Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
C3 424.856-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2012, Zahl: 11 13.241-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2012, Zahl: 11 13.241-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchteil I. und Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. und Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraphen 3, 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), abgewiesen.
Die Ausweisung von mj. XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ist gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 34 AsylG vorübergehend unzulässig.Die Ausweisung von mj. römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG vorübergehend unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, ist der Sohn von XXXX und von XXXX, beide chinesische Staatsangehörige. Er wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte am 03.11.2011 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, ist der Sohn von römisch 40 und von römisch 40 , beide chinesische Staatsangehörige. Er wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte am 03.11.2011 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde in der Folge zur Stellungnahme aufgefordert, ob der Beschwerdeführer an einer schweren bzw. lebensbedrohenden Krankheit leide bzw. sich in Therapie befinde (RSa-Brief, Hinterlegung am 10.11.2011 beim zuständigen Postamt).
Am 01.02.2012 fand vor dem Bundesasylamt eine Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers statt. Zu Beginn gab sie über Nachfrage an, sie sei damit einverstanden, in der chinesischen Sprache einvernommen zu werden. Sie leide seit einem Monat nach der Geburt ihres Sohnes an Kopfschmerzen, aber sie könne Angaben zum Asylverfahren ihres Sohnes machen. Es sei nicht so, dass sie ununterbrochen Kopfschmerzen habe, oder, dass diese so stark seien.
Nachgefragt, ob der Seitens der Behörde an den Kindesvater gerichtete und am 10.11.2011 beim Postamt XXXX hinterlegte RSa-Brief jemals abgeholt worden sei, erklärte die Mutter des Beschwerdeführers, der Kindesvater habe keine Karte mehr gehabt und habe das Poststück daher nicht beheben können. Bei XXXX handle es sich um ihren Lebensgefährten. Sie hätten einen gemeinsamen Haushalt und zwei gemeinsame Kinder.Nachgefragt, ob der Seitens der Behörde an den Kindesvater gerichtete und am 10.11.2011 beim Postamt römisch 40 hinterlegte RSa-Brief jemals abgeholt worden sei, erklärte die Mutter des Beschwerdeführers, der Kindesvater habe keine Karte mehr gehabt und habe das Poststück daher nicht beheben können. Bei römisch 40 handle es sich um ihren Lebensgefährten. Sie hätten einen gemeinsamen Haushalt und zwei gemeinsame Kinder.
Anschließend wurde die Wohnsituation der Familie erörtert, wobei die Mutter des Beschwerdeführers angab, sie würden alle zusammen in einer Unterkunft wohnen. Dass im Melderegister verschiedene Türnummern aufscheinen würden, sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Die Familie lebe an der angegebenen Adresse auf Stiege XXXX in den Zimmern XXXX. Ihr wurde sodann mitgeteilt, sie möge diesbezüglich eine entsprechende Korrektur (einheitliche Wohnadresse der Familie) bei den österreichischen Meldebehörden vornehmen lassen. Über Nachfrage gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie von der Niederlassungsbehörde keinen Aufenthaltstitel bekommen habe. Ihr diesbezüglicher Antrag beim Magistrat sei noch offen.Anschließend wurde die Wohnsituation der Familie erörtert, wobei die Mutter des Beschwerdeführers angab, sie würden alle zusammen in einer Unterkunft wohnen. Dass im Melderegister verschiedene Türnummern aufscheinen würden, sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Die Familie lebe an der angegebenen Adresse auf Stiege römisch 40 in den Zimmern römisch 40 . Ihr wurde sodann mitgeteilt, sie möge diesbezüglich eine entsprechende Korrektur (einheitliche Wohnadresse der Familie) bei den österreichischen Meldebehörden vornehmen lassen. Über Nachfrage gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie von der Niederlassungsbehörde keinen Aufenthaltstitel bekommen habe. Ihr diesbezüglicher Antrag beim Magistrat sei noch offen.
Befragt, ob ihr Sohn an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit leide, erklärte die Mutter des Beschwerdeführers:
"Lebensbedrohlich nicht, aber er hat einen angeborenen Nasendefekt, der ihn beim Atmen und Schlafen stört. Er nahm Medikamente ein, jetzt aber nicht mehr."
Als Begründung für den Antrag auf internationalen Schutz brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor: "Mein Sohn hat keine eigenen Fluchtgründe. Für meinen Sohn gelten dieselben Fluchtgründe, wie für meinen Lebensgefährten und mich. Auch besteht für ihn dieselbe Gefährdung im Falle der Einreise in die VR China, wie für meinen Lebensgefährten und mich. Es ist nicht erlaubt, ein zusätzliches Kind zu haben. Die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens ist in glaublich keinem anderen Staat möglich."
Anschließend wurden der Mutter des Beschwerdeführers die Länderfeststellungen zur VR China vorgehalten, worauf sie jedoch angab, es sei nicht erforderlich, ihr diese durch den Dolmetscher rückübersetzen zu lassen. Es genüge, wenn die Länderfeststellungen einfach zum Akt genommen würden. Sie glaube, sie wisse, wie es in China derzeit zugehe.
Nach erfolgter Rückübersetzung der Niederschrift nahm die Mutter des Beschwerdeführers keine Ergänzungen oder Richtigstellungen vor.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.02.2012, Zahl: 11 13.241-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.02.2012, Zahl: 11 13.241-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:
"Ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin begründete Ihren Antrag auf internationalen Schutz mit deren eigenen Fluchtgründen, sowie jenen Ihres Vaters. Die Angaben Ihrer Eltern als gesetzliche Vertreter zu deren Gefährdung im Herkunftsland wurden in deren eigenen Asylverfahren aber als nicht glaubhaft gewertet. Dem Glaubhaftigkeitsanspruch des Gesetzes vermochten Ihre Eltern als gesetzliche Vertreter nicht gerecht zu werden. Demnach ist auch eine - wie von Ihrer Mutter behauptete - Verfolgungsgefahr für Sie - als deren unmündiger und in Österreich geborener Sohn - nicht glaubwürdig."
