TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/6 D14 430067-1/2012

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Veröffentlicht am 06.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 430067-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, Zl. 12 03.397-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, Zl. 12 03.397-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, führt den im Spruch genannten Namen, reiste am 19.03.2012 illegal - schlepperunterstützt - in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2012 Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, führt den im Spruch genannten Namen, reiste am 19.03.2012 illegal - schlepperunterstützt - in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2012 Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu ihrem Antrag wurde die Beschwerdeführerin am 21.03.2012 (Erstbefragung), sowie am 03.05.2012 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

In der Erstbefragung am 21.03.2012 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtweg zusammengefasst an, sie sei am 11.03.2012 mit dem Zug von XXXX nach Moskau gereist, von dort habe eine Bekannte der Schwägerin die Weiterreise organisiert. Wie sie nach Österreich gekommen sei, dass wisse sie nicht, sie habe zwei Mal das Fahrzeug gewechselt.In der Erstbefragung am 21.03.2012 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtweg zusammengefasst an, sie sei am 11.03.2012 mit dem Zug von römisch 40 nach Moskau gereist, von dort habe eine Bekannte der Schwägerin die Weiterreise organisiert. Wie sie nach Österreich gekommen sei, dass wisse sie nicht, sie habe zwei Mal das Fahrzeug gewechselt.

Sie wolle in Österreich bleiben, sie habe in der Heimat keinen Menschen, der sich um sie kümmern könnte. Sie könne in der Heimat nicht für sich selbst sorgen, die beiden Töchter würden in Österreich leben.

Auf die Frage, was sie im Fall der Rückkehr befürchte, gab die Beschwerdeführerin einzig an; " Ich kann für mich selbst nicht sorgen. Ich habe keine medizinische Versorgung."

Auch die weitere Frage, ob ihr im Fall der Rückkehr irgendwelche Sanktionen drohen würden bzw. ob sie eine unmenschliche Behandlung befürchte, verneinte die Beschwerdeführerin (AS 23).

In der - ausführlicheren - Befragung zu den Fluchtgründen vor dem Bundesasylamt am 03.05.2012 schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie in der Heimat keine gesundheitlichen Schwierigkeiten außer einer chronischen Angina gehabt habe. Auch in Österreich sei sie nicht in Behandlung. Ihr Gatte sei im Jänner 2011 verstorben, sie habe nie einen Auslandspass besessen. Ihre Tochter XXXX, die kurz vor ihr Tschetschenien - erneut - verlassen habe, habe Probleme wegen ihres Mannes bekommen, die Beschwerdeführerin habe die Tochter deshalb weggeschickt. Sie habe noch 4 Brüder und 4 Schwestern, diese seien aber nicht die leiblichen Geschwister, diese würden alle noch im Herkunftsstaat leben. Ihr Sohn XXXX würde zu Hause in XXXX leben, er sei im Haus der Beschwerdeführerin aufhältig, arbeite als Automechaniker in einer Werkstatt. Sie selbst habe 25 Jahre gearbeitet und eine Pension in der Höhe von 7500 Rubel erhalten.In der - ausführlicheren - Befragung zu den Fluchtgründen vor dem Bundesasylamt am 03.05.2012 schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie in der Heimat keine gesundheitlichen Schwierigkeiten außer einer chronischen Angina gehabt habe. Auch in Österreich sei sie nicht in Behandlung. Ihr Gatte sei im Jänner 2011 verstorben, sie habe nie einen Auslandspass besessen. Ihre Tochter römisch 40 , die kurz vor ihr Tschetschenien - erneut - verlassen habe, habe Probleme wegen ihres Mannes bekommen, die Beschwerdeführerin habe die Tochter deshalb weggeschickt. Sie habe noch 4 Brüder und 4 Schwestern, diese seien aber nicht die leiblichen Geschwister, diese würden alle noch im Herkunftsstaat leben. Ihr Sohn römisch 40 würde zu Hause in römisch 40 leben, er sei im Haus der Beschwerdeführerin aufhältig, arbeite als Automechaniker in einer Werkstatt. Sie selbst habe 25 Jahre gearbeitet und eine Pension in der Höhe von 7500 Rubel erhalten.

