Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D12 265395-3/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010, FZ. 10 08.002-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerde-verhandlung am 18.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010, FZ. 10 08.002-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerde-verhandlung am 18.04.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin reiste am 24.09.2005 mit ihrem Ehemann und ihren Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle von der Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag. Sie wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX, Russische Föderation, geboren, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens zu sein und bereits einen Asylantrag in Polen gestellt zu haben. Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da dort Krieg herrsche und sie mit ihren Kindern in Sicherheit leben wolle.Die Beschwerdeführerin reiste am 24.09.2005 mit ihrem Ehemann und ihren Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle von der Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag. Sie wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 , Russische Föderation, geboren, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens zu sein und bereits einen Asylantrag in Polen gestellt zu haben. Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da dort Krieg herrsche und sie mit ihren Kindern in Sicherheit leben wolle.
Die Beschwerdeführerin wurde am 29.09.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte vor, sie habe im März 2005 zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Kind ihren Herkunftsstaat verlassen, da die Situation in Tschetschenien nicht gut sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei von einer tschetschenischen religiösen Gruppierung verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Da sie schwanger gewesen sei und mit ihrem Ehemann zusammen sein wolle, sei sie mit ihm geflohen.
Am 03.10.2005 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab an, sie brauche psychologische Betreuung, da sie schlimme Dinge in Tschetschenien erlebt habe.
Am 30.09.2005 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates an Polen gestellt. Polen stimmte mit Schreiben vom 05.10.2005 dem Übernahmeersuchen der Republik Österreich zu.Am 30.09.2005 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates an Polen gestellt. Polen stimmte mit Schreiben vom 05.10.2005 dem Übernahmeersuchen der Republik Österreich zu.
Im Rahmen der Ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren vom 10.10.2005 wurde von Dr. Danler, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin an einer "leichtgradig depressiven Episode mit psychosomatischen Symptomen" leide, aber "keine Hinweise auf Traumatisierung" vorliegen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, Fz. 05 15.609-EAST Ost, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997, idgF, als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 13 iVm 16 Abs.1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, Fz. 05 15.609-EAST Ost, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997, idgF, als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 13, in Verbindung mit 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.10.2005 fristgerecht Berufung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.12.2005, GZ. 265.395/0-XI/38/05, wurde die Berufung gemäß §§ 5 Abs. 1 und 5a AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.12.2005, GZ. 265.395/0-XI/38/05, wurde die Berufung gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 5 a AsylG abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.02.2006 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.02.2006, Zl. AW 2006/19/0072-4, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.02.2006 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.02.2006, Zl. AW 2006/19/0072-4, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2009, Zl. 2008/23/1189-11, wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.12.2005, GZ. 265.395/0-XI/38/05, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.04.2009, GZ. S5 265.395-1/2009/6E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, FZ. 05 15.609-EAST Ost, gemäß § 32a Abs. 1 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.04.2009, GZ. S5 265.395-1/2009/6E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, FZ. 05 15.609-EAST Ost, gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 01.09.2009 langte eine Therapiebestätigung des Vereins "XXXX" vom 14.08.2009 beim Bundesasylamt ein. Darin wird von XXXX, Psychotherapeutin, diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide.Am 01.09.2009 langte eine Therapiebestätigung des Vereins "XXXX" vom 14.08.2009 beim Bundesasylamt ein. Darin wird von römisch 40 , Psychotherapeutin, diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Die Beschwerdeführerin wurde am 08.09.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte vor, ihr Ehemann habe bei der OMON gearbeitet. Nach seiner Kündigung im Jahr 2002 sei er im Jahr 2004, nachdem Inguschetien von Bassajew und seinen Anhängern besetzt worden sei, zweimal von der OMON angerufen und gebeten worden, wieder für sie zu arbeiten. Dies habe ihr Ehemann abgelehnt. Im Februar 2005 habe die Beschwerdeführerin einen Zettel in der Hosentasche ihres Mannes gefunden auf dem gestanden sei, dass sie wissen, dass ihr Ehemann einen Lieblingssohn, XXXX, habe. Die Beschwerdeführerin wisse nicht wer diese Zettel geschrieben habe. Ihr Ehemann sei verwirrt gewesen, habe ihre aber erklärt, sie müsse sich keine Sorgen machen, da sie noch heute wegfahren werden. In dieser Nacht seien sie von Grosny zurück nach Inguschetien zur ihren Schwiegereltern gefahren, haben das Nötigste gepackt und seien nach Moskau gefahren. Auch ein Freund ihres Ehemannes habe derartige Zettel bekommen. Er sei aber nicht ausgereist und bei einem mysteriösen Autounfall um Leben gekommen.Die Beschwerdeführerin wurde am 08.09.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte vor, ihr Ehemann habe bei der OMON gearbeitet. Nach seiner Kündigung im Jahr 2002 sei er im Jahr 2004, nachdem Inguschetien von Bassajew und seinen Anhängern besetzt worden sei, zweimal von der OMON angerufen und gebeten worden, wieder für sie zu arbeiten. Dies habe ihr Ehemann abgelehnt. Im Februar 2005 habe die Beschwerdeführerin einen Zettel in der Hosentasche ihres Mannes gefunden auf dem gestanden sei, dass sie wissen, dass ihr Ehemann einen Lieblingssohn, römisch 40 , habe. Die Beschwerdeführerin wisse nicht wer diese Zettel geschrieben habe. Ihr Ehemann sei verwirrt gewesen, habe ihre aber erklärt, sie müsse sich keine Sorgen machen, da sie noch heute wegfahren werden. In dieser Nacht seien sie von Grosny zurück nach Inguschetien zur ihren Schwiegereltern gefahren, haben das Nötigste gepackt und seien nach Moskau gefahren. Auch ein Freund ihres Ehemannes habe derartige Zettel bekommen. Er sei aber nicht ausgereist und bei einem mysteriösen Autounfall um Leben gekommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009, Zl. 05 15.609-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Inguschetien und Tschetschenien und führte beweiswürdigend aus, die Beschwerdeführerin habe keine individuelle Verfolgung vorgebracht, sondern ihren Fluchtgrund im Wesentlichen auf eine Verfolgung ihres Mannes aufgrund seiner Weigerung wieder für die OMON zu arbeiten, gestützt. Die Beschwerdeführerin habe aber mit den von ihr behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise das Vorbringen ihres Ehemannes nicht glaubwürdig untermauern können. So habe die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, keinerlei Angaben zum Absender der Zettel machen können und habe beteuert, nicht zu wissen, von wem die Bedrohung ausgehe. Dagegen habe sie in der Erstbefragung dezidiert ausgeführt, dass eine tschetschenische religiöse Gruppierung ihren Ehemann verfolge. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren führte sie wiederum aus, dass mehrere "Banden" ihren Mann haben anwerben wollen. Vor dem Bundesasylamt sei aber die Rede davon gewesen, dass die OMON sich an ihren Ehemann gewandt habe. Derart divergierende Angaben zu dem in Frage kommenden Personenkreis, von dem eine Verfolgung ausgehen soll, seien nicht zu erwarten, wenn die Beschwerdeführerin das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Die belangte Behörde gelangt daher zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe ihren Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert, sie habe die von ihr geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität aber nicht wirklich erlebt, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009, Zl. 05 15.609-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Inguschetien und Tschetschenien und führte beweiswürdigend aus, die Beschwerdeführerin habe keine individuelle Verfolgung vorgebracht, sondern ihren Fluchtgrund im Wesentlichen auf eine Verfolgung ihres Mannes aufgrund seiner Weigerung wieder für die OMON zu arbeiten, gestützt. Die Beschwerdeführerin habe aber mit den von ihr behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise das Vorbringen ihres Ehemannes nicht glaubwürdig untermauern können. So habe die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, keinerlei Angaben zum Absender der Zettel machen können und habe beteuert, nicht zu wissen, von wem die Bedrohung ausgehe. Dagegen habe sie in der Erstbefragung dezidiert ausgeführt, dass eine tschetschenische religiöse Gruppierung ihren Ehemann verfolge. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren führte sie wiederum aus, dass mehrere "Banden" ihren Mann haben anwerben wollen. Vor dem Bundesasylamt sei aber die Rede davon gewesen, dass die OMON sich an ihren Ehemann gewandt habe. Derart divergierende Angaben zu dem in Frage kommenden Personenkreis, von dem eine Verfolgung ausgehen soll, seien nicht zu erwarten, wenn die Beschwerdeführerin das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Die belangte Behörde gelangt daher zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe ihren Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert, sie habe die von ihr geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität aber nicht wirklich erlebt, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.