Rechtlich hielt das Bundesasylamt hielt das Bundesasylamt betreffend Spruchpunkt I.) im Wesentlichen fest, die Eltern des Beschwerdeführers hätten, insgesamt beurteilt, vor der Asylbehörde etwas vorgebracht, womit sie dem Glaubhaftigkeitsanspruch des Asylgesetzes nicht gerecht worden seien. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Weitere - ausschließlich seine Person betreffende - Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten seien seitens der Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin nicht vorgebracht worden.Rechtlich hielt das Bundesasylamt hielt das Bundesasylamt betreffend Spruchpunkt römisch eins.) im Wesentlichen fest, die Eltern des Beschwerdeführers hätten, insgesamt beurteilt, vor der Asylbehörde etwas vorgebracht, womit sie dem Glaubhaftigkeitsanspruch des Asylgesetzes nicht gerecht worden seien. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Weitere - ausschließlich seine Person betreffende - Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten seien seitens der Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin nicht vorgebracht worden.
Das Bundesasylamt gelange nach eingehender Würdigung des Vorbringens der Mutter des Beschwerdeführers zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und es sei sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus diesem Grund abzuweisen.
Da im gegenständlichen Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe durch die Eltern als gesetzliche Vertreter nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im erwähnten Sinne ausgegangen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe durch die Eltern als gesetzliche Vertreter nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im erwähnten Sinne ausgegangen werden könne.
Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung seitens des Beschwerdeführers, habe die Mutter als gesetzliche Vertreterin nicht behauptet und gebe es hierfür auch keine Anhaltspunkte. Dass der Beschwerdeführer seines angeborenen Nasendefekts wegen einer lebensnotwendigen Behandlung bedürfe, habe sich aus dem Vorbringen der Mutter nicht ergeben.
Die Behörde gelange zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Einreise in die VR China dort einer Gefahr im erwähnten Sinne ausgesetzt wäre und es sei sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus diesem Grund abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall sei keinem der Familienangehörigen des Beschwerdeführers der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme.
Betreffend Spruchpunkt III.) hielt das Bundesasylamt unter anderem fest, der Beschwerdeführer befinde sich gemeinsam mit seinen Eltern und seiner unmündigen Schwester in staatlicher Grundversorgung. Die Asylverfahren seiner Familienangehörigen (Eltern und Schwester) seien rechtskräftig negativ abgeschlossen. Keiner der Familienmitglieder verfüge derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich. Das Privatleben des Beschwerdeführers beschränkt sich derzeit ausschließlich auf die Familie bzw. das Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern.Betreffend Spruchpunkt römisch drei.) hielt das Bundesasylamt unter anderem fest, der Beschwerdeführer befinde sich gemeinsam mit seinen Eltern und seiner unmündigen Schwester in staatlicher Grundversorgung. Die Asylverfahren seiner Familienangehörigen (Eltern und Schwester) seien rechtskräftig negativ abgeschlossen. Keiner der Familienmitglieder verfüge derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich. Das Privatleben des Beschwerdeführers beschränkt sich derzeit ausschließlich auf die Familie bzw. das Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern.
Der Vater des Beschwerdeführers als Bezugsperson habe bereits am 16.04.2003 einen Asylantrag gestellt. Dieser sei nach dem AsylG 1997 zu entscheiden gewesen. Eine Ausweisungsentscheidung sei bei dieser Entscheidung gesetzlich nicht vorgesehen gewesen. Da derzeit somit keine Ausweisungsentscheidung bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers vorliege, würde eine solche, nur bezüglich der Person des Beschwerdeführers ausgesprochene Ausweisung, zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit sei daher die Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen.Der Vater des Beschwerdeführers als Bezugsperson habe bereits am 16.04.2003 einen Asylantrag gestellt. Dieser sei nach dem AsylG 1997 zu entscheiden gewesen. Eine Ausweisungsentscheidung sei bei dieser Entscheidung gesetzlich nicht vorgesehen gewesen. Da derzeit somit keine Ausweisungsentscheidung bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers vorliege, würde eine solche, nur bezüglich der Person des Beschwerdeführers ausgesprochene Ausweisung, zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit sei daher die Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen.
Bei rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens werde es Aufgabe der Fremdenpolizei sein, die Zulässigkeit der Ausweisung der Person des Beschwerdeführers sowie seiner Bezugsperson unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gem. Art. 8 EMRK zu prüfen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Ausweisung erfolge daher unter der Prämisse, dass diese bloß vorübergehend sei.Bei rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens werde es Aufgabe der Fremdenpolizei sein, die Zulässigkeit der Ausweisung der Person des Beschwerdeführers sowie seiner Bezugsperson unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gem. Artikel 8, EMRK zu prüfen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Ausweisung erfolge daher unter der Prämisse, dass diese bloß vorübergehend sei.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gem. § 10 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 vorübergehend unzulässig sei.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, vorübergehend unzulässig sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des Beschwerdeführers für ihren Sohn am 20.02.2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Verwiesen wurde abermals auf die chinesische Ein-Kind-Politik, der zufolge nach der Geburt des ersten Kindes jedes weitere Kind als "ungewollt" gelte, aber nicht von den Eltern, sondern von der Staatsführung. Dazu wurden entsprechende Quellen angeführt.
Weiters wurde festgehalten, dass die innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und Schwierigkeiten im Meldewesen ein enormes Problem darstellen würden. Die Wohnregistrierung der Eltern sei erloschen und bis dato bestehe keine Kenntnis von der Geburt des Beschwerdeführers. In Zusammenschau mit der Ein-Kind-Politik sei von einer sehr unsicheren Situation in der Heimat auszugehen, was insgesamt eine unzumutbare Lebenssituation darstelle.
Im erstinstanzlichen Verfahren sei auch der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da die Behörde dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertretung die Länderfeststellungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht vorgehalten habe.
Auch betreffend die Refoulemententscheidung wurde gerügt, dass kein Parteiengehör gewährt worden sei. Die belangte Behörde verkenne die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in das Heimatland massive asylrelevante Verfolgung drohe. Dem Beschwerdeführer drohe, von der Regierung ausgeforscht zu werden und er laufe jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung bis zur Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu werden.
Verminderter oder fehlender Zugang zur Bildung, fehlende materielle Absicherung, Diskriminierung stünden im klaren Widerspruch zur Kinderrechtskonvention. Eine Abschiebung sei somit auch gemäß Art. 3 EMRK unzulässig.Verminderter oder fehlender Zugang zur Bildung, fehlende materielle Absicherung, Diskriminierung stünden im klaren Widerspruch zur Kinderrechtskonvention. Eine Abschiebung sei somit auch gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig.