Sie habe wegen der Probleme ihrer Tochter ausreisen müssen. Der Ehemann der jüngeren Tochter habe Probleme gehabt, mit denen "kenne sie sich aber nicht aus." Auch die Tochter könne ihr nichts genaueres sagen, weder die Tochter noch die Beschwerdeführerin würden somit wissen, welche Probleme den Schwiegersohn zur Flucht veranlasst hätte. Der Tochter habe sich, nachdem deren Gate sich verstecken musste, bei ihr im Haus in XXXX aufgehalten. Es seien Personen gekommen, diese seien zivil gekleidet gewesen, sie wisse nicht, wer diese Personen sind. Bedrohungen der Tochter habe sie nicht wahrgenommen, sie habe es aber erfahren und die Tochter dann weggeschickt. Der Tochter sei gedroht worden, dass man ihr die Kinder wegnehme, wenn sie den Aufenthaltsort des Mannes nicht preisgebe. Die Beschwerdeführerin selbst sei ausgereist, da sie nicht gewollt habe, dass der Sohn XXXX wegen ihr und der Tochter Probleme bekomme. Sie selbst sei aber nicht bedroht worden. Der Sohn habe sich Sorgen gemacht, weil sie ja die Tochter mit den Kindern bei sich aufgenommen habe. Sie wolle in Österreich bleiben und die verbleibende Zeit mit der Tochter verbringen.Sie habe wegen der Probleme ihrer Tochter ausreisen müssen. Der Ehemann der jüngeren Tochter habe Probleme gehabt, mit denen "kenne sie sich aber nicht aus." Auch die Tochter könne ihr nichts genaueres sagen, weder die Tochter noch die Beschwerdeführerin würden somit wissen, welche Probleme den Schwiegersohn zur Flucht veranlasst hätte. Der Tochter habe sich, nachdem deren Gate sich verstecken musste, bei ihr im Haus in römisch 40 aufgehalten. Es seien Personen gekommen, diese seien zivil gekleidet gewesen, sie wisse nicht, wer diese Personen sind. Bedrohungen der Tochter habe sie nicht wahrgenommen, sie habe es aber erfahren und die Tochter dann weggeschickt. Der Tochter sei gedroht worden, dass man ihr die Kinder wegnehme, wenn sie den Aufenthaltsort des Mannes nicht preisgebe. Die Beschwerdeführerin selbst sei ausgereist, da sie nicht gewollt habe, dass der Sohn römisch 40 wegen ihr und der Tochter Probleme bekomme. Sie selbst sei aber nicht bedroht worden. Der Sohn habe sich Sorgen gemacht, weil sie ja die Tochter mit den Kindern bei sich aufgenommen habe. Sie wolle in Österreich bleiben und die verbleibende Zeit mit der Tochter verbringen.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2012, Zl. 12 03.397-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, die Russische Föderation, nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2012, Zl. 12 03.397-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, die Russische Föderation, nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die belangte Behörde beurteilte das Vorbringen der Beschwerdeführerin als vage, das Vorbringen sei zudem - verglichen mit der Erstbefragung - gesteigert und habe sie keine eigene Verfolgung geltend gemacht.

In deiner Gesamtschau betrachtet kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr getätigten Angaben keine Verfolgung im Heimatland drohe.

Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, für die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin keine Behandlungsmöglichkeit bestehe, habe sie nicht behauptet. Somit seien keine Gefahren ersichtlich, die die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, was sich aus den eingeholten Länderfeststellungen klar ergebe. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände sei - trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich - die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, für die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin keine Behandlungsmöglichkeit bestehe, habe sie nicht behauptet. Somit seien keine Gefahren ersichtlich, die die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, was sich aus den eingeholten Länderfeststellungen klar ergebe. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände sei - trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich - die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.

I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III., in der die Beschwerdeführerin moniert, dass die belangte Behörde die Fluchtgründe des Schwiegersohnes hätte beurteilen müssen, dessen zeugenschaftliche Einvernahme wäre geboten gewesen. Der Schwiegersohn habe ihr - kulturell bedingt - nichts über seine Schwierigkeiten erzählt, außerdem sei sie wegen ihrer "aktenkundigen" Erkrankungen immer von jeder Aufregung systematisch abgeschirmt worden. Sie habe tatsächlich niemals angegeben, selbst physischer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Sie habe aber mit ihrer Tochter zusammengelebt, diese sei sehr oft befragt worden, davon sei auch sie betroffen gewesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei., in der die Beschwerdeführerin moniert, dass die belangte Behörde die Fluchtgründe des Schwiegersohnes hätte beurteilen müssen, dessen zeugenschaftliche Einvernahme wäre geboten gewesen. Der Schwiegersohn habe ihr - kulturell bedingt - nichts über seine Schwierigkeiten erzählt, außerdem sei sie wegen ihrer "aktenkundigen" Erkrankungen immer von jeder Aufregung systematisch abgeschirmt worden. Sie habe tatsächlich niemals angegeben, selbst physischer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Sie habe aber mit ihrer Tochter zusammengelebt, diese sei sehr oft befragt worden, davon sei auch sie betroffen gewesen.

