TE AsylGH Beschluss 2012/11/19 B11 313215-2/2012

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Veröffentlicht am 19.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B11 313.215-2/2012/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX, StA: Marokko, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 11. 2012, Zl 12 15.724-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 , StA: Marokko, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 11. 2012, Zl 12 15.724-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 11. 2012,Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 11. 2012,

Zl 12 15.724-EAST Ost, wird aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Antragsteller stellte am 20. November 1998 in der österreichischen Botschaft Prag einen Asylantrag. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er Berber und Christ sei. Er habe den Abschluss in der Studienrichtung internationales Recht und sei drei Jahre in der Forschung tätig gewesen. Zudem sei er Mitglied der Partei PUSFP, die in Opposition zum Regime stehe, und weiters sieben Jahre lang XXXX des Studenten-Syndikats UNEM gewesen. Die Volksgruppe der Berber würde seit 1972 unter Druck gesetzt und verfolgt, sodass er in der politischen Gesellschaft keine Rechte mehr hätte. Ebenso sei er aufgrund seiner Unterstützung für das Sahra-volk und als Mitglied der PUSFP-Partei wegen ihrer Forderungen u. a. nach Einführung der Berber-Sprache in den Schulen und Entlassung von Häftlingen unter Druck. Zudem habe er eine These über die Berber-Kultur als komparative Studie verfassen wollen, was vom Dekan der Fakultät abgelehnt worden sei. Aus religiösen Gründen habe er seinen Herkunftsstaat wegen Problemen mit der Bewegung der der islamischen Integration verlassen. Er habe nämlich sein Thema in "Islamische Integristen, Entstehung und Folgen, eine theoretische, ideologische und religiöse Analyse" geändert und sei nach der Veröffentlichung des Berichtes samt Einführung in ein Haus eingesperrt und dort gezwungen worden, seine Recherchen einzustellen. Bei einer Rückkehr hätte er wegen seiner Ansichten mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen bzw. würde von den Islamisten massakriert.Der Antragsteller stellte am 20. November 1998 in der österreichischen Botschaft Prag einen Asylantrag. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er Berber und Christ sei. Er habe den Abschluss in der Studienrichtung internationales Recht und sei drei Jahre in der Forschung tätig gewesen. Zudem sei er Mitglied der Partei PUSFP, die in Opposition zum Regime stehe, und weiters sieben Jahre lang römisch 40 des Studenten-Syndikats UNEM gewesen. Die Volksgruppe der Berber würde seit 1972 unter Druck gesetzt und verfolgt, sodass er in der politischen Gesellschaft keine Rechte mehr hätte. Ebenso sei er aufgrund seiner Unterstützung für das Sahra-volk und als Mitglied der PUSFP-Partei wegen ihrer Forderungen u. a. nach Einführung der Berber-Sprache in den Schulen und Entlassung von Häftlingen unter Druck. Zudem habe er eine These über die Berber-Kultur als komparative Studie verfassen wollen, was vom Dekan der Fakultät abgelehnt worden sei. Aus religiösen Gründen habe er seinen Herkunftsstaat wegen Problemen mit der Bewegung der der islamischen Integration verlassen. Er habe nämlich sein Thema in "Islamische Integristen, Entstehung und Folgen, eine theoretische, ideologische und religiöse Analyse" geändert und sei nach der Veröffentlichung des Berichtes samt Einführung in ein Haus eingesperrt und dort gezwungen worden, seine Recherchen einzustellen. Bei einer Rückkehr hätte er wegen seiner Ansichten mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen bzw. würde von den Islamisten massakriert.

Mit Aktenvermerk vom 15. Jänner 1999 wurde der Asylantrag gemäß § 31 iVm § 16 AsylG 1997 wegen Drittstaatssicherheit Tschechiens für gegenstandslos erklärt und der Botschaft am 15. Jänner 1999 mitgeteilt, dass eine Asylgewährung in Österreich nicht wahrscheinlich sei.Mit Aktenvermerk vom 15. Jänner 1999 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 16, AsylG 1997 wegen Drittstaatssicherheit Tschechiens für gegenstandslos erklärt und der Botschaft am 15. Jänner 1999 mitgeteilt, dass eine Asylgewährung in Österreich nicht wahrscheinlich sei.

