TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/12 E14 430165-1/2012

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Veröffentlicht am 12.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
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  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E14 430.165-1/2012-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch ihren Vater XXXX, dieser vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER und Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012, Zl. 12 01.781-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch ihren Vater römisch 40 , dieser vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER und Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012, Zl. 12 01.781-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin bis zur Durchführung der Ausweisung der Eltern der Beschwerdeführerin aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin bis zur Durchführung der Ausweisung der Eltern der Beschwerdeführerin aufzuschieben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von K.U. und H.M. (hg. GZ: 412.855, 412.854) und brachte vertreten durch den Vater am 08.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 1 - 7).

Am 10.09.2012 wurden der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien zur Stellungnahme übermittelt (AS 27 - 69).

Am 05.10.2012 (AS 79 - 85) wurde der Vater der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin gab zu den aktuellen Länderfeststellungen keine Stellungnahme ab.

Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren ihre österreichische Geburtsurkunde (AS 3), sowie eine Einstellungszusage für ihren Vater (AS 87) vor.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies mit Bescheid vom 09.10.2012, Zl. 12 01.781-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (ASDas Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies mit Bescheid vom 09.10.2012, Zl. 12 01.781-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS

91 - 148).

Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 161 - 162).Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 161 - 162).

Gegen diesen am 10.10.2012 zugestellten (AS 165) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 24.10.2012 (AS 165 - 177).

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Am 31.10.2012 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 1/2012-1).

Mit Erkenntnis vom 05.11.2012, E14 430.165-1/2012-6Z, behob der Asylgerichtshof Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos und stellte fest, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt (OZ 1/2012-6Z).Mit Erkenntnis vom 05.11.2012, E14 430.165-1/2012-6Z, behob der Asylgerichtshof Spruchpunkt römisch vier des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos und stellte fest, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt (OZ 1/2012-6Z).

Das gegenständliche Verfahren stellt ein Familienanexverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 zu den hg. GZ 412.855 und 412.854 dar.Das gegenständliche Verfahren stellt ein Familienanexverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 zu den hg. GZ 412.855 und 412.854 dar.

Verfahrensinhalt

Vorbringen

Der Vater der Beschwerdeführerin gab an, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe, aber die gleichen Probleme habe wie die Eltern. Er habe erst in Österreich schreiben und lesen gelernt, da er keine Möglichkeit gehabt habe in Armenien in die Schule zu gehen, dies würde auch seinem Kind [der Beschwerdeführerin] so gehen (AS 83). Die Beschwerdeführerin sei gesund und brauche keine medizinische Versorgung und lebe in Österreich im Familienverband (AS 83).

In der Asylantragstellung wurde darauf hingewiesen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin einen Asylantrag stellt, da die Eltern ein rechtskräftiges Asylverfahren bereits hinter sich haben, und einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gemäß § 41a Abs. 9 NAG gestellt haben (AS 3 - 5).In der Asylantragstellung wurde darauf hingewiesen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin einen Asylantrag stellt, da die Eltern ein rechtskräftiges Asylverfahren bereits hinter sich haben, und einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gestellt haben (AS 3 - 5).

Bescheid und Beschwerde

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin feststehe, sie mental und organisch gesund sei. Ein begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in der Republik Armenien sei nicht feststellbar. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Armenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Die gegenwärtige Lage in der Republik Armenien entspräche größtenteils international üblichen Menschenrechtsvereinbarungen sowie demokratiepolitischen Grundsätzen. Von fallweise bestehenden geringwertigen demokratiepolitischen Defiziten sei die Beschwerdeführerin nicht betroffen. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX in Österreich geboren worden und seither im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Ihre Eltern seien 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt und haben damals Asylanträge gestellt, die zwischenzeitlich rechtskräftig abschlägig negativ abgeschlossen wurden. Die Eltern verfügten auch über keinen anderen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern bestritten den Lebensunterhalt ausschließlich aus Leistungen der öffentlichen Hand. Ein über die Eltern hinaus verwandtschaftlicher Anschluss bestehe in Österreich nicht und es gäbe auch sonst kein engeres soziales oder relevantes gesellschaftliches Umfeld der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. (AS 132 - 133 [BS 42 - 43]).Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin feststehe, sie mental und organisch gesund sei. Ein begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in der Republik Armenien sei nicht feststellbar. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Armenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Die gegenwärtige Lage in der Republik Armenien entspräche größtenteils international üblichen Menschenrechtsvereinbarungen sowie demokratiepolitischen Grundsätzen. Von fallweise bestehenden geringwertigen demokratiepolitischen Defiziten sei die Beschwerdeführerin nicht betroffen. Die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 in Österreich geboren worden und seither im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Ihre Eltern seien 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt und haben damals Asylanträge gestellt, die zwischenzeitlich rechtskräftig abschlägig negativ abgeschlossen wurden. Die Eltern verfügten auch über keinen anderen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern bestritten den Lebensunterhalt ausschließlich aus Leistungen der öffentlichen Hand. Ein über die Eltern hinaus verwandtschaftlicher Anschluss bestehe in Österreich nicht und es gäbe auch sonst kein engeres soziales oder relevantes gesellschaftliches Umfeld der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. (AS 132 - 133 [BS 42 - 43]).

Dieses Feststellungen begründete das Bundesasylamt wie folgt: (AS

133 - 138 [BS 43 - 48])

"Sie bzw. Ihr gesetzl. Vertreter als auch Ihr ausgewiesener Vertreter haben sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass die Asylverfahren Ihrer Eltern abschlägig beschieden worden sind und daher über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügen. Da derzeit Bestrebungen im Gange sind Ihren Eltern über einen anderen Rechtsweg Aufenthaltstitel zu verschaffen benötigen Sie jedoch bis zu einer Entscheidung über diese Bestrebungen eines Aufenthaltstitels. Deshalb wurde dieser Asylantrag gestellt. Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie über ausdrückliches Nachfragen nicht geltend gemacht.

Einleitend ist ausdrücklich festzuhalten und klarzustellen, dass die hier zu treffende Entscheidung im Asylverfahren immer im Kontext mit Ihren Eltern zu sehen ist. Dem Bundesasylamt ist bewusst, dass für das Kindeswohl das Leben im Familienverband ein wesentliches Faktum ist. Entscheidungen in Ihrem Asylverfahren und damit in Zusammenhang stehende fremdenrechtliche oder auch allenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden daher immer im Hinblick auf die Wahrung der Familieneinheit zu treffen sein, um ein Auseinanderreißen des Familienverbandes zu verhindern. Vorab sah sich das Bundesasylamt veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt naturgemäß kein wie auch immer geartetes politisches Engagement Ihrerseits vor, ebenso auch nicht von Ihren Eltern. Von individuellen konkreten sich in Übergriffen verbaler und/oder körperlicher Natur äußernden religiös bedingten Schwierigkeiten oder überhaupt religiös motivierten Aktivitäten können Sie logischerweise nichts berichten und haben auch Ihre Eltern davon nichts erwähnt, desgleichen auch nichts von irgendwelchen Sie konkret betreffenden staatlich geduldeten und/oder geförderten geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen. Irgendwelche möglicherweise zu befürchtende sippenhaftungsähnliche Tatbestände sind damit zur Gänze und eindeutig auszuschließen.

Durch Ihre und Ihrer Eltern unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache auf Muttersprachenniveau ist sichergestellt, dass Sie als auch Ihre für Sie sorgepflichtigen Eltern so wie bisher in Armenien Ihr persönliches Auskommen finden werden. Dass Armenien im Gefolge der weltweiten Wirtschaftskrise 2008/2009 analog zu vielen westeuropäischen Staaten mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen hat ist nicht zu bestreiten. Dieser Umstand wird aber nicht ausreichen Ihnen Asyl oder sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich einzuräumen. Es kann schon sein, dass Sie und Ihre Eltern in Armenien vor schwierigen wirtschaftlichen Herausforderungen stehen und vielleicht auch nichts oder nur wenig besitzen. Das wird aber auch hier in Österreich auf Sie und Ihre Angehörigen zutreffen und sind Sie alle ausschließlich auf Leistungen Dritter angewiesen um Ihre elementaren Lebensbedürfnisse (Nahrung und Obdach) abdecken zu können; ob und inwieweit diese Leistungen auch in Zukunft möglich sein werden vermag niemand zu sagen.Durch Ihre und Ihrer Eltern unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache auf Muttersprachenniveau ist sichergestellt, dass Sie als auch Ihre für Sie sorgepflichtigen Eltern so wie bisher in Armenien Ihr persönliches Auskommen finden werden. Dass Armenien im Gefolge der weltweiten Wirtschaftskrise 2008 aus 2009, analog zu vielen westeuropäischen Staaten mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen hat ist nicht zu bestreiten. Dieser Umstand wird aber nicht ausreichen Ihnen Asyl oder sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich einzuräumen. Es kann schon sein, dass Sie und Ihre Eltern in Armenien vor schwierigen wirtschaftlichen Herausforderungen stehen und vielleicht auch nichts oder nur wenig besitzen. Das wird aber auch hier in Österreich auf Sie und Ihre Angehörigen zutreffen und sind Sie alle ausschließlich auf Leistungen Dritter angewiesen um Ihre elementaren Lebensbedürfnisse (Nahrung und Obdach) abdecken zu können; ob und inwieweit diese Leistungen auch in Zukunft möglich sein werden vermag niemand zu sagen.

