Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B9 429.074-1/2012/4E
B9 429.076-1/2012/4E
B9 429.078-1/2012/4E
B9 429.079-1/2012/4E
B9 429.085-1/2012/4E
B9 429.080-1/2012/4E
B9 429.081-1/2012/4E
B9 429.082-1/2012/4E
B9 429.075-1/2012/4E
B9 429.083-1/2012/4E
B9 429.084-1/2012/4E
B9 429.077-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.331-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.331-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.332-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.332-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.333-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.333-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.335-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.335-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.768-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.768-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.336-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.336-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.337-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.337-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.338-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.338-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.339-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.339-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.340-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.340-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.341-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 06.341-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 10.213-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl: 12 10.213-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX, ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin,XXXX, der Drittbeschwerdeführerin, XXXX, der Viertbeschwerdeführerin, XXXX, der Fünftbeschwerdeführerin, XXXX,Die Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin,römisch 40 , der Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , der Viertbeschwerdeführerin, römisch 40 , der Fünftbeschwerdeführerin, römisch 40 ,
des Sechstbeschwerdeführers, XXXX, des Siebtbeschwerdeführers, XXXX,des Sechstbeschwerdeführers, römisch 40 , des Siebtbeschwerdeführers, römisch 40 ,
des Achtbeschwerdeführers, XXXX, des Neuntbeschwerdeführers, XXXX, des Zehntbeschwerdeführers, XXXX und der Elftbeschwerdeführerin, XXXX, und Großmutter des Zwölftbeschwerdeführers, XXXX. Im Zuge der Antragstellung brachte sie vor, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören und am 22.05.2012 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin sowie die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen und die Sechst- bis Elftbeschwerdeführer stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Die Fünftbeschwerdeführerin stellte am 02.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.des Achtbeschwerdeführers, römisch 40 , des Neuntbeschwerdeführers, römisch 40 , des Zehntbeschwerdeführers, römisch 40 und der Elftbeschwerdeführerin, römisch 40 , und Großmutter des Zwölftbeschwerdeführers, römisch 40 . Im Zuge der Antragstellung brachte sie vor, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören und am 22.05.2012 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin sowie die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen und die Sechst- bis Elftbeschwerdeführer stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Die Fünftbeschwerdeführerin stellte am 02.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion XXXX, am 22.05.2012 brachte die Erstbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder - vor, dass sie in Bosnien "nichts gehabt habe". Sie habe kein Zuhause gehabt, sei mit ihren Kindern ständig im Bezirk XXXX unterwegs gewesen und habe in verschiedenen Häusern übernachtet. Nach ihren Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Angst vor der Armut habe und nicht wisse, wie sie ihre Kinder ernähren solle.Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion römisch 40 , am 22.05.2012 brachte die Erstbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder - vor, dass sie in Bosnien "nichts gehabt habe". Sie habe kein Zuhause gehabt, sei mit ihren Kindern ständig im Bezirk römisch 40 unterwegs gewesen und habe in verschiedenen Häusern übernachtet. Nach ihren Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Angst vor der Armut habe und nicht wisse, wie sie ihre Kinder ernähren solle.
Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin brachten im Zuge der Erstbefragung vor, dass sie nicht wüssten, wie sie in Bosnien überleben sollen. Sie hätten öfters in verlassenen Häusern gewohnt, seien allerdings von "besoffenen Männern" immer wieder vertrieben worden.
Die Fünftbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung an, dass ihre Familie in Bosnien keinen Status, keine Dokumente und keine Versicherung habe. Die Familie habe in leer stehenden Häusern gelebt und sei von der Polizei und der serbischen Bevölkerung immer wieder vertrieben worden.
Am 30.05.2012 wurden die Erstbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin für die Zweit- bis Elftbeschwerdeführer - sowie die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache niederschriftlich einvernommen.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2012 zunächst vor, dass sie bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, vielmehr würden die von ihr getätigten Angaben auch für ihre Kinder gelten. Nachgefragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie - ebenso wie ihre Kinder - über keinerlei Dokumente verfüge und sich mangels Adresse oder polizeilicher Meldung im Heimatland auch keine Dokumente habe ausstellen lassen können. Da die Familie immer nur wenige Wochen oder Monate an einem bestimmten Ort aufhältig gewesen sei, hätten die Kinder auch die Schule nicht besuchen können; die älteren Kinder könnten aber zumindest ein bisschen lesen und ihren Namen schreiben.
Zu einer Schilderung ihres Lebenslaufes und ihrer Lebensverhältnisse im Heimatland aufgefordert, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX geboren und aufgewachsen sei. Früher habe die Familie ein kleines Häuschen besessen, dieses sei jedoch im Krieg zerstört worden. Seit diesem Zeitpunkt sei die Erstbeschwerdeführerin ständig von Stadt zu Stadt gezogen, zuletzt habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Kindern in der Stadt XXXX in verlassenen Häusern gelebt. Nachgefragt brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie fünf- oder sechsmal traditionell verheiratet gewesen sei; ihre 10 Kinder hätten auch unterschiedliche Väter. Vor etwa zwei Monaten habe sie sich von ihrem letzten Mann und Vater der kleinsten Tochter XXXX getrennt; wo sich dieser aktuell aufhalte, wisse sie nicht. Derzeit würde die Erstbeschwerdeführerin mit ihren neun Kindern zusammen in XXXX wohnen, ihre weitere Tochter XXXXund deren Großmutter seien zwar ebenfalls gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet eingereist, allerdings in der Folge in einen anderen Wagen gestiegen; XXXX und deren Großmutter würden sich nun an einem der Erstbeschwerdeführerin nicht bekannten Ort in Österreich aufhalten.Zu einer Schilderung ihres Lebenslaufes und ihrer Lebensverhältnisse im Heimatland aufgefordert, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie im Dorf römisch 40 in der Nähe von römisch 40 geboren und aufgewachsen sei. Früher habe die Familie ein kleines Häuschen besessen, dieses sei jedoch im Krieg zerstört worden. Seit diesem Zeitpunkt sei die Erstbeschwerdeführerin ständig von Stadt zu Stadt gezogen, zuletzt habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Kindern in der Stadt römisch 40 in verlassenen Häusern gelebt. Nachgefragt brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie fünf- oder sechsmal traditionell verheiratet gewesen sei; ihre 10 Kinder hätten auch unterschiedliche Väter. Vor etwa zwei Monaten habe sie sich von ihrem letzten Mann und Vater der kleinsten Tochter römisch 40 getrennt; wo sich dieser aktuell aufhalte, wisse sie nicht. Derzeit würde die Erstbeschwerdeführerin mit ihren neun Kindern zusammen in römisch 40 wohnen, ihre weitere Tochter XXXXund deren Großmutter seien zwar ebenfalls gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet eingereist, allerdings in der Folge in einen anderen Wagen gestiegen; römisch 40 und deren Großmutter würden sich nun an einem der Erstbeschwerdeführerin nicht bekannten Ort in Österreich aufhalten.
Nachgefragt gab die Erstbeschwerdeführerin weiters an, dass ihre Lebensverhältnisse im Heimatland schlecht gewesen seien. Gemeinsam mit ihrer Mutter und den größeren Kindern habe sie Papier und Altmetall gesammelt und verkauft; auch in der Landwirtschaft (Kartoffel setzen, Maisernte) habe die Familie manchmal gearbeitet.
Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass die Familie von den Serben ständig vertrieben worden sei. Die Beschwerdeführer seien als "Zigeuner" beschimpft und getreten und auch von der Polizei schikaniert und geschlagen worden. Die Probleme mit der serbischen Bevölkerung würden schon seit etwa fünf oder sechs Jahren bestehen, die Probleme mit der Polizei hätten vor zwei Monaten begonnen. Mehrmals habe die Polizei versucht, die Familie aus XXXX zu verjagen und habe letztlich auch deutlich zu verstehen gegeben, dass sie nicht mehr zurückkehren dürfte. Nachgefragt führte die Erstbeschwerdeführerin weiters aus, dass die Situation für Angehörige der Volksgruppe der Roma früher einfacher gewesen sei; damals hätten Roma ohne Probleme die Grenzen überqueren und nach Serbien oder Kroatien weiter ziehen können; dies sei jetzt allerdings nicht mehr möglich.Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass die Familie von den Serben ständig vertrieben worden sei. Die Beschwerdeführer seien als "Zigeuner" beschimpft und getreten und auch von der Polizei schikaniert und geschlagen worden. Die Probleme mit der serbischen Bevölkerung würden schon seit etwa fünf oder sechs Jahren bestehen, die Probleme mit der Polizei hätten vor zwei Monaten begonnen. Mehrmals habe die Polizei versucht, die Familie aus römisch 40 zu verjagen und habe letztlich auch deutlich zu verstehen gegeben, dass sie nicht mehr zurückkehren dürfte. Nachgefragt führte die Erstbeschwerdeführerin weiters aus, dass die Situation für Angehörige der Volksgruppe der Roma früher einfacher gewesen sei; damals hätten Roma ohne Probleme die Grenzen überqueren und nach Serbien oder Kroatien weiter ziehen können; dies sei jetzt allerdings nicht mehr möglich.
Nach familiären Anknüpfungspunkten im Heimatland befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass eine Tante und ein Onkel weiterhin in Bosnien und Herzegowina leben würden. Diese hätten jedoch selbst viele Kinder und wüssten nicht, wovon sie leben sollen. Sie könnten die Beschwerdeführer daher auch nicht unterstützen.
Zu ihrem Gesundheitszustand brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie "ein Herzgeräusch" habe; eigentlich hätte sie im Kindesalter operiert werden sollen, dies sei allerdings nicht geschehen. Das letzte Mal sei sie vor etwa 10 oder 15 Jahren bei einem Arzt gewesen; von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung habe sie bisher nichts gemerkt. Zum Gesundheitszustand ihrer Kinder gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass diese gesund seien, nur das Baby (gemeint: XXXX) leide an Bronchitis und werde momentan medikamentös behandelt.Zu ihrem Gesundheitszustand brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie "ein Herzgeräusch" habe; eigentlich hätte sie im Kindesalter operiert werden sollen, dies sei allerdings nicht geschehen. Das letzte Mal sei sie vor etwa 10 oder 15 Jahren bei einem Arzt gewesen; von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung habe sie bisher nichts gemerkt. Zum Gesundheitszustand ihrer Kinder gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass diese gesund seien, nur das Baby (gemeint: römisch 40 ) leide an Bronchitis und werde momentan medikamentös behandelt.
Nachgefragt führte die Erstbeschwerdeführerin letztlich aus, dass sie keine Verwandten und - ebenso wie ihre Kinder - auch keine besonderen Bindungen in Österreich habe. Sie wohne gemeinsam mit ihren Kindern in der Betreuungsstelle in XXXX.Nachgefragt führte die Erstbeschwerdeführerin letztlich aus, dass sie keine Verwandten und - ebenso wie ihre Kinder - auch keine besonderen Bindungen in Österreich habe. Sie wohne gemeinsam mit ihren Kindern in der Betreuungsstelle in römisch 40 .
Über Vorhalt der Feststellungen zur Situation im Heimatland gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass nicht alle Personen in Bosnien und Herzegowina versichert seien; aus diesem Grund könne man die medizinische Versorgung auch nicht immer nutzen. Für Angehörige der Volksgruppe der Roma sei Bosnien kein sicherer Staat.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin gaben im Zuge ihrer Einvernahmen am 30.05.2012 im Beisein ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin zunächst an, dass sie bisher der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt haben. Sie seien beide in XXXXgeboren und aufgewachsen und hätten zuletzt mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in XXXX gelebt. Die Zweitbeschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie im achten Monat schwanger sei. Der Vater des noch ungeborenen Kindes heiße XXXX und sei 17 Jahre alt, die Beziehung sei allerdings nicht mehr aufrecht. Nachgefragt brachte die Zweitbeschwerdeführerin weiters vor, dass ihr Vater XXXX heiße, sie habe zu diesem jedoch seit vier oder fünf Jahren keinen Kontakt mehr.Auch die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin gaben im Zuge ihrer Einvernahmen am 30.05.2012 im Beisein ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin zunächst an, dass sie bisher der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt haben. Sie seien beide in XXXXgeboren und aufgewachsen und hätten zuletzt mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in römisch 40 gelebt. Die Zweitbeschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie im achten Monat schwanger sei. Der Vater des noch ungeborenen Kindes heiße römisch 40 und sei 17 Jahre alt, die Beziehung sei allerdings nicht mehr aufrecht. Nachgefragt brachte die Zweitbeschwerdeführerin weiters vor, dass ihr Vater römisch 40 heiße, sie habe zu diesem jedoch seit vier oder fünf Jahren keinen Kontakt mehr.
Sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch die Drittbeschwerdeführerin brachten im Rahmen der Einvernahmen vor, dass sie über keine Dokumente verfügen würden und somit auch die Schule im Heimatland nicht besuchen könnten. Zur Finanzierung des Lebensunterhaltes habe die Familie Eisen, Metall und Karton gesammelt und verkauft.
Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, führten die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin aus, dass sie von der serbischen Bevölkerung und der Polizei immer wieder vertrieben und gezwungen worden seien, von Haus zu Haus zu ziehen. Die Drittbeschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, dass sie persönlich nicht angegriffen worden sei, die Zweitbeschwerdeführerin hingegen gab an, auch selbst "gestupst und geschlagen" worden zu sein. Nachgefragt führte die Zweitbeschwerdeführerin weiters aus, dass die Schikanen seitens der serbischen Bevölkerung vor sieben oder acht Jahren begonnen hätten. Auch seitens der Polizei habe es in letzter Zeit Probleme gegeben; konkret seien die Beschwerdeführer als "Zigeuner" beschimpft, an den Armen gepackt und zum Verlassen des Ortes aufgefordert worden.
Zum Gesundheitszustand befragt, brachte die Zweitbeschwerdeführerin letztlich vor, dass sie Husten habe und an Beschwerden im Bereich der Niere leide. Außerdem sei ein "Test an der Lunge positiv ausgefallen" und müsse sie deshalb erneut zur Kontrolle. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass sie gesund sei.
Am 06.06.2012 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet; darin wurde das Vorbringen der Beschwerdeführer zunächst zusammengefasst dargelegt und in weiterer Folge um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
Entspricht es den Tatsachen, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in der Republika Srpska von der serbischen Bevölkerung aus leerstehenden Häusern vertrieben werden?
Wie stellt sich generell die Lebenssituation für Angehörige der Volksgruppe der Roma, insbesondere für alleinerziehende Mütter, in Bosnien und Herzegowina dar?
Gibt es in Bosnien und Herzegowina für alleinerziehende Mütter, die der Volksgruppe der Roma angehören, die Möglichkeit, in Frauenhäusern Unterschlupf zu finden oder in anderen Sozialeinrichtungen Hilfe zu erhalten.
Welche staatliche Unterstützung (Sozialhilfe, Kindergeld, Krankenversicherung, uä.) bekommen alleinerziehende Frauen, die der Volksgruppe der Roma angehören und keine Unterstützung seitens der Familie erwarten können?
Kann es den Tatsachen entsprechen, dass die Polizei eine alleinerziehende Mutter, die der Volksgruppe der Roma angehört, aus einem leerstehenden Haus in der Republika Srpska - insbesondere in XXXX - vertreibt bzw. verjagt und sogar schlägt?Kann es den Tatsachen entsprechen, dass die Polizei eine alleinerziehende Mutter, die der Volksgruppe der Roma angehört, aus einem leerstehenden Haus in der Republika Srpska - insbesondere in römisch 40 - vertreibt bzw. verjagt und sogar schlägt?
Welchen staatlichen Schutz erhalten Angehörige der Volksgruppe der Roma in der Republika Srpska bzw. in der Föderation Bosnien und Herzegowina?
Welche Wohnmöglichkeiten stehen einem Rückkehrer - insbesondere einer alleinerziehenden Mutter mit zehn Kindern, die über keinerlei Dokumente verfügt - in Bosnien und Herzegowina zur Verfügung?
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.06.2012 sei an dieser Stelle dargelegt:
1. Entspricht es den Tatsachen, dass die Angehörigen der Roma in der Republika Srpska aus den leerstehenden Häusern von der serbischen Bevölkerung vertrieben werden?
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajevo, per E-Mail vom 11.06.2012
Nein, Vertreibungen von Roma seitens der Bevölkerung in der buh Entität RS entsprechen nicht den Tatsachen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch - wie auch in Ö - behördlich angeordnete Delogierungen von Hausbesetzern nach Abschluss eines entsprechenden behördlichen Verfahrens.
2. Wie stellt sich generell die Lebenssituation der Angehörigen der Roma, insbesondere für alleinerziehende Mütter, für den Rest Bosnien-Herzegowinas dar?
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajevo vom 11.06.2011
Romaintegration in BuH Vorbild für die gesamte Region
Das in Sarajewo etablierte Roma Informationszentrum "RIC Kali Sara" anerkannte die Bemühungen BuHs in Sachen Implementierung von Integrationsationsplänen für Roma, und bezeichnete BuH als Vorbild für die gesamte Region. Die nationalen Aktionspläne für Integration der Roma sind in einem 10-Jahres-Plan verschriftlicht. Jedes Jahr erscheint ein Decade-Watch-Bericht über die Implementierungserfolge und -misserfolge der einzelnen Länder. Im diesjährigen Bericht wird BuH, welches erst 2008 dem aktuellen Dekadenaktionsplan beigetreten ist, jedoch schon 2009 mit der Implementierung begonnen hat, besonders hervorgehoben.
Trotz allen Lobes gebe es viele Prozesse, die noch beschleunigt und speziell NGOs, die gestärkt werden müssten, um die Vorgaben erfüllen zu können. So konnte das Bundesministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge in enger Zusammenarbeit mit dem Hilfswerk Austria, sowie betroffenen Gemeinden in nur zwei Jahren insgesamt 70 Roma-Familien in ganz BiH ein neues Zuhause zur Verfügung stellen und ganze 50 Wohneinheiten renovieren. Weiters konnte die finanziellen Mittel für weitere 100 neue und die Renovierung von 30 zerstörten Wohneinheiten gesichert werden. Auch haben im Vorjahr 120 Roma in BuH Arbeit gefunden. Ebenfalls positiv zu vermerken ist, dass mehr und mehr Romakinder in den Schulbetrieb integriert werden konnten. Immerhin hat man in den vergangenen zwei Jahren im Rahmen des Aktionsplanes knapp drei Mio. Euro in die Verbesserung der Lebenssituation der Roma in BuH, und speziell in den Bereichen Heim, Arbeit und Gesundheit, investiert.
Die u.a. Berichte wurden am 11.06.2012 durch den Polizeiattaché an der ÖB Sarajevo aktualisiert und bestätigt:
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajevo vom 22.09.2011
[...] Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine, weder schlechtere, noch bessere Behandlung von Roma im Zuge von Rückkehrerverfahren hindeuten.