Am 27. Dezember 2005 brachte er einen Asylantrag in Österreich ein und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass er Marokko im Jahre 1996 verlassen habe, weil sich als Mitglied der marokkanischen Studentenvereinigung politisch betätigt habe. Er sei von 1982 bis 1989 an der Universität in Rabat gewesen. Er habe eine Diplomarbeit über den fundamentalistischen Islam in Marokko schreiben wollen, weil er gute Beziehungen zu solchen Gruppierungen gehabt habe. Diese hätten ihn jedoch daran gehindert, indem sie ihn mit dem Umringen bedroht hätten. Während einer Demonstration sei er in aller Öffentlichkeit von einem Islamisten mit einem langen Messer bedroht worden. Zudem sei er öfters geschlagen und gedemütigt worden, weshalb er sich entschieden habe, Marokko zu verlassen. Er habe auch Probleme mit der marokkanischen Regierung gehabt, weil er als Berber für die Unabhängigkeit der Westsahara von Marokko eingetreten sei. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Jänner 2007, gab er an, dass seine Schwierigkeiten mit den Islamisten in seiner Studienzeit 1988 bis 1994 begonnen hätten. Er sei Marxist/Leninist gewesen und habe deswegen mit dem Regime und den Islamisten Schwierigkeiten gehabt. Der Antragsteller sei Moslem, seine Mutter Christin, er hätte damals in Prag seine Probleme unter großem Druck aufgeschrieben, was die Widersprüche erkläre. Von seiner Diplomarbeit habe er bereits. ca. 10 Seiten geschrieben und viel recherchiert. Seine ganze Familie seien Berber. In Marokko würden seine Mutter sowie seine vier Schwestern und seine drei Brüder leben.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12. Juni 2007, Zahl: 05 23.040-BAS, den Asylantrag des Antragstellers abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Marokko zulässig sei sowie den Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und dabei, zusätzlich zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen ausgeführt, dass die marokkanischen Behörden von seinem Asylantrag wüssten und er bei seiner Rückkehr deshalb einvernommen und verhaftet werden würde.

Die Beschwerde wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. September 2007, Zl. 313.215-1/5E-III/67/07, abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 18. Dezember 2007, Zl. AW 2007/01/1021-3, der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Beschluss vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/01/1305-5, lehnte der Verwaltungsgerichthof die Behandlung der Beschwerde ab.

Am 17. April 2012 wurde der Antragsteller aufgrund einer Verpflichtung aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2000 des Rates, aus Tschechien rückübernommen und stellte am gleichen Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX, am gleichen Tag, gab er an, dass sich in Marokko seit seiner letzten Antragstellung die Regierung geändert habe und nun die Islamisten an der Macht seien. In seiner Studienzeit sei er ein aktives Mitglied einer linken Partei und gegen die Islamisten, die nun an der Macht seien, gewesen. Weiters bedrohe ihn sein Bruder mit dem Umbringen, weil er den Antragsteller für den Tod seines Vaters und dafür, dass seine Familie Marokko verlassen habe, verantwortlich mache. Zudem habe der Antragsteller "vor zirka zwei Monaten" eine telefonische Drohung in arabischer Sprache durch einen ihm unbekannten Mann erhalten. Bei einer Rückkehr befürchte der Antragsteller ermordet zu werden oder wegen seiner politischen Haltung ins Gefängnis zu kommen. Er habe auch mit "Sanktionen" der Islamisten zu rechnen und Angst vor seinem Bruder, der ihn bedroht habe. Der Antragsteller stelle erst jetzt einen neuerlichen Antrag, weil er sich bisher in Tschechien aufgehalten habe und der Meinung gewesen sei, sich dort auch weiterhin aufhalten zu können. Sein Vater sei im Jahre 2000 verstorben und seine Mutter, seine vier Schwester sowie seine beiden weiteren Brüder würden in Montreal, Kanada leben. Er legte einen marokkanischen Personalausweis Nr. XXXX vor, ausgestellt am 27. Mai 2005 und gültig bis 26. Mai 2015. Am 19. April 2012 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Marokko übergeben und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 30. April 2012 eingeräumt.Am 17. April 2012 wurde der Antragsteller aufgrund einer Verpflichtung aus der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2000, des Rates, aus Tschechien rückübernommen und stellte am gleichen Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 , am gleichen Tag, gab er an, dass sich in Marokko seit seiner letzten Antragstellung die Regierung geändert habe und nun die Islamisten an der Macht seien. In seiner Studienzeit sei er ein aktives Mitglied einer linken Partei und gegen die Islamisten, die nun an der Macht seien, gewesen. Weiters bedrohe ihn sein Bruder mit dem Umbringen, weil er den Antragsteller für den Tod seines Vaters und dafür, dass seine Familie Marokko verlassen habe, verantwortlich mache. Zudem habe der Antragsteller "vor zirka zwei Monaten" eine telefonische Drohung in arabischer Sprache durch einen ihm unbekannten Mann erhalten. Bei einer Rückkehr befürchte der Antragsteller ermordet zu werden oder wegen seiner politischen Haltung ins Gefängnis zu kommen. Er habe auch mit "Sanktionen" der Islamisten zu rechnen und Angst vor seinem Bruder, der ihn bedroht habe. Der Antragsteller stelle erst jetzt einen neuerlichen Antrag, weil er sich bisher in Tschechien aufgehalten habe und der Meinung gewesen sei, sich dort auch weiterhin aufhalten zu können. Sein Vater sei im Jahre 2000 verstorben und seine Mutter, seine vier Schwester sowie seine beiden weiteren Brüder würden in Montreal, Kanada leben. Er legte einen marokkanischen Personalausweis Nr. römisch 40 vor, ausgestellt am 27. Mai 2005 und gültig bis 26. Mai 2015. Am 19. April 2012 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Marokko übergeben und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 30. April 2012 eingeräumt.