Gegen diesen am 28.09.2009 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.10.2009 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen und monierte, die belangte Behörde habe zur Bedrohungssituation durch die Sondereinheit OMON keine Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde hätte sich zur näheren Begründung, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, mit der Berichtslage in Bezug auf die Vorgehensweise der OMON in vergleichbaren Fällen auseinandersetzen müssen. Das Bundesasylamt sei der Begründungspflicht nur unzureichend nachgekommen, indem es keine Feststellungen zur Bedrohungs- und Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin getroffen und dies mit der mangelnden Glaubwürdigkeit der Berufungswerberin und ihres Ehemannes begründet habe.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2010, Zl. D12 265395-2/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 idF BGBl. Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 als unbegründet abgewiesen. Im gegenständlichen Fall seien - so der Asylgerichtshof - die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, habe die Beschwerdeführerin keine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung vorgebracht, sondern ihren Fluchtgrund im Wesentlichen auf eine Verfolgung ihres Ehemannes aufgrund seiner Weigerung wieder für die OMON zu arbeiten, gestützt. Sie habe mit den von ihr behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise das Vorbringen ihres Ehegatten jedoch nicht glaubwürdig untermauert, sondern werfe das widersprüchliche Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere Ungereimtheiten auf. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität gehe das Bundesasylamt zu Recht von einem unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin aus. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei unglaubwürdig, es könne keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2010, Zl. D12 265395-2/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, als unbegründet abgewiesen. Im gegenständlichen Fall seien - so der Asylgerichtshof - die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, habe die Beschwerdeführerin keine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung vorgebracht, sondern ihren Fluchtgrund im Wesentlichen auf eine Verfolgung ihres Ehemannes aufgrund seiner Weigerung wieder für die OMON zu arbeiten, gestützt. Sie habe mit den von ihr behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise das Vorbringen ihres Ehegatten jedoch nicht glaubwürdig untermauert, sondern werfe das widersprüchliche Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere Ungereimtheiten auf. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität gehe das Bundesasylamt zu Recht von einem unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin aus. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei unglaubwürdig, es könne keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Im Mai 2010 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Belgien, am 30. August 2010 wurde sie nach Österreich rücküberstellt, woraufhin sie am selben Tag gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte und im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.08.2010 angab, dass sie in ihrer Heimat drei Mal von der OMON aufgesucht worden seien. Der Bruder ihres Ehemannes sei mitgenommen worden, die Eltern hätten ihn wieder freikaufen müssen. Im Falle einer Rückkehr würden sie ihren Ehemann umbringen, ein Freund von ihrem Ehemann sei bereits umgebracht worden. Die sei der Hauptgrund, ihr Ehemann sei in Lebensgefahr.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 15.12.2010 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache zu ihren Gründen hinsichtlich ihrer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz befragt. Sie gab an, der jüngere Bruder ihres Mannes jetzt im Gefängnis. Am 25.12.2010 werde die Verhandlung sein. Sie hätten ihn wegen nichts festgenommen. Einmal sei die Gerichtsverhandlung vertagt worden.
Ihr Mann sei gesucht worden, deswegen seien sie geflüchtet. Drei Mal seien sie gekommen und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt. Einmal hätten sie ihren Schwager mitnehmen wollen, woraufhin ihn Bekannte versteckt hätten. Sie wisse nicht mehr. Im April seien sie wieder gekommen und hätten XXXX mitgenommen, wobei sie ihn nach ihrem Mann befragt hätten. Um ihren Schwager wieder freizubekommen, hätten die Eltern ein Auto verkauft. Viele hätten zusammengelegt, um ihren Schwager herauszuholen. Zu jenem Zeitpunkt seien sie noch in Belgien gewesen. Im der Mitte des Ramadan Monats seien sie in der Nacht wiedergekommen und hätten den Schwager mitgenommen. Es habe sich um Russen und Inguschen gehandelt. Dabei hätten sie ihm ein Maschinengewehr untergeschoben. Beim ersten Mal hätten sie keine Beweise gehabt. Sie hätten wieder nach ihrem Mann gefragt. Daraufhin hätten die Verwandten einen Anwalt genommen. Aber unter Folter hätten sie ihren Schwager gezwungen zuzugeben, dass es seien Waffen seien. Er habe damals einen 2 Wochen alten Sohn gehabt. Sie hätten mit der Ermordung seines Kindes und seiner Frau gedroht. So habe der Bruder ihres Mannes alles auch sich genommen. Elf Tage habe niemand über seinen Aufenthaltsort Bescheid gewusst. Der Anwalt habe dann mangels Fingerabdrücke ihres Schwagers beweisen können, dass es sich nicht um seine Gegenstände gehandelt habe, daher hätten diese Anschuldigungen fallen gelassen werden müssen. Dann sei die Verhandlung vertagt worden, um einen Grund zu suchen. Ferner hätten die Verwandten Menschenrechtsvertreter eingeschalten, um ihrem Schwager zu helfen. Im Falle einer Rückkehr würde ihr Mann umgebracht werden. Sie alleine könnte es mit den Kindern nicht schaffen.Ihr Mann sei gesucht worden, deswegen seien sie geflüchtet. Drei Mal seien sie gekommen und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt. Einmal hätten sie ihren Schwager mitnehmen wollen, woraufhin ihn Bekannte versteckt hätten. Sie wisse nicht mehr. Im April seien sie wieder gekommen und hätten römisch 40 mitgenommen, wobei sie ihn nach ihrem Mann befragt hätten. Um ihren Schwager wieder freizubekommen, hätten die Eltern ein Auto verkauft. Viele hätten zusammengelegt, um ihren Schwager herauszuholen. Zu jenem Zeitpunkt seien sie noch in Belgien gewesen. Im der Mitte des Ramadan Monats seien sie in der Nacht wiedergekommen und hätten den Schwager mitgenommen. Es habe sich um Russen und Inguschen gehandelt. Dabei hätten sie ihm ein Maschinengewehr untergeschoben. Beim ersten Mal hätten sie keine Beweise gehabt. Sie hätten wieder nach ihrem Mann gefragt. Daraufhin hätten die Verwandten einen Anwalt genommen. Aber unter Folter hätten sie ihren Schwager gezwungen zuzugeben, dass es seien Waffen seien. Er habe damals einen 2 Wochen alten Sohn gehabt. Sie hätten mit der Ermordung seines Kindes und seiner Frau gedroht. So habe der Bruder ihres Mannes alles auch sich genommen. Elf Tage habe niemand über seinen Aufenthaltsort Bescheid gewusst. Der Anwalt habe dann mangels Fingerabdrücke ihres Schwagers beweisen können, dass es sich nicht um seine Gegenstände gehandelt habe, daher hätten diese Anschuldigungen fallen gelassen werden müssen. Dann sei die Verhandlung vertagt worden, um einen Grund zu suchen. Ferner hätten die Verwandten Menschenrechtsvertreter eingeschalten, um ihrem Schwager zu helfen. Im Falle einer Rückkehr würde ihr Mann umgebracht werden. Sie alleine könnte es mit den Kindern nicht schaffen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2011, Zl. 10 08.002-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 ABs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Inguschetien und Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2011, Zl. 10 08.002-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, ABs. 1 Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Inguschetien und Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.
Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt u.a. die Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Antrag im Wesentlichen auf die von ihr bereits im Vorverfahren genannten Gründe gestützt und als neuen Sachverhalt vorgebracht habe, dass nunmehr auch der Bruder ihres Mannes festgenommen worden wäre, um die Rückkehr ihres Mannes nach Inguschetien zu erreichen. Ihr Vorbringen hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung sei bereits vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof im Vorverfahren aufgrund von widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität als unglaubwürdig erachtet worden. Da ihr Mann ein gesteigertes Interesse der Behörden an seiner Person aufgrund seiner Weigerung für die OMON zu arbeiten nicht habe glaubhaft machen können, sei es auch nicht glaubhaft, dass ihr Schwager in Zusammenhang mit der Person ihres Mannes festgenommen worden sein soll.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, da sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, könne kein Asyl gewährt werden. Im vorliegenden Fall habe keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben; sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwas das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung habe sie nicht behauptet und würden hiefür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, da sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, könne kein Asyl gewährt werden. Im vorliegenden Fall habe keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben; sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwas das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung habe sie nicht behauptet und würden hiefür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Obwohl die belangte Behörde davon ausgehe, dass er (der Mann der Beschwerdeführerin) tatsächlich bis 2002 bei der OMON gearbeitet habe, bestreite diese, dass daraus Probleme im Fall seiner Rückkehr resultieren würden. Um die Gefahr glaubhaft zu machen lege er (der Mann der Beschwerdeführerin) nunmehr Fotos seines Bruders vor, welche er per E-Mail von seinen Angehörigen aus Inguschetien erhalten habe. Diese würden seinen Bruder nach der ersten Freilassung zeigen. Darauf sei eine über den gesamten Bauch gehende Schnittwunde unterschiedlicher Tiefe zu sehen, sowie auch auf seinem linken Arm sechs weitere Verletzungen, die ihm im Zuge seiner Anhaltung zugefügt worden seien. Die optische Ähnlichkeit zwischen ihm und seinem Bruder sei im Übrigen offenkundig.