Dennoch wird angemerkt, dass in Einzelfällen Diskriminiserungen nicht auszuschließen sind. Diese sind jedoch nicht institutionell oder systematisch.
Den Betroffenen stehen Beschwerdemöglichkeiten zu Verfügung.
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajevo vom Dezember 2011
Problem Staatenlosigkeit unter Roma in BuH
UNHCR BuH und die Schweizer Entwicklungsagentur SDC haben von 2009 bis 2011 in einem gemeinsamen Projekt versucht, dem Problem der Staatenlosigkeit unter zahlreichen Romafamilien in BuH entgegen zu wirken. Ziel des Projektes war es, durch Instrumente der Rechtshilfe, der Gründung von Unterstützungsvereinen, der Etablierung von Netzwerken und der Unterstützung der zuständigen Behörden, den staatenlosen und damit fast rechtlosen Romafamilien die Chance auf einen legalen Aufenthalt und einen damit realistischen Ausweg aus der Armut zu bieten. Insgesamt konnte das Projekt 1400 Roma betreuen, es wurden knapp 3500 Dokumente ausgestellt. Auch wenn das Projekt mit Ablauf des Jahres endet, werde UNHCR im Rahmen der weiteren Präsenz in BuH staatenlose Roma unterstützen. Schätzungen zufolge sind 10% der in BuH lebenden Roma staatenlos oder können ihre Identität nicht nachweisen.
Bosnische Tageszeitung Oslobodjenje: Vijesti, BiH, Svjetski dan
Roma, Sejdic: Polo¿aj Roma u BiH bolji nego u nekim zemljama EU, 08.04.2012,
http://www.oslobodjenje.ba/vijesti/bih/polozaj-roma-u-bih-bolji-nego-u-nekim-zemljama-eu, Zugriff 6.6.2012
Der bekannte Roma-Aktivist, Dervo Sejdic, der sich für Roma-Rechte in Bosnien und Herzegowina einsetzt, beschreibt die Lage der Roma in Bosnien als viel besser als in einigen EU-Ländern. Nach seinen Worten ist die Sicherheit der Roma in Bosnien nicht gefährdet. Allerdings ist er mit der gesellschaftlichen Lage dieser Population nicht zufrieden (95% der Roma ist arbeitslos, 70% der Kinder besucht keine Schule, 60% der Roma ist nicht krankenversichert). Auch aktives und passives Wahlrecht für Roma ist begrenzt.
In den letzten drei Jahren hat der Staat viel in die Behausung von Roma investiert: es wurden 220 neue Häuser gebaut und siebzig Häuser wurden renoviert. Er fügte aber hinzu, dass dreißig von neugebauten Häusern noch immer keine kommunale Infrastruktur hatte.
Sejdic sagte weiter, dass sich der Staat seit dem Jahr 2009 stets bemüht die Schulplätze für die Roma-Kinder zu sichern.
DIFFICULT POSITION OF ROMA WOMEN IN BIH, 08.04.2012 (Der Bericht übermittelt durch den Polizeiattaché an der ÖB Sarajevo, per E-Mail vom 20.04.2012)
CARE International organisierte in Zusammenarbeit mit Vertretern der Partnerorganisationen aus Tuzla, Kakanj, Visoko, Zenica, Prnjavor und Bijeljina eine Kampagne zur Gleichbehandlung für alle - Monat der Roma-Frauen - die von 08. März bis 08. April 2012 dauerte.
Direktor der CARE International, Frau Sumka Bucan sagte, dass diese Kampagne auf die schwierige Lage der Roma-Frauen in Bosnien und Herzegowina hinweisen soll. Es sollen auch die Entscheidungen getroffen werden, wie ihr Status verbessert werden kann.
Wir (CARE International; Anm.) versuchen durch unsere Aktivitäten, positive Beispiele der Roma zu zeigen um die Vorurteile und Diskriminierung gegenüber die Roma zu reduzieren.Wir (CARE International; Anmerkung versuchen durch unsere Aktivitäten, positive Beispiele der Roma zu zeigen um die Vorurteile und Diskriminierung gegenüber die Roma zu reduzieren.
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: Februar 2012), Berlin, den 19. Februar 2012
Angehörige der Roma sind in vielen Belangen nach wie vor sowohl staatlich als auch gesellschaftlich benachteiligt.
[...]
Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. In BiH werden 17 nationale Minderheiten anerkannt. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen.
[...]
Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz. Demnach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt. Es ist damit integraler Bestandteil des nationalen Rechtssystems. Als nationale Minderheiten gelten Bevölkerungsgruppen gleichen ethnischen Ursprungs, gleicher Tradition, Sitten, Religion, Sprache, Kultur, Spiritualität und Geschichte, die im Besitz der BIH-Staatsangehörigkeit sind und nicht einer der drei konstitutiven Volksgruppen in BIH angehören. Somit genießen zurückkehrende Angehörige einer konstitutiven Volksgruppe in Gebiete, in denen sie nicht die Mehrheit bilden, keinen Schutz nach dem Minderheitenschutzgesetz.
[...]
Die größte Minderheit in BIH sind die Roma. Das BiH Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge hat bei einer Ende/Anfang 2009/2010 durchgeführten Erhebung festgestellt, dass sich ca. 25- 30.000 Roma im Lande aufhalten. Die meisten Roma lebten vor dem Krieg auf dem Gebiet der heutigen RS, inzwischen ist dort schätzungsweise nur noch ein Drittel der Roma angesiedelt. In der FBIH leben die meisten Roma in den Kantonen Tuzla (hier insbesondere in den Ortschaften ¿ivinice und Lukavac), Zenica-Doboj und Sarajewo.Die größte Minderheit in BIH sind die Roma. Das BiH Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge hat bei einer Ende/Anfang 2009 aus 2010, durchgeführten Erhebung festgestellt, dass sich ca. 25- 30.000 Roma im Lande aufhalten. Die meisten Roma lebten vor dem Krieg auf dem Gebiet der heutigen RS, inzwischen ist dort schätzungsweise nur noch ein Drittel der Roma angesiedelt. In der FBIH leben die meisten Roma in den Kantonen Tuzla (hier insbesondere in den Ortschaften ¿ivinice und Lukavac), Zenica-Doboj und Sarajewo.
Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten - in verschiedenen Bereichen nicht auf die Unterstützung staatlicher Stellen hoffen. Insbesondere bei der Suche nach einer Beschäftigung, beim Erhalt von Sozialleistungen und einer Krankenversicherung, bei Aus- und Fortbildung, bei Fragen der Ansiedlung bzw. Unterkunft, beim Zugang zu Personaldokumenten und Erhalt der BIH-Staatsangehörigkeit werden Roma häufig benachteiligt. Lediglich ein Drittel der Roma verfügt über eine Krankenversicherung. Die fehlende Krankenversicherung und Registrierung als Arbeitssuchender gehen oft Hand in Hand. Bei Arbeitslosigkeit werden die Krankenversicherungsbeiträge nur vom Staat übernommen, wenn die Krankenversicherung zuvor vom letzten Arbeitgeber bezahlt worden war und sich die betroffene Person danach arbeitslos meldet.
Roma haben größere Schwierigkeiten als andere Bevölkerungsgruppen, einen Arbeitsplatz zu finden. Nach einem des BIH Menschenrechts- und Flüchtlingsministeriums von 2010 befinden sich lediglich ca. 3% der über 18-jährigen Roma in einem formellen Beschäftigungsverhältnis. Gründe dafür sind neben verbreiteter Diskriminierung bei der Einstellung auch fehlende Dokumente, die für die Bewerbung und Einstellung notwendig sind. Roma-Familien leben häufig vom Müllsammeln und dem Betteln der Frauen und Kinder.
[...]
Die staatlichen Behörden und internationale Organisationen haben einige Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma ergriffen:
Bei der OSZE in BIH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-
Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Beim Ministerrat von BIH gibt es zwei Gremien: Ein neunköpfiger Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind. Die Gremien beschäftigten sich vorrangig mit folgenden Themen:
Personaldokumente, Erziehung, Gesundheit, Beschäftigung, Sozialhilfe, Flüchtlinge und Vertriebene sowie Restitutionsfragen.
Im Jahr 2005 haben mehrere NROs einen Aktionsplan verabschiedet, dessen Umsetzung - auch mit Hilfe der Behörden - bereits etwas zur Verbesserung der Lage der Roma beigetragen hat. So wurde beispielsweise in Gorica eine der größten Roma-Siedlungen vollständig saniert, so dass sie jetzt zu einer begehrten Wohngegend geworden ist. Weitere Sanierungen sind geplant.
Es gibt zwischen 40 und 100 verschiedene Roma-Interessengruppen in BIH, darunter: "Centre for Protection of Minority Rights" (CPMR Sarajewo), Union der Roma von BIH, Good Roma (Tuzla), Roma Brothers (Tuzla), Sae Roma (Tuzla), Roma-Assoziation der RS.
[...]
Die Schlechterstellung von Minderheitenrückkehrern durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der RS und der Herzegowina noch gängige Praxis. Dies betrifft u.a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung (z.B. wird in Teilen der Herzegowina überwiegend nur die kroatische Geschichte, katholischer Religionsunterricht etc. in kroatischer Sprache unterrichtet, so dass Minderheitenrückkehrer benachteiligt werden).
Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z.B. Bosniaken in die RS) oder Mehrheitsgebiete (z.B. serbische Bosnier in die RS) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen auf Rückkehrer oder zur Zerstörung ihrer Wohnungen und Häuser. Während sich die Vorfälle in der FBIH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der RS gelegentlich zu Angriffen mit Schusswaffen, schwerer Sachbeschädigung, dem Einsatz von Sprengstoff, Körperverletzungen und Todesfolgen. Die meisten Übergriffe in der FBIH ereignen sich in kroatischen Mehrheitsgebieten wie Capljina, Livno und West-Mostar. Aber auch Diskriminierungen von kroatischen Rückkehrern sind nicht ausgeschlossen.
Auch Rückkehrer in Gebiete, in denen die eigene Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, sind zuweilen Konflikten ausgesetzt. Ursachen hierfür können ökonomischer Natur sein (Eigentumsverhältnisse, angespannter Arbeitsmarkt), z.T. bestehen aber auch gegen Rückkehrer an sich Ressentiments. Sie finden daher oft eine unfreundliche Aufnahme bis hin zu gelegentlichen Feindseligkeiten. In Einzelfällen werden Rückkehrer als vermeintlich vermögende und privilegierte Personen beraubt oder erpresst. Unabhängig davon, ob die Angriffe nach Rückkehr in Minder- oder Mehrheitengebiete erfolgen, werden sie sehr häufig durch Nachbarn, aktuelle Nutzer (aber nicht Eigentümer) der Immobilien oder durch Dritte ausgeübt.
Der polizeiliche Schutz für Rückkehrer vor diesen Angriffen ist unzureichend, da häufig keine Maßnahmen ergriffen oder Ermittlungsverfahren nur unzureichend durchgeführt werden. Racheakte für während des Krieges verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden.
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Bosnia and Herzegovina, 24. Mai 2012
Im Land leben schätzungsweise 80.000 bis 100.000 Roma. Einige Roma-Führer verzeichneten im Laufe des Jahres eine Zunahme der Roma-Asylsuchenden im Ausland aufgrund von Diskriminierung beim Zugang zu Sozialleistungen.
Vielen Roma fehlten die Geburtsurkunden, Ausweise oder ein eingetragener Wohnsitz, was den Zugang zur Gesundheitsversorgung und öffentlichen Bildungseinrichtungen sowie die Eintragung in das Wählerverzeichnis, verhinderte.
"Kali Sari", eine Roma Decade watchdog NGO, veröffentlichte im April (2011) einen Bericht, der wesentliche Fortschritte bei der Verbesserung der Lage der Roma-Bevölkerung im Land verzeichnet hat. Der Bericht stellte fest, dass die Regierungsprogramme zur Verbesserung der Beschäftigung, Behausung, Bildung und Gesundheitsversorgung sowie Erstellung einer Datenbank die Anforderungen der Roma dokumentieren sollen, geführt haben. Allerdings wurde die Regierung im Bericht wegen der Ausgrenzung der Roma aus dem Entscheidungsprozess bei der Zuteilung der Hilfe an die Roma-Bevölkerung kritisiert.
Laut dem Bericht hat die Regierung bis Ende des Jahres einen nationalen Koordinator für die Umsetzung der Roma-Dekade nicht ernannt.
Der gesetzliche Schutz gegen die Diskriminierung von ethnischen Minderheiten ist gegeben. In der Praxis sind die Minderheiten, insbesondere Roma, mit der Diskriminierung bei der Beschäftigung konfrontiert.
HRW: Second Class Citizens, Discrimination against Roma, Jews, and Other National Minorities in Bosnia and Herzegovina, April 2012
Obwohl Bosnien und Herzegowina mit einem eigenen Programm der Roma-Dekade 2005-2015 beigetreten hat, gibt es bis heute keine signifikante Auswirkung auf die Linderung der alltäglichen Diskriminierung der Roma.
Die Zahl der nicht registrierten Roma hat abgenommen. Jedoch gibt es andere Hindernisse die eine Registrierung und damit den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen erschweren: viele Roma haben aus verschiedenen Gründen (Krieg, Familie, Wirtschaft) die Gebiete, wo sie geboren und registriert wurden, verlassen. In neu eingesiedelten Gebieten werden sie als Bewohner nicht registriert. Da viele Dienstleistungen nur für registrierte Bewohner zur Verfügung gestellt werden, können viele Roma auf diese Leistungen nicht zugreifen. Der Prozess der Doppelregistrierung in einem neuen Wohnort ist oft finanziell belastend und zeitaufwendig. Viele Roma leben häufig in den provisorischen Häusern ohne eine ständige Adresse, so dass sie sich nicht niederlassen können.
Nahezu alle Roma in BuH sind chronisch arbeitslos und nach Schätzungen der NRO¿s haben weniger als fünf Prozent eine reguläre Beschäftigung.
Der Aktionsplan für die Beschäftigung von Roma hat einige Erfolge erzielt wobei 88 Personen beschäftigt wurden.
UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women:
Consideration of reports submitted by States parties under article 18 of the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, Combined fourth and fifth periodic report of States parties Bosnia and Herzegovina, 22 June 2011,
ADVANCE UNEDITED VERSION
Im Rahmen der Roma - Aktionspläne werden von der bosnischen Regierung die Mittel für die Verbesserung der Wohnsituation, Bildung und Gesundheitsversorgung von Roma zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise ist eine direkte Hilfe für Frauen und Kinder der Roma-Gemeinschaft in Bosnien und Herzegowina vorausgesetzt.
Eine der präventiven Aktivitäten aus den Roma - Aktionsplänen, die in Zusammenarbeit mit der bosnischen Caritas durchgeführt wurde, ist eine Werbe-Kampagne, die auf mehreren Radio- und Fernsehsender in Bosnien und Herzegowina ausgestrahlt werden soll.
Die Regierung der Republika Srpska hat eine Beschäftigungsstrategie für den Zeitraum 2010 - 2014 verabschiedet. Die spezifischen Zielgruppen der Beschäftigungsstrategie sind die Jugendlichen, Frauen, ältere Arbeitnehmer, Arbeitslose und Roma, sowie junge behinderte Personen und junge Bezieher der Sozialhilfe.
Von insgesamt 17 nationalen Minderheiten bilden die Roma die größte Minderheit in Bosnien und Herzegowina. Im September 2008 hat Bosnien und Herzegowina der Decade of Roma Inclusion 2005 - 2015 beigetreten. Das Ziel der BiH Aktionspläne ist die Situation der Roma-Bevölkerung in Bezug auf Beschäftigung, Wohnen und Gesundheit zu verbessern. Die BiH Dekade Aktionspläne umfassen zwei Aktivitäten, die sich speziell auf die Beschäftigung von Roma-Frauen beziehen.
Die Lage der Roma-Frauen in Bosnien und Herzegowina ist äußerst schwierig. Etwa 90% der Roma Frauen hat keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Sozialhilfe oder Beschäftigung.
Council of Europe: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Bosnia and Herzegovina on 27-30 November 2010, March 2011, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1766837, Zugriff 11.6.2012
Die Roma Bevölkerung erfährt weiterhin unterschiedlichste Probleme beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung und öffentlichen Dienstleistungen. Viele Roma werden vom öffentlichen Leben ausgeschlossen, weil die meisten von ihnen über keine entsprechenden Dokumente, ID-Karten oder eingetragene Wohnsitze verfügen. Seitens des Ministerrates wurden 2009 und 2010 verschiedene Beträge aus dem Staatsbudget für die Verbesserung der Lage der Roma auf dem Gebiet der Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, Unterkunft und Bildung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurden auch Projekte, die sich um die Wohnungsprobleme der Roma kümmern, mit budgetären Mitteln bedacht. 2009 und 2010 wurden 206 Wohnungseinheiten neu errichtet und 90 renoviert. Viele Gemeinden haben die positiven Initiativen, die im Rahmen des 2004 Aktionsplans für die Ausbildung von Roma begonnen wurden, fortgesetzt. So gibt es mittlerweile einen sog. Roma- Ausbildungsmediator, zusätzlich wurden weitere Maßnahmen ergriffen, um die Rate der Schulanmeldungen von Romakindern zu steigern.
3. Gibt es in Bosnien-Herzegowina für alleinerziehende Mütter, die der Volksgruppe der Roma angehören, die Möglichkeit, in Frauenhäusern Unterschlupf zu finden oder bei anderen Sozialeinrichtungen Hilfe zu erhalten?
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajevo, per Telefon vom 12.06.2012
Den Zugang zu diesen Einrichtungen haben auch die Roma Angehörige.
Die u.a. Berichte wurden am 11.06.2012 durch den Polizeiattaché an der ÖB Sarajevo aktualisiert und bestätigt:
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajevo, per E-Mail vom 17.11.2011
Laut einer Studie der Vereinigung alleinerziehender Eltern der Entität Republika Srpska sind etwa 50% aller Eltern in der Republika Srpska alleinerziehend. Von ihnen lebt der Großteil mit einem oder mehr Kindern in einem Haushalt und bezieht kein Einkommen ist aber durch ein Kindergelds abgesichert, welches von den Entitäten ausbezahlt wird. Von 500 befragten Mitgliedern dieser Vereinigung sind 70% arbeitslos, 20% haben einen fixen Job, 7% haben einen temporären Job.
Nach den Angaben dieser Vereinigung haben 70% der alleinerziehenden Eltern kein Einkommen, etwa 40% sind Untermieter, 40% dieser Eltern wohnen bei Verwandten oder in Häusern/Wohnungen, die Verwandten gehören.
