Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S2 430.087-1/2012/6E
S2 430.089-1/2012/6E
S2 430.091-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) der XXXX und 3.) der XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes jeweils vom 12.10.2012, 1.) Zl. 12 05.085-EAST Ost, 2.) Zl. 12 05.087-EAST Ost und 3.) 12 05.088-EAST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) der römisch 40 und 3.) der römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes jeweils vom 12.10.2012, 1.) Zl. 12 05.085-EAST Ost, 2.) Zl. 12 05.087-EAST Ost und 3.) 12 05.088-EAST, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 26.04.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die 1.-BF ist Mutter der minderjährigen 2. und 3.-BF.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 26.04.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die 1.-BF ist Mutter der minderjährigen 2. und 3.-BF.
2. Hinsichtlich der 1-BF scheint ein EURODAC-Treffer für Polen (25.04.2012, LUBLIN, AS 5 im Akt der 1.-BF) auf.
3. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.04.2012 gab die 1.-BF im Wesentlichen an, sie sei gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern von ihrer Wohnsitzadresse nach Moskau gereist. Von dort seien sie dann mit einem Taxi nach Brest gereist, wo sie dann mit dem Schnellzug nach Polen gefahren seien. Nachdem sie den Zug verlassen hätten, seien sie von der polnischen Polizei angehalten und zur Station gebracht worden. Sie seien dort fotografiert worden und man hätte ihre Fingerabdrücke genommen. Sie habe nach Österreich gewollt, sei aber dort gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Die erhaltenen Asylkarten habe sie dort weggeworfen. Vor der Polizeistation sei sie von einem Mann angesprochen worden, der sie dann nach Österreich gefahren habe. Sie wolle nach Polen nicht zurück, da es für sie keinen Unterschied zwischen Polen und Russland gebe. Des Weiteren habe sie gehört, dass Migranten von Polen nach Russland abgeschoben würden.
Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Mann als Elektriker unbewusst für Kadyrov-Leute gearbeitet habe und Anfang April 2011 von Unbekannten angehalten und für drei Tage misshandelt worden sei. Im Februar 2012 sei er dann mitgenommen worden. Sie wisse bis heute nicht, wo er sei oder ob er noch lebe. Sie sei dann mehrmals angerufen und nach dem Verbleib ihres Mannes befragt worden. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten. Diese hätten noch keine eigenen Fluchtgründe (AS 15ff im Akt der 1.-BF).
4. Das Bundesasylamt richtete am 07.05.2012 in Ansehung der BF ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 35ff im Akt der 1.-BF).4. Das Bundesasylamt richtete am 07.05.2012 in Ansehung der BF ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 35ff im Akt der 1.-BF).
5. Am 08.05.2012 wurde den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.05.2012 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 49ff im Akt des 1.-BF, AS 27ff im Akt der 2.-und 3.-BF).5. Am 08.05.2012 wurde den BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.05.2012 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 49ff im Akt des 1.-BF, AS 27ff im Akt der 2.-und 3.-BF).
6. Mit Schreiben vom 14.05.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 87 im Akt der 1.-BF, AS 45ff im Akt der 2.-und 3.-BF).6. Mit Schreiben vom 14.05.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 87 im Akt der 1.-BF, AS 45ff im Akt der 2.-und 3.-BF).
7. Laut einer gutachterlichen Stellungnahme einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigengutachterin mit Fachgebiet 02.01 (Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin) vom 21.05.2012 liegt bei der 1.-BF eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung in Sinne einer milden Anpassungsstörung (F.43.21) vor. Es liegen jedoch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vor. Eine Verschlechterung der Befindlichkeit könne im Falle der Überstellung zwar nicht ausgeschlossen werden, aber Suizidalität liege im Begutachtungszeitpunkt nicht vor (AS 117ff im Akt der 1.-BF).
8. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2012 (AS 129ff im Akt der 1.-BF) machte die 1.-BF nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Sie fühle sich gut und sei in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Sie sei gesund und stehe auch in keiner medizinischen Behandlung. Sie habe gelegentlich Herz- und Rückenschmerzen und sei deshalb in XXXX im Krankenhaus gewesen - die diesbezügliche Ambulanzkarte der Inneren Medizin des Landesklinikum Thermenregion XXXX vom 14.05.2012 wurde vorgelegt. Darin wird als Diagnose "ACS Ausschluss" angeführt und bei Schmerzen Mexalen empfohlen. Auf Vorhalt des Ergebnisses der gutachterlichen Stellungnahme gab die 1.-BF keine Stellungnahem ab.8. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2012 (AS 129ff im Akt der 1.-BF) machte die 1.-BF nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Sie fühle sich gut und sei in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Sie sei gesund und stehe auch in keiner medizinischen Behandlung. Sie habe gelegentlich Herz- und Rückenschmerzen und sei deshalb in römisch 40 im Krankenhaus gewesen - die diesbezügliche Ambulanzkarte der Inneren Medizin des Landesklinikum Thermenregion römisch 40 vom 14.05.2012 wurde vorgelegt. Darin wird als Diagnose "ACS Ausschluss" angeführt und bei Schmerzen Mexalen empfohlen. Auf Vorhalt des Ergebnisses der gutachterlichen Stellungnahme gab die 1.-BF keine Stellungnahem ab.
Sie spreche als gesetzliche Vertreterin auch für ihre beiden minderjährigen Kinder. Ihre Kinder seien seit ihrer Geburt bei ihr und ihrem Mann. Ihre Asylgründe würden auch für ihre minderjährigen Kinder gelten. Zum Gesundheitszustand der 2.-BF gab sie an, dass diese seit ihrer Geburt an Epilepsie erkrankt sei. Hierzu wurden medizinische Unterlagen eines Kinderspitals in Moskau, eines Spitals in Dagestan und ein Bericht vom Krankenhaus XXXX vorgelegt. Aus dem Entlassungsbericht des Landesklinikums Thermenregion XXXX vom 03.05.2012 über die stationäre Aufnahme der 2.-BF vom 29.04.2012 bis 04.05.2012 gehen als Diagnosen "Status epilepticus, Sympt. Epilepsie bei St.p. Asphyxie, psychomotorische Retardierung, Microcephalie, Hydrocephalus internus, muskuläre Hypotonie" hervor. Die Patientin sei afebril, Allgemeinzustand der Grunderkrankung entsprechend entlassen worden. Ihr wurden diverse Medikamente (Depakine 300mg, Keppra 500mg, Stesolid 10mg) verschrieben und ihre Mutter zur Physiotherapie angeleitet. Des Weiteren wurden weitere Kontrollen (orthopädische Begutachtung, EEG und Spiegelkontrolle) empfohlen. Vorgelegt wurden u.a. auch ein Physiotherapeutischer Befundbericht vom 02.05.2012, ein digitaler EE-Videomonitoringbefund vom 02.05.2012 und ein radiologischer Befund vom 03.05.2012.Sie spreche als gesetzliche Vertreterin auch für ihre beiden minderjährigen Kinder. Ihre Kinder seien seit ihrer Geburt bei ihr und ihrem Mann. Ihre Asylgründe würden auch für ihre minderjährigen Kinder gelten. Zum Gesundheitszustand der 2.-BF gab sie an, dass diese seit ihrer Geburt an Epilepsie erkrankt sei. Hierzu wurden medizinische Unterlagen eines Kinderspitals in Moskau, eines Spitals in Dagestan und ein Bericht vom Krankenhaus römisch 40 vorgelegt. Aus dem Entlassungsbericht des Landesklinikums Thermenregion römisch 40 vom 03.05.2012 über die stationäre Aufnahme der 2.-BF vom 29.04.2012 bis 04.05.2012 gehen als Diagnosen "Status epilepticus, Sympt. Epilepsie bei St.p. Asphyxie, psychomotorische Retardierung, Microcephalie, Hydrocephalus internus, muskuläre Hypotonie" hervor. Die Patientin sei afebril, Allgemeinzustand der Grunderkrankung entsprechend entlassen worden. Ihr wurden diverse Medikamente (Depakine 300mg, Keppra 500mg, Stesolid 10mg) verschrieben und ihre Mutter zur Physiotherapie angeleitet. Des Weiteren wurden weitere Kontrollen (orthopädische Begutachtung, EEG und Spiegelkontrolle) empfohlen. Vorgelegt wurden u.a. auch ein Physiotherapeutischer Befundbericht vom 02.05.2012, ein digitaler EE-Videomonitoringbefund vom 02.05.2012 und ein radiologischer Befund vom 03.05.2012.
