Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E13 314.569-2/2008-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2008, Zl. 06 04.304-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2008, Zl. 06 04.304-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 05.08.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2008, Zl. 06 04.304-BAW, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 05.08.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2008, Zl. 06 04.304-BAW, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 20.04.2006 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 20.04.2006 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 20.04.2006 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 25.04.2006 sowie am 09.08.2007 von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er der schiitischen Minderheit angehöre und aus diesem Grund von den Sunniten, insbesondere den Mitgliedern einer Gruppe namens XXXX belästigt und schikaniert worden sei. Die Sunniten hätten überdies die Polizei auf den BF "gehetzt", und sei er von der Polizei bereits 4 Mal verhaftet worden. So sei er am 11.12.2005 im Rahmen einer Veranstaltung, bei welcher es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei, gemeinsam mit anderen Schiiten (und ein paar "zum Schein" festgenommenen Sunniten) von der Polizei verhaftet worden. In weiterer Folge sei er am 20.12.2005 und am 03.01.2006 wiederum festgenommen worden. Er sei wegen der Intervention seiner Schwester bzw. dem Dorfvorsteher, der auch Rechtsanwalt sei, nach sechs bzw. drei Tagen wieder freigelassen worden. Er habe sich dann kurz in einer anderen Stadt bei Verwandten aufgehalten. Er habe jedoch wieder zu seiner Landwirtschaft zurückkehren müssen. In seinem Heimatdorf hätten die Sunniten ihm und anderen wiederum verboten, in der Moschee zu beten. Dies hätten sie gemeinsam dem Gebietsrichter (XXXX) berichtet. Dieser habe den zuständigen Polizeioffizier mit der Lösung des Problems betraut. Selbst die Polizei habe sie dann aber bedroht und gesagt, sie sollten den Bericht an den Richter zurücknehmen.Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er der schiitischen Minderheit angehöre und aus diesem Grund von den Sunniten, insbesondere den Mitgliedern einer Gruppe namens römisch 40 belästigt und schikaniert worden sei. Die Sunniten hätten überdies die Polizei auf den BF "gehetzt", und sei er von der Polizei bereits 4 Mal verhaftet worden. So sei er am 11.12.2005 im Rahmen einer Veranstaltung, bei welcher es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei, gemeinsam mit anderen Schiiten (und ein paar "zum Schein" festgenommenen Sunniten) von der Polizei verhaftet worden. In weiterer Folge sei er am 20.12.2005 und am 03.01.2006 wiederum festgenommen worden. Er sei wegen der Intervention seiner Schwester bzw. dem Dorfvorsteher, der auch Rechtsanwalt sei, nach sechs bzw. drei Tagen wieder freigelassen worden. Er habe sich dann kurz in einer anderen Stadt bei Verwandten aufgehalten. Er habe jedoch wieder zu seiner Landwirtschaft zurückkehren müssen. In seinem Heimatdorf hätten die Sunniten ihm und anderen wiederum verboten, in der Moschee zu beten. Dies hätten sie gemeinsam dem Gebietsrichter (römisch 40 ) berichtet. Dieser habe den zuständigen Polizeioffizier mit der Lösung des Problems betraut. Selbst die Polizei habe sie dann aber bedroht und gesagt, sie sollten den Bericht an den Richter zurücknehmen.
Dann sei er das nächste Mal am 28.01.2006 festgenommen worden und wiederum wegen Intervention seiner Schwester bzw. dem Dorfvorsteher, der auch Rechtsanwalt sei, nach drei Tagen freigelassen worden. Während der Haft sei er von den Polizisten geschlagen worden, man habe aber "keine Eintragungen" gegen den BF und die anderen Festgenommenen gemacht bzw. seien sie ohne eingetragenen FIR festgenommen worden. Einen offiziellen Haftbefehl gegen den BF gäbe es nicht. Er habe dann aus Angst davor, dass ihn die Polizei oder die gegnerische Gruppierung umbringen werde, das Land verlassen.