Unbeschadet der Tatsache, dass sich im Zuge Ihrer Befragung bzw. nach Einschau in die Administrativakten Ihrer Eltern keinerlei Hinweise darauf ergeben haben, dass die hier dargetane schwierige Wirtschaftslage nur individuell Sie bzw. Ihre Eltern trifft und Ausfluss irgendeines gezielt gegen Sie gerichteten Verfolgungsszenarios ist, hat das Bundesasylamt ergänzend spezialisierte landeskundliche Feststellungen beigeschafft, die sich mit der Situation von Rückkehrern nach Armenien beschäftigen. Demzufolge ist trotz der angedeuteten schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen jedenfalls sichergestellt, dass ins Land zurückkehrende Personen elementare Lebensbedürfnisse wie Nahrung und Obdach abdecken können. Diverse Hilfsorganisationen bieten Starthilfe, insbesondere Kleinkredite zur Förderung bzw. Aufbau des Handelswesens, etc., kurz: Sie finden über Ihre Eltern jedenfalls eine realistische Chance zur neuerlichen Etablierung von Ihnen allen in die armenische Gesellschaft vor. Gerade die von Ihrem Vater vorgelegte Einstellungszusage als ungelernter Mechaniker Gehilfe zeigt sehr deutlich, dass Ihr Vater erwerbsfähig ist und er die beabsichtigte berufliche Tätigkeit wohl auch im Herkunftsstaat ausüben wird können, noch dazu wo ihm das dortige kulturelle sowie sprachliche Umfeld wesentlich besser vertraut sein wird als hier.

Da Sie gegenwärtig nicht nur anwaltlich betreut werden sondern auch die Möglichkeit einer unentgeltlichen Rechts-/Sozialberatung sowohl bei den beim Bundesasylamt tätigen Rechtsberatern als auch bei der Caritas/Rückkehrberatung möglich ist kann garantiert werden, dass Sie nach sorgfältiger vertiefender Perspektivenabklärung und nach Bereitstellung einer unentgeltlichen Reisemöglichkeit und einer Rückkehrhilfe, allenfalls auch unter Einbindung einer humanitär tätigen Vorort-Organisation, gemeinsam mit Ihren Eltern nach Armenien zurückkehren können. Einer neuerlichen Sozialisation in Ihrem Herkunftsstaat unter Einbindung Ihrer Angehörigen steht somit nichts entgegen.

Was nun die vorhin erwähnten individuell Sie berührenden und von Ihnen vorgetragenen zur Stellung des Asylantrages führenden Sachverhalte angeht, so kann Ihnen dazu keine Asylrelevanz zugebilligt werden:

Den von Ihrem Vater zeugenschaftlich gemachten Angaben lässt sich nur entnehmen, dass er für die gesamte Familie schwierige wirtschaftliche und soziale Bedingungen in Armenien befürchtet. Diesbezüglich wurde bereits weiter oben klargestellt, dass diese Problemkreise nicht als Verfolgungstatbestände zu werten sind. Mit solchen schwierigen Verhältnissen werden wohl viele Ihrer Landsleute in gleicher unterschiedsloser Weise konfrontiert sein, so wie das auch in anderen Ländern der Erde gleich welche Gesellschaftsstruktur dort herrscht vorkommen wird (so z.B. auch in Österreich). Derartiges lässt sich einfach nicht verhindern, das wird in Kauf genommen werden müssen. Dass in Armenien Menschen hungern müssen oder vorsätzlich der Obdachlosigkeit preisgegeben werden ist anhand der beigeschafften Dokumentationsmaterialien auszuschließen. Sofern Sie bzw. Ihre Vertreter antragsbegründend anführen, dass gegenwärtig versucht werde noch irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich für Sie und Ihre Eltern zu erhalten, so wird sich das Bundesasylamt damit nicht auseinandersetzen können, dafür fehlt einfach jegliche Grundlage. Es ist einfach nicht Aufgabe der gegenwärtig in Geltung stehenden asylrechtlichen Bestimmungen für eine Verbesserung von Lebensbedingungen oder für die Sicherstellung eines Aufenthaltstitels zu sorgen.

Zusammenfassend vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Sie betreffende Asylantrag offenkundig nur deshalb gestellt wurde um Zeit gewinnen und doch noch wie schon vorerwähnt ein Aufenthaltsrecht lukrieren zu können. Derartiges kann aber nicht Gegenstand eines Asylverfahrens sein, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach der Republik Armenien nicht festgestellt werden. Abgesehen davon, dass laut beigeschafften landeskundlichen Feststellungen Rückkehrer generell nicht dem Hunger und der Obdachlosigkeit preisgegeben sind, wäre es Ihren Eltern als Ihren Obsorgeberechtigten zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um weitere Mittel zum Lebensunterhalt erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwas weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen. Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Ihre Eltern bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnten, Sie alle sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für ein Beschäftigungsverhältnis erleichternd sind, Sie alle sind auch mental und organisch gesund.

Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in der Republik Armenien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einerGemäß Paragraph 67, AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in der Republik Armenien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer

Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Armenien landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre (siehe dazu auch die weiter oben angeführten landeskundlichen Feststellungen zu Armenien).Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Armenien landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre (siehe dazu auch die weiter oben angeführten landeskundlichen Feststellungen zu Armenien).

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl vonDie Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von

Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Sie halten sich seit Geburt (XXXX) in Österreich auf, Ihre Eltern gelangten 2009 illegal in das Bundesgebiet und verfügen über keinen Aufenthaltstitel, alle diesbezüglichen Verfahren sind ausgeschöpft. Von einer überlangen Dauer Ihres und Ihrer Eltern Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet kann somit keine Rede sein und fußt der jetzige Verbleib von Ihnen allen in Österreich auf Ausreiseunwilligkeit bzw. das Nicht zur Kenntnis nehmen wollen des Ausgangs des Asylverfahrens. Vom Bestehen irgendeines nennenswerten sozialen Umfeldes haben Sie nichts erwähnt, bis auf Ihre Eltern gibt es keinen verwandtschaftlichen Anschluss im Bundesgebiet, ebenso auch kein sonstiges soziales Umfeld, Derzeit basiert Ihr Aufenthaltsrecht für Österreich ausschließlich auf einen gestellten Asylantrag mit damit verbundener vorläufig erteilter Aufenthaltsberechtigung im Sinne einschlägiger asylrechtlicher Bestimmungen."Sie halten sich seit Geburt (römisch 40 ) in Österreich auf, Ihre Eltern gelangten 2009 illegal in das Bundesgebiet und verfügen über keinen Aufenthaltstitel, alle diesbezüglichen Verfahren sind ausgeschöpft. Von einer überlangen Dauer Ihres und Ihrer Eltern Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet kann somit keine Rede sein und fußt der jetzige Verbleib von Ihnen allen in Österreich auf Ausreiseunwilligkeit bzw. das Nicht zur Kenntnis nehmen wollen des Ausgangs des Asylverfahrens. Vom Bestehen irgendeines nennenswerten sozialen Umfeldes haben Sie nichts erwähnt, bis auf Ihre Eltern gibt es keinen verwandtschaftlichen Anschluss im Bundesgebiet, ebenso auch kein sonstiges soziales Umfeld, Derzeit basiert Ihr Aufenthaltsrecht für Österreich ausschließlich auf einen gestellten Asylantrag mit damit verbundener vorläufig erteilter Aufenthaltsberechtigung im Sinne einschlägiger asylrechtlicher Bestimmungen."

Im Rahmen der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (AS 171).

Zunächst führt die Beschwerde aus, dass die Eltern der Beschwerdeführerin bereits am 17.11.2011 einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gemäß § 41a Abs. 9 NAG gestellt haben, über den bis dato jedoch nicht entschieden worden sei. Der rechtswidrige Aufenthalt der Eltern während der Antragseinbringung bei der Niederlassungsbehörde sei nach der zitierten Rechtsprechung des UVS (UVS 696/7/2010; VwSEen-231149/2BP/GA;Zunächst führt die Beschwerde aus, dass die Eltern der Beschwerdeführerin bereits am 17.11.2011 einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gestellt haben, über den bis dato jedoch nicht entschieden worden sei. Der rechtswidrige Aufenthalt der Eltern während der Antragseinbringung bei der Niederlassungsbehörde sei nach der zitierten Rechtsprechung des UVS (UVS 696/7/2010; VwSEen-231149/2BP/GA;

VwSen-231070/WIE/Fu/Sta) entschuldigt und nicht vorwerfbar, da humanitäre Anträge erst nach Abschluss des Asylverfahrens eingebracht werden können. Ein Antragsteller könne während eines Verfahrens auf humanitäre Niederlassungsbewilligung auch nicht zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet werden.

