Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B9 220.484-2/2010/7E
B9 413.324-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 10 01.853-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 10 01.853-BAT, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8,, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 10 01 854-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 10 01 854-BAT, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und Angehörige der Volksgruppe der Roma zu sein, und den im Spruch genannten Namen zu führen.
Der Erstbeschwerdeführer reiste erstmals am 19.09.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 21.09.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2000 abgewiesen wurde. Eine an den UBAS gerichtete Berufung wurde am 05.08.2004 vom Beschwerdeführer wieder zurückgezogen, sodass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
2006 reiste die Zweitbeschwerdeführerin und Tochter des Erstbeschwerdeführers ins Bundesgebiet ein.
Am 11.03.2009 erließ die BH XXXX ein Aufenthaltsverbot gegen den Erstbeschwerdeführer. Der Berufung gegen diesen Bescheid wurde nicht stattgegeben, und die dagegen beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde am 26.11.2009 zurückgewiesen.Am 11.03.2009 erließ die BH römisch 40 ein Aufenthaltsverbot gegen den Erstbeschwerdeführer. Der Berufung gegen diesen Bescheid wurde nicht stattgegeben, und die dagegen beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde am 26.11.2009 zurückgewiesen.
Am 01.03.2010 stellte der Erstbeschwerdeführer für sich und seine Tochter die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, am 01.03.2010 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sich die Gründe für das Verlassen der Heimat seit seinem ersten Antrag nicht geändert hätten. Er habe in Bosnien keine Angehörigen mehr, und habe bei einer Rückkehr in die Heimat nichts zu befürchten.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.03.2010 legte der Erstbeschwerdeführer einen bosnischen Reisepass, einen bosnischen Personalausweis und einen österreichischen Führerschein vor und gab im Beisein eines geeigneten Dolmetschers an, dass er bis 1990 in XXXX gewohnt habe wo er auch geboren sei. In diesem Jahr sei er mit seinen Eltern nach Österreich gezogen wo er dann bis 1998 gelebt habe, bis er mit seiner Frau danach wieder nach Bosnien zurückgezogen sei. Seine damalige Gattin habe sich dann von ihm scheiden lassen. Seine Tochter habe daraufhin bei verschiedenen Verwandten seiner Exgattin gelebt bis er sie durch Schlepper nach Österreich habe bringen lassen. Er lebe von Arbeitslosenunterstützung und Kinderbeihilfe. Er sei standesamtlich verheiratet und habe drei Kinder. Seine derzeitige Gattin habe er 2005 in XXXX geheiratet. Beruflich sei er oft in Bosnien, Kroatien, Serbien und Slowenien unterwegs gewesen, da er Leiterplatten gekauft und in Österreich verkauft habe.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.03.2010 legte der Erstbeschwerdeführer einen bosnischen Reisepass, einen bosnischen Personalausweis und einen österreichischen Führerschein vor und gab im Beisein eines geeigneten Dolmetschers an, dass er bis 1990 in römisch 40 gewohnt habe wo er auch geboren sei. In diesem Jahr sei er mit seinen Eltern nach Österreich gezogen wo er dann bis 1998 gelebt habe, bis er mit seiner Frau danach wieder nach Bosnien zurückgezogen sei. Seine damalige Gattin habe sich dann von ihm scheiden lassen. Seine Tochter habe daraufhin bei verschiedenen Verwandten seiner Exgattin gelebt bis er sie durch Schlepper nach Österreich habe bringen lassen. Er lebe von Arbeitslosenunterstützung und Kinderbeihilfe. Er sei standesamtlich verheiratet und habe drei Kinder. Seine derzeitige Gattin habe er 2005 in römisch 40 geheiratet. Beruflich sei er oft in Bosnien, Kroatien, Serbien und Slowenien unterwegs gewesen, da er Leiterplatten gekauft und in Österreich verkauft habe.
Zu seinen privaten Verhältnissen gab er weiters an dass sich seine ganze Familie in Österreich befände und niemand in seinem Heimatland. Mit Herrn XXXX, der ihn adoptiert hatte, bestehe kein Kontakt mehr. Einen Reisepass habe er sich ausstellen lassen um nach Bosnien zurückzukehren. Er habe da gar keinen Asylantrag stellen wollen, jedoch "die von den Menschenrechten" hätten gesagt er würde dann alles gratis bekommen wie zum Beispiel das Flugticket. Als er nach einer Woche feststellen musste, dass er das Flugticket selbst zu zahlen hätte und ihm auch kein Reisepass ausgestellt wurde, habe er einen Asylantrag gestellt. Die Gründe dafür wären genauso wie bei seinem ersten Asylantrag. Damals wären maskierte Leute gekommen, hätten ihn geschlagen und ihm sein Geld weggenommen. Die Polizei an die er sich gewendet habe, habe ihm gesagt dass er Roma sei.Zu seinen privaten Verhältnissen gab er weiters an dass sich seine ganze Familie in Österreich befände und niemand in seinem Heimatland. Mit Herrn römisch 40 , der ihn adoptiert hatte, bestehe kein Kontakt mehr. Einen Reisepass habe er sich ausstellen lassen um nach Bosnien zurückzukehren. Er habe da gar keinen Asylantrag stellen wollen, jedoch "die von den Menschenrechten" hätten gesagt er würde dann alles gratis bekommen wie zum Beispiel das Flugticket. Als er nach einer Woche feststellen musste, dass er das Flugticket selbst zu zahlen hätte und ihm auch kein Reisepass ausgestellt wurde, habe er einen Asylantrag gestellt. Die Gründe dafür wären genauso wie bei seinem ersten Asylantrag. Damals wären maskierte Leute gekommen, hätten ihn geschlagen und ihm sein Geld weggenommen. Die Polizei an die er sich gewendet habe, habe ihm gesagt dass er Roma sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt an, dass abgesehen davon dass sie auf der Straße gelebt hätte es keinerlei Vorfälle wie Bedrohungen oder ähnliches gegeben hätte. Sie stelle einen Asylantrag weil ihr Vater, obwohl er alles versucht habe, es nicht geschafft habe ihren Aufenthalt zu legalisieren.
