Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S2 425.359-3/2012/3E
S2 425.360-3/2012/3E
S2 425.361-3/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 ,
3.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX, StA:3.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter, römisch 40 , StA:
alle Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 25.10.2012, Zlen. 12 01.599-EAST-Ost (ad. 1.), 12 01.602-EAST-Ost (ad. 2.), 12 01.603-EAST-Ost (ad. 3.), zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind alle Staatsangehörige Afghanistans. Sie gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 04.02.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der 1.-BF ist der Ehemann der 2.-BF und beide sind die Eltern des minderjährigen 3.-BF.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind alle Staatsangehörige Afghanistans. Sie gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 04.02.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der 1.-BF ist der Ehemann der 2.-BF und beide sind die Eltern des minderjährigen 3.-BF.
Hinsichtlich des 1.- und der 2.-BF scheint jeweils ein EURODAC-Treffer für Ungarn (XXXX) auf.Hinsichtlich des 1.- und der 2.-BF scheint jeweils ein EURODAC-Treffer für Ungarn (römisch 40 ) auf.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.02.2012 gab der 1.-BF im Wesentlichen an, er sei gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Sohn vom Iran, wo er die letzten 20 Jahre mit seiner Familie illegal gelebt habe, schlepperunterstützt in die Türkei nach Griechenland gereist. Dort hätten sie einen Landesverweis erhalten und seien wieder schlepperunterstützt über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gefahren. Dort seien sie sieben Tage lang in einem geschlossenen Lager untergebracht gewesen. Danach seien sie nach Serbien abgeschoben und von der serbischen Polizei einvernommen worden. Der 1.-BF habe neuerlich den Schlepper kontaktiert und dieser habe sie dann wieder nach Ungarn gebracht, wo sie am 30.12.2011 einen Asylantrag gestellt und sich 25 Tage in einem geschlossenen Lager aufgehalten hätten. Danach seien die BF in ein anderes Lager verlegt worden. In Ungarn sei der 1.-BF einvernommen worden und habe einen Landesverweis erhalten. Es sei ihm gesagt worden, dass man ihn und seine Familie nach Serbien abschieben werde. Aus Angst vor einer Abschiebung habe sich der 1.-BF entschlossen, Ungarn zu verlassen. Er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren. Niemand habe ihnen gesagt, dass sie eine Beschwerde einbringen könnten. Der negative Bescheid sei ihnen von einem Dolmetsch übersetzt worden. Ihr Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen, außerdem sei die Lage in Ungarn sehr schlecht. In Ungarn sei ihr Asylverfahren negativ entschieden worden. Nach der ersten Einreise in Ungarn seien die BF von der ungarischen Polizei erwischt und nach Serbien abgeschoben worden. Vorgelegt wurde ein Konvolut serbischer und ungarischer Schriftstücke, insbesondere auch ein Asylbescheid der ungarischen Behörden vom 27.01.2012 (AS 57ff im Akt des 1.-BF).
Die 2.-BF bestätigte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 06.02.2012 die Angaben ihres Gatten zum Reiseweg und den Aufenthalt in Ungarn. Sie gab weiters an, die Lage in Ungarn sei sehr schlecht. Junge Mädchen und Kinder würden im Lager misshandelt und niemand würde sich um die Flüchtlinge kümmern. Sie wolle nicht nach Ungarn zurückkehren (AS 27ff im Akt der 2.-BF).
Das Bundesasylamt richtete am 07.02.2012 in Ansehung der BF ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn (AS 73ff im Akt des 1.-BF, AS 41ff im Akt der 2.-BF, AS 7ff im Akt des 3.-BF).Das Bundesasylamt richtete am 07.02.2012 in Ansehung der BF ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn (AS 73ff im Akt des 1.-BF, AS 41ff im Akt der 2.-BF, AS 7ff im Akt des 3.-BF).
Am 10.02.2012 wurde den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.02.2012 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 85ff im Akt des 1.-BF, AS 53ff im Akt der 2.-BF, AS 19ff im Akt des 3.-BF).Am 10.02.2012 wurde den BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.02.2012 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 85ff im Akt des 1.-BF, AS 53ff im Akt der 2.-BF, AS 19ff im Akt des 3.-BF).