Zur Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und ein Landeswechsel ihn erheblichem Stress aussetzen würde, da die gesamte Familie hier eine Heimat gefunden habe. Die gesamte Kernfamilie sei in Österreich aufhältig. XXXX sei das zweite Kind aus der Lebensgemeinschaft des Vater XXXX mit der Mutter XXXX. Aus dieser Lebensgemeinschaft entstand auch ein weiteres Kind, die erstgeborene Tochter XXXX.Zur Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und ein Landeswechsel ihn erheblichem Stress aussetzen würde, da die gesamte Familie hier eine Heimat gefunden habe. Die gesamte Kernfamilie sei in Österreich aufhältig. römisch 40 sei das zweite Kind aus der Lebensgemeinschaft des Vater römisch 40 mit der Mutter römisch 40 . Aus dieser Lebensgemeinschaft entstand auch ein weiteres Kind, die erstgeborene Tochter römisch 40 .
Der Vater sei bereits seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig. Die Mutter ist seit 2004 im Bundesgebiet aufhältig. Beide seien sehr gut integriert, auf diesen Umstand sei von der belangten Behörde nicht eingegangen worden, sondern lediglich die nicht vorhandene Ausweisungsentscheidung des Kindesvaters gewertet worden. Die Kindesmutter spreche passabel Deutsch, sodass sie sich in der österreichischen Gesellschaft bewegen könne. Die im Jahre 2006 geborene Schwester des Beschwerdeführers sei in Österreich aufgewachsen, besuche seit 2010 den Kindergarten und besitze zahlreiche österreichische Freunde. Auch dieser Umstand sei nur mangelhaft gewertet worden. Die Eltern seien strafrechtlich unbescholten, der Kindesvater besuche seit geraumer Zeit einen Deutschkurs im XXXX.Der Vater sei bereits seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig. Die Mutter ist seit 2004 im Bundesgebiet aufhältig. Beide seien sehr gut integriert, auf diesen Umstand sei von der belangten Behörde nicht eingegangen worden, sondern lediglich die nicht vorhandene Ausweisungsentscheidung des Kindesvaters gewertet worden. Die Kindesmutter spreche passabel Deutsch, sodass sie sich in der österreichischen Gesellschaft bewegen könne. Die im Jahre 2006 geborene Schwester des Beschwerdeführers sei in Österreich aufgewachsen, besuche seit 2010 den Kindergarten und besitze zahlreiche österreichische Freunde. Auch dieser Umstand sei nur mangelhaft gewertet worden. Die Eltern seien strafrechtlich unbescholten, der Kindesvater besuche seit geraumer Zeit einen Deutschkurs im römisch 40 .
Die Kindesmutter habe noch ein weiteres Kind, das 2005 in Österreich geboren worden sei. Aufgrund ihrer damaligen Situation (wirtschaftlich prekäre Lage und alleine, der leibliche Vater des Sohnes und damalige Lebensgefährtin habe sie nach der dramatischen Fluchtgeschichte, er sei schon in China von den Behörden gesucht worden, verlassen). So habe sie sich damals schweren Herzens dazu entschlossen, im Sinne des Kindes, den leiblichen Sohn mit dem Namen XXXX (jetzt XXXX, österreichischer Staatsbürger), zunächst zu Pflegeeltern und dann zur Adoption an eben diese, ein österreichisches Paar, freizugeben. Die Wahleltern und späteren Adoptiveltern (seit 2006), XXXX und XXXX, seien Österreicher, AHS Lehrer und wohnhaft in XXXX. Es habe seit Anfang an regelmäßigen Kontakt gegeben und seit Jahren bestehe Besuchskontakt zwischen den verschiedenen Elternteilen und Kindern österreichischer und chinesischer Seite, speziell der Halbschwester (und Schwester des Beschwerdeführers). Daher liege ein erweiterter Familienbezug der Kernfamilie zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten leiblichen, wenngleich zur Adoption freigegebenen Familienmitglied vor. Die ältere Schwester des Beschwerdeführers sei emotional stark an ihren Halbbruder gebunden, die Eltern würden dementsprechend versuchen, sie und den Beschwerdeführer erzieherisch und kulturell auch nach österreichischen Werten zu erziehen.Die Kindesmutter habe noch ein weiteres Kind, das 2005 in Österreich geboren worden sei. Aufgrund ihrer damaligen Situation (wirtschaftlich prekäre Lage und alleine, der leibliche Vater des Sohnes und damalige Lebensgefährtin habe sie nach der dramatischen Fluchtgeschichte, er sei schon in China von den Behörden gesucht worden, verlassen). So habe sie sich damals schweren Herzens dazu entschlossen, im Sinne des Kindes, den leiblichen Sohn mit dem Namen römisch 40 (jetzt römisch 40 , österreichischer Staatsbürger), zunächst zu Pflegeeltern und dann zur Adoption an eben diese, ein österreichisches Paar, freizugeben. Die Wahleltern und späteren Adoptiveltern (seit 2006), römisch 40 und römisch 40 , seien Österreicher, AHS Lehrer und wohnhaft in römisch 40 . Es habe seit Anfang an regelmäßigen Kontakt gegeben und seit Jahren bestehe Besuchskontakt zwischen den verschiedenen Elternteilen und Kindern österreichischer und chinesischer Seite, speziell der Halbschwester (und Schwester des Beschwerdeführers). Daher liege ein erweiterter Familienbezug der Kernfamilie zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten leiblichen, wenngleich zur Adoption freigegebenen Familienmitglied vor. Die ältere Schwester des Beschwerdeführers sei emotional stark an ihren Halbbruder gebunden, die Eltern würden dementsprechend versuchen, sie und den Beschwerdeführer erzieherisch und kulturell auch nach österreichischen Werten zu erziehen.
Des Weiteren haben die Eltern des Beschwerdeführers gemeinsam mit der erstgeborenen Tochter am 09.07.2010 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beim Magistrat eingebracht, über den zum momentanen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden sei. Der Kindesvater habe auch bereits ein Arbeitsangebot, sodass die Familie, sobald ein Aufenthaltstitel dies ermögliche, selbsterhaltungsfähig wäre. All diese Umstände seien nur mangelhaft gewertet worden.
