Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S6 430.045-1/2012/3E
S6 430.046-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden
1.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2012, Zahl 12 09.070-EAST Ost,1.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2012, Zahl 12 09.070-EAST Ost,
2.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2012, Zahl 12 09.071-EAST Ost,2.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2012, Zahl 12 09.071-EAST Ost,
beide StA der Russischen Föderation, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihre minderjährige Tochter, sind beide Staatsangehörige der Russischen Föderation und über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre mj. Tochter Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg und des EURODAC-Treffers (XXXX) leitete Österreich am 20.07.2012 ein Konsultationsverfahren mit Polen ein und stimmte Polen mit Schreiben vom 25.07.2012 der Wiederaufnahme der zwei Beschwerdeführerinnen gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. d der VO (EG) Nummer 343/2003 des Rates (Dublin II VO) zu.Aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg und des EURODAC-Treffers (römisch 40 ) leitete Österreich am 20.07.2012 ein Konsultationsverfahren mit Polen ein und stimmte Polen mit Schreiben vom 25.07.2012 der Wiederaufnahme der zwei Beschwerdeführerinnen gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera d, der VO (EG) Nummer 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei VO) zu.
I.2. In ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 19.07.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass für ihre Tochter, die mj. Zweitbeschwerdeführerin, die gleichen Fluchtgründe gelten würden und Letztgenannte keine eigenen Fluchtgründe habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei im April 2012 gemeinsam mit der mj. Zweitbeschwerdeführerin von XXXX/Tschetschenien über Pjatigorsk/Russland nach Moskau und danach über Belgorod/Russland und die Ukraine nach Brest/Weißrussland gefahren, wo sie sich mit ihrem Vater getroffen hätte. Anschließend wären sie zu dritt nach Terespol/Polen gefahren, wo sie von der Polizei aufgegriffen und zunächst in ein Lager in Bjala Podljaska gebracht worden wären. Dann wären sie im Lager in Tschervona Bor gewesen. Im Juni 2012 hätten sich die Erstbeschwerdeführerin und ihr Vater mit der mj. Zweitbeschwerdeführerin nach Warschau begeben und wären sie in weiterer Folge mit einem PKW nach Österreich gebracht worden.römisch eins.2. In ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 19.07.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass für ihre Tochter, die mj. Zweitbeschwerdeführerin, die gleichen Fluchtgründe gelten würden und Letztgenannte keine eigenen Fluchtgründe habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei im April 2012 gemeinsam mit der mj. Zweitbeschwerdeführerin von XXXX/Tschetschenien über Pjatigorsk/Russland nach Moskau und danach über Belgorod/Russland und die Ukraine nach Brest/Weißrussland gefahren, wo sie sich mit ihrem Vater getroffen hätte. Anschließend wären sie zu dritt nach Terespol/Polen gefahren, wo sie von der Polizei aufgegriffen und zunächst in ein Lager in Bjala Podljaska gebracht worden wären. Dann wären sie im Lager in Tschervona Bor gewesen. Im Juni 2012 hätten sich die Erstbeschwerdeführerin und ihr Vater mit der mj. Zweitbeschwerdeführerin nach Warschau begeben und wären sie in weiterer Folge mit einem PKW nach Österreich gebracht worden.
Über den Aufenthalt in Polen könne die Erstbeschwerdeführerin nichts Positives berichten. Es habe ihr dort nicht gefallen und es gebe auch keinen Schutz.
Ihre Fluchtgründe betreffend gab sie an, zum einen von ihrem Exgatten misshandelt worden, zum anderen streng religiös zu sein. Falls sie in ihre Heimat zurückkehren müsste, würde sie vermutlich von ihrem Exgatten getötet werden und ihr Kind in ein Heim kommen.