Die Eltern der Beschwerdeführerin seien strafrechtlich unbescholten und es läge für den Vater eine werthaltige Einstellungszusage vor, womit die Familie keiner öffentlichen Einrichtung zur Last fallen würde. Die Deutschkenntnisse wären gut und es gäbe einen intakten Freundeskreis (AS 173 - 175).

Weiters wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist, das Bundesgebiet innerhalb der vorgeschriebenen 14 Tage ohne ihre Eltern zu verlassen (AS 175).

Verfahren der Familienmitglieder

Die Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, Zahlen: E14 412.855-1/2010-4E und E14 412.854-1/2010-4E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. Die Entscheidungen erwuchsen am 13.05.2011 in Rechtskraft (GZ 412.854 OZ6 und GZ 412.855 OZ 6).Die Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, Zahlen: E14 412.855-1/2010-4E und E14 412.854-1/2010-4E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen. Die Entscheidungen erwuchsen am 13.05.2011 in Rechtskraft (GZ 412.854 OZ6 und GZ 412.855 OZ 6).

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 29.06.2011, Zahl: U 1245, 1246/11-4, (GZ 412.855 OZ 1/2010-9) ab.

Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) insbesondere beinhaltend den schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz, den Bescheid des Bundesasylamts und die Beschwerde.

Einsicht in die Verfahrensakten der Familienangehörigen

GZ: 412.855, 412.854

Einsicht in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin:

Allgemeine Situation

Amnesty International, Amnesty Report 2012 - Armenien, 24.05.2012 [ai12]

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: August 2009), 11.08.2009 [AA09]

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Jänner 2012), 18.01.2012 [AA12]

Staatendokumentation, Feststellungen Armenien, Juni 2012 [SD12]

Staatsbürgerschaft

Legislationline, Staatsbürgerschaftsgesetz von 1995 idF von 2007, Internetauszug vom 16.07.2012 [LL]Legislationline, Staatsbürgerschaftsgesetz von 1995 in der Fassung von 2007, Internetauszug vom 16.07.2012 [LL]

S. T., Gutachten zur Staatsbürgerschaft in Armenien, 13.06.2007 [ST07.stbg]

UNHCR, Anfragebeantwortung 14/10, 02.03.2010 [UNHCR]

Staatendokumentation, Anfragebeantwortung: RB_Staatsbürgerschaft Kind, 11.04.2012 [SD12.stbg]

Lebensverhältnisse

caritas international, Country Sheet Armenia, January 2010 [ci10]

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Jänner 2012), 18.01.2012 [AA12]

IOM International Organization for Migration, Returning to Armenia, Country Information, 20.11.2009 [IOM09]

S. T., Gutachten zur Perspektive von längjährig abwesenden Rückkehrern in Armenien, 15.11.2010 [ST10]

Gesundheit

caritas international, Country Sheet Armenia, January 2010 [ci10]

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Jänner 2012), 18.01.2012 [AA12]

S. T., Anfragebeantwortung zu AsylGH E14, 07.08.2011 [ST11.ab08]

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Armenien: Behandlung von Hepatitis C, 17.11.2008 [SFH08.hepc]

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Armenien: Pressionen gegenüber einem Parlamentsmitarbeiter/ Behandlung von psychischer Erkrankung; insbesondere Anhang: Auszüge aus einem Gutachten von Dr. S. an das VG XXXX vom 27.07.2011; 11.08.2011 [SFH11.psy]Schweizerische Flüchtlingshilfe, Armenien: Pressionen gegenüber einem Parlamentsmitarbeiter/ Behandlung von psychischer Erkrankung; insbesondere Anhang: Auszüge aus einem Gutachten von Dr. S. an das VG römisch 40 vom 27.07.2011; 11.08.2011 [SFH11.psy]

Staatendokumentation, Analyse: Medizinische Infrastruktur in Armenien, 13.10.2009 [SD09.mi]

Merkblatt der Weltgesundheitsorganisation, Sollen Patientengebühren eingeführt werden? Gedanken zur Reform des Gesundheitssystems in Armenien, Vol. 88 Nr. 6, Juni 2010 [WHO10]

Jesiden

A.V., Expert Opinion zur Frage der aktuellen Lage von Mischehen, 19.12.2009 [AV09]

ACCORD, Armenien: Informationen zur aktuellen Lage der Kurden und Jesiden in Armenien; Anfragebeantwortung a-4957, 14.07.2006 [ACa-4957]

ACCORD, Armenien: Maßnahmen der Familie bei Ehe einer Jezidin mit Armenier; staatlicher Schutz vor Familie; innerstaatliche Fluchtalternative; Anfragebeantwortung a-4675, 14.12.2005 [ACa-4675]

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Jänner 2012), 18.01.2012 [AA12]

S.T., Anfragebeantwortung zu UBAS VIII/22/05, 20.06.2007 [ST07.ab]

insbesondere Nr. 8: "Hätte der Berufungsbewerber als Jeside und aufgrund seiner oppositionellen Einstellung ein faires Gerichtsverfahren zu erwarten", Seite 9 - 12

S.T., Anfragebeantwortung zu AsylGH E13, 05.08.2011 [ST11.ab]

insbesondere Nr. 14, 18 - 20, Sippenhaftung und Kastensystem, Seite 5- 7

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Armenien: Analysen und Hintergründe, 01.10.2002 [SFH02]

Kapitel 12.1.2 Ethnische, religiöse und sexuelle Minderheiten - Jesiden, Seite 49 - 51

Staatendokumentation, Feststellungen Armenien, Juni 2012 [SD12]

Staatendokumentation, Analyse: Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien, 06.04.2012 [SD12.gP]

Staatendokumentation, Anfragebeantwortung: Mord an Familie Hasoyan, 14.06.2010 [SD10.ab06]

Staatendokumentation, Anfragebeantwortung: Blutrache in Armenien, 12.05.2010 [SD10.ab05]

Staatendokumentation, Jesiden in Armenien, 26.08.2009 [SD09.j]

Staatendokumentation, Anfragebeantwortung: Behandlung jesidischer Grundwehrdiener, 12.08.2009 [SD09.ab08]

Ermittlungsergebnis

Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und ist 2011 in Österreich geboren. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Armenien und gehört der Volksgruppe der jesidischen Kurden an. Ihre Identität steht nicht fest.

Die Beschwerdeführerin lebt im Familienverband und hat kein eigenes Vorbringen erstattet. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.Die Beschwerdeführerin lebt im Familienverband und hat kein eigenes Vorbringen erstattet. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.

Das Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wurde zur Gänze als unglaubwürdig, das Vorbringen zu den Lebensumständen in Österreich und Armenien hingegen als glaubwürdig erachtet (siehe dazu detaillierter hg GZ 412.855 und 412.854).

Die Beschwerdeführerin ist gesund.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich geboren und lebt seit ihrer Geburt im Dezember 2011 in Österreich. Die Eltern der Beschwerdeführerin reisten im März 2009 illegal in das Bundesgebiet ein und leben seither in Österreich. Gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin besteht seit Mai 2011 eine aufrechte Ausweisung. Außer ihren Eltern hat die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich.

Zur Lage in Armenien

Der Asylgerichtshof trifft aufgrund der in das Verfahren eingeführten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Allgemeine Situation

Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl im Februar 2008 bei der der ehemalige Ministerpräsident Serge Sargsyan zum Sieger erklärt wurde, wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl im Jahr 2007. Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der (damalige) Präsident Kotscharjan rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus. Es kam zu zahlreichen, auch politisch motivierten vorläufigen Festnahmen und Verhaftungen; die OSZE spricht von etwa 400 festgenommenen Personen und 140 Anklagen. Die Nationalversammlung bestätigte am 26.5.2011 eine präsidiale Amnestie, die zur Freilassung aller noch inhaftierten oppositionellen Unterstützer der Ereignisse der letzten Präsidentenwahl 2008 führte; darunter die beiden prominenten Oppositionspolitiker Sasun Mikaelian and Nikol Pashinian. Die Klagen von neun Familien von Betroffenen gegen die Generalstaatsanwaltschaft aufgrund von Untätigkeit sind abgewiesen worden. Die Todesfälle während der Zusammenstöße von 2008 und die Anschuldigungen von Misshandlungen in Polizeigewahrsam sind noch nicht vollständig aufgeklärt worden. [AA09 S5, AA12 S5, 7, SD12 S3]

Es gibt immer wieder belastbare Berichte in der Presse und von NROs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen. Im Vorfeld und während des Präsidentschaftswahlkampfes war regelmäßig zu beobachten, dass ihr Zugang zu den Medien, ebenso wie die Ausübung der Versammlungsfreiheit, stärker eingeschränkt war. In der Vergangenheit kam es bei Demonstrationen der Opposition gelegentlich zu Gewaltanwendung durch Dritte, gegen die die Polizei im Einzelfall nicht bzw. nicht effektiv einschritt. Dies war auch im Rahmen des Präsidentschaftswahlkampfes wieder zu beobachten. [AA12 S7, 12]

Die Korruption bildet ein ernstes Problem. Transparency International listet Armenien im Korruptionswahrnehmungsindex 2011 auf den 129. Platz von insgesamt 183 Staaten. Korruption stellt vor allem im Justizbereich, bei der Polizei, bei den Sicherheitskräften und in Gefängnissen ein Problem dar, das unter anderem auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, doch die Regierung setzte dieses Gesetz nicht effektiv um. So blieben korrupte Beamte oft ungestraft. Korruption war auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet. Trotz der Verabschiedung einiger wichtiger Gesetze (z.B. das Auftragsvergabegesetz, Gesetz zum Öffentlichen Dienst), der Erfüllung von Vorschlägen von GRECO, OECD und anderen internationalen Gremien, sowie der gesteigerten Anzahl von Verhaftungen und Anklagen von korrupten Beamten, ist die Wahrnehmung von Korruption in der armenischen Bevölkerung nicht besser geworden. [SD12 S32-33]

Die Unabhängigkeit der Gerichte wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis konterkariert. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt. Verfahren erfüllen üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.