Mit Bescheiden vom 27.04.2010, Zahl: 10 01.853-BAT ( betreffend den Erstbeschwerdeführer) und Zahl: 10 01.854-BAT ( betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 27.04.2010, Zahl: 10 01.853-BAT ( betreffend den Erstbeschwerdeführer) und Zahl: 10 01.854-BAT ( betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in dem Bescheid, den Erstbeschwerdeführer betreffend, Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass es sich beim Vorbringen des Erstbeschwerdeführers um eine Verfolgung durch Privatpersonen handle, die nur dann von Relevanz sei wenn die staatliche Ordnungsmacht nicht willens oder in der Lage sei eine Verfolgung- so sie asylrelevante Intensität erreicht - zu unterbinden. Das könne für Bosnien definitiv nicht festgestellt werden. Im Bescheid die Zweitbeschwerdeführerin betreffend traf das Bundesasylamt wiederum umfangreiche Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung ins Treffen geführt habe, sondern immer wieder ausgeführt habe dass sie auf Grund der wirtschaftlichen Lage nicht länger in Bosnien habe bleiben wolle.
Gegen diese Bescheide, den Beschwerdeführern zugestellt am 03.05.2010, wurde mit Schriftsätzen vom 17.05.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde darin zunächst, dass die Beschwerdeführer sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft hätten, da sie als Roma in Bosnien in Gefahr wären, und ihr Leben dort nicht einfach sei. Im Jahr 2009 sei ein Cousin des Erstbeschwerdeführers einem Mord durch Serben zum Opfer gefallen und der Mörder wurde zu einer Gefängnisstrafte verurteilt. Am Tag der Einvernahme habe der Erstbeschwerdeführer das nicht erzählt, da er hochgradig nervös und in schlechter Verfassung gewesen sei. Bei einer Rückkehr hätte die Familie keine familiäre und soziale Unterstützung. Roma hätten in Bosnien keine Chance ein ruhiges Leben zu führen. Eine Abschiebung würde gegen Art.3 EMRK verstoßen und einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen. Die Ausweisung der Beschwerdeführer wäre rechtswidrig, da die gesamte Kernfamilie in Österreich lebe. Zu Eltern und Geschwistern bestehe ein enges und nahes Verhältnis.Gegen diese Bescheide, den Beschwerdeführern zugestellt am 03.05.2010, wurde mit Schriftsätzen vom 17.05.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde darin zunächst, dass die Beschwerdeführer sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft hätten, da sie als Roma in Bosnien in Gefahr wären, und ihr Leben dort nicht einfach sei. Im Jahr 2009 sei ein Cousin des Erstbeschwerdeführers einem Mord durch Serben zum Opfer gefallen und der Mörder wurde zu einer Gefängnisstrafte verurteilt. Am Tag der Einvernahme habe der Erstbeschwerdeführer das nicht erzählt, da er hochgradig nervös und in schlechter Verfassung gewesen sei. Bei einer Rückkehr hätte die Familie keine familiäre und soziale Unterstützung. Roma hätten in Bosnien keine Chance ein ruhiges Leben zu führen. Eine Abschiebung würde gegen Artikel 3, EMRK verstoßen und einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen. Die Ausweisung der Beschwerdeführer wäre rechtswidrig, da die gesamte Kernfamilie in Österreich lebe. Zu Eltern und Geschwistern bestehe ein enges und nahes Verhältnis.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab darüber hinaus an, dass ihre Mutter sie verstoßen habe und sie bei den Großeltern in Bosnien gelebt habe, zu denen aber kein Kontakt mehr bestünde. Bei einer Rückkehr sei sie auf sich alleine gestellt, und habe keine Unterkunftsmöglichkeit. In der Heimat habe sie betteln müssen und in die Schule gehe sie erst in Österreich. Eine Ausweisung würde gegen Art 3 EMRK verstoßen, da auch ein Leben unter schlechten wirtschaftlichen Bedingungen einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen könne.Die Zweitbeschwerdeführerin gab darüber hinaus an, dass ihre Mutter sie verstoßen habe und sie bei den Großeltern in Bosnien gelebt habe, zu denen aber kein Kontakt mehr bestünde. Bei einer Rückkehr sei sie auf sich alleine gestellt, und habe keine Unterkunftsmöglichkeit. In der Heimat habe sie betteln müssen und in die Schule gehe sie erst in Österreich. Eine Ausweisung würde gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, da auch ein Leben unter schlechten wirtschaftlichen Bedingungen einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen könne.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und gehören der Volksgruppe der Roma an.
Am 19.09.2000 reiste der Erstbeschwerdeführer illegal und schlepperunterstützt erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach einem erfolglosen ersten Asylverfahren und, nachdem am 11.03.2009 auf Grund zahlreicher Verurteilungen in Österreich ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, am 01.03.2010 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Die Zweitbeschwerdeführerin und Tochter des Erstbeschwerdeführers stellte am 01.03.2010 durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer sind in Bosnien und Herzegowina behördlich registriert.
Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in Bosnien und Herzegowina mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Das Strafregister der Republik Österreich zeigt folgende Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach dem § 127 StGB zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach dem Paragraph 127, StGB zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 83/1 84/1 StGB zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 83 /, eins, 84/1 StGB zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 15 127 128/2 129/1 130 (2.4. Fall) § 153 C/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 15, 127 128/2 129/1 130 (2.4. Fall) Paragraph 153, C/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.
Am 11.03.2009 verhängte die BH XXXX bezüglich des Erstbeschwerdeführers ein Aufenthaltsverbot (gültig bis 11.03.2014).Am 11.03.2009 verhängte die BH römisch 40 bezüglich des Erstbeschwerdeführers ein Aufenthaltsverbot (gültig bis 11.03.2014).
Die Beschwerdeführer sind seit 18.07.2011 nicht mehr im Bundesgebiet amtlich gemeldet.