Die Beschwerdeführerin verweist weiteres auf UNHCR-Beobachtungen polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der EAST-Ost, deshalb dürften die Aussagen in der Erstbefragung nur bedingt in der Beweiswürdigung herangezogen werden. Sie gehöre der sozialen Gruppe der Familie an, sei wegen des Schwiegersohnes verfolgt und sei ihr somit Asyl zu gewähren.

Zu Spruchpunkt II führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihr Haus verkauft habe, um die Reise nach Österreich zu finanzieren. Sie wäre somit nunmehr obdachlos. Zu den Halbgeschwistern habe sie keine Verbindung, die Kinder seien in Österreich. Sieh habe viele Arzttermine, sobald sie Befunde habe, werde sie diese vorlegen. Sie lebe in Österreich bei ihrer älteren Tochter, diese sei als Flüchtling anerkannt uns sei willens, sie zu versorgen. Sie sei von dieser abhängig, deshalb sei die Ausweisung rechtwidrig.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihr Haus verkauft habe, um die Reise nach Österreich zu finanzieren. Sie wäre somit nunmehr obdachlos. Zu den Halbgeschwistern habe sie keine Verbindung, die Kinder seien in Österreich. Sieh habe viele Arzttermine, sobald sie Befunde habe, werde sie diese vorlegen. Sie lebe in Österreich bei ihrer älteren Tochter, diese sei als Flüchtling anerkannt uns sei willens, sie zu versorgen. Sie sei von dieser abhängig, deshalb sei die Ausweisung rechtwidrig.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten. Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin am 21.03.2012 gestellt wurde, findet das genannte AsylG 2005 auf dieses Verfahren vollumfänglich Anwendung.

II.2. Zu Spruchpunkt I. und II.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.:

II.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 3 leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

II.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.

II.2.3. Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien (vgl. S. 11 bis 53 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.römisch zwei.2.3. Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien vergleiche S. 11 bis 53 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft entnommen werden, dass sie aus den von ihr genannten Gründen ihre Heimat verlassen habe.

Die belangte Behörde wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung im gegenständlichen Asylverfahren am 21.03.2012 ausdrücklich anführte, im Falle ihrer Rückkehr gar nichts zu befürchten, sondern lediglich bei ihren in Österreich lebenden Töchtern bleiben zu wollen. Sie könne nur nicht für sich selbst sorgen, habe keine medizinische Versorgung. Erst im Zuge der Befragung am 03.05.2012 schilderte die Beschwerdeführerin nunmehr, wegen der angeblichen Probleme des Schwiegersohnes ausgereist zu sein.

Die Beschwerdeführerin war jedoch trotz mehrmaliger Nachfrage nicht einmal ansatzweise in der Lage, darzustellen, wer sich konkret nach dem Aufenthaltsort des Schwiegersohnes erkundigt haben soll, ob dies beispielsweise mit den vom Schwiegersohn in seinem ersten Asylverfahren in Österreich angedeuteten Problemen wegen "Blutrache" im Zusammenhang stehen soll oder aber damit, dass laut Angaben der eigenen Tochter XXXX in deren nunmehrigen zweiten Asylverfahren in Österreich doch ein Interesse des russischen FSB am Schwiegersohn bestehen würde.Die Beschwerdeführerin war jedoch trotz mehrmaliger Nachfrage nicht einmal ansatzweise in der Lage, darzustellen, wer sich konkret nach dem Aufenthaltsort des Schwiegersohnes erkundigt haben soll, ob dies beispielsweise mit den vom Schwiegersohn in seinem ersten Asylverfahren in Österreich angedeuteten Problemen wegen "Blutrache" im Zusammenhang stehen soll oder aber damit, dass laut Angaben der eigenen Tochter römisch 40 in deren nunmehrigen zweiten Asylverfahren in Österreich doch ein Interesse des russischen FSB am Schwiegersohn bestehen würde.

