Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D19 422275-1/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.:
Russische Föderation, vom 25.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, Zl. 11 00.312-BAW, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.11.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er reiste am 11.01.2011 im Rahmen einer Übernahme durch Österreich von Litauen auf Grundlage der Bestimmungen der Dublin II-VO über die Familienzusammenführung legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am 11.01.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er reiste am 11.01.2011 im Rahmen einer Übernahme durch Österreich von Litauen auf Grundlage der Bestimmungen der Dublin II-VO über die Familienzusammenführung legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am 11.01.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005.
Im Rahmen der Asylantragstellung in Litauen - die diesbezügliche Übersetzung des Antrages liegt im Akt des Bundesasylamtes auf - hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, um sein Leben zu retten, beantrage der Beschwerdeführer in Litauen Asyl. Über den Verbleib seiner Familie habe er erst nach der Ankunft in Litauen erfahren. Seine Familie, von der er bereits seit mehr als sieben Jahren getrennt sei, bestehe aus sechs Personen, fünf davon seien im Schulalter, Jahrgänge XXXX, sowie aus seiner Gattin, Jahrgang XXXX. Sie würden in Wien/Österreich leben, mit Flüchtlingsstatus und einem Konventionspass. Er bitte darum, dass sie als Familie zusammengeführt würden, indem ihm Litauen eine Genehmigung zur Weiterreise nach Österreich erteilen würde, da sie mehr als sieben Jahren getrennt aus Schicksalsgründen in verschiedenen Ländern ohne irgendwelche Kontakte zueinander gelebt hätten.Im Rahmen der Asylantragstellung in Litauen - die diesbezügliche Übersetzung des Antrages liegt im Akt des Bundesasylamtes auf - hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, um sein Leben zu retten, beantrage der Beschwerdeführer in Litauen Asyl. Über den Verbleib seiner Familie habe er erst nach der Ankunft in Litauen erfahren. Seine Familie, von der er bereits seit mehr als sieben Jahren getrennt sei, bestehe aus sechs Personen, fünf davon seien im Schulalter, Jahrgänge römisch 40 , sowie aus seiner Gattin, Jahrgang römisch 40 . Sie würden in Wien/Österreich leben, mit Flüchtlingsstatus und einem Konventionspass. Er bitte darum, dass sie als Familie zusammengeführt würden, indem ihm Litauen eine Genehmigung zur Weiterreise nach Österreich erteilen würde, da sie mehr als sieben Jahren getrennt aus Schicksalsgründen in verschiedenen Ländern ohne irgendwelche Kontakte zueinander gelebt hätten.
Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.01.2011 gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau XXXX, sowie seine Kinder würden in Österreich leben und seien seit ca. sieben Jahren anerkannte Flüchtlinge. Er habe die Russische Föderation im August 2010 Richtung Weißrussland verlassen, um nach Polen einzureisen, was ihm aber nicht gelungen sei. Schließlich sei er nach Litauen gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe.Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.01.2011 gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau römisch 40 , sowie seine Kinder würden in Österreich leben und seien seit ca. sieben Jahren anerkannte Flüchtlinge. Er habe die Russische Föderation im August 2010 Richtung Weißrussland verlassen, um nach Polen einzureisen, was ihm aber nicht gelungen sei. Schließlich sei er nach Litauen gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, im Jahre 2003 sei er von russischen Soldaten festgenommen und ca. einen Monat in einer Grube festgehalten und misshandelt worden. Dann sei er in einen Wald gebracht und freigelassen worden. In weiterer Folge sei er in den Jahren 2005, 2007 und 2010 zu Hause von maskierten Männern in Uniformen geschlagen worden; diese hätten die Wohnung erst verlassen, als er ihnen sein ganzes Geld gegeben habe. Das letzte Mal seien sie im August 2010 zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er ihnen zwei Pistolen oder zwei Maschinegewehre besorge. Daraufhin habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen und sich nach Österreich zu seiner Familie zu begeben.
Am 15.03.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich in den wesentlichen Passagen wie folgt:
"Frage:Welcher Abstammung sind Sie bzw. welcher Nationalität gehören Sie an?
Antwort:Ich bin Tschetschene aus Tschetschenien. Ich wurde aber in Kasachstan geboren.
Frage: Wie heißen Ihre Eltern und wo halten sich diese auf?
Antwort:Der Vater wurde getötet, meine Mutter heißt XXXX und lebt im Dorf XXXX in Tschetschenien, im elterlichen Haus in der XXXX.Antwort:Der Vater wurde getötet, meine Mutter heißt römisch 40 und lebt im Dorf römisch 40 in Tschetschenien, im elterlichen Haus in der römisch 40 .
Frage: Wann und wo wurde Ihr Vater getötet? Was waren die Umstände
Antwort:Das war am 4. Nobember1999 in Tschetschenien im XXXX, im Zuge einer Bombardierung durch eine Rakete. Ich selbst war Augenzeuge.Antwort:Das war am 4. Nobember1999 in Tschetschenien im römisch 40 , im Zuge einer Bombardierung durch eine Rakete. Ich selbst war Augenzeuge.
.......
Frage: Was haben Sie während des ersten Tschetschenienkrieges gemacht und wo haben Sie sich aufgehalten?
Antwort:Nichts, man konnte nichts machen. Ich hielt mich in ganz Tschetschenien auf, dort wo weniger Krieg war. In Grosny in Inguschetien.
Frage: Mit wem waren Sie dabei unterwegs?
Antwort:Im XXXX Bezirk in Grosny immer mit den Eltern, mit dem Bruder oder allein. Im XXXX Bezirk war ich mit der Familie, die dann nach Ingutschetien nach XXXX fuhr. Ab März 1996 war der Bruder XXXX, ich habe ihn vorher nicht erwähnt, bzw. notiert, verschollen. Er wurde von russischen Bundestruppen mitgenommen. Die meiste Zeit lebte ich in XXXX. bis 1999 suchte ich den Bruder und war ständig unterwegs. 1999 begann der zweite Krieg.Antwort:Im römisch 40 Bezirk in Grosny immer mit den Eltern, mit dem Bruder oder allein. Im römisch 40 Bezirk war ich mit der Familie, die dann nach Ingutschetien nach römisch 40 fuhr. Ab März 1996 war der Bruder römisch 40 , ich habe ihn vorher nicht erwähnt, bzw. notiert, verschollen. Er wurde von russischen Bundestruppen mitgenommen. Die meiste Zeit lebte ich in römisch 40 . bis 1999 suchte ich den Bruder und war ständig unterwegs. 1999 begann der zweite Krieg.
Frage: Was haben Sie während des zweiten Tschetschenienkrieges gemacht und wo haben Sie sich aufgehalten?
Antwort:Wir waren wieder im XXXX Bezirk und habe mich mit nichts beschäftigt. Ich transportierte Benzin um etwas zu verdienen, vom Bezirk XXXX nach Inguschetien. Weiters handelte ich mit Auto und Traktorersatzteilen. Eine ständig Arbeit über einen längeren Zeitraum, ein Jahr oder ein halbes Jahr gab es nicht. Im Jahr 2000 kehrten wir, auf Nachfrage, die Frau und vier Kinder, vom Dorf XXXX zurück. Ich fuhr zwischen XXXX und Inguschetien hin und her. Im Jahr 2003 wurde ich an einen Kontrollposten in XXXX aufgehalten und man kontrollierte Dokumente. Da ich statt einem Pass nur eine Bestätigung hatte, führte man mich in den Kontrollposten hinein und fand dann meinen sowjetischen Pass. Deswegen wurde ich festgenommen und verbanden mir Grenzsoldaten die Augen und stülpten mir einen Sack über den Kopf und brachten mich in einen Wald, wo man mich in einen Grube warf und 33 Tage festhielt. Ich lebte dann wieder in Tschetschenien und Inguschetien. Ich kam und ging, bis ich hierher kam. Ich war in Tschetschenien und Russland bis zu meiner Ausreise. Im Jahr 2005 fuhr ich nach Russland nach XXXX.Antwort:Wir waren wieder im römisch 40 Bezirk und habe mich mit nichts beschäftigt. Ich transportierte Benzin um etwas zu verdienen, vom Bezirk römisch 40 nach Inguschetien. Weiters handelte ich mit Auto und Traktorersatzteilen. Eine ständig Arbeit über einen längeren Zeitraum, ein Jahr oder ein halbes Jahr gab es nicht. Im Jahr 2000 kehrten wir, auf Nachfrage, die Frau und vier Kinder, vom Dorf römisch 40 zurück. Ich fuhr zwischen römisch 40 und Inguschetien hin und her. Im Jahr 2003 wurde ich an einen Kontrollposten in römisch 40 aufgehalten und man kontrollierte Dokumente. Da ich statt einem Pass nur eine Bestätigung hatte, führte man mich in den Kontrollposten hinein und fand dann meinen sowjetischen Pass. Deswegen wurde ich festgenommen und verbanden mir Grenzsoldaten die Augen und stülpten mir einen Sack über den Kopf und brachten mich in einen Wald, wo man mich in einen Grube warf und 33 Tage festhielt. Ich lebte dann wieder in Tschetschenien und Inguschetien. Ich kam und ging, bis ich hierher kam. Ich war in Tschetschenien und Russland bis zu meiner Ausreise. Im Jahr 2005 fuhr ich nach Russland nach römisch 40 .
Frage: Was haben Sie dort gemacht?
Antwort:Ich fuhr dort hin um einen Auslandsreisepass zu machen.
Frage: Wie lange haben sie sich dort aufgehalten?
Antwort:Ca einen Monat.
Frage: Warum fuhren Sie gerade dort hin um einen Auslandsreisepass zu erhalten?
Antwort:Bei uns in Tschetschenien war es nicht möglich einen solchen zu erhalten.
Frage: Wozu haben Sie diesen benötigt?
Antwort:Als mich die Russen frei ließen, fand ich meine Familien nicht mehr zu Hause vor. Es hieß, dass die Familie irgendwohin nach Europa ausgereist sei. Dann kam mir der Gedanke auch nach Europa auszureisen um die Familie zu finden.
Frage: Wann sind Sie nach Europa ausgereist?
