TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/13 D7 419564-1/2011

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Veröffentlicht am 13.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D7 419564-1/2011/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zahl 05 21.221-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zahl 05 21.221-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 05.12.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Im Zuge dessen brachte der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandspass in Vorlage.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 05.12.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Im Zuge dessen brachte der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandspass in Vorlage.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2005 im Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen und gab zusammengefasst an, dass sein Vater sowie seine Schwester in WIEN aufhältig und Asylwerber seien. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er am 30.11.2005 mit seiner Mutter Tschetschenien verlassen habe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass immer wieder maskierte Leute gekommen seien und seinen Vater und seinen Bruder gesucht hätten. Zuletzt sei seine Mutter am 01.09.2005 geschlagen worden, woraufhin sich die Familie nicht mehr zu Hause aufgehalten habe. An die Flucht seines Vaters könne er sich nicht erinnern, dieser habe sich vor der Ausreise bei Verwandten aufgehalten. Er könne nicht angeben, von wem er verfolgt worden sei, es sei jedenfalls wegen seines Vaters, der ein Patriot sei, gewesen.

Am 06.07.2006 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er im Jahr 2004 gesundheitliche Probleme neurologischer Art gehabt hätte. Bezüglich seines Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seines Vaters bedroht worden sei. Dem Beschwerdeführer sei gedroht worden, ihn mitzunehmen, sollte sich sein Vater nicht stellen. Der Beschwerdeführer habe sich Verfolgungen entzogen, indem er sich bei Verwandten aufgehalten habe. Seine Gefährdung liege in der Person seines Vaters und dessen Patriotismus. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer seine Verschleppung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, Zahl 05 21.221-BAW, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, stattgegeben, dem Beschwerdeführer Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden. Eine nähere Begründung entfiel gemäß § 58 Abs. 2 AVG.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, Zahl 05 21.221-BAW, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, stattgegeben, dem Beschwerdeführer Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden. Eine nähere Begründung entfiel gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG.

Am 19.03.2009 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch als Zeuge im Asylverfahren seiner Lebensgefährtin einvernommen.

Am 24.06.2010 langte beim Bundesasylamt ein Bericht des Bezirkspolizeikommandos XXXX vom 23.06.2010 ein, wonach im Zuge der Kontrolle des Beschwerdeführers am Grenzübergang XXXX hervorgekommen sei, dass dieser einen russischen Reisepass, ausgestellt am 26.10.2005, mit sich führe. Nach den Aufzeichnungen des polnischen Grenzerfassungssystems sei der Beschwerdeführer am 11.07.2009 nach Belarus ausgereist, was im Konventionsreisepass vermerkt worden sei. Im russischen Reisepass des Beschwerdeführers sei ein russischer Einreisevermerk vom 12.07.2009 angebracht. Weiters sei ein Einreisevermerk im russischen Reisepass des Beschwerdeführers vom 31.03.2010, wie aus den angeschlossenen Lichtbildern ersichtlich, nachweisbar. Der Beschwerdeführer habe aus dem Konventionsreisepass die Seiten 8 bis 11 und aus dem russischen Reisepass die Seiten 5 und 6 entfernt.Am 24.06.2010 langte beim Bundesasylamt ein Bericht des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 vom 23.06.2010 ein, wonach im Zuge der Kontrolle des Beschwerdeführers am Grenzübergang römisch 40 hervorgekommen sei, dass dieser einen russischen Reisepass, ausgestellt am 26.10.2005, mit sich führe. Nach den Aufzeichnungen des polnischen Grenzerfassungssystems sei der Beschwerdeführer am 11.07.2009 nach Belarus ausgereist, was im Konventionsreisepass vermerkt worden sei. Im russischen Reisepass des Beschwerdeführers sei ein russischer Einreisevermerk vom 12.07.2009 angebracht. Weiters sei ein Einreisevermerk im russischen Reisepass des Beschwerdeführers vom 31.03.2010, wie aus den angeschlossenen Lichtbildern ersichtlich, nachweisbar. Der Beschwerdeführer habe aus dem Konventionsreisepass die Seiten 8 bis 11 und aus dem russischen Reisepass die Seiten 5 und 6 entfernt.