Wenn die Beschwerdeführerin jedoch im Gegensatz zur ihrer eigenen Tochter XXXX, die in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.03.2012 davon spricht, dass Leute vom FSB den Ehemann verfolgen würden, nicht einmal ansatzweise sagen kann, wer denn im eigenen Haus im XXXX immer erschienen sei, dann wird evident, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls zu irgendeinem Zeitpunkt in das Blickfeld staatlicher oder nicht staatlicher "Verfolger" geraten sei kann.Wenn die Beschwerdeführerin jedoch im Gegensatz zur ihrer eigenen Tochter römisch 40 , die in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.03.2012 davon spricht, dass Leute vom FSB den Ehemann verfolgen würden, nicht einmal ansatzweise sagen kann, wer denn im eigenen Haus im römisch 40 immer erschienen sei, dann wird evident, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls zu irgendeinem Zeitpunkt in das Blickfeld staatlicher oder nicht staatlicher "Verfolger" geraten sei kann.

Völlig unerklärlich ist auch, warum die Beschwerdeführerin in der eigenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt und auch in der Beschwerde mehrfach davon spricht, dass sie selbst und auch die eigene Tochter nicht wissen würden, wer eigentlich den Schwiegersohn suche und bedrohe, obwohl die genannte eigene Tochter XXXX wie dargestellt davon spricht, dass sie von Leuten des FSB im Haus bedroht worden sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erscheint bereits vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft, insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass die genannte Tochter XXXX und der Schwiegersohn bereits im Dezember 2008 erstmals einen Asylantrag in Österreich eingebracht haben und trotz angeblicher lebensbedrohlicher Gefährdung wegen Blutrache bereits Ende Februar 2009 wieder freiwillig in den Herkunftsstaat und somit nach Tschetschenien zurückgekehrt sind.Völlig unerklärlich ist auch, warum die Beschwerdeführerin in der eigenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt und auch in der Beschwerde mehrfach davon spricht, dass sie selbst und auch die eigene Tochter nicht wissen würden, wer eigentlich den Schwiegersohn suche und bedrohe, obwohl die genannte eigene Tochter römisch 40 wie dargestellt davon spricht, dass sie von Leuten des FSB im Haus bedroht worden sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erscheint bereits vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft, insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass die genannte Tochter römisch 40 und der Schwiegersohn bereits im Dezember 2008 erstmals einen Asylantrag in Österreich eingebracht haben und trotz angeblicher lebensbedrohlicher Gefährdung wegen Blutrache bereits Ende Februar 2009 wieder freiwillig in den Herkunftsstaat und somit nach Tschetschenien zurückgekehrt sind.

Es erweisen sich somit die von der Beschwerdeführerin behaupteten Bedrohungsbilder in Tschetschenien einerseits als höchst vage und unglaubwürdig, da sie wie dargestellt bis zur Beschwerdeeinbringung nicht in der Lage gewesen sein will herauszufinden, von wem die Bedrohung überhaupt ausgeht und hat die Beschwerdeführerin tatsächlich - wie von der belangten Behörde richtig wiedergegeben - irgendein Interesse eines "Verfolgers" an der eigenen Person zu keinem Zeitpunkt auch nur behauptet.

Die Beliebigkeit des eigenen Vorbringens ist auch dadurch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt unbestreitbar noch behauptet, dass der eigene Sohn XXXX nach wie vor in XXXX lebe. Der Inhalt der Aussagen der Beschwerdeführerin am 03.05.2012 vor dem Bundesasylamt war noch eindeutig, dass der genannte Sohn XXXX an der letzten Wohnadresse der Beschwerdeführerin, somit in deren Haus in XXXX aufhältig sei und dort als Automechaniker in einer Werkstatt arbeite (AS 69).Die Beliebigkeit des eigenen Vorbringens ist auch dadurch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt unbestreitbar noch behauptet, dass der eigene Sohn römisch 40 nach wie vor in römisch 40 lebe. Der Inhalt der Aussagen der Beschwerdeführerin am 03.05.2012 vor dem Bundesasylamt war noch eindeutig, dass der genannte Sohn römisch 40 an der letzten Wohnadresse der Beschwerdeführerin, somit in deren Haus in römisch 40 aufhältig sei und dort als Automechaniker in einer Werkstatt arbeite (AS 69).