Antwort:2005, nein ich entschuldige mich im Jahr 2010 am 12 August fuhr ich von Russland nach Europa.
Frage: Sie sagten Sie haben sich im Jahr 2005 einen Auslandspass gelöst um nach Europa zu reisen und sind Ihren Angaben zufolge erst 2010 nach Europa gereist. Warum eigentlich und was haben Sie in der Zwischenzeit gemacht und wo haben Sie sich aufgehalten?
Antwort:Mit dem ersten Auslandspass reiste ich nicht aus, erst dann erhielt ich einen zweiten Pass, in Tschetschenien.
Frage: Wo haben Sie sich von 2005 bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2010 aufgehalten und womit haben Sie sich beschäftigt?
Antwort:Ich war in Tschetschenien, Inguschetien und Russland und Dagestan. Ich war auf Baustellen und handelte mit Metallen und Autoersatzteile.
Frage: Zuvor haben Sie angegeben, dass sich Ihre Familie vor deren Ausreise in Inguschetien aufgehalten hat und Sie sie dann nicht mehr vorfinden konnten. Auf welche Weise hatten Sie zuvor Kontakt mit Ihrer Familie? Wie gestaltete sich dieser Kontakt? Wie oft haben Sie sie gesehen? Wo hat Ihre Familie konkret gelebt?
Antwort:Wann? Fragewiederholung:
Antwort:Ich erzähle es Ihnen. Sie müssen nicht jedes Wort wiedergeben. Dem ASt. wird mitgeteilt, dass jedes Wort protokolliert. wird.
Antwort:Er muss nicht alles schreiben.
Frage: Was wollen Sie zu den gestellten Fragen antworten?
Antwort: 2000 bis 2003 bevor die Familie ausreiste, kamen und gingen wir nach Inguschetien und nach XXXX. 2003 reiste die Familie aus und ich fand sie nicht mehr vor.Antwort: 2000 bis 2003 bevor die Familie ausreiste, kamen und gingen wir nach Inguschetien und nach römisch 40 . 2003 reiste die Familie aus und ich fand sie nicht mehr vor.
Frage: Dieser Umstand ist ja in meiner Frage enthalten. Wie war Ihr Kontakt zu Ihrer Familie?
Antwort:Bis zur Ausreise normal, wie eine Familie.
Frage: Schildern Sie bitte, wie Ihr Familien leben bis zu Ihrer Ausreise ausgesehen hat?
Antwort:Manchmal fuhr Sie zu sich nach Hause, nach XXXX zur Schwester.Antwort:Manchmal fuhr Sie zu sich nach Hause, nach römisch 40 zur Schwester.
Frage: Wo und bei wem hat Ihre Familie in Inguschetien gelebt?
Antwort:In einem Miethaus in XXXX, die Adresse weiß ich nicht. weil ich dort nie war.Antwort:In einem Miethaus in römisch 40 , die Adresse weiß ich nicht. weil ich dort nie war.
Frage: Warum waren Sie nie dort?
Antwort:Ihre Schwestern waren dort. Ich hatte keinen besonderen Kontakt, eher kam sie viel mehr kam sie nach XXXX mit den Kindern zu besuch. Die Kinder gingen in XXXX zur Schule, nein in XXXX.Antwort:Ihre Schwestern waren dort. Ich hatte keinen besonderen Kontakt, eher kam sie viel mehr kam sie nach römisch 40 mit den Kindern zu besuch. Die Kinder gingen in römisch 40 zur Schule, nein in römisch 40 .
Frage: Wo gingen die Kinder nunmehr zur Schule?
Antwort:Wenn nicht in XXXX, dann in XXXX.Antwort:Wenn nicht in römisch 40 , dann in römisch 40 .
Frage: Wie können Sie erklären, dass damals plötzlich der Kontakt zu Ihrer Familie abgerissen ist?
Antwort:Ich war verschollen. Denn mich haben die Russischen Bundestruppen mitgenommen.
Frage: Wann wurden Sie mitgenommen?
Antwort:Ende August 2003 oder Anfang September.
Frage: wie lange waren Sie verschollen bzw. wurden Sie festgehalten?
Antwort:31 oder 33 Tage.
Frage: In einem solchen Fall kann man ja nicht davon sprechen, dass Sie verschollen waren?
Antwort:Wissen Sie, wenn jemand in Tschetschenien drei Tage verschollen ist, findet man ihn nicht lebendig.
Frage: Sie haben überlebt und geben nunmehr an, erst im Jahr 2010 Ihr Familie wieder gefunden zu haben?
Antwort:Ja, denn ich habe die Familie nicht gesucht.
Frage: Somit waren Sie von Ihre Frau getrennt?
Antwort:Ja.
Frage: Haben Sie standesamtlich geheiratet und oder auch nach moslemischen Recht?
Antwort:Sowohl nach moslemischen Recht als auch standesamtlich.
Frage: Warum haben Sie sich von Ihrer Frau getrennt?
Antwort:Nachdem man mich mitgenommen hatte, dachte sie ich sei nicht mehr am Leben.
Frage: Es ist ja ein Leichtes mit Ihrer Mutter im Heimatdorf Kontakt aufzunehmen um Nachzufragen, was mit Ihnen geschehen ist. wie können Sie dies erklären?
Antwort:Wissen Sie, ich war schwer beleidigt, dass sie einfach so weggefahren sind. Auch auf die Schwestern.
Frage: Wie oft waren Sie bisher verheiratet?
Antwort:Nach dieser Frau mit niemand mehr, aber ca. drei Monate lebte ich 2010 mit einer zusammen, in Grosny.
Frage: Wie heißt Ihre in Österreich befindlichen Frau und wann haben Sie sie nach moslemischen Recht und wann haben Sie sie standesamtlich geheiratet?
Antwort:Sie heißt XXXX, wir nennen sie jedoch XXXX. Zwischen der moslemischen Heirat und der standesamtlichen Heirat war eine Woche.Antwort:Sie heißt römisch 40 , wir nennen sie jedoch römisch 40 . Zwischen der moslemischen Heirat und der standesamtlichen Heirat war eine Woche.
Frage: Wann haben Sie geheiratet? Nennen Sie das Datum und das Monat!
Antwort:Dort steht es geschrieben. Der ASt. deutet auf den Akt und schreibt auf einen Zettel: XXXXAntwort:Dort steht es geschrieben. Der ASt. deutet auf den Akt und schreibt auf einen Zettel: römisch 40
Frage: Haben Sie zunächst nach moslemischen Recht geheiratet?
Antwort:Ja, zuerst moslemisch und dann vielleicht zehn Tage später standesamtlich.
Frage: Wo fand die Heirat nach moslemischem Recht statt und war dies auch nach tschetschenischer Sitte?
Antwort:Zu Hause, in XXXX, nach tschetschenischer Sitte.Antwort:Zu Hause, in römisch 40 , nach tschetschenischer Sitte.
Frage: Können Sie schildern wie Ihre Heirat nach moslemischen Recht abgelaufen ist?
Antwort:Sie wollen wissen, wie Ehen geschlossen werden? Dem Ast. wir mehrmals erklärt, dass er den genauen Ablauf seiner Eheschließung schildern soll.
Antwort: Es kam ein Mullah, auf Nachfrage, namens XXXX. Er fragte mich. Ob ich die Frau, Tochter des soundso heiraten will und ich sagte ja. Er las auf Arabisch ein Gebet.Antwort: Es kam ein Mullah, auf Nachfrage, namens römisch 40 . Er fragte mich. Ob ich die Frau, Tochter des soundso heiraten will und ich sagte ja. Er las auf Arabisch ein Gebet.
Frage: War Ihre Frau auch anwesend, als Sie befragt wurden?
Antwort:Ja. wir waren in einem Zimmer und es gab noch zwei Zeugen, zwei Männer.
Frage: Wer waren diese Männer?
Antwort:Ich erinnere mich nicht mehr. Der Frau wurde die gleiche frage gestellt.
Frage: Wie viele Gäste waren anwesend?
Antwort:Währenddessen nicht viele. Zwei Zeugen der Mullah, die Frau und ich. So ist es moslemisch.
Frage: War das bei Ihnen im Haus?
Antwort:Ja.
Frage: Die Heirat ist auch nach tschetschenischer Sitte abgelaufen?
Antwort:Ja.
Frage: Wann haben Sie standesamtlich geheiratet und wie erfolgte diese Heirat?
Antwort:Vielleicht zehn Tage später, in Gronsy, wo wir hinfuhren. Ich erinnere mich nicht mehr daran und ich weiß nicht wer der Zeuge war.
Frage: Erfolgte dies auch vor einem Standesbeamten und wurden Sie auch gefragt, ob Sie die anwesende Frau heiraten wollen?
Antwort:Ja, alles offiziell. Damals war ich Trinker und erinnere mich nicht mehr an Einzelheiten.
Frage: Haben Sie auch eine Heiratsurkunde erhalten?
Antwort:Ja.
Frage: Wo befindet sich diese?
Antwort:Zu Hause, in Tschetschenien in XXXX. Es wurde eine Kopie gemacht und geschickt, von meinem leiblichen Bruder, der es der Schwester meiner Frau übergab. Diese schickte es hierher. Es war von einem Notar beglaubigt. Dem Ast. wird mitgeteilt, dass dies nicht vorgelegt wurde.Antwort:Zu Hause, in Tschetschenien in römisch 40 . Es wurde eine Kopie gemacht und geschickt, von meinem leiblichen Bruder, der es der Schwester meiner Frau übergab. Diese schickte es hierher. Es war von einem Notar beglaubigt. Dem Ast. wird mitgeteilt, dass dies nicht vorgelegt wurde.
Antwort:Es befindet sich bei einem Berater der Caritas.
Frage: Sie gaben an nur einen Vertreter zu haben?
Antwort:Ja, der XXXX hat es auch. Dem ASt. wird mitgeteilt, dass er eine Woche Zeit hat die beglaubigte Kopie vorzulegen.Antwort:Ja, der römisch 40 hat es auch. Dem ASt. wird mitgeteilt, dass er eine Woche Zeit hat die beglaubigte Kopie vorzulegen.
Frage: Wo sind die Geburtsurkunden Ihrer Kinder?