Die Verfassung enthält einen ausführlichen modernen Grundrechtsteil mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten im Notverordnungsrecht einräumt. [AA12 S5-6, 12; SD12 S28]

Die Polizei ist ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) direkt der Regierung unterstellt, aber der Präsident ernennt die Behördenleiter. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit, Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. [AA12 S6, 13; SD12 S31]

Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten sind, wird von Sicherheitskräften immer wieder Gewalt angewandt, vor allem bei Verhaftungen und Verhören während der Haft, um Geständnisse zu bekommen. Menschenrechtsorganisationen berichten immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen und Misshandlung, etwa Elektroschocks und wiederholte Schläge auf den Kopf, gekommen sein soll. Die meisten der Fälle werden aus Angst vor Vergeltung nicht offiziell gemeldet. Staatsanwälte und Richter lehnten es in Gerichtsverfahren meist ab, Beweismittel für Misshandlungen zuzulassen. Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen. So gibt es etwa auch keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Bei einem Vorfall in Charentsavan im Frühjahr 2010 erlag ein junger Mann auf der Polizeistation den Verletzungen, die ihm dort zugefügt wurden. In dem ursprünglich als Selbstmord deklarierte Fall kam es durch Aussagen des Gerichtsmediziners und der Familie sowie des Medienechos letztlich zu Verurteilungen der zwei beschuldigten Polizisten zu acht bzw. zwei Jahren Strafhaft. Der Chef der Polizeistation trat zurück. [AA12 S13; SD12 S31-32, ai12 S90]

Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard sondern bleiben trotz Fortschritten bei Renovierung und Neubau von Gefängnissen schlecht und gefährden die Gesundheit der Insassen. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegungen, der ärztlichen Versorgung.

Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen. [AA12 S13; SD12 S11]

Die grundsätzlich von der Verfassung garantiert Rede- und Pressefreiheit, wird von der Regierung nicht immer respektiert. Selbstzensur wird bei bestimmten Nachrichten, wie z.B. bei Korruption, Sicherheitsfragen und den Konflikt um Berg Karabach angewandt. Die körperliche Unversehrtheit der Journalisten und die freie Ausübung ihres Berufes sind nicht immer gewährleistet, auch gibt es immer wieder Berichte über Schikanen staatlicher Organe gegen Journalisten. Gewalttätige Vorfälle gegenüber Journalisten nahmen ab, jedoch war die Redefreiheit durch eine Welle von Diffamierungs- und Verleumdungsklagen eingeschränkt, die der politisch vernetzten Wirtschaftselite hohe Schadenersatzzahlungen von oppositionellen Zeitungen und Journalisten zusprach. Pressekanäle üben sich weiter in Selbstzensur, da sie weiterhin Repressalien befürchten, wenn sie sich kritisch zur Regierung äußern. Die Medien, allen voran das Fernsehen, führten ihre Berichterstattung mit mangelnder Meinungsvielfalt und mangelnder Objektivität fort. Das Fernsehen ist das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Es wird durch Präsident und Regierung über den Nationalen Fernsehrat sowie v.a. über die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen kontrolliert. Kritiker haben Schwierigkeiten, die benötigte (befristete) Sendelizenz zu erhalten, Im Juni 2010 wurde ein neues Mediengesetz verabschiedet, das von der OSZE als fortschrittlich, aber stark verbesserungswürdig beurteilt wurde und zur Diversifizierung von Rundfunk- und Fernsehangeboten führen soll. Internetseiten, auch solche mit regierungskritischem Inhalt, sind frei zugänglich. Hinsichtlich des Rechts auf Versammlungsfreiheit gab es eine Reihe von Verbesserungen, so wurde etwa das Verbot öffentlicher Versammlungen auf dem Freiheitsplatz von Eriwan aufgehoben, es besteht aber weiterhin Anlass zur Sorge. So berichtete der Menschenrechtskommissar des Europarats im Mai 2011 über gesetzwidrige und unverhältnismäßige Behinderungen des Rechts, sich friedlich zu versammeln, etwa durch Einschüchterungen und Festnahmen von Teilnehmenden, die Stilllegung von Verkehrsmitteln sowie pauschale Verbote gegen Versammlungen auf bestimmten Plätzen. [AA12 S8; ai12 S90; SD12 S8]

Im Dezember 2011 verbüßten 60 Männer Haftstrafen, weil sie sich aus Gewissensgründen geweigert hatten, Militärdienst zu leisten. Der alternativ angebotene Zivildienst stand nach wie vor unter der Kontrolle des Militärs. [ai12 S90]

Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. [AA12 S16; SD12 55]

Staatsbürgerschaft

Entsprechend dem Armenischen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1995, geändert zuletzt am 26.02.2007 (ArmStaG), erfolgt gemäß Art. 10 Abs. 3 ArmStaG eine Anerkennung der armenischen Staatsangehörigkeit für ehemalige Bürger der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik, die außerhalb der Grenzen der Republik Armenien leben und keine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben.Entsprechend dem Armenischen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1995, geändert zuletzt am 26.02.2007 (ArmStaG), erfolgt gemäß Artikel 10, Absatz 3, ArmStaG eine Anerkennung der armenischen Staatsangehörigkeit für ehemalige Bürger der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik, die außerhalb der Grenzen der Republik Armenien leben und keine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben.

Kinder von zwei armenischen Staatsangehörigen, sowie Kinder von einem armenischen und einem staatenlosen oder unbekanntem Elternteil, haben gemäß Art. 11 ArmStaG Anspruch auf die Staatsbürgerschaft Armeniens unabhängig vom Ort ihrer Geburt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil armenischer Staatsbürger ist und der andere eine andere Staatsbürgerschaft besitzt, soll die Staatsbürgerschaft durch eine schriftliche Einigung der Eltern bestimmt werden. Wenn diese Einigung nicht vorliegt, soll das Kind armenischer Staatsbürger sein, wenn es auf dem Territorium Armeniens geboren wurde oder die Eltern dauernd in Armenien leben, oder wenn es andernfalls staatenlos würde. [LL S2, 3; UNHCR S2; ST07.stbg S2, SD12.stbg S5]Kinder von zwei armenischen Staatsangehörigen, sowie Kinder von einem armenischen und einem staatenlosen oder unbekanntem Elternteil, haben gemäß Artikel 11, ArmStaG Anspruch auf die Staatsbürgerschaft Armeniens unabhängig vom Ort ihrer Geburt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil armenischer Staatsbürger ist und der andere eine andere Staatsbürgerschaft besitzt, soll die Staatsbürgerschaft durch eine schriftliche Einigung der Eltern bestimmt werden. Wenn diese Einigung nicht vorliegt, soll das Kind armenischer Staatsbürger sein, wenn es auf dem Territorium Armeniens geboren wurde oder die Eltern dauernd in Armenien leben, oder wenn es andernfalls staatenlos würde. [LL S2, 3; UNHCR S2; ST07.stbg S2, SD12.stbg S5]

Lebensverhältnisse

In Armenien ist die Grundversorgung durch ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft sowie die Gas- und Stromversorgung gewährleistet, wobei es immer noch zu Engpässen kommt. Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist jedoch nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. 2009 lebten nach Regierungsangaben 34,1% (2008: 27,8%) der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Der offizielle Mindestlohn von 30.000 Dram (AMD) im Monat liegt unter dem Existenzminimum von 35.390 AMD (ca. EUR 75). Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. [AA12 S14; IOM09 S13]

Die offizielle Arbeitslosenrate liegt 2011 offiziell unverändert bei 7% während von einer tatsächlichen in der Höhe von ca. 30% ausgegangen wird. Es gibt Beschäftigungsprogramme und Arbeitslosenunterstützung, welche jedoch nur ausbezahlt wird, wenn zumindest ein Jahr Arbeitserfahrung vorhanden ist. Derzeit liegt diese bei 18.000 AMD. Das Beschäftigungsprogramm dauert maximal 3 Monate, bei einer Entschädigung von 8% des Mindestlohns. Zur Bekämpfung der Armut wird auch das System der Mikrokredite eingesetzt. [ci10 S67, 106; IOM09 S13; SD12 S42-46]

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst zwar mehrere Elemente, darunter Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren); sowie verschiedene Programme für spezielle Bevölkerungsgruppen, unterliegt jedoch wie die Arbeitslosenunterstützung besondern Kriterien. Es ist jedoch eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Höhe der Sozialleistungen und dem eigentlichen Bedarf feststellbar. So betrug 2010 etwa die durchschnittliche Gesamtbeihilfe (AMD 17.500) für eine ganze Familie nur ein Viertel des amtlich festgesetzten Betrages für die Mindestlebensmittelkosten (AMD 28.000) und Verbraucherkosten (AMD 43.500) pro Person. [SD12 S42-44; ST10 S11].

