TE AsylGH Beschluss 2012/11/20 C13 412399-4/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C13 412.399-4/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-)

Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012, Zahl 12 15.433-EAST West, erfolgte

Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit MONGOLEI, beschlossen:Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit MONGOLEI, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerber (in der Folge: AW) ist Staatsangehöriger der Mongolei und Angehöriger der Volksgruppe der Mongolen, ledig, und hat am 19.02.2010 nach erfolgter unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet (mit seiner damaligen Lebensgefährtin XXXX) unter der behaupteten Identität XXXX, beim Bundesasylamt erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1.1. Der im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerber (in der Folge: AW) ist Staatsangehöriger der Mongolei und Angehöriger der Volksgruppe der Mongolen, ledig, und hat am 19.02.2010 nach erfolgter unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet (mit seiner damaligen Lebensgefährtin römisch 40 ) unter der behaupteten Identität römisch 40 , beim Bundesasylamt erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.

1.1.2. Schon zuvor war die Mutter der damaligen Lebensgefährtin des AW im Jahr 2005 illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist und hatte als Grund ihrer Flucht aus dem Herkunftsstaat Mongolei eine Verfolgung ihrer Person und ihres Lebensgefährten aus dem Homosexuellenmilieu sowie seitens Familienangehöriger ihres Lebensgefährten angegeben. Ihr Asylantrag, der ihres Lebensgefährten und der ihres am XXXX in Österreich geborenen gemeinsamen Kindes wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes abgewiesen und die dagegen eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 16.03.2010, Zahlen C13 307.048-1/2008/6E, C13 305.611-1/2008/6E und C13 410.253-1/2009/3E, abgewiesen und die Ausweisung in den Herkunftsstaat Mongolei bestätigt. Die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse eingebrachten Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) wurde mit Beschlüssen des VfGH vom 08.06.2010, Zahlen U 942/10-3, 943/10-3 und 944/10-3, abgelehnt.1.1.2. Schon zuvor war die Mutter der damaligen Lebensgefährtin des AW im Jahr 2005 illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist und hatte als Grund ihrer Flucht aus dem Herkunftsstaat Mongolei eine Verfolgung ihrer Person und ihres Lebensgefährten aus dem Homosexuellenmilieu sowie seitens Familienangehöriger ihres Lebensgefährten angegeben. Ihr Asylantrag, der ihres Lebensgefährten und der ihres am römisch 40 in Österreich geborenen gemeinsamen Kindes wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes abgewiesen und die dagegen eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 16.03.2010, Zahlen C13 307.048-1/2008/6E, C13 305.611-1/2008/6E und C13 410.253-1/2009/3E, abgewiesen und die Ausweisung in den Herkunftsstaat Mongolei bestätigt. Die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse eingebrachten Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) wurde mit Beschlüssen des VfGH vom 08.06.2010, Zahlen U 942/10-3, 943/10-3 und 944/10-3, abgelehnt.

1.1.3. In diesem ersten Asylverfahren gab der AW an, er sei Christ und in einem Waisenhaus aufgewachsen, er habe keine Familienangehörigen. Zuletzt habe er auf der Straße gelebt. Er sei gemeinsam mit seiner Freundin am 12.02.2010 von Ulaanbaatar per Zug nach Moskau und anschließend per LKW und PKW nach Österreich gefahren. Am 19.02.2010 seien sie in XXXX angekommen.1.1.3. In diesem ersten Asylverfahren gab der AW an, er sei Christ und in einem Waisenhaus aufgewachsen, er habe keine Familienangehörigen. Zuletzt habe er auf der Straße gelebt. Er sei gemeinsam mit seiner Freundin am 12.02.2010 von Ulaanbaatar per Zug nach Moskau und anschließend per LKW und PKW nach Österreich gefahren. Am 19.02.2010 seien sie in römisch 40 angekommen.

Als Fluchtgrund gab der AW in diesem ersten Asylverfahren an, zwei ihm unbekannte Männer (ein Mongole und ein Chinese) hätten ihm Geld in einem Rucksack angeboten, wenn er nach Südkorea gehen würde, um dort zu arbeiten. Ihm sei die Sache aber zu gefährlich erschienen. In einem unbeobachteten Moment habe er dann den Rucksack mit dem Geld an sich genommen und sei davongelaufen. Ein mongolischer Übersetzer, dem er das ganze entwendete Geld gegeben habe, habe dann ihm und seiner Lebensgefährtin geholfen, außer Landes zu kommen. Die gesamte Reise nach Österreich sei von diesem unbekannten Übersetzer organisiert und bezahlt worden, er kenne die Höhe der Kosten nicht. Er habe das Land verlassen aus Angst, dass ihn der Chinese, dem er das Geld gestohlen habe, umbringen werde, und habe auch im Falle einer Rückkehr davor Angst.

Die Lebensgefährtin des AW machte in ihrem Verfahren über die Reiseroute und Reiseumstände gleichlautende Angaben. Ihr Freund hätte sie angerufen und gefragt, ob sie mit ihm irgendwohin ins Ausland flüchten möchte, da es um sein Leben gehe. Wohin, wisse er noch nicht. Da ihre Mutter in XXXX (Österreich) wohnte, hätte sie gedacht, sie flüchten dorthin. Die Reise sei von ihrem Freund und einem unbekannten Mongolen organisiert worden, ihre Mutter hätte von ihrer Flucht nichts gewusst. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, wie ihr Freund auch von der chinesischen Mafia umgebracht zu werden.Die Lebensgefährtin des AW machte in ihrem Verfahren über die Reiseroute und Reiseumstände gleichlautende Angaben. Ihr Freund hätte sie angerufen und gefragt, ob sie mit ihm irgendwohin ins Ausland flüchten möchte, da es um sein Leben gehe. Wohin, wisse er noch nicht. Da ihre Mutter in römisch 40 (Österreich) wohnte, hätte sie gedacht, sie flüchten dorthin. Die Reise sei von ihrem Freund und einem unbekannten Mongolen organisiert worden, ihre Mutter hätte von ihrer Flucht nichts gewusst. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, wie ihr Freund auch von der chinesischen Mafia umgebracht zu werden.

1.1.4. Bei ihrer Einvernahme am 26.02.2010 vor dem Bundesasylamt führten der AW und seine damalige Lebensgefährtin diese Angaben sehr detailliert näher aus, wobei die Lebensgefährtin ihre Aussage essenziell um die Angabe ergänzte, dass angeblich der seinerzeit in der Mongolei bei diesem Vorfall als Dolmetsch tätige Mann zu ihrem Freund gesagt hätte, dass die Chinesen ihn nach China nicht nur für Menschenhandel, sondern auch für Organspenden hätten mitnehmen wollen.