Antwort:Wahrscheinlich hier bei der Frau.
Frage: Nennen Sie mir die Namen Ihrer Kinder und die Geburtsdaten?
Antwort:Der ASt. schreibt diese auf dem Zettel auf. XXXX.Antwort:Der ASt. schreibt diese auf dem Zettel auf. römisch 40 .
Frage: Wie können Sie erklären, dass der Name Ihrer Frau in Ihrem Binnenpass mit XXXX eingetragen wurde?Frage: Wie können Sie erklären, dass der Name Ihrer Frau in Ihrem Binnenpass mit römisch 40 eingetragen wurde?
Antwort:Kann nicht sein, es muss dort XXXX stehen. Dem ASt. wird erklärt, dass es sich dabei um einen Übersetzungsfehler handelt und die Frage, keine weiter Bedeutung hat.Antwort:Kann nicht sein, es muss dort römisch 40 stehen. Dem ASt. wird erklärt, dass es sich dabei um einen Übersetzungsfehler handelt und die Frage, keine weiter Bedeutung hat.
Frage: Was war das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis, wegen dem Sie nach Österreich gekommen sind und einen Asylantrag eingebracht haben? Schildern Sie die Fluchtgründe mit möglichst genauen Zeitangaben?
Antwort:Der Grund für mein Ausreise von zu Hause war, das drei Mal die russischen Bundskräfte bei mir waren, nämlich 2005, 2007 und 2010 verprügelten mich und nahmen mir mein Geld weg. Als am 11. 08. 2010 zu mir dieselbe Truppe kam und von mir forderte, dass ich entweder zwei Pistolen oder zwei kurze automatische Kurzwaffen für sie kaufe. Ich kaufte aber nicht. Sie sagten, wenn ich sie nicht kaufe, werden sie mich umbringen. Am nächsten Tag, am 12. August fuhr ich von zu Hause weg. Ich versuchte über Weißrussland und Polen hierher zu kommen, auf Nachfrage nach Europa.
Frage: Was geschah im Jahr 2005?
Antwort:Kurz vor dem Neujahr, Ende Dezember 2005, kamen Sie in der Nacht und klopften, auf Nachfrage zu mir nach Hause in XXXX, klopften und dich öffnete die Tür. Es kamen maskierte Bundeskräfte in Uniform. Sie fragten mich, was ich hätte, Geld oder Waffen. Ich sagte, ich hätte keine Waffen und keine Drogen. Sie fesselten mir meine Hände stülpten mir einen Sack über den Kopf und begannen mich zu verprügeln. Sie schlugen mich und schlugen mich. Sie sagten, wenn Du am Leben bleiben willst, gib uns Geld. Ich zeigte ihnen wo das Geld war, in einem Versteck unter einem Buch. Sie nahmen es und zählten 150 000 Rubel , durchsuchten ca. eine Stunde das gesamte Haus noch. Anfangs waren die Hände nach hinten danach nach vorne gefesselt. Beim Weggehen sagten sie, dass sie an der Türe eine Granate aufgehängt hätten. Es war aber dort keine. Dann begann ich es zu vergessen, da ich Schläge auf den Kopf erhalten hatte.Antwort:Kurz vor dem Neujahr, Ende Dezember 2005, kamen Sie in der Nacht und klopften, auf Nachfrage zu mir nach Hause in römisch 40 , klopften und dich öffnete die Tür. Es kamen maskierte Bundeskräfte in Uniform. Sie fragten mich, was ich hätte, Geld oder Waffen. Ich sagte, ich hätte keine Waffen und keine Drogen. Sie fesselten mir meine Hände stülpten mir einen Sack über den Kopf und begannen mich zu verprügeln. Sie schlugen mich und schlugen mich. Sie sagten, wenn Du am Leben bleiben willst, gib uns Geld. Ich zeigte ihnen wo das Geld war, in einem Versteck unter einem Buch. Sie nahmen es und zählten 150 000 Rubel , durchsuchten ca. eine Stunde das gesamte Haus noch. Anfangs waren die Hände nach hinten danach nach vorne gefesselt. Beim Weggehen sagten sie, dass sie an der Türe eine Granate aufgehängt hätten. Es war aber dort keine. Dann begann ich es zu vergessen, da ich Schläge auf den Kopf erhalten hatte.
Frage: Waren Sie in Spitalsbehandlung?
Antwort:Ja, ich wandte mich an einen bekannten Arzt im Spital von XXXX. Er schickte mich nach Hause. Ich lag zwei Wochen zu Hause, bis die blauen Flecken weg waren.Antwort:Ja, ich wandte mich an einen bekannten Arzt im Spital von römisch 40 . Er schickte mich nach Hause. Ich lag zwei Wochen zu Hause, bis die blauen Flecken weg waren.
Frage: Was war im Jahr 2007?
Antwort:Da kamen sie im Sommer. Erneut die gleiche Geschichte. Damals nahmen sie 71.000 Rubel von selbst mit.
Frage: Wurden Sie da auch geschlagen?
Antwort:Ja.
Frage: Was war im Jahr 2010?
Antwort:Fast genau dasselbe. Allerdings schlugen sie mich mit einer wassergefüllten Plastikflasche.
Frage: Wer waren diese Männer, von welcher Abteilung?
Antwort:Sie waren maskiert und sprachen russisch slawisch ohne Akzent.
Frage: Welche Uniform hatten sie an?
Antwort:Eine Tarnuniform. Im Jahr 2003 als man mich in den Wald warf, gaben sie mir den Binnenpass nicht mehr zurück, brachten ihn mir aber 2005 nach Hause.
Frage: Was haben Sie mit dem Binnenpass gemacht?
Antwort:Nichts. Später warf ich ihn weg.
Frage: Haben Sie sich einen neuen Pass gelöst?
Antwort:Ja, ich glaube 2005, löste ich einen neuen Pass.
Frage: Wie haben Sie die Männer wieder erkannt?
Antwort:Sie meinen, wie sie mich erkannten? Sie kamen 2005 mit dem Pass und sagten, ich müsse ihnen dankbar sei und Geld hergeben, dass man mich damals 2003 am Leben ließ.
Frage: Wo wurden Sie 2003 festgehalten?
Antwort:In XXXX, genau zwischen XXXX.Antwort:In römisch 40 , genau zwischen römisch 40 .
Frage: War das ein Gebäude?
Antwort:Im Wald in einer Grube, mich und noch zwei weitere.
Frage: Was wollten die Leute von Ihnen wissen?
Antwort:Wo sind Waffen, wo sind die Kämpfer und schlugen mich einfach so, und fragten mich warum ich nicht gekämpft hätte.
Frage: Warum wurden Sie befragt?
Antwort:Sie dachten, dass ich meinen Sowjetischen Pass als eine Art Parole bei mir hätte. Ich hatte eine Bestätigung über einen Russischen Pass, mit einem Foto, für 3 Monate und meinen alten sowjetischen Binnenpass.
Frage: Haben Sie selbst aktiv oder passiv die Kämpfer unterstützt?
Antwort:Ja, nein, passiv schon. Ich war sowohl gegen die Russen als auch gegen die Wahabisten.
Frage: Auf welche Weise haben Sie die Kämpfer unterstützt?
Antwort:Zum Beispiel mit dem Auto etwas transportieren, oder wenn sie in der Nacht kamen und Essen wollten, gab ich ihnen etwas. Allerdings sowohl den Kämpfern, als auch den Russen. Es war nicht möglich deren Befehle nicht auszuführen.
Frage: Können Sie erklären, warum Sie für die Russen Waffen kaufen sollten?
Antwort:Sie sagten, dass sie im herbst nach Hause fahren werden. Es waren Zeitverpflichtete und Offiziere und sie hätten diese gerne zu Hause, weil zu Hause mafiöse Gruppen wären. Das war deren letzte Forderung.
Frage: Hätten sie sich nicht in die Russische Föderation begeben können, zu Ihren Brüdern?
Antwort:Wo hätte ich hinsiedeln sollen, man musste sich ja mit etwas beschäftigen. In meinem Fall handelte ich mit Metall.
Frage: In welcher Weise handelten Sie mit Metall?
Antwort:Ich kaufte es von der Bevölkerung auf und transportierte es nach Inguschetien zu einer Alteisenverwertung.
Frage: Sind Sie mit der Durchführung von Heimatrecherchen zur Verifizierung Ihrer Angaben einverstanden. Dabei werden keine Anfragen an offizielle Behörden getätigt oder persönliche Daten weitergegeben.
Antwort:Ja.
Frage: Haben Sie selbst einen Lagerplatz oder einen Lkw gehabt?
Antwort:Einen Lagerplatz hatte ich keinen, aber einen großen Garten, wo ich bis zu 2 bis 30 t Metall lagerte. Es gibt dort noch immer Metall. Sie können es per Internet überprüfen, ca. 100 t, das sind ein bis eineinhalb Eisenbahnwaggons. Ich hatte keinen Lkw, ich habe einen gemietet, aber mein Bruder hat einen Kamaz Lkw.
Dem Ast. wird mitgeteilt, dass im Rahmen des Parteiengehörs die schriftlichen Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamts zur Lage in Tschetschenien seinem Vertreter postalisch zur Kenntnis gebracht wird und Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben.
Antwort:Die Situation in Tschetschenien ist, jetzt besser, früher war es die Hölle. 200 m von mir war die Kommandantur und es wurde immer geschossen. Die Soldaten gingen herum und kontrollierten alles.
Frage: Waren Sie in der Russischen Föderation aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt?
Antwort:Nein.
Frage: Haben Sie sich politisch betätigt, oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei und wurden deshalb verfolgt?
Antwort:Nein.
Frage: Wurden Sie wegen Ihrer Volkszugehörigkeit oder Ihrer Rasse einer Verfolgung ausgesetzt?
Antwort:Nein.
Frage: Wurden Sie wegen Ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt? (Eine soziale Gruppe ist eine Gruppe von Menschen, die durch ein bestimmtes Merkmal gekennzeichnet sind und deswegen verfolgt werden. Dieses Merkmal kann beispielsweise in der sozialen Stellung z.B. Bettler, aufgrund einer bestimmten persönlichen Einstellung oder in einem körperlichen Merkmal wie einer Krankheit oder einer Behinderung bestehen)
Antwort:Ein Tschetschene zu sein ist in Russland bereits ein besonderes Merkmal.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zu befürchten?
