Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C18 407.612-1/2009/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, Zl. 09 02.131-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, Zl. 09 02.131-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde am 18.02.2009 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und mangels gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels gemäß § 39 iVm § 120 FPG festgenommen. Bei der folgenden Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und er wurde sodann aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde am 18.02.2009 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und mangels gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 120, FPG festgenommen. Bei der folgenden Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und er wurde sodann aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen.
2. Am 19.02.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hierbei brachte er vor, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass ihm, seiner leiblichen Mutter und seiner leiblichen Schwester von der Stiefmutter und den Stiefbrüdern das Leben schwer gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer sei misshandelt worden, habe nicht in die Schule gehen und nicht arbeiten dürfen. Seine Stiefbrüder hätten gestohlen und auch den Beschwerdeführer dazu anstiften wollen. Als er das abgelehnt habe, sei er immer wieder von ihnen geschlagen worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte sich der Beschwerdeführer vor den Stiefbrüdern, die gefährliche Kriminelle seien und die ihn töten könnten.
Der Beschwerdeführer hatte eine Bahnfahrkarte bei sich, auf deren Hülle ein vom Beschwerdeführer handgeschriebener Text in der Sprache Dari vermerkt war, der vom Dolmetscher folgendermaßen übersetzt wurde: "Wir haben in der Provinz Helmand gelebt. Zunächst haben die Taliban meine Schwester vergewaltigt. Sie war zwei Monate verschollen. Nachdem sie nicht wieder erschien, hat mein Vater diese Taliban gesehen. Später hat mein Vater den Sohn dieser Taliban getötet." Auf Vorhalt dieses Textes gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht stimme, dass seine Schwester von Taliban vergewaltigt worden sei. Vielmehr hätten seine Stiefbrüder seine Schwester gegen ihren Willen mit einem Mann aus der Provinz Helmand verheiratet. Obwohl auch sein Vater dagegen gewesen sei und das verhindern hätte wollen, sei die Heirat erfolgt. Es habe sich um eine Zwangsheirat gehandelt.
3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.02.2009 berichtigte der Beschwerdeführer sein bisher mit XXXX angegebenes Geburtsdatum auf das Jahr 1993 sowie das Alter seiner Schwester und seiner Eltern. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er ein familiäres Problem gehabt habe. Seine Stiefbrüder seien grausam zu ihm gewesen, hätten gestohlen und von ihm gewollt, dass er mitmache. Wenn er dies abgelehnt habe, sei er von ihnen geschlagen und gefoltert worden. Sie hätten auch mit den Taliban zusammengearbeitet und zum Beschwerdeführer gesagt, dass er "irgendwelche Schriftstücke irgendwohin" bringen solle. Wenn er das nicht gemacht habe, sei er geschlagen worden. Seine Schwester sei zur Heirat gezwungen worden. Der Beschwerdeführer habe das Leben dort satt gehabt und seine Mutter habe mit Hilfe des Onkels die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert.3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.02.2009 berichtigte der Beschwerdeführer sein bisher mit römisch 40 angegebenes Geburtsdatum auf das Jahr 1993 sowie das Alter seiner Schwester und seiner Eltern. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er ein familiäres Problem gehabt habe. Seine Stiefbrüder seien grausam zu ihm gewesen, hätten gestohlen und von ihm gewollt, dass er mitmache. Wenn er dies abgelehnt habe, sei er von ihnen geschlagen und gefoltert worden. Sie hätten auch mit den Taliban zusammengearbeitet und zum Beschwerdeführer gesagt, dass er "irgendwelche Schriftstücke irgendwohin" bringen solle. Wenn er das nicht gemacht habe, sei er geschlagen worden. Seine Schwester sei zur Heirat gezwungen worden. Der Beschwerdeführer habe das Leben dort satt gehabt und seine Mutter habe mit Hilfe des Onkels die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert.