Der BF legte vor dem Bundesasylamt Ärztebriefe und Befunde des Krankenhauses XXXX, eine Bestätigung des Fonds XXXX hinsichtlich der Krankenversicherung, ein Schreiben der XXXX hinsichtlich der Meldung im Melderegister des BF sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vor.Der BF legte vor dem Bundesasylamt Ärztebriefe und Befunde des Krankenhauses römisch 40 , eine Bestätigung des Fonds römisch 40 hinsichtlich der Krankenversicherung, ein Schreiben der römisch 40 hinsichtlich der Meldung im Melderegister des BF sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vor.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.08.2007 ab und sprach aus, dass der Status des Asylberechtigten sowie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei und wurde der BF unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat wegen eines Zustellmangels des Bescheides vom 22.08.2007 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesasylamt hat den Bescheid vom 22.08.2007 in weiterer Folge am 29.10.2007 zwecks Zustellung im Akt hinterlegt. Am 12.06.2008 brachte der BF einen "Asylantrag" ein, den er auf seine bereits vorgetragenen Gründe sowie seine Erkrankung stützte. Aufgrund seiner Erkrankung habe er auch dem Verfahren "nicht folgen" können. Da sich nachträglich herausstellte, dass auch der zweite Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt wegen einer übersehenen Meldeadresse des BF mangelhaft war und das Verfahren zum ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vom 20.04.2006 damit noch nicht abgeschlossen war, wurden in weiterer Folge die Verfahrensdaten berichtigt, sodass von einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zum Antrag auf internationalem Schutz vom 20.04.2006 auszugehen war.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat wegen eines Zustellmangels des Bescheides vom 22.08.2007 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesasylamt hat den Bescheid vom 22.08.2007 in weiterer Folge am 29.10.2007 zwecks Zustellung im Akt hinterlegt. Am 12.06.2008 brachte der BF einen "Asylantrag" ein, den er auf seine bereits vorgetragenen Gründe sowie seine Erkrankung stützte. Aufgrund seiner Erkrankung habe er auch dem Verfahren "nicht folgen" können. Da sich nachträglich herausstellte, dass auch der zweite Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt wegen einer übersehenen Meldeadresse des BF mangelhaft war und das Verfahren zum ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vom 20.04.2006 damit noch nicht abgeschlossen war, wurden in weiterer Folge die Verfahrensdaten berichtigt, sodass von einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zum Antrag auf internationalem Schutz vom 20.04.2006 auszugehen war.
Am 25.07.2008 erfolgte eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in welcher dem BF der bisherige Verfahrensgang als auch der "Stand der Ermittlungen in Bezug auf die Situation in Pakistan" erklärt wurden. Der BF wiederholte im Wesentlichen seine Fluchtgründe und gab an, er habe kürzlich mit seiner Schwester telefoniert und erfahren, dass die Situation in Pakistan schlimmer geworden sei. Der gesamten Familie des BF hätte die Polizei Schwierigkeiten gemacht und habe ein Cousin des BF der Polizei mitgeteilt, dass sich der BF nicht in seinem Heimatdorf aufhalte. Der BF legte wiederum diverse medizinische Bestätigungen vor. In Österreich sei der BF wegen eines Leistenbruches und einer Blinddarmreizung behandelt worden, es liege auch eine TBC vor, deren Ursache im Zeitpunkt dieser letzten Einvernahme noch nicht bekannt war. Der BF sei darüber hinaus wegen eines Tumors operiert worden. Der BF stehe wegen seiner Erkrankung in Behandlung.
Mit Bescheid vom 25.07.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 25.07.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt legte seiner Entscheidung Länderfeststellungen zu Pakistan basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation zugrunde.