Antwort:Ich fürchte mich vor der besagten Gruppierung. sie schworen damals, dass wenn ich die Pistolen für die nicht beschaffe, werden sie mich samt meinem Haus verbrennen.
Frage: Haben Sie noch weitere Angehörige hier in Österreich?
Antwort:Ja, die Schwester der Frau, eine Nichte und ein Neffe, die schon sieben oder acht Jahre hier sind.
Frage: Wie haben ihre Kinder die Sie schon länger nicht gesehen haben, reagiert?
Antwort:Eher kühl, andererseits sehnsüchtig. Jedes Kind wollte bei mir im Bett schlafen und nicht bei der Mutter.
Frage: Welche Pläne haben Sie für einen weiteren Aufenthalt in Österreich und für die Zukunft?
Antwort:Ich soll noch Deutschkurse besuchen und dann eben normal leben, lernen und arbeiten. Ich habe Erfahrung von Baustellen, Schweißen und kann Lkw fahren.
Frage: Ist Ihre Frau berufstätig?
Antwort:Sie hat gerade Deutschkurse absolviert.
Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
Antwort:Normal.
Anmerkung: Dem ASt. wird erläutert, dass Ihm die niederschriftlich festgehaltenen Angaben durch den Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt werden. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen. Mit der Unterschrift bestätigt der ASt., dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden.
Nach der Rückübersetzung möchte der ASt. folgendes ergänzend angeben: Außer den 30 Tagen die ich verschollen war, waren wir immer zusammen dh. wir wußten immer voneinander. Wenn ich meinte die Kinder waren kühl zu mir, dann meinte ich damit, dass sie sich zuerst schämten."
Ebenfalls am 15.03.2011 wurde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache durch das Bundesasylamt als Zeugin befragt und gab dabei Folgendes an:
"Der Zeugin wird erklärt, dass Sie zur persönlichen Beziehung und Ehe mit XXXX befragt wird. Die Zeugin gibt an den bestellten Dolmetscher gut zu verstehen und die Befragung auch in Abwesenheit des Vertreters durchzuführen."Der Zeugin wird erklärt, dass Sie zur persönlichen Beziehung und Ehe mit römisch 40 befragt wird. Die Zeugin gibt an den bestellten Dolmetscher gut zu verstehen und die Befragung auch in Abwesenheit des Vertreters durchzuführen.
Frage: Seit wann sind Sie mit XXXX verheiratet?Frage: Seit wann sind Sie mit römisch 40 verheiratet?
Antwort:Seit XXXXAntwort:Seit römisch 40
Frage: Haben standesamtlich oder nach moslemischen Recht geheiratet?
Antwort:Sowohl als auch. Zuerst moslemisch und dann auch offiziell.
Frage: Können Sie den Ablauf der moslemischen Heirat schildern?
Antwort:Ich wurde von meinem Haus in deren Haus in XXXX gebracht.Antwort:Ich wurde von meinem Haus in deren Haus in römisch 40 gebracht.
Frage: Wie erfolgte der Ablauf Ihrer Heirat?
Antwort:Zusammen mit dem Mullah mit den Gästen, dann fuhren wir alle nach XXXX. Ich war in einem weißen Kleid.Antwort:Zusammen mit dem Mullah mit den Gästen, dann fuhren wir alle nach römisch 40 . Ich war in einem weißen Kleid.
Frage: Wie hat sie dann der Mullah befragt?
Antwort:Der Mullah sagte, ich sei jetzt die Frau dieses Menschen.
Frage: Waren sie beide anwesend als er sie befragte?
Antwort:Nein.
Frage: Wurden sie getrennt befragt?
Antwort:Jawohl jeden einzeln.
Frage: Wie viele Trauzeugen waren anwesend?
Antwort:Wahrscheinlich ein oder zwei. Ich habe nicht geschaut.
Frage: Waren es Männer oder Frauen?
Antwort:Männer.
Frage: Wie viele Gäste waren anwesend?
Antwort:Viele. Ich weiß nicht wie viele aber viele.
Frage: Wie war das mit der standesamtlichen Heirat? Wie erfolgte diese?
Antwort:Auch am 29. September, auf Rückfrage ob am gleichen Tag, nein nicht am gleichen Tag.
Frage: Sondern wann?
Antwort:Zum gleiche Datum aber späteren Zeitpunkt. Ich weiß nicht mehr es war etwas später.
Frage: War es am gleichen Tag der moslemischen Hochzeit ja oder nein?
Antwort:nein.
Frage: Wann erfolgte die Heirat dann?
Antwort:Ich kann es nicht genau sagen. Es war kein offizielles Standesamt sondern nur ein Büro.
Frage: Wo war dieses Büro?
Antwort:In Grosny, in der XXXX.Antwort:In Grosny, in der römisch 40 .
Frage: Gab es dort auch eine Befragung durch den Standesbeamten. ob die Anwesenden sich heiraten wollen?
Antwort:Nein eine solche Frage gab es nicht weil die Ehe schon bestand und wir kamen nur zum Registrieren.
Frage: Wurde auch eine Heiratsurkunde ausgestellt und können Sie diese vorlegen?
Antwort:Ja, ich habe sie nicht mit.
Frage: Wo befindet sich diese?
Antwort:Hier zu Hause in Wien
Frage: Wann und wo haben Sie Ihren Mann XXXX vor seiner Einreise nach Österreich zuletzt gesehen?Frage: Wann und wo haben Sie Ihren Mann römisch 40 vor seiner Einreise nach Österreich zuletzt gesehen?
Antwort:Das letzte Mal 2003, in XXXX.Antwort:Das letzte Mal 2003, in römisch 40 .
Frage: Wie und warum haben sich Ihre Wege getrennt?
Antwort:Er war lange Zeit nicht vorhanden und ich fuhr weg.
Frage: Was meinen Sie mit langer Zeit nicht vorhanden?
Antwort:Als er einmal in der Früh weg fuhr, gab es ihn nicht mehr. Wir, sowohl ich als auch die Verwandten suchten ihn fanden ihn aber nicht.
Frage: Wann und wie haben Sie ihn wieder gefunden?
Antwort:Am 11. Oktober, welches Jahr haben wir 2010 oder 2011, ja im Oktober 2010, rief er mich aus Litauen an.
Frage: Woher wusste er Ihre Telefonnummer?
Antwort:Von Zuhause von meinen Schwestern.
Frage: Ihre Schwester oder irgendjemand anderer von den Verwandten wussten nicht, dass er in Tschetschenien lebt?
Antwort:Doch sie wusste es, dass er sich in Tschetschenien befindet.
Frage: Warum haben Sie es nicht gewusst und sprachen im Zuge Ihres Asylantrags, dass er verschollen sei?
Antwort:Ja, damals war es so, später sagte mir die Schwester, dass er zu Hause ist.
Frage: Es ist völlig unplausibel und unglaubwürdig, dass sie 7 Jahre lang keine Kenntnis hatten, wo sich Ihr Mann befindet?
Antwort:Als ich nach Österreich kam, war das so, dann mit der Zeit sagte dies Schwester dass es ihn gibt.
Frage: Warum ist ihr Mann nicht schon früher nach Österreich gekommen?
Antwort: Da ich ohne sein Wissen wegfuhr, rief ich ihn auch nicht an.
Frage: Haben Sie sich getrennt und nicht zusammengelebt?
Antwort:Getrennt ja, aber nicht offiziell.
Vorhalt:Ihre Angaben, sowohl zu der moslemischen als auch standesamtlichen Heirat divergieren im Vergleich zu den von Ihrem angeblichen Mann derartig, dass davon auszugehen ist, dass die angegebene Heirat tatsächlich nicht stattgefunden hat. Was sagen sie dazu?
Antwort: Wieso stimmt dies nicht überein?
Vorhalt:Hr. XXXX hat angegeben, dass bei der moslemischen Heirat keine Gäste anwesend waren, sondern nur zwei Zeugen, Sie gemeinsam vom Mullah befragt wurden. Sie hingegen haben angegeben, dass Sie getrennt befragt wurden und viele Gäste anwesend waren. Bezüglich der standesamtlichen Heirat hat Hr. XXXX angegeben, dass sie eine Woche später in Gegenwart eines Standesbeamten befragt wurden, Sie hingegen nur, dass die bereits geschlossene Ehe beurkundet wurde.Vorhalt:Hr. römisch 40 hat angegeben, dass bei der moslemischen Heirat keine Gäste anwesend waren, sondern nur zwei Zeugen, Sie gemeinsam vom Mullah befragt wurden. Sie hingegen haben angegeben, dass Sie getrennt befragt wurden und viele Gäste anwesend waren. Bezüglich der standesamtlichen Heirat hat Hr. römisch 40 angegeben, dass sie eine Woche später in Gegenwart eines Standesbeamten befragt wurden, Sie hingegen nur, dass die bereits geschlossene Ehe beurkundet wurde.
Antwort:Nach tschetschenischen Sitten gibt es im Standesamt keine besonderen Maßnahmen mehr und nach tschetschenischer Sitte gab es bei der moslemischen Heirat viele Gäste und viele Autos.
Frage: Ist Herr XXXX der Vater Ihrer Kinder?Frage: Ist Herr römisch 40 der Vater Ihrer Kinder?
Antwort:Ja.
Frage: Wo sind die Geburtsurkunden Ihrer Kinder?
Antwort:Hier bei mir zu Hause in Wien.
Frage: Wer ist als Vater eingetragen?
Antwort:Er, XXXX, ist der Vater meiner Kinder.Antwort:Er, römisch 40 , ist der Vater meiner Kinder.
Frage: Wie lautet Ihr lediger Name?
Antwort:XXXX; ich beließ mir meinen ledigen Namen.
Frage: Sie hatten beiden den gleichen Namen?
Antwort:Er hat den Familiennamen XXXX.Antwort:Er hat den Familiennamen römisch 40 .
Frage: Wieso sagen Sie mir der Vater heißt XXXX?