Zu seinem Lebenslauf befragt schilderte der AW diesen wie folgt: Mit zehn Jahren sei er aus dem Waisenhaus ausgerissen und hätte als Straßenkind gelebt. Er hätte in Stiegenhäusern übernachtet und in der Kanalisation geschlafen. Gelebt hätte er vom Sammeln von Dosen und Flaschen, wofür er bei Sammelstellen Geld bekommen hätte. Später habe er Autos gewaschen und am Markt Botendienste angeboten. Seine Freundin habe er dabei im Sommer 2008 kennengelernt. Sie hätte mit einer Freundin ein Zimmer bewohnt, wo er sie zwei, drei Mal pro Woche besuchte hätte.

Zu ihrem Lebenslauf befragt machte die damalige Lebensgefährtin des AW Angaben, die teils von jenen ihrer Mutter in deren Verfahren abwichen.

1.1.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag des AW (wie auch den seiner Lebensgefährtin) auf internationalen Schutz vom 19.02.2010 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG mit Bescheid vom 12.03.2010, Zahl 10 01.541-BAL, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.1.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag des AW (wie auch den seiner Lebensgefährtin) auf internationalen Schutz vom 19.02.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG mit Bescheid vom 12.03.2010, Zahl 10 01.541-BAL, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).

Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Seine Identität stehe nicht fest.

1.1.6. Gegen diese Bescheide erhoben der AW und seine damalige Lebensgefährtin mit Schreiben vom 22.03.2010 fristgerecht jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.1.7. Die Schwester der damaligen Lebensgefährtin des AW, XXXX, reiste nach ihren Angaben im März 2010 (ihre Angaben betreffend die genauen Daten divergieren) ebenfalls nach Österreich ein und gab als Fluchtgrund an, dass sie eine starke Beziehung zu ihrer Mutter habe, die sie seit fünf Jahren nicht mehr gesehen habe. In der Mongolei habe sie außer ihren Verwandten niemand. Sie wolle auch mit ihrer Mutter und ihrer kleinen Halbschwester zusammen sein. Es sei für sie ein psychisches Problem, wenn sie ohne Mutter sei. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie nichts. Für ihre Mutter wäre es aber unerträglich, wenn sie wieder in ihre Heimat zurück müsste.1.1.7. Die Schwester der damaligen Lebensgefährtin des AW, römisch 40 , reiste nach ihren Angaben im März 2010 (ihre Angaben betreffend die genauen Daten divergieren) ebenfalls nach Österreich ein und gab als Fluchtgrund an, dass sie eine starke Beziehung zu ihrer Mutter habe, die sie seit fünf Jahren nicht mehr gesehen habe. In der Mongolei habe sie außer ihren Verwandten niemand. Sie wolle auch mit ihrer Mutter und ihrer kleinen Halbschwester zusammen sein. Es sei für sie ein psychisches Problem, wenn sie ohne Mutter sei. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie nichts. Für ihre Mutter wäre es aber unerträglich, wenn sie wieder in ihre Heimat zurück müsste.

Die Schwester der Lebensgefährtin des AW wurde im Rahmen der Grundversorgung der Obhut ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin übergeben. Auch ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, Zahl 10 02.818-BAI, gemäß §§ 3 und 8 AsylG mangels Vorliegen eines asylrechtsrelevanten Fluchtgrundes (die in der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK taxativ aufgezählt sind) sowie mangels menschenrechtsrelevanter Gefährdung bzw. Verfolgung abgewiesen, und auch sie wurde (wie ihre Mutter und deren mit ihr lebenden Angehörigen) in ihren Herkunftsstaat Mongolei ausgewiesen.Die Schwester der Lebensgefährtin des AW wurde im Rahmen der Grundversorgung der Obhut ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin übergeben. Auch ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, Zahl 10 02.818-BAI, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG mangels Vorliegen eines asylrechtsrelevanten Fluchtgrundes (die in der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK taxativ aufgezählt sind) sowie mangels menschenrechtsrelevanter Gefährdung bzw. Verfolgung abgewiesen, und auch sie wurde (wie ihre Mutter und deren mit ihr lebenden Angehörigen) in ihren Herkunftsstaat Mongolei ausgewiesen.

1.1.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, Zahl C13 412.399-1/2010/2E, wurde die Beschwerde des AW (wie auch zugleich die Beschwerden seiner Lebensgefährtin und deren Schwester) gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen.1.1.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, Zahl C13 412.399-1/2010/2E, wurde die Beschwerde des AW (wie auch zugleich die Beschwerden seiner Lebensgefährtin und deren Schwester) gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte der Asylgerichtshof unter anderem aus:

"... Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der Erst-BF [Anmerkung:

der AW] vor, dass ihm von unbekannten Männern, die sich als Mitglieder der chinesischen Mafia für Menschenhandel herausgestellt hätten, eine Arbeit in Südkorea angeboten worden wäre, wofür er einen Sack voll Geld erhalten hätte. Er hätte dieses Geld an sich nehmen und fliehen können, wobei ihm ein Dolmetsch geholfen hätte, dafür das ganze Geld bekommen und seine Flucht (und die seiner Lebensgefährtin) organisiert hätte. Er hätte nun Angst, von diesen Personen, denen er das Geld entwendet habe, umgebracht zu werden. Die Zweit-BF gab zunächst lediglich an, sie wolle mit ihrem Freund zusammen bleiben und habe wie er Angst, von der chinesischen Mafia umgebracht zu werden. Bei ihren Einvernehmen schilderte der Erst-BF seine Bedrohung bzw. Verfolgung detailliert (aber unbelegt) und auch die Zweit-BF macht nun genauere Angaben, wobei sei - über das Vorbringen des Erst-BF hinaus - noch zusätzlich die Gefahr von Organentnahmen ins Treffen führte.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

...

Die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, weichen jedoch in den behördlichen Einvernahmen in wesentlichen Details insofern auffällig voneinander ab, als man aufgrund der Intensität eines derartigen Vorfalls davon ausgehen muss, dass eben diese Details in Erinnerung bleiben, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hat. Vor allem aber haben die BF eine Geschichte vorgebracht, die aufregender kaum sein könnte und eher aus diversen Vorlagen aus Kinofilmen entnommen zu sein scheint, aber mit Unstimmigkeiten einhergehen, die den zwingenden Schluss nahelegen, dass das gesamte Vorbringen konstruiert und erfunden wurde.

So widerspricht es der Lebenserfahrung, dass der Erst-BF den gesamten Sack Geld einem unbekannten Dolmetsch nur auf dessen Wort (bzw. schriftlichen Hinweis) übergäbe - und gleichzeitig sein Leben riskiere - ohne nachzusehen, um wie viel Geld es sich handle, durch welche Länder der Dolmetsch die Reise organisiere und welche Kosten die Reise verursache. Auch dass die Identität des Dolmetsch - wie übrigens auch der BF - im Dunklen bleibt, ist vielsagend.