Auf Grund der angespannten wirtschaftlichen Lage hält der Migrationsdruck nach wie vor an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau in Kürze nicht zu erwarten ist. In verschiedenen Berichten variieren die Angaben der Armenier die das Land bereits verlassen haben von ca. 800.000-1.000.000 in den Jahren 1991 bis 2007 bis 1.220.000 alleine 2005 bis 2006. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte. [AA09 S14; AA12 S14]

Rückkehrer

Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst) und gute Chancen, Arbeit zu finden, da am Arbeitsmarkt Fremdsprachen- und Computerkenntnisse gefragt sind. [AA12 S16; ci10 S67]. Eine neuere Expertise vom November 2010 geht hingegen davon aus, dass im speziellen langjährig abwesende Neuankömmlinge bzw. Rückkehrer unter den gegebenen Verhältnissen noch weniger Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, als die ansässige Bevölkerung. Die Aussichten zur Existenzgründung der Rückkehrer hängt wesentlich davon ab, ob sie in Armenien auf soziale Netzwerke - Bekannte, Freunde, Angehörige - mit möglichst hoher beruflicher bzw. gesellschaftlicher Stellung zurückgreifen können. Bei der Stellenbeschaffung, dem Zugang zu Dienstleistungen etc. sind diese Beziehungen unerlässlich, da Nepotismus in all seinen Formen und Ämterkauf weit verbreitet sind. Letzteres gilt besonders im Öffentlichen Dienst, dem über 70 Prozent der armenischen Arbeitnehmer angehören. Darüber hinaus sind die sozialen Sicherungssysteme Armeniens zu unterfinanziert, um bei voraussehbarer Arbeitslosigkeit bzw. Unterbeschäftigung bzw. Beschäftigung im Niedriglohnsektor Versorgungslückenwirklich ausgleichen zu können [ST10 S31]. Mit besonderen Orientierungsproblemen dürften "Rückkehrer" zu kämpfen haben, die (Sowjet-)Armenien vor 20 Jahren verlassen haben, angefangen mit der neuen Gesetzgebung, der Umstrukturierung von Behörden und ihren Zuständigkeiten etc. Ebenso muss besonders von einem Malus für die ethnoreligiöse Gruppe der Jesiden ausgegangen werden, teilweise verstärkt durch die kulturbedingte Selbstausgrenzung dieser Gruppe und anscheinend ein in dieser Gruppe verbreitetes bildungsfernes Verhalten [ST10 S31, 35]

Für Unterkunftslose Personen steht in Eriwan für eine maximale Unterbringung von 2 Monaten eine Unterkunft für 60 Personen zur Verfügung. Andere temporäre Unterkünfte existieren nicht, sodass Rückkehrer bei Familienangehörigen unterkommen müssen. [ci10 S53, 60]. Etwa jede achte Familie in Armenien benötigt Wohnraum bzw. ist ohne festen oder sicheren Wohnraum. Bei der Vergabe sozialen Wohnungsbaus bzw. von Neubauten werden Flüchtlinge und Opfer des Erdbebens von 1988 bevorzugt, die teilweise seit über 20 Jahren dringend auf ihre Wohnung warten müssen. Aus dem Ausland abgeschobene oder freiwillig zurückkehrende armenische Staatszugehörige gehören aber nicht zu diesen Personenkreisen bzw. würden am Ende jeder Warteliste auftauchen [ST10 S31].

Rückkehrende Kinder können grundsätzlich in das armenische Schulsystem einsteigen, und zunächst in russischer oder anderen Sprachen unterrichtet werden, wobei sie spätestens nach einem Jahr in das "normale" armenische Schulsystem integriert werden sollen. Sowohl in staatlichen als auch in privaten Schulen werden von Eltern Beiträge eingehoben. Darüber hinaus fallen auch Kosten für Kleidung, Schuhe und Bücher an [ci10 S78, 79, 84-85; ST10 S31].

Gesundheitsversorgung

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet und entsprechend einem Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen für bestimmte ambulante oder stationäre Behandlungen sowie für bestimmte sozial bedürftige Gruppen kostenlos. Kliniken sehen sich jedoch gezwungen, da die Geldmittel für den Betrieb nicht ausreichen, von den Patienten, wenngleich dies ungesetzlich ist, Geld für Medikamente und Behandlungen zu nehmen. In manchen Fällen müssen Patienten sogar für Behandlungen, die eigentlich kostenlos sind, einen Selbstbehalt zahlen und sich die Verpflegung selbst in die Klinik mitnehmen. Es kommt auch vor, dass Medikamente der "essential drugs list" (Liste der Basismedikamente die theoretisch kostenfrei sein sollten) für die Bedürftigen nicht bezahlbar sind. Selbst bei Krankenversicherten können inoffizielle Zahlungen seitens der Patienten erforderlich sein. Die niedrigen Löhne der Ärzte und des weiteren Gesundheits-personals führen ebenso zu inoffiziellen Zahlungen seitens der Patienten. "Out of pocket"-Zahlungen bilden deshalb eine bedeutende Einnahmequelle im Gesundheitswesen. Diese inoffiziellen/informellen Zahlungen haben sich zunehmend zu einem formalisierten Gebührensystem entwickelt.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft und nicht auf westeuropäischem Niveau, aber eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Vor allem für ländliche Gebiete wird die medizinische Versorgung jedoch als vor dem Zusammenbruch stehend beschrieben. Laut Transparency International Armenia empfanden die zu diesem Thema Befragten den Gesundheitssektor als den korruptesten Sektor in Armenien [AA12 S15; SD09.mi S11; SFH08.hepc S1-3; ci10 S124, 128].

Einem Bericht der WHO vom Juni 2010 zu folge, ist die Regierung Armeniens trotz Bemühungen nicht in der Lage, eine kostenfreie Gesundheitsversorgung zu ermöglichen. Die inoffiziellen und eigentlich verbotenen Barzahlungen durch Patienten betragen 26 - 34 % der Gesamtkosten für die Gesundheit. Die Gründe für die Zahlungen sind mannigfaltig und resultieren aus wesentlichen Strukturproblemen. So liegt etwa ein durchschnittliches Ärztegehalt bei ca. 88% des armenischen Durchschnittslohnes, weshalb diese zusätzliches Einkommen suchen. In der Folge sind die medizinischen Einrichtungen auf Grund der Nichteinschätzbarkeit der Kosten relativ gering ausgelastet, was wiederum zu einer Erhöhung der inoffiziellen Zahlungen pro Patient führt [WHO10].

PTBS

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien gewährleistet und erfolgt dem Grunde nach kostenlos. Es sind zwar nicht immer alle Präparate vorhanden, gängige Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken aber gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. [AA12 S15; ci10 S128]. Freie Psychiater gibt es allerdings nur in Eriwan, so dass die Betreuung von psychisch Kranken im übrigen Land von Neurologen und Allgemeinmedizinern wahrgenommen werden muss. Generell konzentriert sich die Behandlung auf Kliniken und stationäre Behandlung, wobei kaum Psychologen herangezogen werden. Für stabilisierte und leichter erkrankte Personen stellt sich die Situation nach der stationären Behandlung ebenso schwer dar, da keine Nachsorgeeinrichtungen bestehen und Familien sie oft nicht akzeptieren. [ci10 S142-143]

Viele internationale NGOs sind derzeit in Armenien im Gesundheitsbereich tätig. Ärzte ohne Grenzen arbeitet beispielsweise hauptsächlich im Bereich der psychischen Erkrankungen und übergab Ende 2006 der lokalen NGO Mission Armenian drei von vier Tageszentren die sich alle um Personen mit mentalen Problemen und deren Familien kümmern. [SD12 S53]

Es kann eine staatliche Kostenübernahme (petakan patwer) beantragt werden, die allerdings grundsätzlich nicht sämtliche Unkosten abdeckt. Im Falle psychischer Probleme erfolgt ohnehin keine staatliche Kostenübernahme. Die Kosten für die Medikamente belaufen sich nach Auskunft von Frau NN auf jeweils ca. 10.000 AMD (ca. 20 EUR) pro Medikament. Die Kosten für eine Therapiesitzung belaufen sich auf 3.000 - 10.000 AMD (6 - 20 EUR). Auch diese Kosten werden nicht vom Staat übernommen. [SFH11.psy; ST11.ab08]

Jesiden

Das Jesidentum ist eine unter den Kurden verbreitete Religionsgemeinschaft. Eine Besonderheit ergibt sich aus ihrer Situation als "doppelte Minderheit": einerseits gehören sie innerhalb der kurdischen Gemeinschaft zu einer religiösen Minderheit, da sie einen anderen Glauben haben als muslimische Kurden, andererseits sind sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Kurdentum eine ethnische Minderheit. Die Unterscheidung in Jesiden, welche ethnisch und sprachlich den Kurden angehören, und Kurden gestaltet sich besonders in Armenien schwierig, weil Kurden als Helfer der Osmanen beim Genozid (1915/16) an den Armeniern gesehen werden, während die Jesiden, nach Ansicht der Armenier - wie sie selbst - vom Osmanischen Reich viel erleiden mussten. [SD09.j S4-6]