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajevo per E-Mail vom 24.10.2011
Rückkehrende Personen mit Bedarf für Unterstützung melden sich überall im Bundesgebiet beim jeweiligen örtlich zuständigen Ministerium (für Arbeit, Soziales, Flüchtlinge und Abgesiedelte), dem sogenannten "Ministarstvo za rad, socijalnu politiku, raseljena lica i izbjeglice" um sich zu registrieren und einen Antrag auf Unterstützung zu stellen. Im Kanton Sarajevo wäre das z.B.:
Ministarstvo za rad, socijalnu politiku, raseljena lica i izbjeglice Kantona Sarajevo
Sektor za raseljena lica, povratak i repatrijaciju
Adresse: BH-71000 Sarajevo, Reisa D¿emaludina Cau¿evica 1
Telefon: +387(0)33 658-245
E-mail: mrsri@mrsri.ks.gov.ba
Die zuständigen Behörden dieses Ministeriums übernehmen dann die weiteren Schritte zwecks etwaiger Unterstützung und anderer Rechte, die der Person zustehen.
Alle Bürger in Bosnien-Herzegowina haben das Recht auf Sozialversicherung (beinhaltet: Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung): arbeitlose Personen werden bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt versichert und können so ihr Recht wahrnehmen.
Ad Roma gilt für den Kanton Sarajewo, wie für den Rest Bosnien Herzegowinas, dass die Rückkehr (auch für Roma) mit der Inanspruchnahme aller Grundrechte, grundsätzlich gewährleistet ist. Es gibt keinerlei Hinweise einer institutionellen oder systematischen Diskriminierung der Roma gegenüber anderen Rückkehrern.
OSCE: Mission to Bosnia and Hercegovina, Nasilje u porodici - odgovor nadle¿nih institucija i za¿tita ¿rtava u Federaciji Bosne i Hercegovine i Republici Srpskoj, Juli 2009, http://www.oscebih.org/documents/osce_bih_doc_2010092008370731bos.pdf, Zugriff 11.6.2012
Aus dem Bericht geht hervor, dass es Frauenhäusern (sigurne kuce = sichere Häuser; Anm.) in Banja Luka, Modrica, Prijedor, Mostar, Sarajevo, Bihac, Zenica und Tuzla gibt. Diese Frauenhäuser werden von NRO¿s geführt.Aus dem Bericht geht hervor, dass es Frauenhäusern (sigurne kuce = sichere Häuser; Anmerkung in Banja Luka, Modrica, Prijedor, Mostar, Sarajevo, Bihac, Zenica und Tuzla gibt. Diese Frauenhäuser werden von NRO¿s geführt.
UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women:
Consideration of reports submitted by States parties under article 18 of the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, Combined fourth and fifth periodic report of States parties Bosnia and Herzegovina, 22 June 2011,
ADVANCE UNEDITED VERSION
Informationen über die Zahl der Hotlines sowie die Zahl und Aufnahmekapazitäten der Frauenhäuser in Bosnien und Herzegowina:XXXX
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: Februar 2012), Berlin, den 19. Februar 2012
In Banja Luka, Bijeljina, Doboj, Mostar und Sarajewo gibt es Schutzhäuser für Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind. Die Opfer erhalten eine einfache Unterkunft sowie medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung.
[...]
Frauen, die Schutz suchen, können sich zwecks Unterbringung in einem Frauenhaus an die zuständigen Zentren für Sozialarbeit oder in Notfällen an die Polizei wenden.
[...]
Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden in der Regel lediglich zur Aufnahme der Personalien polizeidienstlich behandelt. Die Rückführungen erfolgen bisher regelmäßig über Sarajewo.
Sozial besonders schutzbedürftige Personen unter den Rückkehrern wie alleinstehende Frauen mit Kindern oder ältere Menschen, die ohne familiären Anhang und mittellos sind, müssen - soweit sie nicht auf Hilfe weiter entfernter Verwandter oder Bekannter zählen können - in alternativen Unterkünften untergebracht werden, meist in privat angemieteten Wohnungen.
4. Welche staatliche Unterstützung (Sozialhilfe, Kindergeld, Krankenversicherung, uä.) bekommen alleinerziehende Frauen, die der Volksgruppe der Roma angehören, in Bosnien-Herzegowina, die keine Unterstützung von Seiten der Familie zu erwarten haben?
S. bitte auch die Antwort 3
Die u.a. Berichte wurden am 11.06.2012 durch den Polizeiattaché an der ÖB Sarajevo aktualisiert und bestätigt:
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajevo, per E-Mail vom 17.11.2011
Viele alleinerziehende Eltern bekommen nur ein Kindergeld in der Höhe von etwa EUR 20 bis EUR 50 pro Monat. "Jede Mutter bekommt eine Hilfe von ca. EUR 185 für jedes neugeborene Kind. Eine alleinerziehende Mutter, die ohne andere Einkommen ist, kann ein Kindergeld von EUR 50 für ihr Neugeborenes beziehen, allerdings nur bis zum 1. Lebensjahr", so Momir Popic, Direktor des Öffentlichen Fonds für Kinderschutz der Entität Republika Srpska (http://www.jfdz.org ).
Falls Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil über ein Gerichtsurteil angefordert werden müssen, nehmen die Gerichtsprozesse Zeit in Anspruch.
Dies und weitere Informationen auf der Webseite des Ombudsmanns für Kinder der Entität Republika Srpska:
http://www.djeca.rs.ba/index.php?lang=2 (in Englisch)
http://www.djeca.rs.ba/index.php?lang=1 (in lokaler Sprache)
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajevo, per E-Mail vom 28.04.2011
Alle Bürger in Bosnien-Herzegowina sind grundsätzlich krankenversichert und haben somit Anrecht auf medizinische Versorgung. Arbeitslose werden z.B. bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt versichert; Kinder sind mit Eintritt in die Schule automatisch versichert; etc. Die Behandlung beim Hausarzt und beim Facharzt (nur mit Überweisung vom Hausarzt) ist daher kostenlos.
Medikamente sind über Apotheken in Bosnien-Herzegowina erhältlich. Apotheken können Medikamente, die nicht lagernd sind jederzeit problemlos bestellen. Manche Medikamente werden von der Krankenkasse getragen, manche nicht.
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajevo, per E-Mail vom 22.03.2011
Rückkehrende Flüchtlinge können sich unabhängig von ihrem Wohnort vor dem Krieg überall im Bundesgebiet beim jeweiligen örtlich zuständigen Ministerium "Ministarstvo za rad, socijalnu politiku, raseljena lica i izbjeglice" registrieren lassen und Antrag auf Unterstützung stellen.
[...]
Nach der Registrierung wird man sofort erstversorgt. Die Erstversorgung umfasst die Versorgung mit Nahrungsmitteln, Wasser, Unterkünften und den erforderlichen medizinischen Grundlagen. Nach der Regisrierung wird in einem behördlichen Verfahren geprüft, ob dem Antrag entsprochen werden kann. Hier wird z.B. nachgeforscht, ob der Antragsteller nicht Vermögenswerte, insbesondere Immobilien, veräußert hat, von denen er behauptet, sie im Krieg verloren zu haben. Die Antragsteller werden in diesem Verfahren von UNHCR oder von lokalen NGOs unterstützt.
Wird dem Antrag entsprochen, wird dem rückkehrenden Flüchtling eine Wohnung zugesprochen. Dies kann sich aber durchaus verzögern. Viele Rückkehrer bleiben über Jahre im Erstaufnahmezentrum.
Bezüglich der Wiedereingliederung in die Gesellschaft ist anzumerken, dass aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit (25-55%; eine genaue Statistik gibt es schon aufgrund der immer noch ausstehenden Volkszählung nicht) es auch für Fachkräfte äußerst schwer ist Arbeit zu finden. Für die Bürger Bosnien Herzegowinas bedeutet dies in vielen Fällen Schwarzarbeit ohne Beitragsleistung für Gesundheits- und Sozialversicherung. D.h. letztendlich sehen sich viele gezwungen einen Job anzunehmen, bei dem sie unangemeldet für eine unregelmäßige oder nicht ausreichende Entlohnung arbeiten.
Soziale Unterstützung: Sozialleistungen decken in Bosnien Herzegowina grundsätzlich alle Bedürfnisse ab, sind in ihrer Höhe aber sehr vom Status des Antragstellers (Veteran, Rückkehrer, Kriegswitwe ...), dem Familienstatus (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, ...) und letztendlich auch vom jeweiligen Budget der zuständigen Behörde ab.
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajevo vom 22.09.2011
Die Betroffene müsste sich im Falle einer Rückkehr dem geltenden Rückkehrerverfahren -wie in der Vergangenheit bereits beschriebenunterwerfen. (s. auch Bericht vom 31.08.2011; Anm.)
Ergänzt wird betreffend des hier vorliegenden besonderen Umstandes einer in die bosnische Entität Republika Srpska zurückzukehrende Romni, dass es keinerlei Anhaltspunkte gibt, die auf eine, weder schlechtere, noch bessere Behandlung von Roma im Zuge von Rückkehrerverfahren hindeuten.
Dennoch wird angemerkt, dass in Einzelfällen Diskriminiserungen nicht auszuschließen sind. Diese sind jedoch nicht institutionell oder systematisch.
Den Betroffenen stehen Beschwerdemöglichkeiten zu Verfügung.
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajevo vom 31.08.2011
Für Rückkehrer sind die betreffenden lokalen Behörden zuständig. Für jene, die keine Unterkunft haben, wird eine temporär zur Verfügung gestellt. Die lokalen Behörden betreiben unterschiedliche Projekte, deren Ziel es ist, eine permanente
Wohnlösung für Vertriebene und Flüchtlinge sicherzustellen.
[...]
Alle Bürger in Bosnien-Herzegowina haben das Recht auf eine Gesundheitsversicherung bzw. medizinische Versorgung: Arbeitslose Personen werden bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt versichert. Das Recht auf medizinische Versorgung wird im Wege des Hausarztes wahrgenommen. Dieser schickt den Patienten, nach Bedarf, zu den jeweiligen Fachärzten und verschreibt auch Medikamente.
[...]
Die Gesetzgebung in Bosnien-Herzegowina garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen.
[...]
Auch diese Art von Unterstützung (Starthilfe für Rückkehrer; Anm.) wird auf lokaler Ebene geleistet und hängt von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit ab. Es ist derzeit nicht möglich verwertbare Zahlen betreffend Starthilfen für Rückkehrer im Jahr 2010 zu bekommen.Auch diese Art von Unterstützung (Starthilfe für Rückkehrer; Anmerkung wird auf lokaler Ebene geleistet und hängt von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit ab. Es ist derzeit nicht möglich verwertbare Zahlen betreffend Starthilfen für Rückkehrer im Jahr 2010 zu bekommen.
[...]
Das Land hat sich in den vergangenen Jahren von einem Nachkriegsland in ein Transitionsland mit Nachkriegsgeschichte transformiert. Der Ausbau des Staates aufgrund des Daytoner Friedensabkommens mit Annäherung an die EU und NATO schreitet voran, wobei die multiethnische Struktur des Landes dieses Tempo stark beeinflusst. Die Sicherheitslage hat sich mit einem Ausbau der Sicherheitsstrukturen im Land seit dem Kriegsende deutlich gebessert, was auch zu einer stabileren Wirtschaftslage führte. Die globale Wirtschaftskrise hat sich auch Bosnien und Herzegowina ausgewirkt, da Investitionen und Spenden aus dem Ausland zurückgegangen sind.
Trotz dieser ungünstigen Entwicklung sind Rückkehrer nicht sich selbst überlassen und können auf Unterstützung vom Staat und NGOs rechnen.
5. Kann es den Tatsachen entsprechen, dass die Polizei eine alleinerziehende Mutter, die eine Angehörige der Roma ist, aus einem leerstehenden Haus in der Republika Srprska - insbesondere in XXXX - vertreibt bzw. verjagt und sogar schlägt?5. Kann es den Tatsachen entsprechen, dass die Polizei eine alleinerziehende Mutter, die eine Angehörige der Roma ist, aus einem leerstehenden Haus in der Republika Srprska - insbesondere in römisch 40 - vertreibt bzw. verjagt und sogar schlägt?
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajevo, per E-Mail vom 11.06.2012
Nein, Vertreibungen von Roma, Übergriffe auf Roma seitens der Polizei in der buh Entität RS sind allenfalls Einzelfälle, jedenfalls nicht institutionell. Nicht ausgeschlossen sind jedoch - wie auch in Ö - behördlich angeordnete Delogierungen von Hausbesetzern nach Abschluss eines entsprechenden behördlichen Verfahrens.
6. Welchen staatlichen Schutz (Polizei) erhalten Angehörige der Roma sowohl in der RS als auch in der FBIH?
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajevo, per E-Mail vom 11.06.2012
Anzeigen werden von der Polizei entgegen genommen und bearbeitet. In Einzelfällen sind gegenüber Roma Formen von Alltagsrassismus nicht ausgeschlossen; jedoch sind diese nicht institutionell.
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: Februar 2012), Berlin, den 19. Februar 2012
Nach Angaben des BIH-Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge und des European Roma Rights Center kommt es häufig zu verbalen und körperlichen Übergriffen gegen Roma durch Private; Statistiken hierzu liegen nicht vor. Die Angriffe reichen von Beschimpfungen bis hin zu Granatenattacken und Schießereien. Dagegen gibt es keinen effektiven staatlichen Schutz; es ist nicht bekannt, dass solche Taten in nennenswertem Umfang strafrechtlich verfolgt würden.
[...]
Folter ist in BIH kein anerkanntes Mittel staatlicher Ermittlungsmaßnahmen und ist strafbar. Es kommt jedoch nach Erkenntnissen der Botschaft Sarajewo im Rahmen von polizeilichen Verhören, Verhaftungen oder innerhalb der Gefängnisse nach wie vor zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma und andere Minderheiten. Diese werden mitunter nicht zur Anzeige gebracht, so dass weder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet noch Disziplinarmaßnahmen initiiert werden oder die Opfer Entschädigung erhalten. Dies bestätigen grundsätzlich auch andere Institutionen wie das "European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" (CPT), die örtliche OSZE-Mission oder Amnesty International.
[...]
Es gibt zwischen 40 und 100 verschiedene Roma-Interessengruppen in BIH, darunter: "Centre for Protection of Minority Rights" (CPMR Sarajewo), Union der Roma von BIH, Good Roma (Tuzla), Roma Brothers (Tuzla), Sae Roma (Tuzla), Roma-Assoziation der RS.
In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass Roma in BiH nicht mit systematischen oder institutionellen Übergriffen seitens der Bevölkerung und auch Behörden konfrontiert sind, jedoch durch handelnde Einzelpersonen es immer wieder zu klaren Benachteiligungen kommt, die durchaus auch rassistisch motiviert sind.
In solchen Fällen stehen Roma Beschwerdestellen, z.B. in der Form von diversen NGOs, zu Verfügung bei und mit denen sie ihr Recht einklagen können. Wie sooft werden auch hier Einrichtungen dieser Art aufgrund von Unwissenheit der Betroffenen nicht genutzt.
7. Welche Wohnmöglichkeiten stehen einem Rückkehrer - insbesondere einer alleinerziehender Mutter mit zehn Kindern - in Bosnien und Herzegowina zur Verfügung, die über keinerlei Dokumente verfügt?
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajevo, per E-Mail vom 11.06.2012
Neue Wohnungen für Roma und Sinti in Zenica (September 2011)
Im Rahmen einer medienwirksamen Feier in Anwesenheit des Bundesministers für Menschenrechte und Flüchtlinge Safet HALIOVIC und dem Bürgermeister von Zenica Husejin SMAJLOVIC konnten 28 Roma-Familien die Schlüssel von gleich vielen neuen Wohnungen übergeben werden. Die Wohnungen sind auf vier Wohnhäuser aufgeteilt, die mit öffentlichen Geldern erbaut wurden. Insgesamt vier Millionen Euro seien vom Bund seit 2008 in Wohnungen und Häuser für Roma-Familien im gesamten Bundesgebiet investiert worden, was 216 Wohneinheiten entspräche, so der Bundesminister HALILOVIC. Allein eine Million Euro sei bisher nach Zenica geflossen. Diese vier neuen Wohnhäuser in Zenica hätten knapp 600.000 Euro gekostet. Davon seien 450.000 vom Bundesministerium für Menschrechte und Flüchtlinge beigesteuert worden; weitere 100.000 von der schwedischen Entwicklungsagentur und 50.000 von der Gemeinde Zenica.
Der Bürgermeister von Zenica betonte, die neuen Wohnungen für Roma seien ein klarer Beweis dafür, dass es in Zenica keine Diskriminierung oder Benachteiligung von Minderheiten oder sozial schlechter gestellter Gruppen gebe. Während die politischen Verantwortlichen ihr Engagement in der Öffentlichkeit präsentierten, startete die "Union für nachhaltige Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen und Integration von Minderheiten in BuH" eine Kampagne unter dem Titel: "Menschenrechte gemäß Dayton gewährleisten, im Lichte von Versprechungen und aktueller Veränderungen der buh Politik".
Hauptkritikpunkt ist die laut Union verfälschte Darstellung der Rückkehrersituation. Zwar seien rund 740.000 Rückkehrer wieder in ihre Häuser und Wohnungen von vor dem Krieg zurückgekehrt, doch bliebe vielen von ihnen die amtliche Meldung ihres Hauptwohnsitzes an diesen Adressen verwehrt. Das habe massive rechtliche Nachteile zur Folge, insbesondere bei der Geltendmachung von Besitzansprüchen. In einer minutiösen Umfrage in 2717 Gemeinden in BuH habe man insgesamt 280.000 intern Vertriebene ausfindig gemacht, die sehr gerne an ihre Wohnstätten von vor dem Krieg ziehen wollten. Interessanterweise scheinen in den Datenbanken des Bundesministeriums für Menschenrecht und Flüchtlinge nur 150.000 Personen auf. Das liege daran, dass die Betroffenen nicht ausreichend über ihre Rechte informiert würden und deshalb Ansprüche gar nicht geltend machten, so die Kritik. Auch das Bundesbudget für Flüchtlinge, welches auf 10 Millionen Euro angesetzt wurde, sei noch nicht abgesegnet worden und damit nicht verfügbar.