Am 14.09.2010 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er in seinem Heimatland niemanden mehr hätte, seine Schwester und seine Eltern seien in Österreich. Bezüglich seiner letzten Ausreise nach Weißrussland im Jahr 2010 gab der Beschwerdeführer an, dass ihn ein weißrussischer Freund namens XXXX gebeten habe, für ihn ein Auto in Litauen zu kaufen. Der Beschwerdeführer sei nach dem Autokauf nach Weißrussland gefahren und habe seinem Freund die Schlüssel und Autopapiere übergeben. Anschließend sei der Beschwerdeführer bei seinem Freund in XXXX für zwei bis drei Wochen zu Gast gewesen. Die Frage, ob er jemals in die Russische Föderation gereist sei, verneinte der Beschwerdeführer. Nach Vorhalt des Berichtes des Bezirkspolizeikommandos XXXX gab der Beschwerdeführer an, er sei mit seinem Freund XXXX "dorthin" gefahren, habe aber gar nicht gewusst, dass er sich an der Grenze zur Russischen Föderation befinde und sei sofort zurück nach Weißrussland. Es habe eine Grenzkontrollstelle gegeben, an der er "nicht so überprüft" worden sei, es sei nur ein Stempel in seinem Pass angebracht worden. Zu seinem russischen Reisepass gab der Beschwerdeführer an, die Kinder seiner Schwester hätten diesen beschädigt. Auf Nachfrage, wie die Einreise in die Russische Föderation am 12.07.2009 erfolgt sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht in die Russische Föderation gefahren. Auf Vorhalt des entsprechenden Einreisestempels gab der Beschwerdeführer an, er erinnere sich nicht. Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, er habe dort persönlich keine Probleme, jedoch Probleme wegen seines Vaters, nach dem in der Russischen Föderation gesucht werde, zu erwarten. Der Beschwerdeführer könnte wegen der Aktivitäten seines Vaters mitgenommen werden.Am 14.09.2010 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er in seinem Heimatland niemanden mehr hätte, seine Schwester und seine Eltern seien in Österreich. Bezüglich seiner letzten Ausreise nach Weißrussland im Jahr 2010 gab der Beschwerdeführer an, dass ihn ein weißrussischer Freund namens römisch 40 gebeten habe, für ihn ein Auto in Litauen zu kaufen. Der Beschwerdeführer sei nach dem Autokauf nach Weißrussland gefahren und habe seinem Freund die Schlüssel und Autopapiere übergeben. Anschließend sei der Beschwerdeführer bei seinem Freund in römisch 40 für zwei bis drei Wochen zu Gast gewesen. Die Frage, ob er jemals in die Russische Föderation gereist sei, verneinte der Beschwerdeführer. Nach Vorhalt des Berichtes des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, er sei mit seinem Freund römisch 40 "dorthin" gefahren, habe aber gar nicht gewusst, dass er sich an der Grenze zur Russischen Föderation befinde und sei sofort zurück nach Weißrussland. Es habe eine Grenzkontrollstelle gegeben, an der er "nicht so überprüft" worden sei, es sei nur ein Stempel in seinem Pass angebracht worden. Zu seinem russischen Reisepass gab der Beschwerdeführer an, die Kinder seiner Schwester hätten diesen beschädigt. Auf Nachfrage, wie die Einreise in die Russische Föderation am 12.07.2009 erfolgt sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht in die Russische Föderation gefahren. Auf Vorhalt des entsprechenden Einreisestempels gab der Beschwerdeführer an, er erinnere sich nicht. Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, er habe dort persönlich keine Probleme, jedoch Probleme wegen seines Vaters, nach dem in der Russischen Föderation gesucht werde, zu erwarten. Der Beschwerdeführer könnte wegen der Aktivitäten seines Vaters mitgenommen werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zahl 05 21.221-BAW, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der mit Bescheid vom 06.07.2006, ZahlMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zahl 05 21.221-BAW, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. der mit Bescheid vom 06.07.2006, Zahl