Im Wesentlichen gelangte das Bundesasylamt aufgrund der weitschweifigen und ausführlichen Schilderung allgemeiner Vorfälle in Pakistan ohne Schilderung einer konkreten Bedrohungssituation des BF und eklatanten Widersprüchen im Vorbringen sowie des körpersprachlichen Ausdruckes und der Art der Erzählweise zur Ansicht, dass das Vorbringen des BF nicht der Wahrheit entspreche und er seine Fluchtgeschichte konstruiert habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu einer behaupteten Mitgliedschaft in der Hisbollah und zu einem (von mehreren konsistent geschilderten) Entlassungsdatum aus der Haft gemacht habe. Darüber hinaus habe der BF von zwei verschiedenen Gruppierungen, welche Schiiten schikanierten, gesprochen. Der BF habe die von ihm genannten Gruppierungen nicht beschreiben können. Hinsichtlich der in Österreich behandelten Verletzungen könnte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass diese nicht im Zusammenhang mit den behaupteten Folterungen in Pakistan stünden. Dem BF wäre es jedenfalls frei gestanden, sich wegen des angeblichen Verhaltens der Polizei an "einschlägige Organisationen" zu wenden, was die Schwester des BF hinsichtlich seiner Freilassung ja getan habe. Entsprechend der Angaben des BF könne angenommen werden, dass sehr wohl in weiten Teilen Pakistans nach rechtsstaatlichen Grundsätzen agiert werde.
Gegen diesen ordnungsgemäß dem BF am 25.07.2008 persönlich ausgefolgten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerde widersprach der Argumentation des Bundesasylamtes detailliert (AS 463ff). Das Bundesasylamt habe ohne die individuellen Fluchtgründe und die Situation des BF im Herkunftsland zu überprüfen, mit Gegenvermutungen versucht, die individuellen Fluchtgründe als unglaubhaft darzustellen. Vorgelegt wurden darüber hinaus ein Mitgliedsausweis sowie mehrere Schreiben von Vereinen bzw. deren Vorsitzenden in Pakistan.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.I. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.I. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.römisch drei.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.
III.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.römisch drei.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Das Bundesasylamt traf zu dem Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes folgende Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid:
"Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in ihrem Heimatland Pakistan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätten. In ihrem Fall ist nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auszugehen. Sie können nach Pakistan zurückkehren. Sie haben in Pakistan lebende Angehörige und somit soziale Anknüpfungspunkte. Die derzeitigen körperlichen Gebrechen sind in Pakistan behandelbar.""Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in ihrem Heimatland Pakistan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätten. In ihrem Fall ist nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 3, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auszugehen. Sie können nach Pakistan zurückkehren. Sie haben in Pakistan lebende Angehörige und somit soziale Anknüpfungspunkte. Die derzeitigen körperlichen Gebrechen sind in Pakistan behandelbar."
Damit unterließ es das Bundesasylamt zur Gänze, trotz des sehr detaillierten diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers, Feststellungen zu den die Flucht auslösenden Vorfällen (Verfolgung durch Sunniten aufgrund schiitischer Abstammung, mehrere unberechtigte Festnahmen durch die Polizei und kein effizientes Einschreiten der Behörden trotz Schilderung der Vorfälle bei einem namentlich bekanntgegebenen Richter) und somit zum Kern des Vorbringens zu treffen. Diesbezüglich ist es erforderlich, das durchaus detaillierte Vorbringen des BF zu diesen Vorfällen im Herkunftsstaat überprüfen zu lassen.
Dies wäre angesichts der vom BF bekannt gegebenen Daten leicht möglich gewesen, insbesondere hat dieser den Namen des Richters bekannt gegeben, an welchen er sich gewandt habe. Dieser angeblich erfolglos gebliebene Versuch des BF, sich an staatliche Behörden zu wenden, ist jedenfalls im Zusammenhang mit einer Schutzfähigkeit- und Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates im Hinblick auf den BF zu überprüfen. Hinsichtlich der vom BF behaupteten Unterlassenen Ausstellung von IFR¿s ist festzuhalten, dass sich aus den vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen (Stand April 2007) ergibt, dass es oft passiert, dass von der Polizei keine IFR¿s ausgestellt werden.
Darüber hinaus ist weder aus den Protokollen zu den niederschriftlichen Einvernahmen am 25.04.2006 sowie am 09.08.2007 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes noch zur letzten Einvernahme am 25.07.2008 ersichtlich, dass dem BF konkrete Länderfeststellungen zu Pakistan, insbesondere auch zu seinem Gesundheitszustand, auf welche sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung stützt, vorgehalten worden wären.
