TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/9 E7 429143-1/2012

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Veröffentlicht am 09.10.2012
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Spruch

E7 429143-1/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, Zl. 12 01.491-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, Zl. 12 01.491-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 31.01.2012 im Gefolge seiner Einreise in das Bundesgebiet über den Flughafen Wien einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wies sich dabei mit einem irakischen Reisepass, ausgestellt am 16.11.2011 in XXXX, Irak, aus (vgl. AS 105 ff). Eine Gepäcksdurchsuchung brachte zudem verschiedene niederländische Verfahrensunterlagen hervor.Er wies sich dabei mit einem irakischen Reisepass, ausgestellt am 16.11.2011 in römisch 40 , Irak, aus vergleiche AS 105 ff). Eine Gepäcksdurchsuchung brachte zudem verschiedene niederländische Verfahrensunterlagen hervor.

2. Am 02.02.2012 erfolgte die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Er gab dabei in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem, ledig und in der Stadt XXXX geboren, wo er zuletzt wohnhaft gewesen sei und sich weiterhin seine Angehörigen aufhalten. Diese Stadt habe er am 02.11.2011 nach Syrien verlassen, er habe sich in der Folge bis Ende Jänner in Damaskus legal aufgehalten und sei am 31.01.2012 ausgehend von dort schlepperunterstützt über Istanbul nach Österreich geflogen.Er gab dabei in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem, ledig und in der Stadt römisch 40 geboren, wo er zuletzt wohnhaft gewesen sei und sich weiterhin seine Angehörigen aufhalten. Diese Stadt habe er am 02.11.2011 nach Syrien verlassen, er habe sich in der Folge bis Ende Jänner in Damaskus legal aufgehalten und sei am 31.01.2012 ausgehend von dort schlepperunterstützt über Istanbul nach Österreich geflogen.

Zu seinen Ausreisegründen gab er an, er sei im Jahr 2007 von Terroristen verfolgt worden und, nachdem zwei seiner Freunde von diesen getötet worden waren, nach Holland geflüchtet, wo ihm internationaler Schutz gewährt wurde. Auch sein Bruder W. sei von Terroristen getötet worden. Nach vierjährigem Aufenthalt in Holland sei ihm aber dort sein Schutzstatus aberkannt worden und sei er daher am 11.10.2011 in den Irak zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr sei sein weiterer Bruder A. von Terroristen getötet und das Haus des BF gesprengt worden.

Zu den Flucht auslösenden Ereignissen im Jahre 2007 führte er aus, er habe damals den Behörden angezeigt, dass ein Sprengsatz in der Nähe einer Schule deponiert worden sei und auf den Täter, welcher wiederum der Al-Kaida angehört habe, Hinweise gegeben. Dieser sei hierauf verhaftet worden. Aus diesem Grunde sei schon sein erster Bruder getötet und auch der BF selbst gesucht worden um auch ihn zu töten.

3. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF mit Hilfe eines holländischen Reisedokuments, ausgestellt am 03.08.2010 und gültig bis 11.07.2012, aus den Niederlanden in den Irak gereist war, wurde ein Konsultationsverfahren mit den niederländischen Behörden iSd Dublin II-VO zur Prüfung der Zuständigkeit für das nunmehrige Schutzbegehren des BF geführt.

Am 09.02.2012 wurde der BF dazu am Flughafen Wien im Zulassungsverfahren einvernommen.

Nach abschlägiger Antwort der holländischen Behörden wurde das Verfahren des BF zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

4. Am 16.07.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes statt.

Im Zuge derselben erläuterte der BF auf Befragen seine Antragsgründe, die sich sowohl auf die vormaligen Ereignisse in 2007 als auch auf solche nach der Rückkehr in den Irak in 2011 bezogen (vgl. AS 263 ff). Dabei legte er auch mehrere Beweismittel vor (AS 267-295).Im Zuge derselben erläuterte der BF auf Befragen seine Antragsgründe, die sich sowohl auf die vormaligen Ereignisse in 2007 als auch auf solche nach der Rückkehr in den Irak in 2011 bezogen vergleiche AS 263 ff). Dabei legte er auch mehrere Beweismittel vor (AS 267-295).

