TE AsylGH Beschluss 2012/10/15 A12 242069-3/2012

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Veröffentlicht am 15.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §22 Abs3
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 22 heute
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  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A12 242.069-3/2012/13E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.7.2012, Zl. 12 06.729-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.7.2012, Zl. 12 06.729-EAST West, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer ist am 16.4.2003 erstmals ins Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag beim Bundesasylamt unter dem Nationale XXXX, StA. Nigeria, seinen ersten Asylantrag gestellt, welcher zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.9.2003,Der Beschwerdeführer ist am 16.4.2003 erstmals ins Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag beim Bundesasylamt unter dem Nationale römisch 40 , StA. Nigeria, seinen ersten Asylantrag gestellt, welcher zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.9.2003,

Zahl: 03 11.360-BAT, gem. § 7 AsylG 1997 negativ beschieden und gem. § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria für zulässig befunden wurde. MitZahl: 03 11.360-BAT, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 negativ beschieden und gem. Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria für zulässig befunden wurde. Mit

Aktenvermerk des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.4.2006, Zahl:

242.069/6-XII/37/05, wurde das Asylverfahren schließlich aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Ausreise des Asylwerbers nach Luxemburg, seiner dortigen Asylantragstellung am 11.10.2005 und schließlich am 8.11.2005 erfolgten Rücküberstellung nach Österreich gem. § 30 AsylG eingestellt.242.069/6-XII/37/05, wurde das Asylverfahren schließlich aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Ausreise des Asylwerbers nach Luxemburg, seiner dortigen Asylantragstellung am 11.10.2005 und schließlich am 8.11.2005 erfolgten Rücküberstellung nach Österreich gem. Paragraph 30, AsylG eingestellt.

Der Asylwerber stellte sodann - nach einem zwischenzeitigen Aufenthalt in Spanien, wo er am 6.3.2009 auf Mallorca erkennungsdienstlich behandelt worden und vor den Behörden unter dem Nationale XXXX in Erscheinung getreten und sodann zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erneut in das österreichische Bundesgebiet gereist war - am 28.10.2010 seinen zweiten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.5.2011, Zahl: 10 10.099-BAW, gem. § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt sowie wurde er gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Asylwerber stellte sodann - nach einem zwischenzeitigen Aufenthalt in Spanien, wo er am 6.3.2009 auf Mallorca erkennungsdienstlich behandelt worden und vor den Behörden unter dem Nationale römisch 40 in Erscheinung getreten und sodann zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erneut in das österreichische Bundesgebiet gereist war - am 28.10.2010 seinen zweiten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.5.2011, Zahl: 10 10.099-BAW, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt sowie wurde er gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde sodann mit ho. Erkenntnis vom 27.7.2011, Zahl: A12 242.069-2/2010/6E, gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AslyG abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde sodann mit ho. Erkenntnis vom 27.7.2011, Zahl: A12 242.069-2/2010/6E, gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AslyG abgewiesen.

Am 16.12.2011 stellte der Asylwerber aus dem Stande der Schubhaft seinen nunmehr dritten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2012, Zahl: 11 15.135-EAST Ost, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mangels fristgerechter Beschwerdeerhebung am 29.2.2012 in Rechtskraft.Am 16.12.2011 stellte der Asylwerber aus dem Stande der Schubhaft seinen nunmehr dritten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2012, Zahl: 11 15.135-EAST Ost, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mangels fristgerechter Beschwerdeerhebung am 29.2.2012 in Rechtskraft.

Am 31.5.2012 stellte der Asylwerber aus dem Stande der Strafhaft (rechtskräftige Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten) seinen nunmehr vierten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.7.2012, Zahl:Am 31.5.2012 stellte der Asylwerber aus dem Stande der Strafhaft (rechtskräftige Verurteilung des LG für Strafsachen römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten) seinen nunmehr vierten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.7.2012, Zahl:

12 06.729-EAST West, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde.12 06.729-EAST West, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde.

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.7.2012 wurde vom Beschwerdeführer am 5.7.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eigenhändig übernommen, daher rechtswirksam mit diesem Tag zugestellt und erwuchs somit am 13.7.2012 in Rechtskraft.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 13.7.2012 (Eingangsstempel) beim Bundesasylamt EAST West einen mit 11.7.2012 datierten und nicht unterschriebenen Beschwerdeschriftsatz eingebracht.

Mit ho. Schriftsatz vom 25.7.2012, Zahl: A15 242.069-3/2012/5Z, wurde der Beschwerde gem. § 37 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und begründend hierzu ausgeführt, dass die Beschwerde aufgrund des Fehlens einer Unterschrift mangelhaft und überdies verspätet eingebracht wäre und daher notwendig wäre, dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör zu gewähren.Mit ho. Schriftsatz vom 25.7.2012, Zahl: A15 242.069-3/2012/5Z, wurde der Beschwerde gem. Paragraph 37, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und begründend hierzu ausgeführt, dass die Beschwerde aufgrund des Fehlens einer Unterschrift mangelhaft und überdies verspätet eingebracht wäre und daher notwendig wäre, dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör zu gewähren.

Mit ho. Schriftsatz vom 25.7.2012, Zahl: A15 242.069-3/2012/6Z, wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt EAST West als Parteien des Verfahrens ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen übermittelt. Darin wurde mitgeteilt, dass der AsylGH auf Grund der Aktenlage derzeit davon ausginge, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 5.7.2012 (durch eigenhändige Übernahme) rechtswirksam erfolgt sei und die einwöchige Rechtsmittelfrist daher mit Ablauf des 12.7.2012 geendet habe. Die am 13.7.2012 laut Eingangsstempel des Bundesasylamtes eingebrachte Beschwerde würde sich daher als verspätet erweisen. Zudem sei der Beschwerdeschriftsatz nicht eigenhändig unterfertigt, sodass er aufgefordert würde, die (unter einem in Kopie übermittelte) Beschwerde unterschrieben an den Asylgerichtshof zu übermitteln.

Mit Schriftsatz vom 30.7.2012 (beim Asylgerichtshof am 3.8.2012 eingelangt) nahm der Asylwerber dazu Stellung, indem er ausführte, dass die Beschwerde tatsächlich von ihm stamme, er nur vergessen habe, seine Unterschrift darunter zu setzen. Warum der Poststempel vom 13.7.2012 sei, könne er nicht nachvollziehen. Er sei der Meinung, dass er sie noch fristgerecht zur Post gegeben habe.

Unter einem legte er einen Befundbericht des XXXX vom 24.1.2012 vor, demzufolge bei ihm Parotitis rechts sowie ein erstmaliger Grand-mal-Anfall am 26.12.2012 diagnostiziert wurde.Unter einem legte er einen Befundbericht des römisch 40 vom 24.1.2012 vor, demzufolge bei ihm Parotitis rechts sowie ein erstmaliger Grand-mal-Anfall am 26.12.2012 diagnostiziert wurde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der angefochtene Bescheid wurde mit 5.7.2012 durch eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Dieser sich bereits aus dem Verwaltungsakt ergebende Zustellungszeitpunkt wurde letztlich nicht bestritten, sodass sich die Beschwerdeausführungen, wonach er nicht nachvollziehen könne, wieso der Beschwerdeschriftsatz den Poststempel vom 13.7.2012 aufweise, als haltlos erweisen.

Ausgehend von diesem Zustellungsdatum (5.7.2012) endete die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 12.7.2012, sodass die Beschwerdeeinbringung per Email am 13.7.2012 jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 12.7.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtskraft, Rechtsmittelfrist, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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