Das Bundesasylamt traf darüber hinaus im Rahmen der Beweiswürdigung Feststellungen zur Situation in Pakistan hinsichtlich Religionsstreitigkeiten zwischen Sunniten und Schiiten (bekannt sei, dass sich Polizei und Militär aus Religionsstreitigkeiten heraushielten) und zu den vom BF angegebenen Gruppierungen (welche nicht existent seien), ohne dass nachvollziehbar ist, worauf sich diese Annahmen gründen. Die vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen enthalten weder zu diesen Punkten noch zu einer Behandlungsmöglichkeit von TBC konkrete Feststellungen. Selbst wenn das Bundesasylamt aufgrund der wenigen länderkundlichen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Pakistan zum Schluss gelangt wäre, diese seien im Sinne der Judikatur des EGMR nicht relevant, so fehlt im angefochtenen Bescheid eine entsprechende Subsumption unter Zugrundelegung von Feststellungen zur aktuellen der Erkrankung und deren Schwere (lebensbedrohend oder nicht etc.) diesbezüglich.
Damit hat sich das Bundesasylamt nicht mit den konkret durch mehrere medizinische Schreiben dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, des Vorliegens einer TBC, der Operation eines Tumors und der aktuellen Behandlung in Österreich auseinandergesetzt oder hierzu konkrete Feststellungen getroffen. Wenn der BF im Zuge seiner "Asylantragstellung" bzw. der Befragung am 12.06.2008 ausführt, dass er dem Verfahren aufgrund seiner Erkrankung nicht in ausreichendem Maße folgen habe können, so wäre dieser Einwand jedenfalls zu berücksichtigen gewesen, wenngleich hinsichtlich der konkreten Erkrankungen eine darauf zu stützende eventuelle Beeinflussung des Aussageverhaltens wenig wahrscheinlich erscheint.
Darüber hinaus erscheint die Annahme des Bundesasylamtes, dass die Operationen des BF bzw. seine Verletzungen nicht von einer Folter in Pakistan stammen könnten, zumindest hinsichtlich des Leistenbruches fraglich. Zwar wird in der Beweiswürdigung auf ein Telefonat mit einem Arzt der XXXX verwiesen (AS 245), im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme ist hinsichtlich dieses Telefonates jedoch lediglich festgehalten, dass "im Allgemeinen der Leistenbruch aufgrund von Gewebeschwäche entsteht" und nur bei bereits gegebener Prädisposition ein Leistenbruch von Schlägen beschleunigt werden könnte. Gleichsam bezieht sich das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung auf die nicht näher konkretisierte "Auskunft mehrerer Ärzte", dass bei Folterungen, wie vom BF geschildert, zumindest erkennbare Spuren geblieben sein müssten, was "augenscheinlich" nicht der Fall sei. Alleine hierauf - ohne genauere Überprüfung der behaupteten Vorfälle vor Ort - die Annahme zu stützen, die Verletzungen des BF könnten nicht in Zusammenhang mit einer Folter stehen, erscheint keinesfalls ausreichend.Darüber hinaus erscheint die Annahme des Bundesasylamtes, dass die Operationen des BF bzw. seine Verletzungen nicht von einer Folter in Pakistan stammen könnten, zumindest hinsichtlich des Leistenbruches fraglich. Zwar wird in der Beweiswürdigung auf ein Telefonat mit einem Arzt der römisch 40 verwiesen (AS 245), im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme ist hinsichtlich dieses Telefonates jedoch lediglich festgehalten, dass "im Allgemeinen der Leistenbruch aufgrund von Gewebeschwäche entsteht" und nur bei bereits gegebener Prädisposition ein Leistenbruch von Schlägen beschleunigt werden könnte. Gleichsam bezieht sich das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung auf die nicht näher konkretisierte "Auskunft mehrerer Ärzte", dass bei Folterungen, wie vom BF geschildert, zumindest erkennbare Spuren geblieben sein müssten, was "augenscheinlich" nicht der Fall sei. Alleine hierauf - ohne genauere Überprüfung der behaupteten Vorfälle vor Ort - die Annahme zu stützen, die Verletzungen des BF könnten nicht in Zusammenhang mit einer Folter stehen, erscheint keinesfalls ausreichend.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die zentralen Kernpunkte des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Tiefe, insbesondere unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, die nur eine Person kennen und widerspruchsfrei wiedergeben kann, welche den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt tatsächlich erlebte, erfragt und auch nicht einer Überprüfung im Herkunftsstaat unterzogen hat.
Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen sind im Verfahren des BF deshalb von zentraler Bedeutung, da im Falle der Bestätigung der geschilderten Vorfälle das Vorbringen sowohl die Beurteilung der Glaubwürdigkeit als auch einer eventuellen Verfolgungs- und Rückkehrgefahr unter dieser Prämisse zu erfolgen haben wird, was gegebenenfalls auch individuellere Feststellungen hinsichtlich der Rückkehrsituation in Pakistan erfordern wird.
Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen nicht nach.Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen nicht nach.
Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass hierin zwar zumindest hinsichtlich einer einzigen Datumsangabe, einer Mitgliedschaft bei der Hisbollah sowie dem Telefonat mit der Schwester Ungereimtheiten auftreten sind. Jedenfalls ist es aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Kernvorbringen des BF (mehrere Verhaftungen und Folterungen, Sicherheitsbehörden blieben trotz Anzeige des BF untätig, religiöse Streitigkeiten zwischen Sunniten und Schiiten) aber offen, ob das Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen. Gerade auch zur vom Beschwerdeführer behaupteten religiösen Verfolgung aufgrund seiner schiitischen (!) Abstammung wurden vom Bundesasylamt keinerlei konkrete Länderfeststellungen getroffen und lediglich ausgeführt:
"Als Essenz ihres Vorbringens im Asylverfahren bleibt, dass sie behaupten, die Polizei würde sie, über Anleitung der Schiiten verfolgen, schikanieren und foltern".
Wenn das Bundesasylamt dem BF vorhält, er habe weitschweifend über allgemeine Vorfälle in Pakistan und keinerlei konkrete Bedrohungssituation, welche ihn persönlich betrifft, geschildert, so ist dieser Vorhalt aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar. Dies gerade eben in Anbetracht der konkret, konsistent und datumsgenau geschilderten Festnahmen, hinsichtlich derer der BF auch die behaupteten Folterungen ausführlich und detailliert schilderte (vgl. Einvernahme am 09.08.2007).Wenn das Bundesasylamt dem BF vorhält, er habe weitschweifend über allgemeine Vorfälle in Pakistan und keinerlei konkrete Bedrohungssituation, welche ihn persönlich betrifft, geschildert, so ist dieser Vorhalt aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar. Dies gerade eben in Anbetracht der konkret, konsistent und datumsgenau geschilderten Festnahmen, hinsichtlich derer der BF auch die behaupteten Folterungen ausführlich und detailliert schilderte vergleiche Einvernahme am 09.08.2007).
Darüber hinaus ist es nicht ausreichend, wenn das Bundesasylamt die Beweiswürdigung in wesentlichen Teilen auf eine subjektive Beurteilung des Verhaltens des BF im Rahmen der Einvernahmen - welches an sich unterstützend bei der Beweiswürdigung herangezogen werden kann - stützt.
Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen, diese bzw. das Vorbringen zumindest hinsichtlich der Anzeige bei einem namentlich genannten Richter folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen haben sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis und die vollständigen Länderfeststellungen in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben.
Sollte sich das Vorbringen als richtig erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation des BF (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden) haben.
Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch den BF ein weiteres Mal zu befragen und das ergänzende Beweisthema zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. Darüber hinaus wird das Bundesasylamt seiner Entscheidung im Hinblick auf das Vorbringen des BF ausreichende und aktuelle Länderfeststellungen hinsichtlich Pakistans zugrunde zu legen und hierzu dem BF Parteiengehör einzuräumen haben. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
07.11.2012