Zuletzt wurden mit ihm die länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes zur Lage im Irak erörtert.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.08.2013 erteilt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.08.2013 erteilt.

Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensinhalts sowie der Auflistung der herangezogenen Beweismittel stellte die belangte Behörde zunächst die Staatsangehörigkeit und die genaue Identität des BF fest. Zu den behaupteten Ausreisegründen wurde festgestellt, dass der BF den Irak wegen der im Zusammenhang mit dem dort herrschenden Bürgerkrieg bestehenden schlechten Sicherheitslage sowie wegen seiner Unterstützung für die dortige Polizei verlassen habe. Eine asylrelevante Bedrohung im Irak habe er damit aber nicht glaubhaft machen können. Unter Bezugnahme auf die länderkundlichen Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak sei aber eine Gefährdung des BF iSd § 8 Abs. 1 AsylG feststellbar gewesen.Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensinhalts sowie der Auflistung der herangezogenen Beweismittel stellte die belangte Behörde zunächst die Staatsangehörigkeit und die genaue Identität des BF fest. Zu den behaupteten Ausreisegründen wurde festgestellt, dass der BF den Irak wegen der im Zusammenhang mit dem dort herrschenden Bürgerkrieg bestehenden schlechten Sicherheitslage sowie wegen seiner Unterstützung für die dortige Polizei verlassen habe. Eine asylrelevante Bedrohung im Irak habe er damit aber nicht glaubhaft machen können. Unter Bezugnahme auf die länderkundlichen Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak sei aber eine Gefährdung des BF iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG feststellbar gewesen.

In ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde u.a. aus, das Vorbringen des BF, er habe den Irak wegen der allgemeinen Lage sowie wegen seiner Mitarbeit bei der Polizei im Zusammenhang mit einem versuchten Bombenanschlag verlassen, sei plausibel, nachvollziehbar und daher glaubhaft gewesen. Angesichts der vom BF vorgelegten Beweismittel sei auch glaubhaft geworden, dass er in seiner Heimat von Mitgliedern fundamentalistischer Milizen bedroht wurde.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass der BF damit aber eine Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen nicht glaubhaft darlegen konnte, zumal diesem Szenario ein Anknüpfungspunkt an die Verfolgungstatbestände der GFK fehle. Vielmehr resultiere diese aus lediglich kriminellen Motiven im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung. Darüber hinaus handle es sich bei der von ihm dargelegten Verfolgung durch Privatpersonen weder um eine staatliche Verfolgung noch um eine von den staatlichen Behörden geduldete.

Mangels Asylrelevanz sei daher der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

Im Hinblick auf die allgemeine schlechte Lage im Irak sowie die individuelle Lage des BF angesichts seiner vormaligen Unterstützung der Polizei sei aber eine subsidiäre Schutzgewährung angezeigt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 31.08.2012 zu Handen des BF.

6. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht mit 04.09.2012 Beschwerde.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht mit 04.09.2012 Beschwerde.

Darin verwies er, neben einer handschriftlichen Zusammenfassung der bisherigen Angaben zu den Ausreisegründen, auf zugleich beigelegte Todesanzeigen im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders und monierte er, dass er erstinstanzlich eine CD mit Fotos und einem Video seines Begräbnisses sowie mit Drohbriefen vorlegen wollte, diese aber nicht als Beweismittel angenommen wurden.

7. Das gg. Beschwerdeverfahren langte mit 11.09.2012 beim AsylGH ein.

8. Die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wurden zuletzt von Amts wegen einer Übersetzung zugeführt, ebenso wie der handschriftliche Teil der Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der § 18 Abs. 1 AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Der Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann er jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.

3.1. Vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses sprach die belangte Behörde dem BF die Glaubwürdigkeit der von ihm dargelegten Ausreisegründe zu, verneinte diesbezüglich aber das Vorliegen einer Asylrelevanz der behaupteten Verfolgung des BF vor der Ausreise sowie pro futuro und wies angesichts dessen sein Asylbegehren ab.

