Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A6 429.732-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012, Zl. 12 06.894 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012, Zl. 12 06.894 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste angeblich am 18.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tage einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste angeblich am 18.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tage einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde der Beschwerdeführer zunächst am 19.10.2010 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen sowie in weiterer Folge am 25.10.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, in XXXX/Liberia geboren worden, jedoch in der Elfenbeinküste aufgewachsen zu sein. Seine Eltern wären verstorben und habe er weder die Schule besucht, noch einen Beruf ausgeübt. In Bezug auf seinen Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, dass er bei der Familie, bei welcher er in der Elfenbeinküste gelebt hätte, nicht mehr bleiben habe können, da diese so viele Kinder gehabt hätte und nicht mehr für ihn sorgen habe können. In sein Heimatland Liberia habe er nicht mehr zurückgehen können, da er dort niemanden hätte. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt berichtigte der Beschwerdeführer sein Alter, woraufhin der Rechtsberater, der ihm als gesetzlicher Vertreter zur Verfügung gestellt worden war, den Einvernahmeraum verließ. Probleme in seinem Herkunftsstaat bzw. in der Elfenbeinküste mit den staatlichen Organen und wegen seiner Religion sowie Volksgruppenzugehörigkeit verneinte der Beschwerdeführer. Er wäre nach Europa gekommen, um zu sehen, ob er hier ein besseres Leben führen könne sowie um in die Schule gehen zu können.
I.2. Am 26.11.2010 fand eine weitere niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer er neuerlich zu Protokoll gab, dass er von einem gewissen Mr. XXXX im Kindesalter in die Elfenbeinküste mitgenommen worden sei, nachdem sein Vater verstorben wäre. Als im letzten Jahr auch Mr. XXXX gestorben wäre, sei der Beschwerdeführer bei dessen Bruder Mr. XXXX untergekommen. Allerdings habe er nicht die Schule besuchen können, da sich dies Mr. XXXX nicht mehr leisten habe können. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Lebensumständen sowie zu XXXX befragt und betonte, dass er in Liberia ganz alleine wäre. Er sei nach Europa gekommen, um etwas aus seinem Leben zu machen. Er könne Motorrad fahren sowie diese auch reparieren. In Österreich habe er keine Verwandten und habe er nunmehr einen Deutschkurs besucht.römisch eins.2. Am 26.11.2010 fand eine weitere niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer er neuerlich zu Protokoll gab, dass er von einem gewissen Mr. römisch 40 im Kindesalter in die Elfenbeinküste mitgenommen worden sei, nachdem sein Vater verstorben wäre. Als im letzten Jahr auch Mr. römisch 40 gestorben wäre, sei der Beschwerdeführer bei dessen Bruder Mr. römisch 40 untergekommen. Allerdings habe er nicht die Schule besuchen können, da sich dies Mr. römisch 40 nicht mehr leisten habe können. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Lebensumständen sowie zu römisch 40 befragt und betonte, dass er in Liberia ganz alleine wäre. Er sei nach Europa gekommen, um etwas aus seinem Leben zu machen. Er könne Motorrad fahren sowie diese auch reparieren. In Österreich habe er keine Verwandten und habe er nunmehr einen Deutschkurs besucht.
I.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.03.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 09.03.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.
I.4. Mit Bescheid vom 20.04.2011, Zl. 10 09.813-BAT, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Liberia gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkennt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. mit einer Ausweisung nach Liberia verbunden.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 20.04.2011, Zl. 10 09.813-BAT, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Liberia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkennt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. mit einer Ausweisung nach Liberia verbunden.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt hätte und nicht aus Gründen der Rasse, Religion, seiner politischen Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer sozialen oder ethnischen Gruppe verfolgt worden wäre, zum Gegenstand des Bescheides zu erheben seien. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung angeben habe können, weshalb der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen sei. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Liberia ergäbe. Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bestünde und eine Interessenabwägung das Überwiegen öffentlicher Interessen an seiner Ausweisung ergäbe.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt hätte und nicht aus Gründen der Rasse, Religion, seiner politischen Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer sozialen oder ethnischen Gruppe verfolgt worden wäre, zum Gegenstand des Bescheides zu erheben seien. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung angeben habe können, weshalb der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Liberia ergäbe. Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bestünde und eine Interessenabwägung das Überwiegen öffentlicher Interessen an seiner Ausweisung ergäbe.