Dass er zu den Anhaltungen seines Bruders, die allesamt nach seiner Ausreise stattgefunden haben - da sie ja den Zweck erfüllen sollten, ihn zur Rückkehr zu bewegen - keine konkreten und leicht widersprüchlichen Angaben gemacht habe, liege eben daran, dass er kein unmittelbarer Zeuge gewesen sei, sondern nur vom Hörensagen von den Ereignissen wisse.
Nachdem sein Bruder schließlich bei seiner letzten Verhaftung auch verurteilt worden sei, nachdem man seiner Familie politische Opposition unterstellt habe, würden seine Familie und er davon ausgehen, dass sie überwacht würden. Deswegen seien sie mit den Angaben über die Geschehnisse sehr vorsichtig und seine Familie könne nicht im Detail über die Ereignisse berichten. Eben darin würden seine Widersprüche gründen. Er selbst verfüge nur über sehr wenige Kenntnisse über das, was in den vergangenen fünf Jahren nach seiner Ausreise passiert sei, aber gerade dies belege wiederum, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Nachdem sein Bruder bereits wegen ihm einmal "nur" verhaftet und schwer misshandelt worden sei und ein weiteres Mal zusätzlich zu Unrecht verurteilt worden sei, drohe auch ihm dieselbe Verfolgung wie seinem Bruder.
In weiterer Folge wurden im gegenständlichen Verfahren folgende Beweismittel nachgereicht:
eingelangt am 11.03.2011, mehrere Fotos, an denen die Verletzungen des Bruders XXXX auch XXXX zu sehen sind,eingelangt am 11.03.2011, mehrere Fotos, an denen die Verletzungen des Bruders römisch 40 auch römisch 40 zu sehen sind,
eingelangt am 06.06.2011, Antwort auf Anfrage vom 21.09.2010 Untersuchungsamt, Republik Inguschetien,
Brief, Frau XXXX an den Präsidenten XXXX der Republik Inguschetien am 08.09.2011,Brief, Frau römisch 40 an den Präsidenten römisch 40 der Republik Inguschetien am 08.09.2011,
Anzeige vom 02.06.2011, an den Vorgesetzten GOVD (XXXX),Anzeige vom 02.06.2011, an den Vorgesetzten GOVD (römisch 40 ),
Brief vom 27.05.2011, XXXX an XXXX, Obersleutnant der Justiz (Betreff: XXXX) Republik Inguschetien,Brief vom 27.05.2011, römisch 40 an römisch 40 , Obersleutnant der Justiz (Betreff: römisch 40 ) Republik Inguschetien,
Brief vom 27.05.2011, XXXX an XXXX, Obersleutnant der Justiz (Betreff: XXXX) Republik Inguschetien,Brief vom 27.05.2011, römisch 40 an römisch 40 , Obersleutnant der Justiz (Betreff: römisch 40 ) Republik Inguschetien,
Anzeige vom 23.05.2011, XXXX an den Staatsanwalt, XXXX, Republik Inguschetien,Anzeige vom 23.05.2011, römisch 40 an den Staatsanwalt, römisch 40 , Republik Inguschetien,
Anzeige vom 02.06.2011, XXXX an den Staatsanwalt, XXXX, Republik Inguschetien (XXXX),Anzeige vom 02.06.2011, römisch 40 an den Staatsanwalt, römisch 40 , Republik Inguschetien (römisch 40 ),
Anzeige vom 02.06.2011, XXXX an den Staatsanwalt, XXXX, Republik Inguschetien,Anzeige vom 02.06.2011, römisch 40 an den Staatsanwalt, römisch 40 , Republik Inguschetien,
Anzeige vom 21.05.2011, Frau XXXX an XXXX (Menschenrechtsorganisation), Republik Inugschetien,Anzeige vom 21.05.2011, Frau römisch 40 an römisch 40 (Menschenrechtsorganisation), Republik Inugschetien,
Anzeige vom 08.09.2010, Frau XXXX an XXXX (Menschenrechtsorganisation ) Republik Inguschetien (1 Seite),Anzeige vom 08.09.2010, Frau römisch 40 an römisch 40 (Menschenrechtsorganisation ) Republik Inguschetien (1 Seite),
Anzeige vom 08.09.2010, Frau XXXX an XXXX (Menschenrechtsorganisation), Republik Inguschetien, entgegengenommen von XXXX (1 Seite),Anzeige vom 08.09.2010, Frau römisch 40 an römisch 40 (Menschenrechtsorganisation), Republik Inguschetien, entgegengenommen von römisch 40 (1 Seite),
Anzeige vom 25.05.2011, XXXX an XXXX, Republik Inguschetien (1 Seite),Anzeige vom 25.05.2011, römisch 40 an römisch 40 , Republik Inguschetien (1 Seite),
Anzeige vom 25.05.2011, XXXX an XXXX, Republik Inguschetien (1 Seite),Anzeige vom 25.05.2011, römisch 40 an römisch 40 , Republik Inguschetien (1 Seite),
Brief vom 17.09.2010, von XXXX (1 Seite),Brief vom 17.09.2010, von römisch 40 (1 Seite),
eingelangt am 15.06.2011, Schreiben vom 14.06.2011 bzgl. einer Menschenrechtsorganisation, dass wegen der Entführung des Bruders eine Beschwerde eingebracht wurde. In der Übersetzung handelt es sich um eine Beschwerde bzgl. der Folgeexplosion eines Granatenwurfes,
Schreiben vom 23.09.2011, eingelangt am 27.09.2011, in dem Fotos übermittelt werden, zum Beweis dafür, dass das Haus der Familie XXXX durch eine Bombe am 02.09.2011 zerstört wurde sowie ein Zeitungsbericht aus dem Internet. Übersetzung des Internetartikels von ingnews.ru vom 02.09.2011 bzgl. der Detonation eines Sprengsatzes, sowie die Mitteilung, dass die Mutter des BF1 telefonisch bedroht wurde und von ihr 1 Mio. Rubel verlangt wurden, ansonsten sie getötet werden sollte sowie die Mitteilung, dass auch die BF telefonisch bedroht worden seien,Schreiben vom 23.09.2011, eingelangt am 27.09.2011, in dem Fotos übermittelt werden, zum Beweis dafür, dass das Haus der Familie römisch 40 durch eine Bombe am 02.09.2011 zerstört wurde sowie ein Zeitungsbericht aus dem Internet. Übersetzung des Internetartikels von ingnews.ru vom 02.09.2011 bzgl. der Detonation eines Sprengsatzes, sowie die Mitteilung, dass die Mutter des BF1 telefonisch bedroht wurde und von ihr 1 Mio. Rubel verlangt wurden, ansonsten sie getötet werden sollte sowie die Mitteilung, dass auch die BF telefonisch bedroht worden seien,
Schreiben vom 15.02.2012, eingelangt am 15.02.2012, Ausdruck eines Berichtes aus dem Internet betreffend die Fam. XXXX bzgl. der Explosion des Hauses der Familie bzw. der Äußerungen der Mutter des BF1 hinsichtlich der Gerichtsbehandlung des XXXX,Schreiben vom 15.02.2012, eingelangt am 15.02.2012, Ausdruck eines Berichtes aus dem Internet betreffend die Fam. römisch 40 bzgl. der Explosion des Hauses der Familie bzw. der Äußerungen der Mutter des BF1 hinsichtlich der Gerichtsbehandlung des römisch 40 ,
Schreiben vom 26.03.2012, eingelangt am 26.03.2012, Bericht von kavkaz.usel vom 16.03.2012 betreffend XXXX, auf die Druck ausgeübt wird (4 Seiten),Schreiben vom 26.03.2012, eingelangt am 26.03.2012, Bericht von kavkaz.usel vom 16.03.2012 betreffend römisch 40 , auf die Druck ausgeübt wird (4 Seiten),
Beschwerde des Anwaltes XXXX für XXXX in seinem Strafverfahren vom 12.01.2012 (7 Seiten),Beschwerde des Anwaltes römisch 40 für römisch 40 in seinem Strafverfahren vom 12.01.2012 (7 Seiten),
Beschwerde XXXX beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht vom 07.03.2012 (4 Seiten),Beschwerde römisch 40 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht vom 07.03.2012 (4 Seiten),
Schreiben vom 11.04.2012, eingelangt am 11.04.2012, Übermittlung einer Kopie der Bestätigung über den Posteingang einer Beschwerde beim EGMR.
Alle Unterlagen wurden in Russisch eingereicht und wurden übersetzt.