Aus all diesen Gründen werde die Ausweisung der Kernfamilie für auf Dauer unzulässig zu erklären sein, und werde auch über den Antrag der Kernfamilie auf Niederlassungsbewilligung positiv zu bescheiden sein. Wenn die Ausweisung der Kindeseltern und der leiblichen Schwester des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sein werde, sei auch im Falle des Beschwerdeführers die Ausweisung gemäß Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig.Aus all diesen Gründen werde die Ausweisung der Kernfamilie für auf Dauer unzulässig zu erklären sein, und werde auch über den Antrag der Kernfamilie auf Niederlassungsbewilligung positiv zu bescheiden sein. Wenn die Ausweisung der Kindeseltern und der leiblichen Schwester des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sein werde, sei auch im Falle des Beschwerdeführers die Ausweisung gemäß Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 31.05.2012 wurde die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, demzufolge der Asylgerichtshof vorläufig davon ausgehe, dass sich allein aus der allgemeinen Situation in der VR China kein asyl- bzw. refoulementrechtlich relevanter Sachverhalt ergebe. Auch aus dem Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bereits eine Tochter (XXXX) bekommen hätten und die Mutter zudem zuvor einen weiteren Sohn geboren habe (XXXX, jetzt XXXX), den sie zur Adoption freigegeben habe, ergebe sich angesichts der herangezogenen und zitierten Gutachtens für den Beschwerdeführer kein refoulementrechtlich relevanter Sachverhalt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 31.05.2012 wurde die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, demzufolge der Asylgerichtshof vorläufig davon ausgehe, dass sich allein aus der allgemeinen Situation in der VR China kein asyl- bzw. refoulementrechtlich relevanter Sachverhalt ergebe. Auch aus dem Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bereits eine Tochter (römisch 40 ) bekommen hätten und die Mutter zudem zuvor einen weiteren Sohn geboren habe (römisch 40 , jetzt römisch 40 ), den sie zur Adoption freigegeben habe, ergebe sich angesichts der herangezogenen und zitierten Gutachtens für den Beschwerdeführer kein refoulementrechtlich relevanter Sachverhalt.
Weiters gehe der Asylgerichtshof vorläufig davon aus, dass der Beschwerdeführer weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch, dass er eine längerfristige Pflege oder Rehabilitation benötige.
Schließlich sei aufgrund des frühen Kindesalters des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall eine besondere Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet auszuschließen.
Es sei davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, die ihren eigenen Angaben zufolge vor ihrer Ausreise aus der Heimat Hilfsarbeiten in der Landwirtschaft und Gastronomie verrichtet und zuletzt in einer Schuhfabrik gearbeitet habe, den Lebensunterhalt auch für den Beschwerdeführer in der VR China bestreiten werde können. Auch der Vater des Beschwerdeführers habe seinen eigenen Angaben zufolge in der Heimat bereits gearbeitet und sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, sodass er zum Unterhalt des Beschwerdeführers beitragen werde können. Vor dem Hintergrund des familiären Rückhaltes bzw. der elterlichen Unterstützung sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat die notwendige Lebensgrundlage entzogen werde.
Hiezu gab die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen das Vorbringen aus der Beschwerde wiederholt wurde, wobei unter anderem auf diverse Berichte zur Lage in der VR China und zur Ein-Kind-Politik verwiesen wurde.
Auch wurde auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hingewiesen und wurden dazu entsprechende Unterlagen vorgelegt: Der Beschwerdeführer leide unter Neurodermitis, weshalb es immer wieder zu extremen allergischen Reaktionen komme. Zudem sei der Beschwerdeführer bei einem Vorfall in der Ordination eines Kinderfacharztes vom Untersuchungstisch gefallen, weshalb er eine Schädelfraktur erlitten habe und anschließend von 22.05.2012 bis 01.06.2012 im XXXX in stationärer Behandlung gewesen sei. Diesbezüglich sei eine weitere medizinische Abklärung und Beobachtung nötig. Die medizinische Versorgung sei aufgrund mangelnder Krankenversicherung in der Heimat nicht gesichert und der Beschwerdeführer würde in eine lebensbedrohliche Situation geraten. Es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass sich bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht massiv verschlechtern würde und eine effiziente medizinische Betreuung und Versorgung mit den notwenigen Medikamenten bzw. Behandlungsmöglichkeiten gegeben sei.Auch wurde auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hingewiesen und wurden dazu entsprechende Unterlagen vorgelegt: Der Beschwerdeführer leide unter Neurodermitis, weshalb es immer wieder zu extremen allergischen Reaktionen komme. Zudem sei der Beschwerdeführer bei einem Vorfall in der Ordination eines Kinderfacharztes vom Untersuchungstisch gefallen, weshalb er eine Schädelfraktur erlitten habe und anschließend von 22.05.2012 bis 01.06.2012 im römisch 40 in stationärer Behandlung gewesen sei. Diesbezüglich sei eine weitere medizinische Abklärung und Beobachtung nötig. Die medizinische Versorgung sei aufgrund mangelnder Krankenversicherung in der Heimat nicht gesichert und der Beschwerdeführer würde in eine lebensbedrohliche Situation geraten. Es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass sich bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht massiv verschlechtern würde und eine effiziente medizinische Betreuung und Versorgung mit den notwenigen Medikamenten bzw. Behandlungsmöglichkeiten gegeben sei.
Zu den aktuellen Familienverhältnissen wurde abermals festgehalten, dass der Vater der Familie bereits seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig sei und die Mutter seit 2004 im Bundesgebiet lebe. Die gesamte Familie könne ein stabiles soziales Umfeld vorweisen. Beide Elternteile würden regelmäßig Deutschkurse besuchen, der Vater habe letztes Jahr die ÖSD-Prüfung A2 bestanden und die erstgeborene Tochter besuche den Kindergarten und habe viele Freunde hier. Zudem lebe der erste Sohn der Mutter bei Adoptiveltern in Österreich und bestehe hier ein intensiver Kontakt zwischen den Familien. Diesbezüglich wurde ein Schreiben der Adoptiveltern sowie Fotos beigelegt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China. Er wurde im Bundesgebiet geboren. Seine Eltern und seine Schwester sind chinesische Staatsangehörige, deren Asylverfahren ebenfalls negativ abgeschlossen wurden (AsylGH vom 05.03.2010, Zl. C3 248.889-0/2008/7E, AsylGH vom 05.03.2010, Zl. C3 267.571-0/2008/10E, sowie AsylGH vom 05.03.2010, Zl. C3 316.829-1/2008/8E).
