zuständigkeit jedenfalls unstrittig ist. Für die Annexität des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu dem Hauptverfahren spricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (siehe VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611, ebenso relevant: VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass demnach im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vorliegen.
II.2.5. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG:
II.3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
II.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).römisch zwei.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
II.3.3. Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.3.3. Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).
II.3.4. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.3.4. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
II.3.5. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.3.5. Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Verfahren ihre - rechtzeitig eingebrachten - Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit begründet, aufgrund der mangelhaften Aufklärung über ihre Rechtsmittelmöglichkeiten nach Erhalt ihrer zurückweisenden Bescheide sowie aufgrund ihrer fehlenden Schulbildung und der vorhandenen Sprachbarrieren keine Beschwerde erhoben zu haben.
Dagegen ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, vor allem aus der vom Rechtsberater am 06.08.2012 übermittelten chronologischen Zusammenfassung der abgelaufenen Beratungen (siehe AS 519 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers), dass die Beschwerdeführer, respektive der Erstbeschwerdeführer (auch in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter für den Zweitbeschwerdeführer), durch den Verein Menschenrechte unter Heranziehung eines geeigneten Dolmetschers entsprechend beraten wurde. So ist dem obigen Vorbringen zu entgegnen, dass der Erstbeschwerdeführer zunächst am 18.04.2012, noch vor seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen hat, in welcher ihm das Führen von Dublin Konsultationen mit Italien zur Kenntnis gebracht wurde, er über den Ablauf seiner am nächstfolgenden Tag stattfindenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt informiert und mit ihm vorab auch die Möglichkeit einer Beschwerdeeinbringung erläutert wurde.
Nach Erlassung der Bescheide wurde den Beschwerdeführern der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. An dieser Stelle ist deutlich herauszustreichen, dass die Bescheide eine in der Sprache der Beschwerdeführer ausgewiesene Rechtsmittelbelehrung enthalten, worin eindeutig festgehalten wird, dass ab Zustellung der Bescheide eine einwöchige Beschwerdemöglichkeit offen steht.
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen durch den Verein Menschenrechte Österreich ergibt sich weiters, dass am 12.07.2012 - sohin noch in der Rechtsmittelfrist - ein 15-minütiges Gespräch zwischen dem Verein und dem Erstbeschwerdeführer stattgefunden hat, wobei die diesbezügliche Initiative dazu von der Rechtsberaterin ausging. Zudem wurde diesem Gespräch ein Dolmetscher für die Sprache Dari - der Muttersprache des Erstbeschwerdeführers - beigezogen, womit seine diesbezüglichen Behauptungen, das Beratungsgespräch hätte lediglich 5 Minuten gedauert und wäre nur durch die Übersetzungstätigkeit eines anwesenden Freundes möglich gewesen, schlichtweg nicht der Wahrheit entsprechen können. Weiters ist dem Bundesasylamt darin beizupflichten, wenn es ausführt, dass die anwesende Betreuerin des Vereins Menschenrechte Österreich ihre Aufgabe als Rechtsberaterin ordnungsgemäß erledigt hat. So hat sie den Beschwerdeführer erneut über die Möglichkeit, eine Beschwerde einzubringen, informiert. Zu ihrem Vorhalt eines handschriftlichen Vermerks über die Anmeldung zur freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, gab der Erstbeschwerdeführer an, aus diesem Grund keine Beschwerde gegen die zurückweisenden Bescheide einbringen zu wollen. Somit erweist sich das vom rechtlichen Vertreter gezeichnete Bild des Erstbeschwerdeführers, der aufgrund der grob mangelhaften Rechtmittelbelehrung durch den Verein Menschenrechte Österreich seiner Beschwerdemöglichkeit beraubt worden sein soll, als unzutreffend, wenn man bedenkt, dass der Verein seine Pflichten als Rechtsberater erfüllt hat, lediglich dem Willen und Wunsch des Asylwerbers gefolgt ist und demnach - trotz Aufklärung und Belehrung - keine Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht hat. Lediglich der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass das Verständigungsformular über die freiwillige Rückkehr vom Erstbeschwerdeführer für sich und seinen mj. Sohn am 11.07.2012 unterschrieben und am selben Tag dem Bundesasylamt übermittelt wurde (AS 469 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführers, AS 193 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Zweitbeschwerdeführers), wohingegen das Beratungsgespräch mit dem Verein Menschenrechte Österreich erst am nächsten Tag, dem 12.07.2012, stattgefunden hat. Somit widerspricht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich eben aufgrund des mangelhaften Beratungsgesprächs mit dem Verein zur freiwilligen Rückkehr entschieden den Tatsachen, da er den diesbezüglichen Entschluss erwiesenermaßen vor dem stattgefundenen Gespräch gefasst und umgesetzt hat.