Zur Situation in Bosnien und Herzegowina wird festgestellt:
Bosnien und Herzegowina
Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt: der Staat ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Föderation Bosnien und Herzegowina (FBIH, 51%, dort lebt die große Mehrheit der Bevölkerung) und die Republika Srpska (RS, 49%). Hauptstadt beider Entitäten sowie Hauptstadt des Gesamtstaates ist Sarajewo. Darüber hinaus gibt es den Sonderdistrikt Brcko, der als Kondominium zu beiden Entitäten gehört, de facto aber einer internationalen Übergangsverwaltung unterliegt. Die Entität "Republika Srpska" hat ihren Regierungssitz in Banja Luka.
Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang IV des Dayton Abkommens verankert. Sie begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. Konstitutive Völker:Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang römisch vier des Dayton Abkommens verankert. Sie begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. Konstitutive Völker:
die Bosniaken (Muslime), die Serben und die Kroaten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 6)
Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung war im Nachkriegs-BIH bislang überlagert
von der besonderen Rolle des Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft
(HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR).
Er ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner
Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weit
reichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers"), durch die er etwa Gesetze erlassen und
politische Funktionäre entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel.
In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen.
(Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand April 2010
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/Innenpolitik.html[03.05.2010])
Der Gesamtsstaat ist im Vergleich zu den Entitäten schwach. Während sich Bosniaken und Kroaten für einen einheitlichen Staat ohne Teilstaaten aussprechen, beharren die Serben auf ihrem verbrieften Recht eines Sonderstaates und Hardliner unter den bosnischen Serben, allen voran der Ministerpräsident der Serbischen Republik Milorad Dodik, stellen die territoriale Einheit Bosniens immer wieder in Frage.
(BAMF: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien , Juli 2008, Seite 8)
Die Innenpolitik von Bosnien und Herzegowina wird dominiert von der Frage nach dem Machtverhältnis zwischen den Entitäten und dem Gesamtstaat. Während insbesondere seitens der Republika Srpska eine möglichst weitgehende Autonomie der Entitäten angestrebt wird, fordern Vertreter der bosniakischen Parteien in der Regel eine Stärkung des Gesamtstaats und seiner Institutionen. Dies führt wiederholt zu politischen Konflikten. Die Bemühungen um Durchführung einer dringend notwendigen Verfassungsreform stagnieren seit Jahren.
(Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand April 2010
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/Innenpolitik.html[03.05.2010])
Neben der gesamtstaatlichen gibt es separate Regierungen der beiden Entitäten und des Distrikts Brcko sowie, in der FBIH, zehn kantonale Regierungen unterhalb der Entitätsebene:
Landesweit 14 Regierungen, Premierminister und Parlamente. Der Anteil des Staatsapparats am Staatsbudget ist fast doppelt so hoch wie der EU-Durchschnitt.
Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Über
90% der RS-Bevölkerung sind heute serbischer Herkunft.
Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone; jeder Kanton setzt sich aus mehreren
Gemeinden zusammen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der
Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 6-7)
Einen Sonderstatus besitzt der Brcko-Distrikt im Nordosten des Landes (ca. 80.000 Einwohner), der faktisch eine regionale Brückenfunktion zwischen den beiden sonst getrennten Teilen der RS wahrnimmt. Seit 2002 ist Brcko ein direkt dem Gesamtstaat nachgeordnetes, sich selbst regierendes neutrales und entmilitarisiertes Gebiet.
BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 9)
Eine Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch stark umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet.
Es ist davon auszugehen, dass es landesweit ca. 200 aktive Polizisten (die meisten in Prijedor und Foca/Srbinje) gibt, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Zwar wurden bis 2002 alle Polizeibeamten von der "International Police Task Force der UN-Mission" (IPTF) überprüft und gegebenenfalls zertifiziert. Gegenüber 160 Polizisten wurden Berufsverbote verhängt, in über 35 Fällen wegen Kriegsverbrechen. Jedoch wurden Polizisten ohne IPTF-Zertifizierung in vielen Fällen weiter beschäftigt oder wieder eingestellt. Mittlerweile steht auch fest, dass einige Polizisten zu Unrecht entlassen wurden. Die Bemühungen um ihre Rehabilitierung laufen noch. Der Frauenanteil bei der Polizei ist gering.
Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie begleitet die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällen hat sie das Recht zu Inspektionen. Das Mandat der EUPM sollte Ende des Jahres 2009 auslaufen, wurde aber bis Ende 2011 verlängert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 8; Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina)
Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren
Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die
EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert.
Da BIH Mitglied des Europarats ist, können Menschenrechtsverletzungen auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden. Laut BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des UN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen Internationalen Organisationen und Nichtsregierungsorganisationen verpflichtet.
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Art. 1 GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Artikel eins, GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.
Es gibt keine extralegalen Tötungen. Fälle des Verschwindenlassens von Personen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt, auch keine im Strafmaß unverhältnismäßigen Strafen.
Über lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil ist ebenfalls nichts bekannt, auch nicht über Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Unmenschliche oder
erniedrigende Strafen werden nicht verhängt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seiten 20-21)
Das Militär wird seit 2005 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz (2005) und das Wehrdienstgesetz wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten
wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 8)
Wer der Einberufung in der Vergangenheit nicht gefolgt ist, wird nicht gerichtlich verfolgt.
(Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten XXXX, 23.7.2007)(Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten römisch 40 , 23.7.2007)
Religionsfreiheit
Von den ca. 4,1 Millionen Einwohnern Bosnien und Herzegowinas sind nach Schätzungen 40 Prozent Muslime, 31 Prozent Serbisch-Orthodoxe, 15 Prozent Katholiken, vier Prozent Protestanten und zehn Prozent Andere.30 Die drei konstitutiven Volksgruppen Bosniens (Bosniaken, Serben, Kroaten) sind in der Regel auch über ihre Religionszugehörigkeit als Muslime, Orthodoxe und Katholiken zu identifizieren.