Mit Schreiben vom 13.02.2012, eingelangt am 14.02.2012, stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 99 im Akt des 1.-BF, AS 67 im Akt der 2.-BF, AS 33 im Akt des 3.-BF).Mit Schreiben vom 13.02.2012, eingelangt am 14.02.2012, stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 99 im Akt des 1.-BF, AS 67 im Akt der 2.-BF, AS 33 im Akt des 3.-BF).
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.02.2012 (AS 113ff im Akt des 1.-BF) machte der 1.-BF nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er fühle sich gut und nehme keine Medikamente. Innerhalb der EU bzw. Österreich habe der 1.-BF keine Verwandten. Er lebe mit seiner Frau und seinem Sohn in der Betreuungsstelle. Am 01. oder 02.02.2012 hätten sie in Ungarn einen negativen Bescheid erhalten. Nach Ungarn würden sie nicht zurückkehren wollen. Eine Einvernahme hätten sie dort gehabt. Niemand habe ihnen gesagt, dass man eine Beschwerde einbringen könne. Sie hätten eine Unterkunft gehabt, welche jedoch sehr schlecht gewesen sei. In Ungarn sei ihnen nichts zugestoßen.
Auch die 2.-BF wurde am 22.02.2012 nach erfolgter Rechtsberatung vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei machte sie im Wesentlichen die gleichen Angaben wie der 1.-BF. Außerdem gab die 2.-BF an, ihre Angaben würden auch für ihren Sohn gelten. Sie befinde sich in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Medikamente. Auch ihr Sohn sei vollkommen gesund (AS 77ff im Akt der 2.-BF).
2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zl. 12 01.599-EAST Ost ua, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn zulässig sei.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zl. 12 01.599-EAST Ost ua, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Er habe weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde (AS 209ff im Akt des 1.-BF, AS 163ff im Akt der 2.-BF, AS 55ff im Akt des 3.-BF).Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Er habe weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde (AS 209ff im Akt des 1.-BF, AS 163ff im Akt der 2.-BF, AS 55ff im Akt des 3.-BF).
4. Den gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.03.2012, Zlen. S7 425.359-1/2012/2E, S7 425.360-1/2012/2E, S7 425.361-1/2012/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.4. Den gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.03.2012, Zlen. S7 425.359-1/2012/2E, S7 425.360-1/2012/2E, S7 425.361-1/2012/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes offensichtlich qualifiziert mangelhaft geblieben sei. Die BF hätten ein Konvolut an ungarischen und serbischen Schriftstücken vorgelegt, welche jedoch nur zum Teil übersetzt worden seien. Weiters ergebe sich aus dem ungarischen Asylbescheid vom 27.01.2012, dass Ungarn Serbien als sicheres Drittland betrachte und eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Serbien anordne. Das Bundesaslyamt habe sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt (AS 345ff im Akt des 1.-BF, AS 295ff im Akt der 2.-BF, AS 147ff im Akt des 3.-BF).
Im zweiten Rechtsgang fand am 19.06.2012 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. In dieser gab der 1.-BF im Wesentlichen an, dass er sich gut fühle und in keiner ärztlichen Behandlung stehe. Die BF seien am 17.12.2011 zum ersten Mal in Ungarn eingereist und am 22.12.2011 nach Serbien abgeschoben worden. Sie hätten ein Schreiben erhalten, dass sie Serbien innerhalb von sieben Tagen verlassen müssten. Sie seien dann nach Ungarn gereist und wieder von der Polizei erwischt worden. Um nicht wieder nach Serbien abgeschoben zu werden, seien sie nach Österreich gekommen. Die Zustände in Ungarn seien eine Katastrophe. Der 1.-BF wünsche sich für seinen Sohn eine gute Ausbildung (AS 475ff im Akt des 1.-BF).
Die 2.-BF wurde ebenfalls am 19.06.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie vom 17.05.2012 bis zum 22.05.2012 wegen ihres niedrigen Blutdruckes stationär im Krankenhaus gewesen sei. Derzeit nehme sie Effortil Tropfen für den Blutdruck und manchmal Kopfschmerztabletten. Sie befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Ihr Sohn sei gesund (AS 385ff im Akt der 2.-BF).