Sofern nunmehr in der Beschwerde behauptet wird, dass die Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau sei, in Tschetschenien das Haus verkauft habe und ihr deshalb Obdachlosigkeit drohe, ist dieses Vorbringen erkennbar unwahr, da mit dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt in ganz gravierendem Widerspruch, zudem ist dieses Vorbringen darüber hinaus ein solches, welches vom Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 AsylG 2005 erfasst ist.Sofern nunmehr in der Beschwerde behauptet wird, dass die Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau sei, in Tschetschenien das Haus verkauft habe und ihr deshalb Obdachlosigkeit drohe, ist dieses Vorbringen erkennbar unwahr, da mit dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt in ganz gravierendem Widerspruch, zudem ist dieses Vorbringen darüber hinaus ein solches, welches vom Neuerungsverbot des Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 erfasst ist.

Gerade vor dem Hintergrund, dass beispielsweise der eigene Sohn nach den eindeutigen Schilderungen der Beschwerdeführerin über Jahre unbehelligt im selben Haus in XXXX gelebt haben soll und in diesem Haus heute noch aufhältig sein dürfte und als Automechaniker arbeitet, kann somit von einem umfassenden Interesse irgendwelcher "Verfolger" an anderen Familienmitgliedern als dem Schwiegersohn nicht ausgegangen werden, andernfalls die Beschwerdeführerin für die eigene Person oder für die Person des eigenen Sohnes wesentlich gravierendere Nachteile behauptet hätte. Es kann somit nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin jemals selbst einer wie immer gearteten Verfolgung durch die nicht näher beschreibbaren Verfolger des Schwiegersohnes ausgesetzt gewesen wäre, die Gesamtangaben wirken darüber hinaus vollkommen konstruiert und unglaubwürdig und sind aus der Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund, dass den eindeutigen Angaben vor dem Bundesasylamt zufolge der eigene Sohn nach wie vor als Automechaniker in XXXX lebt und arbeitet und dort auch im Haus der Beschwerdeführerin aufhältig ist, kann wie dargestellt auch das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin nunmehr von "Obdachlosigkeit" bedroht wäre, nicht der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, auch dieses Vorbringen ist wie dargestellt völlig unglaubwürdig. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Befunde vorgelegt hat, dass sie tatsächlich an einer bisher im Verfahren noch nicht erwähnten Krankheit leiden würde, ist angesichts des Vorhandenseins eines Hauses, einer von der Beschwerdeführerin eingestandenen Pension in der Russischen Föderation und der Möglichkeit, erneut beim Sohn im eigenen Haus in XXXX Unterkunft zu nehmen, nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einer reellen Gefährdung gemäß des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Gerade vor dem Hintergrund, dass beispielsweise der eigene Sohn nach den eindeutigen Schilderungen der Beschwerdeführerin über Jahre unbehelligt im selben Haus in römisch 40 gelebt haben soll und in diesem Haus heute noch aufhältig sein dürfte und als Automechaniker arbeitet, kann somit von einem umfassenden Interesse irgendwelcher "Verfolger" an anderen Familienmitgliedern als dem Schwiegersohn nicht ausgegangen werden, andernfalls die Beschwerdeführerin für die eigene Person oder für die Person des eigenen Sohnes wesentlich gravierendere Nachteile behauptet hätte. Es kann somit nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin jemals selbst einer wie immer gearteten Verfolgung durch die nicht näher beschreibbaren Verfolger des Schwiegersohnes ausgesetzt gewesen wäre, die Gesamtangaben wirken darüber hinaus vollkommen konstruiert und unglaubwürdig und sind aus der Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund, dass den eindeutigen Angaben vor dem Bundesasylamt zufolge der eigene Sohn nach wie vor als Automechaniker in römisch 40 lebt und arbeitet und dort auch im Haus der Beschwerdeführerin aufhältig ist, kann wie dargestellt auch das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin nunmehr von "Obdachlosigkeit" bedroht wäre, nicht der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, auch dieses Vorbringen ist wie dargestellt völlig unglaubwürdig. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Befunde vorgelegt hat, dass sie tatsächlich an einer bisher im Verfahren noch nicht erwähnten Krankheit leiden würde, ist angesichts des Vorhandenseins eines Hauses, einer von der Beschwerdeführerin eingestandenen Pension in der Russischen Föderation und der Möglichkeit, erneut beim Sohn im eigenen Haus in römisch 40 Unterkunft zu nehmen, nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einer reellen Gefährdung gemäß des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführerin war es darüber hinaus nach eigenen Angaben auch möglich, die letzten Jahre in Tschetschenien zu leben, auch die Beschwerdeausführungen dahingehend, dass zu den Halbgeschwistern keine wie immer geartete Verbindung bestünde und keinerlei Kontakt zu ihnen vorhanden sei, sind mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt überhaupt nicht in Einklang zu bringen, da diese beispielsweise die Reisebewegung in der Erstbefragung noch dahingehend schildert, dass sie sich in Moskau mit ihrer Schwägerin getroffen habe, eine Bekannte der Schwägerin habe dann die Reiseroute organisiert.