Die BF wollen vor ihrer Ausreise eineinhalb Monat lang bei einem Mann gewohnt haben, dessen Name der Erst-BF mit (lediglich) "XXXX" angibt, wohingegen die Zweit-BF im Gegensatz dazu angibt, dass sie seinen Namen nicht gekannt hätten.

Die Zweit-BF machte mehrere Angaben, die in einer Gesamtschau völlig unglaubwürdig erscheinen. So gab sie an, dass sie zwar wisse, dass ihre Mutter im Jahr 2005 aus der Mongolei weggegangen sei, aber sie nicht wisse, warum. Das erscheint angesichts ihrer Angabe, sie hätte gewusst, dass die Mutter in XXXX in Österreich lebe, unglaubwürdig. Damit erscheint aber auch die Angabe beider BF, sie hätten nicht gewusst, wie die Reise gegangen wäre, wenn sie doch nach Angabe der Zweit-BF genau nach XXXX gewollt hätten (und auch nach XXXX gekommen sind), nicht glaubhaft. Zu diesem Eindruck der Unglaubwürdigkeit passt auch, dass die Mutter der Zweit-BF in deren Asylverfahren angegeben hatte, der Vater der Zweit-BF wäre 1997 gestorben, wohingegen die Zweit-BF dies mit 2000 oder 2001 datierte und auch auf Vorhalt keine wirklich nachvollziehbare Erklärung für diesen Widerspruch anbot (sie widersprach den Angaben der Mutter nicht und gab lediglich an, sie sei damals wohl noch zu klein gewesen).Die Zweit-BF machte mehrere Angaben, die in einer Gesamtschau völlig unglaubwürdig erscheinen. So gab sie an, dass sie zwar wisse, dass ihre Mutter im Jahr 2005 aus der Mongolei weggegangen sei, aber sie nicht wisse, warum. Das erscheint angesichts ihrer Angabe, sie hätte gewusst, dass die Mutter in römisch 40 in Österreich lebe, unglaubwürdig. Damit erscheint aber auch die Angabe beider BF, sie hätten nicht gewusst, wie die Reise gegangen wäre, wenn sie doch nach Angabe der Zweit-BF genau nach römisch 40 gewollt hätten (und auch nach römisch 40 gekommen sind), nicht glaubhaft. Zu diesem Eindruck der Unglaubwürdigkeit passt auch, dass die Mutter der Zweit-BF in deren Asylverfahren angegeben hatte, der Vater der Zweit-BF wäre 1997 gestorben, wohingegen die Zweit-BF dies mit 2000 oder 2001 datierte und auch auf Vorhalt keine wirklich nachvollziehbare Erklärung für diesen Widerspruch anbot (sie widersprach den Angaben der Mutter nicht und gab lediglich an, sie sei damals wohl noch zu klein gewesen).

Die Unglaubwürdigkeit der BF wird noch durch ihre Angaben über ihre Herkunft und Kindheit abgerundet. Während der Erst-BF angab, im Waisenhaus aufgewachsen und als Straßenkind gelebt zu haben, gab die Zweit-BF an, sie sei bei ihren Großeltern aufgewachsen. Letzteres Vorbringen steht ihren Angaben entgegen, dass sie in der Mongolei kaum Verwandte habe. Ersterem stellte die Erstbehörde entgegen, dass sein gesamtes Auftreten einem Dasein als Straßenkind widerspreche, was in der Beschwerde als mangelnde Beweiswürdigung moniert wurde. Ein Mitarbeiter der Erstbehörde sei nicht imstande, die sprachliche Gestaltung und Ausdrucksweise des mongolischen Asylwerbers zu beurteilen. Sollte er sich - was nur eine Vermutung sei - auf die Aussagen des Dolmetscher stützen, so hätte er anführen müssen, warum dieser in der Lage sei, dies zu beurteilen.

Ohne hier auf nähere Details einzugehen, ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes festzustellen, dass die gesamte Geschichte der BF haarsträubend erscheint und in einer Gesamtbetrachtung völlig unglaubwürdig erscheint. Dazu gehören Widersprüche, Unstimmigkeiten, Unplausibilitäten und in weiterer Reihe wohl auch die persönliche Erscheinung, der zwar bei weitem nicht das in der Beschwerde angezogene Gewicht beizumessen ist, die aber das Bild der Unglaubwürdigkeit abrundet.

Wenn man dann noch feststellt, dass ein Großteil der Familie der Zweit-BF (ihre Mutter, deren Lebensgefährte und deren gemeinsames Kind sowie die Schwester der Zweit-BF) ebenfalls in Österreich als Asylwerber aufhältig sind und deren Fluchtgeschichten voneinander divergieren, ja miteinander sogar gar nichts zu tun haben, und all diese Geschichten sowie die Identitäten der Asylwerber in keiner Weise nachgewiesen oder auch nur belegt werden, so passt dies in das Gesamtbild, sodass auf die in der Beschwerde des Erst-BF angezogenen Details und Wortklaubereien nicht näher einzugehen war. Das Vorbringen in der Beschwerde war in keiner Weise geeignet, das Bild der Unglaubwürdigkeit der BF in Frage zu stellen.

..."

1.1.9. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde vom VfGH zur Zahl U 1789/10 abgelehnt, eine Beschwerde wurde nicht eingebracht.

1.1.10. Am 07.09.2010 teilte die Bundespolizeidirektion XXXX mit, dass dem AW die Aufenthaltsberechtigungskarte anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme abgenommen worden sei.1.1.10. Am 07.09.2010 teilte die Bundespolizeidirektion römisch 40 mit, dass dem AW die Aufenthaltsberechtigungskarte anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme abgenommen worden sei.

1.1.11. Am 01.10.2010 wurde der AW beim Versuch eines Ladendiebstahles in einem Kaufhaus auf frischer Tat betreten und Anzeige erstattet.

1.1.12. Am 24.11.2010 (eingelangt bei der Erstbehörde am 25.11.2010) stellte der AW einen (ersten) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG.1.1.12. Am 24.11.2010 (eingelangt bei der Erstbehörde am 25.11.2010) stellte der AW einen (ersten) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG.

Diesen Antrag begründete der AW zum einen mit seiner gesundheitlichen Situation und zum anderen mit dem Ausdruck eines Artikels aus einer mongolischen Internetzeitung ("Muruudul") vom 13.10.2010 samt beigelegter Übersetzung ins Deutsche.

