TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/17 A11 238274-3/2011

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Veröffentlicht am 17.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §66
AVG §68 Abs1

Spruch

A11 238.274-3/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010, Zahl: 10 07.942-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010, Zahl: 10 07.942-EAST Ost, zu Recht erkannt:

1.) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.1.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

2.) Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009 wird festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.) Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wird festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

3.) Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, zurückgewiesen.3.) Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge am 19.5.2003 in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen ersten Asylantrag eingebracht hat. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Asylwerber damals erstinstanzlich im Wesentlichen an, dass er einer der Führer des XXXX gewesen sei. Es gebe einen Streit zwischen den Städten bzw. Ethnien Urobo und Itsekiri. Die Itsekiri hätten bereits seine Eltern umgebracht und würden auch ihn ausfindig machen und töten wollen. Auch hätten diese Leute einige Häuser im Ort in Brand gesetzt und das Geschäft seines Bruders zerstört. Er sei um sein Leben geflüchtet.römisch eins. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge am 19.5.2003 in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen ersten Asylantrag eingebracht hat. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Asylwerber damals erstinstanzlich im Wesentlichen an, dass er einer der Führer des römisch 40 gewesen sei. Es gebe einen Streit zwischen den Städten bzw. Ethnien Urobo und Itsekiri. Die Itsekiri hätten bereits seine Eltern umgebracht und würden auch ihn ausfindig machen und töten wollen. Auch hätten diese Leute einige Häuser im Ort in Brand gesetzt und das Geschäft seines Bruders zerstört. Er sei um sein Leben geflüchtet.

Mit Bescheid vom 26.5.2003, Zahl: 03 14.319-BAW, hat das Bundesasylamt den Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Asylwerber ins Treffen geführte Verfolgung durch Privatpersonen keine für eine Asylgefahr ausreichende Verfolgungsgefahr darstellen würde, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die staatlichen Stellen nicht willens oder fähig wären, ihm Schutz vor der behaupteten Verfolgung zu gewähren.

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr "Beschwerde") wurde sodann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gem. § 67 d AVG vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz) mit Bescheid vom 19.4.2005, Zahl: 238.274/8-III/07/05, gem. §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen. Begründend wurde unter Darlegung näherer Details ausgeführt, dass es dem Asylwerber nicht gelungen sei, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr "Beschwerde") wurde sodann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gem. Paragraph 67, d AVG vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz) mit Bescheid vom 19.4.2005, Zahl: 238.274/8-III/07/05, gem. Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen. Begründend wurde unter Darlegung näherer Details ausgeführt, dass es dem Asylwerber nicht gelungen sei, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluss vom 25.11.2008, Zahl: 2006/20/0789-9, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.

Am 27.8.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhafthaft seinen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer im PAZ Klagenfurt vom Stadtpolizeikommando Klagenfurt am 28.8.2010 niederschriftlich einvernommen, wobei er jedoch im Zuge dieser Erstbefragung ohne Rücksprache mit seinem Vertreter keine Fragen (u. a. so auch die Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung bzw. danach, ob sich seit der Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahrens etwas im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe) beantworten wollte. Obwohl dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, per Diensttelefon mit seinem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen, machte er von diesem Angebot im Rahmen der Erstbefragung keinen Gebrauch.

Mit Mandatsbescheid vom 6.9.2010, Zahl: 10 07.942-EAST Ost, stellte das Bundesasylamt fest, dass gem. § 12 a Abs. 4 AsylG die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 4 Z. 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG wurde dem Asylwerber gem. § 12 a Abs. 4 leg. cit. nicht zuerkannt.Mit Mandatsbescheid vom 6.9.2010, Zahl: 10 07.942-EAST Ost, stellte das Bundesasylamt fest, dass gem. Paragraph 12, a Absatz 4, AsylG die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG wurde dem Asylwerber gem. Paragraph 12, a Absatz 4, leg. cit. nicht zuerkannt.

Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Vorstellung an das Bundesasylamt, welches in der Folge gem. § 57 Abs. 3 AVG ein Ermittlungsverfahren einleitete und letztlich mit Bescheid vom 9.9.2010, Zahl: 10 07.942-EAST Ost, erneut feststellte, dass gem. § 12 a Abs. 4 AsylG die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 4 Z. 1 und 2 AsylG in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vorliegen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz (§ 12 AsylG) gem. § 12 a Abs. 4 leg. cit. nicht zuerkannt.Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Vorstellung an das Bundesasylamt, welches in der Folge gem. Paragraph 57, Absatz 3, AVG ein Ermittlungsverfahren einleitete und letztlich mit Bescheid vom 9.9.2010, Zahl: 10 07.942-EAST Ost, erneut feststellte, dass gem. Paragraph 12, a Absatz 4, AsylG die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vorliegen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG) gem. Paragraph 12, a Absatz 4, leg. cit. nicht zuerkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, der am 9.9.2010 mittels Charterflug nach Lagos/Nigeria abgeschoben worden war, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Begründend wurde in der Beschwerde angeführt, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zur Einvernahme vor der BPD Klagenfurt nicht geladen worden sei. Die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 9.9.2010 sei aufgrund mangelhafter Verfahrensführung inhaltlich falsch und rechtswidrig.

Mit ho. Erkenntnis vom 30.9.2010, Zahl: A11 238.274-2/2010/2E, wurde die Beschwerde gem. § 12 a Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylG abgewiesen.Mit ho. Erkenntnis vom 30.9.2010, Zahl: A11 238.274-2/2010/2E, wurde die Beschwerde gem. Paragraph 12, a Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gem. § 144 a B-VG, der mit Beschluss des VfGH vom 4.5.2011, Zahl: U 2575/10-9, keine Folge gegeben wurde.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gem. Paragraph 144, a B-VG, der mit Beschluss des VfGH vom 4.5.2011, Zahl: U 2575/10-9, keine Folge gegeben wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010, Zahl: 10 07.942-EAST Ost, wurde der zweite Asylantrag in der Folge gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens und § 68 AVG sinngemäß aus, dass bereits seinen im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründen die Asylrelevanz versagt worden sei und er anlässlich der nunmehrigen Asylantragstellung keinerlei Angaben zur Bedrohung in Nigeria gemacht habe, da er keine Fragen beantworten habe wollen, sodass kein geänderter Sachverhalt dargestellt worden sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010, Zahl: 10 07.942-EAST Ost, wurde der zweite Asylantrag in der Folge gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens und Paragraph 68, AVG sinngemäß aus, dass bereits seinen im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründen die Asylrelevanz versagt worden sei und er anlässlich der nunmehrigen Asylantragstellung keinerlei Angaben zur Bedrohung in Nigeria gemacht habe, da er keine Fragen beantworten habe wollen, sodass kein geänderter Sachverhalt dargestellt worden sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthaltes gem. § 23 Abs. 2 ZustellG am 30.12.2010 per Hinterlegung im Akt zugestellt. Am 5.1.2011 wurde der Bescheid dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers (XXXX)Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthaltes gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG am 30.12.2010 per Hinterlegung im Akt zugestellt. Am 5.1.2011 wurde der Bescheid dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers (römisch 40 )

zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass es verfassungswidrig sei, eine nur einwöchige Beschwerdefrist zu gewähren, zumal eine Beschwerde in einer derart kurzen Frist nicht verfasst werden könne. Es ergebe sich auch die Frage, ob der bekämpfte Bescheid überhaupt rechtskonform zugestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 12.1.2011 stellte der Asylwerber durch seinen rechtlichen Vertreter den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer

mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 u. 2/2 (1. Fall) SMG, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt,mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins, u. 2/2 (1. Fall) SMG, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt,

mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, wegen § 27 Abs. 1 (6. Fall)mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, (6. Fall)

u. 2/2 SMG, 15 u. 269/1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, wegen §§ 27 Abs. 2/2 (1. Fall). 27/1 (6. Fall) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr,mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz 2 /, 2, (1. Fall). 27/1 (6. Fall) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr,

mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, wegen §§ 269/1 (1. Fall), 15 StGB, 27 Abs. 1/1 (1. 2. Fall) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahrmit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , wegen Paragraphen 269 /, eins, (1. Fall), 15 StGB, 27 Absatz eins /, eins, (1. 2. Fall) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr

verurteilt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Wird gegen eine Ausweisung eine Beschwerde erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof gem. § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Wird gegen eine Ausweisung eine Beschwerde erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof gem. Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

1.)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.