1988 verlangten die Jesiden ihre Anerkennung als eigene Volksgruppe. Ihre Zahl lag 1996 bei 56.100, doch gingen Eigenschätzungen damals von 70.000 bis 100.000 aus, gegenwärtig jedoch nur noch von 15.000 bis 25.000. Als religiöse Gruppe sehen sich die Jesiden keinen wesentlichen Problemen gegenüber, da ihre Religion keine Bekehrung kennt. Außerdem gilt Armenien in Bezug auf die Behandlung von Jesiden als tolerant [ACa-4957 S5-6]

Die Jesiden konzentrieren sich primär in den landwirtschaftlichen Gebieten im Westen und Nordwesten Jerewans sowie am Berg Aragat und werden als ländliche, nomadische Viehzüchter und -hüter charakterisiert. Sie haben es nicht geschafft im Zuge der Privatisierung Nutzungsrechte der von ihnen seit Jahren verwendeten Weideflächen zu beantragen, weshalb es zu Spannungen zwischen der jesidischen Bevölkerung, die sich auf das "Gewohnheitsrecht" beruft, und den neuen Grundbesitzern kommt. [SD09.j S6-7]

Probleme der jesidischen Minderheit im heutigen armenischen Staat erscheinen vielschichtig und komplex. Determinanten sind etwa der Wegfall von Privilegien und Unterstützungsmaßnahmen, wie sie bis zum Zerfall der UdSSR entsprechend dem sowjetischen Minderheitenschutz bestanden, sowie teilweise das Fehlen neuer gesetzlicher Schutzbestimmungen; das beträchtliche Bildungsgefälle zwischen den überwiegend in ländlichen Gemeinschaften lebenden Jesiden und der stärker verstädterten armenischen Mehrheitsgesellschaft, das sich durch die verschlechterten Sozialverhältnisse noch verschärft hat, Tendenzen zur Selbstisolation, die aus der Verfolgungsgeschichte der Jesiden und ihrem Bedürfnis nach Abgrenzung zwar verständlich erscheinen, die aber das Zusammenleben gerade mit einer Mehrheitsgesellschaft erschweren [TS07.ab S9-11].

Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Die berichteten Diskriminierungen umfassen ungerechte Verteilung von Land, Wasser und Weideflächen; Schikanen gegen jesidische Wehrdienstpflichtige in der Armee; mangelhafte Reaktion der Polizei und lokalen Behörden bei ernsten Verbrechen gegen Jesiden. Nach Aussagen von Jesiden-Vertretern liegen die Hauptprobleme der Volksgruppe jedoch im sozialen Bereich und der mangelnden Integration. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies gilt auch für Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen. [AA12 S9; SD12 S18-19; ACa-4957 S7]. So wurde etwa 2005 der Vorsitzende der winzigen "Union Armenischer Arier" für seine antisemitischen und antijesidischen Äußerungen in einem Zeitungsinterview zu einer dreijährigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt [TS07.ab S9-11]. Auch die Mörder einer im Juni 2009 ermordeten jesidischen Familie wurden mittlerweile zu lebenslanger Haft verurteilt [SD10.ab06]. Allerdings setzte sich am 07.12.2006 eine Jesidin mit ihren vier 11 bis 4 Jahre alten Enkeln unweit des Präsidentenpalastes in Jerewan in Brand, um gegen die Untätigkeit einer Ortsbehörde bei den Ermittlungen zur Ermordung ihres Sohnes zu protestieren. Andere jesidische Einwohner aus demselben Dorf, die sich dem Protest angeschlossen hatten, glaubten allerdings, dass die behördliche Untätigkeit eher fehlendem Schmiergeld, als ethnischer Diskriminierung geschuldet war [TS07.ab S9-11].

In Bezug auf die Armee werden unterschiedliche Situationen geschildert. Während manche Quellen von besonders schweren Schikanen und Schlägen von Jesiden, die ihren Militärdienst ableisten, berichten, verweisen andere Quellen auf die grundsätzliche Schutzbereitschaft der Behörden bei Straftaten gegenüber Minderheiten [SD09.ab08].

Der Zugang zu Bildung wird durch die ländliche Lebensweise geprägt. Da Jesiden die Transhumanz praktizieren, beenden jesidische Schüler im April das Schuljahr. Problematisch ist für sie natürlich die Sprache. Jesiden sprechen im Allgemeinen den kurdischen Dialekt Kurmanji. Unterrichtssprache ist aber armenisch und jesidische Schüler brauchen laut Marine Soukhudyan - Mitarbeiterin von UNICEF - zwei bis drei Jahre, um armenisch zu verstehen. Da aber alle Fächer in dieser "Fremdsprache" unterrichtet werden, ist dies für den Fortschritt der jesidischen Schüler hinderlich. Im September 2006 wurden von Mitgliedern der jesidischen Gemeinde in Eriwan Lehrbücher in Yezideren/Ezdiki hergestellt. Diese stießen aber auch in der jesidischen Gemeinde auf Ablehnung, da die schon erwähnte Diskussion der jesidischen Identität auch die jesidische Gemeinde spaltet. 2007 wurden jedoch Lehrbücher in jesidischer (und assyrischer) Sprache in Schulen von ethnischen Minderheiten benutzt. Dennoch bleibt ein großer Teil jesidischer Kinder dem Unterricht fern, teilweise aus Mangel jesidischer Lehrer, teilweise, weil Eltern auf Grund der Endogamie Mädchen ab der Pubertät im Haus zurückhalten möchten, aber auch aus der generellen Abneigung gegen die Vermischung mit Personen, die nicht der eigenen Gruppe angehören

Eine Benachteiligung im Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sozialen Leistungen ist der Berichtslage hingegen nicht zu entnehmen. [SD09.j 6-7; AA12 S9; ST07.ab S9-11; Aca-4957 S7]

Exogamieverbot

Christine Allison beschreibt in ihrem wissenschaftlichen Beitrag über die Jesiden, dass die Jesiden sehr auf religiöse Reinheit achten würden, daher stamme ihre Abneigung, Elemente zu vermischen, die sie als nicht vereinbar betrachteten. Dazu zählt ihr Kastensystem und das allgemein anerkannte Tabu der Verehelichung mit Angehörigen anderer Gruppen (Exogamie). Zu viel Kontakt mit Nicht-Jesiden würde als verunreinigend angesehen. Ein weit verbreiteter Mythos von der Entstehung der Jesiden führe zu einem starken Gefühl der Differenz von anderen ethnischen Gruppen. Heiraten zwischen den jesidischen Kasten wird nicht gern gesehen, jedoch je nach Dorf unterschiedlich gehandhabt. Manchmal werde es akzeptiert, es könne aber auch zur Verbannung führen. Dies sei für ein Mitglied einer so geschlossenen Gesellschaft, der von außen Misstrauen und Verfolgung entgegengebracht wird, eine extrem harte Bestrafung. Das Heiraten eines Nicht-Jesiden sei hingegen streng verboten, die traditionelle Strafe für ein solches Vergehen sei der Tod. Heutzutage ist bei Bekanntwerden einer derartigen Verbindung mit Ausschluss aus der Glaubensgemeinschaft zu rechnen, welche unabhängig vom Aufenthaltsortes des Paares droht, ferner mit erbitterten Zerwürfnissen der beteiligten Familien als Folge der Verletzung des Exogamieverbots; eine Lebensgefährdung ist jedoch nicht mehr zu erwarten. Kontakte mit Armeniern seien daher auf ein Minimum reduziert und Mischehen beinahe nicht vorhanden. Kommt es in Ausnahmefällen doch zu einer Heirat zwischen einer/einem jesidischen oder kurdischen Volkszugehörige/n mit einer/einem Armenier/in, dann geht die "Belästigung" im Normalfall von der Verwandtschaft der/des Angehörigen der Minderheit aus und nicht umgekehrt. In traditionellen jesidischen Familien wäre so etwas eine Katastrophe, da mit einer derartigen Heirat die Zugehörigkeit zum Jesidentum verlorengeht. Dass es eine Form der Blutrache gibt, wird von einer Auskunftsperson zwar für möglich aber unwahrscheinlich gehalten. [ACa-4675; SD12.gP S9; AV09 S2; SD10.ab05 S2; TS11.ab S7]

Beweiswürdigung

Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und seiner Familienmitglieder. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt (vgl. VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und seiner Familienmitglieder. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt vergleiche VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).