Zur Erinnerung: Das Budget ist seit 2009 provisorisch und muss seit 2011 alle drei Monate vom Bundesparlament provisorisch verlängert werden, weil es hier keine Einigung gab. Seit dem 03. Oktober 2010 konnte man sich auch auf keine neue Regierung auf Bundesebene einigen, was jegliche Budgetdebatten bis auf Weiteres auf Eis legt. Auch auf Entitätsebene sei die finanzielle Unterstützung von Rückkehrern nicht besser. In der Föderation BuH sind es 2011 ca. 8 Millionen Euro, in der Republika Srpska nur 3,5 Millionen. Das seien drastische Einsparungen im Vergleich zu den Jahren davor und ein klares Indiz für die sinkende Aufmerksamkeit für dieses immer noch wichtige Problem, so die Kampagnenverantwortlichen, die auch daran erinnerten, dass die Gewährleistung einer nachhaltigen Rückkehr im Annex VII des Daytoner Friedensabkommens verankert und jedes Zuwiderhandeln verfassungswidrig sei.Zur Erinnerung: Das Budget ist seit 2009 provisorisch und muss seit 2011 alle drei Monate vom Bundesparlament provisorisch verlängert werden, weil es hier keine Einigung gab. Seit dem 03. Oktober 2010 konnte man sich auch auf keine neue Regierung auf Bundesebene einigen, was jegliche Budgetdebatten bis auf Weiteres auf Eis legt. Auch auf Entitätsebene sei die finanzielle Unterstützung von Rückkehrern nicht besser. In der Föderation BuH sind es 2011 ca. 8 Millionen Euro, in der Republika Srpska nur 3,5 Millionen. Das seien drastische Einsparungen im Vergleich zu den Jahren davor und ein klares Indiz für die sinkende Aufmerksamkeit für dieses immer noch wichtige Problem, so die Kampagnenverantwortlichen, die auch daran erinnerten, dass die Gewährleistung einer nachhaltigen Rückkehr im Annex römisch sieben des Daytoner Friedensabkommens verankert und jedes Zuwiderhandeln verfassungswidrig sei.
Häuser für Roma-Familien (Dezember 2010)
Das Bundesministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge konnte im Rahmen der bundesweiten Integrationsbemühungen für Roma und in enger Zusammenarbeit mit dem Hilfswerk Austria, sowie betroffenen Gemeinden in ganz BiH insgesamt 66 Roma-Familien ein neues Zuhause zur Verfügung stellen. Zwanzig Roma-Familien aus Bijeljina, 19 aus Jajce, 15 aus Kiseljak, sechs aus Banja Luka und jeweils drei aus Teslic und Travnik, konnten in den vergangenen Monaten ihre neuen Wohneinheiten beziehen, während in Maglaj bei zehn Roma-Familien durch umfassende Renovierungsarbeiten die Wohnbedingungen massiv verbessert werden konnten.
Weitere 130 Wohneinheiten für Roma sollen schon bald folgen, kündigt der amtierende Bundesminister für Menschenrechte und Flüchtlinge, Safet HALILOVIC, an. Im Jahr 2009 waren knapp 3 Mio. Euro für die Verbesserung der Wohnsituation von Roma investiert worden, welche sich das Bundesministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, die schwedische Entwicklungs- und Kooperationsagentur SIDA und die betroffenen Gemeinden mit jeweils ca. einer Million Euro teilten. Minister HALILOVIC erklärte, die Integration der Roma in die bosnische Gesellschaft sei wichtig und dringend notwendig. In den vergangenen zwei Jahren habe man ganz im Sinne des Aktionsplanes für Roma knapp drei Mio. Euro in die Verbesserung der Lebenssituation der Roma in BiH, speziell in den Bereichen Heim, Arbeit und Gesundheit, investiert.
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: Februar 2012), Berlin, den 19. Februar 2012
Besonders problematisch sind Fragen der Ansiedlung und Unterkunft. Roma haben Zugang zu Flüchtlingssiedlungen (z.B. Siedlung Rakovica). In Bosanski Petrovac sind 50% der Bewohner der Flüchtlingssiedlung Roma. Als Rückkehrer leben Roma häufig in provisorischen Siedlungen mit schlechten Versorgungsverhältnissen und mangelnder Hygiene. Nach Erkenntnissen der Botschaft Sarajewo werden Roma oftmals bei der Förderung schlechter behandelt als andere Rückkehrer. Hinzu kommt, dass viele Roma vor dem Krieg in Schwarzbauten in sog. "informellen Siedlungen" auf zumeist staatlichem Grund und Boden lebten, die später im Krieg zerstört wurden. Roma konnten jedoch in der Regel keine Restitutionsansprüche geltend machen, weil ihnen Dokumente über den Bau der Häuser und Wohnungen fehlten.
Die OSZE schätzt, dass es ca. 100 illegale Roma-Siedlungen in dreißig Ortschaften gibt, in denen insgesamt ca. 22.000 Roma leben. Viele illegale Roma-Siedlungen wurden aufgelöst, aber nicht in allen Fällen Ersatzwohnungen angeboten. Einige illegale Siedlungen wurden nachträglich legalisiert (z.B. Siedlung Prutace im Distrikt Brcko).
Zu diesem Thema auch:
Hilfswerk Austria International: Projekte, Osteuropa, Bosnien und Herzegowina, Wohnraum für Roma-Familien, undatiert, http://www.hilfswerk.at/hwa/projekte/osteuropa-und-balkan/bosnien-und-herzegowina/wohnraum-fuer-roma-familien, Zugriff 25.6.2012
Roma sind in Bosnien und Herzegowina die größte Minderheit und mit akuten Problemen wie Armut, Arbeitslosigkeit, unzureichender Gesundheitsversorgung und prekärer Wohnungssituation konfrontiert.
Es soll an der Verbesserung der Lebenssituation der Roma durch Integration in die Gesellschaft gearbeitet werden. In den nächsten 16 Monaten sollen die Wohnbedingungen für die sozial am meisten benachteiligten Familien in den Gemeinden Zenica, Jajce und Kiseljak in Bosnien und Herzegowina und Bjeljina in der Republik Serbien durch den Bau von neuen Häusern verbessert werden.
In Zenica leben 85 Familien unter unzureichenden Lebensbedingungen:
ohne Wasser, ohne Strom und ohne den geringsten Hygienestandards. Mit diesem Projekt soll mindestens 16 Familien aus der Gemeinde geholfen werden.
Die Roma Gemeinde in Jajce ist fast einhundert Jahre alt. Nach Angaben eines Vertreters der Volksgruppe leben dort mehr als 80 Familien in selbst gebauten Häusern von schlechter Qualität. Mit Hilfe dieses Projektes soll Wohnraum für 19 Familien geschaffen werden.
In Kiseljak wohnen über 124 Familien in Kellern und anderen Substandardbehausungen. Hier sollen 15 Familien ein neues Heim bekommen.
In Bjeljina leben 850 - 950 Roma- Familien. Die Hälfte davon benötigt neue Wohnungen. Mit Hilfe dieses Projektes sollen nun für mindestens 20 Familien Häuser saniert oder neu erbaut werden.
Hilfswerk Austria International: Projekte, Osteuropa, Bosnien und Herzegowina, Verbesserung der Wohnsituation von Roma-Familien in den Gemeinden Banovici und Tuzla, undatiert, http://www.hilfswerk.at/hwa/projekte/osteuropa-und-balkan/bosnien-und-herzegowina/verbesserung-der-wohnsituation-von-roma-familien-in-den-gemeinden-banovici-und-tuzla, Zugriff 25.6.2012
Mit diesen Projekten sollen die Wohnprobleme von Roma-Familien verringert werden. Dadurch soll der Aktionsplan für Bosnien und Herzegowina unterstützt werden, die Wohnprobleme von Roma innerhalb der Dekade der Roma-Integration 2005 - 2015 zu lösen.
Nach der Bewertung der aktuellen Situation hat die Gemeinden Banovici und Tuzla großes Interesse an der Verbesserung der Wohnsituation von Roma-Familien gezeigt. Alle Aktivitäten, die in diesen Projekten enthalten sind, werden von den Gemeindebehörden in Zusammenarbeit mit den Sozialzentren und den Roma-Organisationen durchgeführt. Die endgültige Entscheidung über die Begünstigten wird vom Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge in Bosnien und Herzegowina getroffen.
30 Roma Familien erhalten die notwendige Unterstützung um ihre Wohnungsprobleme lösen zu können. Neben der Verbesserung der Wohnsituation ist die soziale Integration der am stärksten gefährdeten Romabevölkerung das Hauptziel der Projekte.
Am XXXX wurde in Österreich der minderjährige Zwölftbeschwerdeführer, XXXX, geboren. Er ist der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin und der Enkel der Erstbeschwerdeführerin. Vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin (diese wiederum vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin) stellte der Zwölftbeschwerdeführer am 07.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens.Am römisch 40 wurde in Österreich der minderjährige Zwölftbeschwerdeführer, römisch 40 , geboren. Er ist der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin und der Enkel der Erstbeschwerdeführerin. Vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin (diese wiederum vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin) stellte der Zwölftbeschwerdeführer am 07.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens.
Am 07.08.2012 wurden die Erstbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder - sowie die Zweitbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn - vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahmen wurden der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin die Ergebnisse der Anfragebeantwortung vom 25.06.2012 zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Über Vorhalt, dass die vorgebrachten Vertreibungen laut Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten nicht den Tatsachen entsprechen würden, dass aber behördlich angeordnete Delogierungen - wie auch in Österreich - nicht ausgeschlossen werden können, gab die Erstbeschwerdeführerin lediglich an, dass Roma keine Rechte hätten; ihre Kinder würden in der Stadt beschimpft und als "schmutzige Zigeuner" bezeichnet werden. Von Investitionen zur Verbesserung der Lebenssituation für Romazugehörige, der Verabschiedung eines Aktionsplanes und insbesondere von der vollständigen Sanierung einer der größten Romasiedlungen in XXXX habe die Erstbeschwerdeführerin bisher noch nie etwas gehört oder gesehen; sie kenne sich in Bosnien aus, "ein XXXX gebe es dort nicht". Auch von den vorhandenen Frauenhäusern und von der - auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma bestehenden - Möglichkeit, in Frauenhäusern oder anderen Sozialeinrichtungen Unterschlupf und Hilfe zu erhalten, habe die Erstbeschwerdeführerin bisher nichts gehört; es könnte aber sein, dass "es so etwas gebe". Kindergeld habe die Erstbeschwerdeführerin nie erhalten und von der Möglichkeit, sich nach der Rückkehr beim jeweils örtlichen Ministerium registrieren zu lassen und einen Antrag auf Unterstützung stellen zu können, habe die Erstbeschwerdeführerin bisher nichts gewusst. Über Vorhalt, dass sich aus der Anfragebeantwortung weiters ergebe, dass alle Bürger das Recht auf eine Gesundheitsversicherung bzw. medizinische Versorgung hätten und die Behandlung beim Hausarzt und Facharzt kostenlos sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Mutter krank sei und für Medikamente immer wieder habe bezahlen müssen. Nachgefragt führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihre Mutter aus Angst nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sei; sie halte sich nun in XXXX oder XXXX auf, weil dort einer ihrer Brüder lebe.Über Vorhalt, dass die vorgebrachten Vertreibungen laut Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten nicht den Tatsachen entsprechen würden, dass aber behördlich angeordnete Delogierungen - wie auch in Österreich - nicht ausgeschlossen werden können, gab die Erstbeschwerdeführerin lediglich an, dass Roma keine Rechte hätten; ihre Kinder würden in der Stadt beschimpft und als "schmutzige Zigeuner" bezeichnet werden. Von Investitionen zur Verbesserung der Lebenssituation für Romazugehörige, der Verabschiedung eines Aktionsplanes und insbesondere von der vollständigen Sanierung einer der größten Romasiedlungen in römisch 40 habe die Erstbeschwerdeführerin bisher noch nie etwas gehört oder gesehen; sie kenne sich in Bosnien aus, "ein römisch 40 gebe es dort nicht". Auch von den vorhandenen Frauenhäusern und von der - auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma bestehenden - Möglichkeit, in Frauenhäusern oder anderen Sozialeinrichtungen Unterschlupf und Hilfe zu erhalten, habe die Erstbeschwerdeführerin bisher nichts gehört; es könnte aber sein, dass "es so etwas gebe". Kindergeld habe die Erstbeschwerdeführerin nie erhalten und von der Möglichkeit, sich nach der Rückkehr beim jeweils örtlichen Ministerium registrieren zu lassen und einen Antrag auf Unterstützung stellen zu können, habe die Erstbeschwerdeführerin bisher nichts gewusst. Über Vorhalt, dass sich aus der Anfragebeantwortung weiters ergebe, dass alle Bürger das Recht auf eine Gesundheitsversicherung bzw. medizinische Versorgung hätten und die Behandlung beim Hausarzt und Facharzt kostenlos sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Mutter krank sei und für Medikamente immer wieder habe bezahlen müssen. Nachgefragt führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihre Mutter aus Angst nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sei; sie halte sich nun in römisch 40 oder römisch 40 auf, weil dort einer ihrer Brüder lebe.
Zu ihrem Gesundheitszustand und dem Gesundheitszustand ihrer Kinder befragt, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass es ihnen gut gehe; nur XXXX leide an Bronchitis und nehme Medikamente; Befundberichte könne sie jedoch nicht vorlegen. Allfällige besondere Bindungen zu Österreich wurden von der Erstbeschwerdeführerin letztlich verneint und ausgeführt, dass sie gemeinsam mit ihren Kindern in einer betreuten Unterkunft in XXXX lebe.Zu ihrem Gesundheitszustand und dem Gesundheitszustand ihrer Kinder befragt, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass es ihnen gut gehe; nur römisch 40 leide an Bronchitis und nehme Medikamente; Befundberichte könne sie jedoch nicht vorlegen. Allfällige besondere Bindungen zu Österreich wurden von der Erstbeschwerdeführerin letztlich verneint und ausgeführt, dass sie gemeinsam mit ihren Kindern in einer betreuten Unterkunft in römisch 40 lebe.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Zuge ihrer Einvernahme am 07.08.2012 zunächst vor, dass sie ihr bisheriges Vorbringen aufrecht halte. Sie habe Angst vor jenen Leuten, die sie misshandelt hätten und habe in Bosnien und Herzegowina keine Existenz. Ihr Sohn, der Zwölftbeschwerdeführer, habe keine eigenen Fluchtgründe. Zum Vater des Kindes bestehe aktuell kein Kontakt.
Nachgefragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie gesund sei und derzeit nicht in medizinischer Behandlung stehe. Der Verdacht einer Lungenentzündung habe sich nicht bestätigt. Zum Gesundheitszustand ihres Sohnes führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass "irgendetwas beim Herzen nicht in Ordnung sei"; es müsse noch eine Kontrolluntersuchung durchgeführt werden.
Über Vorhalt der Anfragebeantwortung vom 25.06.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie "nicht zur Polizei gehe und sage, dass sie misshandelt worden sei". Die Familie habe kein eigenes Haus gehabt, sei immer wieder vertrieben worden und habe oft im Freien schlafen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin wisse nicht, ob es Frauenhäuser oder sonstige Sozialeinrichtungen im Heimatland gebe, sie habe jedenfalls nie staatliche Unterstützung erhalten. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, wieder im Freien schlafen zu müssen. Aktuell wohne sie gemeinsam mit ihrem Sohn, ihren Geschwistern und ihrer Mutter in XXXX und habe keine besonderen Bindungen zu Österreich aufgebaut.Über Vorhalt der Anfragebeantwortung vom 25.06.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie "nicht zur Polizei gehe und sage, dass sie misshandelt worden sei". Die Familie habe kein eigenes Haus gehabt, sei immer wieder vertrieben worden und habe oft im Freien schlafen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin wisse nicht, ob es Frauenhäuser oder sonstige Sozialeinrichtungen im Heimatland gebe, sie habe jedenfalls nie staatliche Unterstützung erhalten. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, wieder im Freien schlafen zu müssen. Aktuell wohne sie gemeinsam mit ihrem Sohn, ihren Geschwistern und ihrer Mutter in römisch 40 und habe keine besonderen Bindungen zu Österreich aufgebaut.
Im Rahmen der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin wurden ein Bericht des XXXX vom 10.07.2012 über die Spontangeburt des minderjährigen Zwölftbeschwerdeführers und den stationären Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin sowie ein Herzultraschallbefund vorgelegt. Aus dem Ultraschallbefund ergibt sich, dass der Zwölftbeschwerdeführer an keinem Herzfehler leide, es bestehe lediglich ein winziges, nicht kontrollbedürftiges PFO (persistierendes Foramen ovale, Atriumseptumdefekt).Im Rahmen der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin wurden ein Bericht des römisch 40 vom 10.07.2012 über die Spontangeburt des minderjährigen Zwölftbeschwerdeführers und den stationären Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin sowie ein Herzultraschallbefund vorgelegt. Aus dem Ultraschallbefund ergibt sich, dass der Zwölftbeschwerdeführer an keinem Herzfehler leide, es bestehe lediglich ein winziges, nicht kontrollbedürftiges PFO (persistierendes Foramen ovale, Atriumseptumdefekt).
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.08.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina wurden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.08.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina wurden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Feststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina unter Berücksichtigung der Situation für Angehörige der Volksgruppe der Roma und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.06.2012 und führte zusammengefasst aus, dass die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes - insbesondere die vorgebrachten Übergriffe - nicht glaubhaft seien.
Gegen diese Bescheide, den Beschwerdeführern zugestellt am 22.08.2012, wurde mit Schriftsatz vom 28.08.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und die Bescheide im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im Zuge der Beschwerde wurde zunächst wiederholt, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina seien und der Volksgruppe der Roma angehören würden. Die Beschwerdeführer hätten ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Polizei und die serbischen Einwohner verlassen, sowie mangels Fähigkeit des Heimatlandes entsprechenden Schutz zu gewähren. Im Falle der Rückkehr würden sie erneut von der Polizei verfolgt werden und hätten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Rechte.
Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Das Bundesasylamt sei seiner konstituierten Ermittlungspflicht jedoch nicht nachgekommen. Die Erstbeschwerdeführerin habe sämtliche Fragen des Referenten ausführlich beantwortet und keine widersprüchlichen Angaben zu den Fluchtgründen getätigt. Sie habe ihr Vorbringen vielmehr plausibel und logisch nachvollziehbar dargestellt. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes würden die Angaben der Erstbeschwerdeführerin auf wahren Tatsachen beruhen; die Beschwerdeführer seien immer wieder von den Serben vertrieben worden und wären nirgends sicher gewesen. Auch die Zeitspanne der vorgebrachten jahrelangen Verfolgung entspreche den Tatsachen. Die Familie habe in ständiger Angst vor Übergriffen seitens der serbischen Bevölkerung gelebt und sei aus diesem Grund auch immer weiter gezogen; nirgendwo habe die Familie jedoch unbehelligt bleiben können.
Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina wäre den Beschwerdeführern nicht zumutbar, da sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma keine Rechte hätten und von der dortigen Gesellschaft völlig ausgegrenzt wären. Außerdem sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr abermals verfolgt und bedroht werden würden. Wie die höchstgerichtliche Rechtsprechung zeige, könne auch eine Verfolgung von privater Seite Asylrelevanz begründen, wenn der Heimatstaat nicht gewillt bzw. im Stande sei, seinen Staatsbürgern Schutz vor solchen Übergriffen zu gewähren.