Zu der VR China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Staatspräsident Hu Jintao und Ministerpräsident Wen Jiabao setzen die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch voran getriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der Kommunistischen Partei fort.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Durch jahrhundertealte Tradition begünstigt, wird dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin und zuletzt zunehmend auch außerhalb der Legalität.
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten entfalten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus.
Untersuchungen der Dui Hua Stiftung haben ergeben, dass vorzeitige Haftentlassungen bei politischen Gefangenen im Vergleich zu gewöhnlichen Straftätern sehr viel seltener erfolgen, auch wenn sie rechtlich oder aus medizinischen Gründen möglich wären.
Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (2009 z.B. 60. Jahrestag der Gründung der Volksrepublik China, 50. Jahrestag des Aufstands in Tibet im März 1959.) werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig unter Hausarrest gestellt, zu Reisen außerhalb der Hauptstadt geschickt oder anderweitig in ihrer Freiheit eingeschränkt. Gleiches geschah auch im zeitlichen Umfeld der Verleihung des Friedensnobelpreises 2010 an Liu Xiabo. Die Umbrüche in Nordafrika und im Mittleren Osten und Aufrufe im Internet zu einer chinesischen "Jasmin-Bewegung" führten ab Mitte Februar 2011 zu zahlreichen Festnahmen und Inhaftierungen von Menschenrechtsverteidigern und Regierungskritikern.
Gleichzeitig durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Der Lebensstandard der wachsenden städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung hat sich seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik im Jahr 1978 kontinuierlich verbessert. Gleichzeitig haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert, bleiben jedoch im Bereich der politischen und bürgerlichen Rechte begrenzt. Weite Teile der Bevölkerung sind sich mehr und mehr ihrer Rechte bewußt und immer weniger bereit, Willkür der staatlichen Stellen hinzunehmen. Dabei spielt das Internet eine nicht zu unterschätzende Rolle als Medium der Information, der Interaktion und der Mobilisierung der Menschen.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Im Zuge der 8. Änderung des Strafgesetzbuchs vom März 2011 wurde die Anzahl der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, von 68 auf 55 reduziert. Bei den entfallenden Tatbeständen handelt es sich in erster Linie um Wirtschaftsvergehen und nicht gewalttätige Verbrechen, für die in der Praxis nur noch selten die Todesstrafe verhängt wurde. Personen über 75 Jahre werden von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen, außer für Verbrechen von besonderer Grausamkeit. Seit 2007 erfolgt zudem wieder eine Überprüfung aller sofort vollstreckbaren Todesurteile durch das Oberste Volksgericht.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach §322 StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
(Quelle: Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik China", Stand: Oktober 2011.)
Zur Ein-Kind-Politik:
Im Ausland geborene Kinder chinesischer Staatsangehöriger bekommen in aller Regel anstandslos Pässe ausgestellt, werden also vom chinesischen Staat zur Kenntnis genommen (und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem betreffenden Kind um eine "reguläre" oder "überzählige" Geburt handelt).
Es wird daher davon ausgegangen, dass die beiden BF dadurch, dass sie im Ausland sogenannte "überzählige Kinder" in die Welt gesetzt haben, keinen Gesetzesverstoß im eigentlichen Sinn begangen haben.
Zugleich ist es eine Tatsache, dass im Ausland geborene "überzählige" Kinder in China selbst nicht von vornherein Sonderbehandlung beanspruchen können, sondern dass die Eltern dieser Kinder im Fall der Rückkehr die Verpflichtung haben, in direkter Auseinandersetzung mit den Familien- bzw. Meldebehörden grundlegende statusrechtliche Fragen (z.B. Zugang zu Bildungseinrichtungen) zu klären.
Die auf die Eltern "überzähliger Kinder" unausweichlich zukommenden statusrechtlichen Auseinandersetzungen haben allerdings, darauf kann nicht oft genug hingewiesen werden, nichts mit der grundsätzlich immer gegebenen Verpflichtung der Behörden zu tun, die Existenz dieser Staatsbürger mit allen familienrechtlichen (wenn schon nicht statusrechtlichen!) Implikationen anzuerkennen:
Dass "überzählige", also ohne Zustimmung der zuständigen Behörde geborene Kinder kraft ihrer ja nicht mehr rückgängig zu machenden Geburt gewisse unantastbare familienrechtliche Statusansprüche haben, geht u. a. aus einer bereits am 13.08.1990 vom Obersten Volksgericht der VR China veröffentlichten, als Replik auf eine einschlägige Anfrage formulierten Grundsatzstellungnahme hervor, die unmißverständlich festhält, dass "überzählige Kinder" (chaosheng zinü) ab dem Zeitpunkt der Geburt (zi chusheng shi qi) als direkte Nachkommen ihrer Eltern (fumu de zhixi qinshu) und Familienmitglieder (shi jiating zhong de yi yuan) zu betrachten sind (abgedruckt in dem 2002 in Peking erschienenen Sammelband Banli Renkou yu Jihua Shengyu Anjian Falü Yiju, vgl. S.59).Dass "überzählige", also ohne Zustimmung der zuständigen Behörde geborene Kinder kraft ihrer ja nicht mehr rückgängig zu machenden Geburt gewisse unantastbare familienrechtliche Statusansprüche haben, geht u. a. aus einer bereits am 13.08.1990 vom Obersten Volksgericht der VR China veröffentlichten, als Replik auf eine einschlägige Anfrage formulierten Grundsatzstellungnahme hervor, die unmißverständlich festhält, dass "überzählige Kinder" (chaosheng zinü) ab dem Zeitpunkt der Geburt (zi chusheng shi qi) als direkte Nachkommen ihrer Eltern (fumu de zhixi qinshu) und Familienmitglieder (shi jiating zhong de yi yuan) zu betrachten sind (abgedruckt in dem 2002 in Peking erschienenen Sammelband Banli Renkou yu Jihua Shengyu Anjian Falü Yiju, vergleiche S.59).