Vorbringen

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin (II.2.1.1) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Eltern, an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte der Name und das Geburtsdatum der Eltern der Beschwerdeführerin jedoch nicht abschließend festgestellt werden.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin (römisch zwei.2.1.1) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Eltern, an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte der Name und das Geburtsdatum der Eltern der Beschwerdeführerin jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin resultieren aus der festgestellten Staatsangehörigkeit der Eltern der Beschwerdeführerin und den Feststellungen zur Staatsangehörigkeit (II.2.2.1.1), wonach Kinder von (auch nur) einem armenischen Staatsangehörigen unabhängig vom Geburtsort die armenische Staatsbürgerschaft erwerben.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin resultieren aus der festgestellten Staatsangehörigkeit der Eltern der Beschwerdeführerin und den Feststellungen zur Staatsangehörigkeit (römisch zwei.2.2.1.1), wonach Kinder von (auch nur) einem armenischen Staatsangehörigen unabhängig vom Geburtsort die armenische Staatsbürgerschaft erwerben.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen eigenen Fluchtgrund vorgebracht hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen, unbedenklichen Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin (AS 83).

Hinsichtlich der angeführten Diskriminierung von Jesiden (AS 83) beim Schulbesuch in Armenien ist auszuführen, dass dies vor dem Hintergrund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Armenien nicht objektivierbar ist. Die diesbezüglich herangezogenen Quellen, gehen übereinstimmend davon aus, dass zwar gegenüber Angehörigen der jesidischen Bevölkerungsgruppe vereinzelt Ressentiments seitens der armenischen Zivilbevölkerung bestehen, es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass Jesiden systematischen staatlichen Repressionen unterworfen sind. Im Hinblick auf die Bildung gehen die angeführten Quellen auch davon aus, dass sich die Situation für jesidische Schüler verbessert hat. Zwar ist davon auszugehen, dass jesidische Schüler zwei bis drei Jahre brauchen um der Unterrichtssprache Armenisch ganz folgen zu können, es werden jedoch seit einigen Jahren auch Lehrbücher in jesidischer Sprache hergestellt. Die Quellen gehen aber auch davon aus, dass das Fernbleiben von jesidischen Kindern am Unterricht zwar teilweise auch auf den Mangel an jesidischen Lehrern zurückzuführen ist, teilweise aber auch auf der Lebensweise der Jesiden beruht, da Eltern auf Grund der Endogamie Mädchen ab der Pubertät im Haus zurückhalten möchten, aber auch aus der generellen Abneigung der Jesiden gegen die Vermischung mit Personen, die nicht der eigenen Gruppe angehören (siehe II.2.2.4 Jesiden; Quellen: II.1). Eine allgemeine Diskriminierung jesidischer Schüler durch die armenischen Schulbehörden lässt sich der Berichtslage demzufolge nicht entnehmen.Hinsichtlich der angeführten Diskriminierung von Jesiden (AS 83) beim Schulbesuch in Armenien ist auszuführen, dass dies vor dem Hintergrund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Armenien nicht objektivierbar ist. Die diesbezüglich herangezogenen Quellen, gehen übereinstimmend davon aus, dass zwar gegenüber Angehörigen der jesidischen Bevölkerungsgruppe vereinzelt Ressentiments seitens der armenischen Zivilbevölkerung bestehen, es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass Jesiden systematischen staatlichen Repressionen unterworfen sind. Im Hinblick auf die Bildung gehen die angeführten Quellen auch davon aus, dass sich die Situation für jesidische Schüler verbessert hat. Zwar ist davon auszugehen, dass jesidische Schüler zwei bis drei Jahre brauchen um der Unterrichtssprache Armenisch ganz folgen zu können, es werden jedoch seit einigen Jahren auch Lehrbücher in jesidischer Sprache hergestellt. Die Quellen gehen aber auch davon aus, dass das Fernbleiben von jesidischen Kindern am Unterricht zwar teilweise auch auf den Mangel an jesidischen Lehrern zurückzuführen ist, teilweise aber auch auf der Lebensweise der Jesiden beruht, da Eltern auf Grund der Endogamie Mädchen ab der Pubertät im Haus zurückhalten möchten, aber auch aus der generellen Abneigung der Jesiden gegen die Vermischung mit Personen, die nicht der eigenen Gruppe angehören (siehe römisch zwei.2.2.4 Jesiden; Quellen: römisch zwei.1). Eine allgemeine Diskriminierung jesidischer Schüler durch die armenischen Schulbehörden lässt sich der Berichtslage demzufolge nicht entnehmen.

Die Feststellung zur Geburt in Österreich ergibt sich aus dem Akt (AS 3). Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich und Armenien ergeben sich aus den Verwaltungsakten der Eltern der Beschwerdeführerin (vgl. dazu auch die Erkenntnisse der Eltern der Beschwerdeführerin GZ 412.854, 412.855).Die Feststellung zur Geburt in Österreich ergibt sich aus dem Akt (AS 3). Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich und Armenien ergeben sich aus den Verwaltungsakten der Eltern der Beschwerdeführerin vergleiche dazu auch die Erkenntnisse der Eltern der Beschwerdeführerin GZ 412.854, 412.855).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin, wonach diese keine gesundheitlichen Probleme habe (AS 83), sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus dem sich ebenso kein Hinweis auf einen problematischen Gesundheitszustand ergibt.

Länderquellen

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Armenien ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen. Hierbei wurden aktuelle großteils aus dem Jahr 2012 stammende Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ebenso herangezogen, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von Amnesty international, caritas international oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Darüber hinaus liegen der aktuellen Länderanalyse der Staatendokumentation zahlreiche Berichte zu Grunde wie etwa auch der aktuelle Bericht des US Departement of State, der Europäischen Kommission aber etwa auch Berichte der BBC oder von Freedom House. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Hinsichtlich der Beurteilung der Situation der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien wurden zum Teil auch ältere Berichte herangezogen, etwa das Gutachten von TS aus dem Jahr 2003, da sich der Recherche der Staatendokumentation vom 06.04.2012 zu Folge in verfügbaren Berichten der letzten Jahre von Freedom House, Amnesty International, International Helsinki Federation for Human Rights, Country of Return Information Project, Armenialiberty, Human Rights Watch und US Department of State nur vereinzelte Hinweise auf aserisch-stämmige Personen, die zumeist allgemeiner Natur waren, fanden [SD12.gP S5]. Es ergaben sich daher auch keinerlei Hinweise darauf, dass sich die bereits 2003 sehr entspannte Situation der aserbaidschanisch-stämmigen Personen in Armenien negativ verändert haben könnte.

Diese herangezogenen aktuellen Berichte liefern im Wesentlichen kein anderes Bild der Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin als jene Quellen, welche bereits im Verwaltungsverfahren vom Bundesasylamt vorgehalten wurden.

Rechtliche Beurteilung

Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a (Abs 3a) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,), entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a (Absatz 3 a,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen,Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen,

wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Ziffer 3,).

Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Absatz 5, leg.cit. gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2), anzuwenden.Gemäß Absatz 6, leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Ziffer eins,) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Ziffer 2,), anzuwenden.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

ad § 3 AsylG 2005ad Paragraph 3, AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Ziffer 2).Gemäß Absatz 3, lit. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat (Ziffer 2).

Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, lit. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).

Eine dem Staat zurechenbare Verfolgungsgefahr liegt nicht nur dann vor, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diese - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.09.2000, 98/20/0434). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). In Fällen, in denen der Herkunftsstaat des Asylwerbers aus Konventionsgründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren, kommt auch einer primär kriminell motivierten Verfolgung seitens Dritter asylrelevanter Charakter zu (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098). In diesen Fällen einer nicht von staatlichen Stellen ausgehenden Verfolgung ist es nicht zwingend erforderlich, dass Betroffene bereits einen aussichtslosen Versuch unternommen haben bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen, wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen wollen oder können (VwGH 24.06.1999, 98/20/0574).

Es ist nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, eine wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ist vielmehr bereits schon dann anzunehmen, wenn Verfolgungshandlungen im Lichte der speziellen Situation des Flüchtlings unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Verfolgerstaat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten wären (VwGH E 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).

Eine inländische Fluchtalternative liegt vor, wenn Asylsuchende, die in Teilen ihres Herkunftslandes einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, in anderen Landesteilen frei von Furcht vor Verfolgung leben können und ihnen die Inanspruchnahme inländischen Schutzes in diesen Landesteilen auch zumutbar ist (VwGH E 15.03.2001, 99/20/0134), wobei das einer inländischen Fluchtalternative innewohnende Zumutbarkeitskalkül voraussetzt, dass die betroffene Person im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Die minderjährige Beschwerdeführerin hat kein eigenes Vorbringen erstattet welches im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu prüfen gewesen wäre.Die minderjährige Beschwerdeführerin hat kein eigenes Vorbringen erstattet welches im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zu prüfen gewesen wäre.

Bei den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Diskriminierungen im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, wie der Ausschluss von der Schulbildung, handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH E 22.06.1994, 93/01/0443). Im gegenständlichen Fall ist jedoch ein derartig gravierender Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin oder eine derartig massive Bedrohung der Lebensgrundlage, welche den Verbleib im Herkunftsstaat unerträglich machen würde, nicht erkennbar, zumal die herangezogenen Länderquellen nicht davon ausgehen, dass jesidischen Kindern generell der Zugang zum Unterricht verweigert wird sondern dass im Gegenteil sogar Bemühungen vorhanden sind, jesidische Kinder mehr in das Bildungssystem zu integrieren.Bei den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Diskriminierungen im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, wie der Ausschluss von der Schulbildung, handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH E 22.06.1994, 93/01/0443). Im gegenständlichen Fall ist jedoch ein derartig gravierender Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin oder eine derartig massive Bedrohung der Lebensgrundlage, welche den Verbleib im Herkunftsstaat unerträglich machen würde, nicht erkennbar, zumal die herangezogenen Länderquellen nicht davon ausgehen, dass jesidischen Kindern generell der Zugang zum Unterricht verweigert wird sondern dass im Gegenteil sogar Bemühungen vorhanden sind, jesidische Kinder mehr in das Bildungssystem zu integrieren.