I.3. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 08.08.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin an, bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Zu ihren familiären Verhältnissen führte sie aus, dass sich ihre Mutter und ihre zwei Schwestern seit November 2011 und ihre zwei Brüder seit ca. 9 Jahren in Österreich aufhalten würden. Erst seit ihrer Einreise in Österreich hätte sie wieder Kontakt zu ihnen. Ihre Verwandten wären österreichische Staatsbürger. Was ihren Vater anbelange, so habe sie ein sehr gutes Verhältnis zu ihm. Sie müsse ihn aber ständig pflegen, weil er hohen Blutdruck und Kopfschmerzen habe. Sie habe Tschetschenien zwar nicht gemeinsam mit ihrem Vater verlassen, ihn aber in XXXX getroffen und dann gemeinsam mit ihm und der Zweitbeschwerdeführerin die Weiterreise angetreten. Der Vater ihrer mj. Tochter, mit dem sie noch verheiratet sei, würde sich wahrscheinlich noch in Tschetschenien befinden. Sie habe erfahren, dass er die Absicht gehabt habe, nach Polen zu reisen, um dort der Erstbeschwerdeführerin ihr Kind wegzunehmen. Zur geplanten Überstellung nach Polen zeigte sich die Erstbeschwerdeführerin nicht einverstanden. In Österreich würden sich ihre Eltern befinden und sie habe auch Angst, dass ihr Ehemann ihr die gemeinsame Tochter wegnehmen könnte. Sie wolle in Österreich Schutz vor ihm erhalten.römisch eins.3. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 08.08.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin an, bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Zu ihren familiären Verhältnissen führte sie aus, dass sich ihre Mutter und ihre zwei Schwestern seit November 2011 und ihre zwei Brüder seit ca. 9 Jahren in Österreich aufhalten würden. Erst seit ihrer Einreise in Österreich hätte sie wieder Kontakt zu ihnen. Ihre Verwandten wären österreichische Staatsbürger. Was ihren Vater anbelange, so habe sie ein sehr gutes Verhältnis zu ihm. Sie müsse ihn aber ständig pflegen, weil er hohen Blutdruck und Kopfschmerzen habe. Sie habe Tschetschenien zwar nicht gemeinsam mit ihrem Vater verlassen, ihn aber in römisch 40 getroffen und dann gemeinsam mit ihm und der Zweitbeschwerdeführerin die Weiterreise angetreten. Der Vater ihrer mj. Tochter, mit dem sie noch verheiratet sei, würde sich wahrscheinlich noch in Tschetschenien befinden. Sie habe erfahren, dass er die Absicht gehabt habe, nach Polen zu reisen, um dort der Erstbeschwerdeführerin ihr Kind wegzunehmen. Zur geplanten Überstellung nach Polen zeigte sich die Erstbeschwerdeführerin nicht einverstanden. In Österreich würden sich ihre Eltern befinden und sie habe auch Angst, dass ihr Ehemann ihr die gemeinsame Tochter wegnehmen könnte. Sie wolle in Österreich Schutz vor ihm erhalten.
Nachdem der Vertretung die Möglichkeit eingeräumt wurde, Fragen oder Anträge zu stellen, wurde eine Familienzusammenführung nach Art. 15 der Dublin II VO angeregt.Nachdem der Vertretung die Möglichkeit eingeräumt wurde, Fragen oder Anträge zu stellen, wurde eine Familienzusammenführung nach Artikel 15, der Dublin römisch zwei VO angeregt.
I.4. Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 03.08.2012 ergab, dass bei der Erstbeschwerdeführerin weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden (Aktenseite 81 bis 85 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin, infolge kurz: AS).römisch eins.4. Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 03.08.2012 ergab, dass bei der Erstbeschwerdeführerin weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden (Aktenseite 81 bis 85 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin, infolge kurz: AS).