Mir sind persönlich in der VR China etliche Familien mit mehreren Kindern bekannt, die im Ausland auf die Welt gekommen sind und nach der Rückkehr der Eltern in die Heimat dort normal aufwachsen können, ohne dass die Behörden dem irgendwelche Hindernisse in den Weg legen würden. Die Voraussetzung für diese Zurückhaltung der chinesischen Behörden bei der Durchsetzung der an sich ja für alle ausnahmslos geltenden Geburtenplanungs-Bestimmungen war in den meisten Fällen, dass die Eltern über in der VR China begehrte, da rare (meist naturwissenschaftliche) Qualifikationen verfügten, deren Nutzbarmachung für den chinesischen Arbeitsmarkt im nationalen Interesse lag; derart Umworbene konnten und können in ihren Verhandlungen mit den präsumtiven Arbeitgebern (meist staatlichen Forschungseinrichtungen) für ihre "überzähligen" Kinder so etwas wie eine "staatsbürgerliche Rehabilitierung" ohne die ansonsten anfallenden Schadenersatzzahlungen an den Fiskus erreichen.
Ohne über detaillierte Kenntnisse hinsichtlich des konkreten beruflichen Hintergrunds jener Familie zu verfügen, um welche es im gegenständlichen Asylverfahren geht, gehe ich davon aus, dass keiner der beiden Elternteile über wissenschaftliche oder andere Fähigkeiten verfügt, die eine Rückkehr der Familie in die VR China zu einem nationalen Anliegen machen würden.
Was die beiden BF mit ihren drei Kindern in China zu erwarten hätten, ist im Detail zwar nicht eindeutig vorhersehbar, läßt sich in groben Zügen aber folgendermaßen darstellen:
Sie werden für den Fall, dass sie in ihre angestammte Wohngemeinde zurückkehren sollten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ins Visier der lokalen Geburtenplanungsbehörde geraten; in Anbetracht des Umstands, dass (jedenfalls nach den mir übermittelten Informationen) die Mutter der drei Kinder ausgesprochen jung ist und sich noch lange im gebärfähigen Alter befindet, kann eine zwangsweise verordnete Sterilisierung eines der beiden Ehepartner keineswegs ausgeschlossen werden. In jedem Fall wird sich die Mutter der Kinder regelmäßigen Kontrollen hinsichtlich eventuell erneut eintretender Schwangerschaften unterziehen müssen.
Dass die Familie strafweise getrennt werden könnte bzw. dass die "überzähligen" Kinder der Obhut der Eltern entzogen werden könnten, ist auszuschließen (es gäbe dafür keine wie immer geartete legistische Handhabe; außerdem wäre eine derartige Vorgangsweise insofern kontraproduktiv, als die von den Behörden auftragsgemäß zu minimierende finanzielle Belastung der Allgemeinheit durch die gesonderte Unterbringung und Verpflegung der Kinder ja noch gesteigert würde).
Zusätzlich werden die Eltern der Kinder mit hoher Wahrscheinlichkeit seitens der Familienplanungsbehörde zu ansehnlichen Geldzahlungen verhalten werden:
Bei diesen von der Behörde eingehobenen Zahlungen handelt es sich ausdrücklich nicht um "Strafen", sondern gewissermaßen um einmalige Entschädigungszahlungen, die der/die Zahlungspflichtige an die Gesellschaft bzw. den Staat zu entrichten hat (in jener Verordnung, die Höhe und Einhebung der Zahlungen regelt und die zeitgleich mit dem "Bevölkerungs- und Geburtenplanungsgesetz", also am 01.09.2002 in Kraft getreten ist, wird das Wort "Sozial-Alimente" [Shehui Fuyangfei] verwendet); mit Zahlung dieser (für den Betroffenen in jedem Fall sehr erheblichen) Summe gilt die der Gesellschaft durch die "überzählige" bzw. unerlaubte Geburt entstandene finanzielle Belastung als abgegolten, das derart "freigekaufte" Kind erfreut sich nach erfolgter Zahlung der gleichen Rechte wie die "legal" zur Welt gekommenen Kinder.
Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass sich die beiden BF schon vor ihrer allfälligen Rückkehr in die Heimat durch Einschaltung ihrer diplomatischen Vertretung mit den zuständigen Behörden auf einen Geldbetrag einigen könnten, der, ohne für die Familie ruinös zu sein, den "überzähligen Kinder" nachhaltig den gesellschaftlichen Status (Schulbesuch!) sichern würde; die Behörden nehmen im allgemeinen bei der Bemessung der an die Gesellschaft zu entrichtenden Ausgleichszahlung Rücksicht auf die konkrete finanzielle Situation der betreffenden Familie und akzeptieren oft auch Ratenzahlungen.
Um gewissen (insbesondere im Westen verbreiteten) Mißverständnissen entgegenzutreten, sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "überzählige" Kinder keine strafrechtliche Kategorie darstellen, dass also die sich in nicht ausdrücklich genehmigten Geburten niederschlagende Mißachtung der geltenden Normen zwar sehr wohl einschneidende finanzielle Konsequenzen für die Kindeseltern, keineswegs aber deren Verurteilung im Rahmen eines Strafrechtsverfahrens nach sich ziehen kann.
Mit der im Gutachten enthaltenen Feststellung, eine "zwangsweise verordnete Sterilisierung eines der beiden Ehepartner" könne "keineswegs ausgeschlossen" werden, sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass ein derartiger Eingriff nach Maßgabe der konkreten Gegebenheiten besonders wahrscheinlich oder gar unausweichlich sei; es war lediglich meine Absicht, diese (in Einzelfällen nachvollziehbar dokumentierte) behördliche Vorgangsweise im Rahmen eines zur sachlichen Vollständigkeit verpflichteten Gutachtens nicht unerwähnt zu lassen.
Zwangssterilisierungen (die als solche im offiziellen Maßnahmenkatalog gar nicht vorkommen und daher in einer rechtlichen Grauzone anzusiedeln sind) werden üblicherweise nur dann erwogen, wenn die zuständige Behörde Grund zur Annahme hat, dass ein bestimmtes Ehepaar, das sich noch längere Zeit im zeugungs- bzw. gebärfähigen Alter befindet, die gesetzlich vorgeschriebenen Geburtsbeschränkungen nicht einhalten wird.
