TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/17 E4 425760-1/2012

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Veröffentlicht am 17.10.2012
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Spruch

E4 425.760-1/2012-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, Zl. 11 11.482-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, Zl. 11 11.482-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang in erster Instanz ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Beim Beschwerdeführer (nachfolgend BF) handelt es sich um einen iranischen Staatsangehörigen.

2. Der BF brachte am 01.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz beim BAA ein und wurde am 02.10.2011 beim LPK Linz erstbefragt.

Bereits in der Erstbefragung erklärte der BF, in seinem Land drohe ihm Lebensgefahr, da er seine Religion gewechselt habe.

Er sei vom islamischen zum christlichen Glauben übergetreten, was im Iran mit der Todesstrafe bedroht sei. Im Rückkehrfall werde er deshalb getötet werden.

3. In der Einvernahme vor dem BAA am 25.01.2012 erklärte der BF in Anwesenheit eines Pastors als Vertrauensperson zu seinen Ausreisegründen, er werde im Iran vom Geheimdienst gesucht, da er zum Christentum konvertiert sei; die Polizei habe den Versammlungssaal durchsucht und dort auch Fotos des BF gefunden. Er habe am 04.04.2011 erstmals an einer heimlichen Sitzung teilgenommen, woraufhin ein wöchentliches Treffen vereinbart worden sei. Anlässlich der Treffen sei gebetet und über das Christentum gesprochen worden; auch habe man für die Verbreitung des Christentums Geld gesammelt. Da er zur letzten Sitzung zu spät gekommen sei, habe er dort erfahren, dass Polizisten im Zivil einige Personen verhaftet und Gegenstände mitgenommen hätten. Daraufhin habe sich der BF ein paar Tage bei Freunden aufgehalten. Seine Gattin habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass der Geheimdienst das Haus durchsucht und CDs, Bücher und den Computer des BF mitgenommen habe; auch die Gattin des BF sei mitgenommen und befragt worden. Daraufhin sei für den BF ein Schlepper organisiert worden, mit dessen Hilfe er ausgereist sei.

Der BF wurde (allgemein) gefragt, was er zum Christentum, insbesondere zum protestantischen Glauben, wisse und erklärte dieser zusammengefasst, der protestantische Glaube sei vor ca. 300 Jahren von Martin Luther aus Protest gegründet worden; Die damaligen Völker seien von christlich geprägten Herrschern im Namen des Christentums unterdrückt und gefoltert worden, was Luther habe beenden wollen.

Der BF führte ferner an, er habe die Bibel gelesen, welche in das Alte (39 Kapitel) und das Neue Testament (27 Kapitel) unterteilt sei. Beim Beten senken die Christen fallweise den Kopf und falten die Hände. Als Zeichen des christlichen Glaubens nannte der BF die Begriffe "Kreuz" und "Kirche". Das wichtigste Fest der Protestanten sei die Geburt und die Wiederauferstehung Christi sowie Pfingsten.

Für die Geburt Christi sei der 25.12 und der 06.01. festgelegt. Ostern (entweder im März oder April) sei das Wiederauferstehungsfest und sei Christus drei Tage nach seiner Kreuzigung auferstanden. Die Taufe und das Abendmahl werden von den Protestanten als Sakramente anerkannt.

Als Christ komme man durch Christus näher zu Gott; wenn man einen Fehler mache, werde man von den Sünden erlöst.

In weiterer Folge wurde beim BAA eine Stellungnahme des Pastors XXXX vom 24.01.2012 betreffend den BF vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der BF seit Oktober 2011 wöchentlich die Gottesdienste besuche und wöchentlich an einer farsi sprachigen Bibelstudiumsgruppe teilnehme; ferner habe der BF zwei 3-tägige Glaubensseminare der XXXX besucht. Alle Gemeindeveranstaltungen werden auf Farsi übersetzt, sodass der BF diese verstehen könne. Der BF sei schon im Iran zum christlichen Glauben gekommen.In weiterer Folge wurde beim BAA eine Stellungnahme des Pastors römisch 40 vom 24.01.2012 betreffend den BF vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der BF seit Oktober 2011 wöchentlich die Gottesdienste besuche und wöchentlich an einer farsi sprachigen Bibelstudiumsgruppe teilnehme; ferner habe der BF zwei 3-tägige Glaubensseminare der römisch 40 besucht. Alle Gemeindeveranstaltungen werden auf Farsi übersetzt, sodass der BF diese verstehen könne. Der BF sei schon im Iran zum christlichen Glauben gekommen.

4. In der Stellungnahme zu den länderkundlichen Feststellungen vom 31.01.2012 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und bekräftigte seine Hinwendung zum christlichen Glauben und legte Berichte (ua von Accord vom Nov. 2011) über die Verhängung der Todesstrafe in Verbindung mit dem christlichen Glauben vor.