Antwort: Wenn man die Geburtsurkunde machen lässt muss man den Pass des Vaters vorlegen. Der Zeugin wir aufgetragen die Geburtsurkunden der Kinder binnen einer Frist von einer Woche im Bundesasylamt vorzulegen.
Frage: Es ist noch immer nicht geklärt warum der Name des Vaters Ihrer Kinder XXXX lautet?Frage: Es ist noch immer nicht geklärt warum der Name des Vaters Ihrer Kinder römisch 40 lautet?
Antwort:Am XXXX das erste Kind, der XXXX, geboren wurde, war dessen Vater nicht zu Hause sondern in XXXX. So trug man in seine Geburtsurkunde nicht seinen Familiennamen ein. Ich nannte daher meinen eigenen Familiennamen.Antwort:Am römisch 40 das erste Kind, der römisch 40 , geboren wurde, war dessen Vater nicht zu Hause sondern in römisch 40 . So trug man in seine Geburtsurkunde nicht seinen Familiennamen ein. Ich nannte daher meinen eigenen Familiennamen.
Frage: Was war bei den anderen Kindern?
Antwort:Bei den anderen Kindern ebenso, das gleiche, als Familienname des Vaters eben XXXX eben.Antwort:Bei den anderen Kindern ebenso, das gleiche, als Familienname des Vaters eben römisch 40 eben.
Frage: Können Sie das Familienleben, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise mit Hr. XXXX Hatten schildern? wie oft haben Sie sich gesehen, haben sie zusammengelebt?Frage: Können Sie das Familienleben, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise mit Hr. römisch 40 Hatten schildern? wie oft haben Sie sich gesehen, haben sie zusammengelebt?
Antwort:Wir lebten in XXXX, in der besagten XXXX, dort lebten auch seine Eltern.Antwort:Wir lebten in römisch 40 , in der besagten römisch 40 , dort lebten auch seine Eltern.
Frage: wie oft war er zu Hause?
Antwort:Er war sowohl zu Hause, wie auch unterwegs. Dann schenkte man uns daneben ein altes Haus und dort lebten wird dann. Vor dem Kreig waren wir nicht unterwegs.
Frage: Wo hat Hr. XXXX gearbeitet, was hat er gearbeitet?Frage: Wo hat Hr. römisch 40 gearbeitet, was hat er gearbeitet?
Antwort:Vor dem Krieg in XXXX als Bauarbeiter.Antwort:Vor dem Krieg in römisch 40 als Bauarbeiter.
Frage: Wie trug es sich zu, als er plötzlich verschwand? Waren sie anwesend?
Antwort:Ich war nicht anwesend, Er kehrte einfach nicht nach Hause zurück.
Frage: Von wo kehrte er nicht nach Hause zurück?
Antwort:In der Früh fuhr er auf den Markt und kehrte nicht zurück.
Im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben zu der Vaterschaft und Heirat beabsichtig das Bundesasylamt, soweit erforderlich, Sie zu beauftragen eine DNA Analyse betreffend der Vaterschaft von Herrn XXXX durchführen zu lassen. Diese muss auf Ihre Kosten und nach den vom Bundesasylamt bekannt gegebenen Methoden erfolgen. Sollten Ihre Angaben bestätigt werden, werden Ihnen die Kosten refundiert. Diesfalls wird Ihr Vertreter davon in Kenntnis gesetzt werden.Im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben zu der Vaterschaft und Heirat beabsichtig das Bundesasylamt, soweit erforderlich, Sie zu beauftragen eine DNA Analyse betreffend der Vaterschaft von Herrn römisch 40 durchführen zu lassen. Diese muss auf Ihre Kosten und nach den vom Bundesasylamt bekannt gegebenen Methoden erfolgen. Sollten Ihre Angaben bestätigt werden, werden Ihnen die Kosten refundiert. Diesfalls wird Ihr Vertreter davon in Kenntnis gesetzt werden.
Antwort: Ist das teurer? Wegen dem Krieg ist so ein Durcheinander, aber die Kinder sind alle von uns.
Frage: Haben Sie hier in Österreich bereits Arbeit gefunden?
Antwort:Ich arbeitet eine Woche bei der Fa. XXXX, aber ich hatte Probleme mit den Venen. Ich habe auch zwei Jahre lang Deutschkurse besucht.Antwort:Ich arbeitet eine Woche bei der Fa. römisch 40 , aber ich hatte Probleme mit den Venen. Ich habe auch zwei Jahre lang Deutschkurse besucht.
Frage: Was ist mit Ihren Kindern?
Antwort:Alle Kinder lernen gut, der Isnaur geht jetzt in die Mittelschule, Er hat gute Noten. Alle Kinder gehen in die Schule und lernen. Der Älteste, der XXXX, nunmehr geändert auf XXXX, geht in das Polytechnikum in XXXX.Antwort:Alle Kinder lernen gut, der Isnaur geht jetzt in die Mittelschule, Er hat gute Noten. Alle Kinder gehen in die Schule und lernen. Der Älteste, der römisch 40 , nunmehr geändert auf römisch 40 , geht in das Polytechnikum in römisch 40 .
Frage: Erhält Herr XXXX finanzielle Unterstützung von Ihnen?Frage: Erhält Herr römisch 40 finanzielle Unterstützung von Ihnen?
Antwort:Wir leben zusammen und essen zusammen.
Frage: Was haben die Kinder dazu gesagt, dass der Vater wieder da ist?
Antwort:Es gab Freude, die Kleinen erinnerten sich nicht, die Älteren schon.
Vorhalt:Sie haben von mir alle Widersprüche dargelegt bekommen. Weiters wurde auch nicht plausibel dargelegt, warum der angebliche Ehemann und Vater Ihrer Kinder nach sieben Jahren wieder in Kontakt mit Ihnen tritt, obwohl Sie angegeben haben, dass dieser verschollen sei. Dazu kommt noch, dass bei der Beurkundung der Kinder nicht der richtige Familienname bekannt gegeben wurde, was auch schon ein Indiz dafür ist, dass kein Familienleben bestanden hat. Sie haben nun die Möglichkeit alles wahrheitsgemäß darzulegen oder es schriftlich bekannt zu geben.
Antwort: Ich versuche es, ich versuchte ihn nicht telefonisch zu kontaktieren, weil ich und die Kinder hier schon lernen und ich fürchtete, dass man uns nach Hause zurückbeordern könnte, auf Nachfrage, der Vater der Kinder, denn ich reiste ab ohne ihn zu fragen. Jetzt erzählte er, dass er Probleme dort hatte und ausreiste.
Frage: Hatten Sie mit Hr. XXXX Kontakt?Frage: Hatten Sie mit Hr. römisch 40 Kontakt?
Antwort:Von Litauen aus rief er mich an. Dann nahm ich den Anwalt XXXX. Mit seiner Hilfe machen wir die Dokumente betreffend der Zusammenführung.Antwort:Von Litauen aus rief er mich an. Dann nahm ich den Anwalt römisch 40 . Mit seiner Hilfe machen wir die Dokumente betreffend der Zusammenführung.
Frage: Was ist der Grund, dass ein anderer Name in der Geburtsurkunde der Kinder steht?
Antwort:Ich sagte ja, ohne Pass konnte man es nicht so eintragen und ich nannte meinen Familiennamen. so war es beim ersten Kind und in der Folge bei den anderen.
Frage: Wo hielt sich Hr. XXXX auf?Frage: Wo hielt sich Hr. römisch 40 auf?
Antwort:Beim ersten Mal war es so, dass zweite Mal war er bei mir, aber es war schon Kriegszeit, ich brachte das Kind zur Welt nur mit einer Hebamme und ohne Licht.
Frage: Was hat Hr. XXXX zu diesem Zeitpunkt gemacht?Frage: Was hat Hr. römisch 40 zu diesem Zeitpunkt gemacht?
Antwort:Ab dem Krieg gab es keine offizielle Arbeit.
Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
Antwort:Gut."