Weiters wird nachgereicht ein Schreiben vom 18.07.2011:
Schreiben einer Menschenrechtsorganisation an den Staatsanwalt aus Inguschetien (Hr. XXXX) betreffend XXXX, ihren Sohn (den Bruder des XXXX) und die Folter, die er in Haft erleidet hat, datiert auf den 21.09.2010 (2 Seiten),Schreiben einer Menschenrechtsorganisation an den Staatsanwalt aus Inguschetien (Hr. römisch 40 ) betreffend römisch 40 , ihren Sohn (den Bruder des römisch 40 ) und die Folter, die er in Haft erleidet hat, datiert auf den 21.09.2010 (2 Seiten),
Antwortschreiben vom 24.09.2010 betreffend das Schreiben an die Staatsanwaltschaft - der Fall würde weiter geprüft (1 Seite),
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12.07.2011 an XXXX betreffend die Vorwürfe gegen ihren Sohn XXXX (2 Seiten).Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12.07.2011 an römisch 40 betreffend die Vorwürfe gegen ihren Sohn römisch 40 (2 Seiten).
Mit Eingabe vom 24.04.2012 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin bezugnehmend zu den in der Verhandlung vom 18.04.2012 ausgehändigten Länderberichten zu Inguschetien Stellung. Darin wurde nochmals darauf hingewiesen, dass sich - wie sich aus den vorgelegten Beweismitteln ergebe - die Familie von Herrn XXXX (des Mannes der Beschwerdeführerin) derzeit in einer sehr ungünstigen Lage befinde. XXXX, der Bruder des XXXX (des Mannes der Beschwerdeführerin), sei im Jahr 2010 insgesamt zwei Mal verhaftet worden. Nach der ersten Festnahme sei er schon bald wieder nach der Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden. In der Zeit zwischen der ersten und zweiten Festnahme seien offenkundig auf Seiten der Behörde Vorkehrungen getroffen worden, dass er nicht wieder so einfach freikommen würde. Im Garten seien eine Waffe und ein Fernglas untergeschoben worden. Dies habe eine Beteiligung am Widerstand belegen sollen. Durch den Anwalt des XXXX sei bewiesen worden, dass er keinesfalls der Täter sein könne, jedoch habe sein durch Folter erpresstes Geständnis, das binnen der ersten Tage, als er noch keinen Rechtsbeistand gehabt und auch die Familie noch nicht gewusst habe wo er sich befunden habe, schwerer gewogen und habe letztlich auch zu seiner Verurteilung geführt. Dass er tatsächlich verurteilt worden sei, ergebe sich aus den Fotos der Verletzungen, die in der Haft aufgenommen worden seien. Am linken Unterarm seien mehrere Einschnitte erkennbar, ebenso am Bauch ein tiefer Einschnitt über den gesamten Unterbauch verlaufend. Die russischen Behörden hätten behauptet, diese wären durch Selbstverletzung in suizidaler Absicht zu Stande gekommen. Schließlich sei sein Bruder auch zu sieben Jahren Haft in einer allgemeinen Strafkolonie verurteilt worden, davon sei ein Jahr Untersuchungshaft angerechnet worden.Mit Eingabe vom 24.04.2012 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin bezugnehmend zu den in der Verhandlung vom 18.04.2012 ausgehändigten Länderberichten zu Inguschetien Stellung. Darin wurde nochmals darauf hingewiesen, dass sich - wie sich aus den vorgelegten Beweismitteln ergebe - die Familie von Herrn römisch 40 (des Mannes der Beschwerdeführerin) derzeit in einer sehr ungünstigen Lage befinde. römisch 40 , der Bruder des römisch 40 (des Mannes der Beschwerdeführerin), sei im Jahr 2010 insgesamt zwei Mal verhaftet worden. Nach der ersten Festnahme sei er schon bald wieder nach der Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden. In der Zeit zwischen der ersten und zweiten Festnahme seien offenkundig auf Seiten der Behörde Vorkehrungen getroffen worden, dass er nicht wieder so einfach freikommen würde. Im Garten seien eine Waffe und ein Fernglas untergeschoben worden. Dies habe eine Beteiligung am Widerstand belegen sollen. Durch den Anwalt des römisch 40 sei bewiesen worden, dass er keinesfalls der Täter sein könne, jedoch habe sein durch Folter erpresstes Geständnis, das binnen der ersten Tage, als er noch keinen Rechtsbeistand gehabt und auch die Familie noch nicht gewusst habe wo er sich befunden habe, schwerer gewogen und habe letztlich auch zu seiner Verurteilung geführt. Dass er tatsächlich verurteilt worden sei, ergebe sich aus den Fotos der Verletzungen, die in der Haft aufgenommen worden seien. Am linken Unterarm seien mehrere Einschnitte erkennbar, ebenso am Bauch ein tiefer Einschnitt über den gesamten Unterbauch verlaufend. Die russischen Behörden hätten behauptet, diese wären durch Selbstverletzung in suizidaler Absicht zu Stande gekommen. Schließlich sei sein Bruder auch zu sieben Jahren Haft in einer allgemeinen Strafkolonie verurteilt worden, davon sei ein Jahr Untersuchungshaft angerechnet worden.
Es sei schließlich auch zu weiteren Verfolgungshandlungen gegen die Familie gekommen: Das Haus der Mutter des Mannes der Beschwerdeführerin (XXXX) sei insgesamt Ziel von drei Sprengstoffanschlägen geworden, wovon beim dritten das Haus weitgehend zerstört worden sei. Das Haus des älteren Bruders XXXX sei direkt daneben am selben Grundstück gestanden, dieser sei in Folge der Ereignisse untergetaucht und halte seither keinen Kontakt mehr mit der Familie.Es sei schließlich auch zu weiteren Verfolgungshandlungen gegen die Familie gekommen: Das Haus der Mutter des Mannes der Beschwerdeführerin (römisch 40 ) sei insgesamt Ziel von drei Sprengstoffanschlägen geworden, wovon beim dritten das Haus weitgehend zerstört worden sei. Das Haus des älteren Bruders römisch 40 sei direkt daneben am selben Grundstück gestanden, dieser sei in Folge der Ereignisse untergetaucht und halte seither keinen Kontakt mehr mit der Familie.
Die Mutter des Mannes der Beschwerdeführerin (XXXX) selbst habe sich mit dieser Situation nicht abgefunden, sondern habe versucht mit Hilfe von unterschiedlichen Rechtsschutzeinrichtungen sowohl auf nationaler Ebene, als auch des EGMR am Schicksal der Familie etwas zu ändern. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich bereits an den EGMR gewandt, wie aus den Unterlagen, die während der Verhandlung vorgelegt worden seien, erkennbar sei. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass Personen, die Klagen beim EGMR einbringen, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten.Die Mutter des Mannes der Beschwerdeführerin (römisch 40 ) selbst habe sich mit dieser Situation nicht abgefunden, sondern habe versucht mit Hilfe von unterschiedlichen Rechtsschutzeinrichtungen sowohl auf nationaler Ebene, als auch des EGMR am Schicksal der Familie etwas zu ändern. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich bereits an den EGMR gewandt, wie aus den Unterlagen, die während der Verhandlung vorgelegt worden seien, erkennbar sei. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass Personen, die Klagen beim EGMR einbringen, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten.
Aus den Schilderungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergebe sich weiters, dass seine Familienmitglieder und er selbst auch - in Form von bedrohlichen Drohanrufen - bedroht worden seien.
Die Ursachen dessen seien zweierlei Herkunft: Ursprünglich habe der Ehemann der Beschwerdeführerin Probleme aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim OMON gehabt. Aus politischen Gründen habe er im Jahr 2002 die Arbeit niedergelegt, weil er das damalige - und auch heute noch existente - System von Willkür und Missachtung der Menschenrechte nicht habe unterstützen wollen. Daher habe er sich auch im Jahr 2004 geweigert der OMON wieder beizutreten, als er wegen seiner speziellen Ausbildung zum Wiedereintritt in die Einheit aufgefordert worden sei. Bereits damals sei ihm dies - zu Recht - als oppositionelle Gesinnung ausgelegt worden. Dieses Verhalten werde auch heute noch aktenkundig sei.
Nach der Ausreise sei es zu einer Streitigkeit der in Inguschetien verbliebenen Familie mit den Nachbarn, Herrn XXXX und seinen Söhnen XXXX, XXXX und XXXX gekommen. Diese seien in die staatlichen Organisationen in mehrfacher Hinsicht verwickelt: XXXX arbeite beim FSB, XXXX habe früher beim NWD gearbeitet und habe natürlich nach wie vor Kontakte zu den Behörden. Schließlich sei auch der Schwager des XXXX ein mächtiger Staatsanwalt, der ebenfalls ins Strafverfahren des XXXX verwickelt gewesen sei.Nach der Ausreise sei es zu einer Streitigkeit der in Inguschetien verbliebenen Familie mit den Nachbarn, Herrn römisch 40 und seinen Söhnen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gekommen. Diese seien in die staatlichen Organisationen in mehrfacher Hinsicht verwickelt: römisch 40 arbeite beim FSB, römisch 40 habe früher beim NWD gearbeitet und habe natürlich nach wie vor Kontakte zu den Behörden. Schließlich sei auch der Schwager des römisch 40 ein mächtiger Staatsanwalt, der ebenfalls ins Strafverfahren des römisch 40 verwickelt gewesen sei.