Da die Beschwerdeführerin wie dargestellt keinerlei medizinische Probleme, mit Ausnahme einer chronischen Angina, geschildert hat, kann angesichts der von der belangten Behörde festgehaltenen Möglichkeit, sozialstaatliche Leistungen und medizinische Versorgung im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 3 EMRK nicht erkannt werden, weshalb auch subsidiärer Schutz nicht zu gewähren war. Bezüglich der nicht näher belegten hypothetischen Krankheiten der Beschwerdeführerin, die dieser selbst offensichtlich gar nicht bekannt sind, ist darüber hinaus auf die Judikatur des VfGH zu verweisen:Da die Beschwerdeführerin wie dargestellt keinerlei medizinische Probleme, mit Ausnahme einer chronischen Angina, geschildert hat, kann angesichts der von der belangten Behörde festgehaltenen Möglichkeit, sozialstaatliche Leistungen und medizinische Versorgung im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden, weshalb auch subsidiärer Schutz nicht zu gewähren war. Bezüglich der nicht näher belegten hypothetischen Krankheiten der Beschwerdeführerin, die dieser selbst offensichtlich gar nicht bekannt sind, ist darüber hinaus auf die Judikatur des VfGH zu verweisen:

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Ausführungen zu ihrem gesundheitlichen Zustand eindeutig ergibt.

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht.

Aufgrund der zweifelsfrei bestehenden Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation ist kein Grund für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu gewärtigen und konnte die Beschwerdeführerin hiezu auch überhaupt keinen Nachweis erbringen.

Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Hiezu bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behöre selbst erklärt hatte, dass sie im Herkunftsstaat eine Pension erhalten habe.Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Hiezu bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behöre selbst erklärt hatte, dass sie im Herkunftsstaat eine Pension erhalten habe.

Schließlich wird erneut auf die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien im angefochtenen Bescheid verwiesen, wonach ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, kostenlos möglich ist.

Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.

II.2.6. Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte und eingeholten Recherchen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten.römisch zwei.2.6. Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte und eingeholten Recherchen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten.

Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.

II.2.7. Zusammenfassend hält der Asylgerichtshof - der belangten Behörde folgend fest, dass sich aus dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursachen in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte und der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ableiten lässt.römisch zwei.2.7. Zusammenfassend hält der Asylgerichtshof - der belangten Behörde folgend fest, dass sich aus dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursachen in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte und der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ableiten lässt.

Der bloße Umstand, dass die Beschwerdeführerin als ältere Frau in die Russische Föderation zurückkehren muss, vermag - wie umfassend dargelegt - die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.

Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.

Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

II.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.

Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zwischen Eltern und deren erwachsenen Kindern ist eine gewisse Beziehungsintensität. Kriterium hiefür stellen unter anderem vor allem der gemeinsame Wohnsitz, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere besondere Abhängigkeit (zB schlechter körperlicher Zustand, Unselbstständigkeit) dar. Auch ein zwischenzeitlicher Abbruch der Beziehungen nach Eintritt der Volljährigkeit kann von Bedeutung sein. (vgl. VwGH v. 17.04.2007, Zl. 2006/19/0915; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235).Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen Eltern und deren erwachsenen Kindern ist eine gewisse Beziehungsintensität. Kriterium hiefür stellen unter anderem vor allem der gemeinsame Wohnsitz, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere besondere Abhängigkeit (zB schlechter körperlicher Zustand, Unselbstständigkeit) dar. Auch ein zwischenzeitlicher Abbruch der Beziehungen nach Eintritt der Volljährigkeit kann von Bedeutung sein. vergleiche VwGH v. 17.04.2007, Zl. 2006/19/0915; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235).