I.5. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 22.04.2011 durch Hinterlegung bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtmittels mit Ablauf des 06.05.2011 in Rechtskraft.römisch eins.5. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 22.04.2011 durch Hinterlegung bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtmittels mit Ablauf des 06.05.2011 in Rechtskraft.
I.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.09.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 21.09.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.
I.7. Am 07.11.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX aus Anlass seiner rechtskräftigen Verurteilungen ein Einreiseverbot erlassen.römisch eins.7. Am 07.11.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 aus Anlass seiner rechtskräftigen Verurteilungen ein Einreiseverbot erlassen.
I.8. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 06.06.2012 gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und fand hiezu noch am selben Tag die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt.römisch eins.8. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 06.06.2012 gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und fand hiezu noch am selben Tag die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt.
Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Österreich bleiben wolle und sich seine Lage in seinem Herkunftsland nicht verändert hätte. Sein Vater sei umgebracht worden und wüsste er nicht, wo sich seine Mutter befände. Außerdem habe er mit vielen Politikern Probleme. Die Änderung seiner Fluchtgründe sie ihm seit dem Jahr 2008 bekannt und wäre eine Rückkehr für ihn sehr gefährlich.
Am 18.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 18.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
I.9. In der Folge fand am 02.07.2012 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seines Rechtsvertreters statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer zusammengefasst anführte, dass seine politischen Probleme in Liberia mit dem Bürgerkrieg begonnen hätten. Es gäbe mehrere geheime Sekten - konkret XXXX -, die einen großen Einfluss auf die Regierung hätten. Diese wären hinter seinem Vater, welcher Rebell gewesen sei, her gewesen und hätten ihn im Jahr 2008 festgenommen und getötet. Sie hätten nach den anderen Familienmitgliedern, einschließlich der Person des Beschwerdeführers, gesucht. Diese Gründe hätte er bei seiner ersten Antragstellung nicht angegeben, da er damals keinen klaren Kopf gehabt hätte und das Ganze sehr hart für ihn gewesen sei. Damals sei die Lage für ihn nicht so gefährlich gewesen und hätte sich diese nach der Verurteilung von Charles Taylor für ihn verschlechtert. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, seit einem Jahr eine österreichische Freundin, deren Geburtsdatum und konkreten Beruf er nicht kenne, zu haben. Gemeldet sei er nicht bei ihr, jedoch wohne er mit ihr zusammen. Er habe Deutschkurse besucht und verstünde die deutsche Sprache ein wenig. Er sei Mitglied in der Kirchengemeinde und würde von seiner Freundin finanziell unterstützt, da er aktuell keinen Zugang zur Arbeit habe.römisch eins.9. In der Folge fand am 02.07.2012 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seines Rechtsvertreters statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer zusammengefasst anführte, dass seine politischen Probleme in Liberia mit dem Bürgerkrieg begonnen hätten. Es gäbe mehrere geheime Sekten - konkret römisch 40 -, die einen großen Einfluss auf die Regierung hätten. Diese wären hinter seinem Vater, welcher Rebell gewesen sei, her gewesen und hätten ihn im Jahr 2008 festgenommen und getötet. Sie hätten nach den anderen Familienmitgliedern, einschließlich der Person des Beschwerdeführers, gesucht. Diese Gründe hätte er bei seiner ersten Antragstellung nicht angegeben, da er damals keinen klaren Kopf gehabt hätte und das Ganze sehr hart für ihn gewesen sei. Damals sei die Lage für ihn nicht so gefährlich gewesen und hätte sich diese nach der Verurteilung von Charles Taylor für ihn verschlechtert. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, seit einem Jahr eine österreichische Freundin, deren Geburtsdatum und konkreten Beruf er nicht kenne, zu haben. Gemeldet sei er nicht bei ihr, jedoch wohne er mit ihr zusammen. Er habe Deutschkurse besucht und verstünde die deutsche Sprache ein wenig. Er sei Mitglied in der Kirchengemeinde und würde von seiner Freundin finanziell unterstützt, da er aktuell keinen Zugang zur Arbeit habe.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die aktuellen Länderfeststellungen zu Liberia ausgehändigt und ihm eine Stellungnahmefrist gewährt.