4. Vom Bundesasylamt wurden die Altersangaben des Beschwerdeführers angezweifelt, weshalb eine zahnärztliche Untersuchung zur Alterseingrenzung durchgeführt wurde. Im entsprechenden Gutachten wurde das Alter des Beschwerdeführers mit 23 Jahren +/- 5 Jahre angegeben. Der Beschwerdeführer wurde auch einer MRT-Untersuchung zugeführt, derzufolge beim Beschwerdeführer ein Stadium 2 - 3 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes vorliege, welches in einem Lebensalter von ca. 15 bis 35 Jahren auftrete. Eine forensische Altersschätzung des XXXX unter Berücksichtigung der bisherigen Befunde ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungs-zeitpunkt von 17 Jahren.4. Vom Bundesasylamt wurden die Altersangaben des Beschwerdeführers angezweifelt, weshalb eine zahnärztliche Untersuchung zur Alterseingrenzung durchgeführt wurde. Im entsprechenden Gutachten wurde das Alter des Beschwerdeführers mit 23 Jahren +/- 5 Jahre angegeben. Der Beschwerdeführer wurde auch einer MRT-Untersuchung zugeführt, derzufolge beim Beschwerdeführer ein Stadium 2 - 3 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes vorliege, welches in einem Lebensalter von ca. 15 bis 35 Jahren auftrete. Eine forensische Altersschätzung des römisch 40 unter Berücksichtigung der bisherigen Befunde ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungs-zeitpunkt von 17 Jahren.
5. Am 16.06.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Ihm wurden die Ergebnisse der fachärztlichen Untersuchungen vorgehalten und vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass von einem Alter von 17 Jahren ausgegangen werde und daher sein Geburtsdatum auf den XXXX berichtigt werde. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 1993 geboren sei. Er habe im Dorf XXXX, Provinz Ghazni, mit seinen Eltern, seiner Schwester, seiner Stiefmutter und deren fünf Kindern, den Halbgeschwistern des Beschwerdeführers, in einem Haus gelebt. Die Familie besitze Grundstücke, die vom Vater bewirtschaftet würden. Afghanistan habe er wegen der Probleme mit seinen "Stiefbrüdern" (gemeint sind damit die Halbbrüder des Beschwerdeführers) verlassen. Sie hätten nicht gewollt, dass er in die Schule oder arbeiten gehe und ihn auch geschlagen. Vor zwei oder drei Jahren sei ihm die Schulter gebrochen und eine Verletzung oberhalb der Augenbraue zugefügt worden. Sie hätten auch mit den Taliban zusammengearbeitet und vom Beschwerdeführer gewollt, dass er sie dabei unterstütze. Seine Schwester sei von den "Stiefbrüdern" zwangsverheiratet worden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor seinen "Stiefbrüdern".5. Am 16.06.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Ihm wurden die Ergebnisse der fachärztlichen Untersuchungen vorgehalten und vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass von einem Alter von 17 Jahren ausgegangen werde und daher sein Geburtsdatum auf den römisch 40 berichtigt werde. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 1993 geboren sei. Er habe im Dorf römisch 40 , Provinz Ghazni, mit seinen Eltern, seiner Schwester, seiner Stiefmutter und deren fünf Kindern, den Halbgeschwistern des Beschwerdeführers, in einem Haus gelebt. Die Familie besitze Grundstücke, die vom Vater bewirtschaftet würden. Afghanistan habe er wegen der Probleme mit seinen "Stiefbrüdern" (gemeint sind damit die Halbbrüder des Beschwerdeführers) verlassen. Sie hätten nicht gewollt, dass er in die Schule oder arbeiten gehe und ihn auch geschlagen. Vor zwei oder drei Jahren sei ihm die Schulter gebrochen und eine Verletzung oberhalb der Augenbraue zugefügt worden. Sie hätten auch mit den Taliban zusammengearbeitet und vom Beschwerdeführer gewollt, dass er sie dabei unterstütze. Seine Schwester sei von den "Stiefbrüdern" zwangsverheiratet worden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor seinen "Stiefbrüdern".