"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:

Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.

Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt

wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen).Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich

das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Der Asylwerber hat anlässlich seiner nunmehrigen Asylantragstellung aufgrund seiner Weigerung, die ihm gestellten Fragen im Zuge der Erstbefragung zu beantworten, keinerlei neuen Asylgründe bzw. Änderungen der ursprünglich geltend gemachten Asylgründe ins Treffen geführt. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass seinem nunmehrigen Asylbegehren ein neuer Sachverhalt (gegenüber den im Vorverfahren behaupteten Fluchtgründen) zu Grunde liegen würde.

Der Beschwerdeführer begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für (letztlich) unglaubwürdig befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.Der Beschwerdeführer begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für (letztlich) unglaubwürdig befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage, zur medizinischen Versorgung in Nigeria und dazu, dass zurückkehrende Asylwerber keinen staatlichen Repressalien ausgesetzt sind, getroffen und ausgeführt, dass sich die Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert habe. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Es sind, somit keine Umstände ersichtlich, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Beim Asylwerber handelt es sich um einen volljährigen, jungen Mann, sodass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen.Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage, zur medizinischen Versorgung in Nigeria und dazu, dass zurückkehrende Asylwerber keinen staatlichen Repressalien ausgesetzt sind, getroffen und ausgeführt, dass sich die Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert habe. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Es sind, somit keine Umstände ersichtlich, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Beim Asylwerber handelt es sich um einen volljährigen, jungen Mann, sodass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen.

2.)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gem. § 41 Abs. 6 hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gem. Paragraph 41, Absatz 6, hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen Aufenthalts beendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen Aufenthalts beendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Der Asylwerber hat weder Vorliegen von familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet noch das Bestehen einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft geltend gemacht, sodass im Falle seiner Ausweisung nicht von einem unzulässigen Eingriff in sein Familienleben auszugehen ist.

Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Der Asylwerber war ca. 7 Jahre im Bundesgebiet aufhältig, dies ist ein Zeitraum, der über einen bloß kurzen Aufenthalt hinausgeht. Das Gewicht seines Aufenthaltes wird allerdings dadurch gemindert, dass er letztlich lediglich aufgrund zweier ungerechtfertigter Asylantragstellungen zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Sehr schwer zu seinen Lasten wiegt der Umstand, dass der Asylwerber im Bundesgebiet wegen Suchtmitteldelikten bereits vier Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Sonstige Umstände, die eine besondere Integration des Asylwerbers indizieren könnten, wie etwa eine etwaige berufliche Verfestigung seitens des Asylwerbers im Bundesgebiet oder aber die nachweisliche Absolvierung von Deutschkursen, sind nicht ersichtlich. Konkrete über die Jahre getätigte Anstrengungen oder Bemühungen zur Integration liegen in casu nicht vor. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist daher insgesamt von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auszugehen und kann letztlich nicht erkannt werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art 8 EMRK dargestellt hat.Der Asylwerber war ca. 7 Jahre im Bundesgebiet aufhältig, dies ist ein Zeitraum, der über einen bloß kurzen Aufenthalt hinausgeht. Das Gewicht seines Aufenthaltes wird allerdings dadurch gemindert, dass er letztlich lediglich aufgrund zweier ungerechtfertigter Asylantragstellungen zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Sehr schwer zu seinen Lasten wiegt der Umstand, dass der Asylwerber im Bundesgebiet wegen Suchtmitteldelikten bereits vier Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Sonstige Umstände, die eine besondere Integration des Asylwerbers indizieren könnten, wie etwa eine etwaige berufliche Verfestigung seitens des Asylwerbers im Bundesgebiet oder aber die nachweisliche Absolvierung von Deutschkursen, sind nicht ersichtlich. Konkrete über die Jahre getätigte Anstrengungen oder Bemühungen zur Integration liegen in casu nicht vor. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist daher insgesamt von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auszugehen und kann letztlich nicht erkannt werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK dargestellt hat.