Bezüglich seiner Gesundheit gab der AW an, er sei am 04.10.2010 nach einem Selbstmordversuch in die Landesnervenklinik gebracht und dort untergebracht worden. Zum Beweis dafür legte er ein vom gerichtlich beeideten Sachverständigen XXXX, Facharzt für Psychiatrie, erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 18.10.2010 vor. Diesem zufolge lag beim AW als psychische Grunderkrankung eine schwere depressive Erkrankung vor und war er akut suizidgefährdet. Der Sachverständige beurteilte den Realitätsbezug, die Kritikfähigkeit, das Urteilsvermögen und die Krankheitseinsicht als "nicht durchgehend vorhanden." Ängste seien massiv vorhanden. Stimmung und Affekt seien deutlich gedrückt. Es bestünde im gegenwärtigen Zustand keine Alternative zur Behandlung nach Unterbringungskriterien. Am 09.10.2010 habe der AW einen Selbstmordversuch durch Erhängen unternommen. Seine Freundin sei nach XXXX überstellt worden und er müsse in die Mongolei zurück.Bezüglich seiner Gesundheit gab der AW an, er sei am 04.10.2010 nach einem Selbstmordversuch in die Landesnervenklinik gebracht und dort untergebracht worden. Zum Beweis dafür legte er ein vom gerichtlich beeideten Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 18.10.2010 vor. Diesem zufolge lag beim AW als psychische Grunderkrankung eine schwere depressive Erkrankung vor und war er akut suizidgefährdet. Der Sachverständige beurteilte den Realitätsbezug, die Kritikfähigkeit, das Urteilsvermögen und die Krankheitseinsicht als "nicht durchgehend vorhanden." Ängste seien massiv vorhanden. Stimmung und Affekt seien deutlich gedrückt. Es bestünde im gegenwärtigen Zustand keine Alternative zur Behandlung nach Unterbringungskriterien. Am 09.10.2010 habe der AW einen Selbstmordversuch durch Erhängen unternommen. Seine Freundin sei nach römisch 40 überstellt worden und er müsse in die Mongolei zurück.

Weiters legte der AW einen "Kurzarztbrief" vom 18.11.2010 der XXXX vor, demzufolge der AW nach seinem Aufenthalt vom 05.10.2010 bis 18.11.2010 aus der Anstalt entlassen wurde. Die Diagnose lautete auf "schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome", F32.2. Es sollten regelmäßige (ambulante) ärztliche Kontrollen erfolgen. Eine weitere ärztliche Behandlung des AW war (auch nach Nachfrage bei der genannten XXXX) dem erkennenden Gericht nicht bekannt.Weiters legte der AW einen "Kurzarztbrief" vom 18.11.2010 der römisch 40 vor, demzufolge der AW nach seinem Aufenthalt vom 05.10.2010 bis 18.11.2010 aus der Anstalt entlassen wurde. Die Diagnose lautete auf "schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome", F32.2. Es sollten regelmäßige (ambulante) ärztliche Kontrollen erfolgen. Eine weitere ärztliche Behandlung des AW war (auch nach Nachfrage bei der genannten römisch 40 ) dem erkennenden Gericht nicht bekannt.

Bei dem vorgelegten Zeitungsbericht aus der Internetzeitung, der erst nach dem Ende seines Asylverfahrens veröffentlicht worden sei, handle es sich um die Aussage eines Jungen, der gemeinsam mit dem AW von den chinesischen Menschenhändlern festgehalten worden sei. Er berichte darin, dass er aufgrund des Umstandes, dass der AW mit der Tasche voll Geld geflüchtet sei, von den Chinesen derart geschlagen worden sei, dass er ins Krankenhaus eingeliefert hätte werden müssen.

Bei dieser Aussage handle es sich um ein zeugenschaftliches Beweismittel, das zum Zeitpunkt des Verfahrens des AW schon vorhanden, aber noch nicht veröffentlicht gewesen sei, also erst danach hervorgekommen sei. Zudem sei der Umstand, dass die Chinesenmafia den Jungen aufgrund seiner Flucht krankenhausreif geschlagen hab, eine neue Tatsache, die auf eine dem AW drohende Verfolgungsgefahr hinweise und die er ohne Verschulden nicht hätte vorbringen können, aber zum Zeitpunkt des Verfahrens schon vorgelegen sei. Da der AW aufgrund einer ernsten und erheblichen Selbstgefährdung untergebracht gewesen sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, diesen Wiederaufnahmegrund früher geltend zu machen.

1.1.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2011, Zahl C13 412.399-2/2010/2E, wurde dieser (erste) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.1.1.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2011, Zahl C13 412.399-2/2010/2E, wurde dieser (erste) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde in großen Teilen auf die Begründung (vor allem die Beweiswürdigung) in dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, Zahl C13 412.399-1/2010/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verwiesen. Zum neuen

Vorbringen führte der Asylgerichtshof unter anderem aus:

"Zu diesem Ergebnis gelangt das erkennende Gericht nach folgenden

Erwägungen:

So stützt sich das nunmehrige Vorbringen des ASt. [Anmerkung: AW] auf einen auf der Internetseite http://www.muruudul.mn am 13.10.2010 veröffentlichten vermeintlichen Zeitungsartikel, der ein Interview eines Reporters mit dem in der Fluchtgeschichte erwähnten und von den Chinesen zusammengeschlagenen Straßenjungen beinhaltet. Hierzu ist auszuführen, dass zwar die in diesem Bericht von dem Jungen beschriebenen Ereignisse im Großen und Ganzen mit der vom ASt. vor dem Bundesasylamt geschilderten Erzählung übereinstimmen, sich allerdings bei genauerer Betrachtung auch hier, wie schon im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens, Ungereimtheiten finden, die schwere Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit des vorgelegten Artikels aufkommen lassen.

So berichtete der ASt. bei seiner Einvernahme, am 01.01.2010 von den Männern angesprochen und in ein Hotel geführt worden zu sein. Dort hätte er sich drei Nächte lang aufgehalten, am 04.01.2010 wäre dann der betroffene Junge ins Hotelzimmer gebracht worden. Nachdem man diesem ebenfalls die Tasche mit dem Geld gezeigt hätte, wäre es zu den Ereignissen mit dem Dolmetsch und dem anschließenden Diebstahl des Geldes gekommen. Hierzu widersprüchlich behauptete der Straßenjunge im gegenständlichen Artikel, er hätte, nachdem er in das Hotel gebracht worden wäre, den ASt. dort getroffen und die Nacht mit diesem im Hotelzimmer verbracht. Die weitere Aussage des Jungen, dass der Diebstahl der Tasche durch den ASt. dann erst am nächsten Tag stattgefunden hätte, stimmt somit nicht mit den Schilderungen des ASt. überein.

Darüberhinaus erscheint die durch eine kurze Recherche geprüfte und vom ASt. genannte Internetseite http://www.muruudul.mn als fragwürdige Quelle, zumal ihr Layout und Aufbau nicht den Eindruck vermitteln, dass es sich hierbei um eine seriöse Internetzeitung handelt. So finden sich auf gegenständlicher Homepage beispielsweise Links für den (illegalen) Download von Musikstücken und Filmen sowie weitere, auf jugendliche Internet-User zugeschnittene Inhalte, was in einer Gesamtschau betrachtet die Seriosität und den Wahrheitsgehalt des vom ASt. vorgelegten angeblichen Zeitungsartikels stark bezweifeln lässt. Befremdend mutet in diesem Zusammenhang auch die Tatsache an, dass das vermeintliche Interview mit dem Straßenjungen kurz nach dessen Einlieferung ins Krankenhaus, also im Jänner 2010, stattgefunden haben soll, jedoch erst am 13.10.2010, und somit nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des ASt., veröffentlicht wurde.