Laut ärztlichem Befundbericht des XXXX vom 22.05.2012 wurde die 2.-BF am 17.05.2012 wegen rezid. Synkopen (wiederkehrenden Kreislaufkollapsen) stationär aufgenommen. Es zeigten sich hypotone Blutdruckwerte. Die 2.-BF erhielt Effortil-Topfen und wurde auf ihren Wunsch am 22.05.2012 entlassen. Es sei eine Neuro-Sono und eine Kipptischuntersuchung empfohlen worden (AS 391ff im Akt der 2.-BF).Laut ärztlichem Befundbericht des römisch 40 vom 22.05.2012 wurde die 2.-BF am 17.05.2012 wegen rezid. Synkopen (wiederkehrenden Kreislaufkollapsen) stationär aufgenommen. Es zeigten sich hypotone Blutdruckwerte. Die 2.-BF erhielt Effortil-Topfen und wurde auf ihren Wunsch am 22.05.2012 entlassen. Es sei eine Neuro-Sono und eine Kipptischuntersuchung empfohlen worden (AS 391ff im Akt der 2.-BF).
Die BF erhielten am 02.07.2012 die Länderfeststellungen zu Ungarn von Juni 2012, woraufhin sie am 05.07.2012 eine Stellungnahme einbrachten. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Umstände in Ungarn erschreckend gewesen seien. Viele Asylwerber hätten sich mit diversen Krankheiten angesteckt. Es habe auch keine ausreichende medizinische Versorgung gegeben. Es werde auch die generelle Inhaftierung von Asylsuchenden seit April 2010 verstärkt praktiziert und es würden Misshandlungen durch die Polizei stattfinden. Außerdem hätten die BF auch Angst, nach Serbien abgeschoben zu werden (AS 559ff im Akt des 1.-BF, AS 481ff im Akt der 2.-BF, As 191ff im Akt des 3.-BF).
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG neuerlich als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn zulässig sei.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG neuerlich als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Zum gesundheitlichen Zustand der 2.-BF wurde ausgeführt, dass sie derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe und bei Bedarf Effortil-Tropfen und Kopfschmerztabletten nehme. Somit würden sich keine Hindernisse einer Überstellung nach Ungarn ergeben und außerdem sei dort eine medizinische Versorgung gewährleistet. Auch würden der Überstellung nach Ungarn keine familiären Gründe entgegenstehen. Der Bescheid enthält außerdem eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz, zur Versorgung - insbesondere auch kostenlosen medizinischen Versorgung - von Asylwerbern, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren in Ungarn den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 575 im Akt des 1.-Bf, AS 495ff im Akt der 2.-BF, AS 203ff im Akt des 3.-BF).
6. Laut Arztbrief der XXXX vom 13.07.2012 wurde die 2.-BF am 12.07.2012 in einem psychisch sehr belastetem Zustand mit suizidaler Einengung stationär zur Beobachtung aufgenommen. Aufgrund der geplanten Abschiebung hat sie sehr große Zukunftsängste und Sorgen um ihre Familie. Die 2.-BF habe sich - so der Bericht - in einem ausführlichen Gespräch glaubhaft von Suizidgedanken distanziert und sei am 13.07.2012 bei fehlender akuter Selbst - oder Fremdgefährdung entlassen worden. Empfohlen wurden eine weiterführende psychotherapeutische Begleitung, eine Kontrolle in zwei bis drei Wochen sowie als Medikation Trittico ret 150mg (OZ 3 im Akt der 2.-BF).6. Laut Arztbrief der römisch 40 vom 13.07.2012 wurde die 2.-BF am 12.07.2012 in einem psychisch sehr belastetem Zustand mit suizidaler Einengung stationär zur Beobachtung aufgenommen. Aufgrund der geplanten Abschiebung hat sie sehr große Zukunftsängste und Sorgen um ihre Familie. Die 2.-BF habe sich - so der Bericht - in einem ausführlichen Gespräch glaubhaft von Suizidgedanken distanziert und sei am 13.07.2012 bei fehlender akuter Selbst - oder Fremdgefährdung entlassen worden. Empfohlen wurden eine weiterführende psychotherapeutische Begleitung, eine Kontrolle in zwei bis drei Wochen sowie als Medikation Trittico ret 150mg (OZ 3 im Akt der 2.-BF).