Im gegenständlichen Fall ist allerdings davon auszugehen, dass der seitens der beiden BF gehegte Wunsch nach einer überdurchschnittlich großen Familie längst an seine natürlichen Grenzen gestoßen ist, da in Anbetracht der in der VR China aktuell herrschenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen drei Kinder bereits eine gewaltige finanzielle Belastung darstellen und weitere Kinder (für die ja allesamt z.B. Schulgeld zu entrichten wäre) daher von vornherein kaum in Betracht kommen dürften.
Um einschlägige Bedenken der Behörden zu zerstreuen, wird es sich für die beiden BF nach ihrer Rückkehr empfehlen, vor der lokalen Geburtenplanungs-Stelle das bindende Versprechen abzugeben, von weiteren Kindern abzusehen und die (grundsätzlich ja für alle gebärfähigen Frauen) vorgeschriebenen regelmäßigen Schwangerschaftskontroll-untersuchungen nicht zu verweigern.
Unter diesen Voraussetzungen wird die fünfköpfige Familie (sobald die im Gutachten erwähnten sozialen Ausgleichszahlungen geleistet wurden und die "überzähligen" Kinder als "freigekauft" gelten können) nach menschlichem Ermessen ungestört in ihrem angestammten Meldebezirk wohnen können.
(Quelle: Gutachten von XXXX, Dezember 2009/Jänner 2010.)(Quelle: Gutachten von römisch 40 , Dezember 2009/Jänner 2010.)
Zur Frage der amtlich nicht registrierten Kinder in der VR China:
Der Asylgerichtshof hat ein allgemeines Gutachten zur Frage der amtlich nicht registrierten Kinder in der VR China in Auftrag gegeben; daraus ergibt sich unter anderem Folgendes:
Der Umstand, dass die betreffenden Kinder von den chinesischen Auslandsbehörden für die Rückkehr mit Reisedokumenten versehen wurden, schließt definitiv aus, dass sie, wie in einschlägigen Asylverfahren gelegentlich vorgebracht wurde, in China plötzlich "ohne Identität" dastehen könnten. Es gibt für die chinesischen Behörden keine wie immer geartete Handhabe, einwandfrei (mit Reisepass und Heimreisezertifikat) dokumentierten Personen die diverse Grundrechte beinhaltende staatsbürgerliche Anerkennung zu versagen.
Dass "überzählige" Kinder kraft ihrer ja nicht mehr rückgängig zu machenden Geburt unantastbare gesellschaftliche Statusansprüche haben, geht u.a. aus einer bereits am 13.08.1990 vom Obersten Volksgericht der VR China veröffentlichten, als Replik auf eine einschlägige Anfrage formulierten Grundsatzstellungnahme hervor, die unmissverständlich festhält, dass "überzählige Kinder" genauso wie "normale Kinder" ab dem Zeitpunkt der Geburt als direkte Nachkommen ihrer Eltern und Familienmitglieder zu betrachten sind (abgedruckt in dem 2002 in Peking erschienenen Sammelband Banli Renkou yu Jihua Anjian Falü Yiju, vgl. S. 59).Dass "überzählige" Kinder kraft ihrer ja nicht mehr rückgängig zu machenden Geburt unantastbare gesellschaftliche Statusansprüche haben, geht u.a. aus einer bereits am 13.08.1990 vom Obersten Volksgericht der VR China veröffentlichten, als Replik auf eine einschlägige Anfrage formulierten Grundsatzstellungnahme hervor, die unmissverständlich festhält, dass "überzählige Kinder" genauso wie "normale Kinder" ab dem Zeitpunkt der Geburt als direkte Nachkommen ihrer Eltern und Familienmitglieder zu betrachten sind (abgedruckt in dem 2002 in Peking erschienenen Sammelband Banli Renkou yu Jihua Anjian Falü Yiju, vergleiche S. 59).
Die Befürchtung, Familien mit "überzähligen" Kindern könnten nach ihrer Rückkehr nach China "strafweise" auseinandergerissen werden, entbehrt insofern jeder Grundlage, als die dem nationalen Geburtenplanungsgesetz immanente volkswirtschaftliche Logik darauf hinausläuft, die der Gesellschaft durch die Geburt von Zweit- oder Drittkindern erwachsenden ökonomischen Belastungen so gering wie möglich zu halten; wenn Kinder, die problemlos von ihren leiblichen Kindern erhalten werden könnten, von diesen getrennt und in staatlichen Erziehungsheimen untergebracht würden, wäre das im Sinne der finanziellen Schadloshaltung der öffentlichen Hand eindeutig kontraproduktiv.
Sogenannte "schwarze Kinder" kommen in den Städten (jedenfalls innerhalb der alteingesessenen Bevölkerung) kaum vor, sind dagegen auf dem Land durchaus anzutreffen, wobei sie aber keineswegs die einzigen ohne formelle Registrierung ausgestatteten Landbewohner sind (man könnte dementsprechend mit einigem Recht durchaus auch von "schwarzen Erwachsenen" reden). Ob "schwarze Kinder" gegenüber "angemeldeten Kindern" gravierende Nachteile in Kauf zu nehmen haben, ist in Anbetracht völlig heterogener regionaler Verhältnisse und Entwicklungen nur an Hand konkreter Fälle eindeutig zu klären:
So ist beispielsweise mangelnde Schulbildung an sich noch kein zwingendes Indiz für eine diskriminierende Behandlung, da in diversen unterentwickelten ländlichen Gebieten auch ganz "legale" Kinder ohne Unterricht aufwachsen.
(Quelle: Gutachten, XXXX, November/Dezember 2011.)(Quelle: Gutachten, römisch 40 , November/Dezember 2011.)
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch von den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 34 Asylgesetz lautet:Paragraph 34, Asylgesetz lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:
Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt dies auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z. 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen in Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt dies auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen in Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Schon das Bundesasylamt führte zutreffend aus, dass die Mutter des mj. Beschwerdeführers, der im Bundesgebiet geboren ist, keinerlei konkrete Fluchtgründe geltend gemacht hat, sodass auch nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre.