Auch bei Durchsicht des vom ASt. eingebrachten psychiatrischen Gutachtens vom 14.10.2010 fällt ein Widerspruch zwischen den gegenüber dem behandelnden Arzt gemachten Aussagen des ASt. und seinen Angaben vor dem Bundesasylamt auf. So gab der ASt. bei seiner Einvernahme am 26.02.2010 an, am 12.02.2010, sohin mehr als einen Monat nach dem Treffen mit den Chinesen, die Mongolei verlassen zu haben, währenddessen er bei einem (vom ASt. vorgelegten) Patientengespräch am 14.10.2010 gegenüber dem Arzt erwähnte, dass ihn die Chinesen nur zwei Tage vor seiner Flucht überreden hätten wollen, nach China zu gehen.

Abschließend wird auf eine weitere Diskrepanz hingewiesen. So gab der ASt. bei seiner Erstbefragung an, nur zwei Klassen Volksschule absolviert zu haben, in seiner Einvernahme am 26.02.2010 brachte er allerdings vor, die lateinische Schrift lesen zu können. Diese Fertigkeit ist mit der behaupteten, lediglich zwei Jahre dauernden Schulbildung des ASt. kaum vereinbar und lässt seine Angaben, ein auf der Straße lebendes Waisenkind gewesen zu sein, sehr zweifelhaft erscheinen.

Zusammengefasst passen die angeführten Ungereimtheiten und Widersprüche zum bereits im abgeschlossenen Asylverfahren beschriebenen, unglaubwürdigen Gesamtbild der geschilderten Fluchtgeschichte, wie auch die Identität des ASt. unbelegt und zweifelhaft blieb, und sind weitere Indizien dafür, dass es sich bei der Erzählung des ASt. um ein gedankliches Konstrukt handelt.

..."

1.1.14. Mit Schreiben vom 04.04.2011 stellte der AW einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den dieses zuständigkeitshalber dem Asylgerichtshof vorlegte.

In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass der Vater der Freundin des AW dessen Sozialarbeiter eine E-Mail und die Kopie einer Zeitung geschickt habe, in der das Vorbringen des AW bestätigt werde. Es sei darin der Junge, der mit dem AW gemeinsam von den chinesischen Männern festgehalten worden sei, auf Seite 2 interviewt worden. Er habe nun das Original der Zeitung bekommen und lege es hiermit auch vor, ebenso eine zweite Zeitung ("Volksrecht"), worin auf Seite 11 unten sein Fall ebenso beschrieben werde. Die vermeintlichen Widersprüche im Vorbringen des AW seien nun ohne weiteres aufzuklären.

In der beiliegenden genannten E-Mail des Vaters der Lebensgefährtin des AW an XXXX, Caritas für Menschen in Not, XXXX, wurde in gebrochenem Deutsch kurz behauptet, dass eine Verwandte zunächst eine Kopie der Zeitung geschickt hätte und die "Zeitungsfirma" die echte Zeitung nachschicken werde, er werde sie dann per Post weiterleiten. Die "Originalexemplare" der genannten Zeitungen (die vom äußeren Erscheinungsbild her - Größe, Schrift, Papier etc. - völlig wie echte Zeitungen wirken) wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof ebenfalls vorgelegt.In der beiliegenden genannten E-Mail des Vaters der Lebensgefährtin des AW an römisch 40 , Caritas für Menschen in Not, römisch 40 , wurde in gebrochenem Deutsch kurz behauptet, dass eine Verwandte zunächst eine Kopie der Zeitung geschickt hätte und die "Zeitungsfirma" die echte Zeitung nachschicken werde, er werde sie dann per Post weiterleiten. Die "Originalexemplare" der genannten Zeitungen (die vom äußeren Erscheinungsbild her - Größe, Schrift, Papier etc. - völlig wie echte Zeitungen wirken) wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof ebenfalls vorgelegt.

Es handle sich bei diesen beiden Artikeln um zeugenschaftliche Beweismittel über die Richtigkeit seiner Angaben, die zum Zeitpunkt seines Verfahrens zwar vorhanden, aber ihm nicht bekannt gewesen seien, und die er somit ohne sein Verschulden nicht hätte geltend machen können.

Der AW ersuche daher, seinem Antrag stattzugeben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

1.1.15. Der Asylgerichtshof veranlasste am 13.04.2011 eine Übersetzung des Inhaltes der beiden Berichte in den vom AW vorgelegten Zeitungen, in denen laut Übersetzung vom 03.06.2011 das Vorbringen des AW im Asylverfahren tatsächlich inhaltlich bestätigt bzw. wiederholt wird. Da aber auch in diesen angeblichen Zeitungsberichten und Interviews die oben mehrfach angeführten (und im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren berücksichtigten) Unstimmigkeiten und Widersprüche zu erkennen waren, veranlasste der Asylgerichtshof eine Recherche vor Ort im Herkunftsstaat.

Diese in der Zeit vom 11.08. bis 26.08.2011 in der Mongolei durchgeführte Recherche ergab laut Bericht des Ländersachverständigen, eingelangt am 23.11.2011 beim Asylgerichtshof, dass es sich bei der vorgelegten Zeitung "Daily News" ("Udriin Sonin") vom 06.01.2010 um eine Fälschung handelt. Die Ausgabe der Zeitung, die am angeblichen Erscheinungsdatum tatsächlich in der Mongolei verbreitet wurde, enthält an der Stelle, wo der den AW angeblich betreffende Artikel platziert war, einen völlig anderen Artikel. Auch die Nummer der Zeitung stimmt nicht mit jener der echten Zeitung überein, wie auch vom Sachverständigen durch (eingescannt vorgelegte) fortlaufende Nummern der Zeitungen jeweils einen Tag vorher und einen Tag nach dem angeblichen Erscheinungsdatum der vorgelegten Zeitung belegt wurde.

1.1.16. Die damalige Lebensgefährtin des AW deren Asylverfahren ebenfalls vor einiger Zeit rechtskräftig negativ erledigt worden war, erklärte mit Schreiben vom 24.10.2011 dem Bundesministerium für Inneres gegenüber ihre beabsichtigte freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat.