Ausgangspunkt der Verfolgung sei ein bloß privater Streit gewesen, der allerdings durch die Position der Familie des XXXX zu einer staatlichen Verfolgung umgeschlagen habe, als sie in Missbrauch ihrer Macht begonnen hätten, das Strafrecht teils gegen sie zu verwenden, teils ihnen den zustehenden Rechtsschutz zu verweigern. Nachdem die Vorwürfe gegen den XXXX aktenkundig seien und er damit als "Terrorist" bezeichnet werde, während die XXXX als Querulantin abgestempelt werde, die ihrerseits den Behörden und Nachbarn Probleme bereite, sei staatlicher Schutz keineswegs zu erwarten. Schließlich würden die Verfolgungshandlungen ja auch Geheiß der gegnerischen Familie XXXX von den staatlichen Organen ausgeführt werden.Ausgangspunkt der Verfolgung sei ein bloß privater Streit gewesen, der allerdings durch die Position der Familie des römisch 40 zu einer staatlichen Verfolgung umgeschlagen habe, als sie in Missbrauch ihrer Macht begonnen hätten, das Strafrecht teils gegen sie zu verwenden, teils ihnen den zustehenden Rechtsschutz zu verweigern. Nachdem die Vorwürfe gegen den römisch 40 aktenkundig seien und er damit als "Terrorist" bezeichnet werde, während die römisch 40 als Querulantin abgestempelt werde, die ihrerseits den Behörden und Nachbarn Probleme bereite, sei staatlicher Schutz keineswegs zu erwarten. Schließlich würden die Verfolgungshandlungen ja auch Geheiß der gegnerischen Familie römisch 40 von den staatlichen Organen ausgeführt werden.
Durch die Arbeit des XXXX beim FSB sei auch davon auszugehen, dass die Verfolgung in der gesamten Russischen Föderation drohe.Durch die Arbeit des römisch 40 beim FSB sei auch davon auszugehen, dass die Verfolgung in der gesamten Russischen Föderation drohe.
Im Falle einer Rückkehr hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin Verfolgung in demselben Ausmaß zu vergegenwärtigen, wie auch seine in der Russischen Föderation verbliebenen Familienmitglieder. Insbesondere der Ehemann der Beschwerdeführerin müsste damit rechnen, wie auch sein Bruder XXXX zu Unrecht inhaftiert, gefoltert und verurteilt zu werden, ohne sich jemals einer Strafhaft schuldig gemacht zu haben. Dies einerseits wegen seiner politischen Gesinnung, andererseits wegen der Handlungen seiner Familie im Zeitraum seiner Abwesenheit - hinzuzufügen sei an dieser Stelle, dass grundsätzlich die gesamte Familie verfolgt werde. Diese oppositionelle Gesinnung durch die offene Ablehnung, wieder in den Staatsdienst einzutreten, habe er offen durch seine Missbilligung der Handlungen der OMON und des Staatsapparates zum Ausdruck gebracht, durch seine Flucht ein weiteres Mal. Zudem habe er selbst eine Beschwerde beim EGMR eingebracht, um gegen die Behandlung seiner Familie zu protestieren.Im Falle einer Rückkehr hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin Verfolgung in demselben Ausmaß zu vergegenwärtigen, wie auch seine in der Russischen Föderation verbliebenen Familienmitglieder. Insbesondere der Ehemann der Beschwerdeführerin müsste damit rechnen, wie auch sein Bruder römisch 40 zu Unrecht inhaftiert, gefoltert und verurteilt zu werden, ohne sich jemals einer Strafhaft schuldig gemacht zu haben. Dies einerseits wegen seiner politischen Gesinnung, andererseits wegen der Handlungen seiner Familie im Zeitraum seiner Abwesenheit - hinzuzufügen sei an dieser Stelle, dass grundsätzlich die gesamte Familie verfolgt werde. Diese oppositionelle Gesinnung durch die offene Ablehnung, wieder in den Staatsdienst einzutreten, habe er offen durch seine Missbilligung der Handlungen der OMON und des Staatsapparates zum Ausdruck gebracht, durch seine Flucht ein weiteres Mal. Zudem habe er selbst eine Beschwerde beim EGMR eingebracht, um gegen die Behandlung seiner Familie zu protestieren.
Damit liege sowohl eine Verfolgung aus politischen Gründen vor, als auch aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
A) Einsichtnahme in den dem Asylgerichtshof vorliegenden
Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, samt Beschwerdeschrift, Ergänzungen und Beilagen.
B) Der Asylgerichtshof führte am 18.04.2012 im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer ausgewiesenen Vertreterin eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 6Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.B) Der Asylgerichtshof führte am 18.04.2012 im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer ausgewiesenen Vertreterin eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 6Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab hinsichtlich die vorgelegten Unterlagen bzw. Beweismittel an, dass ihm diese von seiner Schwester, welche noch zusammen mit seiner Mutter in der Stadt XXXX wohne, übermittelt worden seien.Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab hinsichtlich die vorgelegten Unterlagen bzw. Beweismittel an, dass ihm diese von seiner Schwester, welche noch zusammen mit seiner Mutter in der Stadt römisch 40 wohne, übermittelt worden seien.
Sein Bruder XXXX sei deswegen festgenommen worden, weil Verwandte, die den Familiennamen XXXX führen, einen Konflikt begonnen hätten, wobei einer von den Verwandten Mitarbeiter des FSB sei. Zu Beginn habe es sich um einen privaten Konflikt gehandelt. XXXX und dessen Söhne XXXX, XXXX und XXXX hätten seinem Bruder XXXX und dessen Familie Probleme bereiten wollen, nachdem es zuvor zu verbalen Auseinandersetzungen und Handgreiflichkeiten gekommen sei. Aufgrund dessen sei das Haus im Herkunftsstaat drei- bis viermal durchsucht worden, wobei die Beamten immer versucht hätten im Haus etwas zu finden, um seinen Bruder zu verklagen und einzusperren. Sein Bruder XXXX sei nach der ersten Festnahme freigekauft worden. In etwa 2 bis 3 Monate später sei das Haus neuerlich durchsucht und sein Bruder ein zweites Mal festgenommen worden. Dieser Vorfall habe sich Ende August 2010 zugetragen. Im Zuge der zweiten Festnahme sei seinem Bruder XXXX vorgeworfen worden, im Geschäft des XXXX eine Bombe deponiert zu haben. Außerdem hätten die Beamten im Hof des Hauses Ferngläser sowie eine automatische Waffe gefunden.Sein Bruder römisch 40 sei deswegen festgenommen worden, weil Verwandte, die den Familiennamen römisch 40 führen, einen Konflikt begonnen hätten, wobei einer von den Verwandten Mitarbeiter des FSB sei. Zu Beginn habe es sich um einen privaten Konflikt gehandelt. römisch 40 und dessen Söhne römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 hätten seinem Bruder römisch 40 und dessen Familie Probleme bereiten wollen, nachdem es zuvor zu verbalen Auseinandersetzungen und Handgreiflichkeiten gekommen sei. Aufgrund dessen sei das Haus im Herkunftsstaat drei- bis viermal durchsucht worden, wobei die Beamten immer versucht hätten im Haus etwas zu finden, um seinen Bruder zu verklagen und einzusperren. Sein Bruder römisch 40 sei nach der ersten Festnahme freigekauft worden. In etwa 2 bis 3 Monate später sei das Haus neuerlich durchsucht und sein Bruder ein zweites Mal festgenommen worden. Dieser Vorfall habe sich Ende August 2010 zugetragen. Im Zuge der zweiten Festnahme sei seinem Bruder römisch 40 vorgeworfen worden, im Geschäft des römisch 40 eine Bombe deponiert zu haben. Außerdem hätten die Beamten im Hof des Hauses Ferngläser sowie eine automatische Waffe gefunden.
Dazu merkte der vorsitzende Richter an, laut den vorgelegten Unterlagen habe sein Bruder beim Verhör gestanden, dass er eine automatische Waffe im Gemüsegarten in einer blauen Plastiktonne vergraben habe, worauf der Ehemann der Beschwerdeführerin angab, zu diesem Gemüsegarten habe jeder Zugang gehabt, diese Waffe könne seinem Bruder auch untergeschoben worden sein.