3.2. Dieser Sichtweise vermag sich der Asylgerichtshof in Ansehung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens mangels Schlüssigkeit der Feststellungen der belangten Behörde in ihrer Bescheidbegründung und angesichts mangelhafter Ermittlungen nicht anzuschließen.

Es sei in diesem Zusammenhang insbesondere angemerkt, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als solche auf S. 34 des bekämpften Bescheides, nämlich dass die behauptete Verfolgung des BF durch Mitglieder fundamentalistischer Milizen "aufgrund der Vorlage unbedenklicher Beweismittel" als glaubhaft festzustellen war, schon in dieser Knappheit und in Ermangelung entsprechender Erwägungen dazu als unschlüssig und im Lichte der Einzelheiten des persönlichen Vorbringens des BF sowie des Inhalts der vorgelegten Beweismittel als nicht nachvollziehbar darstellt.

3.3. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, der BF habe mit seinem Vorbringen auch einen Sachverhalt dargetan, dem ein Anknüpfungspunkt an die Verfolgungstatbestände der GFK schlichtweg fehle, zumal er seine angebliche Bedrohung lediglich auf seine Mitwirkung bei polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit einem vereitelten Anschlag bezog, so nicht zutrifft, da er seiner Aussage nach von Angehörigen einer (offenbar sunnitischen) Terrorgruppe im Umfeld der Al-Kaida bedroht worden sei, woraus bei Wahrunterstellung dieses Sachverhalts abzuleiten wäre, dass dieser Verfolgung seiner Person (zumindest unterstellte) politische Motive innewohnen. Diese im Bescheid aber nicht schlüssig beantwortete Fragestellung hat die belangte Behörde im Übrigen selbst auch in ihren Feststellungen angesprochen, als sie von einer (glaubhaften) Bedrohung des BF durch "Mitglieder fundamentalistischer Milizen" sprach.

3.4. Versetzen diese Erwägungen zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF den Asylgerichtshof an sich noch nicht in die Lage, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen, so belastete die belangte Behörde aber ihr Ermittlungsverfahren auch mit Mängeln, die gerade im Hinblick auf die Ausführungen oben zur Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF und zur fehlenden Schlüssigkeit der Feststellungen der Behörde als essentiell erscheinen.3.4. Versetzen diese Erwägungen zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF den Asylgerichtshof an sich noch nicht in die Lage, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen, so belastete die belangte Behörde aber ihr Ermittlungsverfahren auch mit Mängeln, die gerade im Hinblick auf die Ausführungen oben zur Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF und zur fehlenden Schlüssigkeit der Feststellungen der Behörde als essentiell erscheinen.

So war der Behörde aus dem anfänglichen Konsultationsverfahren bekannt, dass der BF im Jahr 2007 in den Niederlanden ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte. Es wurde aber offenbar nicht in Betracht gezogen, die entsprechenden Verfahrensunterlagen im Wege der Amtshilfe beizuschaffen um dadurch Einblick in das damalige Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen zu gewinnen und dieses den nunmehrigen Angaben gegenüberzustellen.

Zudem finden sich im erstinstanzlichen Akt auch Unterlagen in holländischer Sprache (AS 43 ff), die in der Beweiswürdigung offenbar mangels Übersetzung derselben keinerlei Berücksichtigung fanden.

Der BF monierte darüber hinaus in seiner Beschwerde, dass er in seiner Einvernahme weitere Beweismittel vorzulegen hatte, die aber von der Behörde nicht herangezogen wurden.

Ergänzend sei auch auf die Beschwerdevorlage verwiesen, wo sich weitere Beweismittel in Form dreier Todesanzeigen finden.

3.5. Im gg. Fall erscheint daher ein vollständiges Ermittlungsverfahren und eine darauf aufbauende umfassende und schlüssige Beweiswürdigung vor allem angesichts der Zweifel des AsylGH an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu seinen Antragsgründen als entscheidungswesentlich.

Es kann jedoch nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, erstinstanzlich mangelhaft gebliebene Ermittlungen nachzuholen um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen, und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, Konsultationsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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