Am 2. Mai 2012 langte beim Bundesasylamt das Ergebnis einer kriminaltechnischen Untersuchung des am 27. Mai 2005 ausgestellten marokkanischen Personalausweises, Behördenzahl XXXX, des Beschwerdeführers ein. Nach dieser hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben.Am 2. Mai 2012 langte beim Bundesasylamt das Ergebnis einer kriminaltechnischen Untersuchung des am 27. Mai 2005 ausgestellten marokkanischen Personalausweises, Behördenzahl römisch 40 , des Beschwerdeführers ein. Nach dieser hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2012, Zl. 12 04.634-EWEST, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG rechtswirksam zugestellt und mit 10. Mai 2012 rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2012, Zl. 12 04.634-EWEST, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG rechtswirksam zugestellt und mit 10. Mai 2012 rechtskräftig.

Am 29. Oktober 2012 wurde der Antragsteller erneut aus Tschechien nach Österreich rücküberstellt und in Schubhaft genommen. Der Antragsteller stellte einen weiteren (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX, am selben Tag gab er im Wesentlichen an, er habe von seinem Bruder vor ca. einem Monat einen Brief bekommen, wonach er bei einer Rückkehr nach Marokko umgebracht werde. Zudem habe er von einer terroristischen Organisation "(ANSAR AL ISLAM)" vor "ca. 20 Tagen" einen Brief bekommen, in dem ihm die gleiche Drohung mitgeteilt worden sei. Die besagten Briefe seien in Prag. Die Mutter des Antragstellers lebe in Marokko. Er habe vier Schwestern und vier Brüder. Eine Schwester sei zwischenzeitlich verstorben. Die Adressen seiner Geschwister seien ihm nicht bekannt.Am 29. Oktober 2012 wurde der Antragsteller erneut aus Tschechien nach Österreich rücküberstellt und in Schubhaft genommen. Der Antragsteller stellte einen weiteren (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 , am selben Tag gab er im Wesentlichen an, er habe von seinem Bruder vor ca. einem Monat einen Brief bekommen, wonach er bei einer Rückkehr nach Marokko umgebracht werde. Zudem habe er von einer terroristischen Organisation "(ANSAR AL ISLAM)" vor "ca. 20 Tagen" einen Brief bekommen, in dem ihm die gleiche Drohung mitgeteilt worden sei. Die besagten Briefe seien in Prag. Die Mutter des Antragstellers lebe in Marokko. Er habe vier Schwestern und vier Brüder. Eine Schwester sei zwischenzeitlich verstorben. Die Adressen seiner Geschwister seien ihm nicht bekannt.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. November 2012 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung sei und keine Medikamente nehme. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil Angst um sein Leben in Marokko habe. Er habe dort keine Familie mehr. Er werde dort von seinem Bruder bedroht. Zudem werde er von einer bewaffneten Gruppierung namens JIHAD AL ANSA bedroht. Als der Antragsteller in Tschechien gewesen sei, habe die Polizei, ein Offizier namens XXXX (phonetisch), von ihm verlangt zu einer Moschee zu gehen, da ein "Scheich aus London" kommen würde, um einen Vortrag zu halten. Er habe erfahren sollen, worum es in diesem Vortrag gehen würde. Nach diesem Vortrag habe der Antragsteller auf Facebook und E-Mail Morddrohungen erhalten, da "sie" wissen würden, dass er für die tschechische Polizei arbeite. Von seinem Bruder werde er bedroht, weil er wegen seiner politischen Einstellung die ganze Familie "kaputt" gemacht habe. Der Antragsteller sei kein Wirtschaftsflüchtling. Er habe ein Diplom und könnte in Marokko als "Direktor oder so was ähnliches" arbeiten. Ein Bruder des Antragstellers lebe in Tschechien. Sein anderer Bruder namens Omar lebe in Marokko. Das Bundesasylamt teilte dem Antragsteller mit, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Es werde beabsichtigt den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Antragsteller gab daraufhin an, dass er beschlossen habe, seinen Glauben zu ändern, er wolle konvertieren. Auf Nachfrage gab er an, seit einem Monat konvertieren zu wollen, weil "die Moslems" sein "Leben kaputt gemacht" hätten. Über Befragung der anwesenden Rechtsberaterin gab der Antragsteller weiters an, dass er Kontakt zu seiner Schwester habe, die in Kanada lebe. An Beweismitteln, um sein Vorbringen zu untermauern, habe er Nachrichten in Facebook und E-Mails. Er habe auch Briefe in Prag und man könne auch den Offizier XXXX in Tschechien befragen.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. November 2012 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung sei und keine Medikamente nehme. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil Angst um sein Leben in Marokko habe. Er habe dort keine Familie mehr. Er werde dort von seinem Bruder bedroht. Zudem werde er von einer bewaffneten Gruppierung namens JIHAD AL ANSA bedroht. Als der Antragsteller in Tschechien gewesen sei, habe die Polizei, ein Offizier namens römisch 40 (phonetisch), von ihm verlangt zu einer Moschee zu gehen, da ein "Scheich aus London" kommen würde, um einen Vortrag zu halten. Er habe erfahren sollen, worum es in diesem Vortrag gehen würde. Nach diesem Vortrag habe der Antragsteller auf Facebook und E-Mail Morddrohungen erhalten, da "sie" wissen würden, dass er für die tschechische Polizei arbeite. Von seinem Bruder werde er bedroht, weil er wegen seiner politischen Einstellung die ganze Familie "kaputt" gemacht habe. Der Antragsteller sei kein Wirtschaftsflüchtling. Er habe ein Diplom und könnte in Marokko als "Direktor oder so was ähnliches" arbeiten. Ein Bruder des Antragstellers lebe in Tschechien. Sein anderer Bruder namens Omar lebe in Marokko. Das Bundesasylamt teilte dem Antragsteller mit, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Es werde beabsichtigt den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Antragsteller gab daraufhin an, dass er beschlossen habe, seinen Glauben zu ändern, er wolle konvertieren. Auf Nachfrage gab er an, seit einem Monat konvertieren zu wollen, weil "die Moslems" sein "Leben kaputt gemacht" hätten. Über Befragung der anwesenden Rechtsberaterin gab der Antragsteller weiters an, dass er Kontakt zu seiner Schwester habe, die in Kanada lebe. An Beweismitteln, um sein Vorbringen zu untermauern, habe er Nachrichten in Facebook und E-Mails. Er habe auch Briefe in Prag und man könne auch den Offizier römisch 40 in Tschechien befragen.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 11. 2012, Zl 12 15.724-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 11. 2012, Zl 12 15.724-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der Antragsteller habe sich in seinem gegenständlichen Vorbringen auf sein Vorbringen aus seinem ersten Verfahren berufen. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Antragsteller habe versucht, mit gesteigerten Aussagen einen positiven Verfahrensausgang zu erwirken. Da dem Antragsteller bereits im ersten Verfahren die Glaubwürdigkeit aberkannt worden sei, seien die nunmehr vorgebrachten Gründe auch unglaubwürdig. Er habe die Überlegung zu konvertieren erst vorgebracht, als ihm mitgeteilt worden sei, das Bundesasylamt beabsichtige seinen Antrag neuerlich abzulehnen [gemeint wohl: zurückzuweisen]. Was die angeblichen Beweismittel auf Facebook bzw. E-Mails betreffe, könne es sich dabei nicht um Originalschriftstücke handeln, womit eine Überprüfung der Echtheit nicht möglich sei. Bei den Schreiben könnte es sich auch um allgemeine Gefälligkeiten von anderen Personen handeln.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 15. November 2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 15. November 2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2012, Zl. 12 04.634-EWEST, welcher in Rechtskraft erwachsen ist, eine aufrechte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Da die Ausweisung auf Marokko bezogen ist, und der Beschwerdeführer zwar das Bundesgebiet verlassen hat, sich nach seinen Angaben seither jedoch in der Republik Tschechien aufgehalten hat ist weiterhin von einer "aufrechten" Ausweisung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auszugehen. (Bin mir nicht sicher, ob diese Überlegung zutrifft, aber aufgrund der äußerst knappen Frist kann ich mich damit nicht weiter beschäftigen).Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2012, Zl. 12 04.634-EWEST, welcher in Rechtskraft erwachsen ist, eine aufrechte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Da die Ausweisung auf Marokko bezogen ist, und der Beschwerdeführer zwar das Bundesgebiet verlassen hat, sich nach seinen Angaben seither jedoch in der Republik Tschechien aufgehalten hat ist weiterhin von einer "aufrechten" Ausweisung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auszugehen. (Bin mir nicht sicher, ob diese Überlegung zutrifft, aber aufgrund der äußerst knappen Frist kann ich mich damit nicht weiter beschäftigen).

Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG:Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. (vgl. die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt (vgl. dazu wieder AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt vergleiche dazu wieder AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).

Das Bundesasylamt übergeht den Akteninhalt, wenn es meint, dass der Antragsteller sich in seinem gegenständlichen Vorbringen auf sein Vorbringen aus seinem ersten [gemeint: vorigen] Verfahren berufen habe. Vielmehr hat der Antragsteller bei seiner Einvernahme am 29. Oktober 2012 angegeben, er habe von einer terroristischen Organisation "(ANSAR AL ISLAM)" vor "ca. 20 Tagen" einen Brief bekommen, in dem ihm mit dem Umbringen gedroht worden sei. Der besagte Brief sei in Prag. Bei seiner Einvernahme am 9. November 2012, hat er angegeben, auf Facebook und über E-Mail Morddrohungen erhalten zu haben, nachdem er im Auftrag der tschechischen Polizei einen Vortrag in einer Moschee besucht habe, um dessen Inhalt zu erfahren. Nunmehr würden "sie" wissen, dass er für die tschechische Polizei arbeite. Jedenfalls bezieht sich das Vorbringen vom 9. November auf Tatsachen, die, falls sie der Wahrheit entsprechen, nach dem Abschluss des letzten Verfahrens neu entstanden sein könnten. Das Bundesasylamt hat es verabsäumt hier den Beschwerdeführer weiter zu fragen, wann er diesen Vortrag besucht habe. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht dies nicht eindeutig hervor.

Die auf dieses Vorbringen des Antragstellers folgende Fragestellung des Bundesasylamtes: "Meinen sie damit die Probleme die sie bereits in ihrem Erstverfahren angegeben bzw. hängen die neu vorgebrachten Gründe mit den Gründen aus ihrem Erstverfahren zusammen?" verletzt die Verfahrensrechte des Antragstellers, da sie für ihn einen Fallstrick bedeutet, indem beide Antwortmöglichkeiten eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache zur Folge haben. Bereits diese Art der Fragestellung stellt daher einen schweren Verfahrensmangel dar, indem das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt in eine für den Antragsteller negative Richtung zu ermitteln versucht.

Zudem hat das Bundesasylamt das Beweismittelanbot der E-Mails und der Facebook-Nachrichten des Antragstellers zu Unrecht nicht wahrgenommen. Die vorgenommene Beweiswürdigung, wonach es sich bei den angeblichen Beweismitteln auf Facebook bzw. E-Mails, nicht um Originalschriftstücke handeln könne, womit eine Überprüfung der Echtheit nicht möglich sei und bei den Schreiben [Briefen] könnte es sich auch um allgemeine Gefälligkeiten von anderen Personen handeln, ist nicht schlüssig. Denn der Antragsteller wurde, wie sich aus dem Akt eindeutig ergibt, ungeplant und gegen seinen Willen nach Österreich rücküberstellt. Daher wäre ein vorheriges "Anlegen" solcher E-Mails und Facebook-Nachrichten, sowie eine Versendung eines solchen Briefes (einer sei "vor ca. 20 Tagen" bei ihm angekommen, Einvernahme am 29. Oktober 2012) an den Antragsteller als "Gefälligkeiten von anderen Personen" nur vorstellbar, wenn er auch danach geplant nach Österreich eingereist wäre. Da er jedoch nicht die Absicht hatte nach Österreich zurückzukehren und gegen seinen Willen aus der Republik Tschechien weggebracht wurde (erneute Rückübernahme des Antragstellers durch Österreich am 29. Oktober 2012), erscheint ein vorsorgliches Anlegen solcher, angeblicher Morddrohungen, kurz vor der Rücküberstellung nach Österreich höchst unwahrscheinlich. Zudem verkennt das Bundesasylamt das Prinzip der Unbeschränktheit der Beweismittel das sich aus § 46 AVG ergibt. § 46 AVG verlangt keinesfalls, dass es sich bei den angebotenen Beweismitteln um Originalschriftstücke handeln muss, wie es in seiner Beweiswürdigung ausführt. Die vom Antragsteller angebotenen Beweismittel, falls sie tatsächlich existieren, erscheinen dem Asylgerichtshof geeignet zu sein, um das Vorbringen des Antragstellers zu neu entstandenen Tatsachen zu untermauern. Jedenfalls wäre der maßgebliche Sachverhalt eindeutig ermittelt, wenn der Beschwerdeführer die behaupteten Beweismittel doch nicht bereitstellen könnte.Zudem hat das Bundesasylamt das Beweismittelanbot der E-Mails und der Facebook-Nachrichten des Antragstellers zu Unrecht nicht wahrgenommen. Die vorgenommene Beweiswürdigung, wonach es sich bei den angeblichen Beweismitteln auf Facebook bzw. E-Mails, nicht um Originalschriftstücke handeln könne, womit eine Überprüfung der Echtheit nicht möglich sei und bei den Schreiben [Briefen] könnte es sich auch um allgemeine Gefälligkeiten von anderen Personen handeln, ist nicht schlüssig. Denn der Antragsteller wurde, wie sich aus dem Akt eindeutig ergibt, ungeplant und gegen seinen Willen nach Österreich rücküberstellt. Daher wäre ein vorheriges "Anlegen" solcher E-Mails und Facebook-Nachrichten, sowie eine Versendung eines solchen Briefes (einer sei "vor ca. 20 Tagen" bei ihm angekommen, Einvernahme am 29. Oktober 2012) an den Antragsteller als "Gefälligkeiten von anderen Personen" nur vorstellbar, wenn er auch danach geplant nach Österreich eingereist wäre. Da er jedoch nicht die Absicht hatte nach Österreich zurückzukehren und gegen seinen Willen aus der Republik Tschechien weggebracht wurde (erneute Rückübernahme des Antragstellers durch Österreich am 29. Oktober 2012), erscheint ein vorsorgliches Anlegen solcher, angeblicher Morddrohungen, kurz vor der Rücküberstellung nach Österreich höchst unwahrscheinlich. Zudem verkennt das Bundesasylamt das Prinzip der Unbeschränktheit der Beweismittel das sich aus Paragraph 46, AVG ergibt. Paragraph 46, AVG verlangt keinesfalls, dass es sich bei den angebotenen Beweismitteln um Originalschriftstücke handeln muss, wie es in seiner Beweiswürdigung ausführt. Die vom Antragsteller angebotenen Beweismittel, falls sie tatsächlich existieren, erscheinen dem Asylgerichtshof geeignet zu sein, um das Vorbringen des Antragstellers zu neu entstandenen Tatsachen zu untermauern. Jedenfalls wäre der maßgebliche Sachverhalt eindeutig ermittelt, wenn der Beschwerdeführer die behaupteten Beweismittel doch nicht bereitstellen könnte.

Aufgrund dieser Umstände kann im derzeitigen Verfahrensstadium - innerhalb des zur Verfügung stehenden und in mehrfacher Hinsicht (insbesondere durch die besonders verkürzten Entscheidungsfristen) eingeschränkten Beurteilungsspielraumes - noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.

Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Antragsteller faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FRÄG 2009 zukommt.Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Antragsteller faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FRÄG 2009 zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Beweise, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, neu entstandene Tatsache, Unbeschränktheit der Beweismittel

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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