Auf weiteren Vorhalt, laut dem Schreiben des Rechtsanwaltes an die Kassationsinstanz habe sein Bruder XXXX nicht bestritten, eine automatische Waffe besessen zu haben, sondern habe dieser angegeben, diese für einen Bekannten nur vorübergehend aufbewahrt zu haben, worauf der Ehemann der Beschwerdeführerin zu Antwort gab, dies habe sein Bruder im Verhör unter Folter zugegeben, nachdem er schwer geschlagen worden sei.Auf weiteren Vorhalt, laut dem Schreiben des Rechtsanwaltes an die Kassationsinstanz habe sein Bruder römisch 40 nicht bestritten, eine automatische Waffe besessen zu haben, sondern habe dieser angegeben, diese für einen Bekannten nur vorübergehend aufbewahrt zu haben, worauf der Ehemann der Beschwerdeführerin zu Antwort gab, dies habe sein Bruder im Verhör unter Folter zugegeben, nachdem er schwer geschlagen worden sei.
Alle Verletzungen seines Bruders, die auf den übermittelten Fotos zu sehen seien, seien infolge der Folterungen entstanden. Die Fotos seien von einer Person, die auch in Untersuchungshaft gewesen sei, gemacht worden, nachdem diese den Zustand seines Bruders gesehen habe. Jene Person habe die Fotos an seine Schwester XXXX geschickt, welche unverzüglich zum Rechtsanwalt XXXX auch XXXX gegangen sei. Außerdem habe sie die Fotos an seine russische Mail-Adresse geschickt. Sein Bruder habe sich die Verletzungen jedenfalls nicht selbst zugefügt.Alle Verletzungen seines Bruders, die auf den übermittelten Fotos zu sehen seien, seien infolge der Folterungen entstanden. Die Fotos seien von einer Person, die auch in Untersuchungshaft gewesen sei, gemacht worden, nachdem diese den Zustand seines Bruders gesehen habe. Jene Person habe die Fotos an seine Schwester römisch 40 geschickt, welche unverzüglich zum Rechtsanwalt römisch 40 auch römisch 40 gegangen sei. Außerdem habe sie die Fotos an seine russische Mail-Adresse geschickt. Sein Bruder habe sich die Verletzungen jedenfalls nicht selbst zugefügt.
In weiterer Folge merkte der vorsitzende Richter an, dass seinem Bruder auch vorgeworfen worden sei, beim Geschäft, welcher der Familie XXXX gehört habe, eine Sprengladung deponiert zu haben, wobei - den übermittelten Unterlagen zufolge - diese Aktion von einer Videokamera gefilmt worden sein soll. Der Rechtsanwalt seines Bruders habe in dem Beschwerdeschreiben an die Kassationsinstanz angegeben, dass sein Bruder darauf jedoch nicht erkennbar sei, dennoch sei sein Bruder am 14.07.2011 vom Bezirksgericht XXXX wegen des verbotenen Waffenbesitzes bzw. wegen eines versuchten Sprengstoffanschlages zu 7 Jahren Freiheitsstrafe in einer allgemeinen Strafkolonie verurteilt worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab dazu an, er glaube, dass auch diese Straftat seinem Bruder untergeschoben worden sei. Sein Bruder habe weder Kenntnisse über den Bau einer Bombe gehabt, noch habe er den Militärdienst aufgrund seiner chronischen Nierenerkrankung abgeleistet. Ebenso wenig habe sein Bruder mit Schusswaffen umgehen können. Außerdem habe der Rechtsanwalt seines Bruders diese Videoaufnahme sowie Fotos von XXXX nach Moskau zu einem Gutachter geschickt, mit dem Ergebnis, dass XXXX nicht als die Person, welche auf dem Video zu sehen sei, erkannt worden sei.In weiterer Folge merkte der vorsitzende Richter an, dass seinem Bruder auch vorgeworfen worden sei, beim Geschäft, welcher der Familie römisch 40 gehört habe, eine Sprengladung deponiert zu haben, wobei - den übermittelten Unterlagen zufolge - diese Aktion von einer Videokamera gefilmt worden sein soll. Der Rechtsanwalt seines Bruders habe in dem Beschwerdeschreiben an die Kassationsinstanz angegeben, dass sein Bruder darauf jedoch nicht erkennbar sei, dennoch sei sein Bruder am 14.07.2011 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des verbotenen Waffenbesitzes bzw. wegen eines versuchten Sprengstoffanschlages zu 7 Jahren Freiheitsstrafe in einer allgemeinen Strafkolonie verurteilt worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab dazu an, er glaube, dass auch diese Straftat seinem Bruder untergeschoben worden sei. Sein Bruder habe weder Kenntnisse über den Bau einer Bombe gehabt, noch habe er den Militärdienst aufgrund seiner chronischen Nierenerkrankung abgeleistet. Ebenso wenig habe sein Bruder mit Schusswaffen umgehen können. Außerdem habe der Rechtsanwalt seines Bruders diese Videoaufnahme sowie Fotos von römisch 40 nach Moskau zu einem Gutachter geschickt, mit dem Ergebnis, dass römisch 40 nicht als die Person, welche auf dem Video zu sehen sei, erkannt worden sei.
Über Befragen, warum das Bezirksgericht XXXX diese Umstände nicht berücksichtigt und seinen Bruder trotzdem verurteilt habe, antwortete der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX Schwager sei ein mächtiger Staatsanwalt, dessen Familienname laute XXXX. Weder das erste noch das zweite Gerichtsverfahren sei fair durchgeführt worden, die Verurteilung seines Bruders sei von Anfang an festgestanden.Über Befragen, warum das Bezirksgericht römisch 40 diese Umstände nicht berücksichtigt und seinen Bruder trotzdem verurteilt habe, antwortete der Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 Schwager sei ein mächtiger Staatsanwalt, dessen Familienname laute römisch 40 . Weder das erste noch das zweite Gerichtsverfahren sei fair durchgeführt worden, die Verurteilung seines Bruders sei von Anfang an festgestanden.
Das Wohnhaus der Familie in der XXXX, gelegen in der Stadt XXXX, sei beim dritten Sprengversuch vollständig zerstört worden. Davor habe es bereits zwei Versuche gegeben. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, aus den übermittelten Unterlagen ergebe sich, dass am 21.05.2011 um 3:40 Uhr eine Sprengvorrichtung im Haus seiner Familie explodiert sei und nur geringen Sachschaden angerichtet habe. Weiters seien am 31.05.2011 um 04:15 Uhr zwei Granaten im Hof des Hauses zur Explosion gebracht worden, wobei wiederum das Haus vollständig zerstört worden sei. Am 02.09.2011 sei eine Bombe im Haus explodiert, wobei das Haus komplett zerstört worden sei. Vom zerstörten Haus seien Fotos als Beweismittel übermittelt worden und fragte der vorsitzende Richter dazu nach, wie er nachweisen könne, dass es sich dabei um das Haus seiner Familie handle und nicht um eine Kriegsruine, worauf der Ehemann der Beschwerdeführerin antwortete, es ergebe sich aus dem bereits vorgelegten Zeitungsartikel, wo ebenfalls Fotos des zerstörten Hauses zu sehen seien. Es handle sich dabei eindeutig um dasselbe Haus. Die Familie XXXX sei dabei namentlich genannt.Das Wohnhaus der Familie in der römisch 40 , gelegen in der Stadt römisch 40 , sei beim dritten Sprengversuch vollständig zerstört worden. Davor habe es bereits zwei Versuche gegeben. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, aus den übermittelten Unterlagen ergebe sich, dass am 21.05.2011 um 3:40 Uhr eine Sprengvorrichtung im Haus seiner Familie explodiert sei und nur geringen Sachschaden angerichtet habe. Weiters seien am 31.05.2011 um 04:15 Uhr zwei Granaten im Hof des Hauses zur Explosion gebracht worden, wobei wiederum das Haus vollständig zerstört worden sei. Am 02.09.2011 sei eine Bombe im Haus explodiert, wobei das Haus komplett zerstört worden sei. Vom zerstörten Haus seien Fotos als Beweismittel übermittelt worden und fragte der vorsitzende Richter dazu nach, wie er nachweisen könne, dass es sich dabei um das Haus seiner Familie handle und nicht um eine Kriegsruine, worauf der Ehemann der Beschwerdeführerin antwortete, es ergebe sich aus dem bereits vorgelegten Zeitungsartikel, wo ebenfalls Fotos des zerstörten Hauses zu sehen seien. Es handle sich dabei eindeutig um dasselbe Haus. Die Familie römisch 40 sei dabei namentlich genannt.