Befragt, ob sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte habe, entgegnete die 1.-BF, dass sie in Österreich einen Onkel G.A. und eine Tante D.C. habe, welche seit ungefähr 2005 in Wien lebten. Sie hätten einen österreichischen Pass, mehr wisse sie nicht. Vor ihrer Einreise in Österreich hätte sie lange keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Sie kämen sie ca. zweimal pro Woche besuchen und brächten den Kindern Suppe.
Auf Vorhalt der Zuständigkeit Polens zur Durchführung ihres Asylverfahrens gab die 1.-BF an, dass sie dort große Probleme erwarten würden. Befragt gab sie an, in erster Linie könnte sie ihr Mann nicht in Ruhe lassen. Polen grenze direkt an Russland an und man könne leicht hin und her fahren. Außerdem habe sie in Polen niemanden, hier hingegen ihre Tante und ihren Onkel. Auf die Frage, wieso sie annehme, dass ihr Mann sie in Polen finden würde, erklärte die 1.-BF, dass er "einen solchen Charakter habe".
Zu ihrem Asylverfahren in Polen gab sie an, dass sie dort noch keine Einvernahme gehabt habe, da sie lediglich zwei Stunden dort gewesen sei. Die Beamten hätten sie gefragt, warum sie gekommen sei, was sie brauche und wo ihr Mann sei. Sie wäre gezwungen gewesen, einen Asylantrag zu stellen, da sie andernfalls nach Russland zurückgeschickt worden wäre. Nachdem sie fotografiert worden seien und Asylkarten erhalten hätten, seien sie auf die Straße gesetzt worden. Sie hätten eigenständig mit einem Taxi in ein Lager fahren sollen. Sie habe ein Taxi genommen und sei nach Wien gefahren, da sie keine andere Wahl gehabt habe. Auf Vorhalt, dass ihr am 21.05.2012 die aktuellen Länderfeststellungen zu Polen ausgefolgt worden seien und ob sie dazu Stellung nehmen möchte, gab die 1.-BF an, das sie sie zur Kenntnis genommen habe, aber dazu nichts sagen möchte. Auf weiteren Vorhalt, dass sie sich im Falle einer Bedrohung jederzeit an die polnischen Behörden wenden könne, meinte die 1.-BF, die Polizei werde dort nicht überall sein und sie bewachen. Sie möchte auf keinen Fall nach Polen zurück. Sollte ihr Mann sie dort finden, werde er sie umbringen. Befragt, worauf sich ihre Angst vor ihrem Mann stütze, gab sie an, dass sie acht Jahre lang mit ihm gemeinsam gelebt habe. Er habe sie geschlagen. Er habe getrunken und habe die Beherrschung verloren. Sie habe mit ihm sehr lange in Dagestan gelebt und habe sich nicht an die Polizei wenden können. Hier würde er nicht auftauchen. Er würde sich fürchten, weiter als nach Polen zu fahren. Gegen ihre Überstellung nach Polen spreche auch die Erkrankung ihres Kindes. Sie sei von der polnischen Polizei nicht gefragt worden, ob ihr Kind krank sei. Sie habe den Kindern einen Brei machen wollen und habe deshalb nach heißem Wasser gefragt. Nicht einmal das hätten sie ihr gegeben.