I.10. In seiner Stellungnahme vom 13.07.2012 hielt der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters fest, dass seine differenten Angaben zu seiner Mutter auf das mangelhafte Niveau der Erstbefragungen zurückzuführen seien. Er betonte neuerlich, dass sich seine Lage seit der Verurteilung von Charles Taylor im Mai 2012 verschlechtert hätte und monierte, es wären ihm lediglich Feststellung zu Liberia aus Februar 2012 vorgehalten worden. Dabei kämen die von ihm genannten Geheimgesellschaften überhaupt nicht vor. Sein neues Vorbringen hielte einer Glaubwürdigkeitsprüfung jedenfalls stand.römisch eins.10. In seiner Stellungnahme vom 13.07.2012 hielt der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters fest, dass seine differenten Angaben zu seiner Mutter auf das mangelhafte Niveau der Erstbefragungen zurückzuführen seien. Er betonte neuerlich, dass sich seine Lage seit der Verurteilung von Charles Taylor im Mai 2012 verschlechtert hätte und monierte, es wären ihm lediglich Feststellung zu Liberia aus Februar 2012 vorgehalten worden. Dabei kämen die von ihm genannten Geheimgesellschaften überhaupt nicht vor. Sein neues Vorbringen hielte einer Glaubwürdigkeitsprüfung jedenfalls stand.
I.11. Mit Eingabe vom 01.08.2012 teilte der ausgewiesene Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer aktuell mit einer Bauchstichverletzung im Krankenhaus liege. Ergänzend informierte der Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 06.08.2012 das Bundesasylamt über den angeblichen Tatvorhergang und führte hiezu aus, dass dem Beschwerdeführer im Zuge eines Streites zwischen einem Freund und einem Liberianer von Letzterem ein Messer in das Schulterblatt gerammt worden sei und ihm an verschiedenen Stellen seines Körpers tiefe Stichwunden zugefügt worden wären. Schließlich hätte ihm der Liberianer das Messer in den Bauch gerammt und dabei seinen Magen "von vorne bis hinten" durchgestochen. Von einem vorbeifahrenden Ambulanzwagen sei er in das XXXX gebracht und dort notoperiert worden. Bedingt durch seine lebensgefährliche Verletzung und die Notoperation würde er nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus noch weitere Behandlungen benötigen. Dies könne in seinem Heimatland nicht gewährleistet werden. Zudem wäre in Liberia sein Leben aus politischen Gründen in Gefahr. Dem Schriftsatz wurde eine seitens der Bundespolizeidirektion XXXX am 30.08.2012 erstellte Anzeigebestätigung über Mord (Versuch) und absichtlich schwere Körperverletzung beigefügt.römisch eins.11. Mit Eingabe vom 01.08.2012 teilte der ausgewiesene Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer aktuell mit einer Bauchstichverletzung im Krankenhaus liege. Ergänzend informierte der Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 06.08.2012 das Bundesasylamt über den angeblichen Tatvorhergang und führte hiezu aus, dass dem Beschwerdeführer im Zuge eines Streites zwischen einem Freund und einem Liberianer von Letzterem ein Messer in das Schulterblatt gerammt worden sei und ihm an verschiedenen Stellen seines Körpers tiefe Stichwunden zugefügt worden wären. Schließlich hätte ihm der Liberianer das Messer in den Bauch gerammt und dabei seinen Magen "von vorne bis hinten" durchgestochen. Von einem vorbeifahrenden Ambulanzwagen sei er in das römisch 40 gebracht und dort notoperiert worden. Bedingt durch seine lebensgefährliche Verletzung und die Notoperation würde er nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus noch weitere Behandlungen benötigen. Dies könne in seinem Heimatland nicht gewährleistet werden. Zudem wäre in Liberia sein Leben aus politischen Gründen in Gefahr. Dem Schriftsatz wurde eine seitens der Bundespolizeidirektion römisch 40 am 30.08.2012 erstellte Anzeigebestätigung über Mord (Versuch) und absichtlich schwere Körperverletzung beigefügt.
I.12. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.09.2012, Zl. 12 06.894 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia.römisch eins.12. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.09.2012, Zl. 12 06.894 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia.
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe nunmehr neue Fluchtgründe vorgebracht, die ihm jedoch bereits bei seiner ersten Antragstellung bekannt gewesen und wissentlich verschwiegen worden wären. Zudem habe der Beschwerdeführer in seinem Vorverfahren in jeder Einvernahme angegeben, dass seine Eltern verstorben wären. Bereits in seinem ersten Verfahren hätte der Beschwerdeführer keine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Dass er von einer Person mit einem Messer attackiert worden wäre, sei tragisch, jedoch für das laufende Asylverfahren nicht relevant, da dieser Vorfall nicht in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbingen stünde.