Auf die Frage, wo seine Familie derzeit lebe, antwortete er, sein älterer Bruder XXXX sei mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern untergetaucht, da sein Haus, welches auf der anderen Seite des Hofes des Hauses der Familie stehe, ebenfalls sehr stark beschädigt worden sei und sein älterer Bruder Angst gehabt habe, sowie sein Bruder XXXX fälschlich irgendwelcher Straftaten beschuldigt und gefoltert bzw. zu einer längeren Haftstrafe verurteilt zu werden. Er befinde sich entweder in Tschetschenien oder in Inguschetien.Auf die Frage, wo seine Familie derzeit lebe, antwortete er, sein älterer Bruder römisch 40 sei mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern untergetaucht, da sein Haus, welches auf der anderen Seite des Hofes des Hauses der Familie stehe, ebenfalls sehr stark beschädigt worden sei und sein älterer Bruder Angst gehabt habe, sowie sein Bruder römisch 40 fälschlich irgendwelcher Straftaten beschuldigt und gefoltert bzw. zu einer längeren Haftstrafe verurteilt zu werden. Er befinde sich entweder in Tschetschenien oder in Inguschetien.
Über Befragen, wo sich seine Mutter XXXX bzw. seine Schwester XXXX aufhalten würden, gab er zur Antwort, seine Mutter und seine Schwester würden sich derzeit in Inguschetien bei nahen Verwandten befinden, weil sie nicht ins Ausland gehen wollen, sondern eine Aufklärung des Unrechts einfordern. Daher habe sich seine Mutter auch an den Menschenrechtsbeauftragten gewandt bzw. an den EGMR eine Beschwerde gemacht. Beide würden bei Verwandten leben, weil sie um ihr eigenes Leben fürchten. Sein über 80-jähriger Vater lebe mit dem Sohn von XXXX, welcher sich im Gefängnis befinde, und mit zwei Töchtern der älteren Schwester XXXX in Tschetschenien. Diese Kinder seien auch bei der Explosion des Hauses dabei gewesen.Über Befragen, wo sich seine Mutter römisch 40 bzw. seine Schwester römisch 40 aufhalten würden, gab er zur Antwort, seine Mutter und seine Schwester würden sich derzeit in Inguschetien bei nahen Verwandten befinden, weil sie nicht ins Ausland gehen wollen, sondern eine Aufklärung des Unrechts einfordern. Daher habe sich seine Mutter auch an den Menschenrechtsbeauftragten gewandt bzw. an den EGMR eine Beschwerde gemacht. Beide würden bei Verwandten leben, weil sie um ihr eigenes Leben fürchten. Sein über 80-jähriger Vater lebe mit dem Sohn von römisch 40 , welcher sich im Gefängnis befinde, und mit zwei Töchtern der älteren Schwester römisch 40 in Tschetschenien. Diese Kinder seien auch bei der Explosion des Hauses dabei gewesen.
Nachdem es bereits zwei Explosionen gegeben habe und die Familie große Angst gehabt habe, hätten sie im Keller geschlafen, sodass sie aufgrund der dritten Explosion körperlich nicht verletzt worden seien, aber sie hätten einen schweren psychischen Schock erlitten.
Weites hielt der vorsitzende Richter fest, aus den übermittelten Unterlagen ergebe sich, dass seine Mutter am 06.09. telefonisch bedroht worden sei, wobei von ihr die Zahlung von 1.000.000 Rubel verlangt worden sei, andernfalls sie getötet worden wäre. Der Anrufer hätte auch - so in den Unterlagen - zugegeben, dass Haus gesprengt zu haben. Die Mutter vermute, dass die Sprengung des Hauses mit der Inhaftierung des Bruders und ihren daraufhin erfolgten Beschwerden und Eingaben zusammenhängen würde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab dazu an, seine Mutter habe ihm am Telefon darüber berichtet, wenngleich sie den Anrufer namentlich nicht gekannt habe. Daraufhin habe seine Mutter eine Anzeige bei der Polizei erstattet, aber er sei nicht einmal ermittelt worden. Darüber hinaus habe sich seine Mutter auch in mehreren Eingaben darüber beschwert, dass die Polizei nicht tätig geworden sei bzw. tätig werde.
Daraufhin hielt der vorsitzende Richter fest, laut den übermittelten Unterlagen sei in der Nacht des 06.09.2011 zum 07.09.2011 ein telefonischer Anruf aus Inguschetien nach Österreich eingelangt, worauf der Ehemann der Beschwerdeführerin ausführte, seine Frau habe diesen Anruf angenommen, wobei nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt worden sei. Seine Frau habe angegeben, dass in diesem Haushalt eine Familie aus Dagestan wohne und sie dort nur als Putzfrau arbeite. Erstmals sei er im Mai 2011 telefonisch bedroht worden. Eine männliche Stimme habe sich gemeldet und ihn gefragt, ob er XXXX sei. Er habe bejahend geantwortet, woraufhin die männliche Stimme gemeint habe, er solle nicht glaube, es könne ihm nichts passieren, nur weil er so weit weg von zu Hause sei. Die ersten Drohungen an seine Mutter seien auch im Mai 2011 erfolgt, jedoch vor der ersten Explosion. Die Drohung an ihn gerichtet sei nach der ersten Explosion erfolgt.Daraufhin hielt der vorsitzende Richter fest, laut den übermittelten Unterlagen sei in der Nacht des 06.09.2011 zum 07.09.2011 ein telefonischer Anruf aus Inguschetien nach Österreich eingelangt, worauf der Ehemann der Beschwerdeführerin ausführte, seine Frau habe diesen Anruf angenommen, wobei nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt worden sei. Seine Frau habe angegeben, dass in diesem Haushalt eine Familie aus Dagestan wohne und sie dort nur als Putzfrau arbeite. Erstmals sei er im Mai 2011 telefonisch bedroht worden. Eine männliche Stimme habe sich gemeldet und ihn gefragt, ob er römisch 40 sei. Er habe bejahend geantwortet, woraufhin die männliche Stimme gemeint habe, er solle nicht glaube, es könne ihm nichts passieren, nur weil er so weit weg von zu Hause sei. Die ersten Drohungen an seine Mutter seien auch im Mai 2011 erfolgt, jedoch vor der ersten Explosion. Die Drohung an ihn gerichtet sei nach der ersten Explosion erfolgt.
Er habe - so der Ehemann der Beschwerdeführerin - am 11.04.2012 eine Kopie eines internationalen Rückscheines vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass er eine Beschwerde beim EGMR eingereicht werde. Diesbezüglich habe er alle Unterlagen, die ihm aus Russland zur Verfügung gestanden seien, an den EGMR gesandt und ihm sei vom EGMR schriftlich mitgeteilt worden, dass seine Beschwerde unter der Zahl 61631/11 anhängig sei und er noch weitere Unterlagen dazu übermitteln soll. Dazu legte der Beschwerdeführer das Schreiben des EGMR vor. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, seine Mutter habe in der Anzeige an den europäischen Gerichtshof mitgeteilt, dass der Mitarbeiter des FSB XXXX am 15.06.2011 gegen 13:00 Uhr die Schwester (XXXX) unflätig beschimpft und mit der Vernichtung der gesamtem Familie gedroht habe. Weiters soll dieser gesagt habe, als Staatsbeamter alles Vollmachten zu haben und dass ihm nichts passieren würde, worauf der Ehemann der Beschwerdeführerin antwortete, seine Mutter und seine Schwester hätten ihm den Vorfall genauso erzählt.Er habe - so der Ehemann der Beschwerdeführerin - am 11.04.2012 eine Kopie eines internationalen Rückscheines vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass er eine Beschwerde beim EGMR eingereicht werde. Diesbezüglich habe er alle Unterlagen, die ihm aus Russland zur Verfügung gestanden seien, an den EGMR gesandt und ihm sei vom EGMR schriftlich mitgeteilt worden, dass seine Beschwerde unter der Zahl 61631/11 anhängig sei und er noch weitere Unterlagen dazu übermitteln soll. Dazu legte der Beschwerdeführer das Schreiben des EGMR vor. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, seine Mutter habe in der Anzeige an den europäischen Gerichtshof mitgeteilt, dass der Mitarbeiter des FSB römisch 40 am 15.06.2011 gegen 13:00 Uhr die Schwester (römisch 40 ) unflätig beschimpft und mit der Vernichtung der gesamtem Familie gedroht habe. Weiters soll dieser gesagt habe, als Staatsbeamter alles Vollmachten zu haben und dass ihm nichts passieren würde, worauf der Ehemann der Beschwerdeführerin antwortete, seine Mutter und seine Schwester hätten ihm den Vorfall genauso erzählt.
Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter den BF mit seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren, wonach er deswegen geflohen sei, weil er als ehemaliger Angehöriger der OMON wieder zu dieser Einheit zurückkehren hätte sollen und diesbezüglich unter Druck gesetzt worden sei, nachdem er (der Ehemann der Beschwerdeführerin) eine Rückkehr verneint habe. Nunmehr gebe er an, auch unter Vorlage zahlreicher Beweismittel, dass er als Angehöriger seines Bruders verfolgt werden könnte, wenngleich sein Bruder nicht aus politischen Gründen, sondern aufgrund eines Streits mit einem Nachbarn verfolgt worden sei. Dazu führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er sei von 2000 bis 2002 als Angehöriger der OMON als Maschinengewehrschütze in Inguschetien eingesetzt gewesen, wobei er seinen Dienst im Jahre 2002 quittiert habe. In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2004 seien Rebellen in Inguschetien eingefallen und in dieser Nacht seien sehr viele Polizisten ermordet worden. Daraufhin habe die Republik versucht, erfahrene Soldaten zu rekrutieren. Dazu lege er sein Arbeitsbuch vor, aus dem hervorgehe, dass er bis zum 23. Juni 2002 bei der OMON tätig gewesen sei. Er sei im Jahr 2000 zur OMON gegangen, da er für Ordnung sei und der damalige Präsident (Ruslan AUSCHEV), in den er Vertrauen gehabt habe, ebenfalls für Ordnung gewesen sei. Zwei Jahre später habe der Präsident über Anordnung Moskaus gewechselt und es sei brutaler gegen die Zivilbevölkerung vorgegangen worden. Deshalb habe er am 23.06.2002 seinen Dienst quittiert. Die neuerliche Anstellung bei OMON habe er verweigert, daher nehme er an, dass ihm eine oppositionelle Einstellung nachgesagt werde, die tatsächlich auch gegeben sei.
Die ausgewiesene Vertreterin hielt dazu ergänzend fest, dass die Verfolgung der Familie offensichtlich in die staatliche Verfolgung der Familie XXXX intensiv miteingebunden sei. Die Verfolgung sei deswegen staatlich, weil die Familie des XXXX durch ihre Position (XXXX arbeite beim FSB) miteingebunden sie. Außerdem gebe es auch Verbindungen zur Staatsanwaltschaft und zum entscheidenden Richter. Der ursprünglich private Streit habe in weiterer Folge dazu geführt, dass XXXX zu Unrecht zu einer langen Haftstrafe verurteilt und gefoltert worden sei. Auch die übrigen Familienmitglieder, insbesondere die Mutter XXXX werde ebenfalls durch Drohungen bzw. 3 Sprengstoffanschläge verfolgt. Der Staat sei offenkundig schutzunwillig. Die Familie ihrerseits lasse es sich nicht gefallen und verschärfe die Situation weiter und bringe ununterbrochen Beschwerden bei diversen Rechtsschutzeinrichtungen bis hin zum EGMR ein. Auch der Beschwerdeführer habe bereits Beschwerde beim EGMR eingebracht. Dadurch drohe der Familie eine weitere Verfolgung. Nachdem die gesamte Familie offenkundig von einer Verfolgung betroffen sei und der Ehemann der Beschwerdeführerin auch selbst schon in Österreich bedroht worden sei, müsse im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin gerechnet werden.Die ausgewiesene Vertreterin hielt dazu ergänzend fest, dass die Verfolgung der Familie offensichtlich in die staatliche Verfolgung der Familie römisch 40 intensiv miteingebunden sei. Die Verfolgung sei deswegen staatlich, weil die Familie des römisch 40 durch ihre Position (römisch 40 arbeite beim FSB) miteingebunden sie. Außerdem gebe es auch Verbindungen zur Staatsanwaltschaft und zum entscheidenden Richter. Der ursprünglich private Streit habe in weiterer Folge dazu geführt, dass römisch 40 zu Unrecht zu einer langen Haftstrafe verurteilt und gefoltert worden sei. Auch die übrigen Familienmitglieder, insbesondere die Mutter römisch 40 werde ebenfalls durch Drohungen bzw. 3 Sprengstoffanschläge verfolgt. Der Staat sei offenkundig schutzunwillig. Die Familie ihrerseits lasse es sich nicht gefallen und verschärfe die Situation weiter und bringe ununterbrochen Beschwerden bei diversen Rechtsschutzeinrichtungen bis hin zum EGMR ein. Auch der Beschwerdeführer habe bereits Beschwerde beim EGMR eingebracht. Dadurch drohe der Familie eine weitere Verfolgung. Nachdem die gesamte Familie offenkundig von einer Verfolgung betroffen sei und der Ehemann der Beschwerdeführerin auch selbst schon in Österreich bedroht worden sei, müsse im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin gerechnet werden.
Hinsichtlich etwaiger integrativer Maßnahmen gab er an, bereits ein Deutschzeugnis auf dem Niveau A1 erworben zu haben. Weiters lege er einige Unterstützungserklärungen sowie diverse Unterlagen vor.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin befragt. Diese bestätigte zunächst keine eigenen Asylgründe zu haben, sondern aus Gründen ihres Mannes mitgeflohen zu sein. In weiterer Folge bestätigte sie, in der Nacht des 06.09. aus Inguschetien angerufen worden zu sein und dass nach ihrem Mann gefragt worden sei. Sie habe sich bereits aufgrund früherer Anrufe bedroht gefühlt, danach hätten sie die Telefonnummer gewechselt.
Ihre Kinder seien gesund. Sie habe einen kostenlosen Deutschkurs gemacht. Ihre Kinder besuchen die Volksschule und den Kindergarten.
Schließlich wurden den Beschwerdeführern Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und Inguschetien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Februar 2012) zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführervertreterin wurde eine Frist von 14 Tagen für eine schriftliche Stellungnahme gewährt.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Zur Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) wird Folgendes festgehalten:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und Inguschetien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Februar 2012)
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9)
2. Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.
Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.
Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2.1. Zivilbevölkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
2.2. Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung
Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)
3.1. Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
3.2. Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
3.5.2. Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)
4. Frauen und Kinder
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL9 betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
4.3. Soziale Lage der Kinder
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
5.3. Wehrersatzdienst
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Fluchtalternative
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
9. Inguschetien:
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27)
10. Dagestan:
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9)
11. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
11.1. Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
11.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)
1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin trägt den Namen XXXX, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und am XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau von XXXX (Beschwerdeführer zu D12 265394-3/2011) und Mutter des XXXX (Beschwerdeführer zu D12 265397-3/2011), der XXXXDie Beschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und am römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau von römisch 40 (Beschwerdeführer zu D12 265394-3/2011) und Mutter des römisch 40 (Beschwerdeführer zu D12 265397-3/2011), der römisch 40
(Beschwerdeführerin zu D12 265398-3/2011), der XXXX(Beschwerdeführerin zu D12 265398-3/2011), der römisch 40
(Beschwerdeführerin zu D12 409464-2/2011) und der XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 417709-1/2011). Sie lebt mit ihrer Familie in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Sie reiste erstmals am 24.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Zunächst wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß §§ 5 Abs. 1 und 5a AsylG abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009, Zl. 05 15. 609-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2010 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009 abgewiesen. In weiterer Folge reiste die Beschwerdeführerin im Mai 2010 nach Belgien weiter und wurde am 30. August 2010 nach Österreich rücküberstellt, woraufhin sie am selben Tag gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.(Beschwerdeführerin zu D12 409464-2/2011) und der römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D12 417709-1/2011). Sie lebt mit ihrer Familie in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Sie reiste erstmals am 24.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Zunächst wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 5 a AsylG abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009, Zl. 05 15. 609-BAG, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2010 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009 abgewiesen. In weiterer Folge reiste die Beschwerdeführerin im Mai 2010 nach Belgien weiter und wurde am 30. August 2010 nach Österreich rücküberstellt, woraufhin sie am selben Tag gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihrer glaubhaften Angaben und der Vorlage von Identitätsdokumenten festgestellt werden.
Die Feststellungen zur oben angeführten Kernfamilie ergeben sich aus den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Einklang mit dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin aus der Russischen Föderation stammt, hat bereits die belangte Behörde festgestellt und es haben sich darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern die - als glaubwürdig qualifizierten - Angaben ihres Ehemannes auf für ihre Person in Anspruch genommen. Die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten erfolgte daher im Rahmen des Familienverfahrens und nicht wegen eigener Fluchtgründe.
III. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch drei. Rechtlich ergibt sich daraus:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 30.08.2010 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt. Gemäß § 73 Abs. 8, BGBl. I 100/2005 idgF, treten die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5, idgF, mit 01. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 30.08.2010 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt. Gemäß Paragraph 73, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, treten die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3, 34, Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5,, idgF, mit 01. Jänner 2010 in Kraft.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
3. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.3. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, idgF).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, idgF).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, idgF).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, idgF).
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (§ 34 Abs. 6 AsylG 2005, idgF).auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005, idgF).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im vorliegenden Fall wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin zur Zl. D12 265394-3/2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, idgF, festgestellt, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, iVm Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, der gleiche Schutzumfang, d. h. nach dem AsylG 2005 nunmehr der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehemann in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, vor. Es war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß Asyl zu gewähren. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin zur Zl. D12 265394-3/2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, idgF, festgestellt, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, und Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, der gleiche Schutzumfang, d. h. nach dem AsylG 2005 nunmehr der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehemann in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und liegen auch die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, vor. Es war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß Asyl zu gewähren. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
18.10.2012