In den Entitäten sind seit dem Kriegsende 1995 jeweils relativ homogene Siedlungen (sog. Mehrheitsgebiete) der drei wichtigsten Bevölkerungsgruppen entstanden. Innerhalb der Föderation leben überwiegend Bosniaken, die sich zum Islam bekennen und bosnische Kroaten, die überwiegend katholisch sind. In der Republika Srpska sind 90 Prozent der Bevölkerung serbischer Herkunft, die mehrheitlich orthodoxe Christen sind.
(BAMF: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seite 11)
Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert, d.h. die positive und negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Freiheit, eine Religion anzunehmen oder zu wechseln, allein oder mit anderen dem Glauben zu folgen und Gebräuche einzuhalten. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und das Religionsgesetz gewährleistet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 13)
Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten, es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion.
(BAMF: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seite 12)
Die Religionszugehörigkeit hängt in BIH in der Regel sehr eng mit der Zuordnung zu einer bestimmten ethnischen Gruppe zusammen, da sich die größten ethnischen Bevölkerungsgruppen vor allem über die Religionszugehörigkeit definieren. Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit sind nach wie vor häufig. Verstärkt ist eine Einmischung der Führer der großen Religionsgruppen in die Tagespolitik zu beobachten. Die Gläubigen werden dadurch häufiger in Gewissenskonflikte gebracht. Auch politische Gruppierungen nutzen verstärkt die Religionszugehörigkeit, um die ethnischen Gruppen gegeneinander aufzubringen.
Insgesamt ist daher auch weiterhin nicht mit einem provokationsfreien Nebeneinander der Religionen in BIH zu rechnen.
Die Zahl religiös motivierter Taten steigt nach Angaben der drei großen religiösen Gemeinschaften seit 2005 signifikant an. Entsprechende Behauptungen haben aber in einer Vielzahl von Fällen genauer Überprüfung nicht standgehalten. Zudem handelte es sich in allen bekannt gewordenen Fällen um die Taten Einzelner; der mitunter erhobene Vorwurf, dass diese Taten von unbekannter Stelle koordiniert gewesen seien, konnte auch nicht ansatzweise verifiziert werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 14)
Situation für Rückkehrer
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. ist landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BIH liegt bei umgerechnet ca. 370 Euro. Die Versorgungslage für viele Familien bleibt wegen fehlender Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit - nach Angaben der BIH-Statistikagentur 23,4%; Jugendarbeitslosigkeit ca. 70 % - schwierig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten übliche, in den Städten jedoch oft nicht mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson zu gering. Die Höhe der Sozialhilfe liegt zwischen umgerechnet 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 24)
Das Gesundheitssystem in BIH gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung.
Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i.d.R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt.
Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser (Kliniken) sichergestellt.
Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind.
Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen.
Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das
eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBIH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.
Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlen bisher.
Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit
Krankenversicherungsschutz besteht, je nach Krankheit auch von den örtlichen Ärzten verordnet und dann auch von der Krankenversicherung bezahlt. Spezialmedikamente, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Medikamente stehen, werden in der Regel nicht von der Gesundheitsbehörde erstattet. Sie können zwar auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden, müssen dann aber auch privat bezahlt werden. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Äußerst selten wird eine Freistellung von der Kostenpflicht in sehr ernsten und akuten Notfällen erteilt.
Das Krankenversicherungswesen liegt in der FBIH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf. Dies wirkt sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten aus, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch ist.
Grundsätzlich sind in BIH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BIH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seiten 25-26)
Sozialhilfe, staatliche Unterstützung
Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien-Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können.
Personen die plötzlich aufgrund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien-Herzegowina.
Der Genehmigungsprozess für Anträge auf Sozialleistungen und die darauf folgenden Sozialdienste werden von den Sozialämtern der Gemeinden übernommen. Ein Heimkehrer nach Bosnien-Herzegowina hat den gleichen Status wie ein Bürger des Landes bei der Beantragung von Sozialleistungen. Der Heimkehrer muss sich an das Sozialamt der Gemeinde wenden, in der sich der gemeldete Wohnsitz desselben bei seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina befindet.
Die Sozialleistung beinhaltet die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie. Die finanzielle Unterstützung beträgt 30 bis 40 USD pro Monat.
Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde.
(IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)
Die Zahl der Bedürftigen übersteigt bei Weitem die Zahl der Unterstützten. Das staatlich geregelte Sozialhilfeverfahren ist primär für alte und kranke Personen gedacht. Die Bedingungen für die Gewährung von Sozialhilfe sind sehr restriktiv und die Leistungen sind niedrig. Diejenigen, die sie erhalten, können alleine davon nicht leben. Personen, die beim Arbeitsamt als arbeitslos registriert sind und als arbeitsfähig eingestuft werden, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Voraussetzungen für eine Bewilligung sind fehlende Arbeitsfähigkeit und das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerks.
Nach Vorlage der für die Prüfung erforderlichen Dokumente kann der Genehmigungsprozess zwei Monate oder länger dauern. Während dieser Zeit gibt es keine anderweitige staatliche Unterstützung. Wenn der Antrag genehmigt wird, erfolgt die Zahlung auf Grund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen sporadisch. Rückkehrer haben erfahrungsgemäß kaum eine Chance, Sozialhilfe zu bekommen.
(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale
Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)
Voraussetzung für Sozialhilfe:
Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich.
Die GesuchstellerInnen können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen wollen. Die Registrierung erfolgt bei den einzelnen Gemeinden und ist an bestimmte Bedingungen verknüpft. Trotz einer theoretisch gegebenen Niederlassungsfreiheit ist es möglich, dass die Gemeinde die Registrierung an das Vorhandensein von Wohnraum (Eigentums-, Mietwohnung oder Unterkommen bei Verwandten) in der betreffenden Gemeinde knüpft.
Die Registrierung muss möglichst schnell nach der Rückkehr erfolgen und sie beinhaltet einerseits die Anmeldung bei der Meldebehörde (häufig die Polizeidienststelle) und andererseits den Antrag auf eine neue Identitätskarte, eventuell die Registrierung als Flüchtling, Vertriebener oder bedürftige Person beim Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Gemeinde. Die Registrierung dient gleichzeitig als Voraussetzung für eventuelle Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfe, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Wie bei allen Antragsverfahren gilt es, knappe Fristen einzuhalten.