Für den Fall, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zugebilligt werde, wurde in eventu ein Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gestellt. Im Falle einer Abschiebung nach "Russland" wären die Beschwerdeführer der Gefahr einer realen Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt. Die Beschwerdeführer würden über keinerlei Identitätsdokumente und über keinen Wohnraum verfügen. Auch eine Unterkunft bei den Verwandten sei nicht möglich und den im Heimatland aufhältigen Verwandten aufgrund der Größe der Familie der Beschwerdeführer auch nicht zumutbar. Eine entsprechende Registrierung im Heimatland sei aus diesem Grund kaum möglich.Für den Fall, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zugebilligt werde, wurde in eventu ein Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gestellt. Im Falle einer Abschiebung nach "Russland" wären die Beschwerdeführer der Gefahr einer realen Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt. Die Beschwerdeführer würden über keinerlei Identitätsdokumente und über keinen Wohnraum verfügen. Auch eine Unterkunft bei den Verwandten sei nicht möglich und den im Heimatland aufhältigen Verwandten aufgrund der Größe der Familie der Beschwerdeführer auch nicht zumutbar. Eine entsprechende Registrierung im Heimatland sei aus diesem Grund kaum möglich.
Zu Spruchpunkt III. wurde im Rahmen der Beschwerde weiters ausgeführt, dass die Ausweisung der Familie sehr wohl einen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens darstellen würde. Trotz familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat sei es völlig ungewiss, ob die Familie angesichts der bestehenden Verfolgungsgefahr zusammenleben könne.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Rahmen der Beschwerde weiters ausgeführt, dass die Ausweisung der Familie sehr wohl einen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens darstellen würde. Trotz familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat sei es völlig ungewiss, ob die Familie angesichts der bestehenden Verfolgungsgefahr zusammenleben könne.
Wenngleich Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gelte, so gehe das Bundesasylamt selbst davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in vielen Belangen nach wie vor staatlich und gesellschaftlich diskriminiert werden. Die angebliche Unterstützung für Minderheiten bestehe nur theoretisch bzw. auf Papier; in der Praxis würden die Angaben jedoch nicht der Realität des Lebens im Heimatland entsprechen.
Zur den allgemeinen schwierigen Verhältnissen von Angehörigen der Volksgruppe der Roma, insbesondere in den Bereichen Wohnraum, Bildung, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung wurde auf einen Bericht von Human Right Watch vom April 2012 verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass Roma weiterhin erheblichen Benachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt seien.
Im Zuge der Beschwerde wurde ein Antrag auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gestellt. Darüber hinaus wurde beantragt, einen länderkundigen Sachverständigen zu bestellen, zum Beweis dafür, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer richtig sei und ein asylrelevanter Sachverhalt vorliege.
Die Beschwerdeführer verfügen seit 13.09.2012 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich.
Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungsverfahren werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und Angehörige der Volksgruppe der Roma.
Der minderjährige Zwölftbeschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen; die Identität der Erst- bis Elftbeschwerdeführer hingegen konnte nicht festgestellt werden.
Die Erst- bis Elftbeschwerdeführer reisten am 22.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen sowie die Sechst- bis Elftbeschwerdeführer stellten am selben Tag, die Fünftbeschwerdeführerin am 03.06.2012 und der am XXXX in Österreich geborene Zwölftbeschwerdeführer am 07.08.2012 Anträge auf internationalen Schutz.Die Erst- bis Elftbeschwerdeführer reisten am 22.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen sowie die Sechst- bis Elftbeschwerdeführer stellten am selben Tag, die Fünftbeschwerdeführerin am 03.06.2012 und der am römisch 40 in Österreich geborene Zwölftbeschwerdeführer am 07.08.2012 Anträge auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer verfügen im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte.
Den Beschwerdeführern ist in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen könnten.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Sinne des Artikel 3, EMRK allenfalls unzulässig machen könnten.
Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Zur Situation in Bosnien und Herzegowina wird festgestellt:
Allgemeines:
Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt: der Staat ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Föderation Bosnien und Herzegowina (FBIH, 51%) und die Republika Srpska (RS, 49%). Hauptstadt beider Entitäten sowie Hauptstadt des Gesamtstaates war bis Anfang 2009 Sarajewo. Am 10./11.03.2009 hat das Parlament der Republika Srpska das bisherige Verwaltungszentrum Banja Luka, durch eine entsprechende Änderung der Verfassung der RS, auch offiziell zu ihrer Hauptstadt erklärt.
Darüber hinaus gibt es den Sonderdistrikt Brcko, der als Kondominium zu beiden Entitäten gehört, de facto aber einer internationalen Übergangsverwaltung unterliegt.
Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang IV des Dayton-Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang römisch vier des Dayton-
Abkommens verankert. Sie begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. Konstitutive Völker: die Bosniaken (Muslime), die Serben (Orthodoxe) und die Kroaten (Katholiken). Am 16. Juni 2008 hat BIH ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet, das den angestrebten Beitritt in die EU vorbereiten soll.
Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung war im Nachkriegs-BIH bislang überlagert von der besonderen Rolle des Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative"
(OHR).
Seit 26.03.2009 ist der Österreicher Valentin Inzko Amtsinhaber. Der HR ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weitreichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers" oder Bonner Befugnisse), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionsträger entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel. Der HR war bis 31.08.2011 auch Sonderbeauftragter der EU (EUSR), seit 01.09.2011 hat der Leiter der EU-Delegation diese Funktion inne. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 6)
In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, scheitert aber in der Praxis am Widerstand der auf ihre Autonomie bedachten "Republika Srpska". Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand März 2012)
Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica- Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch).
Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Über 90% der heutigen RS-Bevölkerung ist serbischer Herkunft (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 6)
Bosnien und Herzegowina ist seit dem Bürgerkrieg (1992-1995) in eine von Muslimen und Kroaten sowie eine von Serben beherrschte Landeshälfte (Entität) geteilt. Die Lage ist gekennzeichnet durch fortdauernde Konfrontation zwischen den ethnisch-nationalistischen Parteien, einen hartnäckigen Reformstau, grassierende Armut und einzelne Fälle ethnisch motivierter Gewalt. Als Erfolg ist es zu verbuchen, dass sich die Sicherheitslage wesentlich entspannt hat. Gleichwohl führt die schlechte soziale, wirtschaftliche und menschenrechtliche Situation immer noch zu Abwanderung und wirkt der Rückkehrbereitschaft entgegen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und
Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens, vom 04. April 2011, Seiten 20 - 21)
Bosnien und Herzegowina macht begrenzte Fortschritte in der Erfüllung der politischen Kriterien. In den Bereichen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit muss ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen am 3. Oktober 2010, die Einrichtung einer Exekutive und von gesetzgebenden Behörden mit der Gründung einer gesamtstaatlichen Regierung abgeschlossen werden. Diese lange Verzögerung behindert die Fortschritte bei den dringend benötigten Reformen. (EUCOM - European Commission, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 59)
Das Parlament der Föderation Bosnien und Herzegowina besteht - wie das Gesamtstaatsparlament - aus zwei Kammern: einem nach dem Verhältniswahlrecht gewählten Abgeordnetenhaus und einer Völkerkammer, in der bosniakische, kroatische und serbische Vertreter in gleicher Stärke repräsentiert sind. Neben den Abgeordneten der drei Volksgruppen gibt es in der Völkerkammer noch die Gruppe der so genannten "Anderen". Der Präsident der Föderation Bosnien und Herzegowina wird durch das Abgeordnetenhaus gewählt, ihm werden je ein Stellvertreter der beiden anderen großen Volksgruppen zur Seite gestellt.
Wichtiges Element der Politik in der Föderation Bosnien und Herzegowina bleiben die unterschiedlichen "nationalen Interessen" der Bosniaken und der bosnischen Kroaten. Während die Bosniaken in der Föderation einen konstitutiven Teil des multiethnischen Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina sehen, in den auch die bosnischen Serben integriert werden sollen (und in dem die Bosniaken von ihrer Zahl her eine dominierende Rolle spielen würden), sehen die bosnischen Kroaten in der Föderation die Möglichkeit, einen relativ starken Einfluss auszuüben und die Interessen ihrer Ethnie durchzusetzen.
Dennoch wird von kroatischen Politikern gelegentlich der Wunsch nach Schaffung einer eigenen kroatischen Entität geäußert. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina Innenpolitik, Stand: März 2012)
Knapp 15 Monate nach den Wahlen gelang es den führenden politischen Parteien, sich über den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina zu einigen. Bei einem Treffen am 28. Dezember 2011 in Sarajevo erzielten die Parteivorsitzenden den entscheidenden Kompromiss. Demnach fallen das Außenministerium, Ministerium für innere Sicherheit, Verteidigungsministerium sowie das Ministerium für Verkehr und Kommunikation den bosniakischen Vertretern zu. Das Ministerium für Finanzen, Außenhandel und wirtschaftliche Beziehungen sowie das Ministerium für zivile Angelegenheiten erhalten die Serben. Die Kroaten konnten sich neben dem Vorsitz des Ministerrats das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge sowie das Justizministerium sichern. In Bosnien Herzegowina konnte 2011 ein Wirtschaftsaufschwung verzeichnet werden. Im Mai 2011 hatte die Ratingagentur Moody¿s wegen der politischen Unabwägbarkeiten die Kreditwürdigkeit von Bosnien und Herzegowina herabgestuft. Unter diesen Voraussetzungen gelang es Bosnien und Herzegowina nicht, die notwendigen strukturellen Reformen umzusetzen. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina vom 04.01.2012 Seiten 1 und 3)
Die Republika Srpska (RS)
Die "Republika Srpska" umfasst 49 Prozent des Territoriums bei einem Anteil von rund einem Drittel an dessen Gesamtbevölkerung. Die Bevölkerung der Republika Srpska selbst setzt sich seit Kriegsende ethnisch zu etwa 95 Prozent aus Serben sowie zu rund 5 Prozent aus Bosniaken, Kroaten und so genannten "Anderen" zusammen. Seit Januar 1998 ist Banja Luka Regierungssitz. Durch das Fehlen der Kantonsebene verfügt die Republika Srpska über weitaus schlankere Strukturen als die Entität "Föderation von Bosnien und Herzegowina", was sich in einem weniger aufgeblähten Verwaltungsapparat und schnelleren Entscheidungsprozessen ausdrückt.
Absolute Priorität der Politik der Regierung ist die Bewahrung der Republika Srpska als eine mit weitreichenden Kompetenzen ausgestatteten Entität im Gesamtstaat. Dementsprechend ist die Regierung sehr zögerlich bei der Übertragung von Befugnissen auf den Gesamtstaat und fordert immer wieder Zuständigkeiten zurück, die bereits zuvor dem Gesamtstaat übertragen worden waren.
Das Verhältnis der Republika Srpska zum Gesamtstaat wie auch zur Internationalen Gemeinschaft wird weiterhin auch von der Kriegsverbrecherproblematik überschattet (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: März 2012)
Brcko
Einen Sonderstatus besitzt der Brcko-Distrikt im Nordosten des Landes (ca. 80.000 Einwohner), der faktisch eine regionale Brückenfunktion zwischen den beiden sonst getrennten Teilen der RS wahrnimmt. Seit 2002 ist Brcko ein direkt dem Gesamtstaat nachgeordnetes, sich selbst regierendes neutrales und entmilitarisiertes Gebiet. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 9)
Die Klärung der geographischen Zuordnung der im Nordosten von Bosnien und Herzegowina gelegenen Stadt Brcko und ihrer Umgebung war gemäß Friedensabkommen von Dayton einem Schiedsgericht übertragen worden. Der Distrikt Brcko liegt auf der Trennlinie zwischen beiden Landesteilen und stellt die einzige Verbindung zwischen dem östlichen und westlichen Teil der Republika Srpska dar. Brcko ist nunmehr als Kondominium beiden Entitäten zugehörig. Die Umsetzung des Schiedsspruchs wird durch einen internationalen Sonderverwalter mit exekutiven Vollmachten überwacht. (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: März 2012)
Polizei:
Eine Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch stark umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
Februar 2012, Seite 7; Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina)
Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie begleitet die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällen hat sie das Recht zu Inspektionen. Das Mandat der EUPM wurde durch einen Beschluss des Rats der EU bis zum 30.06.2012 verlängert. Das übergeordnete Ziel der EUPM, eine Änderung der kompletten Polizeistruktur in BIH - von einer kleinteiligen Zuständigkeitsvertretung hin zu einer gesamtstaatlichen Polizeiorganisation - konnte nicht erreicht werden und wird auch in absehbarer Zeit nicht vollständig zu erreichen sein. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seiten 7-8)
Auf staatlicher Ebene wurden nur begrenzte Fortschritte bei der Polizeireform gemacht. Die regionalen Behörden sind in einer Phase der Umbildung und haben erst danach die Möglichkeit die Polizeireform umzusetzen.
Gegen Ende des Jahres bildete die Regierung eine Reihe von Gremien in der Agenturen für Forensik, Bildung, Förderung der Polizei, Leitung der Koordination und Fremdenrecht inkludiert sind. Wegen Personalmangels, teilweiser politischer Einmischung, Missverständnissen mit den Entitäten und aufgrund von Kompetenzstreitigkeiten auf Landesebene konnten die Agenturen für Forensik, Bildung und Förderung der Polizei, ihre Arbeit noch nicht aufnehmen.
Die Entitäten haben auch die vorgeschriebene Zielvorgabe, den ethnischen Anteil bei den Polizeikräften zu erhöhen, nicht erfüllt. Die in der Verfassung verankerte Untersuchungskommission für Innere Angelegenheiten PSU, Professional Standards Unit, führt Überprüfungen in den Abteilungen des Innenministeriums und im Distrikt Brcko durch. (U.S. Department of State - 2010 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 08.04.2011, Seite 5)
In den Entitäten und dem Distrikt Brcko, in denen es eigene Polizeibehörden gibt, kommt es auf staatlicher Ebene zu erheblichen Überschneidungen in den gesetzlichen Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden. EU-Streitkräfte unterstützen die Regierung weiterhin bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit.
Das NATO Büro in Sarajevo hilft den Behörden in Zusammenarbeit mit dem International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY) bei der Umsetzung der Reform des Verteidigungssektors und der Terrorbekämpfung. Die lokale Polizei wird weiterhin von der EU Polizeikommission überwacht. Innerhalb der Entitäten, vor allem bei der staatlichen Sicherheit und den Dienstleistungen, ist Korruption weiterhin verbreitet. Durch Kontrollen der Sicherheitskräfte, die von zivilen Behörden durchgeführt werden, versucht die Regierung wirksam gegen Missbrauch und Korruption vorzugehen. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 5)
Ombudsmanninstitution
Aufgrund gesetzlicher Grundlagen wurde eine unabhängige Institution eines Ombudsmanns für Menschenrechte auf Bundesebene (BuH) errichtet, welche die Förderung von verantwortungsbewusster Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen, zur Aufgabe hat. Die Ombudsmann Institution hat spezielle Abteilungen eingerichtet, die sich für den Schutz des Kindes, behinderter Personen und der Rechte von Festgenommen und Inhaftierten kümmern und eine Abteilung für die Rechte nationaler, religiöser und anderer Minderheiten.
(Council of Europe: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Bosnia and Herzegovina on 27-30 November 2010, Appendix, March 2011)
Die Abteilung Grund- und Freiheitsrechte des Ombudsmannsbüros erhielt 2010 insgesamt 1.861 Beschwerden, wobei davon u.a. 72 die Polizei, 512 die Verwaltung und 652 die Gerichte betrafen. Beschwerden über die Polizei richteten sich gegen ineffiziente Behandlung von Anzeigen, übertriebene Anwendung von Polizeigewalt, die Arbeit der internen Polizeikontrolle und die Verletzung von Menschenrechten im Bereich Beschäftigung und bei Auswahlverfahren. In 8 dieser Fälle konnte das Büro durch Interventionen und/oder Mediation der Schutz der Rechte der Beschwerdeführer erreicht werden. Die restlichen Fälle waren entweder schlecht begründet oder wurden wegen mangelnden Interesses an einer Weiterführung der Untersuchungen seitens des Büros eingestellt.
(Institution of Human Rights Ombudsman of Bosnia and Herzegovina:
Annual Report on Results of the Activities by the Human Rights Ombudsman of Bosnia and Herzegovina for 2010, March 2011)
Insgesamt gibt es in Bosnien Ombudsmannbüros in Banja Luka, Sarajevo, Mostar, im Distrikt Brcko und eine Außenstelle in Livno.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajewo: Email 7.6.2011)
NGO's
Das Helsinki Committee for Human Rights in Bosnia and Herzegovina betreibt ein Rechtsberatungsbüro. Das Büro behandelt(e) bis 2010 insgesamt 4.778 Fälle, wobei diese Beschwerden u.a. über Verstöße gegen das Recht auf einen wirksamen Schutz durch Gerichte, auf eine faire Anhörung, auf Zugang zum Gericht, auf Arbeits- und Sozialrechte, auf Schutz gegen häusliche Gewalt enthielten. In vielen Fällen konnten dabei Fälle gelöst bzw. zahlreiche Rechtsberatungen für die Bürger durchgeführt werden. Außerdem fungierte das Büro in bestimmten Fällen auch als Rechtsvertreter vor Gericht.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Sarajewo: Email 7.6.2011)
Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen und NGO's können seitens der öffentlichen Stellen unbehindert ihrer Arbeit nachgehen und deren Berichte über Menschenrechtsfälle publizieren. Die Regierung kooperierte auch mit internationalen Institutionen wie dem OHR, ICRC und der OSCE. Die Regierung der "Republika Srpska" war weniger kooperativ mit solchen Organisationen.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina, April 2011)
Menschenrechte:
Die Achtung der Menschenrechte und Schutz von Minderheiten ist weitgehend sichergestellt. Bosnien Herzegowina hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen ratifiziert, doch es klappt nicht immer bei der Umsetzung. Die zivilen und bürgerlichen Rechte werden weitgehend eingehalten. Im ganzen Land kommt es zu kleinen Fortschritten bei der Harmonisierung des Strafvollzugs. Eine Annahme des Rahmenbeschlusses eines Gesetzes über die freie Prozesskostenhilfe, das mit der EMRK vereinbar ist, steht noch aus. Der Zugang zu den Gerichten in Zivil- und Strafverfahren muss noch sichergestellt werden. Es gab einige Verbesserungen in den Haftbedingungen insbesondere in psychiatrischen Einrichtungen, aber die Probleme der Überbelegung der Zellen und Misshandlungen von Häftlingen müssen noch gelöst werden.