Sie war mit dem AW gemeinsam ab 19.02.2010 an einer Unterkunft der Versorgung für Asylwerber in XXXX und anschließend bis 02.07.2010 an einer Unterkunft in XXXX gemeldet (von 02.07.2010 bis 13.08.2010 war sie an einer Unterkunft in XXXX und seither in XXXX gemeldet).Sie war mit dem AW gemeinsam ab 19.02.2010 an einer Unterkunft der Versorgung für Asylwerber in römisch 40 und anschließend bis 02.07.2010 an einer Unterkunft in römisch 40 gemeldet (von 02.07.2010 bis 13.08.2010 war sie an einer Unterkunft in römisch 40 und seither in römisch 40 gemeldet).

Der AW war bis 25.02.2011 an der Adresse in XXXX gemeldet, danach aber abgemeldet, ohne amtliche Meldung und unbekannten Aufenthaltes. Auch über seine gesundheitliche Situation war - auch nach Rückruf des erkennenden Gerichtes bei dem ihn zuletzt betreuenden Sozialarbeiter der Caritas XXXX - nichts bekannt.Der AW war bis 25.02.2011 an der Adresse in römisch 40 gemeldet, danach aber abgemeldet, ohne amtliche Meldung und unbekannten Aufenthaltes. Auch über seine gesundheitliche Situation war - auch nach Rückruf des erkennenden Gerichtes bei dem ihn zuletzt betreuenden Sozialarbeiter der Caritas römisch 40 - nichts bekannt.

Das Parteiengehör über die in Punkt 1.16. dargelegten Ergebnisse der Recherche zu den von ihm vorgelegten Zeitungen wurde dem AW daher im Wege der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz gewährt. Der AW hat dazu nicht Stellung genommen.Das Parteiengehör über die in Punkt 1.16. dargelegten Ergebnisse der Recherche zu den von ihm vorgelegten Zeitungen wurde dem AW daher im Wege der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz gewährt. Der AW hat dazu nicht Stellung genommen.

1.1.17. Mit Erkenntnis vom 24.01.2012, Zahl C13 412.399-3/2011/4E, wurde dieser (zweite) Antrag des AW auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 04.04.2011 ebenfalls abgewiesen.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt:

"... Das neuerliche Vorbringen des ASt. [Anmerkung: AW], dass seine

Fluchtgeschichte doch wahr sei, stützt sich auf zwei von ihm vorgelegte Zeitungsartikel. Nach dem Ergebnis einer im Herkunftsstaat durchgeführten Recherche handelt es sich dabei jedoch offensichtlich um ziemlich professionell hergestellte Fälschungen von Zeitungsexemplaren, die die vom ASt. vorgebrachte Fluchtgeschichte untermauern sollten, oder deren sich der ASt. zur Darlegung seiner Fluchtgeschichte bedient hat. Es kommt ihnen daher diesbezüglich keine relevante Beweiskraft zu, sondern sie legen geradezu im Gegenteil vielmehr den Schluss nahe, dass die vorgebrachte Geschichte keinesfalls stimmen kann.

...

Die vom ASt. mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme vorgebrachten Gründe samt von ihm vorgelegten Beweismitteln sind - wie oben in Punkt 3.2. dargelegt - unglaubwürdig und daher in keiner Weise geeignet, das bisherige Fluchtvorbringen des BF nun doch glaubhaft zu machen.

Aus den oben unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Vorlage der genannten Beweismittel nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Urkunden im bereits abgeschlossenen Verfahren - soferne der ASt. über diese zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, zumal sich dessen Begründung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der ASt. auch in seiner Beschwerde (und im vorangegangenen wie auch im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag) nicht entgegentreten konnte.Aus den oben unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Vorlage der genannten Beweismittel nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Urkunden im bereits abgeschlossenen Verfahren - soferne der ASt. über diese zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, zumal sich dessen Begründung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der ASt. auch in seiner Beschwerde (und im vorangegangenen wie auch im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag) nicht entgegentreten konnte.

Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung wird angemerkt - obwohl sie nicht unmittelbar Gegenstand dieses Verfahrens ist -, dass allfällige Abschiebungs- bzw. Durchführungshindernisse (etwa aus gesundheitlichen Gründen) von der durchführenden Behörde zu prüfen sein werden.

Eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf Privat- und Familienleben erscheint durch eine Ausweisung nicht verletzt. Der ASt. ist seit 02.05.2011 nicht an einer Unterkunft in Österreich gemeldet, zumal auch das Asylverfahren der Lebensgefährtin - die schon ca. ein Jahr zuvor in ein anderes Bundesland übersiedelt war - seit längerer Zeit rechtskräftig (negativ) beendet ist und sie mit Schreiben vom 24.10.2011 ihre beabsichtigte freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erklärt hat.Eine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtes auf Privat- und Familienleben erscheint durch eine Ausweisung nicht verletzt. Der ASt. ist seit 02.05.2011 nicht an einer Unterkunft in Österreich gemeldet, zumal auch das Asylverfahren der Lebensgefährtin - die schon ca. ein Jahr zuvor in ein anderes Bundesland übersiedelt war - seit längerer Zeit rechtskräftig (negativ) beendet ist und sie mit Schreiben vom 24.10.2011 ihre beabsichtigte freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erklärt hat.

..."

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Der AW hat am 23.10.2012 beim Bundesasylamt unter der behaupteten Identität XXXX, geboren am XXXX in XXXX, den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.2.1. Der AW hat am 23.10.2012 beim Bundesasylamt unter der behaupteten Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In einem "Verständigungszettel" vom 24.10.2012 ist festgehalten, dass im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung beim AW keine schwere körperliche oder ansteckende Erkrankung festgestellt worden sei. Er sei psychisch unauffällig, insbesondere bestünden keine Hinweise auf Traumatisierungsfolgen.

1.2.2. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums XXXX am 24.10.2012 gab der AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch zu den Gründen für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz an, dass er im Jahr 2004 die Musikgruppe XXXX gegründet habe, die sehr erfolgreich gewesen sei. Im Jahr 2009 hätte sie ein Konzert in XXXX gehabt, zu dem 25.000 Konzertkarten verkauft worden wären und bei dem am Ende beim Verlassen des Saales ein Mädchen getötet worden sei. Es habe nur einen Ausgang gegeben und das Mädchen sei von der Menschenmenge erdrückt und totgetrampelt worden. In weiterer Folge sei ein ("der") Künstler und die Direktorin des Konzertsaales (die er namentlich nannte) und der AW für den Vorfall verantwortlich gemacht worden. Der AW sei vor Gericht freigesprochen worden, die beiden anderen Personen seien zu einer hohen Geldstrafe verurteilt worden.1.2.2. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums römisch 40 am 24.10.2012 gab der AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch zu den Gründen für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz an, dass er im Jahr 2004 die Musikgruppe römisch 40 gegründet habe, die sehr erfolgreich gewesen sei. Im Jahr 2009 hätte sie ein Konzert in römisch 40 gehabt, zu dem 25.000 Konzertkarten verkauft worden wären und bei dem am Ende beim Verlassen des Saales ein Mädchen getötet worden sei. Es habe nur einen Ausgang gegeben und das Mädchen sei von der Menschenmenge erdrückt und totgetrampelt worden. In weiterer Folge sei ein ("der") Künstler und die Direktorin des Konzertsaales (die er namentlich nannte) und der AW für den Vorfall verantwortlich gemacht worden. Der AW sei vor Gericht freigesprochen worden, die beiden anderen Personen seien zu einer hohen Geldstrafe verurteilt worden.

