TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/6 C19 426851-1/2012

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Veröffentlicht am 06.11.2012
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Spruch

C19 426851-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2012, Zl. 1205.050-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2012, Zl. 1205.050-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste nach eigenen Angaben am 25.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste nach eigenen Angaben am 25.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.04.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, am 16.04.2012 von Delhi aus mit einem Flugzeug schlepperunterstützt nach Istanbul geflogen, dann vom 23.4.2012 bis zum 25.04.2012 per PKW und LKW in eine ihm unbekannte Stadt nach Österreich gereist zu sein. Grenzkontrollen habe er keine wahrgenommen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, es habe am 29.03.2012 in Gurdaspur gegen den für 31.03.2012 festgesetzten Vollzug der Todesstrafe an einem Sikh eine Kundgebung gegeben, wobei es zu schweren Ausschreitungen mit der "Shiv Sena" gekommen sei. Dabei seien zwei Menschen ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer sei durch seine Teilnahme an dieser Kundgebung von der Polizei angezeigt worden. Aus Angst, von der Polizei festgenommen und in weiterer Folge misshandelt zu werden, habe er sein Heimatland verlassen.

2. Am 03.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei wiederholte er in Grundzügen dasselbe Grundgerüst seiner Fluchtgründe wie in der Erstbefragung und erklärte, er habe sich wie auch die übrigen Demonstrationsteilnehmer gelbe Turbane aufgesetzt und versucht, immer mehr Leute zum Demonstrieren zu bewegen. Die beiden Hauptaktivisten seiner Gruppe seien von Kugeln getroffen worden, wobei einer gleich vor Ort gestorben sei. Im Zuge der Auseinandersetzungen mit Leuten der Shiv Sena seien Steine geworfen worden, woraufhin die Polizei in die Menge geschossen habe. Er habe an all diesen Demonstrationen teilgenommen, weshalb er nun von der Polizei beschuldigt werde, Leute verführt zu haben, gegen den Staat zu agieren. Die Polizei wolle nämlich die Hauptaktivisten fassen. Der Beschwerdeführer habe mitbekommen, dass einige seiner Gruppe festgenommen worden seien. Er sei schließlich nach Gurdaspur zu Verwandten gefahren und am 01.04.2012 wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er sich aus Angst vor einer Festnahme in der familieneigenen Hütte auf den Feldern aufgehalten habe. Da er sich nicht ewig verstecken habe können, habe er sich schließlich zur Ausreise entschlossen.

Auf die Frage, woher die Polizei seine Identität aus insgesamt 500 Personen ausgeforscht hätte, sagte der Beschwerdeführer, die Polizei kenne seine Identität nicht, sondern nehme Leute nur auf Verdacht fest. Es wurde ihm vorgehalten, die Polizei könne ihn nicht zu Hause ausfindig machen, wenn sie nicht wisse, wer er sei, wo er wohne und wo er sich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten hätte. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, unter den Festgenommenen seien zwei Burschen gewesen, die ihn und seine Adresse gekannt hätten. Es habe die Gefahr bestanden, dass diese Angaben bei der Polizei machen würden. Von der Polizei sei der Beschwerdeführer noch nie angehalten worden. Auf die Frage, warum sich der Beschwerdeführer nicht in einem anderen Teil Indien niedergelassen habe, erklärte er, Sikh zu sein, lange Haare zu haben und einen Turban zu tragen. Würde er sich die Haare schneiden lassen, könnte er sich zwar in ganz Indien niederlassen, würde jedoch auch überall verfolgt werden, denn in den anderen Provinzen hätten die Hindus das Sagen. Nach Vorhalt der entscheidungsrelevanten Länderfeststellungen betonte der Beschwerdeführer, sich als Sikh nirgends woanders in Indien ohne Benachteiligung niederlassen zu können, denn die Polizei unterstütze Shiv Sena und schieße nur auf Sikhs und Moslems. Während sich in Indien seine Eltern aufhalten würden, habe er in Österreich keine Verwandten oder sozialen Kontakte.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2012, Zl. 1205.050-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund unglaubwürdig seien. Seine Angaben würden sich auf Allgemeinplätze beziehen und Realitätsnähe vermissen lassen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2012, Zl. 1205.050-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund unglaubwürdig seien. Seine Angaben würden sich auf Allgemeinplätze beziehen und Realitätsnähe vermissen lassen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, das Bundesasylamt habe sich nicht mit der konkreten und aktuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Er stützte sich auf seine zuvor im Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe, die entgegen der Ansicht des Bundesasylamts nicht unglaubwürdig seien. Nicht nachvollziehbar sei der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte sich an die Polizei wenden sollen, habe er doch gerade polizeiliche Verfolgung als Fluchtgrund vorgebracht. Warum sollte er bei seiner Furcht, von der indischen Polizei aufgrund seiner politischen Ansichten menschenrechtswidrig behandelt zu werden, bei der Polizei um Schutz ansuchen? Das Bundesasylamt habe offensichtlich den Vordruck eines anderen Falles in die Beweiswürdigung des Beschwerdeführers hineinkopiert, ohne seine konkreten Fluchtgründe sorgfältig zu überprüfen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde habe sich bloß auf das Zitieren formelhafter Textbausteine beschränkt, ohne dass die Erklärungen einen erkennbaren Begründungswert hätten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129 c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z. 4 leg. Cit. Sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Artikel 129, c ff. B-VG. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Ziffer 4, leg. Cit. Sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nachGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach

jeder Richtung abzuändern.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.04.2012 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.04.2012 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anzuwenden ist.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3. Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, so hat das Bundesasylamt diesbezüglich die Glaubwürdigkeit versagt. Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt und erweist sich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde als mangelhaft. Die Erwägungen des Bundesasylamts reichen nicht aus, um von der abschließenden Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgehen zu können.

Das Bundesasylamt führt aus, dass es nicht ersichtlich gewesen sei, wie die Polizei von insgesamt 500 Demonstrationsteilnehmern auf die Identität des Beschwerdeführers schließen hätte können. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer dazu zunächst angegeben, die Polizei habe seine Identität nicht gekannt, und auf weiteren Vorhalt, er fürchte, dass seine Adresse von zwei festgenommenen Personen bekannt gegeben werde und die Polizei ihn somit ausforschen könnte.

Nach Ansicht des Bundesasylamts könne die Polizei allein aus der Bekanntgabe seiner Adresse jedoch nicht auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration schließen. Dabei hat das Bundesasylamt außer Acht gelassen, dass durch die polizeiliche Befragung der zwei Festgenommenen die Polizei von der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers in vorrangiger Stellung überzeugt werden könnte.

Der Beschwerde des Beschwerdeführers folgend hat sich das Bundesasylamt außerdem nicht konkret auf das gegenständliche Fluchtvorbringen bezogen, sondern dem Beschwerdeführer trotz seiner angeführten polizeilichen Verfolgung vorgeworfen, dass es nicht nachvollzogen werden könne, warum er sich nicht an die Polizei gewandt und um staatlichen Schutz angesucht habe. Zu der vom Bundesasylamt angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative ist zudem festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen sehr allgemein gehalten sind und nicht konkret auf den Beschwerdeführer Bezug nehmen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).

Von der durch § 66 Abs 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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