I.5. Mit Schreiben vom 22.08.2012 brachte die Vertreterin der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vor, dass dem Vater der Erstbeschwerdeführerin - genauso wie deren Mutter und deren zwei Schwestern - der Status als Flüchtling zuerkannt worden sei. Der Bescheid vom 20.08.2012 betreffend den Vater über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde dem Schreiben angehängt. Da der Vater mit den zwei Beschwerdeführerinnen gemeinsam in Österreich eingereist sei, würden die Verfahren verbunden geführt werden, weshalb die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren beantragt werde.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 22.08.2012 brachte die Vertreterin der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vor, dass dem Vater der Erstbeschwerdeführerin - genauso wie deren Mutter und deren zwei Schwestern - der Status als Flüchtling zuerkannt worden sei. Der Bescheid vom 20.08.2012 betreffend den Vater über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde dem Schreiben angehängt. Da der Vater mit den zwei Beschwerdeführerinnen gemeinsam in Österreich eingereist sei, würden die Verfahren verbunden geführt werden, weshalb die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren beantragt werde.
Mit weiterem Schreiben vom 07.09.2012 wurde insbesondere erneut auf die familiären Verhältnisse der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufmerksam gemacht. Die gesamte Familie sei in Österreich. Zudem würde die Erstbeschwerdeführerin bei ihrem Bruder XXXX in XXXX leben und würde dieser für ihren Unterhalt sorgen. Durch ihre Ausweisung nach Polen würde die Erstbeschwerdeführerin in Hinblick auf die Sprache und mangels familiärer Bindungen in einen völlig fremden Staat abgeschoben werden. Die Trennung der Erstbeschwerdeführerin von ihrem mitgereisten Vater und der restlichen in Österreich aufhältigen Familie würde gegen Art. 8 EMRK verstoßen. In diesem Zusammenhang müsse zwar zugestanden werden, dass Art. 15 Dublin II VO nicht unmittelbar anwendbar sei, nichtsdestotrotz aber als Vergleichsmaßstab heranzuziehen wäre.Mit weiterem Schreiben vom 07.09.2012 wurde insbesondere erneut auf die familiären Verhältnisse der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufmerksam gemacht. Die gesamte Familie sei in Österreich. Zudem würde die Erstbeschwerdeführerin bei ihrem Bruder römisch 40 in römisch 40 leben und würde dieser für ihren Unterhalt sorgen. Durch ihre Ausweisung nach Polen würde die Erstbeschwerdeführerin in Hinblick auf die Sprache und mangels familiärer Bindungen in einen völlig fremden Staat abgeschoben werden. Die Trennung der Erstbeschwerdeführerin von ihrem mitgereisten Vater und der restlichen in Österreich aufhältigen Familie würde gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. In diesem Zusammenhang müsse zwar zugestanden werden, dass Artikel 15, Dublin römisch zwei VO nicht unmittelbar anwendbar sei, nichtsdestotrotz aber als Vergleichsmaßstab heranzuziehen wäre.
I.6. Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheiden vom 02.10.2012, Zahl 12 12 09.070-EAST Ost betreffend die Erstbeschwerdeführerin und Zahl 12 09.071-EAST Ost betreffend die mj. Zeitbeschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die zwei Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins.6. Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheiden vom 02.10.2012, Zahl 12 12 09.070-EAST Ost betreffend die Erstbeschwerdeführerin und Zahl 12 09.071-EAST Ost betreffend die mj. Zeitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die zwei Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Situation von Dublin II-Asylwerbern, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Situation von Dublin II-Asylwerbern, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen ernstlich möglich erscheinen lassen würden, hervorgekommen wären. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte würde die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sein. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe sich nicht ergeben, dass eine besondere Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Angehörigen - Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin - bestehen würde. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen ernstlich möglich erscheinen lassen würden, hervorgekommen wären. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte würde die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sein. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe sich nicht ergeben, dass eine besondere Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Angehörigen - Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin - bestehen würde. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.