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt folgende Beweismittel vor:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, Zl. 11 00.312-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, Zl. 11 00.312-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Begründung dieses Bescheides ging das Bundesasylamt vom Feststehen der Staatsangehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers aus. Nicht festgestellt werden habe jedoch können, dass die mit XXXX durch Vorlage der Heiratsurkunde vom XXXX beurkundete standesamtliche Ehe gemäß den Bestimmungen des russischen Rechts zustande gekommen sei und tatsächlich bestehe. Festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in den russischen Geburtsurkunden der Kinder nicht mit dem im Asylverfahren genannten Namen aufscheinen würde. Nicht festgestellt werden habe weiters können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung ausgesetzt sei, insbesondere, wie von seiner angeblichen Ehegattin in deren Asylverfahren angegeben, tatsächlich verschollen gewesen sei.In der Begründung dieses Bescheides ging das Bundesasylamt vom Feststehen der Staatsangehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers aus. Nicht festgestellt werden habe jedoch können, dass die mit römisch 40 durch Vorlage der Heiratsurkunde vom römisch 40 beurkundete standesamtliche Ehe gemäß den Bestimmungen des russischen Rechts zustande gekommen sei und tatsächlich bestehe. Festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in den russischen Geburtsurkunden der Kinder nicht mit dem im Asylverfahren genannten Namen aufscheinen würde. Nicht festgestellt werden habe weiters können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung ausgesetzt sei, insbesondere, wie von seiner angeblichen Ehegattin in deren Asylverfahren angegeben, tatsächlich verschollen gewesen sei.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt in Bezug auf die Feststellung, dass keine rechtswirksam geschlossene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Ehefrau bezeichneten XXXX bestehe, im Wesentlichen aus, aufgrund der aufgetretenen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner vorgeblichen Ehefrau sei nicht glaubwürdig, dass die Ehe geschlossen worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Heiratsurkunde möge zwar möglicherweise echt, d.h. von einer zuständigen Behörde ausgestellt, jedoch inhaltlich nicht richtig, somit nicht den Tatsachen entsprechend sein, sodass diese nur vorgelegt worden sei, um in den Genuss eines Familienverfahrens zu kommen. Aufgrund der divergierenden Zeitangaben über die Verschollenheit in den Angaben der vorgeblichen Ehefrau und dem Beschwerdeführer sei auch das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig. Die behaupteten Verfolgungshandlungen in den Jahren 2005, 2007 und 2010 erachte das Bundesasylamt als bloße Steigerung des Vorbringens und damit als unglaubwürdig.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt in Bezug auf die Feststellung, dass keine rechtswirksam geschlossene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Ehefrau bezeichneten römisch 40 bestehe, im Wesentlichen aus, aufgrund der aufgetretenen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner vorgeblichen Ehefrau sei nicht glaubwürdig, dass die Ehe geschlossen worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Heiratsurkunde möge zwar möglicherweise echt, d.h. von einer zuständigen Behörde ausgestellt, jedoch inhaltlich nicht richtig, somit nicht den Tatsachen entsprechend sein, sodass diese nur vorgelegt worden sei, um in den Genuss eines Familienverfahrens zu kommen. Aufgrund der divergierenden Zeitangaben über die Verschollenheit in den Angaben der vorgeblichen Ehefrau und dem Beschwerdeführer sei auch das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig. Die behaupteten Verfolgungshandlungen in den Jahren 2005, 2007 und 2010 erachte das Bundesasylamt als bloße Steigerung des Vorbringens und damit als unglaubwürdig.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.10.2011 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. In dieser Beschwerde wird im Hinblick auf die Frage einer erfolgten Eheschließung ausgeführt, im angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er sich z.B. bei der Zeremonie seiner Hochzeit widersprochen habe. In der Aussage seiner Frau und in seiner Aussage habe es zwar geringe Widersprüche gegeben, die jedoch nicht von Bedeutung sein könnten für die Asylgründe, bedenke man, dass die Hochzeit bereits im Jahre XXXX stattgefunden habe. Es werde dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen, dass die vorgelegte Heiratsurkunde "möglicherweise echt, d.h., von einer zuständigen Behörde ausgestellt, jedoch inhaltlich nicht richtig, somit nicht den Tatsachen entsprechend, sei, sodass diese nur vorgelegt wurde, um in den Genuss eines Familienverfahrens zu kommen." Die Annahme der Behörde sei reine Spekulation und durch keinerlei Gutachten oder sonstige Beweise überprüft worden. Es könne dem Beschwerdeführer auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass seine Frau und die Kinder, die geglaubt hätten, dass der Beschwerdeführer verschollen oder tot sei, aus ihrer Heimat geflüchtet seien. Die angeblichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seien gering und bedeutungslos.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.10.2011 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. In dieser Beschwerde wird im Hinblick auf die Frage einer erfolgten Eheschließung ausgeführt, im angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er sich z.B. bei der Zeremonie seiner Hochzeit widersprochen habe. In der Aussage seiner Frau und in seiner Aussage habe es zwar geringe Widersprüche gegeben, die jedoch nicht von Bedeutung sein könnten für die Asylgründe, bedenke man, dass die Hochzeit bereits im Jahre römisch 40 stattgefunden habe. Es werde dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen, dass die vorgelegte Heiratsurkunde "möglicherweise echt, d.h., von einer zuständigen Behörde ausgestellt, jedoch inhaltlich nicht richtig, somit nicht den Tatsachen entsprechend, sei, sodass diese nur vorgelegt wurde, um in den Genuss eines Familienverfahrens zu kommen." Die Annahme der Behörde sei reine Spekulation und durch keinerlei Gutachten oder sonstige Beweise überprüft worden. Es könne dem Beschwerdeführer auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass seine Frau und die Kinder, die geglaubt hätten, dass der Beschwerdeführer verschollen oder tot sei, aus ihrer Heimat geflüchtet seien. Die angeblichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seien gering und bedeutungslos.
Am 10.09.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Beschluss über die Scheidung im Eheverfahren des Bezirksgerichtes XXXX ein. Spruchgemäß wurde die zwischen der asylberechtigten Ehefrau und dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem Standesamt XXXX, Tschetschenien, geschlossene Ehe mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelöst ist. Begründend wird ausgeführt, die Ehe sei unheilbar zerrüttet und die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben. Die Antragsteller seien sich über die Scheidung einig, sie hätten eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidensfolgen geschlossen. Da somit die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 55a EheG vorliegen würden, sei die Ehe zu scheiden. Gleichzeitig wurde ein Vergleich über die Obsorge für die Kinder geschlossen, welche nur der Mutter, der Asylberechtigten, zustehe und sich der Vater - der Beschwerdeführer - verpflichte, einen näher genannten monatlichen Unterhaltsbeitrag für die noch minderjährigen Kinder zu bezahlen. Die bestehenden Mietrechte an der bisherigen Ehewohnung würden künftig dem Mann allein zustehen.Am 10.09.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Beschluss über die Scheidung im Eheverfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 ein. Spruchgemäß wurde die zwischen der asylberechtigten Ehefrau und dem Beschwerdeführer am römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 , Tschetschenien, geschlossene Ehe mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelöst ist. Begründend wird ausgeführt, die Ehe sei unheilbar zerrüttet und die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben. Die Antragsteller seien sich über die Scheidung einig, sie hätten eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidensfolgen geschlossen. Da somit die formellen und materiellen Voraussetzungen des Paragraph 55 a, EheG vorliegen würden, sei die Ehe zu scheiden. Gleichzeitig wurde ein Vergleich über die Obsorge für die Kinder geschlossen, welche nur der Mutter, der Asylberechtigten, zustehe und sich der Vater - der Beschwerdeführer - verpflichte, einen näher genannten monatlichen Unterhaltsbeitrag für die noch minderjährigen Kinder zu bezahlen. Die bestehenden Mietrechte an der bisherigen Ehewohnung würden künftig dem Mann allein zustehen.
Am 09.11.2012 führte der Asylgerichtshof zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesasylamtes erschien jedoch nicht. Eingangs dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der in der Beschwerde gestellte Antrag gemäß § 66 AsylG auf Beigebung eines Rechtsberaters vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurückgezogen.Am 09.11.2012 führte der Asylgerichtshof zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesasylamtes erschien jedoch nicht. Eingangs dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der in der Beschwerde gestellte Antrag gemäß Paragraph 66, AsylG auf Beigebung eines Rechtsberaters vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurückgezogen.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 09.11.2012 gestaltete
sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR=Vorsitzender Richter,
BR=Beisitzende Richterin, BF=Beschwerdeführer, BFV=Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers):
"VR: Sie haben mit der Beschwerde den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt.
BFV: Ich ziehe diesen Antrag zurück.
VR: Wann und wo sind Sie geboren?
BF: Ich wurde in der kasachischen sowjetischen sozialistischen Republik geboren auf dem Gebiet XXXX.BF: Ich wurde in der kasachischen sowjetischen sozialistischen Republik geboren auf dem Gebiet römisch 40 .
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Tschetschene. In meinem Pass steht, dass ich am XXXX geboren wurde, aber meine Eltern haben mir erzählt, dass ich am XXXX geboren wurde.BF: Ich bin Tschetschene. In meinem Pass steht, dass ich am römisch 40 geboren wurde, aber meine Eltern haben mir erzählt, dass ich am römisch 40 geboren wurde.
VR: Wie ist Ihr aktueller Familienstand?
BF: Wir haben uns vor einem Monat scheiden lassen. Gestern haben wir um eine Familiennamenänderung für die drei jüngeren Kinder auf XXXX angesucht. Wir werden in den nächsten Tagen auch um die Familiennamenänderung für die älteren Kinder ansuchen.BF: Wir haben uns vor einem Monat scheiden lassen. Gestern haben wir um eine Familiennamenänderung für die drei jüngeren Kinder auf römisch 40 angesucht. Wir werden in den nächsten Tagen auch um die Familiennamenänderung für die älteren Kinder ansuchen.
VR: Wie haben Sie erfahren und wann, als Sie in Litauen waren, dass Ihre Familie in Österreich ist?
BF: Ich wusste, dass meine Familie in Europa ist, aber ich habe sie nicht kontaktiert. Sie ist nämlich mit den Kindern weggefahren und das war eine Beleidigung für mich und das hat mich zurückgehalten.
VR: Aber wie haben Sie das jetzt konkret herausgefunden, dass die Familie in Österreich ist?
BF: Als ich in Weißrussland war, wusste ich konkret wo die Familie ist.
VR: Woher wussten Sie das?
BF: Ich habe niemandem Zuhause gesagt, dass ich weggefahren bin. Ich habe das nicht einmal meiner Mutter gesagt. Ich habe es nur meinem jüngeren Bruder gesagt. Er hat mich nach Dagestan, XXXX begleitet. Ich habe dann Zuhause angerufen. Ich bin sozusagen der erste Bruder und dann kam der Zweite und der der mich begleitet hat, war der dritte Bruder in der Reihenfolge und der jüngere Bruder ist mir auch sehr ähnlich.BF: Ich habe niemandem Zuhause gesagt, dass ich weggefahren bin. Ich habe das nicht einmal meiner Mutter gesagt. Ich habe es nur meinem jüngeren Bruder gesagt. Er hat mich nach Dagestan, römisch 40 begleitet. Ich habe dann Zuhause angerufen. Ich bin sozusagen der erste Bruder und dann kam der Zweite und der der mich begleitet hat, war der dritte Bruder in der Reihenfolge und der jüngere Bruder ist mir auch sehr ähnlich.
VR: Wo Zuhause haben Sie angerufen?
BF: Ich habe meinen jüngeren Bruder angerufen, den Zweiten. Ich bin ja der Erste und er hat mir die Telefonnummer gegeben. Er sagte mir, dass meine Familie da ist. Aber ich wollte so wieso gedanklich zu meiner Familie, egal wer mir die Telefonnummer gegeben hat. Das war gedanklich mein Ziel.
VR: Wieso haben Sie diese Telefonnummer nicht schon in Ihrer Heimat erfragt?
