Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A8 416.889-1/2010/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010, Zl. 10 04.095 - BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010, Zl. 10 04.095 - BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste nach eigenen Angaben am 13. Mai 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hierzu am 13.05.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie in weiterer Folge vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 22.07.2010 niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er im Wesentlichen vor, am 12. Mai 2010 die Demokratische Republik Kongo verlassen und seither diverse Länder bereist zu haben. Konkret hätte er sich zu seiner Ausreise entschlossen, da er in seiner Heimat als Journalist über die Vorgänge im östlichen Landesteil berichten habe wollen. Sicherheitskräfte hätten daraufhin begonnen, ihn zu bedrohen und in seiner Arbeit zu behindern. So wäre er von den Sonderheiten der Polizei im Zusammenspiel mit dem Inlandsgeheimdienst auch festgenommen, mit einem Elektroschocker außer Gefecht gesetzt und über mehrere Tage an einem unbekannten Ort in einem Keller festgehalten worden. Lediglich aufgrund der Intervention eines befreundeten Offiziers der Präsidentengarde habe man ihn vorübergehend wieder freigelassen. In weiterer Folge wäre Druck sowohl vonseiten regierungstreuer Beamter als auch von regierungsfeindlichen Rebellen auf den Rechtsmittelwerber ausgeübt worden. Nachdem er zunächst ein Angebot der Polizei zur Kooperation zum Schein angenommen hätte, sei er bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit untergetaucht, um in weiterer Folge das Land zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr müsse er nunmehr seine Ermordung durch die Regierung respektive den Geheimdienst befürchten. Im Zuge der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer 2 Presseausweise (2006/2007), eine Arbeitsbestätigung und eine Bestätigung XXXX in Vorlage.Er wurde hierzu am 13.05.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie in weiterer Folge vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 22.07.2010 niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er im Wesentlichen vor, am 12. Mai 2010 die Demokratische Republik Kongo verlassen und seither diverse Länder bereist zu haben. Konkret hätte er sich zu seiner Ausreise entschlossen, da er in seiner Heimat als Journalist über die Vorgänge im östlichen Landesteil berichten habe wollen. Sicherheitskräfte hätten daraufhin begonnen, ihn zu bedrohen und in seiner Arbeit zu behindern. So wäre er von den Sonderheiten der Polizei im Zusammenspiel mit dem Inlandsgeheimdienst auch festgenommen, mit einem Elektroschocker außer Gefecht gesetzt und über mehrere Tage an einem unbekannten Ort in einem Keller festgehalten worden. Lediglich aufgrund der Intervention eines befreundeten Offiziers der Präsidentengarde habe man ihn vorübergehend wieder freigelassen. In weiterer Folge wäre Druck sowohl vonseiten regierungstreuer Beamter als auch von regierungsfeindlichen Rebellen auf den Rechtsmittelwerber ausgeübt worden. Nachdem er zunächst ein Angebot der Polizei zur Kooperation zum Schein angenommen hätte, sei er bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit untergetaucht, um in weiterer Folge das Land zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr müsse er nunmehr seine Ermordung durch die Regierung respektive den Geheimdienst befürchten. Im Zuge der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer 2 Presseausweise (2006 aus 2007,), eine Arbeitsbestätigung und eine Bestätigung römisch 40 in Vorlage.
2. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23.11.2010, FZ. 10 04.095 - BAI, gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass diesem gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo nicht zuerkannt werde. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23.11.2010, FZ. 10 04.095 - BAI, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass diesem gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo nicht zuerkannt werde. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Person nicht als glaubwürdig anzusehen sei, da es ihm nicht möglich gewesen wäre, die von einer staatlichen Behörde ausgestellten Personaldokumente in Vorlage zu bringen. Weiters hätte der Beschwerdeführer verabsäumt, der erkennenden Behörde entsprechende Berichte und Unterlagen über seinen aktuellen Gesundheitszustand vorzulegen, weshalb es der erkennenden Behörde nicht möglich gewesen wäre, diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer hätte mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise eine Bedrohung in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht. Seine Behauptung, im Falle seiner Rückkehr in lebenslange Haft genommen oder umgebracht zu werden, könne nur als in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelange die Behörde zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe aufgrund der dargelegten Unplausibilitäten und des vage und oberflächlich anmutenden Charakters seiner Angaben nicht den Tatsachen entspreche, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen wäre und es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und führte neben einer neuerlichen Wiederholung der bereits bisher geltend gemachten Fluchtmotive darin aus, dass die Menschenrechtssituation in seinem Heimatland nach wie vor ausgesprochen prekär zu bewerten sei. Dies gehe auch aus diversen aktuellen Länderberichten hervor, welche auszugsweise zitiert würden. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bei der Zeitschrift XXXX circa 5 Jahre als Reporter gearbeitet habe. Ende März 2010 sei er zusammen mit einem anderen Reporter in die Stadt Bamdaka - Provinz L-Equateur gefahren, um über die Aufstände zu berichten. Der Geheimdienst ANR und die Sondereinheiten der Polizei hätten ihn festgenommen, in einen Keller gebracht und 3 Tage lang dort gehalten und befragt. Ein Offizier der Präsidentengarde des Militärs hätte sich für ihn eingesetzt und er sei vorläufig freigelassen worden. Nach der Freilassung sei er nach Kinshasa geflüchtet. Er habe zur Untermauerung seiner Angaben, dass er als Journalist in der Demokratischen Republik Kongo tätig gewesen wäre, seine 2 Presseausweise sowie eine Arbeitsbestätigung und eine Bestätigung über XXXX vorgelegt. Nachdem er in Kinshasa angekommen sei, sei er wieder von Beamten des ANR festgenommen worden. Er sei gefragt worden, auf der Seite welcher Partei er stehe, und was er in der Provinz L-Equateur gemacht habe. Sie hätten gewollt, dass er für die Regierung arbeite. Sie hätten ihm eine Liste mit Namen von Unterstützern von Rebellen gezeigt und Geld angeboten. Er hätte das Vorschussgeld und das Angebot angenommen, da er am Leben hätte bleiben wollen. Ihm sei in weiterer Folge die Flucht aus der Demokratischen Republik Kongo gelungen. Wenn ihm vorgeworfen werde, dass sein Vorbringen nicht genügend substanziiert sei, müsse er sagen, dass er soweit es ihm möglich gewesen wäre zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, dass aber auch das Bundesasylamt selbst gemäß § 18 Abs. 1 AsylG dazu angehalten wäre, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Fragen zu klären. Das hätte sowohl durch weitere Befragung, als durch die amtswegige Einleitung von Ermittlungen vor Ort geschehen können. Der Pressesprecher des Präsidenten habe ihn dazu gezwungen für die Regierung zu arbeiten. Hätte er das abgelehnt, wäre er ein toter Mann, er hätte keine Wahl gehabt. Die Unterschrift, das Geld erhalten zu haben, sei unter Zwang geleistet worden, seine Freilassung sei unter Aufsicht der beiden Vertreter des ANR und von Sonderdiensten erfolgt. All dies sei unter Zwang und Druck geschehen. Er sei Reporter für politische Nachrichten. Was seine Beziehungen zu diversen Politikern betreffe, so handle es sich um Personen, die er schon vor seiner Zeit als Journalist gekannt habe, als er noch im Fernmeldedienst gearbeitet hätte. Der wesentliche Grund für seine Verhaftung in der Region Equateur stehe in Verbindung zu seinen Recherchen, wobei er geheime Informationen an Ort und Stelle gesammelt habe um sie seiner Partei der Opposition "Presse Rouge" zu überbringen. Seine Untersuchungen hätten darin bestanden, Fotos von Leichen zu machen und die Familienmitglieder der Verschwundenen zu interviewen. Diese Arbeit heiße "XXXX" an Ort und Stelle. Das Pressedokument 2010 sei ihm bei seiner Verhaftung im Hotel abgenommen worden und die anderen Unterlagen hätten sich in seinem Archiv befunden. Das sei der Grund, warum er sie bis heute nicht habe. Er befinde sich in Todesgefahr, da die Vertreter des ANR und Sonderdienststellen ihn bis heute suchen würden, um ihn zu töten. Sie bedrohten auch seine Familie. In einer Beschwerdeergänzung vom 26.04.2012 wird erneut auf die Aufstände in L-Equateur, die Vorgangsweise des ANR, die Funktion des Beschwerdeführers als XXXX sowie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegangen. Vom Beschwerdeführer wurden Urkunden, Quellen sowie Zeitungsartikel in Vorlage gebracht. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 01.10.2012 wird eine Kopie des XXXX in Vorlage gebracht. Weiters wird eine weitere Bestätigung des Afrika Kuriers übermittelt. Aus dem Schreiben des Afrika Kuriers lasse sich abermals bestätigend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers durch namentliche Nennung entnehmen.3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und führte neben einer neuerlichen Wiederholung der bereits bisher geltend gemachten Fluchtmotive darin aus, dass die Menschenrechtssituation in seinem Heimatland nach wie vor ausgesprochen prekär zu bewerten sei. Dies gehe auch aus diversen aktuellen Länderberichten hervor, welche auszugsweise zitiert würden. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bei der Zeitschrift römisch 40 circa 5 Jahre als Reporter gearbeitet habe. Ende März 2010 sei er zusammen mit einem anderen Reporter in die Stadt Bamdaka - Provinz L-Equateur gefahren, um über die Aufstände zu berichten. Der Geheimdienst ANR und die Sondereinheiten der Polizei hätten ihn festgenommen, in einen Keller gebracht und 3 Tage lang dort gehalten und befragt. Ein Offizier der Präsidentengarde des Militärs hätte sich für ihn eingesetzt und er sei vorläufig freigelassen worden. Nach der Freilassung sei er nach Kinshasa geflüchtet. Er habe zur Untermauerung seiner Angaben, dass er als Journalist in der Demokratischen Republik Kongo tätig gewesen wäre, seine 2 Presseausweise sowie eine Arbeitsbestätigung und eine Bestätigung über römisch 40 vorgelegt. Nachdem er in Kinshasa angekommen sei, sei er wieder von Beamten des ANR festgenommen worden. Er sei gefragt worden, auf der Seite welcher Partei er stehe, und was er in der Provinz L-Equateur gemacht habe. Sie hätten gewollt, dass er für die Regierung arbeite. Sie hätten ihm eine Liste mit Namen von Unterstützern von Rebellen gezeigt und Geld angeboten. Er hätte das Vorschussgeld und das Angebot angenommen, da er am Leben hätte bleiben wollen. Ihm sei in weiterer Folge die Flucht aus der Demokratischen Republik Kongo gelungen. Wenn ihm vorgeworfen werde, dass sein Vorbringen nicht genügend substanziiert sei, müsse er sagen, dass er soweit es ihm möglich gewesen wäre zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, dass aber auch das Bundesasylamt selbst gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG dazu angehalten wäre, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Fragen zu klären. Das hätte sowohl durch weitere Befragung, als durch die amtswegige Einleitung von Ermittlungen vor Ort geschehen können. Der Pressesprecher des Präsidenten habe ihn dazu gezwungen für die Regierung zu arbeiten. Hätte er das abgelehnt, wäre er ein toter Mann, er hätte keine Wahl gehabt. Die Unterschrift, das Geld erhalten zu haben, sei unter Zwang geleistet worden, seine Freilassung sei unter Aufsicht der beiden Vertreter des ANR und von Sonderdiensten erfolgt. All dies sei unter Zwang und Druck geschehen. Er sei Reporter für politische Nachrichten. Was seine Beziehungen zu diversen Politikern betreffe, so handle es sich um Personen, die er schon vor seiner Zeit als Journalist gekannt habe, als er noch im Fernmeldedienst gearbeitet hätte. Der wesentliche Grund für seine Verhaftung in der Region Equateur stehe in Verbindung zu seinen Recherchen, wobei er geheime Informationen an Ort und Stelle gesammelt habe um sie seiner Partei der Opposition "Presse Rouge" zu überbringen. Seine Untersuchungen hätten darin bestanden, Fotos von Leichen zu machen und die Familienmitglieder der Verschwundenen zu interviewen. Diese Arbeit heiße "XXXX" an Ort und Stelle. Das Pressedokument 2010 sei ihm bei seiner Verhaftung im Hotel abgenommen worden und die anderen Unterlagen hätten sich in seinem Archiv befunden. Das sei der Grund, warum er sie bis heute nicht habe. Er befinde sich in Todesgefahr, da die Vertreter des ANR und Sonderdienststellen ihn bis heute suchen würden, um ihn zu töten. Sie bedrohten auch seine Familie. In einer Beschwerdeergänzung vom 26.04.2012 wird erneut auf die Aufstände in L-Equateur, die Vorgangsweise des ANR, die Funktion des Beschwerdeführers als römisch 40 sowie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegangen. Vom Beschwerdeführer wurden Urkunden, Quellen sowie Zeitungsartikel in Vorlage gebracht. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 01.10.2012 wird eine Kopie des römisch 40 in Vorlage gebracht. Weiters wird eine weitere Bestätigung des Afrika Kuriers übermittelt. Aus dem Schreiben des Afrika Kuriers lasse sich abermals bestätigend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers durch namentliche Nennung entnehmen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
- insbesondere mit seiner Tätigkeit als XXXX - auseinandergesetzt. Im nächsten Rechtsgang ist der Beschwerdeführer erneut zu seinem Fluchtvorbringen einzuvernehmen. Das diesbezügliche Vorbringen sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.- insbesondere mit seiner Tätigkeit als römisch 40 - auseinandergesetzt. Im nächsten Rechtsgang ist der Beschwerdeführer erneut zu seinem Fluchtvorbringen einzuvernehmen. Das diesbezügliche Vorbringen sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.
Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Schlagworte
Befragung, Journalismus, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
27.11.2012