Im Übrigen ist weiters auszuführen, dass auch die Darstellung des Erstbeschwerdeführers - erst nach diesem Beratungsgespräch in Kontakt mit der Volkshilfe XXXX getreten zu sein, die ihm letztlich die Rechtsmittelmöglichkeit gegen Bescheide vor Augen geführt hätte - weder nachvollziehbar ist noch in Einklang mit dem Akteninhalt steht. Dem Akteninhalt nach hat der Beschwerdeführer nämlich sogar noch vor Erlassung der Bescheide über die Anträge auf internationalen Schutz mehrmals ärztliche Unterlagen durch die Volkshilfe XXXX dem Bundesasylamt übermittelt (vgl. AS 331 ff, 357 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers, AS 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Zweitbeschwerdeführers).Im Übrigen ist weiters auszuführen, dass auch die Darstellung des Erstbeschwerdeführers - erst nach diesem Beratungsgespräch in Kontakt mit der Volkshilfe römisch 40 getreten zu sein, die ihm letztlich die Rechtsmittelmöglichkeit gegen Bescheide vor Augen geführt hätte - weder nachvollziehbar ist noch in Einklang mit dem Akteninhalt steht. Dem Akteninhalt nach hat der Beschwerdeführer nämlich sogar noch vor Erlassung der Bescheide über die Anträge auf internationalen Schutz mehrmals ärztliche Unterlagen durch die Volkshilfe römisch 40 dem Bundesasylamt übermittelt vergleiche AS 331 ff, 357 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers, AS 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Zweitbeschwerdeführers).
Soweit im Rechtsmittelschriftsatz gerügt wird, dass den Beschwerdeführern jene Beweisergebnisse, die das Bundesasylamt in ihren gegenständlichen Bescheiden verwendet hat, nicht vorgehalten worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass sie mit der an den Asylgerichtshof gerichteten Beschwerde Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu beziehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und gegebenenfalls im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (vgl. VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).Soweit im Rechtsmittelschriftsatz gerügt wird, dass den Beschwerdeführern jene Beweisergebnisse, die das Bundesasylamt in ihren gegenständlichen Bescheiden verwendet hat, nicht vorgehalten worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass sie mit der an den Asylgerichtshof gerichteten Beschwerde Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu beziehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (Paragraph 37, AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und gegebenenfalls im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken vergleiche VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).
Zur weiteren Behauptung des Erstbeschwerdeführers, er wäre Analphabet und ihm würde die entsprechende Bildung, Sprach- und Rechtskenntnis für dieses Verfahren fehlen, ist auf den Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes hinzuweisen, wonach ersichtlich ist, dass dieser eigenen Angaben nach von 1986 bis 1990 die Grundschule in Kabul (AS 15) besucht hat, womit grundlegende Schreib- und Lesekenntnisse abgedeckt sein sollten, darüber hinaus - wie oben bereits angeführt - eine muttersprachliche Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, wo er auf die Erhebung einer Beschwerde und die einzuhaltenden Fristen hingewiesen wurde sowie eine ausführliche Rechtsberatung genossen hat.
Die Beschwerdeführer konnten somit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft machen, durch welches sie ohne Verschulden bzw. aufgrund eines minderen Grades des Versehens darin gehindert gewesen wären, die Beschwerden fristgerecht einzubringen.
Die Beschwerden gegen die die Wiedereinsetzung ablehnenden Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen. Die Voraussetzungen, im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, waren nicht gegeben.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Im vorliegenden Fall wurden die (die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisenden) Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.07.2012 dem Erstbeschwerdeführer am Samstag, dem 07.07.2012 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diese Bescheide, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Montag, dem 16.07.2012.Im vorliegenden Fall wurden die (die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückweisenden) Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.07.2012 dem Erstbeschwerdeführer am Samstag, dem 07.07.2012 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diese Bescheide, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Montag, dem 16.07.2012.
Die Beschwerden wurden jedoch erst am 30.07.2012 eingebracht und erweisen sich daher als verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen waren.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
07.11.2012