7. Den gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde zunächst mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 20.07.2012, Zln. S2 425.359-2/2012/2Z, S2 425.360-2/2012/2Z, S2 425.361-2/2012/2Z, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2), sodann mit Erkenntnissen vom 01.08.2012, Zlen. S2 425.359-2/2012/3E, S2 425.360-2/2012/4E, S2 425.361-2/2012/3E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.7. Den gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde zunächst mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 20.07.2012, Zln. S2 425.359-2/2012/2Z, S2 425.360-2/2012/2Z, S2 425.361-2/2012/2Z, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2), sodann mit Erkenntnissen vom 01.08.2012, Zlen. S2 425.359-2/2012/3E, S2 425.360-2/2012/4E, S2 425.361-2/2012/3E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand der 2.-BF nach Bescheiderlassung verschlechtert habe, es dem Bundesasylamt nicht möglich gewesen sei, sich im angefochtenen Bescheid mit dem konkreten gesundheitlichen Zustand der 2.-BF sowie einer Überstellung nach Ungarn auseinanderzusetzen. Somit liege der angenommenen Überstellungsfähigkeit der 2.-BF keine medizinische Beurteilung zugrunde und weiters seien auch die Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn nicht ausreichend ermittelt worden (AS 783ff im Akt des 1.-BF).
8. Im fortgesetzten Verfahren wurde die 2.-BF am 20.09.2012 einer gutachtlichen Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatischer und psychotherapeutischer Medizin, unterzogen. Schlussfolgernd wird darin ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Anpassungsstörung festgestellt worden sei. Es hätten sich Symptome wie getrübte Befindlichkeit, sorgenvolle subdepressive Stimmung und angegebenes Grübeln beim Einschlafen mit ESST, gefunden. Es würden Suizidabsichten für den Fall der Überstellung angegeben. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die 2.-BF nicht suizidal eingeengt, eine zielgerichtete Handlung appellativen Charakters könne jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Frage, ob therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten wären, wurde mit "Trittico ret. weiter wie bisher" bejaht.
9. Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde der 2.-BF zur Stellungnahme übermittelt. In der am 18.10.2012 eingelangten Stellungnahme wurde zunächst auf die Stellungnahme vom 03.07.2012 verwiesen und das bisherige Vorbringen zu Ungarn wiederholt. Das Ergebnis der eingeholten Untersuchung vom 20.09.2012 wurde nicht bestritten. Darin sei ebenfalls eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden, wie sie bereits zuvor von der XXXX, festgestellt worden sei. Auch Frau Dr. H. habe im übermittelten Gutachten die Suizidalität bei der 2.-BF im Falle einer Überstellung nicht ausschließen können. Ebenso verweise der Hausarzt der 2.-BF auf die bereits diagnostizierte Anpassungsstörung und die daraus resultierende dringende Notwendigkeit einer medikamentösen und psychologischen Therapie. Das diesbezügliche Schreiben des Hausarztes vom 18.10.2012 wurde der Stellungnahme beigelegt, ebenso der bereits aktenkundige Arztbrief der XXXX vom 13.07.2012.9. Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde der 2.-BF zur Stellungnahme übermittelt. In der am 18.10.2012 eingelangten Stellungnahme wurde zunächst auf die Stellungnahme vom 03.07.2012 verwiesen und das bisherige Vorbringen zu Ungarn wiederholt. Das Ergebnis der eingeholten Untersuchung vom 20.09.2012 wurde nicht bestritten. Darin sei ebenfalls eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden, wie sie bereits zuvor von der römisch 40 , festgestellt worden sei. Auch Frau Dr. H. habe im übermittelten Gutachten die Suizidalität bei der 2.-BF im Falle einer Überstellung nicht ausschließen können. Ebenso verweise der Hausarzt der 2.-BF auf die bereits diagnostizierte Anpassungsstörung und die daraus resultierende dringende Notwendigkeit einer medikamentösen und psychologischen Therapie. Das diesbezügliche Schreiben des Hausarztes vom 18.10.2012 wurde der Stellungnahme beigelegt, ebenso der bereits aktenkundige Arztbrief der römisch 40 vom 13.07.2012.