Ferner wurden eine Geburtsurkunde des BF, ein Ausweis über die Ableistung des Militärdienstes, eine Heiratsurkunde, ein Sozialversicherungsauszug und ein nationaler Führerschein des BF in Vorlage gebracht.

5. Mit Bescheid vom 09.03.2012, Zl. 11 11.482-BAI wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.)5. Mit Bescheid vom 09.03.2012, Zl. 11 11.482-BAI wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, hinsichtlich deren Inhaltes auf den Akteninhalt verwiesen wird (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).

3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1.1. Das Bundesasylamt hatte ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft nachvollziehbar seien.

Das BAA führte unter anderem aus, die Daten des Sozialversicherungsauszuges entsprächen nicht den Angaben des BF, wonach er am 25.08.2011 von der Arbeit nach Hause gekommen sei und dann seinen kranken Sohn zum Arzt gebracht habe, weshalb er zu spät zur Sitzung gekommen sei.

Dieses Vorbringen entspräche im Hinblick auf den vorgelegten Versicherungsdatenauszug, welcher mit 21.03.2011 ende, nicht den Tatsachen.

Auch habe der BF angegeben, der Ort der Sitzung sei wöchentlich neu vereinbart worden, jedoch andererseits ausgeführt, dass mehrere Sitzungen am selben Ort stattgefunden hätten. Dies sei nach Ansicht des BAA nicht plausibel.

Der BF habe den genauen Aufbau der Bibel nicht genau darlegen können und weitere wesentliche Elemente des protestantischen Glaubens nicht bzw. nicht richtig belegen können.

Der BF habe nicht die Entstehung, deren Geschichte, den betreffenden Zeitraum die Thesen, die christlichen Zeichen und die Geburt Jesu richtig wiedergeben können.

Eine innere Überzeugung habe der BF nicht glaubhaft machen können und sei der Eindruck entstanden, dass der BF kein derartiges Engagement oder Interesse an den Tag gelegt habe, das auf eine Konversion aus innerer Überzeugung hindeuten würde.

Auch sei es dem BF zumutbar und möglich, falls er sich tatsächlich für den christlichen Glauben interessiere, dies im Stillen auszuleben, da die Motive dafür als äußerst zweifelhaft angesehen werden würden.

Auch führe das vorgelegte Referenzschreiben der XXXX zu keiner anderen Beurteilung der Situation des BF, da es sich bei diesem um keinen überzeugten Konvertiten handle und aus dem Schreiben in keiner Weise hervorgehe, in welchem Stadium der Konversion sich der BF befinde.Auch führe das vorgelegte Referenzschreiben der römisch 40 zu keiner anderen Beurteilung der Situation des BF, da es sich bei diesem um keinen überzeugten Konvertiten handle und aus dem Schreiben in keiner Weise hervorgehe, in welchem Stadium der Konversion sich der BF befinde.

Das gesamte Fluchtvorbringen beruhe auf abstrakten und allgemein gehaltenen Darlegungen und habe der BF keine konkreten Angaben machen können.

In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens gelange die Behörde daher zum Schluss, dass der BF zwar versucht habe, seine Geschichte "asylzweckbezogen" zu schildern, diese jedoch aufgrund der angeführten Fakten nicht glaubhaft gewesen sei (AS 349).

3.1.2. Im Lichte dessen, dass dem BF jedoch zu keinem Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren inhaltlich tiefgehende Fragen zum Christentum gestellt wurden, erweisen sich die Ausführungen des BAA, wonach das Interesse des BF lediglich oberflächlicher Natur sei, als spekulativ.

Eine detaillierte, umfangreiche und konkrete Befragung des BF zu seinen Kenntnissen hinsichtlich des christlichen Glaubens ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates unerlässlich, um zum Schluss zu gelangen, dass es sich bei der Hinwendung des BF zum christlichen Glauben um eine bloße Scheinkonversion handelt.

Vor allem im Lichte des Inhaltes der schriftlichen Stellungnahme des Pastors der XXXX, wonach der BF wöchentlich regelmäßig am Gottesdienst und an Bibelkreisen teilnehme, muss es ihm - im Falle einer ernsthaften Hinwendung zum christlichen Glauben - ein leichtes sein, diesbezügliche Fragen zu beantworten. Fragestellungen dieser Art wurden durch das BAA jedoch zur Gänze unterlassen und kann nur durch das Unvermögen, diese Fragen richtig zu beantworten in Zusammenhalt mit den bisherigen Angaben im Verfahren zu einer schlüssigen Beweiswürdigung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Hinwendung des BF zum christlichen Glauben führen.Vor allem im Lichte des Inhaltes der schriftlichen Stellungnahme des Pastors der römisch 40 , wonach der BF wöchentlich regelmäßig am Gottesdienst und an Bibelkreisen teilnehme, muss es ihm - im Falle einer ernsthaften Hinwendung zum christlichen Glauben - ein leichtes sein, diesbezügliche Fragen zu beantworten. Fragestellungen dieser Art wurden durch das BAA jedoch zur Gänze unterlassen und kann nur durch das Unvermögen, diese Fragen richtig zu beantworten in Zusammenhalt mit den bisherigen Angaben im Verfahren zu einer schlüssigen Beweiswürdigung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Hinwendung des BF zum christlichen Glauben führen.

