Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C15 413.168-1/2010/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2010, FZ. 09 11.380-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2010, FZ. 09 11.380-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 18.9.2009 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 18.9.2009 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat vor zwei Jahren gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen zu haben und nach Pakistan gezogen zu sein. Vor einem Jahr sei er in den Iran gereist, von wo aus er vor ungefähr 15 Tagen per LKW nach Österreich weitergereist sei. Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er damit, dass er seine Ehefrau ohne die Zustimmung ihrer Familie geheiratet habe, obwohl diese einem anderen versprochen gewesen sei. Ihr Verlobter habe den Vater des Beschwerdeführers daraufhin geschlagen und mit der Ermordung des Beschwerdeführers gedroht.
Am 24.9.2009 wurde das Verfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 Asylgesetz 2005 ausgehändigt.Am 24.9.2009 wurde das Verfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, Asylgesetz 2005 ausgehändigt.
2. Im Zuge seiner Einvernahme am 28.10.2009 erklärte der Beschwerdeführer, aus der Provinz Ghazni zu stammen und dort mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder gelebt zu haben. Er sei von Beruf selbständiger Taxifahrer. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er im Wesentlichen an, dass sein Großvater ein bekannter Mann gewesen sei, weshalb er des Öfteren von einem Kommandanten der Taliban, der XXXX genannt worden sei, besucht worden sei. XXXX habe den Großvater und den Vater des Beschwerdeführers überredet, ihre Waffen herauszugeben. Dasselbe habe XXXX auch von dem der Gruppe "Nasr" angehörenden Kommandanten, namens XXXX, und von den Dorfbewohnern verlangt, die ihre Waffen jedoch nicht hätten herausgeben wollen. Nachdem XXXX von XXXX unter Folter zur Herausgabe der Waffen gezwungen worden sei, habe XXXX die Familie des Beschwerdeführers wegen deren Kontakte zu XXXX beschuldigt, ihn verraten zu haben. XXXX und seine Männer seien schließlich geflohen. In der Zeit der Übergangsregierung nach dem Sturz des Talibanregimes habe XXXX, der der neuen Regierung angehört habe, die Familie des Beschwerdeführers wiederholt misshandelt, belästigt und bedroht. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, sich vor drei Jahren in ein Mädchen verliebt zu haben, das er heiraten habe wollen. Zwar sei seine Familie einverstanden gewesen, XXXX habe jedoch davon erfahren und aus Rache dem Beschwerdeführer zuvorkommend einen Heiratsantrag für seinen Sohn gestellt. Da auch das Mädchen lieber den Beschwerdeführer heiraten habe wollen, seien die beiden heimlich mit einem Mietwagen nach Pakistan geflohen. XXXX habe sich im Dorf wegen der seiner Meinung nach unsittlichen Tat des Beschwerdeführers bei der Gemeindebehörde beschwert, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers einen Monat lang in Haft gewesen und dort misshandelt worden sei. Da ihm selbst nun auch der Tod durch Erhängen oder lebenslange Haft drohe, habe sich der Beschwerdeführer auf Anraten seines Vaters dazu entschlossen, nie wieder in seine Heimat zurückzukehren. In Pakistan habe er das Mädchen dann nach traditionellem Ritus geheiratet. Als seine Lebensgefährtin schwanger geworden sei, habe er seine Eltern nach Pakistan geholt, damit sie seine Lebensgefährtin beschützen könnten, während der Beschwerdeführer selbst im Iran Arbeit gesucht habe. Seine Lebensgefährtin, sein Kind und seine Eltern würden nach wie vor in Pakistan leben.2. Im Zuge seiner Einvernahme am 28.10.2009 erklärte der Beschwerdeführer, aus der Provinz Ghazni zu stammen und dort mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder gelebt zu haben. Er sei von Beruf selbständiger Taxifahrer. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er im Wesentlichen an, dass sein Großvater ein bekannter Mann gewesen sei, weshalb er des Öfteren von einem Kommandanten der Taliban, der römisch 40 genannt worden sei, besucht worden sei. römisch 40 habe den Großvater und den Vater des Beschwerdeführers überredet, ihre Waffen herauszugeben. Dasselbe habe römisch 40 auch von dem der Gruppe "Nasr" angehörenden Kommandanten, namens römisch 40 , und von den Dorfbewohnern verlangt, die ihre Waffen jedoch nicht hätten herausgeben wollen. Nachdem römisch 40 von römisch 40 unter Folter zur Herausgabe der Waffen gezwungen worden sei, habe römisch 40 die Familie des Beschwerdeführers wegen deren Kontakte zu römisch 40 beschuldigt, ihn verraten zu haben. römisch 40 und seine Männer seien schließlich geflohen. In der Zeit der Übergangsregierung nach dem Sturz des Talibanregimes habe römisch 40 , der der neuen Regierung angehört habe, die Familie des Beschwerdeführers wiederholt misshandelt, belästigt und bedroht. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, sich vor drei Jahren in ein Mädchen verliebt zu haben, das er heiraten habe wollen. Zwar sei seine Familie einverstanden gewesen, römisch 40 habe jedoch davon erfahren und aus Rache dem Beschwerdeführer zuvorkommend einen Heiratsantrag für seinen Sohn gestellt. Da auch das Mädchen lieber den Beschwerdeführer heiraten habe wollen, seien die beiden heimlich mit einem Mietwagen nach Pakistan geflohen. römisch 40 habe sich im Dorf wegen der seiner Meinung nach unsittlichen Tat des Beschwerdeführers bei der Gemeindebehörde beschwert, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers einen Monat lang in Haft gewesen und dort misshandelt worden sei. Da ihm selbst nun auch der Tod durch Erhängen oder lebenslange Haft drohe, habe sich der Beschwerdeführer auf Anraten seines Vaters dazu entschlossen, nie wieder in seine Heimat zurückzukehren. In Pakistan habe er das Mädchen dann nach traditionellem Ritus geheiratet. Als seine Lebensgefährtin schwanger geworden sei, habe er seine Eltern nach Pakistan geholt, damit sie seine Lebensgefährtin beschützen könnten, während der Beschwerdeführer selbst im Iran Arbeit gesucht habe. Seine Lebensgefährtin, sein Kind und seine Eltern würden nach wie vor in Pakistan leben.
3. Mit Bescheid vom 29.4.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Ferner das Bundesasylamt stellte fest, dass die Lebensgefährtin, das Kind und die Eltern des Beschwerdeführers in Pakistan leben würden. Die Fluchtgründe erachtete es als unglaubwürdig.3. Mit Bescheid vom 29.4.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Ferner das Bundesasylamt stellte fest, dass die Lebensgefährtin, das Kind und die Eltern des Beschwerdeführers in Pakistan leben würden. Die Fluchtgründe erachtete es als unglaubwürdig.
Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine (Negativ-)Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers damit, dass der Beschwerdeführer kein Personaldokument vorgelegt habe. Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies das Bundesasylamt im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in einigen Punkten widersprüchlich, allgemein vage und in keiner Weise plausibel sei: Der Beschwerdeführer habe zunächst als Fluchtgrund die Heirat mit seiner Geliebten vorgebracht. Später habe er "widersprüchlich und in extremer Weise steigernd" eine Feindschaft mit einem Kommandanten ins Treffen geführt. Auch was die angeblichen Drohungen betreffe, seien "grobe Widersprüche aufzuzeigen", indem der Beschwerdeführer zunächst von täglichen, dann von drei Drohungen gesprochen und diese nicht näher beschrieben habe. Auch hinsichtlich der Umstände, wie er seine spätere Lebensgefährtin kennengelernt habe, seien "Ungereimtheiten" dahingehend aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben betreffend die Zahl der Treffen und darüber gemacht habe, wie sich die Beziehung entwickelt habe. Hinsichtlich der Planung und Durchführung der Flucht sei das Vorbringen ebenfalls vage. Schließlich argumentierte das Bundesasylamt - ohne näheren Hinweis, worauf sich seine Annahme stützt -, es erscheine "völlig unplausibel", dass der Vater des Beschwerdeführers in Haft genommen, später freigelassen worden und ihm dann "auch noch die Flucht aus seinem Heimatland gelungen" sein soll.
Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Der Beschwerdeführer weise auch keinerlei persönliche Merkmale auf, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen lassen würden. Auch aus der allgemeinen Lage lasse sich keine Verfolgungsgefahr ableiten. Aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan könne, da im Falle des Beschwerdeführers "von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen" werden könne und auch keine "exzeptionellen Umstände" vorliegen würden, keine Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer konstatiert werden. Der Beschwerdeführer habe keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht, und auch "vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen" zu Afghanistan könne nicht angenommen werden, dass er "bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre". Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK.Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Der Beschwerdeführer weise auch keinerlei persönliche Merkmale auf, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen lassen würden. Auch aus der allgemeinen Lage lasse sich keine Verfolgungsgefahr ableiten. Aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan könne, da im Falle des Beschwerdeführers "von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen" werden könne und auch keine "exzeptionellen Umstände" vorliegen würden, keine Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer konstatiert werden. Der Beschwerdeführer habe keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht, und auch "vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen" zu Afghanistan könne nicht angenommen werden, dass er "bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre". Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der neben allgemeinen Ausführungen über die Situation in Afghanistan der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten wird. In der Beschwerde werden zur Sicherheitslage und zum mangelnden staatlichen Schutz Auszüge aus verschiedenen Länderberichten sowie ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes zitiert.
5. Am 19.5.2010 langte eine mit 14.5.2010 datierte Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses durch den Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof ein.
Mit Schriftsatz vom 31.1.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag:
So erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde in mehrfacher Hinsicht als unschlüssig:
Vorweg fällt auf, dass dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt kein einziger der vom Bundesasylamt als wesentlich angenommenen Widersprüche vorgehalten wurde. Weiters hat das Bundesasylamt nicht dargelegt, aus welchen Gründen es die Inhaftierung des Vaters des Beschwerdeführers für unplausibel hält. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als sich die Schilderungen des Beschwerdeführers bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls als detailreich und ausführlich erweisen (vgl. AS 55 ff.).Vorweg fällt auf, dass dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt kein einziger der vom Bundesasylamt als wesentlich angenommenen Widersprüche vorgehalten wurde. Weiters hat das Bundesasylamt nicht dargelegt, aus welchen Gründen es die Inhaftierung des Vaters des Beschwerdeführers für unplausibel hält. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als sich die Schilderungen des Beschwerdeführers bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls als detailreich und ausführlich erweisen vergleiche AS 55 ff.).
Was die Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens anbelangt, kommt den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde kein entscheidender Begründungswert zu: Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausschließlich die Probleme aufgrund der (beabsichtigten) Heirat seiner Lebensgefährtin und nicht die später geschilderte Feindschaft mit einem Kommandanten, namens XXXX, erwähnte. Allerdings ist auch bei Betrachtung der Fluchtschilderungen zu bedenken, dass diese beiden Aspekte nicht voneinander unabhängig gesehen werden können, sondern in einem Konnex zu einander stehen. Überdies hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt resümierend erklärt, dass aus seiner Sicht der "ausschlaggebende Grund" für die Ausreise die (in dieser Einvernahme eigeninitiativ vorgebrachten) Schwierigkeiten wegen der (beabsichtigten) Eheschließung gewesen seien (siehe dazu AS 79 sowie AS 57). Geht man von dieser Sichtweise aus, liegt durchaus nahe, dass der Beschwerdeführer sich in der Erstbefragung, bei der die Fluchtgründe unstreitig kurz zusammengefasst angegeben werden sollen, auf den markantesten Aspekt einer (allenfalls auch) komplexeren Fluchtgeschichte beschränkte (zur Befragungsintensität im Rahmen einer Erstbefragung siehe § 19 Abs. 1 AsylG 2005 sowie - auf diese Bestimmung Bezug nehmend - vgl. ferner VfGH 27.6.2012, U 98/12).Was die Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens anbelangt, kommt den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde kein entscheidender Begründungswert zu: Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausschließlich die Probleme aufgrund der (beabsichtigten) Heirat seiner Lebensgefährtin und nicht die später geschilderte Feindschaft mit einem Kommandanten, namens römisch 40 , erwähnte. Allerdings ist auch bei Betrachtung der Fluchtschilderungen zu bedenken, dass diese beiden Aspekte nicht voneinander unabhängig gesehen werden können, sondern in einem Konnex zu einander stehen. Überdies hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt resümierend erklärt, dass aus seiner Sicht der "ausschlaggebende Grund" für die Ausreise die (in dieser Einvernahme eigeninitiativ vorgebrachten) Schwierigkeiten wegen der (beabsichtigten) Eheschließung gewesen seien (siehe dazu AS 79 sowie AS 57). Geht man von dieser Sichtweise aus, liegt durchaus nahe, dass der Beschwerdeführer sich in der Erstbefragung, bei der die Fluchtgründe unstreitig kurz zusammengefasst angegeben werden sollen, auf den markantesten Aspekt einer (allenfalls auch) komplexeren Fluchtgeschichte beschränkte (zur Befragungsintensität im Rahmen einer Erstbefragung siehe Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 sowie - auf diese Bestimmung Bezug nehmend - vergleiche ferner VfGH 27.6.2012, U 98/12).
Die Beweiswürdigung erweist sich auch insofern als unschlüssig, als die belangte Behörde zwar die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und die Geburt eines gemeinsamen Kindes - sohin einen wesentlichen Teilaspekt seiner Fluchtgeschichte - als glaubwürdig den Feststellungen zugrunde legte, den darüber hinaus gehenden - entscheidungs- bzw. asylrelevanten - Teil des Gefährdungsszenarios aber als unglaubwürdig erachtet, ohne eine nachvollziehbare Abgrenzung dieser Beweiswürdigung erkennen zu lassen.
Nach Einschätzung des erkennenden Senates reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Asylgerichtshofes weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.
4.2 Das gegenständliche Verfahren ist darüber hinaus auch insofern mangelhaft, als die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung in großem Umfang Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen, es dagegen jedoch unterlassen hat, fallspezifische Länderberichte zu den konkret entscheidungsrelevanten Themenbereichen heranzuziehen:
4.2.1 So hat die belangte Behörde keine Feststellungen über die ethnisch-religiösen Usancen im Zusammenhang mit Eheschließungen in Afghanistan bzw. in der Region des Beschwerdeführers getroffen, um auf dieser Grundlage die Plausibilität und Richtigkeit der Fluchtschilderungen überprüfen zu können und um - daran anknüpfend - die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit afghanischer Sicherheitsbehörden in derartigen Fällen, wie in dem gegenständlich geschilderten, in einer der rechtsstaatlichen Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglichen Weise beurteilen zu können. Dieser Mangel fällt umso schwerer ins Gewicht, als die belangte Behörde offensichtlich die zwischenzeitliche Inhaftierung (und spätere Freilassung) des Vaters des Beschwerdeführers insgesamt als unplausibel qualifizierte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint - wie bereits oben unter 4.1 dargelegt - nicht von vornherein ungeeignet, eine (Furcht vor) Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.
Darüber hinaus hätte die belangte Behörde bei ihrer Glaubwürdigkeitsprüfung auch das im Bescheiderlassungszeitpunkt bereits zur Verfügung gestandene (amtsbekannte) Länderberichtsmaterial über die in dem vom Beschwerdeführer genannten Heimatdistrikt vorherrschende politische Konfliktsituation miteinzubeziehen gehabt (siehe insbesondere den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6.9.2008), zumal der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen einen seiner Verfolger ausdrücklich der "Nasr"-Fraktion zugeordnet hat. Die belangte Behörde wäre auch gehalten gewesen, in Anbetracht der Detailliertheit der Schilderungen die Befragung in den vom Länderberichtsmaterial erörterten Zusammenhängen entsprechend zu vertiefen.
4.2.2 Was die Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers im Hinblick auf Spruchpunkt II. anbelangt, hat die belangte Behörde es unterlassen, konkrete adäquate Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Heimatprovinz und dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers zu treffen. Bedenkt man, dass die - insgesamt - unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz variiert, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und im Heimatort des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul als Grundlage für eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Prognoseentscheidung unter Zugrundelegung der von der ständigen Judikatur herangezogenen Maßstäbe der Möglichkeit und Zumutbarkeit, den konkreten Bezugsort auch tatsächlich zu erreichen; siehe insgesamt zu alledem jüngst VfGH 21.9.2012, U 883/12; 11.10.2012, U 677/12).4.2.2 Was die Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. anbelangt, hat die belangte Behörde es unterlassen, konkrete adäquate Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Heimatprovinz und dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers zu treffen. Bedenkt man, dass die - insgesamt - unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz variiert, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und im Heimatort des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul als Grundlage für eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Prognoseentscheidung unter Zugrundelegung der von der ständigen Judikatur herangezogenen Maßstäbe der Möglichkeit und Zumutbarkeit, den konkreten Bezugsort auch tatsächlich zu erreichen; siehe insgesamt zu alledem jüngst VfGH 21.9.2012, U 883/12; 11.10.2012, U 677/12).
Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine (auch für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) entscheidungsrelevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine (auch für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) entscheidungsrelevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall vergleiche z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340 aus 2004,) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
4.3 Die belangte Behörde hat darüber hinaus auch keine konkreten Ermittlungen durchgeführt (und daran anknüpfende Feststellungen getroffen), von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr in seiner Heimatgegend auszugehen ist. Sie hat keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob (und wenn ja: welche) Familienangehörige des Beschwerdeführers sich überhaupt noch in Afghanistan (insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers) aufhalten. Diese Unterlassung erweist sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behandelte Frage insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist. Der Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - sogar die Risken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden (AS 163).4.3 Die belangte Behörde hat darüber hinaus auch keine konkreten Ermittlungen durchgeführt (und daran anknüpfende Feststellungen getroffen), von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr in seiner Heimatgegend auszugehen ist. Sie hat keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob (und wenn ja: welche) Familienangehörige des Beschwerdeführers sich überhaupt noch in Afghanistan (insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers) aufhalten. Diese Unterlassung erweist sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides behandelte Frage insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist. Der Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - sogar die Risken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden (AS 163).
Nachdem die belangte Behörde im vorliegenden Fall den vom Beschwerdeführer angegebenen Aufenthaltsort seiner Eltern und seiner Lebensgefährtin in Pakistan ihren Feststellungen zu Grunde gelegt (und sonst keine weiteren Feststellungen zum Aufenthaltsort weiterer Verwandter getroffen) hat, kann im derzeitigen Verfahrensstadium - ohne Durchführung weiterer Ermittlungen - nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatdorf ein soziales bzw. familiäres Netzwerk vorfinden würde, das ihn bei der Schaffung einer (wenigstens das Notdürftigste abdeckenden) Existenzgrundlage unterstützen könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat - soziale Netzwerke nicht nur existent sondern auch in der Lage sein müssen, den Rückkehrer bei seiner Reintegration und Resozialisierung zu unterstützen (VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Dem angefochtenen Bescheid fehlt jede nachvollziehbare und nachprüfbare Grundlage, die Grund zur Annahme bietet, dass der Beschwerdeführer - unter den im gegenwärtigen Verfahrensstadium bekannten Voraussetzungen (insbesondere in familiärer Hinsicht) - in der Lage sein wird, sich umgehend nach seiner Rückkehr an einen hinreichend sicheren Ort zu begeben, ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen und in weiterer Folge einen entsprechenden Lebensunterhalt zu erwirtschaften, um nicht in eine ausweglose Situation zu geraten.
Was eine allfällige Relokation in anderen Regionen, wie z. B. in Kabul, anbelangt, würde dies unter Bedachtnahme auf die soeben angestellten Erwägungen gesonderte (auf entsprechenden Ermittlungen basierende) Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Art. 3 EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte. In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass eine Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort (oder vorherigen Wohnort) gemäß den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides den Rückkehrer in Afghanistan "nicht nur bei der Wiederherstellung des Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken" vor unüberwindbaren Hindernisse stellen könnte. Jüngst hat sich auch UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort ausgesprochen, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht und wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen für eine Unterstützung bestehen (vgl. Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).Was eine allfällige Relokation in anderen Regionen, wie z. B. in Kabul, anbelangt, würde dies unter Bedachtnahme auf die soeben angestellten Erwägungen gesonderte (auf entsprechenden Ermittlungen basierende) Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Artikel 3, EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte. In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass eine Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort (oder vorherigen Wohnort) gemäß den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides den Rückkehrer in Afghanistan "nicht nur bei der Wiederherstellung des Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken" vor unüberwindbaren Hindernisse stellen könnte. Jüngst hat sich auch UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort ausgesprochen, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht und wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen für eine Unterstützung bestehen vergleiche Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
4.4 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.4 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
11.01.2013