10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG neuerlich als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn zulässig sei.10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG neuerlich als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Zum gesundheitlichen Zustand der 2.-BF wurde ausgeführt, dass sie an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung in Form einer Anpassungsstörung leide, wogegen sie Trittico einnehme. Das Gutachten sei durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin erstellt worden. Zu ihrer Qualifikation wurde ausgeführt, dass neben einem erworbenen Psy-III-Diplom die untersuchende Ärztin auf ihrem Fachgebiet auch auf Ihre Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verweisen könne. Zudem verfüge sie über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern. Unter diesen Gesichtspunkten sei gewährleistet, dass die Untersuchung am 20.09.2012 durch eine ausreichend qualifizierte Person erfolgt ist. Die 2.- nehme des Weiteren Medikamente gegen Kopfschmerzen und hohen Blutdruck ein. Somit würden sich keine Hindernisse einer Überstellung nach Ungarn ergeben und außerdem sei dort eine medizinische Versorgung gewährleistet. Auch würden der Überstellung nach Ungarn keine familiären Gründe entgegenstehen. Der Bescheid enthält außerdem eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz, zur Versorgung - insbesondere auch kostenlosen medizinischen Versorgung - von Asylwerbern, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren in Ungarn den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 783ff im Akt des 1.-Bf, AS 817ff im Akt der 2.-BF, AS 315ff im Akt des 3.-BF).
11. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten am 09.11.2012 beim Asylgerichtshof einlangten. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen, da die 2.-BF nach wie vor sich in einem schlechten psychischen Zustand befinde. Sie nehme Mefenam 500mg, Calmaben Schlafmittel und Trittico retard 150mg ein und benötige weiterführende psychotherapeutische Begleitung bzw. Behandlung. Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung und der drohenden Gefahr nach Ungarn rücküberstellt zu werden, sei ihr psychischer Gesundheitszustand äußerst labil. Die medizinische Behandlung in Ungarn sei darüber hinaus laut UNHCR noch immer nicht gewährleistet, die Aufnahmebedingungen würden nicht den europarechtlichen Vorgaben entsprechen und bedürfen weiterhin entsprechender Überprüfung. Die Beschwerdeführer hätten auch substantiiert vorgebracht, dass in Ungarn ihnen eine Rückschiebung nach Serbien drohen würde, womit sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass Serbien kein sicherer Drittstaat sei, weshalb auch hier eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe.11. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten am 09.11.2012 beim Asylgerichtshof einlangten. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen, da die 2.-BF nach wie vor sich in einem schlechten psychischen Zustand befinde. Sie nehme Mefenam 500mg, Calmaben Schlafmittel und Trittico retard 150mg ein und benötige weiterführende psychotherapeutische Begleitung bzw. Behandlung. Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung und der drohenden Gefahr nach Ungarn rücküberstellt zu werden, sei ihr psychischer Gesundheitszustand äußerst labil. Die medizinische Behandlung in Ungarn sei darüber hinaus laut UNHCR noch immer nicht gewährleistet, die Aufnahmebedingungen würden nicht den europarechtlichen Vorgaben entsprechen und bedürfen weiterhin entsprechender Überprüfung. Die Beschwerdeführer hätten auch substantiiert vorgebracht, dass in Ungarn ihnen eine Rückschiebung nach Serbien drohen würde, womit sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass Serbien kein sicherer Drittstaat sei, weshalb auch hier eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe.
12. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 13.11.2012, Zln. S2 425.359-3/2012/2Z, S2 425.360-3/2012/2Z, S2 425.361-3/2012/2Z, wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.12. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 13.11.2012, Zln. S2 425.359-3/2012/2Z, S2 425.360-3/2012/2Z, S2 425.361-3/2012/2Z, wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die 1. Bis 3.-BF reisten vom Iran kommend über verschiedene Staaten letztlich in Ungarn in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 30.11.2011 einen Asylantrag stellten, den dieser Staat - nach Eintritt in ein materielles Asylverfahren - ablehnte. Sie reisten dann illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 04.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Ungarn stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.1. Die 1. Bis 3.-BF reisten vom Iran kommend über verschiedene Staaten letztlich in Ungarn in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 30.11.2011 einen Asylantrag stellten, den dieser Staat - nach Eintritt in ein materielles Asylverfahren - ablehnte. Sie reisten dann illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 04.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Ungarn stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Die 2.-BF war von 17.05.2012 bis 22.05.2012 im Landeskrankenhauses XXXX wegen rezid. Synkopen (wiederkehrenden Kreislaufkollapsen) stationär aufgenommen. Des Weiteren war sie von 12.07.2012 bis 13.07.2012 in der XXXX stationär aufhältig. Sie wurde in einem psychisch sehr belasteten Zustand mit suizidaler Einengung aufgenommen. Da das letztgenannte Gutachten jedoch erst im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegt worden war, und somit sich der Gesundheitszustand der 2.-BF nach der Erlassung des Bescheides vom 06.07.2012 verschlechtert hatte und es daher dem Bundesasylamt nicht möglich war, sich mit dem konkreten gesundheitlichen Zustand der 2.-BF und einer Überstellung nach Ungarn auseinanderzusetzen, lag der angenommenen Überstellungsfähigkeit der 2.-BF keine medizinische Beurteilung zugrunde und wurden weiters auch die Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn nicht ausreichend ermittelt, weshalb die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 06.07.2012 vom Asylgerichtshof behoben wurde. Das Bundesasylamt hat es jedoch im weiteren Verfahren unterlassen ein fachärztliches/psychiatrisches Gutachten einzuholen, um zu klären, an welchen Krankheiten die 2.-BF in physischer und psychischer Hinsicht konkret leidet, gegebenenfalls welche Schwere die Erkrankung der 2.-BF hat bzw. ob ein Behandlungsbedarf der 2.-BF besteht, gegebenenfalls wie dieser konkret aussieht, ob entsprechende Behandlungen in Ungarn fortgeführt werden können, wann demnach frühestens eine Überstellung der 2.-BF nach Ungarn möglich sein wird und ob eine solche Überstellung nachteilige Konsequenzen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der 2.-BF hätte bzw. gegebenenfalls wie schwer solche wären. Im fortgesetzten Verfahren begnügte sich das Bundesasylamt mit der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme, welche sich lediglich mit den psychischen Beschwerden der 2.-BF befasst, jedoch die physischen Aspekte außer Acht lässt.Die 2.-BF war von 17.05.2012 bis 22.05.2012 im Landeskrankenhauses römisch 40 wegen rezid. Synkopen (wiederkehrenden Kreislaufkollapsen) stationär aufgenommen. Des Weiteren war sie von 12.07.2012 bis 13.07.2012 in der römisch 40 stationär aufhältig. Sie wurde in einem psychisch sehr belasteten Zustand mit suizidaler Einengung aufgenommen. Da das letztgenannte Gutachten jedoch erst im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegt worden war, und somit sich der Gesundheitszustand der 2.-BF nach der Erlassung des Bescheides vom 06.07.2012 verschlechtert hatte und es daher dem Bundesasylamt nicht möglich war, sich mit dem konkreten gesundheitlichen Zustand der 2.-BF und einer Überstellung nach Ungarn auseinanderzusetzen, lag der angenommenen Überstellungsfähigkeit der 2.-BF keine medizinische Beurteilung zugrunde und wurden weiters auch die Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn nicht ausreichend ermittelt, weshalb die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 06.07.2012 vom Asylgerichtshof behoben wurde. Das Bundesasylamt hat es jedoch im weiteren Verfahren unterlassen ein fachärztliches/psychiatrisches Gutachten einzuholen, um zu klären, an welchen Krankheiten die 2.-BF in physischer und psychischer Hinsicht konkret leidet, gegebenenfalls welche Schwere die Erkrankung der 2.-BF hat bzw. ob ein Behandlungsbedarf der 2.-BF besteht, gegebenenfalls wie dieser konkret aussieht, ob entsprechende Behandlungen in Ungarn fortgeführt werden können, wann demnach frühestens eine Überstellung der 2.-BF nach Ungarn möglich sein wird und ob eine solche Überstellung nachteilige Konsequenzen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der 2.-BF hätte bzw. gegebenenfalls wie schwer solche wären. Im fortgesetzten Verfahren begnügte sich das Bundesasylamt mit der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme, welche sich lediglich mit den psychischen Beschwerden der 2.-BF befasst, jedoch die physischen Aspekte außer Acht lässt.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu ihrem Aufenthalt in Ungarn ergeben sich aus den eigenen Vorbringen der 1.-2.-BF iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass dieser Staat ins Asylverfahren inhaltlich eintrat und den Antrag ablehnte, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der BF iZm der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Ungarns. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der 2.-BF ergeben sich insbesondere aus der Beschwerde und dem Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 22.05.2012, dem Arztbrief der XXXX vom 13.07.2012 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 20.09.2012.2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu ihrem Aufenthalt in Ungarn ergeben sich aus den eigenen Vorbringen der 1.-2.-BF iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass dieser Staat ins Asylverfahren inhaltlich eintrat und den Antrag ablehnte, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der BF iZm der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Ungarns. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der 2.-BF ergeben sich insbesondere aus der Beschwerde und dem Befundbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 22.05.2012, dem Arztbrief der römisch 40 vom 13.07.2012 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 20.09.2012.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat, und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, der nach Durchführung eines materiellen Verfahrens abgelehnt wurde und von dort aus nach Österreich eingereist sind, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. e für die Wiederaufnahme in Betracht. Ungarn hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Ungarns sind nicht ersichtlich.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, der nach Durchführung eines materiellen Verfahrens abgelehnt wurde und von dort aus nach Österreich eingereist sind, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera e, für die Wiederaufnahme in Betracht. Ungarn hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Ungarns sind nicht ersichtlich.
(Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführer nach ihrem Vorbringen ursprünglich erstmals in Griechenland illegal in den Bereich der Mitgliedstatten eingereist sind (den sie sodann wieder verlassen haben), auch im Falle des Zutreffens an diesem Ergebnis nichts änderte, da Ungarn nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits in ein inhaltliches Asylverfahren eingetreten ist, was angesichts der systemischen Mängeln im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen im Einklang mit der Judikatur der Europäischen Instanzen steht. Eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands käme daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht).
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der BF, - vor dem Hintergrund der Vorbringen insbesondere die 2.-BF - nach Ungarn aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der BF, - vor dem Hintergrund der Vorbringen insbesondere die 2.-BF - nach Ungarn aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;
Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;
Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;
Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Was den konkreten gesundheitlichen Zustand der 2.-BF sowie eine Überstellung nach Ungarn zum jetzigen Zeitpunkt betrifft, so mangelt es bisher allerdings an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen/psychiatrischen Befund. Wie bereits oben dargelegt, hat es das Bundesasylamt unterlassen, zum Gesundheitszustand der 2.-BF ein fachärztlich/psychiatrisches Gutachten einzuholen, um ihren Gesundheitszustand in psychischer und physischer Hinsicht sowie eine mögliche Überstellungsfähigkeit zu beurteilen. Somit liegt der angenommenen Überstellungsfähigkeit der 2.-BF nach wie vor keine fachärztliche Beurteilung zugrunde.
Im Fall der 2.-BF sind demnach ihr aktueller Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit zu ermitteln, wobei die Einholung eines fachärztlichen/psychiatrischen Gutachtens nötig erscheint. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.Im Fall der 2.-BF sind demnach ihr aktueller Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit zu ermitteln, wobei die Einholung eines fachärztlichen/psychiatrischen Gutachtens nötig erscheint. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.
3.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (hier: Beschwerdeinstanz) - außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (hier: Beschwerdeinstanz) - außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zum konkreten Gesundheitszustand bzw. zu einem allfälligen Behandlungsbedarf der 2.-BF nicht hinreichend geklärt hat, bzw. bei dessen Entscheidung den aktuellen Gesundheitszustand der 2.-BF vor dem Hintergrund einer Überstellung nach Ungarn nicht berücksichtigt hat„ erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch Einholung eines aktuellen fachärztlichen Gutachtens zum Gesundheitszustand der 2.-BF, welche sich sowohl mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und den voraussichtlichen Überstellungszeitpunkt bzw. einer allenfalls notwendigen Behandlung der 2.-BF auseinanderzusetzen hat). Der 2.-BF ist anschließend die Gewährung des Parteiengehörs einzuräumen. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs oder ein Durchführungsaufschub auszusprechen ist.
3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Der 1.-BF ist als Ehemann und der 3.-BF ist als minderjähriges unverheiratetes Kind jeweils Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG der 2-BF, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Der 1.-BF ist als Ehemann und der 3.-BF ist als minderjähriges unverheiratetes Kind jeweils Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG der 2-BF, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
18.01.2013