TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/15 C20 427553-1/2012

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Veröffentlicht am 15.11.2012
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Spruch

C20 427.553-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, Zl. 12 06.864-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, Zl. 12 06.864-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste nach eigenen Angaben am 05.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.06.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ein Freund von ihm illegal eine Pistole besessen habe. Sie seien gemeinsam unterwegs gewesen, als sie von einem Bekannten seines Freundes angehalten worden seien. Als sein Freund die Pistole herausgenommen habe, seien die Bekannten des Freundes weggelaufen. Nach zwei Tagen habe die Polizei den Beschwerdeführer gesucht, weil eine Anzeige gegen ihn wegen des illegalen Besitzes einer Pistole gegeben habe. Seine Eltern hätten ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle. Der Beschwerdeführer sei zu einer Tante gefahren, wo er sich vom 4. bis 20. Mai aufgehalten habe. In dieser Zeit habe er seine Ausreise nach Kanada geplant.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste nach eigenen Angaben am 05.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.06.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ein Freund von ihm illegal eine Pistole besessen habe. Sie seien gemeinsam unterwegs gewesen, als sie von einem Bekannten seines Freundes angehalten worden seien. Als sein Freund die Pistole herausgenommen habe, seien die Bekannten des Freundes weggelaufen. Nach zwei Tagen habe die Polizei den Beschwerdeführer gesucht, weil eine Anzeige gegen ihn wegen des illegalen Besitzes einer Pistole gegeben habe. Seine Eltern hätten ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle. Der Beschwerdeführer sei zu einer Tante gefahren, wo er sich vom 4. bis 20. Mai aufgehalten habe. In dieser Zeit habe er seine Ausreise nach Kanada geplant.