Falls bei der der Registrierung Probleme auftreten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium beziehungsweise an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden. Dies hätte jedoch nicht eine staatliche Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft oder Sozialhilfe zur Folge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien und Herzegowina:
Registrierung und medizinische
Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, 12.03.2007, Seite 3)
Rechtlich ist die Meldung des Wohnsitzes garantiert. In der Praxis erschweren einerseits Bürokratie und andererseits Willkür der handelnden Personen den RückkehrerInnen zu ihrem Recht zu kommen. Mit internationaler Hilfe war es in den vergangenen Jahren jedoch möglich die lokalen Behörden effizienter zu machen und bürokratische Hürden gezielt abzubauen. Um jeglicher Form von Willkür und systematischer Erschwerung bzw. Verhinderung der Rückkehr entgegen zu wirken, wurden Ombudsleute für Menschenrechte aufgestellt, welche sich dieser Beschwerden (erfolgreich) annehmen.
(Auskunft des Attacheés des BMI an den Asylgerichtshof vom 25.11.2009)
Länderfeststellungen dieses Inhalts wurden im Wesentlichen bereits vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden getroffen. Sie gründen sich auf die oben angeführten seriösen und unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass in Bosnien und Herzegowina Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt bestehen und zwingend anwendbar sind. Sie umfassen Sozialleistungen für Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Personen sorgen können. Personen, die plötzlich aufgrund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien und Herzegowina.
Heimkehrer nach Bosnien und Herzegowina haben den gleichen Status wie Bürger des Landes bei der Beantragung von Sozialleistungen. Sie müssen sich an das Sozialamt der Gemeinde wenden, in welcher sich der gemeldete Wohnsitz bei der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina befindet. Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich. Die Antragsteller können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen. Falls bei der Registrierung Probleme auftreten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium bzw. an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden.
Die vorstehenden Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten Reisepass, an dessen inhaltlicher Richtigkeit seitens des Asylgerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht. Auch die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Registrierung des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass. Die Staatsangehörigkeit und die Identität der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus der im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde.
Die Feststellung über die Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG basiert auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie auf den bezughabenden Verwaltungsakten. Es wird auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die Feststellung über die Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG basiert auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie auf den bezughabenden Verwaltungsakten. Es wird auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit gründet sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer sowie deren Sprachkenntnisse. Auch das Bundesasylamt ging in den angefochtenen Bescheiden vom Feststehen der Identität, der Staatsangehörigkeit und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma aus, und wurden die diesbezüglichen Feststellungen im Verfahren auch seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellungen hinsichtlich des bestehenden Aufenthaltsverbots den Erstbeschwerdeführer betreffend, und das Datum der verfahrensgegenständlichen Antragstellungen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, basiert auf den allgemeinen Feststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina sowie auf dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer Verfolgungs- oder Bedrohungssituation aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:
Als Fluchtgrund brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2000 von maskierten Burschen überfallen und zusammengeschlagen worden sei. Die Polizei habe ihm geraten sich eine Waffe zu besorgen. Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Vorbringen des Erstbeschwerdeführers um eine Verfolgung durch Privatpersonen, die nur dann von Relevanz ist wenn die staatliche Ordnungsmacht nicht willens oder in der Lage sei eine Verfolgung- so sie asylrelevante Intensität erreicht - zu unterbinden. Das könne für Bosnien definitiv nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte keine Verfolgungsgründe vor und gab an das Land wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse verlassen zu haben und das sie sich von der Antragstellung die Legalisierung ihres Aufenthaltsstatus erhoffe.
Ebenso wie das Bundesasylamt gelangt daher auch der Asylgerichtshof in Gesamtbetrachtung der Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer im Heimatland keiner Gefährdungssituation ausgesetzt sind.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer hat nicht ergeben, dass diese im Falle der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina am Leben bedroht, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder in ihrer Existenz bedroht wäre. Die Beschwerdeführer sind im Heimatland behördlich registriert und können die im Heimatland bestehenden Rückkehrprogrammen nutzen, sowie sie auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und weiteren Sozialleistungen haben und keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die gesunden Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lebenssituation geraten würde. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom, etc. landesweit gesichert ist; es bestehen zudem Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, welche Sozialleistungen für all jene Personen umfassen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen könnten. Bei der Beantragung von Sozialleistungen hat ein Heimkehrer nach Bosnien und Herzegowina den gleichen Status wie ein Bürger des Landes.
Darüber hinaus ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer arbeitsfähig ist und aufgrund des üblichen familiären Zusammenhaltes im Bedarfsfalls Unterstützungsleistungen - etwa in Form von Überweisungen - seitens seiner im Ausland lebenden Angehörigen erhalten könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Tochter im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland in ihrer Existenz bedroht wären.
Auch in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es den Beschwerdeführern - ausgehend von der in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich bestehenden Melde- und Niederlassungsfreiheit - offen steht, wo sie sich registrieren lassen; die Registrierung dient als Voraussetzung für den Erhalt von Sozialleistungen und weiteren Unterstützungsleistungen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Rückkehrprogramme liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführer in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 istGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist
Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, vermochten die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ihre Ursache hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Heimat glaubhaft darzutun. Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen konnte das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht als asylrelevant gewertet werden und war, auch im Hinblick auf die gegebene Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der bosnischen Behörden, nicht geeignet eine asylrelevante Verfolgung darzutun.
Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers würde dieses nicht zu einer Asylgewährung führen. Selbst wenn man nämlich von einer tatsächlichen Bedrohungssituation ausgehen sollte, wäre vor dem Hintergrund der getroffenen, nicht substantiiert bestrittenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der grundsätzlichen Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Bosnien und Herzegowina auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina ergibt, sind die Behörden grundsätzlich Willens und in der Lage, den Beschwerdeführern vor allfälligen - auch im Zusammenhang mit innerfamiliären Problemen stehenden - Übergriffen auf ihre Personen ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehenden Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritte Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Bosnien und Herzegowina eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Bosnien und Herzegowina eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Die Beschwerdeführer haben im Verfahren auch nicht konkret und glaubhaft dargetan, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführer durch eine allfällige Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK gebracht werden würden.Die Beschwerdeführer haben im Verfahren auch nicht konkret und glaubhaft dargetan, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführer durch eine allfällige Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK gebracht werden würden.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Es besteht im gegenständlichen Fall kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Es ergeben sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Bosnien und Herzegowina eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätten.Es besteht im gegenständlichen Fall kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten. Es ergeben sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Bosnien und Herzegowina eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätten.
Auch wenn man davon ausgehen sollte, dass eine Unterkunftsmöglichkeit bei Bekannten oder Verwandten nicht mehr zur Verfügung stünde, wären ausgehend von den im Heimatland bestehenden Rückkehrprogrammen sowie der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und weiteren Sozialleistungen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lebenssituation geraten würden.
Darüber hinaus ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Eltern des Erstbeschwerdeführers in Österreich leben; aufgrund des üblichen familiären Zusammenhaltes ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführer im Bedarfsfall Unterstützungsleistungen - etwa in Form von Überweisungen - seitens dieser im Ausland lebender Angehöriger erhalten könnten.
Auch an dieser Stelle sei zudem darauf hingewiesen, dass es den Beschwerdeführern offen steht, sich überall in Bosnien und Herzegowina niederzulassen. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass im Heimatland - wenngleich mit gewissen Einschränkungen - Niederlassungsfreiheit besteht. Personen können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen; die Registrierung dient als Voraussetzung für den Erhalt von Sozialleistungen und weiteren Unterstützungsleistungen sowie beispielsweise für die Rückerstattung von Eigentum. Vor dem Hintergrund der bestehenden Rückkehrprogramme liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführer in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten.
Es gibt derzeit auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, somit einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.09.2007, B328/07,VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu.Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH, 29.09.2007, B328/07,VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Der Erstbeschwerdeführer hat vorgebracht, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, da seine Eltern, seine zweite Frau, die gemeinsamen Kinder, zwei Schwestern und drei Brüder in Österreich leben. Es ist daher davon auszugehen, dass im Beschwerdefall des Erstbeschwerdeführers ein schützenswertes Familienleben gemäß Art 8 EMRK in Österreich besteht.Der Erstbeschwerdeführer hat vorgebracht, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, da seine Eltern, seine zweite Frau, die gemeinsamen Kinder, zwei Schwestern und drei Brüder in Österreich leben. Es ist daher davon auszugehen, dass im Beschwerdefall des Erstbeschwerdeführers ein schützenswertes Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK in Österreich besteht.
Die Mutter und die Großeltern mütterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin leben in Bosnien und besteht für diese daher in Österreich nur ein Familienleben mit ihrem Vater, dem Erstbeschwerdeführer.
Es liegt allerdings kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre:Es liegt allerdings kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre:
Der Erstbeschwerdeführer reiste erstmals am 19.09.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2000 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.12.2000 abgewiesen, und wurde - nachdem eine vom Erstbeschwerdeführer eingebrachte Berufung dagegen wieder zurückgezogen wurde- rechtskräftig. Danach verblieb der Erstbeschwerdeführer im Bundesgebiet und wurde ihm am 05.09.2006 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" durch die BH XXXX ausgestellt.Der Erstbeschwerdeführer reiste erstmals am 19.09.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2000 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.12.2000 abgewiesen, und wurde - nachdem eine vom Erstbeschwerdeführer eingebrachte Berufung dagegen wieder zurückgezogen wurde- rechtskräftig. Danach verblieb der Erstbeschwerdeführer im Bundesgebiet und wurde ihm am 05.09.2006 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" durch die BH römisch 40 ausgestellt.
Am 11.03.2009 wurde gegen den Erstbeschwerdeführer auf Grund strafrechtlicher Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot für fünf Jahre ausgesprochen. Wieder verließ der Erstbeschwerdeführer nicht das Bundesgebiet und stellte am 01.03.2010 verfahrensgegenständlichen Antrag, welcher sich nunmehr als unbegründet erwies.
Am 27.07. 2006 reiste die Zweitbeschwerdeführerin illegal nach Österreich ein und stellte ihr Vater der Erstbeschwerdeführer erst am 01.03.2010 für seine Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der Erstbeschwerdeführer stützte seinen nunmehr insgesamt zwölfjährigen Aufenthalt auf zwei unberechtigte Asylanträge, und war nach Rechtskraft seines ersten Verfahrens bis zum Jahr 2006 gänzlich illegal in Österreich bis er einen Aufenthaltstitel durch die BH XXXX erlangte. Ab 2009 wurde ihm auf Grund des bestehenden Aufenthaltsverbots das Aufenthaltsrecht entzogen und kam ihm lediglich faktischer Abschiebeschutz zu.Der Erstbeschwerdeführer stützte seinen nunmehr insgesamt zwölfjährigen Aufenthalt auf zwei unberechtigte Asylanträge, und war nach Rechtskraft seines ersten Verfahrens bis zum Jahr 2006 gänzlich illegal in Österreich bis er einen Aufenthaltstitel durch die BH römisch 40 erlangte. Ab 2009 wurde ihm auf Grund des bestehenden Aufenthaltsverbots das Aufenthaltsrecht entzogen und kam ihm lediglich faktischer Abschiebeschutz zu.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat ihren bisherigen, Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz gestützt und musste sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer des Asylverfahrens auch bewusst sein. Abgesehen vom Schulbesuch konnte die Zweitbeschwerdeführerin keine weitergehende Integration und ein daraus resultierendes, schützenswertes Privatleben vorweisen.