II.3.2. Wie dargestellt, ist die Beschwerdeführerin im März 2012 nach Österreich gereist und möchte nunmehr gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX, einem anerkannten Flüchtling, in Österreich leben. Es hat sich für den erkennenden Senat zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter tatsächlich verwandt sind und jedenfalls seit 2003 nicht mehr zusammengelebt haben. Die Beschwerdeführerin ist durch ihre Tochter nach deren Ausreise nach Österreich im Jahr 2003 auch in keiner Weise von dieser finanziell unterstützt worden, bezog im Herkunftsstaat eine Pension und verfügt dort noch über ein Haus und den Sohn XXXX, der als Automechaniker in XXXX im Haus der Beschwerdeführerin leben und arbeiten soll.römisch zwei.3.2. Wie dargestellt, ist die Beschwerdeführerin im März 2012 nach Österreich gereist und möchte nunmehr gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 , einem anerkannten Flüchtling, in Österreich leben. Es hat sich für den erkennenden Senat zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter tatsächlich verwandt sind und jedenfalls seit 2003 nicht mehr zusammengelebt haben. Die Beschwerdeführerin ist durch ihre Tochter nach deren Ausreise nach Österreich im Jahr 2003 auch in keiner Weise von dieser finanziell unterstützt worden, bezog im Herkunftsstaat eine Pension und verfügt dort noch über ein Haus und den Sohn römisch 40 , der als Automechaniker in römisch 40 im Haus der Beschwerdeführerin leben und arbeiten soll.

Ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK hat somit bereits seit dem Jahr 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter XXXX nicht mehr bestanden, mögen die Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auch weiterhin in Kontakt gestanden sein.Ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK hat somit bereits seit dem Jahr 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter römisch 40 nicht mehr bestanden, mögen die Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auch weiterhin in Kontakt gestanden sein.

Es existiert nunmehr zweifelsfrei eine Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, doch ist diese dahingehend zu relativieren, dass diese Tochter bereits volljährig ist.

Die Annahme eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen Eltern und ihrer erwachsenen Tochter XXXX könnte schließlich durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis begründet werden.Die Annahme eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen Eltern und ihrer erwachsenen Tochter römisch 40 könnte schließlich durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis begründet werden.

Da die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation über einen erwachsenen Sohn verfügt und ihr bisheriges Leben auch seit 2003 ohne die Tochter XXXX meistern konnte, ist eine nunmehr behauptete Abhängigkeit von ihrer Tochter aufgrund ihres Gesundheitszustandes und wegen der behaupteten Obdachlosigkeit zweifelsfrei nicht gegeben.Da die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation über einen erwachsenen Sohn verfügt und ihr bisheriges Leben auch seit 2003 ohne die Tochter römisch 40 meistern konnte, ist eine nunmehr behauptete Abhängigkeit von ihrer Tochter aufgrund ihres Gesundheitszustandes und wegen der behaupteten Obdachlosigkeit zweifelsfrei nicht gegeben.

Im Übrigen wird derzeit eine staatliche Versorgung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Grundversorgung gewährleistet und wurden bei der Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - keine gravierenden Erkrankungen festgestellt.

Unter diesen Gesichtspunkten ist ihrer Tochter XXXX, die sie angeblich regelmäßig zum Arzt begleitet, zwar eine emotionale Unterstützung der Beschwerdeführerin zuzugestehen, diese erreicht aber keinesfalls jenes Abhängigkeitsverhältnis, um ein Familienleben i. S.d. Art 8 EMRK zu begründen. Der Asylgerichtshof hält zudem ausdrücklich fest, dass die von der 60jährigen Beschwerdeführerin behauptete Betreuungsbedürftigkeit vom erkennenden Senat - wie bereits von der belangten Behörde - nicht festgestellt werden kann.Unter diesen Gesichtspunkten ist ihrer Tochter römisch 40 , die sie angeblich regelmäßig zum Arzt begleitet, zwar eine emotionale Unterstützung der Beschwerdeführerin zuzugestehen, diese erreicht aber keinesfalls jenes Abhängigkeitsverhältnis, um ein Familienleben i. S.d. Artikel 8, EMRK zu begründen. Der Asylgerichtshof hält zudem ausdrücklich fest, dass die von der 60jährigen Beschwerdeführerin behauptete Betreuungsbedürftigkeit vom erkennenden Senat - wie bereits von der belangten Behörde - nicht festgestellt werden kann.