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, Zl. 09 02.131-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, Zl. 09 02.131-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer seine Heimat auf Grund familiärer Probleme verlassen habe. Sein diesbezügliches Vorbringen sei glaubhaft gewesen und könne daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Nicht festgestellt werden könne, dass ihm in seiner Heimat das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk fehle. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat Familienanschluss und somit eine Lebensgrundlage.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass die Behörde bei der Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage die tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan verkenne und es verabsäumt habe, sich mit den Berichten zu diesem Thema ausführlich und unvoreingenommen auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer sei aus seiner Heimat geflüchtet, weil er von seinen Familienangehörigen schikaniert, bedroht und gequält worden sei. Ihm bleibe die Möglichkeit verwehrt, wieder in den Familienverband zurückzukehren. Die erkennende Behörde hätte sich mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers näher auseinandersetzen müssen.
8. Am 01.02.2011 wurden von der Vertreterin des Beschwerdeführers ein Schulzeugnis des Beschwerdeführers aus Afghanistan samt Übersetzung sowie zwei Briefkuverts beim Asylgerichtshof vorgelegt.
9. Mit Fax vom 07.02.2011 langten zwei Bestätigungen vom 15.01.2010 sowie vom 26.07.2010 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Deutschkursen und Grundbildungsunterricht sowie eine "Schulnachricht Wintersemester 2009/10" vom 04.02.2010 ein. Diese Bestätigungen wurden am 16.05.2011 erneut an den Asylgerichtshof mittels Fax gesendet.
10. Dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2011 entsprochen.10. Dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 wurde mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2011 entsprochen.
11. Mit Fax vom 20.10.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung vom 29.07.2011 über einen von ihm besuchten Deutschkurs samt einem auf den Hauptschulabschluss vorbereitenden Grundbildungsunterricht. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer erneut jene bereits mit Fax vom 07.02.2011 sowie 16.05.2011 übermittelten Bestätigungen vor.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (in der Folge: AsylG), zu führen.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (in der Folge: AsylG), zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
1.2. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.1.2. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200, und vom 18.11.2010, Zl. 2007/01/0743; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200, und vom 18.11.2010, Zl. 2007/01/0743; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
2.1. Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus. Dieser brachte vor, dass er wegen der Schikanen seiner "Stiefbrüder" - dabei handelt es sich tatsächlich um seine Halbbrüder, da deren Vater auch der Vater des Beschwerdeführers ist - Afghanistan verlassen habe. Diese hätten den Beschwerdeführer nicht in die Schule gehen und auch nicht arbeiten lassen. Zudem hätten sie gestohlen und mit den Taliban zusammengearbeitet und vom Beschwerdeführer verlangt, dass er mitmache. Wenn sich der Beschwerdeführer geweigert habe, hätten sie ihn geschlagen und ihm einmal die Schulter gebrochen sowie eine Verletzung oberhalb der Augenbraue zugefügt. Warum der Beschwerdeführer von seinen Halbbrüdern wie geschildert behandelt worden sei, lässt sich den Einvernahmeprotokollen nicht entnehmen. Das Bundesasylamt hat verabsäumt, den Beschwerdeführer näher zum Hintergrund der von ihm behaupteten Behandlung durch seine Halbbrüder zu befragen. Zwar wurde eine entsprechende Frage gestellt, doch beantwortete der zum Zeitpunkt der Befragung minderjährige Beschwerdeführer nur eine ihm gleichzeitig gestellte Nebenfrage. Eine weitere Nachfrage seitens des Bundesasylamtes ist nicht erfolgt. Diese Unterlassung der erforderlichen Ermittlungen kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, zumal den Einvernahmeprotokollen nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hätte und er überdies zum Zeitpunkt der Befragung minderjährig war, sodass das Bundesasylamt seine Fragestellung dem Alter des Befragten entsprechend vorzunehmen gehabt hätte. Die vom Bundesasylamt vorgenommenen Ermittlungen reichen nicht aus, um die Beurteilung, der Beschwerdeführer habe keinen unter einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention fallenden Sachverhalt vorgebracht, nicht zu tragen. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung von subsidiärem Schutz geht das Bundesasylamt - ohne nähere Begründung - davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Aufnahme in seiner Familie finden könne und eine Lebensgrundlage habe, da seine Eltern, seine leibliche Schwester sowie ein Onkel und eine Tante nach wie vor in Afghanistan leben würden. Dabei lässt das Bundesasylamt jedoch außer Acht, dass die Eltern und die leibliche Schwester des Beschwerdeführers zusammen in einem Haus mit der Stiefmutter des Beschwerdeführers und seinen "Stiefbrüdern" leben, von denen er - wie vom Bundesasylamt der Entscheidung zu Grunde gelegt - schikaniert und geschlagen wurde, weswegen er Afghanistan verlassen hat. Vom Bundesasylamt muss daher eingehend geprüft werden, ob der Beschwerdeführer - allenfalls außerhalb des Familienverbandes - eine Lebensgrundlage in Afghanistan hätte, zumal eine Aufnahme in seiner Familie im Elternhaus unter den vom Bundesasylamt angenommenen Umständen nicht zumutbar erscheint. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers oder ein sonst vorhandenes soziales Netzwerk bedarf einer ausführlichen Klärung, wobei auch zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner "Stiefbrüder" zum Teil erheblich voneinander abweichende Altersangaben getätigt hat.
Darüber hinaus wurden zur Frage der Schutzgewährung durch den afghanischen Staat bei einer - wie vom Beschwerdeführer vorgebrachten - Verfolgung durch Privatpersonen keine tauglichen Feststellungen getroffen. Auch diesbezüglich ist das Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung eine Bahnfahrkarte bei sich hatte, auf deren Hülle ein vom Beschwerdeführer handgeschriebener Text vermerkt war. Dieser lautete: "Wir haben in der Provinz Helmand gelebt. Zunächst haben die Taliban meine Schwester vergewaltigt. Sie war zwei Monate verschollen. Nachdem sie nicht wieder erschien, hat mein Vater diese Taliban gesehen. Später hat mein Vater den Sohn dieser Taliban getötet." Damit hat sich das Bundesasylamt in keiner Phase des Verfahrens auseinandergesetzt, sodass es den Beschwerdeführer auch hierzu näher zu befragen haben wird.
2.2. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.2.2. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur früheren Rechtslage, als der unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" in Asylsachen eingerichtet war, die Auffassung, bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG seien auch folgende Überlegungen einzubeziehen (VwGH vom 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315; ähnlich VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084):Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur früheren Rechtslage, als der unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" in Asylsachen eingerichtet war, die Auffassung, bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG seien auch folgende Überlegungen einzubeziehen (VwGH vom 21.11.2002, Zahl 2002/20/0315; ähnlich VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084):
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Aufgrund dieser Überlegungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung iSd § 66 Abs. 2 und 3 AVG zweckmäßig erscheint.Aufgrund dieser Überlegungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung iSd Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG zweckmäßig erscheint.
Ausgehend davon war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren die oben dargelegten Ermittlungen zu treffen.Ausgehend davon war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren die oben dargelegten Ermittlungen zu treffen.
2.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wird der Sachverhalt auch im Hinblick auf die erforderlichen Länderfeststellungen und die Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung, insbesondere im Hinblick auf das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers zu aktualisieren sein.2.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wird der Sachverhalt auch im Hinblick auf die erforderlichen Länderfeststellungen und die Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung, insbesondere im Hinblick auf das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers zu aktualisieren sein.
3. Über den Beschwerdeantrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht gesondert abzusprechen, da der Beschwerde diese Wirkung gemäß § 36 Abs. 2 AsylG - mangels deren Aberkennung - ohnehin zukam.3. Über den Beschwerdeantrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht gesondert abzusprechen, da der Beschwerde diese Wirkung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG - mangels deren Aberkennung - ohnehin zukam.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
03.01.2013