2. Am 11.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX gelebt habe, wo er von 1994 bis 2004 die Schule besucht habe. Nach der Schule habe er seinem Vater in der eigenen Landwirtschaft ausgeholfen und 2010 habe er begonnen, als Tischler in einem Nachbardorf zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt. Seine Eltern und seine Schwester würden immer noch dort leben. Sein Bruder sei vor ca. vier Jahren nach XXXX gegangen, um dort zu arbeiten. Finanziell sei es dem Beschwerdeführer in der Heimat gut gegangen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er am 02.05.2012 von seinem Freund mit dem Motorrad abgeholt worden sei und sie im Dorf des Beschwerdeführers unterwegs gewesen seien. Nach kurzer Zeit seien ihnen zwei Burschen aus dem Nachbardorf entgegen gekommen. Sie hätten sich mit ihnen unterhalten, als es plötzlich zu einem Streit und zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Daraufhin habe der Freund des Beschwerdeführers eine Pistole gezogen und die beiden Burschen seien weggefahren. Der Beschwerdeführer sei von seinem Freund wieder nach Hause gebracht worden. Zwei Tage später habe die Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht, was er sowohl von seinem Chef als auch von seiner Familie telefonisch erfahren habe. Die Polizei beschuldige ihn, eine Waffe zu besitzen. Seine Familie habe ihm geraten, zur Tante zu fahren. Dort habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Der Freund des Beschwerdeführers sei von der Polizei festgenommen worden, der zudem über politische Kontakte und Geld verfüge und es so geschafft habe, die Anzeige auf den Beschwerdeführer zu "schieben". Nach der Freilassung des Freundes sei der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht worden, weshalb die Familie des Beschwerdeführers beschlossen habe, dass dieser das Land verlassen solle.2. Am 11.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er bis zu seiner Ausreise im Dorf römisch 40 gelebt habe, wo er von 1994 bis 2004 die Schule besucht habe. Nach der Schule habe er seinem Vater in der eigenen Landwirtschaft ausgeholfen und 2010 habe er begonnen, als Tischler in einem Nachbardorf zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt. Seine Eltern und seine Schwester würden immer noch dort leben. Sein Bruder sei vor ca. vier Jahren nach römisch 40 gegangen, um dort zu arbeiten. Finanziell sei es dem Beschwerdeführer in der Heimat gut gegangen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er am 02.05.2012 von seinem Freund mit dem Motorrad abgeholt worden sei und sie im Dorf des Beschwerdeführers unterwegs gewesen seien. Nach kurzer Zeit seien ihnen zwei Burschen aus dem Nachbardorf entgegen gekommen. Sie hätten sich mit ihnen unterhalten, als es plötzlich zu einem Streit und zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Daraufhin habe der Freund des Beschwerdeführers eine Pistole gezogen und die beiden Burschen seien weggefahren. Der Beschwerdeführer sei von seinem Freund wieder nach Hause gebracht worden. Zwei Tage später habe die Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht, was er sowohl von seinem Chef als auch von seiner Familie telefonisch erfahren habe. Die Polizei beschuldige ihn, eine Waffe zu besitzen. Seine Familie habe ihm geraten, zur Tante zu fahren. Dort habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Der Freund des Beschwerdeführers sei von der Polizei festgenommen worden, der zudem über politische Kontakte und Geld verfüge und es so geschafft habe, die Anzeige auf den Beschwerdeführer zu "schieben". Nach der Freilassung des Freundes sei der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht worden, weshalb die Familie des Beschwerdeführers beschlossen habe, dass dieser das Land verlassen solle.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, Zl. 12 06.864-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Es sei Aufgabe des Beschwerdeführers, einen vollständigen und schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maße konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls könne die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Durch seine bloßen Behauptungen habe der Beschwerdeführer den von ihm dargelegten Sachverhalt nicht glaubhaft machen können.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, Zl. 12 06.864-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Es sei Aufgabe des Beschwerdeführers, einen vollständigen und schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maße konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls könne die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Durch seine bloßen Behauptungen habe der Beschwerdeführer den von ihm dargelegten Sachverhalt nicht glaubhaft machen können.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass das Bundesasylamt die Fluchtgründe des Beschwerdeführers völlig verkenne. Die Beweiswürdigung im 63-seitigen Bescheid mache abzüglich der Textbausteine gerade einmal eine halbe Seite aus. Im Wesentlichen beschränke sich die Beweiswürdigung auf die nicht weiter begründete Behauptung, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unplausibel, da - so spekuliere das Bundesasylamt - die beiden Männer, die die Anzeige gemacht hätten, doch sicherlich in ihrer Stellungnahme gegenüber der Polizei den Freund beschuldigt hätten und nicht den Beschwerdeführer und der Freund den Beschwerdeführer nicht verraten würde. Abgesehen davon, dass das Bundesasylamt nicht die geringste Ahnung davon haben könne, welche Angaben die Gegner des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei gemacht hätten, sei auch festzustellen, dass die Spekulation des Bundesasylamtes, der "Freund" würde den Beschwerdeführer nicht verraten, auf keinerlei Recherche oder Befragung basiere. Für das Bundesasylamt sei es "absolut unglaubwürdig, da nicht plausibel", dass der Freund des Beschwerdeführers ihm die Sache unterschieben würde, doch stelle die Behörde nicht konkret dar, warum sie dieser Ansicht sei. Dies sei umso verwunderlicher, als auch die Länderberichte zu Indien erklären würden, dass die dortige Polizei notorisch korrupt sei. Die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes würden keinen Sinn ergeben, da nicht nur diese, sondern schon die anfänglichen Ermittlungen äußerst mangelhaft seien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Ziffer 4, leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3. Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, so hat das Bundesasylamt diesbezüglich die Glaubwürdigkeit versagt. Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt. Wie in der Beschwerde zu Recht moniert wird, besteht die Beweiswürdigung überwiegend aus Textbausteinen und lässt eine individuelle Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen. Die Begründung des Bundesasylamtes erschöpft sich darin, dass es absolut unglaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer von der Polizei verdächtigt werde, eine Waffe zu besitzen, da die beiden Burschen nur geschildert haben können, dass der Freund des Beschwerdeführers die Waffe gezogen habe. Außerdem wäre es für den Freund - wenn er tatsächlich über politische Kontakte und Geld verfüge - ein Leichtes gewesen, die ganze Sache zu vertuschen. Es sei daher absolut unglaubwürdig, dass ihm sein Freund die Sache unterschieben würde, da dies nicht plausibel sei. Diesen Ausführungen des Bundesasylamtes in der Beweiswürdigung kommt jedoch kein Begründungswert zu. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Die Begründung des Bundesasylamtes reicht somit nicht aus, um abschließend von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgehen zu können.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt wegen unzureichender Ermittlungen nicht feststellen konnte. Um die Situation des Beschwerdeführers daher korrekt beurteilen zu können, ist es erforderlich, den Beschwerdeführer neuerlich umfassend einzuvernehmen. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung zugrunde zu legen sein.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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