Aber selbst bei Unterstellung eines ausreichenden Abhängigkeitsverhältnisses und damit des Vorliegens eines Familien- bzw. Privatlebens i.S.d. Art 8 EMRK wäre für die Beschwerdeführerin - wie im Folgenden dargelegt - nichts gewonnen.Aber selbst bei Unterstellung eines ausreichenden Abhängigkeitsverhältnisses und damit des Vorliegens eines Familien- bzw. Privatlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK wäre für die Beschwerdeführerin - wie im Folgenden dargelegt - nichts gewonnen.

Entscheidend ist unter dieser Annahme, ob eine solche Verletzung des Rechtes auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK angesichts der öffentlichen und fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung gerechtfertigt und verhältnismäßig wäre.Entscheidend ist unter dieser Annahme, ob eine solche Verletzung des Rechtes auf Familienleben im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK angesichts der öffentlichen und fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung gerechtfertigt und verhältnismäßig wäre.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofs fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im konkreten Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, dies aus folgenden Gründen:Nach Ansicht des Asylgerichtshofs fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im konkreten Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, dies aus folgenden Gründen:

Was die getroffene Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur aufgrund eines Asylantrages, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, zum Aufenthalt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH v. 27.04.2004, Zl. 2000/18/0257; VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027; VwGH v. 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347; VwGH v. 10.09.2003, Zl. 2003/18/0147; VwGH v. 26.06.2003, Zl. 2003/18/0141). Es musste ihr somit - für den Fall des negativen Abschlusses des Asylverfahrens - bewusst sein, dass der Aufenthaltsstatus eines Tages enden werde.Was die getroffene Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur aufgrund eines Asylantrages, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, zum Aufenthalt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG z.B. VwGH v. 27.04.2004, Zl. 2000/18/0257; VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027; VwGH v. 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347; VwGH v. 10.09.2003, Zl. 2003/18/0147; VwGH v. 26.06.2003, Zl. 2003/18/0141). Es musste ihr somit - für den Fall des negativen Abschlusses des Asylverfahrens - bewusst sein, dass der Aufenthaltsstatus eines Tages enden werde.

Zu verweisen ist auch auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl.

B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst ca. acht Monate in Österreich auf, weshalb allein die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, gemessen an der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, als zu gering betrachtet werden muss, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.

Der Beschwerdeführerin wäre darüber hinaus die Möglichkeit offen gestanden, zu ihrer Tochter legal unter Einhaltung der Aus- und Einreisebestimmungen nach Österreich zu gelangen. Der gestellte Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hat sich als offensichtlich unbegründet erwiesen und war erwiesener Maßen Zweck der Ausreise der Besuch ihrer Tochter. In dieser Konstellation stellt das Asylverfahren keinesfalls das geeignete Instrumentarium dar, sondern wird das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuwanderungswesen unterlaufen.

Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens in ihrem Heimatland - der Russischen Föderation - verbracht, aufgrund obiger Ausführungen ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor selbständig in der Russischen Föderation leben kann und darüber hinaus über zahlreiche Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügt, zudem die eigene Unterkunft erkennbar nicht verkauft wurde, sondern derzeit vom eigenen Sohn bewohnt wird.

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich aufgrund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Die Aufenthaltsbeendigung kann letztlich nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.

Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Bindungen oder etwa eine im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung, ausreichende Deutschkenntnisse oder andere Merkmale der Integration wurden nicht vorgetragen, sodass jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Beschwerdeführerin gegenüber den dargestellten privaten Interessen überwiegen. Eine besondere Integration im Bundesgebiet konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen. (vgl. hiezu etwa auch VwGH v. 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Bindungen oder etwa eine im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung, ausreichende Deutschkenntnisse oder andere Merkmale der Integration wurden nicht vorgetragen, sodass jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Beschwerdeführerin gegenüber den dargestellten privaten Interessen überwiegen. Eine besondere Integration im Bundesgebiet konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen. vergleiche hiezu etwa auch VwGH v. 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).

Angesichts des offensichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, des Nichtvorliegens irgendwelcher Integrationsaspekte und des kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegen somit die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung des Asyl- und Fremdenrechtes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres dargestellten Privat- und Familienlebens.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des

Art. 8 EMRK zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Artikel 8, EMRK zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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