9. Am 18.06.2012 langte ein Ambulanter-Befundbericht des Landesklinikums Thermenregion XXXX vom 14.06.2012 ein, wonach der Laborbefund der 2.-BF hinsichtlich des Stoffwechselparameters unauffällig und die Genetik noch ausständig sei. Darin wurde auch festgehalten, dass aufgrund der Grunderkrankung der Patientin es jederzeit zum Auftreten eines epileptischen Anfalls mit Bewusstlosigkeit kommen könne. Des Weiteren benötige die Patientin regelmäßige Physiotherapie und medizinische Kontrollen. Die Untersuchungen sowie die medikamentöse Einstellung seien noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund werde von einem Transport derzeit dringend abgeraten. Am 09.07.2012 langte ein Entlassungsbericht derselben Anstalt über die stationäre Aufnahme der 2.-BF am 27.06.2012 aufgrund eines akuten fieberhaften Infektes ein. Das Kind habe sich unter antipyretischer Therapie erholt, es seien ergänzende Befunde erhoben worden, welche beim Kontrolltermin am 13.07.2012 besprochen werden würden. Aus dem vorgelegten Kurzbrief vom 13.07.2012 geht hervor, dass die 2.-BF am 23.07.2012 stationär aufgenommen werde.9. Am 18.06.2012 langte ein Ambulanter-Befundbericht des Landesklinikums Thermenregion römisch 40 vom 14.06.2012 ein, wonach der Laborbefund der 2.-BF hinsichtlich des Stoffwechselparameters unauffällig und die Genetik noch ausständig sei. Darin wurde auch festgehalten, dass aufgrund der Grunderkrankung der Patientin es jederzeit zum Auftreten eines epileptischen Anfalls mit Bewusstlosigkeit kommen könne. Des Weiteren benötige die Patientin regelmäßige Physiotherapie und medizinische Kontrollen. Die Untersuchungen sowie die medikamentöse Einstellung seien noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund werde von einem Transport derzeit dringend abgeraten. Am 09.07.2012 langte ein Entlassungsbericht derselben Anstalt über die stationäre Aufnahme der 2.-BF am 27.06.2012 aufgrund eines akuten fieberhaften Infektes ein. Das Kind habe sich unter antipyretischer Therapie erholt, es seien ergänzende Befunde erhoben worden, welche beim Kontrolltermin am 13.07.2012 besprochen werden würden. Aus dem vorgelegten Kurzbrief vom 13.07.2012 geht hervor, dass die 2.-BF am 23.07.2012 stationär aufgenommen werde.
10. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 23.07.2012 gab die 1.-BF an, dass sie gesund sei. Die Untersuchungen der 2.-BF würden weitergehen. Sie hätten verschiedene Termine. Sie habe einen physiotherapeutischen Befundbericht vom 02.05.2012, einen Entlassungsbericht vom 03.05.2012, einen ambulanten Befundbericht vom 14.06.2012 und einen Kurzbrief vom 13.07.2012 vom Krankenhaus
XXXX. Die Medikation ihrer Tochter sei aus dem Entlassungsbericht vom 29.06.2012 zu entnehmen. Bisher sei noch kein Behandlungsplan für die 2.-BF erstellt worden, da Untersuchungen noch ausständig seien. Die Ärzte hätten gesagt, dass sie in Moskau und in XXXX falsch behandelt worden sei. Ein Blutbefund habe Stoffwechselprobleme aufgezeigt. Die 2.-BF sei vermutlich deshalb nicht altersadäquat entwickelt. Sie seien etwa alle zwei Monate im Krankenhaus. Das letzte Mal habe die 2.-BF zwei Tage im Spital verbracht. Wenn sie im Zuge der Untersuchung einem epileptischen Anfall bekomme, werde sie dann stationär aufgenommen. Es werde genau untersucht, warum die epileptischen Anfälle der 2.-BF länger als drei Minuten dauern würden. Denn bei länger dauernden Anfällen bestehe Erstickungsgefahr.römisch 40 . Die Medikation ihrer Tochter sei aus dem Entlassungsbericht vom 29.06.2012 zu entnehmen. Bisher sei noch kein Behandlungsplan für die 2.-BF erstellt worden, da Untersuchungen noch ausständig seien. Die Ärzte hätten gesagt, dass sie in Moskau und in römisch 40 falsch behandelt worden sei. Ein Blutbefund habe Stoffwechselprobleme aufgezeigt. Die 2.-BF sei vermutlich deshalb nicht altersadäquat entwickelt. Sie seien etwa alle zwei Monate im Krankenhaus. Das letzte Mal habe die 2.-BF zwei Tage im Spital verbracht. Wenn sie im Zuge der Untersuchung einem epileptischen Anfall bekomme, werde sie dann stationär aufgenommen. Es werde genau untersucht, warum die epileptischen Anfälle der 2.-BF länger als drei Minuten dauern würden. Denn bei länger dauernden Anfällen bestehe Erstickungsgefahr.