Insbesondere ist weiters zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten ist. Nach insgesamt 3 rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen verhängte die BH XXXX am 11.03.2009 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. ( gültig bis 11.03.2014 )Insbesondere ist weiters zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten ist. Nach insgesamt 3 rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen verhängte die BH römisch 40 am 11.03.2009 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. ( gültig bis 11.03.2014 )
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Erstbeschwerdeführer keine aus der Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet ableitbare Integration zu Gute gehalten werden kann. Abgesehen von der oben erwähnten Straffälligkeit, die an sich schon ganz erheblich zu Lasten der Interessen des Erstbeschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ins Treffen zu führen ist, sind im Verfahren aber auch keinerlei Umstände hervorgekommen, die auf eine besonders ausgeprägte, verfestigte, gelungene berufliche und soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft hinweisen würden.
Es ist im gegenständlichen Fall auch kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es der Ausweisung des Beschwerdeführers bedarf.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina handelt und für diesen Staat nunmehr aufgrund der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 durch die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 1091/2010 des Rates vom 24.11.2010 erleichterte Einreisebestimmungen für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber biometrischer Reisepässe sind, gelten. Die Zweitbeschwerdeführerin und nach Ablauf des Aufenthaltsverbots auch der Erstbeschwerdeführer, könnten ihre Kontakte in Österreich nach rechtmäßiger Einreise durch gelegentliche - drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht übersteigende - Besuche in Österreich aufrechterhalten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. des NAG nicht verwehrt ist, wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückzukehren. (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2010, Zl U 614/10 mit Verweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, S 861, mwN).Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina handelt und für diesen Staat nunmehr aufgrund der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001 durch die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 1091 aus 2010, des Rates vom 24.11.2010 erleichterte Einreisebestimmungen für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber biometrischer Reisepässe sind, gelten. Die Zweitbeschwerdeführerin und nach Ablauf des Aufenthaltsverbots auch der Erstbeschwerdeführer, könnten ihre Kontakte in Österreich nach rechtmäßiger Einreise durch gelegentliche - drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht übersteigende - Besuche in Österreich aufrechterhalten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. des NAG nicht verwehrt ist, wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückzukehren. vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2010, Zl U 614/10 mit Verweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007/74, S 861, mwN).
Im gegenständlichen Fall ist daher in Anbetracht des dargestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass jedenfalls ein Eingriff in das Familienleben des Erstbeschwerdeführers und allenfalls auch ein Eingriff in das Privatleben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vorliegt. Es ist daher in Prüfung zu ziehen, ob sich diese Eingriffe als verhältnismäßig erweisen:
Wie bereits mehrfach dargestellt wurde, weist der Erstbeschwerdeführer in Österreich insgesamt 3 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen der Begehung von Diebstahl, Einbruchsdiebstahl sowie schwerer Körperverletzung auf.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 11.03.2009 wurde gegen den Erstbeschwerdeführer ein rechtskräftiges, auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot bedeutet für den gegenständlichen Fall Folgendes:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 11.03.2009 wurde gegen den Erstbeschwerdeführer ein rechtskräftiges, auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot bedeutet für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Das in § 62 FPG 2005 geregelte Rückkehrverbot findet sich nunmehr seit der Novelle durch das BG BGBl. I Nr. 38/2011 in der Bestimmung des § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 und lautet:Das in Paragraph 62, FPG 2005 geregelte Rückkehrverbot findet sich nunmehr seit der Novelle durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 und lautet:
"§ 54. (1) Gegen einen Asylwerber ist ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.2. anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten."Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Paragraphen 12 und 13 AsylG 2005 gelten."
§ 13 AsylG 2005 lautet:Paragraph 13, AsylG 2005 lautet:
"Aufenthaltsrecht
§ 13. Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 54 Abs. 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 54 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu."Paragraph 13, Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (Paragraph 54, Absatz eins, FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß Paragraph 54, FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu."
Die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 3 FremdenpolizeiG 2005 lautet:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 3, FremdenpolizeiG 2005 lautet:
Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.
Gemäß § 54 Abs. 1 zweiter Satz FPG gilt das Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes. § 13 AsylG 2005 gilt. Das gegen den Erstbeschwerdeführer bestehende Rückkehrverbot gilt daher für den Zeitraum der Gültigkeit bis März 2014 als Entzug des vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Erstbeschwerdeführers als Asylwerber; lediglich eine Abschiebung ist für die Dauer des Asylverfahrens nicht möglich, da dem Asylwerber faktischer Abschiebeschutz (§ 13 AsylG) zukommt (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007, RZ 250).Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Satz FPG gilt das Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Paragraph 13, AsylG 2005 gilt. Das gegen den Erstbeschwerdeführer bestehende Rückkehrverbot gilt daher für den Zeitraum der Gültigkeit bis März 2014 als Entzug des vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Erstbeschwerdeführers als Asylwerber; lediglich eine Abschiebung ist für die Dauer des Asylverfahrens nicht möglich, da dem Asylwerber faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 13, AsylG) zukommt vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007, RZ 250).
Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verdeutlicht: Bei einem Rückkehrverbot und einem Aufenthaltsverbot handelt es sich insofern um dieselbe Sache des Verwaltungsverfahrens, als ein Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung nichts anderes als die korrespondierenden Maßnahmen zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellen. Nach dem zweiten Satz des § 62 FPG 2005 (nunmehr durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 geregelt im § 54 Abs. 1 zweiter Satz FPG) führt die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Dem davon betroffenen Asylwerber verbleibt - wie der Verweis auf § 13 letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2009, Zl. 2007/18/0696).Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verdeutlicht: Bei einem Rückkehrverbot und einem Aufenthaltsverbot handelt es sich insofern um dieselbe Sache des Verwaltungsverfahrens, als ein Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung nichts anderes als die korrespondierenden Maßnahmen zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellen. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 62, FPG 2005 (nunmehr durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geregelt im Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Satz FPG) führt die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Dem davon betroffenen Asylwerber verbleibt - wie der Verweis auf Paragraph 13, letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2009, Zl. 2007/18/0696).