Einige Tage später seien vier Männer im Musikstudio vorgefahren und hätten den AW und einen Mitsänger mit Waffengewalt im Kofferraum entführt. Sein Kollege sei freigelassen worden. Der AW sei in eine Disco gebracht und dort schwer geschlagen worden. Dann sei er gezwungen worden, mit der Direktorin zu telefonieren, die ihm zu verstehen gegeben habe, dass er die Geldstrafe zu bezahlen habe, der Familie der Toten Geld zu zahlen und zur Polizei zu gehen und die Schuld auf sich zu nehmen habe. Der AW habe nach dem Vorfall Anzeige bei der Polizei erstattet, die aber nicht viel gebracht hätte. Einige Tage später habe dem AW ein ihm unbekannter Mann aufgelauert und ihm eine Fleischwunde am linken Unterkörper zugefügt. Weiters ein Auszug aus der Niederschrift (Schreibfehler nicht korrigiert):

"2 Tage später kamen nochmals 2 Männer in meine Wohnung und haben mich zusammengeschlagen und sind dann wieder gegangen. Anschließend kam XXXX mit 2 Polizisten und haben eine Wohnung Durchsuchung vorgenommen. Sie haben in der Wohnung Drogen (Gras) gefunden und ich wurde festgenommen. Ich saß 3 Tage in Haft und wurde danach wieder Entlassen mit der Auflage das Haus nicht zu verlassen bis zum Gerichtstermin. Ich besitze und nehme keine Drogen, diese wurden von den 2 Männern die mich zusammengeschlagen haben, bei mir zu Hause versteckt. Ich wurde von XXXX reingelegt. Nachdem ich von der Polizei entlassen wurde habe ich mich Versteckt, da ich Angst hatte, die Männer würden mich wieder aufsuchen und mir und meiner Familie etwas antun. Danach habe ich mein Heimatland verlassen.""2 Tage später kamen nochmals 2 Männer in meine Wohnung und haben mich zusammengeschlagen und sind dann wieder gegangen. Anschließend kam römisch 40 mit 2 Polizisten und haben eine Wohnung Durchsuchung vorgenommen. Sie haben in der Wohnung Drogen (Gras) gefunden und ich wurde festgenommen. Ich saß 3 Tage in Haft und wurde danach wieder Entlassen mit der Auflage das Haus nicht zu verlassen bis zum Gerichtstermin. Ich besitze und nehme keine Drogen, diese wurden von den 2 Männern die mich zusammengeschlagen haben, bei mir zu Hause versteckt. Ich wurde von römisch 40 reingelegt. Nachdem ich von der Polizei entlassen wurde habe ich mich Versteckt, da ich Angst hatte, die Männer würden mich wieder aufsuchen und mir und meiner Familie etwas antun. Danach habe ich mein Heimatland verlassen."

1.2.3. Auf die Anfrage der Erstbehörde vom 25.10.2012 an die Bezirkshauptmannschaft XXXX zum Stand der fremdenpolizeilichen Maßnahmen sowie um Auskunft, ob und bis wann voraussichtlich mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei, teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX, Abteilung III-Polizei mit, dass die Botschaft der Mongolei bereits auf Ersuchen der Bundespolizeidirektion XXXX vom 07.09.2010 ein Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeit vom 03.10.2011 bis 02.11.2011 ausgestellt hätte. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.10.2012 sei um nochmalige Ausstellung gebeten worden. Mit Bescheid vom 28.10.2012 sei gegen den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) angeordnet worden, die nun gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG weiter aufrechterhalten werde. Darüberhinaus sei gemäß § 51 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und gemäß § 53 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen worden.1.2.3. Auf die Anfrage der Erstbehörde vom 25.10.2012 an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zum Stand der fremdenpolizeilichen Maßnahmen sowie um Auskunft, ob und bis wann voraussichtlich mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei, teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Abteilung III-Polizei mit, dass die Botschaft der Mongolei bereits auf Ersuchen der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 07.09.2010 ein Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeit vom 03.10.2011 bis 02.11.2011 ausgestellt hätte. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 23.10.2012 sei um nochmalige Ausstellung gebeten worden. Mit Bescheid vom 28.10.2012 sei gegen den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) angeordnet worden, die nun gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG weiter aufrechterhalten werde. Darüberhinaus sei gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und gemäß Paragraph 53, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen worden.

Mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates könne binnen der kommenden beiden Monate gerechnet werden.

1.2.4. In der Einvernahme vor der EAST West in XXXX am 10.03.2012 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch bestätigte der AW seine bei der Erstbefragung am 24.10.2012 gemachten neuen Angaben und führte sie teilweise noch näher aus.1.2.4. In der Einvernahme vor der EAST West in römisch 40 am 10.03.2012 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch bestätigte der AW seine bei der Erstbefragung am 24.10.2012 gemachten neuen Angaben und führte sie teilweise noch näher aus.

Auf die Frage, warum er nun völlig andere Angaben mache als in seinem ersten Verfahren, sage der AW, er habe alles vertuschen müssen, weil es gefährlich gewesen wäre, richtige Angaben zu machen. Die jetzt von ihm angegebenen neuen Personaldaten (Name, Geburtsdatum) seien richtig und er habe auch seinen mongolischen Personalausweis dabei, den ihm inzwischen Freunde nach Österreich geschickt hätten. Dieser wurde in Kopie zum Akt genommen.

Der AW gab an, er habe sich inzwischen in Vorarlberg aufgehalten, er hätte nur kurzfristig verdienen können und hätte bei verschiedenen mongolischen Familien übernachten müssen. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Auf den Vorhalt von amtlichen Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes verzichtete der AW ausdrücklich, er wisse im Allgemeinen alles über die Mongolei.

1.2.5. Am 02.11.2012 wurde dem AW mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.1.2.5. Am 02.11.2012 wurde dem AW mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.

1.2.6. Am 07.11.2012 wurde der AW vor dem Bundesasylamt, EAST West, nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen.

Der AW bestätigte seine im gegenständlichen Verfahren gemachten Angaben. Als er das erste Mal hierhergekommen sei, hätten ihm andere Mongolen gesagt, dass man das erste Mal den Namen verschweigen könne und dazu auch das Recht habe. Weitere Belege oder Beweismittel habe er keine. Dass er immer noch aktueller Verfolgung in der Mongolei ausgesetzt wäre, wisse er von den Bandmitgliedern, er sei ständig in telefonischem Kontakt mit ihnen gewesen. Er sei nun schon zwanzig Tage im Gefängnis und verstehe nicht ganz genau, warum. Er habe in der Mongolei gewissermaßen einen Ruf und wolle nicht, dass sich die Information verbreite, dass er im Gefängnis gewesen sei.