I.7. Gegen diese Bescheide wurden mit 18.10.2012 fristgerecht Beschwerden eingebracht. Darin wird im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen und den Flüchtlingsstatus der in Österreich aufhältigen Familienmitglieder sowie auf die Pflegebedürftigkeit des Vaters der Erstbeschwerdeführerin verwiesen. Durch die schwere Krankheit des Vaters wäre Art. 15 Abs. 2 der Dublin II VO heranzuziehen. Die Erstbeschwerdeführerin habe durch ihren Umzug nach Tirol zu ihrem Bruder XXXX eine örtliche Annährung zum Rest der Familie unternommen und ist ein - nicht zuletzt örtlicher - Zusammenhalt der Familie ein Grundanliegen der Erstbeschwerdeführerin, was auch durch die gemeinsame Flucht mit dem Vater erkennbar sei. Das Bundeasylamt hätte die Verpflichtung gehabt, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die strikte Handhabung der Dublin II VO habe im gegenständlichen Fall zu einer Grundrechtsverletzung geführt.römisch eins.7. Gegen diese Bescheide wurden mit 18.10.2012 fristgerecht Beschwerden eingebracht. Darin wird im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen und den Flüchtlingsstatus der in Österreich aufhältigen Familienmitglieder sowie auf die Pflegebedürftigkeit des Vaters der Erstbeschwerdeführerin verwiesen. Durch die schwere Krankheit des Vaters wäre Artikel 15, Absatz 2, der Dublin römisch zwei VO heranzuziehen. Die Erstbeschwerdeführerin habe durch ihren Umzug nach Tirol zu ihrem Bruder römisch 40 eine örtliche Annährung zum Rest der Familie unternommen und ist ein - nicht zuletzt örtlicher - Zusammenhalt der Familie ein Grundanliegen der Erstbeschwerdeführerin, was auch durch die gemeinsame Flucht mit dem Vater erkennbar sei. Das Bundeasylamt hätte die Verpflichtung gehabt, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die strikte Handhabung der Dublin römisch zwei VO habe im gegenständlichen Fall zu einer Grundrechtsverletzung geführt.
I.8. Am 09.11.2012 langten Beschwerdeergänzungen beim Asylgerichtshof ein, worin hinsichtlich Art. 15 Dublin II VO auf das aktuelle Urteil des EuGH vom 06.11.2012,römisch eins.8. Am 09.11.2012 langten Beschwerdeergänzungen beim Asylgerichtshof ein, worin hinsichtlich Artikel 15, Dublin römisch zwei VO auf das aktuelle Urteil des EuGH vom 06.11.2012,
C-245/11, verwiesen wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.2.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
d) einen Asylwerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Im gegenständlichen Fall brachte die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft vor, im April 2012 in Polen eingereist und dort für sich und ihre mj. Tochter Anträge auf internationalen Schutz gestellt, diese Anträge jedoch wieder zurückgezogen (vgl. AS 75) und sich nach Österreich begeben zu haben. Vor dem Hintergrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihrer geschilderten Reiseroute, welche im Einklang mit dem EURODAC-Treffer steht, ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass Polen gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 1 lit.d. für das Führen des Asylverfahrens zuständig ist. Dies wird jedenfalls auch durch die ausdrückliche Zustimmung Polens zur Rückübernahme der beiden Beschwerdeführerinnen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II VO offenkundig.Im gegenständlichen Fall brachte die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft vor, im April 2012 in Polen eingereist und dort für sich und ihre mj. Tochter Anträge auf internationalen Schutz gestellt, diese Anträge jedoch wieder zurückgezogen vergleiche AS 75) und sich nach Österreich begeben zu haben. Vor dem Hintergrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihrer geschilderten Reiseroute, welche im Einklang mit dem EURODAC-Treffer steht, ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass Polen gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera d, für das Führen des Asylverfahrens zuständig ist. Dies wird jedenfalls auch durch die ausdrückliche Zustimmung Polens zur Rückübernahme der beiden Beschwerdeführerinnen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch zwei VO offenkundig.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
2.5. Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechtes sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
2.6. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.6. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458).Artikel 8, EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458).
Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen kann ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Ob das Familienleben tatsächlich besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR anhand folgender Kriterien beurteilt:Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen kann ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Ob das Familienleben tatsächlich besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR anhand folgender Kriterien beurteilt:
Zusammenleben der betroffenen Personen,
und/oder Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit.
Hiezu wird auch auf die Judikatur des VwGH verwiesen, der in seiner Entscheidung vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 aufgrund näher zitierter Judikatur des EGMR die Ansicht vertrat, dass zur Frage des Vorliegens eines Familienlebens im Verhältnis von Eltern und ihren erwachsenen Kindern nicht nur auf das Kriterium der besonderen Abhängigkeit abzustellen sei. Es hänge vielmehr von den konkreten Umständen ab, ob im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung bestehe.
Art. 2 lit. i Dublin II VO lautet:Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO lautet:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylwerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylwerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;
Aus obigen Ausführungen geht deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerinnen nicht unter den Kreis der Familienangehörigen zu subsumieren sind bzw. in Österreich keine Angehörige haben, zu denen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht und geht das dahingehende Vorbringen, ihr Verfahren wäre jedenfalls zuzulassen gewesen, ins Leere:Aus obigen Ausführungen geht deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerinnen nicht unter den Kreis der Familienangehörigen zu subsumieren sind bzw. in Österreich keine Angehörige haben, zu denen ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht und geht das dahingehende Vorbringen, ihr Verfahren wäre jedenfalls zuzulassen gewesen, ins Leere:
Die Mutter und die Schwestern der Erstbeschwerdeführerin reisten bereits im November 2011 illegal in Österreich ein und stellten am 20.11.2011 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Entscheidung des Bundesasylamtes positiv entschieden wurden. Der Vater ist mit der Erstbeschwerdeführerin und ihrer mj. Tochter am 19.07.2012 in Österreich eingereist und wurde ihm mit Bescheid vom 20.08.2012 der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt.
Die zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin würden sich laut eigenen Angaben seit ca. 9 Jahren in Österreich aufhalten.
Den weiteren Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge habe diese am XXXX geheiratet und mit ihrem Ehegatten bis zum 04.03.2012 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit der Ausreise ihrer Familienangehörigen hätte sie zu ihnen keinen Kontakt mehr gehabt und diesen erst wieder mit ihrer Einreise nach Österreich aufgenommen. Daraus ergibt sich, dass zumindest seit einem Jahr kein Kontakt mit der Mutter und den Schwestern und seit 9 Jahren mit den Brüdern der Erstbeschwerdeführerin bestanden hat. Aus der Aktenlage ist auch nicht erkennbar und wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie auf ihre in Österreich aufhältigen Familienangehörige in finanzieller, psychischer oder gesundheitlicher Hinsicht angewiesen wäre.Den weiteren Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge habe diese am römisch 40 geheiratet und mit ihrem Ehegatten bis zum 04.03.2012 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit der Ausreise ihrer Familienangehörigen hätte sie zu ihnen keinen Kontakt mehr gehabt und diesen erst wieder mit ihrer Einreise nach Österreich aufgenommen. Daraus ergibt sich, dass zumindest seit einem Jahr kein Kontakt mit der Mutter und den Schwestern und seit 9 Jahren mit den Brüdern der Erstbeschwerdeführerin bestanden hat. Aus der Aktenlage ist auch nicht erkennbar und wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie auf ihre in Österreich aufhältigen Familienangehörige in finanzieller, psychischer oder gesundheitlicher Hinsicht angewiesen wäre.
Was die angebliche Pflegebedürftigkeit ihres Vaters anbelangt, so ist auszuführen, dass kein derart intensives Pflege- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen der 23-jährigen Erstbeschwerdeführerin und ihrem 58-jährigen Vater, der an Bluthochdruck und Kopfschmerzen leiden würde (ärztliche Atteste wurden nicht vorgelegt), erkannt werden kann. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin bis zum März 2012 mit ihrem Exgatten zusammengelebt und sie in dieser Zeit lediglich telefonischen Kontakt mit ihrem Vater gehalten hat bzw. ihr Letztgenannter Besuche abgestattet hat. Zum anderen sind die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tochter und ihr Vater nicht zusammen aus Tschetschenien ausgereist, sondern haben sie sich erst in XXXX getroffen und von dort aus die gemeinsame Reise nach Österreich unternommen. Naturgemäß hat die Erstbeschwerdeführerin einmal mit ihrem Vater zusammengelebt, jedoch wurde der gemeinsame Haushalt (spätestens) durch das Zusammenziehen mit dem (nunmehrigen Ex-) Gatten der Erstbeschwerdeführerin aufgelöst. Dass durch die angeblichen nunmehrigen gesundheitlichen Beschwerden des Vaters der Erstbeschwerdeführerin im konkreten Einzelfall ein besonderes verstärkendes Element der Beziehungsintensität hinzugekommen wäre, oder eine besondere Notwendigkeit der Aufrechterhaltung oder Neubegründung eines Zusammenlebens mit den volljährigen Verwandten in diesem Fall notwendig sein sollte, welches den Verbleib der Beschwerdeführerinnen in Österreich als besonders notwendig erscheinen lassen würde, kann nicht erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in Österreich bestehenden sozialen und medizinischen Einrichtungen hinzuweisen, die dem Vater eine etwaig notwendige Hilfe - sollte er sie nicht schon von seinen anderen im österreichischen Bundesgebiet lebenden nahestehenden Personen erhalten - zukommen lassen würden. Zusammengefasst ist auszuschließen, dass eine ständige Pflege und Betreuung des Vaters durch die Erstbeschwerdeführerin zwingend notwendig ist, um dessen Überleben zu sichern, womit insgesamt die Ausführungen in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung, Österreich sei aufgrund der vorliegenden Familienkonstellation zum Selbsteintritt verpflichtet bzw. sei Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO anwendbar ins Leere gehen.Was die angebliche Pflegebedürftigkeit ihres Vaters anbelangt, so ist auszuführen, dass kein derart intensives Pflege- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen der 23-jährigen Erstbeschwerdeführerin und ihrem 58-jährigen Vater, der an Bluthochdruck und Kopfschmerzen leiden würde (ärztliche Atteste wurden nicht vorgelegt), erkannt werden kann. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin bis zum März 2012 mit ihrem Exgatten zusammengelebt und sie in dieser Zeit lediglich telefonischen Kontakt mit ihrem Vater gehalten hat bzw. ihr Letztgenannter Besuche abgestattet hat. Zum anderen sind die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tochter und ihr Vater nicht zusammen aus Tschetschenien ausgereist, sondern haben sie sich erst in römisch 40 getroffen und von dort aus die gemeinsame Reise nach Österreich unternommen. Naturgemäß hat die Erstbeschwerdeführerin einmal mit ihrem Vater zusammengelebt, jedoch wurde der gemeinsame Haushalt (spätestens) durch das Zusammenziehen mit dem (nunmehrigen Ex-) Gatten der Erstbeschwerdeführerin aufgelöst. Dass durch die angeblichen nunmehrigen gesundheitlichen Beschwerden des Vaters der Erstbeschwerdeführerin im konkreten Einzelfall ein besonderes verstärkendes Element der Beziehungsintensität hinzugekommen wäre, oder eine besondere Notwendigkeit der Aufrechterhaltung oder Neubegründung eines Zusammenlebens mit den volljährigen Verwandten in diesem Fall notwendig sein sollte, welches den Verbleib der Beschwerdeführerinnen in Österreich als besonders notwendig erscheinen lassen würde, kann nicht erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in Österreich bestehenden sozialen und medizinischen Einrichtungen hinzuweisen, die dem Vater eine etwaig notwendige Hilfe - sollte er sie nicht schon von seinen anderen im österreichischen Bundesgebiet lebenden nahestehenden Personen erhalten - zukommen lassen würden. Zusammengefasst ist auszuschließen, dass eine ständige Pflege und Betreuung des Vaters durch die Erstbeschwerdeführerin zwingend notwendig ist, um dessen Überleben zu sichern, womit insgesamt die Ausführungen in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung, Österreich sei aufgrund der vorliegenden Familienkonstellation zum Selbsteintritt verpflichtet bzw. sei Artikel 15, Absatz 2, Dublin-II-VO anwendbar ins Leere gehen.