Die auf das gegenständliche Verfahren durchschlagenden Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen vom 06.05.2011 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen, so dass für die Beschwerdeführerin auch daraus keine Anknüpfungspunkte resultieren und somit auch im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist.Die auf das gegenständliche Verfahren durchschlagenden Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen vom 06.05.2011 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen, so dass für die Beschwerdeführerin auch daraus keine Anknüpfungspunkte resultieren und somit auch im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.

ad § 8 AsylG 2005ad Paragraph 8, AsylG 2005

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, lit. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.

§ 8 AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen § 8 AsylG 1997, welcher auf § 57 Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von § 57 FrG (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen.Paragraph 8, AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen Paragraph 8, AsylG 1997, welcher auf Paragraph 57, Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von Paragraph 57, FrG (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, heranzuziehen.

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in § 8 AsylG iVm § 50 FPG umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (für viele VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), wobei die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates jenen entsprechen, die von der Rechtsprechung für die Zurechnung privater Verfolgungshandlungen an den Staat bei der Gewährung von Asyl gestellt wurden (VwGH E 08.06.2000, 2000/20/0141).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).

Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Wie bereits oben unter IV.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Armenien einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unterworfen zu werden.Wie bereits oben unter römisch vier.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Armenien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 unterworfen zu werden.

Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen (siehe II.2.2.1 Allgemeine Lage) als zumutbar angenommen werden. Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Armenien von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen.Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen (siehe römisch zwei.2.2.1 Allgemeine Lage) als zumutbar angenommen werden. Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Armenien von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen.

Im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ist zwar festzuhalten, dass sie der Minderheit der Jesiden angehören und sich für diese die Situation in wirtschaftlicher Hinsicht zuweilen problematisch darstellen kann, dennoch geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Eltern in der Lage sein werden, gemeinsam für ihren Unterhalt zu sorgen, da der Vater der Beschwerdeführerin auch vor der Ausreise als Schafzüchter den Lebensunterhalt verdient hat. Im Verfahren ist auch kein Umstand hervorgekommen, welcher es dem Vater der Beschwerdeführerin unmöglich machen würde, diese Tätigkeit wieder aufzunehmen (siehe dazu hg. GZ 412.855 und 412.854). Es ist daher, zumal im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern auch keine sonstigen außergewöhnlichen Umstände hinzutreten, davon auszugehen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in der Lage sein werden, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und dass die Familie nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine ausweglose existenzbedrohende Situation geraten wird.

Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, hat die Beschwerdeführerin ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, hat die Beschwerdeführerin ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Armenien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Armenien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Ebenso deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

. Die auf das gegenständliche Verfahren durchschlagenden Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen vom 06.05.2011 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen, so dass für die Beschwerdeführerin auch daraus keine Anknüpfungspunkte resultieren und somit auch im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist.. Die auf das gegenständliche Verfahren durchschlagenden Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen vom 06.05.2011 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen, so dass für die Beschwerdeführerin auch daraus keine Anknüpfungspunkte resultieren und somit auch im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist.

Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.

ad § 10 AsylG 2005ad Paragraph 10, AsylG 2005

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 lit. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Ziffer 2).Gemäß Absatz 2, lit. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2).

Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Absatz 3, lit. cit. ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, lit. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua. / NL, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S. / A; 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, X. Y. und Z. /Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua. / NL, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S. / A; 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, römisch zehn. Y. und Z. /

GB).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl. VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweisen). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen vergleiche VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweisen). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell Sisojeva u.a. / LV, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem GastlandNach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell Sisojeva u.a. / LV, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland

zugebracht (EGMR Urteil 16.06.2005, Sisojeva u.a. . LV) oder

besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli / F; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli / F; VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim / B; VfGH 29.9.2007, B 328/07).Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche EGMR 18.02.1991, Moustaquim / B; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Beschwerdeführerin ist minderjährig und lebt seit ihrer Geburt im Dezember 2011 in Österreich im Familienverband mit den Eltern, deren Anträge auf internationalen Schutz bereits mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 abgewiesen wurden. Andere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hat die Beschwerdeführerin keine.

Im gegenständlichen Fall obliegt die Beurteilung ob ein vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK umfasstes Familien- oder Privatleben vorliegt hinsichtlich der Eltern den zuständigen NAG-Behörden und nicht dem Asylgerichtshof, da das Asylverfahren der Eltern bereits vor 1 1/2 Jahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. In den Zuständigkeitsbereich des Asylgerichtshofes fällt ausschließlich die Beurteilung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin.Im gegenständlichen Fall obliegt die Beurteilung ob ein vom Schutzgehalt des Artikel 8, EMRK umfasstes Familien- oder Privatleben vorliegt hinsichtlich der Eltern den zuständigen NAG-Behörden und nicht dem Asylgerichtshof, da das Asylverfahren der Eltern bereits vor 1 1/2 Jahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. In den Zuständigkeitsbereich des Asylgerichtshofes fällt ausschließlich die Beurteilung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin.

Im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin liegen für ihre Eltern rechtskräftige Ausweisungen vor, womit es im Fall der Beschwerdeführerin zur gemeinsamen Ausweisung der gesamten Familie kommt. Damit wird zwar möglicherweise in das Privatleben, jedoch nicht in das Familienleben der einzelnen Familienmitglieder eingegriffen wird (vgl. VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013 unter Hinweis auf EGMR 09.10.2003, Slivenko / LV).Im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin liegen für ihre Eltern rechtskräftige Ausweisungen vor, womit es im Fall der Beschwerdeführerin zur gemeinsamen Ausweisung der gesamten Familie kommt. Damit wird zwar möglicherweise in das Privatleben, jedoch nicht in das Familienleben der einzelnen Familienmitglieder eingegriffen wird vergleiche VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013 unter Hinweis auf EGMR 09.10.2003, Slivenko / LV).

Es liegt somit in Österreich kein vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben vor.Es liegt somit in Österreich kein vom Schutzgehalt des Artikel 8, EMRK umfasstes Familienleben vor.

Es liegen im gegenständlichen Fall auch keine zu berücksichtigenden Interessen in Bezug auf das Privatleben der Beschwerdeführerin - etwa besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen in Österreich - vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.

Die Beschwerdeführerin wurde im Dezember 2011 in Österreich geboren und befindet sich mit ihren 9 Monaten noch in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. dazu VfGH 10.03.2011, B1565/10), so dass auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihre Muttersprache kurdisch und nicht armenisch ist, davon ausgegangen werden kann, dass sie auf Grund ihres sehr jungen Alters im Herkunftsland der Eltern integriert werden kann. Im Gegensatz hierzu hat die Beschwerdeführerin hier keine weiteren Anknüpfungspunkte, so dass eine Ausreise in den Herkunftsstaat der Eltern zumutbar erscheint.Die Beschwerdeführerin wurde im Dezember 2011 in Österreich geboren und befindet sich mit ihren 9 Monaten noch in einem anpassungsfähigen Alter vergleiche dazu VfGH 10.03.2011, B1565/10), so dass auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihre Muttersprache kurdisch und nicht armenisch ist, davon ausgegangen werden kann, dass sie auf Grund ihres sehr jungen Alters im Herkunftsland der Eltern integriert werden kann. Im Gegensatz hierzu hat die Beschwerdeführerin hier keine weiteren Anknüpfungspunkte, so dass eine Ausreise in den Herkunftsstaat der Eltern zumutbar erscheint.

Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung überwiegen würde, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung überwiegen würde, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.

ad § 10 Abs. 3 AsylG 2005ad Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die Ausweisung der Eltern bereits mit 06.05.2011 verfügt. Eine Durchführung der Ausweisung der Eltern ist seit der Rechtskraft der Entscheidungen am 13.05.2011 möglich, hat bis zum Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Fall jedoch nicht stattgefunden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit war daher spruchgemäß festzuhalten, dass die Durchführung der Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin nur gemeinsam mit jener der Eltern zulässig ist (vgl. dazu EGMR 12.10.2006, Mayeka and Mitunga / B; VwGH 11.11.2008, 2008/23/1253).Aus Gründen der Rechtssicherheit war daher spruchgemäß festzuhalten, dass die Durchführung der Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin nur gemeinsam mit jener der Eltern zulässig ist vergleiche dazu EGMR 12.10.2006, Mayeka and Mitunga / B; VwGH 11.11.2008, 2008/23/1253).

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt wurde und sich auch aus der Beschwerde nichts Gegenteiliges ergab. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter, Ausweisung aufgeschoben, Familieneinheit, Familienverfahren, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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