05 21.221-BAW, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der im russischen Reisepass des Beschwerdeführers enthaltenen Einreisestempel festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer nach der Gewährung von Asyl zumindest zwei Mal in sein Heimatland gereist sei. Angesichts der grundlegenden Änderungen der objektiven Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei keine Notwendigkeit der Gewährung internationalen Schutzes mehr gegeben. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer die Aberkennungstatbestände der Z 4 und Z 5 des Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei freiwillig ins Heimatland gereist, wo er sich längere Zeit aufgehalten habe. Die Sicherheitslage habe sich in Tschetschenien nachhaltig und dauerhaft verbessert, es habe Amnestien Kadyrows gegeben und sei von keiner generellen Verfolgung von Rückkehrern tschetschenischer Herkunft auszugehen. Im Fall des Beschwerdeführers sei die maßgebliche Verfolgungsgefahr weggefallen, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sei zulässig, seine Ausweisung ebenso.05 21.221-BAW, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der im russischen Reisepass des Beschwerdeführers enthaltenen Einreisestempel festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer nach der Gewährung von Asyl zumindest zwei Mal in sein Heimatland gereist sei. Angesichts der grundlegenden Änderungen der objektiven Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei keine Notwendigkeit der Gewährung internationalen Schutzes mehr gegeben. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer die Aberkennungstatbestände der Ziffer 4 und Ziffer 5, des Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei freiwillig ins Heimatland gereist, wo er sich längere Zeit aufgehalten habe. Die Sicherheitslage habe sich in Tschetschenien nachhaltig und dauerhaft verbessert, es habe Amnestien Kadyrows gegeben und sei von keiner generellen Verfolgung von Rückkehrern tschetschenischer Herkunft auszugehen. Im Fall des Beschwerdeführers sei die maßgebliche Verfolgungsgefahr weggefallen, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sei zulässig, seine Ausweisung ebenso.

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zahl 05 21.221-BAW, zugestellt am 04.05.2011, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 16.05.2011 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Zudem habe das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht Genüge getan. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine beim Bundesasylamt gemachten Angaben und führte unter auszugsweisem Abdruck der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen aus, er sei wegen seines Vaters nach Österreich gekommen und könne nicht zurückkehren, da er im Herkunftsstaat entführt werden würde, worüber auch sein Vater befragt werden könne. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat könne nicht gesagt werden, dass ihm keine Gefahr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien drohe. Wäre dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt worden, hätte er zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat Angaben machen können. Eine Befragung seines Vaters sei unterblieben, womit dem Bundesasylamt vorzuwerfen sei, seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Auch eine Einvernahme seines Freundes XXXX, der bezeugen könne, dass der Beschwerdeführer die russische Grenze überschritten habe und sofort wieder zurückgekommen sei, habe nicht stattgefunden. Das Bundesasylamt habe die aktuelle Lage im Herkunftsstaat nicht berücksichtigt und den angefochtenen Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Flucht im Jahr 2005 nicht mehr nach Tschetschenien gereist und habe keinen Kontakt mit den Behörden des Herkunftsstaates aufgenommen. Sein Vater sei der Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes beschuldigt worden, weshalb die ganze Familie gefährdet sei. Aus der kurzen Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Grenze des Herkunftsstaates könne nicht ohne weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden. Die Frage, ob damit auf eine Normalisierung der Verhältnisse zum Herkunftsstaat geschlossen werden könne, sei gänzlich offen geblieben. Der Beschwerdeführer habe nie einen Willen einer nachhaltigen Unterschutzstellung bekundet. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unzulässig sei, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zu verweisen.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zahl 05 21.221-BAW, zugestellt am 04.05.2011, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 16.05.2011 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Zudem habe das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht Genüge getan. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine beim Bundesasylamt gemachten Angaben und führte unter auszugsweisem Abdruck der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen aus, er sei wegen seines Vaters nach Österreich gekommen und könne nicht zurückkehren, da er im Herkunftsstaat entführt werden würde, worüber auch sein Vater befragt werden könne. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat könne nicht gesagt werden, dass ihm keine Gefahr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien drohe. Wäre dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt worden, hätte er zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat Angaben machen können. Eine Befragung seines Vaters sei unterblieben, womit dem Bundesasylamt vorzuwerfen sei, seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Auch eine Einvernahme seines Freundes römisch 40 , der bezeugen könne, dass der Beschwerdeführer die russische Grenze überschritten habe und sofort wieder zurückgekommen sei, habe nicht stattgefunden. Das Bundesasylamt habe die aktuelle Lage im Herkunftsstaat nicht berücksichtigt und den angefochtenen Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Flucht im Jahr 2005 nicht mehr nach Tschetschenien gereist und habe keinen Kontakt mit den Behörden des Herkunftsstaates aufgenommen. Sein Vater sei der Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes beschuldigt worden, weshalb die ganze Familie gefährdet sei. Aus der kurzen Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Grenze des Herkunftsstaates könne nicht ohne weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden. Die Frage, ob damit auf eine Normalisierung der Verhältnisse zum Herkunftsstaat geschlossen werden könne, sei gänzlich offen geblieben. Der Beschwerdeführer habe nie einen Willen einer nachhaltigen Unterschutzstellung bekundet. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unzulässig sei, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zu verweisen.

Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 26.05.2011 langte am 01.06.2011 beim Asylgerichtshof ein. Gegenständliches Beschwerdeverfahren wurde der Gerichtsabteilung D/7 zugewiesen.

Am 03.08.2011 wurde der Asylgerichtshof über die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB informiert.Am 03.08.2011 wurde der Asylgerichtshof über die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 289, StGB informiert.

Am 25.07.2012 langte ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführers im Wege seiner Vertretung beim Asylgerichtshof ein.

Mit E-Mail vom 01.08.2012 legte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung einen Länderbericht zur Lage in Tschetschenien vor.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).

Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurömisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu

§ 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.

II.3.3. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennrömisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1), wenn sie die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2), wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat (Z 3), wenn sie sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4), wenn die Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 5) oder wenn sie staatenlos ist und die Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 6).Gemäß Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Ziffer eins,), wenn sie die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Ziffer 2,), wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat (Ziffer 3,), wenn sie sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Ziffer 4,), wenn die Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 5,) oder wenn sie staatenlos ist und die Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 6,).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.

Das Bundesasylamt hat die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auf Art. 1 Abschnitt C Z 4 und 5 der Genfer Flüchtlingskonvention gestützt.Das Bundesasylamt hat die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4 und 5 der Genfer Flüchtlingskonvention gestützt.

Im Hinblick auf den Aberkennungstatbestand der Z 4 des Art. 1 Abschnitt C GFK ist festzuhalten, dass die freiwillige Niederlassung im bisherigen Verfolgerstaat einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, eine auf Dauer angelegte Wohnsitznahme und den Entfall der Schutzbedürftigkeit verlangt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 262). Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK setzt voraus, dass sich der Flüchtling wieder im Herkunftsstaat (Hervorhebung im Original) "niedergelassen" hat (VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547 mwN). Dass dies beim Beschwerdeführer, der seit 22.12.2005 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist, der Fall sei, blieb das Bundesasylamt schlüssig im angefochtenen Bescheid zu begründen schuldig.Im Hinblick auf den Aberkennungstatbestand der Ziffer 4, des Artikel eins, Abschnitt C GFK ist festzuhalten, dass die freiwillige Niederlassung im bisherigen Verfolgerstaat einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, eine auf Dauer angelegte Wohnsitznahme und den Entfall der Schutzbedürftigkeit verlangt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 262). Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK setzt voraus, dass sich der Flüchtling wieder im Herkunftsstaat (Hervorhebung im Original) "niedergelassen" hat (VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547 mwN). Dass dies beim Beschwerdeführer, der seit 22.12.2005 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist, der Fall sei, blieb das Bundesasylamt schlüssig im angefochtenen Bescheid zu begründen schuldig.

Insofern die belangte Behörde die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK gründet, ist dem Bundesasylamt vorzuwerfen, seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen zu sein.Insofern die belangte Behörde die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK gründet, ist dem Bundesasylamt vorzuwerfen, seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen zu sein.

Zwar ist der vom Bundesasylamt geäußerten Ansicht grundsätzlich beizupflichten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Zwar ist der vom Bundesasylamt geäußerten Ansicht grundsätzlich beizupflichten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers und unter Wahrung des Parteiengehörs zu ermitteln haben. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er in diesem Zusammenhang eine Einvernahme seines Vaters, der nach wie vor als Flüchtling in Österreich lebt und auf dessen Aktivitäten der Beschwerdeführer seinen Asylantrag gestützt und auch in der Einvernahme vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verwiesen hat, als notwendig erachtet. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt eine Länderrecherche mit Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers anzustellen und eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Vaters durchzuführen haben, um den Sachverhalt zu erhellen.

Schließlich wird das Bundesasylamt unter Wahrung von Parteiengehör Feststellungen treffen und daraus die rechtlichen Konsequenzen ziehen müssen, um dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht beim Asylgerichtshof beginnen und enden zu lassen.

II.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Vaters bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.römisch zwei.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Vaters bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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