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Schon aus den herangezogenen Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich, dass keine relevante Gefährdung im Hinblick auf die "Ein-Kind-Politik" besteht. Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten lässt sich entnehmen, dass im Ausland geborene Kinder mit chinesischem Elternteil die chinesische Staatsbürgerschaft erhalten und die Registrierung und Ausstellung eines Ausweises über die chinesischen Vertretungen im Ausland erfolgt. Nach Erkenntnissen der Britischen Botschaft in Bejing sollten im Ausland geborene Kinder bei der Anmeldung für eine unentgeltliche Schule gleich behandelt werden wie ansässige Kinder und bei der Anmeldung für eine kostenpflichtige Schule gar relative Privilegien genießen. Damit im Einklang steht auch das vom Asylgerichtshof ergänzend herangezogene Gutachten des Ländersachverständigen, welches ausführlich die Frage behandelt, was chinesische Asylwerber mit "überzähligen" Kindern nach ihrer Rückkehr in die VR China zu erwarten haben, und aus dem sich jedenfalls keine Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten lässt.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Aus der allgemeinen Situation allein sowie im Hinblick auf die "Ein-Kind-Politik" ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein sowie im Hinblick auf die "Ein-Kind-Politik" ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kann hier keine Verletzung von Art. 3 EMRK erkannt werden. Zwar ergibt sich aus der Stellungnahme und den vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer an Neurodermitis leidet und aufgrund eines Vorfalles, bei dem er von einem Behandlungstisch gefallen war, wegen einer Schädelfraktur von 22.05.2012 bis 01.06.2012 in stationärer Behandlung war, aus der er im Übrigen in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen wurde, doch ist im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl. für mehrere z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kann hier keine Verletzung von Artikel 3, EMRK erkannt werden. Zwar ergibt sich aus der Stellungnahme und den vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer an Neurodermitis leidet und aufgrund eines Vorfalles, bei dem er von einem Behandlungstisch gefallen war, wegen einer Schädelfraktur von 22.05.2012 bis 01.06.2012 in stationärer Behandlung war, aus der er im Übrigen in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen wurde, doch ist im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.
Der EGMR hat (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Der EGMR hat (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Im gegenständlichen Fall sind die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände in keiner Weise zu erkennen. Die ins Treffen geführten Beschwerden erreichen nicht eine derartige Schwere, dass davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage.
Es ist zudem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seitens seiner Eltern in der Heimat der notwendige Unterhalt gewährt werden kann, zumal beide Elternteile in der VR China Arbeitserfahrung sammeln konnten. Wie bereits in der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom Asylgerichtshof ausgeführt wurde, darf vor dem Hintergrund des familiären Rückhaltes bzw. der elterlichen Unterstützung davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat die notwendige Lebensgrundlage zur Verfügung stehen werde. Den Ausführungen in der Stellungnahme ist entgegen zu halten, dass schwierige Lebensbedingungen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht ausreichen.Es ist zudem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seitens seiner Eltern in der Heimat der notwendige Unterhalt gewährt werden kann, zumal beide Elternteile in der VR China Arbeitserfahrung sammeln konnten. Wie bereits in der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom Asylgerichtshof ausgeführt wurde, darf vor dem Hintergrund des familiären Rückhaltes bzw. der elterlichen Unterstützung davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat die notwendige Lebensgrundlage zur Verfügung stehen werde. Den Ausführungen in der Stellungnahme ist entgegen zu halten, dass schwierige Lebensbedingungen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht ausreichen.
Wenn die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers darauf verweist, dass er in der VR China die Schule nicht besuchen könne, und damit darauf anspielt, dass eine Registrierung des Beschwerdeführers eventuell nicht möglich sei, so ist dem entgegen zu halten, dass nach den Feststellungen sich jedenfalls ergibt, dass die chinesischen Behörden Kinder, die ohne Zustimmung der zuständigen Behörden geboren wurden, ab dem Zeitpunkt der Geburt als direkte Nachkommen ihrer Eltern und Familienmitglieder betrachten, diese also gewisse unantastbare familienrechtliche Statusansprüche haben, zumal nicht bestritten wurde, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsangehöriger ist. Dementsprechend kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in relevanter Weise gefährdet wäre.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die VR China durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die VR China durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
In seinem Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl 2007/19/1054, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall Folgendes ausgeführt:
"Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden."Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.
Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden abzuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden abzuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung.
Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat die erstinstanzliche Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers bestätigt, der als Kleinkind in Österreich im Familienverband mit seinen Eltern und seinem Bruder lebt. Die Asyl- bzw. Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.
Es erscheint daher möglich, dass der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne Eltern zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Es erscheint daher möglich, dass der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne Eltern zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos beheben müssen.
Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden."Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden."
Da betreffend den Vater eine Ausweisung in dessen Asylverfahren seitens der Asylbehörden im Hinblick auf die anzuwendende Rechtslage nicht zu erfolgen hatte, hat daher im Sinne des obzitierten Erkenntnisses im gegenständlichen Fall eine Ausweisung durch die Asylbehörden ebenfalls zu unterbleiben. Im Hinblick auf den nach dem zitierten Erkenntnis in Kraft getretenen § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist aber über die Ausweisung jedenfalls abzusprechen (s. RV zu § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 29/2009). Im hier vorliegenden Fall ist demnach auszusprechen, dass die Ausweisung vorübergehend unzulässig ist, um die Fremdenbehörde in die Lage zu versetzen, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.Da betreffend den Vater eine Ausweisung in dessen Asylverfahren seitens der Asylbehörden im Hinblick auf die anzuwendende Rechtslage nicht zu erfolgen hatte, hat daher im Sinne des obzitierten Erkenntnisses im gegenständlichen Fall eine Ausweisung durch die Asylbehörden ebenfalls zu unterbleiben. Im Hinblick auf den nach dem zitierten Erkenntnis in Kraft getretenen Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist aber über die Ausweisung jedenfalls abzusprechen (s. Regierungsvorlage zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Im hier vorliegenden Fall ist demnach auszusprechen, dass die Ausweisung vorübergehend unzulässig ist, um die Fremdenbehörde in die Lage zu versetzen, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, bestehendes Familienleben, Familieneinheit, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
18.12.2012