Zumal keine weiteren familiären Bezüge der Beschwerdeführerinnen in Österreich im Verfahren hervorgekommen sind und ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), ist festzuhalten, dass die Genannten bei einer Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Zumal keine weiteren familiären Bezüge der Beschwerdeführerinnen in Österreich im Verfahren hervorgekommen sind und ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), ist festzuhalten, dass die Genannten bei einer Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
2.7. Kritik am polnischen Asylwesen/der Situation in Polen:
Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf russische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführerinnen sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführerinnen durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf russische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführerinnen sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführerinnen durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.
Dem Asylgerichtshof liegen keine Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat, noch Hinweise darauf vor, dass das Asylverfahren in Polen mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünde. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat der EMRK widersprächen. Unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen gibt es schließlich auch keine Hinweise dahingehend, dass die Beschwerdeführerinnen im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland zurückgeschoben werden könnten.
Während des gesamten Verfahrens hat die Erstbeschwerdeführerin kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchen Gründen sie mit ihrer mj. Tochter nicht nach Polen überstellt werden könnte. Sofern sie vorbringt, sie hätte Angst, dass ihr Ehemann ihr ihre Tochter in Polen wegnehme, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern ihnen die Möglichkeit offensteht, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin vermochte auch nicht zu belegen, dass russische Behörden oder sonstige Dritte in Polen straflos Asylwerber verfolgen könnten, ohne von den polnischen Behörden, wie bei der Verfolgung anderer Straftäter, belangt zu werden. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass polnische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Polen nicht regelmäßig gewährleisten könnten oder dass im polnischen Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von AsylbewerberInnen, wie der Russischen Föderation, zu beobachten wäre. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.
Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt und wurden auch in der Beschwerde keinerlei aktuelle Berichte in Vorlage gebracht, welche die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.
Festzuhalten ist weiters, dass es sich beim Argument der Beschwerdeführerin, ihr habe es in Polen nicht gefallen, um ihr rein subjektives Empfinden handelt, das aber nichts über das dortige Asylverfahren auszusagen vermag. Immerhin wurde die Erstbeschwerdeführerin nach ihrer Asylantragstellung in Polen einvernommen und auch zu ihren Fluchtgründen befragt, was auf ein mit der Erstbeschwerdeführerin ordnungsgemäß durchgeführtes Asylverfahren hinweist.
Auch sonst konnten die Beschwerdeführerinnen keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnten die Beschwerdeführerinnen keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
2.8. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.
Nach der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 03.08.2012 liegen bei der Erstbeschwerdeführerin keine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor. Hinsichtlich der mj. Zweitbeschwerdeführerin wurden keine gesundheitlichen Beschwerden angeführt. Insgesamt lassen sich der Aktenlage keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände der beiden Beschwerdeführerinnen im Falle einer Überstellung nach Polen entnehmen.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass Asylwerber in Polen die gleiche medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger genießen.
2.9. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.2.9. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.
Spruchpunkt I der Entscheidungen des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidungen des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.
2.10. Ausweisungen:
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Die Beschwerdeführerinnen sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Die Beschwerdeverfahren haben auch nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zuzulassen wäre.Die Beschwerdeführerinnen sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Die Beschwerdeverfahren haben auch nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären. Daher ergibt sich auch daraus nicht, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen wäre.
2.11. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.11. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, real risk, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
15.01.2013