Es ist daher festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria rechtmäßig war.

3.)

Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

Nach Abs. 2 leg.cit. unterstützen und beraten Rechtsberater Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.Nach Absatz 2, leg.cit. unterstützen und beraten Rechtsberater Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.

Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 16 AsylG 2005 besagt, dass Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen können. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 besagt, dass Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen können. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.

Von der kostenlosen, amtswegigen Beigebung eines Rechtsberaters im Asylgerichtshofverfahren sind demgemäß Folgeantragsverfahren - wie das gegenständliche - nach dem Gesetzeswortlaut gänzlich ausgenommen. Mangels Antragslegitimation war der im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters somit zurückzuweisen.

Letztlich ist zum Einwand, dass die gesetzlich normierte einwöchige Beschwerdefrist verfassungswidrig sei, da diese zu kurz wäre, um eine Beschwerde einzubringen, auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof, um den Besonderheiten des Asylverfahrens Rechnung zu tragen, in seinem Erkenntnis vom 24.6.1998, VfSlg. 15218, eine Abweichung vom AVG, die etwa in einer Verkürzung der mit zwei Wochen festgelegten Berufungsfrist bestehen kann, als zulässig befunden hat, sofern dabei jedenfalls der Grundsatz berücksichtigt wird, dass Rechtschutzeinrichtungen ein Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtschutzwerber aufweisen müssen. Ausdrücklich hat er hierbei festgehalten, dass eine Frist von einer Woche als (zulässiges) Mindestmaß anzusehen sein dürfte, das auch zur Erreichung faktisch effizienten Rechtschutzes eingehalten werden muss.

Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass die einwöchige Beschwerdefrist verfassungswidrig sei, vermag der Asylgerichtshof somit nicht zu teilen.

Soweit im Beschwerdeschriftsatz die - nicht weiter konkretisierte - Frage aufgeworfen wird, ob der bekämpfte Bescheid rechts- und verfassungskonform zugestellt worden sei, ist Folgendes anzumerken:

§ 23 Abs. 9 AsylG sieht vor, dass ein Fremder, dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12 a Abs. 1 oder 3) und gegen den - wie in casu - eine aufrechte Ausweisungsentscheidung durchgesetzt wird, nachweislich darüber zu belehren ist, dass er sich für Zustellungen eines Zustellungsbevollmächtigten bedienen kann [...].Paragraph 23, Absatz 9, AsylG sieht vor, dass ein Fremder, dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12, a Absatz eins, oder 3) und gegen den - wie in casu - eine aufrechte Ausweisungsentscheidung durchgesetzt wird, nachweislich darüber zu belehren ist, dass er sich für Zustellungen eines Zustellungsbevollmächtigten bedienen kann [...].

Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Beschwerdeverfahren durch den XXXX und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten war, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010 diesem gewillkürten (rechtlichen) Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und von diesem letztlich fristgerecht Beschwerde erhoben wurde, wurde das Recht des Beschwerdeführers auf "rechtliches Gehör" jedenfalls gewahrt. Hinweise für eine etwaige Beschwer des Beschwerdeführers oder ein konkretes Rechtsschutzdefizit sind im vorliegenden Fall sohin nicht gegeben.Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Beschwerdeverfahren durch den römisch 40 und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten war, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010 diesem gewillkürten (rechtlichen) Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und von diesem letztlich fristgerecht Beschwerde erhoben wurde, wurde das Recht des Beschwerdeführers auf "rechtliches Gehör" jedenfalls gewahrt. Hinweise für eine etwaige Beschwer des Beschwerdeführers oder ein konkretes Rechtsschutzdefizit sind im vorliegenden Fall sohin nicht gegeben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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