In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt an, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt an, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
I.13. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem vertretenen Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 26.09.2012 zugestellt wurde, richtet sich die im Wege seines Rechtsvertreters am 03.10.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wiederholte er zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen und monierte, dass konkrete Recherchen bezüglich der von ihm dargestellten Vorfälle unterblieben wären. Er habe jedenfalls ausdrücklich neue Fluchtgründe in Folge der Verurteilung von Charles Taylor angegeben, die vom Vorverfahren nicht umfasst gewesen wären. Schließlich sei auch sein Privat- und Familienleben in unzureichender Weise beurteilt worden und habe das Bundesasylamt darüber hinaus völlig verabsäumt, auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen. Die lebensgefährlichen Verletzungen des Beschwerdeführers seien nicht in den Bescheid eingebracht worden und wäre nicht beurteilt worden, inwiefern eine Behandlung in Liberia überhaupt gegeben wäre.römisch eins.13. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem vertretenen Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 26.09.2012 zugestellt wurde, richtet sich die im Wege seines Rechtsvertreters am 03.10.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wiederholte er zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen und monierte, dass konkrete Recherchen bezüglich der von ihm dargestellten Vorfälle unterblieben wären. Er habe jedenfalls ausdrücklich neue Fluchtgründe in Folge der Verurteilung von Charles Taylor angegeben, die vom Vorverfahren nicht umfasst gewesen wären. Schließlich sei auch sein Privat- und Familienleben in unzureichender Weise beurteilt worden und habe das Bundesasylamt darüber hinaus völlig verabsäumt, auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen. Die lebensgefährlichen Verletzungen des Beschwerdeführers seien nicht in den Bescheid eingebracht worden und wäre nicht beurteilt worden, inwiefern eine Behandlung in Liberia überhaupt gegeben wäre.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 41 Abs. 3 AVG unvermeidlich erscheint.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 41, Absatz 3, AVG unvermeidlich erscheint.
Unbeschadet der Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach die im nunmehrigen Rechtsgang vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen, hat der Beschwerdeführer zuletzt ins Treffen geführt, durch Messerstiche lebensgefährliche Verletzungen davongetragen zu haben und einer Notoperationen unterzogen worden zu sein. Dabei ist essentiell, dass in einem Asylverfahren, auch in einem Verfahren gemäß § 68 AVG, eine (zumindest implizite) Aussage dazu getroffen wird, dass sich auch in der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 10, Anm. 1 bis 3; vgl auch VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Eine Trennung der zu treffenden Entscheidung in zwei Spruchpunkte ist hiebei nicht möglich.Unbeschadet der Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach die im nunmehrigen Rechtsgang vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen, hat der Beschwerdeführer zuletzt ins Treffen geführt, durch Messerstiche lebensgefährliche Verletzungen davongetragen zu haben und einer Notoperationen unterzogen worden zu sein. Dabei ist essentiell, dass in einem Asylverfahren, auch in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG, eine (zumindest implizite) Aussage dazu getroffen wird, dass sich auch in der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 10,, Anmerkung 1 bis 3; vergleiche auch VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Eine Trennung der zu treffenden Entscheidung in zwei Spruchpunkte ist hiebei nicht möglich.
Dem Bundesasylamt ist in diesem Kontext vorzuwerfen, dass es zwar einerseits die unbescheinigten Behauptungen des Beschwerdeführers offenkundig als der Wahrheit entsprechend ansieht, jedoch überhaupt keine Ermittlungen zu seinem tatsächlichen Gesundheitszustand angestellt hat. Es fehlen jegliche Feststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer sich aufgrund der angeblichen Verletzungen aktuell in medizinischer Behandlung befindet bzw. ob eine solche in Zukunft notwendig sein wird. Nach Abklärung dieser aufgeworfenen Fragen - etwa durch die Anforderung allfälliger ärztlicher Atteste bzw. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung spezieller - auf den konkreten Fall abgestimmter - Länderfeststellungen zu prüfen haben, ob etwaige notwendige Therapiemaßnahmen auch in Liberia vorhanden sind.
Vor dem Hintergrund der mangelnden Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, kann nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt oder nicht.Vor dem Hintergrund der mangelnden Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, kann nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt oder nicht.
In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129 c Z 1, Art. I des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129, c Ziffer eins,, Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).
Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Gegenständliche Beschwerde langte am 11.10.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 11.10.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.12.2012