Ergänzend gab die 1.-BF an, dass sie etwa vor einem Monat erfahren habe, dass sich ihr Mann in Polen befinde. Er habe einen Briefwechsel mit ihrem Bruder gehabt. Er habe vor, ihr die Kinder wegzunehmen und sie wegen Kindesentführung anzuzeigen. Er denke, wenn er ihr die Kinder wegnehme, gehe sie zu ihm zurück. Sie habe das über eine Internet-Plattform erfahren, wo man chatten könne. Ihr Bruder habe so mit ihrem Mann kommuniziert. Dort stehe, dass ihr Mann derzeit in Belopadlaska (Polen) in einem Flüchtlingsheim wohne. Er habe ihren Bruder nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Auf Vorhalt, dass sie diesbezüglich in Polen die Möglichkeit habe, sich an die Behörden zu wenden, erwiderte die 1.-BF, dass es kompliziert sei. Er habe noch eine Familie mit vier Kindern. Er habe gute Kontakte zur Polizei in Moskau und in ihrem Heimatort. Wenn er ihr die Kinder wegnehme, dann wäre es schwer, sie zurückzubekommen. Wenn er ins Gefängnis kommen würde, würden seine Verwandten sie nicht in Ruhe lassen. Er sei immer gewalttätig gewesen. Er habe sie geschlagen, wovon sie viele Narben davongetragen habe. Sie habe keine Chance gegen ihn. Sie könne auch nicht ausschließen, dass seine Familie gute Kontakte zur polnischen Polizei habe. Denn seine Familie habe in Polen Waren eingekauft, um sie zu Hause in Dagestan zu verkaufen. Sie sei mit zwei Kindern nach Österreich gekommen, um hier ihr Leben in Ordnung zu bringen und in Ruhe zu leben. Sie sei müde, so zu leben wie bisher. Wenn man sie nach Polen schicke, dann werde es so weiter gehen. Er werde sie nicht in Ruhe lassen.
Befragt, ob sie bezüglich ihrer Töchter noch Angaben machen wolle, erklärte die 1.-BF, dass sie schon die Hoffnung verloren habe, dass ihr Kind jemals geheilt werde. In Polen sei die Behandlung von Epilepsie und Krankheiten, welche mit Gehirnfehlern verbunden seien, sehr schwach. Nach Vorhalt auf die aktuellen Länderfeststellungen meinte sie, man könne nicht wissen, ob sie von Polen nach Russland abgeschoben werde. Sie sei sich sicher, dass sie von Polen nach Dagestan geschickt werde. Sie könne dann die Hoffnung, ihre Kinder aufzuziehen, aufgeben. Der Rechtsberater beantragte die Zulassung des Verfahrens aufgrund der extrem schwierigen Situation der 1.-BF (behindertes Kind, gewalttätiger Ehemann, Alleinerzieherin). Der vorliegende Fall sei für die Zulassung aus humanitären Gründen prädestiniert.
11. Am 18.09.2012 langte beim Bundesasylamt ein Entlassungsbericht des Landesklinikums Thermenregion XXXX vom 24.07.2012 über die stationäre Aufnahme der 2.-BF wegen Verdachtes auf Stoffwechselstörung, ein. Aus dem Ambulanten-Befundbericht vom 22.08.2012 ist als Diagnose über die bekannten Diagnosen hinaus "Bruximus, Adipostas" zu entnehmen. Veranlasst wurde auch eine Augenuntersuchung.11. Am 18.09.2012 langte beim Bundesasylamt ein Entlassungsbericht des Landesklinikums Thermenregion römisch 40 vom 24.07.2012 über die stationäre Aufnahme der 2.-BF wegen Verdachtes auf Stoffwechselstörung, ein. Aus dem Ambulanten-Befundbericht vom 22.08.2012 ist als Diagnose über die bekannten Diagnosen hinaus "Bruximus, Adipostas" zu entnehmen. Veranlasst wurde auch eine Augenuntersuchung.