Wirtschaftliche und soziale Rechte werden zwar durch den bestehenden rechtlichen Rahmen garantiert, aber aufgrund der lückenhaften Kompetenzen mangelt es an der Umsetzung. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurde ein in seinem Umfang begrenztes Antidiskriminierungsgesetz beschlossen, dessen Durchführung aber unzureichend ist. Der Schutz von Frauen vor Gewalt sowie der soziale Schutz von Kindern muss ebenfalls verbessert werden.
Trotz Einrichtungen einer Koordinierungsstelle der Föderation, die sich mit interethnischen Beziehungen befasst, gibt die Zahl der geteilten Schulen ("zwei Schulen unter einem Dach") und mono-ethnischen Schulen Anlass zur Sorge.
Das System der Sozialleistungen stützt sich ausschließlich auf das Gesetz und geht nicht gesondert auf Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Personen, einschließlich geistig Behinderten, ein.
Der soziale Dialog und die Ausübung der Arbeitnehmerrechte werden weiterhin durch die auf gesamtstaatlicher Ebene fehlende Anerkennung und den unzureichenden Rechtsrahmen behindert. (EUCOM - European Commission, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 60 )
Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert. Der im Jahr 2004 eingerichtete Menschenrechtsausschuss wurde 2006 wieder aufgelöst. Das Verfassungsgericht übernahm ca. 500 Altfälle des Ausschusses. Die Zahl der eingehenden übersteigt auch weiterhin noch die Zahl der abgeschlossenen Vorgänge, so dass sich der Verfahrensstau auch in absehbarer Zukunft nicht abbauen lassen wird. Gemäß der BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NROs verpflichtet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seiten 19 und 20)
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seiten 20-21)
Frauen/Kinder
Das Gesetz verlangt, dass der Frauenanteil in den politischen Parteien mindestens 30 Prozent betragen soll. Im gesamtstaatlichen Abgeordnetenhaus waren 8 von 42 Mitgliedern Frauen, es gab zwei weibliche stellvertretende Minister. Auf der Ebene der Entitäten waren drei Frauen in Führungspositionen und in der RS zwei Frauen im Parlament. Seit August 2011 sind in der RS 31 Prozent der Delegierten der Nationalversammlung Frauen, 30 Prozent bekleiden einen Ministerposten und 5 Prozent sind in der Kommunalpolitik. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 13)
Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Nach dem Gleichberechtigungsgesetz sind Frauen und Männer unabhängig von ihrem Familienstand in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. Es gibt eine BIH-Agentur für Geschlechtergleichheit, in der FBIH ein Zentrum für Gleichstellungsangelegenheiten und in der RS eine entsprechende Kommission. Auf Kantons- und Gemeindeebene existieren Kommissionen für Menschenrechte, denen auch die Überwachung der Einhaltung von Frauenrechten obliegt. Darüber hinaus wachen auch die Ombudsleute für Menschenrechte auf Gesamtstaats- und Entitätsebene über die Einhaltung der Rechte der Frauen.
Frauen sind jedoch häufig geschlechtsspezifischen Diskriminierungen in Politik, Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere wenn sie der jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. So verdienen Frauen in der freien Wirtschaft in der Regel weniger als ihre männlichen Kollegen, sie werden mitunter im Falle der Schwangerschaft oder nach der Entbindung entlassen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 16)
Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe sind strafbar; die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Die Polizei verfolgt Fälle von ehelichen Vergewaltigungen nicht immer mit dem gleichen Nachdruck wie Vergewaltigungen außerhalb der Ehe. Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt und sexuelle Übergriffe sind nach wie vor weit verbreitet, und werden aus Scham und aus Furcht vor Repressalien selten angezeigt. NGO¿s schätzen, dass ein Drittel der Frauen im ländlichen Bereich Opfer von häuslicher Gewalt waren. Die Polizei wurde im Umgang mit Fällen von häuslicher Gewalt speziell ausgebildet, trotzdem berichten NGO-s über eine weit verbreitete Haltung der Polizei in den Entitäten, die Verhaftungen der Straftäter wegen "Zerschlagung der Familien" nicht durchführen. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 15)
Es gibt zwei Hotlines für Opfer häuslicher Gewalt. Die Zahl der gemeldeten Gewalttaten
im häuslichen Umfeld steigt an, da Frauen durch Kampagnen vermehrt über ihre Rechte aufgeklärt und zum Anzeigen der Taten ermutigt werden. Es gibt nach Kenntnissen des Auswärtigen Amts fünf Schutzhäuser für Frauen und Kinder, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Diese befinden sich in Mostar, Tuzla, Banja Luka, Sarajewo und Modrica. Verschiedene NROs bemühen sich, weitere Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 16)
Viele Familien, vor allem Roma, versäumen die Geburt ihrer Kinder registrieren zu lassen. Nichtregistrierte Kinder haben erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu sozialen, pädagogischen und gesundheitlichen Leistungen.
Gewalt gegen Kinder ist in den Familien nach wie vor ein Problem. Kindesmissbrauch wird zwar von der Polizei strafrechtlich verfolgt, aber es mangelt an Sozialzentren und Unterbringungsmöglichkeiten für missbrauchte Kinder.
In bestimmten Roma-Gemeinschaften kommt es nach wie vor zur Verheiratung von minderjährigen Mädchen. Die Regierung hat noch kein spezielles Programm, das auf die Verringerung der Häufigkeit von Kinderheirat abzielt.
Missbrauch oder Nötigung zur Prostitution von Kindern oder Jugendlichen wird mit Freiheitsstrafen von einem bis fünf Jahren geahndet. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seiten 15 und 16)
Religionsfreiheit
Nach inoffiziellen Schätzungen des staatlichen Amtes für Statistik sind 45% der Bevölkerung Muslime und 36% serbisch-orthodoxe Christen. Der Anteil der römisch katholischen Bevölkerung beträgt 15%, der der Protestanten 1% und bei anderen religiöse Gruppierungen, einschließlich Juden, 3%.
Bosniaken sind in der Regel mit dem Islam, bosnische Kroaten und Roma mit der katholischen Kirche und bosnische Serben mit der serbisch-orthodoxen Kirche verbunden.
Ethnische Säuberungen während des Krieges 1992 bis 1995 verursachten interne Wanderbewegungen und Flüchtlingsströme und spalteten die Bevölkerung in getrennte ethnisch-religöse Bereiche. Als Ergebnis daraus leben die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Anhänger in der Republik Srpska (RS), die Mehrheit der Muslime in Zentral Bosnien und Sarajevo und die Katholiken in der Herzegowina. Die jüdische Gemeinde, die Protestanten und die vielen anderen kleinen religiösen Gruppierungen haben die meisten Mitglieder in Sarajevo. (U.S. Department of State, July-December 2010 International Religious Freedom Report vom 13.09.2011, Seiten 1 und 2)
Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert, d.h. die positive und negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Freiheit, eine Religion anzunehmen oder zu wechseln, allein oder mit anderen dem Glauben zu folgen und Gebräuche einzuhalten. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und das Religionsgesetz gewährleistet.
Das Religionsgesetz vom 22.01.2004 soll die Gewissens- und Religionsfreiheit garantieren und einen rechtlichen Rahmen schaffen, in dem alle Kirchen und Religionsgemeinschaften mit gleichen Rechten und Pflichten diskriminierungsfrei tätig sein können. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen in Einklang mit dem Religionsgesetz gebracht werden. Nach dem Gesetz hat jeder das Recht auf Religionserziehung, die mir von dazu bestimmten Personen der jeweiligen Glaubengemeinschaft erteilt werden darf. Es ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften verboten, im Religionsunterricht oder bei anderen Aktivitäten Hass und Vorurteile gegen andere Kirchen und Religionsgemeinschaften oder deren Mitglieder oder Personen ohne Glaubenszugehörigkeit zu verbreiten oder sie am öffentlichen Bekenntnis ihres Glaubens zu behindern. Jede Diskriminierung in Glaubenfragen ist verboten. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen.
Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Die Religionszugehörigkeit hängt in BIH in der Regel sehr eng mit der Zuordnung zu einer bestimmten ethnischen Gruppe zusammen, da sich die größten ethnischen Bevölkerungsgruppen vor allem über die Religionszugehörigkeit definieren. Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit sind nach wie vor häufig. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, vom 24.10.2010, Seite 13)
Minderheiten
Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. In BiH werden 17 nationale Minderheiten anerkannt. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen: Alle der 15 Delegierten in der zweiten Kammer im Parlament ("Haus der Völker") müssen Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Bosniaken, Kroaten und Serben sein. Im Gegensatz zur Verfassung des Gesamtstaats nehmen die Verfassungen der beiden Entitäten in stärkerem Maße Rücksicht auf andere Gruppen bzw. Minderheiten (z.B. durch eine proportionale Berücksichtigung auf Kantonsebene in der Regierung und in den Ministerien).
Im Vergleich zu den konstitutiven Volksgruppen sind jedoch auch in den Entitätsverfassungen die Minderheiten benachteiligt.
Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz. Demnach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt. Es ist damit integraler Bestandteil des nationalen Rechtssystems. Als nationale Minderheiten gelten Bevölkerungsgruppen gleichen ethnischen Ursprungs, gleicher Tradition, Sitten, Religion, Sprache, Kultur, Spiritualität und Geschichte, die im Besitz der BIH-Staatsangehörigkeit sind und nicht einer der drei konstitutiven Volksgruppen in BIH angehören. Somit genießen zurückkehrende Angehörige einer konstitutiven Volksgruppe in Gebiete, in denen sie nicht die Mehrheit bilden, keinen Schutz nach dem Minderheitenschutzgesetz. In BIH gibt es folgende Minderheiten: Albaner, Deutsche, Italiener, Juden, Mazedonier, Montenegriner, Polen, Roma, Rumänen, Rusinen, Russen, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Türken, Ukrainer und Ungarn. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der Angehörigen von Minderheiten und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung. Seit der letzten Volkszählung 1991 haben sich die Bevölkerungszahlen und -verhältnisse stark verändert. Nach jüngeren offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu 52% aus Bosniaken, zu 33% aus serbischen Bosniern und zu 10% aus kroatischen Bosniern; die übrigen 5% entfallen auf nationale Minderheiten. Bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 4 Mio. (BIH-Statistikagentur) gehören also schätzungsweise 200.000 Staatsangehörige Minderheiten an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seiten 10 und 11)
Zu den nicht konstitutiven Volksgruppen gehören auch Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 5;
Die Achtung und der Schutz von Minderheiten und deren kulturelle Rechte sind weitgehend sichergestellt. (EUCOM - European Commission, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 60 )
Die 16 anerkannten nationalen Minderheiten, werden laut Verfassung nicht als "Bestandteil" der Bevölkerung angesehen und sind in der Regierung nach wie vor stark unterrepräsentiert, nur ein Mitglied ist im Ministerrat vertreten. Ethnische Unterschiede stellen nach wie vor ein großes gesellschaftliches Problem dar, es kommt immer wieder zu Belästigungen, Drohungen und Diskriminierungen gegen Minderheiten, Vandalismus und Brandstiftung, und auch zu ungerechtfertigten Entlassungen. Trotzdem existieren einige Gemeinden, in denen ethnisch gegensätzliche Bevölkerungsgruppen friedlich zusammenleben. Ein großes Problem stellen ethnische Diskriminierungen in der Ausbildung und Beschäftigung dar. Arbeitgeber weigern sich häufig, Angehörige von Minderheiten einzustellen. Die staatlichen Behörden sind nicht in der Lage Vorurteile und Diskriminierungen gegenüber Juden und Roma zu verhindern. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report:
Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012; Seiten 13 und 17)
Roma
Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten - in verschiedenen Bereichen nicht auf die Unterstützung staatlicher Stellen hoffen. Insbesondere bei der Suche nach einer Beschäftigung, beim Erhalt von Sozialleistungen und einer Krankenversicherung, bei Aus- und Fortbildung, bei Fragen der Ansiedlung bzw. Unterkunft, beim Zugang zu Personaldokumenten und Erhalt der BIH-Staatsangehörigkeit werden Roma häufig benachteiligt. Lediglich ein Drittel der Roma verfügt über eine Krankenversicherung. Die fehlende Krankenversicherung und Registrierung als Arbeitssuchender gehen oft Hand in Hand. Roma haben größere Schwierigkeiten als andere Bevölkerungsgruppen, einen Arbeitsplatz zu finden. Nach einem des BIH Menschenrechts- und Flüchtlingsministeriums von 2010 befinden sich lediglich ca. 3% der über 18-jährigen Roma in einem formellen Beschäftigungsverhältnis. Gründe dafür sind neben verbreiteter Diskriminierung bei der Einstellung auch fehlende Dokumente, die für die Bewerbung und Einstellung notwendig sind. Roma-Familien leben häufig vom Müllsammeln und dem Betteln der Frauen und Kinder.
Besonders problematisch sind Fragen der Ansiedlung und Unterkunft. Roma haben Zugang zu Flüchtlingssiedlungen (z.B. Siedlung Rakovica). In Bosanski Petrovac sind 50% der Bewohner der Flüchtlingssiedlung Roma. Als Rückkehrer leben Roma häufig in provisorischen Siedlungen mit schlechten Versorgungsverhältnissen und mangelnder Hygiene. Nach Erkenntnissen der Botschaft Sarajewo werden Roma oftmals bei der Förderung schlechter behandelt als andere Rückkehrer. Hinzu kommt, dass viele Roma vor dem Krieg in Schwarzbauten in sog. "informellen Siedlungen" auf zumeist staatlichem Grund und Boden lebten, die später im Krieg zerstört wurden. Roma konnten jedoch in der Regel keine Restitutionsansprüche geltend machen, weil ihnen Dokumente über den Bau der Häuser und Wohnungen fehlten.
Die OSZE schätzt, dass es ca. 100 illegale Roma-Siedlungen in dreißig Ortschaften gibt,
in denen insgesamt ca. 22.000 Roma leben. Viele illegale Roma-Siedlungen wurden aufgelöst, aber nicht in allen Fällen Ersatzwohnungen angeboten. Einige illegale Siedlungen wurden nachträglich legalisiert (z.B. Siedlung Prutace im Distrikt Brcko).
Die staatlichen Behörden und internationale Organisationen haben einige Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma ergriffen. Bei der OSZE in BIH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma- Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Beim Ministerrat von BIH gibt es zwei Gremien: Ein neunköpfiger Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind. Im Jahr 2005 haben mehrere NROs einen Aktionsplan verabschiedet, dessen Umsetzung - auch mit Hilfe der Behörden - bereits etwas zur Verbesserung der Lage der Roma beigetragen hat. So wurde beispielsweise in Gorica eine der größten Roma-Siedlungen vollständig saniert, so dass sie jetzt zu einer begehrten Wohngegend geworden ist. Weitere Sanierungen sind geplant. Es gibt zwischen 40 und 100 verschiedene Roma-Interessengruppen in BIH, darunter:
"Centre for Protection of Minority Rights" (CPMR Sarajewo), Union der Roma von BIH, Good Roma (Tuzla), Roma Brothers (Tuzla), Sae Roma (Tuzla), Roma-Assoziation der RS.
Die Zahl der zur Schule gehenden Kinder variiert von Gemeinde zu Gemeinde und schwankt schätzungsweise zwischen 10% und 80%. Insgesamt besuchen mehr als 40% der Roma-Kinder regelmäßig die Schule. Für Kinder aus sozial schwachen Familien - einschließlich Roma Familien - besteht die Möglichkeit, Lehrmaterialien kostenlos zu erhalten und die Kosten für einen langen Anfahrtsweg zur Schule erstattet zu bekommen. Viele Roma-Kinder besuchen dennoch keine Schule aufgrund extrem schlechter Lebensbedingungen, fehlender angemessener Kleidung, allgemeiner finanzieller Probleme, weiter Entfernungen zur Schule, aber auch wegen der Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit der Eltern, bestimmte mit dem Schulbesuch verbundene Nebenkosten zu begleichen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
Februar 2012, Seiten 12 bis 13; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
September 2010, vom 24.10.2010, Seite 12)
Bildung
Jeder Kanton ist separat für die Bildung zuständig. In Sarajevo unterliegt die Aufnahme von Schülern an Haupt-und Oberschulen den Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Information. Es gibt nahezu keine Möglichkeiten in Bosnien und Herzegowina ein Studentendarlehen zu bekommen.
Jede Fakultät bietet neuen Studenten die Möglichkeit sich Anfang des Schuljahres, in Abhängigkeit der Fonds, für ein Stipendium zu bewerben. In wenigen Fällen ist es möglich ein Stipendium von einer humanitären NGO (z. B. bei Waisen) oder von einer Gemeinde (im Allgemeinen muss der Student der Beste seiner Klasse sein, bei einer Bewertung von 9,5 und mit seiner Familie unterhalb der Armutsgrenze leben) zu bekommen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011, Seiten 15 und 17)
Es besteht Schulpflicht. Der Schulbesuch ist für Kinder bis zum 15. Lebensjahr kostenfrei. Die Eltern müssen jedoch für die Kosten von Schulbüchern, Mittagessen und Verkehrsmittel aufkommen, sodass einige Kinder deshalb nicht die Schule besuchen. Aufgrund von mangelhaften Kontrollen kann die Schulbildung nicht für alle Kinder gewährleistet werden. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass für Kinder mit besonderen Bedürfnissen gesonderte Klassen bereitgestellt werden sollen, jedoch mangelt es an den Unterbringungsmöglichkeiten in den Schulen. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 15)
Sozioökonomische Aspekte:
Die Arbeitslosigkeit beläuft sich in Bosnien und Herzegowina auf etwa 43%. Den Statistiken des Bundesamts für Arbeit zu Folge, waren zu Beginn des Monats August 2010, 516.045 registrierte Personen in der Föderation Bosnien arbeitslos. Obwohl viele Personen als arbeitslos bei dem Bundesamt für Arbeit gemeldet sind, haben sie eine Arbeit im privaten Bereich.
In der Föderation Bosnien und Herzegowina betrug das durchschnittliche Nettogehalt im Juli 2011 814 BAM (417 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1239 BAM (635 EUR). In der Republik Srpska betrug das durchschnittliche Nettogehalt im Juli 2011 802 BAM (411 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1225 BAM (628 EUR). Der Mindestlohn beträgt in der Föderation Bosnien und Herzegowina 357 BAM (183 EUR) und 370 BAM (189 EUR) in der Republik Srpska.
Personen, die bei den Gemeindearbeitsämtern als arbeitssuchend gemeldet sind, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf finanzielle Unterstützung:
Der Grund der Kündigung der vorherigen Beschäftigung (in Bosnien und
Herzegowina) darf nicht durch den Antragssteller verursacht sein
Der Antragssteller muss sich binnen 30 Tagen beim Arbeitsamt
arbeitssuchend gemeldet haben
Der Antragsteller muss mindestens für einen Zeitraum von 8 aufeinander
folgenden Monaten oder 8 Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes kann, je nach finanzieller Situation der Kantonsgemeinden, variieren. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011, Seiten 9 und 10)
Die Arbeiter haben das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen. Die Gewerkschaften waren in der Regel unabhängig. Bei den Tarifverhandlungen der beiden Entitäten wurden der Mindestlohn und sonstige Arbeitsbedingungen von den jeweiligen Regierungen und den repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt. 20 Prozent der Arbeitskräfte arbeiten in einer nichtregistrierten Schattenwirtschaft. (U.S.
Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 19)
Die Genehmigung einer Rente in der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republik Srpska folgt den gleichen Richtlinien.
Eine Rente wird automatisch in beiden Verwaltungsbezirken genehmigt, wenn eine Person 40 Jahre gearbeitet hat. Ab einem Alter von 65 Jahren sind sowohl Männer als auch Frauen in beiden Verwaltungsbezirken rentenberechtigt, sofern sie mindestens 20 Jahre gearbeitet haben. In der Republik Srpska gibt es für Frauen ein anderes Rentensystem als in der Föderation Bosnien und Herzegowina. In der Republik Srpska sind Frauen automatisch im Alter von 60 Jahren rentenberechtigt, sofern sie 35 Jahre gearbeitet haben. Es ist zudem möglich, eine Invaliditätsrente auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ungeachtet der bisherigen Dienstzeit zu erhalten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011, Seiten 7-8)
Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend. Die Höhe der Sozialhilfe beträgt zwischen 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung.
Armut gilt als einer der Gründe für die erhöhte Kindersterblichkeitsrate (zwischen 9 und 10 Kinder pro 1000 Lebendgeburten) (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 24)
Situation für Rückkehrer
Grundversorgung:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. ist landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 24)
Es gibt wenige Möglichkeiten für Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina, eine Arbeit in ihrem erlernten Beruf, auf Grund der instabilen wirtschaftlichen Situation, zu bekommen. Das Recht auf einen Arbeitsplatz ist jedem Bürger Bosniens und Herzegowinas, der älter als 18 Jahre ist und der beim Amt für Arbeit in der Gemeinde seines Wohnsitzes registriert ist, garantiert. Ein Rückkehrer hat das gleiche Recht und kann sich für eine Stelle bei dem Amt für Arbeit in der Gemeinde bewerben, sofern er die erforderlichen Dokumente vorlegen kann. Jeder Heimkehrer nach Bosnien und Herzegowina und in die Republik Srpska muss sich beim Arbeitsamt für zukünftige Beschäftigungsmöglichkeiten arbeitssuchend melden, auch wenn er/sie keine finanzielle Unterstützung beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011, Seiten 9 und 10)
Die Behandlung der Rückkehrer hat sich tendenziell weiter verbessert, auch wenn dies lokal sehr unterschiedlich zu beurteilen ist und die Erteilung von Identitätsdokumenten noch zu langsam erfolgt. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden in der Regel lediglich zur Aufnahme der Personalien polizeidienstlich behandelt. Die Rückführungen erfolgen bisher regelmäßig über Sarajewo. Sozial besonders schutzbedürftige Personen unter den Rückkehrern wie alleinstehende Frauen mit Kindern oder ältere Menschen, die ohne familiären Anhang und mittellos sind, müssen - soweit sie nicht auf Hilfe weiter entfernter Verwandter oder Bekannter zählen können - in alternativen Unterkünften untergebracht werden, meist in privat angemieteten Wohnungen.
Die Schlechterstellung von Minderheitenrückkehrern durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der RS und der Herzegowina noch gängige Praxis. Dies betrifft u.a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung (z.B. wird in Teilen der Herzegowina überwiegend nur die kroatische Geschichte, katholischer Religionsunterricht etc. in kroatischer Sprache unterrichtet, so dass Minderheitenrückkehrer benachteiligt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 27)
Sozialhilfe, staatliche Unterstützung:
Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien und Herzegowina sind zwingend anzuwenden um umfassende Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können, zur Verfügung zu stellen.
Personen die plötzlich auf Grund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien und Herzegowina.
Ein Rückkehrer hat, bei der Beantragung von Sozialleistungen den gleichen Status wie ein Bürger Bosnien und Herzegowinas. Sie/Er muss das Zentrum für Sozialhilfe in der Gemeinde, in der er einen Aufenthaltsstatus nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina hat, kontaktieren.
In der Föderation Bosnien und Herzegowina beinhalten die Sozialleistungen die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie; die finanzielle Unterstützung beträgt bis zu 114 BAM (57 EUR) pro Haushaltsmitglied + 10% für jede weitere Person des Haushalts. Zusätzlich werden monatlich etwa 50 BAM (25 EUR) für Wasser, Strom, Nebenkosten etc. zur Verfügung gestellt. Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. (Beispielsweise die Stadtverwaltung von Sarajevo). Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde.
In der Republik Srpska beinhalten die Sozialleistungen die Krankenversicherung für den Antragssteller sowie dessen Familie und finanzielle Unterstützung bis zu 41 BAM (21 EUR) pro Familienmitglied (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2011, Seite 6)
Voraussetzung für Sozialhilfe:
Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich.
Die GesuchstellerInnen können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen wollen. Die Registrierung erfolgt bei den einzelnen Gemeinden und ist an bestimmte Bedingungen verknüpft. Trotz einer theoretisch gegebenen Niederlassungsfreiheit ist es möglich, dass die Gemeinde die Registrierung an das Vorhandensein von Wohnraum (Eigentums-, Mietwohnung oder Unterkommen bei Verwandten) in der betreffenden Gemeinde knüpft.
Die Registrierung muss möglichst schnell nach der Rückkehr erfolgen und sie beinhaltet einerseits die Anmeldung bei der Meldebehörde (häufig die Polizeidienststelle) und andererseits den Antrag auf eine neue Identitätskarte, eventuell die Registrierung als Flüchtling, Vertriebener oder bedürftige Person beim Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Gemeinde. Die Registrierung dient gleichzeitig als Voraussetzung für eventuelle Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfe, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Wie bei allen Antragsverfahren gilt es, knappe Fristen einzuhalten.
Falls bei der Registrierung Probleme auftreten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium beziehungsweise an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden. Dies hätte jedoch nicht eine staatliche Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft oder Sozialhilfe zur Folge. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien und Herzegowina:
Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, 12.03.2007, Seite 3)
Rechtlich ist die Meldung des Wohnsitzes garantiert. In der Praxis erschweren einerseits Bürokratie und andererseits Willkür der handelnden Personen den RückkehrerInnen zu ihrem Recht zu kommen. Mit internationaler Hilfe war es in den vergangenen Jahren jedoch möglich die lokalen Behörden effizienter zu machen und bürokratische Hürden gezielt abzubauen. Um jeglicher Form von Willkür und systematischer Erschwerung bzw. Verhinderung der Rückkehr entgegen zu wirken, wurden Ombudsleute für Menschenrechte aufgestellt, welche sich dieser Beschwerden (erfolgreich) annehmen. (Auskunft des Attacheés des BMI an den Asylgerichtshof vom 25.11.2009)
Gesundheitswesen:
Jeder Staatsbürger hat in Bosnien Herzegowina Anrecht auf Gesunden- und Krankenversicherung. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres bei der ÖB Sarajewo, Mag. XXXX vom 18.04.2011)Jeder Staatsbürger hat in Bosnien Herzegowina Anrecht auf Gesunden- und Krankenversicherung. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres bei der ÖB Sarajewo, Mag. römisch 40 vom 18.04.2011)
Nach einem Abkommen zwischen den Gesundheitsministerien von FBIH, RS und dem Brcko-Distrikt soll eine medizinische Versorgung für alle Rückkehrer in ihrem aktuellen Wohnort gewährleistet werden. Grundsätzlich sind in BIH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BIH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
Februar 2012, Seite 24)
Das Recht auf eine Krankenversicherung wurde Berufstätigen, Rentnern und ihren Ehepartnern, arbeitssuchenden Personen und ihren Verwandten (Ehepartner und Kinder bis 15 Jahre die beim Arbeitsamt gemeldet sind), behinderten Mitbürgern, landwirtschaftlichen Arbeitern und Personen, die Sozialleistungen beziehen, gewährt.
Auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina ist die öffentliche medizinische Versorgung nicht vollständig kostenlos. Tatsächlich muss der Patient einen kleinen Betrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet.
Die medizinische Versorgung ist für die folgenden Bevölkerungsgruppen kostenlos:
Kinder bis zu 15 Jahren
Kinder zwischen 16 und 18 Jahren, die noch in der Schulausbildung sind; Studenten bis zu 25 Jahren
Schwangeren Frauen und Frauen direkt nach der Entbindung bis das Kind 1 Jahr alt ist.
Minderjährige über 15 Jahre, die noch zur Schule gehen, müssen einen freiwilligen Versicherungsbeitrag zahlen, sofern sie nicht auf andere Weise versichert sind.
Personen über 65 Jahre
Empfänger von Sozialleistungen
Personen, die an Tuberkulose oder anderen epidemischen Krankheiten leiden
Personen, die unter einer geistigen Störung leiden (gilt nur für Patienten, die sich einer Prüfung durch eine medizinische Expertenkommission unterzogen haben)
Patienten, die eine regelmäßige Dialyse benötigen.
Patienten mit Diabetes, die regelmäßig Insulin benötigen (diese müssen sich einer Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission unterziehen, um ihren Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung zu bestätigen).
Patienten, die unter bösartigen (malignen) Erkrankungen leiden.
Patienten mit transplantierten Organen
Patienten, die unter Dystrophie leiden.
Es ist wichtig, dass alle Personen, die zu einer der vorgenannten Kategorien zählen, sich bei der städtischen oder regionalen Krankenversicherung melden und die entsprechenden Nachweise vorlegen, um eine kostenlose Krankenversicherung zu erhalten.
Geistig behinderte Personen, die hierauf einen Anspruch haben, erhalten eine staatliche Krankenversicherung. Die Anspruchsberechtigung muss durch eine staatliche medizinische Kommission, die aus Fachärzten für seelische Erkrankungen besteht und entsprechende Untersuchungen anstellt, um zu einer Entscheidung zu gelangen, bestätigt werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer freiwilligen Zusatzkrankenversicherung für Bürger in Bosnien und Herzegowina, die keine Krankenversicherung im Rahmen einer Rente oder Sozialleistung erhalten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2011, Seite 12)
Das Krankenversicherungswesen liegt in der FBIH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf. Dies wirkt sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten aus, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch ist. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 24)
Das öffentliche Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina ist auf drei Ebenen organisiert.
Die erste Ebene des Gesundheitssystems besteht aus den lokalen Erste-Hilfe Zentren ("ambulanta"), die eingeschänkte medizinische Versorung bieten. Diese Einrichtungen befinden sich in Gemeinden, die kein allgemeines Gesundheitszentrum finanzieren können.
Die zweite Ebene des Gesundheitswesens besteht aus den Gemeinde-Behandlungszentren ("dom zdravlja"). Das Personal der "dom zdravlja" besteht aus einem Team aus praktischen Ärzten sowie einigen Fach-und Zahnärzten.
Die dritte Ebene des Gesundheitswesens besteht aus allgemeinen Krankenhäusern und Fachkliniken (Allgemeines Krankenhaus und Universitätsklinik in Sarajevo, Klinik-Zentrum in Banja Luka und andere Krankenhäuser auf kantonalem/ regionalem Gebiet). Allgemeine Krankenhäuser bieten Behandlungsmöglichkeiten für verschiedene Erkrankungen, die nicht in den Gesundheitszentren behandelt werden können. Alle üblichen chirurgischen Eingriffe und medizinischen Behandlungen sind möglich. Patienten können mit einer Genehmigung der zuständigen Krankenkasse auch außerhalb ihres Kantons/ ihrer Region behandelt werden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2011, Seiten 13-14)
Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBIH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.
Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gracanica, Tuzla, Olovo (FBIH) und in Slatina (Laktasi) und Teslic, beide in der RS, durchgeführt werden., wobei die mit deutscher Unterstützung errichtete Einrichtung in Fojnica den höchsten Standard aufweist und auch eine gefestigte berufliche Wiedereingliederung ermöglicht. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z.B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen in BIH, vor allem außerhalb von Sarajewo, in einem schlechten Zustand. Die Geräteausstattung verbessert sich zwar langsam, hat aber westliches Niveau bei Weitem noch nicht erreicht. Ärzte und Pflegepersonal sind ausreichend vorhanden und weisen in der Regel eine gute, vorwiegend theoretische Ausbildung auf. Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlen bisher. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 25)
Die Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen sind in beiden Entitäten auf niedrigem Niveau vorhanden. In den größeren Städten (Sarajevo, Banja Luka, Tuzla, Zenica, Mostar, Bijeljina) gibt es psychiatrische Kliniken. Zwar arbeiten in diesen Kliniken auch qualifizierte Fachleute, doch sind die Arbeitsbelastung und der Bedarf an Therapie derart groß, dass es einen dauernden Notstand gibt. Eine systematische und kontinuierliche Behandlung ist wegen dieser Mangelsituation von Fall zu Fall in Frage gestellt. Die angebotene Behandlung ist vor allem medikamentös.
Abgesehen von den Kliniken haben nur die Mental-Health-Zentren in größeren Städten (Sarajevo, Tuzla, Zenica, Mostar, Banja Luka, evtl. Brcko) regelmäßige Angebote. Es bestehen lange Wartezeiten. Die Schwierigkeit liegt nicht in der fehlenden fachlichen Kompetenz der dort tätigen Angestellten, sondern im Verhältnis von behandlungsbedürftigen traumatisierten Personen zum bestehenden therapeutischen Angebot. Weder ist es möglich, alle in die Therapie aufzunehmen, noch denjenigen, die in Behandlung sind, eine soziale Betreuung, etwa durch SozialarbeiterInnen, zugute kommen zu lassen. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12.07.2010, Seite 3 und 4)
Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, je nach Krankheit auch von den örtlichen Ärzten verordnet und dann auch von der Krankenversicherung bezahlt. Spezialmedikamente, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Medikamente stehen, werden in der Regel nicht von der Gesundheitsbehörde erstattet. Sie können zwar auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden, müssen dann aber auch privat bezahlt werden. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Äußerst selten wird eine Freistellung von der Kostenpflicht in sehr ernsten und akuten Notfällen erteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seiten 25- 26)
Diese Berichte zur Situation in Bosnien und Herzegowina decken sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Feststellungen des Bundesasylamtes in den angefochtenen Bescheiden. Sie gründen sich auf die oben angegeben, unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht hinreichend konkret bestritten wurde.
Im Hinblick auf den in der Beschwerde zitierten Bericht von Human Right Watch ist zunächst festzuhalten, dass auch der erkennende Gerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt festgestellt hat, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma teilweise nach wie vor schwierige Lebensverhältnisse in Bosnien und Herzegowina zu gewärtigen haben und sozialen Diskriminierungen ausgesetzt sein können. Aus den oben wiedergegebenen Länderberichten und der Anfragebeantwortung vom 25.06.2012 ergibt sich jedoch auch, dass Anzeigen von Roma von den Behörden entgegen genommen und bearbeitet werden und dass die Behörden grundsätzlich gewillt und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma entsprechenden Schutz zu gewähren. Vertreibungen von Roma seitens der serbischen Bevölkerung bzw. der Polizei finden in der Regel nicht statt und stellen allenfalls Einzelfälle dar. Nicht ausgeschlossen sind jedoch - wie auch in Österreich - behördlich angeordnete Delogierungen von Hausbesetzern nach Abschluss eines entsprechenden behördlichen Verfahrens.
Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass die staatlichen Behörden und internationalen Organisationen wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma ergriffen haben. Bei der OSZE gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Im Ministerrat bestehen zwei Gremien, nämlich ein neunköpfiger Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind. Zudem gibt es zwischen 40 und 100 verschiedene Roma-Interessengruppen. Im Jahr 2005 haben mehrere NGOs einen Aktionsplan verabschiedet, dessen Umsetzung - auch mit Hilfe der Behörden - bereits zur Verbesserung der Lage der Roma beigetragen hat. Insbesondere in den Bereichen Heim, Arbeit und Gesundheit wurden erhebliche Investitionen getätigt und eine große Zahl an neuen Wohneinheiten für Roma errichtet bzw. bestehende Wohneinheiten renoviert. Weitere Sanierungen sind geplant. Im Rahmen dieser Aktionspläne werden von der bosnischen Regierung die Mittel für die Verbesserung der Wohnsituation, Bildung und Gesundheitsversorgung von Roma zur Verfügung gestellt; auf diese Weise ist eine direkte Hilfe für Frauen und Kinder der Romagemeinschaft vorausgesetzt. Auch der Zugang zu Frauenhäusern steht Angehörigen der Volksgruppe der Roma offen.
Rückkehrende Personen mit Bedarf an Unterstützung können sich beim jeweiligen Ministerium für Arbeit, Soziales, Flüchtlinge und Abgesiedelte melden um sich zu registrieren und einen Antrag auf Unterstützung zu stellen. Die zuständigen Behörden dieses Ministeriums übernehmen dann die weiteren Schritte zwecks etwaiger Unterstützung und anderer Rechte, die der Person zustehen. Sozial besonders schutzbedürftige Personen unter den Rückkehrern wie alleinstehende Frauen mit Kindern oder ältere Menschen, die ohne familiären Anhang und mittellos sind, können - soweit sie nicht auf Hilfe weiter entfernter Verwandter oder Bekannter zählen können - in alternativen Unterkünften untergebracht werden, meist in privat angemieteten Wohnungen.
Für den Erhalt von Sozialleistungen ist eine Registrierung erforderlich. Falls bei der Registrierung Probleme auftreten sollten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium beziehungsweise an das Flüchtlingsministerium der Föderation Bosnien und Herzegowina wenden. Tendenziell hat sich die Behandlung von Rückkehrern verbessert und hat auch die Zahl der nichtregistrierten Roma abgenommen. Nach der Registrierung wird in einem behördlichen Verfahren geprüft, ob dem Antrag entsprochen werden kann; die Antragsteller werden in diesem Verfahren von UNHCR oder von den lokalen NGO¿s unterstützt.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom, etc. ist in Bosnien und Herzegowina landesweit sichergestellt. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau sowie die Möglichkeit verschiedene humanitäre Hilfeleistungen von örtlich tätigen NGO¿s zu erhalten.
Zusammengefasst geht aus den Länderberichten hervor, dass die Roma-Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina zum Teil weiterhin schwierige (soziale) Lebensbedingungen zu gewärtigen. Die staatlichen Behörden und internationalen Organisationen sind jedoch bemüht, die Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Einer systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgung sind Romaangehörige in Bosnien und Herzegowina jedenfalls nicht ausgesetzt.
Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Ausreichende Anhaltspunkte an der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer zu zweifeln, bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.
Was hingegen die Identität der Erst- bis Elftbeschwerdeführer betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Erst- bis Elftbeschwerdeführer - angeblich mangels Existenz entsprechender Dokumente - keinerlei Lichtbildausweise oder sonstige Dokumente vorgelegt haben, welche geeignet wären, die Angaben zu ihrer Identität zu belegen. Die Identität des in Österreich geborenen Zwölftbeschwerdeführers ist durch die vorgelegte Geburtsurkunde hinreichend glaubhaft dargetan.
Die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltes von weiteren Angehörigen im Heimatland gründet sich auf die glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Das jeweilige Datum der Antragstellung auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom 25.06.2012 und den Feststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina unter Berücksichtigung der Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bestehens einer asylrelevanten Verfolgungs- und Bedrohungssituation aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:
Als Fluchtgrund brachten die Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vor, dass sie im Heimatland keine Unterkunft und keine Lebensgrundlage hätten. Sie hätten in verlassenen Häusern gewohnt, wären von dort allerdings immer wieder vertrieben worden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt fügten sie hinzu, dass sie auch mehrmals Übergriffen seitens der Bevölkerung sowie seitens der Behörden ausgesetzt gewesen seien.
Erneut sei an dieser Stelle zunächst festgehalten, dass auch das Bundesasylamt und der erkennende Gerichtshof festgestellt haben, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina zum Teil weiterhin benachteiligt sind und Diskriminierungen und Anfeindungen seitens der Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sein können. Einer systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgung sind sie jedoch nicht ausgesetzt. Auch eine spezifische Gefährdungssituation im Sinne einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgungshandlung vermochten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun:
Darauf hingewiesen sei in diesem Zusammenhang, dass auch das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgung, konkret von den vorgebrachten Übergriffen seitens der serbischen Bevölkerung und den heimatstaatlichen Behörden, ausgegangen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung vom 25.06.2012 gelangte das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die behauptete Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei. Den diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen traten die Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde nicht hinreichend konkret und substantiiert entgegen. Im Rahmen der Beschwerde wird zwar versucht, die aufgezeigten Ungereimtheiten zu rechtfertigen, verständliche Erklärungen für die aufgetretenen Unplausibilitäten wurden von den Beschwerdeführern allerdings nicht angeboten.
Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hat und auch im gegenständlichen Erkenntnis bereits dargestellt wurde, entsprechen die behaupteten Vertreibungen von Roma seitens der Bevölkerung - laut aktuellen Erhebungen des Polizeiattachés an der österreichischen Botschaft in Sarajewo - in der Republika Srpska nicht den Tatsachen. Auch Vertreibungen und insbesondere Übergriffe durch die Polizei finden jedenfalls nicht institutionell statt, sondern stellen allenfalls Einzelfälle dar. Wie beispielsweise auch in Österreich sind behördlich angeordnete Delogierungen von Hausbesetzern nach Abschluss eines entsprechenden behördlichen Verfahrens hingegen nicht ausgeschlossen. Schon vor diesem Hintergrund erscheinen die behaupteten Vertreibungen und insbesondere die behaupteten Übergriffe, die im Übrigen im Zuge der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt wurden, nicht glaubhaft.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Mutter der Erstbeschwerdeführerin, die den Angaben der Erstbeschwerdeführerin folgend von den behaupteten Vertreibungen und Anfeindungen ebenfalls betroffen gewesen sei, freiwillig nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt ist. Dieser Umstand der freiwilligen Rückkehr der Mutter, die das Heimatland gemeinsam mit den Erst- bis Elftbeschwerdeführern verlassen hatte, kann in Gesamtbetrachtung ebenfalls nicht für die Glaubwürdigkeit einer angeblichen Verfolgungssituation ins Treffen geführt werden. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass auch die Beschwerdeführer seit September 2012 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr in Österreich verfügen.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die behaupteten Schikanen und Probleme seitens der Bevölkerung dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin folgend schon seit etwa fünf bis sechs Jahren bestehen würden; die Zweitbeschwerdeführerin gab in diesem Konnex an, dass die Probleme sogar schon vor sieben oder acht Jahren begonnen hätten. Wie bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführer das Heimatland im Falle der behaupteten jahrelangen Schikanen nicht bereits früher verlassen hätten. Eine plausible Erklärung dafür, vermochten die Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht anzubieten.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände gelangt der Asylgerichtshof daher - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungs- oder Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen, der Anfragebeantwortung vom 25.06.2012 und den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Insbesondere ist zu betonen, dass weitere Verwandte der Beschwerdeführer im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt in Bosnien und Herzegowina üblich ist. Auch unter Berücksichtigung des vorgebrachten Umstandes, dass die im Heimatland aufhältigen Verwandten selbst jeweils eine große Familie und schwierige wirtschaftliche Verhältnisse zu bewältigen haben, erscheint es - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht ausgeschlossen, dass den Beschwerdeführern eine zumindest vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit bei ihren Angehörigen zukommen könnte. Nochmals sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Mutter der Erstbeschwerdeführerin freiwillig nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt ist. Nach dem konkreten aktuellen Aufenthaltsort der Mutter befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme am 07.08.2012 an, dass sich ihre Mutter nun erneut in XXXX oder XXXX aufhalte, weil sie dort einen Bruder habe.Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen, der Anfragebeantwortung vom 25.06.2012 und den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Insbesondere ist zu betonen, dass weitere Verwandte der Beschwerdeführer im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt in Bosnien und Herzegowina üblich ist. Auch unter Berücksichtigung des vorgebrachten Umstandes, dass die im Heimatland aufhältigen Verwandten selbst jeweils eine große Familie und schwierige wirtschaftliche Verhältnisse zu bewältigen haben, erscheint es - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht ausgeschlossen, dass den Beschwerdeführern eine zumindest vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit bei ihren Angehörigen zukommen könnte. Nochmals sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Mutter der Erstbeschwerdeführerin freiwillig nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt ist. Nach dem konkreten aktuellen Aufenthaltsort der Mutter befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme am 07.08.2012 an, dass sich ihre Mutter nun erneut in römisch 40 oder römisch 40 aufhalte, weil sie dort einen Bruder habe.
Doch selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass den Beschwerdeführern bei ihren Angehörigen im Heimatland keine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehen sollte, wäre vor dem Hintergrund der in Bosnien und Herzegowina bestehenden Frauenhäuser und der - nach erfolgter Registrierung bestehenden - Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe sowie von Hilfeleistungen durch Nichtregierungsorganisationen nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Dem erkennenden Gerichtshof ist bewusst, dass die Beschwerdeführer - eine alleinstehende Frau mit zehn Kindern und einem Enkelkind - im Falle der Rückkehr sehr schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgesetzt sein werden. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes bestehen - ausgehend von den getroffenen Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung vom 25.06.2012 - allerdings keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina in ihrer Existenz bedroht werden.
Wie bereits oben dargelegt, können sich rückkehrende Personen mit Bedarf an Unterstützung beim jeweiligen Ministerium melden um sich registrieren zu lassen und in der Folge einen Antrag auf Unterstützung stellen. Falls bei der Registrierung Probleme auftreten sollten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium bzw. an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden. Sozial besonders schutzbedürftige Personen unter den Rückkehrern wie etwa alleinstehende Frauen mit Kindern, die ohne familiären Anhang und mittellos sind, können - soweit sie nicht auf Hilfe weiter entfernter Verwandter oder Bekannter zählen können - auch in alternativen Unterkünften untergebracht werden.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, aus denen sich ergibt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom, etc. in Bosnien und Herzegowina landesweit sichergestellt ist, ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau besteht und humanitäre Hilfe bei den im Heimatland tätigen NGOs gefunden werden kann, ist - trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse im Herkunftsstaat - selbst bei fehlenden Unterstützung seitens der im Heimatland lebenden Angehörigen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.
Zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese im Verfahren vor dem Bundesasylamt selbst vorgebracht hat, eine gesundheitliche Beeinträchtigung bisher nicht bemerkt zu haben. Das im Rahmen der Einvernahme vom 30.05.2012 vorgebrachte "Herzgeräusch, das in der Kindheit eigentlich hätte operiert werden sollen", wurde im gesamten weiteren Verfahren - trotz Nachfragens in der Einvernahme am 07.08.2012 - nicht mehr ansatzweise erwähnt und wurden auch keinerlei medizinische Belege erbracht, die geeignet wären, eine bestehende Erkrankung glaubhaft zu machen.
Auch die von der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme am 30.05.2012 behaupteten, in keiner Weise belegten gesundheitlichen Probleme - konkret der Husten sowie die Probleme im Bereich der Nieren und der Lunge - wurden im weiteren Verfahren nicht mehr vorgebracht. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 07.08.2012 brachte die Zweitbeschwerdeführerin nun vielmehr selbst vor, dass sie gesund sei; der Verdacht einer Lungenentzündung hätte sich nicht bestätigt.
Im Hinblick auf die vorgebrachte Bronchitis der Elftbeschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich keinerlei Befunde oder sonstige medizinische Belege erbracht wurden. Ganz abgesehen davon stellt die behauptete Bronchitis ebenso wie das vom XXXX diagnostizierte "winzige, nicht kontrollbedürftige PFO" (persistierendes Foramen ovale, Atriumseptumdefekt) des Zwölftbeschwerdeführers - angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass im Herzultraschallbefund explizit festgehalten wird, dass kein Herzfehler vorliegt - keine lebensbedrohliche und im Heimatland nicht behandelbare Erkrankung dar.Im Hinblick auf die vorgebrachte Bronchitis der Elftbeschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich keinerlei Befunde oder sonstige medizinische Belege erbracht wurden. Ganz abgesehen davon stellt die behauptete Bronchitis ebenso wie das vom römisch 40 diagnostizierte "winzige, nicht kontrollbedürftige PFO" (persistierendes Foramen ovale, Atriumseptumdefekt) des Zwölftbeschwerdeführers - angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass im Herzultraschallbefund explizit festgehalten wird, dass kein Herzfehler vorliegt - keine lebensbedrohliche und im Heimatland nicht behandelbare Erkrankung dar.
Die von den Beschwerdeführern ausschließlich im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden sind in Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht geeignet, derart "außergewöhnliche Umstände" darzutun, die eine Verbringung nach Bosnien und Herzegowina allenfalls unzulässig machen könnten. Hinsichtlich der zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die von den Beschwerdeführern ausschließlich im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden sind in Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht geeignet, derart "außergewöhnliche Umstände" darzutun, die eine Verbringung nach Bosnien und Herzegowina allenfalls unzulässig machen könnten. Hinsichtlich der zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Als Fluchtgrund brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma im Heimatland diskriminiert und benachteiligt worden seien. Sie hätten im Heimatland keine Lebensgrundlage und wären zu einem Leben in Armut gezwungen. Aus den von ihnen bewohnten, verlassenen Häusern seien sie sowohl von der serbischen Bevölkerung als auch der Polizei mehrmals vertrieben worden; darüber hinaus seien sie auch körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen.
Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen konnte das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgungs- und Bedrohungssituation als nicht glaubhaft erachtet werden und war es somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung darzutun.
Nochmals sei an dieser Stelle erwähnt, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten Vertreibungen seitens der Bevölkerung und der Polizei - laut aktuellen Erhebungen des Polizeiattachés an der österreichischen Botschaft in Sarajewo - in der Regel nicht stattfinden und allenfalls Einzelfälle darstellen. Nicht ausgeschlossen erscheinen in diesem Zusammenhang hingegen behördlich angeordnete Delogierungen von Hausbesetzern nach Abschluss eines entsprechenden behördlichen Verfahrens.
Selbst wenn man jedoch rein hypothetisch betrachtet von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich der behaupteten Schikanen und - ungerechtfertigten - Vertreibungen sowie hinsichtlich der behaupteten Übergriffe durch die Bevölkerung ausgehen sollte, wäre vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der grundsätzlichen Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der die Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina repräsentierenden Einrichtungen auszugehen. Wie sich aus den Länderberichten hinsichtlich der Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina ergibt, sind die Behörden grundsätzlich Willens und in der Lage, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma vor allfälligen rechtswidrigen, von Privatpersonen ausgehenden Übergriffen ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne.
Insofern die Beschwerdeführer im Verfahren nun allerdings vorbringen, dass sie auch Anfeindungen und Übergriffen seitens der Polizei ausgesetzt gewesen wären, ist festzuhalten, dass - bei hypothetischer Zugrundelegung dieser Angaben - ein Fehlverhalten einzelner Organwalter vorläge, das vor dem Hintergrund der Länderinformationen jedenfalls noch keinen allgemeinen Schluss auf systematische polizeiliche Verfehlungen zuließe. Auch wäre das behauptete Einzelfehlverhalten in der vorgebrachten Konstellation noch nicht geeignet, die mangelnde Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im gesamten Herkunftsstaat darzutun. Für die Beschwerdeführer hätte in der vorliegenden Fallkonstellation jedenfalls die Möglichkeit bestanden, sich an eine andere oder an eine vorgesetzte Behörde oder auch an im Heimatland tätigte internationale Behörden zu wenden.
Im Hinblick auf die vorgebrachten allgemeinen Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sei angemerkt, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung vermochten die Beschwerdeführer im Sinne der obigen Erwägungen jedoch nicht glaubhaft darzutun.Im Hinblick auf die vorgebrachten allgemeinen Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sei angemerkt, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung vermochten die Beschwerdeführer im Sinne der obigen Erwägungen jedoch nicht glaubhaft darzutun.
Es gibt derzeit auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina generell aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass den Beschwerdeführern nach erfolgter Registrierung der Zugang zum Sozialsystem und zum Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina offen steht. Insbesondere können auch die Kinder nach erfolgter Registrierung die Schule im Heimatland besuchen.
Hinsichtlich der vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei letztlich festgehalten, dass diesen Angaben keinerlei Verfolgungsbehauptung zu entnehmen ist, sohin auch keine Verfolgung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte. Zwar kann auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau im Herkunftsstaat nicht gegeben, sodass auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu begründen vermag.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Bezüglich der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften und Ermittlungspflichten ist festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten zweifelsfrei ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin sowie die Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen - zum Teil auch als gesetzliche Vertreter für die übrigen Beschwerdeführer - vor dem Bundesasylamt ordnungsgemäß einvernommen wurden und den angefochtenen Bescheiden ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren zugrunde liegen. Den unterfertigen Einvernahmeprotokollen ist zu entnehmen, dass die genannten Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt nach ihren Fluchtgründen befragt und zu Konkretisierungen aufgefordert wurde. Der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin wurde darüber hinaus die Anfragebeantwortung vom 25.06.2012 zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, zu den vorgehaltenen Ergebnissen Stellung zu nehmen. Letztlich sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerde kein weiteres, erläuterndes Vorbringen erstattet haben, das geeignet wäre, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Bosnien und Herzegowina eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Bosnien und Herzegowina eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Auch besteht in Bosnien und Herzegowina (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Auch besteht in Bosnien und Herzegowina (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den vorliegenden Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen, der Anfragebeantwortung vom 25.06.2012 und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann in den vorliegenden Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen, der Anfragebeantwortung vom 25.06.2012 und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.
Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Nochmals sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer im Heimatland über verwandtschaftliche Bezugspunkte verfügen. Darüber gibt es in Bosnien und Herzegowina Frauenhäuser, die auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma zugänglich sind, und besteht zudem die Möglichkeit, nach erfolgter Registrierung Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Weiters kann humanitäre Hilfe bei den im Heimatland tätigen NGOs gefunden werden.Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Nochmals sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer im Heimatland über verwandtschaftliche Bezugspunkte verfügen. Darüber gibt es in Bosnien und Herzegowina Frauenhäuser, die auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma zugänglich sind, und besteht zudem die Möglichkeit, nach erfolgter Registrierung Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Weiters kann humanitäre Hilfe bei den im Heimatland tätigen NGOs gefunden werden.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Bezüglich des Gesundheitszustandes der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie der Elft- und Zwölftbeschwerdeführer ist weiters darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei dann, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können; im Falle der Abschiebung wäre der an Aids im Endstadium erkrankte Beschwerdeführer einsam unter qualvollen Umständen binnen weniger Wochen gestorben (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93).Bezüglich des Gesundheitszustandes der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie der Elft- und Zwölftbeschwerdeführer ist weiters darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei dann, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können; im Falle der Abschiebung wäre der an Aids im Endstadium erkrankte Beschwerdeführer einsam unter qualvollen Umständen binnen weniger Wochen gestorben (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93).
Im Hinblick auf die von den genannten Beschwerdeführern - ausschließlich im Verfahren vor dem Bundesasylamt - behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist festzuhalten, dass diese nicht jene besondere Schwere aufweisen (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa die oben zitierte Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie die Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Abgesehen davon sind in Bosnien und Herzegowina entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gewährleistet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Im Hinblick auf die von den genannten Beschwerdeführern - ausschließlich im Verfahren vor dem Bundesasylamt - behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist festzuhalten, dass diese nicht jene besondere Schwere aufweisen (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa die oben zitierte Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie die Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Abgesehen davon sind in Bosnien und Herzegowina entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gewährleistet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Alle Familienangehörigen sind gleichermaßen von Ausweisungsentscheidungen betroffen, sodass auch kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer vorliegen kann. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Die Beschwerdeführer sind in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten, doch reisten sie illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stützten ihren gesamten Aufenthalt in Österreich seit Mai 2012 lediglich auf die verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Anträge auf internationalen Schutz. Ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren mussten sie sich auch bewusst sein (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Die Beschwerdeführer sind in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten, doch reisten sie illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stützten ihren gesamten Aufenthalt in Österreich seit Mai 2012 lediglich auf die verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Anträge auf internationalen Schutz. Ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren mussten sie sich auch bewusst sein vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).
Angemerkt sei an dieser Stelle nochmals, dass die Beschwerdeführer seit September 2012 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr in Österreich verfügen.
Die Beschwerdeführer haben im Verfahren keinerlei Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun; insbesondere vor dem Hintergrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung nicht ausgegangen werden.
Mit Ausnahme des minderjährigen Zwölftbeschwerdeführers sind alle Beschwerdeführer im Heimatland geboren und haben den Großteil ihres Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb sich die Beschwerdeführer, die im Heimatland noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft in Bosnien und Herzegowina werden eingliedern können.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof daher ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und daher in den gegenständlichen Beschwerdefällen keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof daher ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und daher in den gegenständlichen Beschwerdefällen keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.
Es sind in den Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.Es sind in den Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von den Beschwerdeführern solche nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.
Aufgrund der Entscheidungsreife des gegenständlichen Sachverhaltes konnte von der Einholung des in der Beschwerde beantragten Sachverständigengutachtens abgesehen werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Diskriminierung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
18.01.2013