Der Erstbeschwerdeführer war am 01.03.2010 Asylwerber, das gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 11.03.2009 rechtskräftig erlassene Aufenthaltsverbot war zu diesem Zeitpunkt aufrecht und galt entsprechend der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 daher als Rückkehrverbot, welches den Entzug des vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers als Asylwerber bewirkte. Dies bedeutet in rechtlicher Hinsicht im Ergebnis, dass dem Erstbeschwerdeführer entsprechend den oben zitierten Bestimmungen trotz Stellung seines Asylantrages am bis zum Ablauf der Gültigkeit des Rückkehrverbotes im März 2014 keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukommt und er in diesem Zeitraum über keinen rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet verfügt; ihm kommt lediglich faktischer Abschiebeschutz zu.Der Erstbeschwerdeführer war am 01.03.2010 Asylwerber, das gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 11.03.2009 rechtskräftig erlassene Aufenthaltsverbot war zu diesem Zeitpunkt aufrecht und galt entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 daher als Rückkehrverbot, welches den Entzug des vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers als Asylwerber bewirkte. Dies bedeutet in rechtlicher Hinsicht im Ergebnis, dass dem Erstbeschwerdeführer entsprechend den oben zitierten Bestimmungen trotz Stellung seines Asylantrages am bis zum Ablauf der Gültigkeit des Rückkehrverbotes im März 2014 keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukommt und er in diesem Zeitraum über keinen rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet verfügt; ihm kommt lediglich faktischer Abschiebeschutz zu.
Nach Verhängung des gegenständlichen, auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes reiste der Erstbeschwerdeführer nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, sondern stellte vielmehr den verfahrensgegenständlichen Asylantrag, welcher sich allerdings als unberechtigt erwies. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Asylantrag vor dem Bundesasylamt ausschließlich mit dem Wunsch des Erstbeschwerdeführers, trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes mit seiner Familie in Österreich zu leben, begründet wurde. Ausgehend davon durfte der Erstbeschwerdeführer auch nicht damit rechnen, dass dieses Vorbringen zum Erfolg führen werde und er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege eines Asylverfahrens sicherstellen könne.
Abgesehen von diesem ganz erheblichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch Nichtbeachtung eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes war der Erstbeschwerdeführer daher jahrelang gänzlich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Auch die Asylantragstellung im Jahr 2010 vermittelte dem Erstbeschwerdeführer - wie bereits oben in rechtlicher Hinsicht ausgeführt wurde - aufgrund des bestanden habenden Aufenthaltsverbotes, welches als Rückkehrverbot gilt, keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, sondern kam dem Erstbeschwerdeführer lediglich faktischer Abschiebeschutz zu.
Schließlich kann im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Interesse des Erstbeschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet durch das gravierende wiederholte Fehlverhalten des Erstbeschwerdeführers in Form der außergewöhnlich gehäuften Begehung von Straftaten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen ganz erheblich gemindert wird. Den rechtskräftigen Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers liegen gravierende Straftaten wie u.a. Diebstahl, gewerbsmäßiger schwerer Diebstahl als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie schwere Körperverletzung zu Grunde, an deren Verhinderung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht.
Der Umstand nun, dass der Erstbeschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2007 nicht mehr straffällig geworden ist, vermag schon deshalb nicht zu Gunsten des Erstbeschwerdeführers auszuschlagen, weil das Nichtbegehen von Straftaten als gesollter Zustand nicht zu Gunsten eines Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden kann.
Wiederholte massive und fortgesetzte Straffälligkeit verbunden mit einem langjährigen illegalen Aufenthalt in Österreich können entgegen der Ansicht des Erstbeschwerdeführers nicht als erfolgreiche integrative Elemente aufgefasst werden.
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass dem Erstbeschwerdeführer auch keine aus seiner langen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet ableitbare Integration zu Gute gehalten werden kann. Im Gegenteil zeigt die massive Straffälligkeit, beginnend mit rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen im Jahr 2004 bis letztmalig im Jahr 2007, sowie das Nichteinhalten fremdenrechtlicher Bestimmungen deutlich, dass eine in Österreich stattgefundene Integration nicht erkennbar ist.
In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers wegen gravierender Straftaten beginnend mit dem Jahr 2004 endend letztmalig mit dem Jahr 2007, an deren Verhinderung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, und des im Zeitraum von Oktober 2009 bis Oktober 2014 gegenüber dem Erstbeschwerdeführer bestehenden Aufenthaltsverbotes, aufgrund dessen sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in diesem Zeitraum als unrechtmäßig erwies, ist in Ansehung der beharrlichen Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, nämlich der Missachtung des bestanden habenden Aufenthaltsverbotes und des mehrjährigen illegalen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von einem Überhang des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und dem überaus großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung solcher Straftaten wie der vom Beschwerdeführer begangenen gegenüber seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet auszugehen, zumal - wie bereits erwähnt - eine faktisch stattgefunden habende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht erkennbar ist.
Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte während ihres Aufenthaltes in Österreich zwar die Schule doch ist im Ergebnis zusammen mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich, der überwiegend in Bosnien verbrachten Zeit und dem anpassungsfähigen Alter ein Eingriff in das Privatleben bei Abwägung der Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig.Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte während ihres Aufenthaltes in Österreich zwar die Schule doch ist im Ergebnis zusammen mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich, der überwiegend in Bosnien verbrachten Zeit und dem anpassungsfähigen Alter ein Eingriff in das Privatleben bei Abwägung der Interessen gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltnahme der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina - dies, obwohl der Erstbeschwerdeführer im Vergleich zu Bosnien und Herzegowina in Österreich über stärkere familiäre Bindungen verfügt, ihre privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiegen und sich daher der Eingriff in das Privatleben sowie ein Eingriff in ein den Erstbeschwerdeführer betreffendes, bestehendes Familienleben, im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt erweist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.
Die vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden verfügten Ausweisungen stellen daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und war somit gemäß § 41 (6) AsylG festzustellen, dass die Ausweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.Die vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden verfügten Ausweisungen stellen daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und war somit gemäß Paragraph 41, (6) AsylG festzustellen, dass die Ausweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung rechtmäßig, bestehendes Familienleben, Familienverfahren, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Rückkehrverbot, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
06.12.2012