12. Am 11.10.2012 langte die Stellungnahme der 1.-BF zu den ihr am 05.10.2012 übermittelten Länderfeststellungen zu Polen, ein, worin sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausführt, dass ihr Mann erfahren habe, dass sie nach Österreich gereist sei. Er habe beschlossen, ihr nachzureisen. Er habe ihr Leben ruiniert, da ihr Kind wegen seinen Schlägen invalide sei. Ihr Mann befinde sich in Polen und warte darauf, dass sie dorthin überstellt werde. Er bedrohe sie täglich und sage ihr, dass wenn sie nach Polen oder Russland zurückkomme, er sie töten und vergraben werde sowie ihre Kinder in ein Kinderheim geben würde.
13. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.13. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Zum gesundheitlichen Zustand der 2.-BF wurde ausgeführt, dass sie an einer Stoffwechselstörung, Epilepsie bei St.p.Asphyxie, psychomotorischer Retardierung, Microcephalie, Hydrocephalus internus, muskuläre Hypotoni und an Adipositas leide und derzeit Depakine Crono 300 mg zweimal täglich und Keppra 500 mg zweimal täglich einnehme. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt hätten sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich dabei um lebensgefährliche Erkrankungen handle und einer Überstellung nach Polen entgegenstehen würden. Auch hätten sich keine Hinweise auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen, ergeben. Nachdem sie in ärztlicher Behandlung stehe, könne auch zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dementsprechend dringliche ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit durchgeführt oder fixiert worden wären, wenn tatsächlich schwerwiegende Erkrankungen vorliegen würden. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, seien in vorliegenden Fall nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Darüber hinaus sei in Polen eine medizinische Versorgung gewährleistet. Die Bescheide enthalten auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement-Schutz sowie zu Versorgungsleistungen (AS 211ff im Akt der 1.-BF, AS 273ff im Akt der 2.-BF, AS 81ff im Akt der 3.-BF).
14. Am 22.10.2012 langte ein Ambulanzbefund des Landesklinikums Thermenregion XXXX vom 18.10.2012 ein. Als Diagnosen werden über die bekannten "Optikusatrophie partiell bds, Visus nicht beurteilbar" angeführt. Insbesondere findet sich im besagten Befund der folgende Vermerk: "Steht vor Abschiebung - unverantwortbar" Des Weiteren werden darin weitere Kontrollen angeregt, so etwa eine EEG, ein Spiegel sowie eine Kontrolle beim Augenarzt.14. Am 22.10.2012 langte ein Ambulanzbefund des Landesklinikums Thermenregion römisch 40 vom 18.10.2012 ein. Als Diagnosen werden über die bekannten "Optikusatrophie partiell bds, Visus nicht beurteilbar" angeführt. Insbesondere findet sich im besagten Befund der folgende Vermerk: "Steht vor Abschiebung - unverantwortbar" Des Weiteren werden darin weitere Kontrollen angeregt, so etwa eine EEG, ein Spiegel sowie eine Kontrolle beim Augenarzt.
15. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten am 29.10.2012 beim Asylgerichtshof einlangten. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die 1.-BF vor ihrem gewalttätigen Mann geflüchtet sei, der auch an der Erkrankung der 2.-BF schuld sei. Die Beschwerdeführer seien deshalb nach Österreich gekommen, da sie hier Verwandte haben, deren Unterstützung sie dringend benötigen würden. So gehe aus dem Befundbericht des Landesklinikums Thermenregion XXXX vom 22.08.2012 (gemeint 14.06.2012) hervor, dass aufgrund der Grunderkrankung der Patientin es jederzeit zum Auftreten eines epileptischen Anfalls mit Bewusstlosigkeit kommen könne. Des Weiteren benötige die Patientin regelmäßige Physiotherapie und medizinische Kontrollen. Die Untersuchungen sowie die medikamentöse Einstellung seien noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund werde von einem Transport derzeit dringend abgeraten. Auf diesen Befundbericht sowie auf die grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten von der 2.-BF in Polen gehe die belangte Behörde nicht ein, sondern verweise bloß allgemein auf die Länderberichte zu Polen. Damit sei das Verfahren mit einem schweren Fehler behaftet. Die 2.-BF befinde sich in regelmäßiger medizinscher Behandlung und werde durch die österreichischen Ärzte bestens betreut. Sie werde immer durch dieselben Ärzte behandelt, weshalb diese bereits vertraut mit dem Fall seien. Alle Befunde seien in deutscher Sprache, weshalb die polnischen Ärzte mit diesen wenig anfangen könnten. Es wäre im Interesse des Kindes unbedingt angezeigt, die gute Behandlung in Österreich fortzusetzen. Es sei dem Kind unbedingt zu ersparen, nochmalig alle medizinischen Untersuchungen und die damit verbundene gesundheitlichen Risiken und Beeinträchtigungen über sich ergehen zu lassen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker von Jänner 2011 zur Situation von tschetschenischen Flüchtlingen in Polen, welcher insbesondere die schlechte medizinische Versorgung von Kindern anprangere. Damit werde deutlich, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe.15. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten am 29.10.2012 beim Asylgerichtshof einlangten. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die 1.-BF vor ihrem gewalttätigen Mann geflüchtet sei, der auch an der Erkrankung der 2.-BF schuld sei. Die Beschwerdeführer seien deshalb nach Österreich gekommen, da sie hier Verwandte haben, deren Unterstützung sie dringend benötigen würden. So gehe aus dem Befundbericht des Landesklinikums Thermenregion römisch 40 vom 22.08.2012 (gemeint 14.06.2012) hervor, dass aufgrund der Grunderkrankung der Patientin es jederzeit zum Auftreten eines epileptischen Anfalls mit Bewusstlosigkeit kommen könne. Des Weiteren benötige die Patientin regelmäßige Physiotherapie und medizinische Kontrollen. Die Untersuchungen sowie die medikamentöse Einstellung seien noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund werde von einem Transport derzeit dringend abgeraten. Auf diesen Befundbericht sowie auf die grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten von der 2.-BF in Polen gehe die belangte Behörde nicht ein, sondern verweise bloß allgemein auf die Länderberichte zu Polen. Damit sei das Verfahren mit einem schweren Fehler behaftet. Die 2.-BF befinde sich in regelmäßiger medizinscher Behandlung und werde durch die österreichischen Ärzte bestens betreut. Sie werde immer durch dieselben Ärzte behandelt, weshalb diese bereits vertraut mit dem Fall seien. Alle Befunde seien in deutscher Sprache, weshalb die polnischen Ärzte mit diesen wenig anfangen könnten. Es wäre im Interesse des Kindes unbedingt angezeigt, die gute Behandlung in Österreich fortzusetzen. Es sei dem Kind unbedingt zu ersparen, nochmalig alle medizinischen Untersuchungen und die damit verbundene gesundheitlichen Risiken und Beeinträchtigungen über sich ergehen zu lassen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker von Jänner 2011 zur Situation von tschetschenischen Flüchtlingen in Polen, welcher insbesondere die schlechte medizinische Versorgung von Kindern anprangere. Damit werde deutlich, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führe.
16. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 30.10.2012, Zln. S2 430.087-1/2012/4Z, S2 430.089-1/2012/3Z, S2 430.081-1/2012/3Z, wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.16. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 30.10.2012, Zln. S2 430.087-1/2012/4Z, S2 430.089-1/2012/3Z, S2 430.081-1/2012/3Z, wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die 1. bis 3.-BF reisten aus der Russischen Föderation kommend über verschiedene Staaten letztlich in Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 25.04.2012 einen Asylantrag stellten, deren Ausgang jedoch nicht abwarteten. Sie reisten dann illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 26.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Polen stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.1. Die 1. bis 3.-BF reisten aus der Russischen Föderation kommend über verschiedene Staaten letztlich in Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 25.04.2012 einen Asylantrag stellten, deren Ausgang jedoch nicht abwarteten. Sie reisten dann illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 26.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Polen stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Bei der 2.-BF wurden "Epilepsie, Asphyxie, psychomotorische Retardierung, Miocrocephalie, Hydrocephalus internus, muskuläre Hypotonie, Optikusatrophie partiell bds. Visus nicht beurteilbar" diagnostiziert. Aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes geht allerdings nicht hervor, welche Schwere die Erkrankung der 2.-BF hat bzw. ob ein Behandlungsbedarf der 2.-BF besteht, gegebenenfalls wie dieser konkret aussieht und ob entsprechende Behandlungen in Polen fortgeführt werden können. Weiters wurde nicht geklärt, wann frühestens eine Überstellung der 2.-BF nach Polen möglich sein wird, unter welchen Voraussetzungen sie überstellt werden könnte und ob eine solche Überstellung nachteilige Konsequenzen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der 2.-BF hätte bzw. gegebenenfalls wie schwer solche wären.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu ihrem Aufenthalt in Polen ergeben sich aus den eigenen Vorbringen der 1.-BF iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass dieser Staat ins Asylverfahren inhaltlich eintrat, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der 1.-BF iZm der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Polen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der 2.-BF ergeben sich insbesondere aus der Beschwerde und den diversen Befunden des Landesklinikums Thermenregion XXXX.2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu ihrem Aufenthalt in Polen ergeben sich aus den eigenen Vorbringen der 1.-BF iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass dieser Staat ins Asylverfahren inhaltlich eintrat, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der 1.-BF iZm der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Polen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der 2.-BF ergeben sich insbesondere aus der Beschwerde und den diversen Befunden des Landesklinikums Thermenregion römisch 40 .