BF: Wenn ich mich dafür interessiert hätte, hätte ich das tatsächlich dort erfahren können, aber 2005 fuhr ich nach XXXX, nach Russland meine ich, nach Zentralrussland. Dort habe ich für mich einen Auslandsreisepass ausstellen lassen, mit dem Ziel zu meiner Familie zu kommen. Ich habe das Ziel verfolgt, meine Familie zu finden, aber aufgrund der Umstände, ich wurde ja mitgenommen, ich wurde festgenommen. Nach meinem Verschwinden ist meine Familie weggefahren. Das, woran ich mich erinnern kann, werde ich angeben.BF: Wenn ich mich dafür interessiert hätte, hätte ich das tatsächlich dort erfahren können, aber 2005 fuhr ich nach römisch 40 , nach Russland meine ich, nach Zentralrussland. Dort habe ich für mich einen Auslandsreisepass ausstellen lassen, mit dem Ziel zu meiner Familie zu kommen. Ich habe das Ziel verfolgt, meine Familie zu finden, aber aufgrund der Umstände, ich wurde ja mitgenommen, ich wurde festgenommen. Nach meinem Verschwinden ist meine Familie weggefahren. Das, woran ich mich erinnern kann, werde ich angeben.
VR: Sagen Sie mir bitte, wo Sie ganz chronologisch seit dem Jahr 2000 aufhältig waren.
BF: Seit dem 31. Oktober 1999 lebten wir bis ca. Mai 2000 lebten wir in XXXX. Wir lebten dort mit der ganzen Familie. Dort ist nämlich mein Vater im Zuge einer Bombardierung ums Leben gekommen. Dann kamen wir nach Hause nach XXXX.BF: Seit dem 31. Oktober 1999 lebten wir bis ca. Mai 2000 lebten wir in römisch 40 . Wir lebten dort mit der ganzen Familie. Dort ist nämlich mein Vater im Zuge einer Bombardierung ums Leben gekommen. Dann kamen wir nach Hause nach römisch 40 .
VR: Ihre ganze Familie, Sie Ihre Frau und Ihre Kinder?
BF: Ja, alle. Und dann war es so, dass ich konkret keinen Aufenthaltsort angeben kann, weil wi an verschiedenen Stellen ansässig waren. Wir fuhren zum Beispiel auch nach Inguschetien. Wir waren in Inguschetien, in Dagestan. Meine Familie fuhr auch zu den Schwestern meiner Frau und auch nach Inguschetien und auch dorthin, wo sie geboren worden ist, dort, wo es gerade ruhiger war.
VR: Waren Sie da jeweils dabei oder ist Ihre Frau mit den Kindern da teilweise auch allein unterwegs gewesen?
BF: Bei den Tschetschenen ist die Mentalität wie folgt. Es ist so, dass ich als Mann nicht zu den Verwandten meiner Frau übernachten gehen darf, vielleicht nur eine Nacht, aber die zweite und dritte Nacht geht dann nicht mehr. Meine Frau sollte bei meinen Verwandten leben. Besuchen kann man sich natürlich, besuchen tut man sich. Deswegen war es damals so, es gab keine Arbeit. Man musste die Familie irgendwie ernähren. Wir mussten ja irgendetwas essen und in Inguschetien wurde damals die humanitäre Hilfe gewährt. Deswegen kamen wir hin und wieder nach Hause zurück und dann fuhren wir auch wieder weg. Wir waren hin und her unterwegs. So lebten wir seit dem Jahr 1994, als der Krieg begonnen hat. 1994, 1995, 1996. 1997, 1998 lebten wir dann schon Zuhause. Ale se keinen Krieg gegeben hat in der friedlichen Zeit lebten wir Zuhause.
VR: Kann es sein, dass Sie sich von Ihrer Frau bereits damals getrennt haben?
BF: Nein, ich meine, sich trennen lassen. Sie können sich das vorstellen. Wir hatten ja Kinder. Ich meine, auch wenn ich mich mental von meiner Frau getrennt hätte. Wir haben ja auch Kinder gehabt. Das wäre nicht gegangen. Die tschetschenische Mentalität ist so, ich meine, bei den Tschetschenen ist das so, dass der Vater nicht das Kind an der Hand nimmt und das Kind begleitet, aber bei uns war das anders. Die Kinder haben mich mehr geliebt als die Mutter. Trennung - ich hatte keinen Gedanken diesbezüglich. Sie haben mich gerade gefragt, ob ich mich vielleicht damals schon von meiner Frau getrennt habe. Anfang des Krieges 1994 fuhren wir, die ganze Familie mit den Eltern in das Dorf XXXX. Damals hatten wir nur den einen Sohn. Dort wurde das zweite Kind geboren. Obwohl es geschrieben wurde, dass das zweite Kind in XXXX geboren worden ist. Ich persönlich brachte meine Frau mit der Frau meines Bruders nach XXXX ins Krankenhaus. Sie hat das Kind dort in der Nacht zur Welt gebracht. Nach zwei oder drei Stunden habe ich sie vom Krankenhaus geholt und wir fuhren wieder nach XXXX. Es gab Krieg und wir lebten dort. Als es den Korridor gegeben hat, die Möglichkeit wegzugehen, gingen wir weg. Ich habe die Frau mit den zwei Söhnen und mit den Schwestern nach Inguschetien geschickt. Es gab Krieg. In den wichtigsten Momenten des Krieges war die Familie mit mir zusammen.BF: Nein, ich meine, sich trennen lassen. Sie können sich das vorstellen. Wir hatten ja Kinder. Ich meine, auch wenn ich mich mental von meiner Frau getrennt hätte. Wir haben ja auch Kinder gehabt. Das wäre nicht gegangen. Die tschetschenische Mentalität ist so, ich meine, bei den Tschetschenen ist das so, dass der Vater nicht das Kind an der Hand nimmt und das Kind begleitet, aber bei uns war das anders. Die Kinder haben mich mehr geliebt als die Mutter. Trennung - ich hatte keinen Gedanken diesbezüglich. Sie haben mich gerade gefragt, ob ich mich vielleicht damals schon von meiner Frau getrennt habe. Anfang des Krieges 1994 fuhren wir, die ganze Familie mit den Eltern in das Dorf römisch 40 . Damals hatten wir nur den einen Sohn. Dort wurde das zweite Kind geboren. Obwohl es geschrieben wurde, dass das zweite Kind in römisch 40 geboren worden ist. Ich persönlich brachte meine Frau mit der Frau meines Bruders nach römisch 40 ins Krankenhaus. Sie hat das Kind dort in der Nacht zur Welt gebracht. Nach zwei oder drei Stunden habe ich sie vom Krankenhaus geholt und wir fuhren wieder nach römisch 40 . Es gab Krieg und wir lebten dort. Als es den Korridor gegeben hat, die Möglichkeit wegzugehen, gingen wir weg. Ich habe die Frau mit den zwei Söhnen und mit den Schwestern nach Inguschetien geschickt. Es gab Krieg. In den wichtigsten Momenten des Krieges war die Familie mit mir zusammen.
VR: Erzählen Sie bitte über den Vorfall, als Sie festgenommen und festgehalten wurden und schildern Sie das bitte ganz konkret. Wann war das?
BF: Das war Ende August ungefähr, 2003. Am Rande von XXXX, ich meine zwischen XXXX in Tschetschenien gibt es einen Kontrollposten. Es gibt dort ständig sehr viele Kontrollposten alle 5 oder 10 km gibt es einen Kontrollposten. Dort wurde ich angehalten. Ich hatte eine Bestätigung mit. Ich weiß nicht, wie das war. Ich glaube, die Bestätigung war abgelaufen. Es gab einen Grund, ich weiß es nicht. Dann wurde ich in diesen Raum bei dem Kontrollposten geführt Ich wurde überprüft und ich wurde durchsucht und ich hatte meinen sowjetischen Pass mit. Damals war es so, wie soll ich das jetzt sagen, für die Tschetschenen war es so, wenn jemand einen sowjetischen Pass hatte, war es eine Provokation, weil nicht alle Tschetschenen ihren sowjetischen Pass umtauschen wollten. Ich bin in Russland aufgewachsen. Ich persönlich, ich meine Russland kämpft schon seit dreihundert oder vierhundert Jahren gegen Tschetschenien, aber es ist so, dass ich gegen das russische Volk nichts Feindseliges fühle. Das bezieht sich jetzt auf die Russen, auf das russische Volk. Wissen Sie, Krieg, wie soll ich das jetzt sagen, ich meine, die kleinen Leute wollen was verdienen. Sie wollen was bekommen. An Krieg ist weder das tschetschenische Volk noch das russische Volk schuld. Ich hatte zwar den sowjetischen Pass, aber das war zufällig. Ich hatte den zwar mit, aber das war zufällig. Deswegen wurde ich dann mitgenommen.BF: Das war Ende August ungefähr, 2003. Am Rande von römisch 40 , ich meine zwischen römisch 40 in Tschetschenien gibt es einen Kontrollposten. Es gibt dort ständig sehr viele Kontrollposten alle 5 oder 10 km gibt es einen Kontrollposten. Dort wurde ich angehalten. Ich hatte eine Bestätigung mit. Ich weiß nicht, wie das war. Ich glaube, die Bestätigung war abgelaufen. Es gab einen Grund, ich weiß es nicht. Dann wurde ich in diesen Raum bei dem Kontrollposten geführt Ich wurde überprüft und ich wurde durchsucht und ich hatte meinen sowjetischen Pass mit. Damals war es so, wie soll ich das jetzt sagen, für die Tschetschenen war es so, wenn jemand einen sowjetischen Pass hatte, war es eine Provokation, weil nicht alle Tschetschenen ihren sowjetischen Pass umtauschen wollten. Ich bin in Russland aufgewachsen. Ich persönlich, ich meine Russland kämpft schon seit dreihundert oder vierhundert Jahren gegen Tschetschenien, aber es ist so, dass ich gegen das russische Volk nichts Feindseliges fühle. Das bezieht sich jetzt auf die Russen, auf das russische Volk. Wissen Sie, Krieg, wie soll ich das jetzt sagen, ich meine, die kleinen Leute wollen was verdienen. Sie wollen was bekommen. An Krieg ist weder das tschetschenische Volk noch das russische Volk schuld. Ich hatte zwar den sowjetischen Pass, aber das war zufällig. Ich hatte den zwar mit, aber das war zufällig. Deswegen wurde ich dann mitgenommen.
VR: Was ist dann weiter passiert?
BF: Ich wurde also festgenommen. Man hat mir die Augen verbunden. Man hat mich dann nach einiger Zeit dort weggebracht und ich wurde in einem Erdloch festgehalten. Das war im Wald in einem Erdloch.
VR: Wie lange wurden Sie festgehalten?
BF: Das waren 30 oder 33 Tage, das ist nur eine Vermutung.
VR: Wurden Sie misshandelt?
BF: Wissen Sie, das ist jetzt nicht das richtige Wort. Mein Sohn ist dabei, ich möchte nicht darüber sprechen. Wissen Sie, die Menschen hier können sich nicht vorstellen, was der Krieg bedeutet.
VR: Nach ca. 33 Tagen wurden Sie freigelassen. Warum?
BF: Das war vielleicht Schicksal oder Gottes Wille. Man hat mich nicht gefragt, ob ich kämpfen will oder nicht. Ich meine, man hat dort verhöhnt, umgebracht. Für diese Leute gehörte das zur Normalität.
VR: Mussten Sie Lösegeld bezahlen?
BF: Manchmal kommt das vor.
VR: Bei Ihnen?
BF: Nein, aber dann wurde ich nochmals mitgenommen.
VR: Was hat man Ihnen bei der Freilassung gesagt?
BF: Nichts hat man mir gesagt. Man hat mich im Wald ausgesetzt. Man hat mich mit einem Schützenpanzerwagen oder so dorthin gebracht und dann hat man mich am Rand des Dorfes ausgesetzt das war im Wald am Rande des Dorfes.
VR: Von wo nach wo waren Sie unterwegs, als man Sie bei diesem Kontrollposten festgenommen hat?
BF: Von XXXX, nachhause. Ich war am Basar dort. Ich habe Ersatzteile gekauft. Ich bin schon vorher dorthin gefahren. Ich wollte nämlich Ersatzteile für mein Auto kaufen. 2001, 2002, 2003 - ich habe die Ersatzteile dort verkauft. Zu dem Zeitpunkt war mein Auto kaputt und ich wollte selber Ersatzteile kaufen. Ich bin schon früher gefahren mit meinem Sohn, mit dem heute anwesenden und dem jüngeren Sohn, wenn es etwas ruhiger war.BF: Von römisch 40 , nachhause. Ich war am Basar dort. Ich habe Ersatzteile gekauft. Ich bin schon vorher dorthin gefahren. Ich wollte nämlich Ersatzteile für mein Auto kaufen. 2001, 2002, 2003 - ich habe die Ersatzteile dort verkauft. Zu dem Zeitpunkt war mein Auto kaputt und ich wollte selber Ersatzteile kaufen. Ich bin schon früher gefahren mit meinem Sohn, mit dem heute anwesenden und dem jüngeren Sohn, wenn es etwas ruhiger war.
VR: Was ist nach Ihrer Freilassung passiert? Was haben Sie gemacht?
BF: Ich war lange dort. Man hat mir gesagt, dass ich dort liegen bleiben soll. Ich glaube, dass es ca. 2 Stunden gedauert hat und dann ging ich nach Hause nach XXXX. Das war ja dort wo man mich ausgesetzt hat. Der Wald gehört schon zu XXXX. Das war am Rande vonBF: Ich war lange dort. Man hat mir gesagt, dass ich dort liegen bleiben soll. Ich glaube, dass es ca. 2 Stunden gedauert hat und dann ging ich nach Hause nach römisch 40 . Das war ja dort wo man mich ausgesetzt hat. Der Wald gehört schon zu römisch 40 . Das war am Rande von
XXXX.römisch 40 .
VR: Dann sind Sie nach Hause gekommen und was ist dann passiert?
BF: Nichts, ich ging dann überhaupt nicht mehr weg. An diesem Tag nicht und zwei oder drei Tage auch nicht.
VR: Wo war Ihre Familie, Ihre Frau und Ihre Kinder?
BF: Ich habe geglaubt, dass sie zu ihrer Schwester gefahren ist, ich habe geglaubt dass sie nach XXXX in Inguschetien gefahren ist. Manchmal fuhr sie für eine oder zwei Wochen dorthin. Mein Bruder lebte in XXXX und zwar der, der mich nach XXXX begleitet hat.BF: Ich habe geglaubt, dass sie zu ihrer Schwester gefahren ist, ich habe geglaubt dass sie nach römisch 40 in Inguschetien gefahren ist. Manchmal fuhr sie für eine oder zwei Wochen dorthin. Mein Bruder lebte in römisch 40 und zwar der, der mich nach römisch 40 begleitet hat.
VR: Wie ist es dann weitergegangen?
BF: Meine Mutter und meine Brüder lebten jeweils ein Haus weiter. Wir sind eine große Familie. Ich habe dann erfahren, dass meine Familie weggefahren ist.
VR: Haben Sie nachgefragt, wohin Ihre Familie gefahren ist?
BF: Damals wusste das niemand. Nach Europa und das war's, mehr wusste man nicht.
VR: Haben Sie nicht versucht herauszufinden,w ohin die sind?
BF: Ich habe nicht einmal gefragt. Wie soll ich das sagen?
VR: Versuchen Sie das bitte zu erklären.
BF: Das war für mich sehr unangenehm. Ich konnte gar nicht zu mir kommen. Der Krieg hat mich nicht so stark getroffen, wie das. Jetzt wo ich mich daran erinnere, trifft mich das noch immer. In meinem Leben war das der größte Schlag für mich. Ich bitte um Entschuldigung, aber das ist wirklich sehr unangenehm für mich, mich daran zu erinnern und daran zu denken. Ich habe dieses Gefühl noch immer in mir, das was ich damals gefühlt habe. Sie können sich das vorstellen. Ich habe mich so weggeworfen gefühlt, nicht gebraucht. Ich meine, wenn ich an etwas schuld wäre, ok. Ehrlich gesagt, meine Freunde, die Nachbarn, sie weinen, wenn sie sich daran erinnern. Ich kann mich daran erinnern, dass sie geweint haben, als sie das erfahren haben, manche von ihnen. Das war für alle ein Schlag.
VR: Das heißt, das hat sie so getroffen, dass Sie auch gar nicht mehr wissen wollten, wo Ihre Familie hingezogen ist?
BF: Ja, genau, das war's. Ich meine, wissen Sie, für mich war das schrecklich. Ich war in dem Haus, wo sie gelebt haben. Alle Gegenstände haben mich an die Familie erinnert. Vielleicht glauben Sie jetzt, dass das sentimental ist, aber für mich war das, ich meine mein Vater ist gestorben, mein Bruder wurde umgebracht, das habe ich irgendwie gut hingekriegt, aber das andere. Hin und wieder gab es Momente in meinem Leben, wissen Sie, ich meine, die russischen Soldaten, eine russische Kompanie wollte mich einmal erschießen. Sie haben gesagt, wir erschießen den jetzt und das war irgendwie so, man erschießt mich jetzt oder nicht und ich habe damals nicht so einen Schmerz gespürt wie den Trennungsschmerz von meiner Familie.
VR: Wieso haben Sie sich nicht in späterer Zeit, nachdem dieser Schicksalsschlag einige Zeit her war, darum bemüht, herauszufinden wo Ihre Familie aufhältig ist?
BF: Ich habe gehört, dass meine Familie in Europa ist. Ich wusste damals schon, dass sie in Europa sind. Wissen Sie, die Leute haben versucht in meiner Anwesenheit nicht darüber zu sprechen. Aber ich habe das trotzdem zu hören bekommen. Als Mann fühlt man sich so weggeworfen.
VR: Wo haben Sie dann in weiterer Folge gelebt?
BF: Ich lebte in dem Haus, manchmal war ich in Inguschetien, manchmal in Dagestan. Ich fuhr auch nach Ossetien, ansonsten fuhr ich nirgends hin. Aber mich verließ der Gedanke niemals zu meiner Familie zu fahren und 2005 fuhr ich nach XXXX. Ein Verwandter von mir hat mir versprochen, bei der Besorgung meines Auslandspasses behilflich zu sein. Aber damals musste man viel Geld haben in Tschetschenien, um einen Auslandspass bekommen zu können. Ich habe Geld gespart in der Zeit und im Mai fuhr ich dort hin. Im September, Ende September oder Oktober, es war jedenfalls im Herbst, Hat man mir den Pass gebracht. Es war jedenfalls im Herbst 2005. Im September wurde der Pass ausgestellt, im Herbst habe ich den Pass jedenfalls gehabt.BF: Ich lebte in dem Haus, manchmal war ich in Inguschetien, manchmal in Dagestan. Ich fuhr auch nach Ossetien, ansonsten fuhr ich nirgends hin. Aber mich verließ der Gedanke niemals zu meiner Familie zu fahren und 2005 fuhr ich nach römisch 40 . Ein Verwandter von mir hat mir versprochen, bei der Besorgung meines Auslandspasses behilflich zu sein. Aber damals musste man viel Geld haben in Tschetschenien, um einen Auslandspass bekommen zu können. Ich habe Geld gespart in der Zeit und im Mai fuhr ich dort hin. Im September, Ende September oder Oktober, es war jedenfalls im Herbst, Hat man mir den Pass gebracht. Es war jedenfalls im Herbst 2005. Im September wurde der Pass ausgestellt, im Herbst habe ich den Pass jedenfalls gehabt.
VR: Haben Sie jemals Widerstandskämpfer in irgendeiner Form unterstützt?
BF: Ja, das hängt davon ab, welche Widerstandskämpfer Sie meinen.
VR: Erzählen Sie von allen anderen von Widerstandkämpfer, die Sie unterstützt haben.
BF: Ich persönlich kam aus dem Gebiet XXXX. Ich hatte zwei Häuser. Ich hatte dort viele Fahrzeuge, viel Geld dort. Das ist alles dort geblieben. Meine Brüder und ich haben dort 70 Hektar zurückgelassen. Als es zum Zerfall der Sowjetunion kam wurden die Flächen unter den Mitarbeitern geteilt. Damals blieben für mich und meine Brüder 23,5 Millionen zurück. In einer Kolchose hat es Vermögen im Wert vom 5 Millionen geben und in der anderen Kolchose 18,5 Millionen. Ich habe das alles zurückgelassen und ich kam 1994 aus XXXX nach Tschetschenien um dort zu kämpfen. