TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/22 E18 257715-0/2008

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Veröffentlicht am 22.10.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

E18 257.715-0/2008-13E

E18 257.723-0/2008-17E

E18 257.720-0/2008-11E

E18 257.724-0/2008-11E

E18 257.730-0/2008-11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA. Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2005, Zl. 03 20.198-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA. Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2005, Zl. 03 20.198-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid vom 03.02.2005 wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid vom 03.02.2005 wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA. Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2005, Zl. 03 20.197-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA. Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2005, Zl. 03 20.197-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid vom 03.02.2005 wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid vom 03.02.2005 wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese wiederum vertreten durch RA. Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2005, Zl. 03 20.202-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , diese wiederum vertreten durch RA. Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2005, Zl. 03 20.202-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid vom 03.02.2005 wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid vom 03.02.2005 wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese wiederum vertreten durch RA. Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2005, Zl. 04 23.991-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , diese wiederum vertreten durch RA. Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2005, Zl. 04 23.991-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid vom 03.02.2005 wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid vom 03.02.2005 wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese wiederum vertreten durch RA. Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2005, Zl. 03 20.201-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , diese wiederum vertreten durch RA. Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2005, Zl. 03 20.201-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid vom 03.02.2005 wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid vom 03.02.2005 wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Die Beschwerdeführer 1 bis 5 (im Folgenden BF 1 bis BF5) brachten am 5.7.2003 (BF1, BF2, BF3 und BF5) bzw. am 26.11.2004 (BF4) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten erstbefragt und von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer 1 bis 5 (im Folgenden BF 1 bis BF5) brachten am 5.7.2003 (BF1, BF2, BF3 und BF5) bzw. am 26.11.2004 (BF4) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten erstbefragt und von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Fluchtgrund brachten die BF1 und der BF2 im Wesentlichen vor, dass die BF1 Aserbaidschanerin und der BF2 Jeside sei. Unbekannte Leute hätten vom BF2 Geld gefordert und seine Schafe gestohlen. Wenn er um das Geld für die Schafe gefragt habe, hätten sie ihm gesagt, er solle abhauen, sonst würden sie ihn und seine Familie umbringen. Nachdem die Leute erfahren hätten, dass die BF1 Aserbaidschanerin ist, sei es immer schlimmer geworden. Vom BF2 sei auch verlangt worden, dass er Christ werde. Gegen die Erpresser sei auch Anzeige erstattet worden, die Polizei habe jedoch nichts unternommen. Die Familie sei auch immer wieder von den Armeniern geschlagen worden. Für die mj. BF3 bis BF5 wurden keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen geführt.

I.1.2. Die Asylanträge der BF1 bis BF5 wurden schließlich mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BAA gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 bis BF5 für zulässig erklärt (Spruchpunkte II.) Gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. wurden die BF1 bis BF5 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkte III.).römisch eins.1.2. Die Asylanträge der BF1 bis BF5 wurden schließlich mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 bis BF5 für zulässig erklärt (Spruchpunkte römisch zwei.) Gem. Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurden die BF1 bis BF5 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.).

In der Beweiswürdigung führte das BAA im Wesentlichen aus, dass sich die behaupteten "Verfolgungen" und eine daraus resultierende wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vor dem Hintergrund der zitierten Länderfeststellungen nicht glaubhaft dargestellt hätten. Aus den Feststellungen ergäbe sich, dass Mischehen und aserische Abstammung nicht zu Verfolgung führten und dass auch Jesiden in Armenien keiner Verfolgung ausgesetzt seien. Allenfalls sei mit einer "Diskriminierung durch Privatpersonen" zu rechnen. Eine Diskriminierung oder gar Verfolgung seitens des Staates sei nicht erkennbar, somit könne den Ausführungen der Bf kein Glauben geschenkt werden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BAA zu Spruchpunkt I. aus, dass es den BF nicht gelungen sei, konkrete, gegen sie gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BAA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass es den BF nicht gelungen sei, konkrete, gegen sie gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

I.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 9.2.2004 (gemeint wohl 2005) innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 9.2.2004 (gemeint wohl 2005) innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen vorgebracht, dass die BF glaubhaft angegeben hätten, in Armenien als Jesiden verfolgt worden zu sein. Als in Armenien die neuen Reisepässe eingeführt wurden, habe das Dorf erfahren, dass die BF1 Aserbaidschanerin sei. Seither sei die Familie immer belästigt worden. Der BF2 sei geschlagen worden, außerdem habe man immer wieder Geld von ihm verlangt. Als die Familie kein Geld mehr hatte, sei das gesamte Viehfutter verbrannt worden. Die BF hätten in Armenien keinen staatlichen Schutz zu erwarten.

In einer Beschwerdeergänzung vom 18.3.2008 wurde unter anderem vorgebracht, dass die BF vergewaltigt worden sei.

I.1.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.10.2010 wurde die belangte Behörde gem. § 66 Abs. 1 AVG mit umfangreichen ergänzenden Erhebungen beauftragt. Diese langten in mehreren Teilen zwischen Juni und August 2011 beim Asylgerichtshof ein. Aufgrund dieser Erhebungsergebnisse erfolgte am 05.09.2011 die Abtretung des Aktes an die Gerichtsabteilung E18.römisch eins.1.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.10.2010 wurde die belangte Behörde gem. Paragraph 66, Absatz eins, AVG mit umfangreichen ergänzenden Erhebungen beauftragt. Diese langten in mehreren Teilen zwischen Juni und August 2011 beim Asylgerichtshof ein. Aufgrund dieser Erhebungsergebnisse erfolgte am 05.09.2011 die Abtretung des Aktes an die Gerichtsabteilung E18.

Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

II.2.römisch zwei.2.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist in den gegenständlichen Fällen unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt übersah, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden zahlreiche Unterlagen, die Integration der BF betreffend, sowie Empfehlungsschreiben vorgelegt. Außerdem wurden die Asylakte aus der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden eingeholt. Weiters wurden zahlreiche medizinische Unterlagen die BF1 betreffend vorgelegt.

Am 18.5.2011 wurden die BF1 und der BF2 neuerlich vom BAA einvernommen. Hinsichtlich der BF1 wurde auch eine Sprachanalyse durchgeführt.

Da das ergänzende Ermittlungsverfahren derart viele neue Aspekte ergeben hat, wird das BAA die BF im Rahmen einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme nochmals eingehend zu deren Fluchtgründen zu befragen und mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu konfrontieren haben und in der Beweiswürdigung detailliert und begründet unter Abwägung der einzelnen Angaben der BF zu begründen haben, warum es von deren Glaubwürdigkeit ausgeht oder auch nicht. Weiters werden die Länderfeststellungen entsprechend zu aktualisieren und mit den BF zu erörtern sein. Aufgrund des doch bereits relativ langen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet wird auch der Interessensabwägung im Rahmen der Ausweisungsentscheidung besondere Bedeutung zukommen. Weiter wird auch darauf einzugehen sein, inwieweit die BF1 in Armenien die erforderlichen Behandlungen und Medikamente oder zumindest gleichartige Wirkstoffe erhalten kann. Zu klären ist auch, wie sich die Situation der Familie im Fall der Rückkehr konkret gestalten könnte (Wohnmöglichkeit, aktuelle familiäre Anbindungen, Erwerbsmöglichkeiten, Schul- bzw. Berufsausbildung, etc.). Auch auf die im Ausland erfolgte Schul- bzw. Berufsausbildung der Kinder, deren Sprachkenntnisse, etc. wird im Detail einzugehen sein.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten im Sinne der oben angeführten VwGH-Entscheidung wird das Bundesasylamt den BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA sämtliche Ermittlungsergebnisse unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen und ausführlichen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen und mit dieser in Einklang stehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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