Aufgrund der bisherigen Angaben des BF zum Christentum, welche jedenfalls nicht alle als falsch qualifiziert werden können, kann nicht geschlossen werden, dass der BF sich nicht mit diesem auseinandergesetzt hätte respektive sich nur zum Schein diesem zugewandt hat.

Die bereits in der Einvernahme geäußerte Ansicht des BAA, wonach aufgrund der Angaben des BF auf ein mangelndes Interesse oder mangelndes Engagement und um eine "asylzweckbezogene" Geschichte handle, vermag für sich allein die Argumentation der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF jedenfalls nicht zu tragen und entzieht den Argumenten des BAA jeglichen Begründungswert, zumal die diesbezüglichen Angaben des BF nicht als unrichtig zu qualifizieren sind, sondern durchaus den Schluss zulassen, dass der BF zumindest ein oberflächliches Wissen zum Christlichen Glauben besitzt, was seitens des BAA im angefochtenen Bescheid auch eingeräumt wurde.

Zur Ermittlung des darüber hinausgehenden, substantiierten Wissensstandes des BF ist jedenfalls eine detaillierte Befragung desselben zu Glaubensinhalten der christlichen Religion und zum Praktizieren dieses Glaubens erforderlich und ist in weiterer Konsequenz eine diesbezügliche persönliche Einvernahme des BF zwingend notwendig.

In diesem Konnex erlaubt sich der erkennende Senat ferner auf die in der Beschwerde monierte Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass der BF eingangs der Einvernahme vor dem BAA hinsichtlich seiner Beschäftigungszeiten von sich aus eine Korrektur seiner in der Erstbefragung vorgenommenen Angaben vornahm und eine plausible Erklärung zum Zeitraum des Versicherungsdatenauszuges abgab, was in der Beweiswürdigung des BAA unberücksichtigt blieb.

Auch diese Ausführungen des BF werden im fortgesetzten Verfahren genau zu ermitteln und der BF diesbezüglich detailliert zu befragen sein, was ebenso für die Orte der Treffen (wechselten diese regelmäßig, wiederholten sich die jeweiligen Lokalitäten dabei?) gilt.

Darüber hinaus wird das Bundesasylamt das Verhältnis des BF zur bereits erwähnten Kirche, von der der BF im erstinstanzlichen Verfahren eine Bestätigung in Vorlage brachte, weiter zu ermitteln und gegebenenfalls den im Schreiben erwähnten Pastor zu befragen haben.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass lt. Auskunft des BAA mittlerweile die Gattin und das Kind des BF (Zl. 12 10.528 und 12 10.529 - BAI) ebenso nach Österreich eingereist sind und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Die Gattin des BF wird ebenso zu dessen Religionsausübung - zumindest zum Praktizieren seines Glaubens in Österreich und zur Hausdurchsuchung und ihrer diesbezüglichen Einvernahme sowie zu den Umständen des Untertauchens des BF - zu befragen sein.

Die Ernsthaftigkeit der Konversion und die innere Haltung des BF ist sohin einer genaueren Prüfung im Sinne einer neuerlichen Befragung des BF zu christlichen Glaubensinhalten, zu seinem Bibelwissen und zu seinen Missionierungsabsichten zu unterziehen.

Die Glaubwürdigkeit der Konversion des BF wird auf diese Weise durch die belangte Behörde zu überprüfen sein, in weiterer Folge einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen sowie rechtlich zu würdigen sein.

Nicht außer Acht gelassen werden darf ferner die Tatsache, dass es sich bei Konversion und Missionierungsabsichten bei Asylwerbern aus dem Iran grundsätzlich um asylrelevante Sachverhalte handelt, und ist eine abweisenden Asylentscheidung nur bei einer beweiswürdigend schlüssig dargelegten Scheinkonversion gerechtfertigt, welche ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren im Sinne einer umfassenden, detaillierten Befragung voraussetzt.

Letztlich sind im gegebenen Fall die Angaben der Gattin des BF in die Glaubwürdigkeitsprüfung der Angaben des Beschwerdeführers einzubeziehen und ist in diesem Konnex hervorzuheben, dass hier in den jeweiligen Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs zu wahren ist.

Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom Bundesasylamt zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 28 AsylG 1997 bzw. § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bzw. § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 bzw. Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG bzw. Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.

5. Die Rechtssache des BF war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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