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. c für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Polens sind nicht ersichtlich.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Polens sind nicht ersichtlich.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der BF, - vor dem Hintergrund der Vorbringen insbesondere der 2.-BF - nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der BF, - vor dem Hintergrund der Vorbringen insbesondere der 2.-BF - nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;
Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;
Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;
Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Was den konkreten gesundheitlichen Zustand der 2.-BF sowie eine Überstellung nach Polen zum jetzigen Zeitpunkt betrifft, so mangelt es bisher allerdings an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund. Der Gesundheitszustand der 2.-BF wurde - wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde - vor Bescheiderlassung nicht ausreichend geprüft und es findet sich im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage keine hinreichende Auseinandersetzung. So geht das BAA im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte für dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen, ergeben hätten, was jedoch den in der Verfahrensdarstellung wiedergegebenen vorgelegen medizinischen Berichten/Befunden widerspricht, in denen "von einem Transport derzeit dringend abgeraten werde (oben Pkt. 9) bzw. eine Abschiebung für "unverantwortbar" (oben Pkt. 14) erachtet wurde. Aufgrund dieser Anhaltspunkte hätte das Bundesasylamt klären müssen, welche Untersuchungen noch unbedingt durchgeführt werden müssen, welche Konsequenzen eine Unterbrechung der Behandlung der 2.-BF nach sich ziehen würde bzw. gegebenenfalls wie schwer solche wären und wann demnach frühestens eine Überstellung der 2.-BF nach Polen möglich sein. Somit liegt der angenommenen Überstellungsfähigkeit der 2.-BF keine ausreichende fachärztliche Beurteilung zugrunde.
3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zum konkreten Gesundheitszustand bzw. zu einem allfälligen Behandlungsbedarf der 2.-BF nicht hinreichend geklärt hat, bzw. bei dessen Entscheidung den aktuellen Gesundheitszustand der 2.-BF vor dem Hintergrund einer Überstellung nach Polen nicht berücksichtigt hat (bzw. nicht berücksichtigen konnte), erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es wird auch zu klären sein, in welche Lage die 1.-BF als alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern, von denen eines offenbar schwer behindert ist, im Falle der Überstellung kommen würde und ob dabei - wie im Verfahren behauptet - eine zusätzliche Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ihren angeblich gewalttätigen Ehemann in Polen entstehen würde. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch Einholung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand der 2.-BF, welches sich sowohl mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und des voraussichtlichen Überstellungszeitpunktes bzw. einer allenfalls notwendigen Behandlung der 2.- auseinanderzusetzen hat, weiters ist die Gefährdungsbehauptung der 1.-BF zu prüfen). Der 1.-BF ist anschließend die Gewährung des Parteiengehörs einzuräumen. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs oder ein Durchführungsaufschub auszusprechen ist.
3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die 1.-BF ist als Mutter und die 3.-BF ist als minderjährige Schwester jeweils Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG der 2-BF, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Die 1.-BF ist als Mutter und die 3.-BF ist als minderjährige Schwester jeweils Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG der 2-BF, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
alleinerziehend, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
11.01.2013