Das Bundesasylamt hat mit dem am 07.11.2012 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid, Zahl 12 15.433-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Das Bundesasylamt hat mit dem am 07.11.2012 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid, Zahl 12 15.433-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

1.2.7. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 12.11.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom selben Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten und Vorakten der Erstbehörde und des Asylgerichtshofes.

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.10.2012 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) Anwendung finden.2.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.10.2012 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) Anwendung finden.

Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

2.2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.2.2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG liegt nicht vor.

2.2.3. Der AW wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, Zahl 412.399-1/2010/2E, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Mit Erkenntnissen vom 17.03.2011, Zahl C13 412.399-2/2010/2E, und vom 24.01.2012, Zahl C13 412.399-3/2011/4E, wurden die Anträge des AW auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Mit Bescheid vom 28.10.2012 wurde gemäß § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 53 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.2.2.3. Der AW wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, Zahl 412.399-1/2010/2E, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Mit Erkenntnissen vom 17.03.2011, Zahl C13 412.399-2/2010/2E, und vom 24.01.2012, Zahl C13 412.399-3/2011/4E, wurden die Anträge des AW auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Mit Bescheid vom 28.10.2012 wurde gemäß Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 53, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

Zumal der AW seit Erlassung des oben genannten Bescheides nicht von Österreich in die Mongolei zurückgereist ist, besteht gegen den AW eine aufrechte Ausweisung in die Mongolei (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß § 10 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 siehe RV 330 XXIV. GP sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, Seite 459, K8).Zumal der AW seit Erlassung des oben genannten Bescheides nicht von Österreich in die Mongolei zurückgereist ist, besteht gegen den AW eine aufrechte Ausweisung in die Mongolei (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, siehe Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, Seite 459, K8).

2.2.4. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei.

Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).

2.2.4.2. Es ist dem Bundesasylamt auf Grund des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens insofern zuzustimmen, als es im gegenständlichen Bescheid davon ausgegangen ist, dass das gesamte Vorbringen des AW in seinem zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen würde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahren neu entstanden wäre. Das Bundesasylamt hat - von einer Vielzahl von grammatikalischen und orthografischen Schreibfehlern in seinen Schriftstücken abgesehen - in nachvollziehbarer Weise begründet, warum aus Sicht der Behörde dem neuen Vorbringen des AW ein glaubhafter Kern nicht zukommen würde und der AW somit auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht hätte.

Unzweifelhaft ist die Tatsache, dass der AW seinem gegenständlichen Folgeantrag ausschließlich auf einen Sachverhalt stützt, der bereits vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens verwirklicht gewesen wäre.

Der AW hat zwar im gegenständlichen Verfahren einen neuen Fluchtgrund behauptet, jedoch vor dem Bundesasylamt keine glaubhaften, nachvollziehbaren und schlüssigen Umstände vorgebracht, die ihn gehindert hätten, diesen Sachverhalt bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorzubringen. Es sind auch sonst keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der AW dazu nicht in der Lage gewesen wäre.

Das Vorbringen des AW, er habe alles vertuschen müssen, weil er beim ersten Asylantrag falsche Personalangaben gemacht hätte und es gefährlich gewesen wäre, richtige Angaben zu machen, erscheint darüberhinaus nicht glaubhaft. Im Gegenteil hat der AW im ersten Asylverfahren (samt den beiden aufgrund von Wiederaufnahmeverfahren geführten Verfahren) mit großem Aufwand und erheblicher Energie falsche Angaben gemacht, falsche Geschichten erzählt und gefälschte Beweismittel vorgelegt. Dies wie auch die Einbringung des gegenständlichen Asylantrages unter einer neuen Identität erschüttert die Glaubwürdigkeit des AW, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinem restlichen Vorbringen, erheblich.

Aber auch die nun neu vorgebrachte Geschichte erscheint - wie schon die seinerzeit vorgebrachte Fluchtgeschichte - völlig unplausibel, unstimmig und lebensfremd und enthält daher kein einen substantiierten Kern beinhaltendes Vorbringen. Dass der BF zuerst von einem Gericht in der Mongolei von einem Vorwurf freigesprochen worden wäre, danach aber dementgegen - auf Zwang anderer Beteiligter (zumal diese bereits vor Gericht schuldig gesprochen worden wären) - eine ihn nicht treffende Schuld zugeben solle und könne, ist miteinander in keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zu bringen und bleibt völlig unglaubwürdig, wie auch die nachfolgend erzählten Verfolgungsgeschichten, die sich zudem allesamt angeblich bereits vor der ersten Asylantragstellung des AW in Österreich ereignet hätten.

Das Bundesasylamt konnte daher auf Grund der Ergebnisse des bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahren zu Recht davon ausgehen, dass dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren die Rechtskraft des bereits über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ergangenen abweisenden Erkenntnisses entgegenstehen würde.

2.2.5. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht davon ausgehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat Mongolei unter den derzeit vorliegenden Umständen zulässig sein würde.

Der AW hat vor dem Bundesasylamt nicht näher dargelegt, inwiefern nunmehr im Vergleich zum vorangegangenen und endgültig in Rechtskraft erwachsenen Verfahren eine wesentliche Änderung der seine Person betreffenden individuellen Umstände im Hinblick auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat eingetreten wäre, die einer allfälligen Rückkehr des AW in die Mongolei entgegenstehen würde.

Auch hat sich der Ansicht des Bundesasylamtes folgend die allgemeine Lage in der Mongolei seit Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Verfahren, in denen die Rückführung des AW in die Mongolei für zulässig befunden und dem AW der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden war, nicht wesentlich zum Nachteil des AW geändert, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seitdem eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückführung des AW in die Mongolei eingetreten ist.

Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage der von ihm bis dahin herangezogenen Informationsquellen zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden.

Dem AW wurde die Möglichkeit eingeräumt, aktuelle Länderfeststellungen zur Mongolei zur Kenntnis zu erhalten, wovon er aber ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht hat. Der AW ist weder den in das Verfahren eingeführten Informationsquellen noch den auf diesen beruhenden und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erörterten Feststellungen substantiiert entgegengetreten.

Auch weitere die Art. 2, 3 oder 8 EMRK sowie § 8 AsylG (subsidiärer Schutz) tangierende Vorbringen hat der AW nicht erstattet und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.Auch weitere die Artikel 2, 3, oder 8 EMRK sowie Paragraph 8, AsylG (subsidiärer Schutz) tangierende Vorbringen hat der AW nicht erstattet und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten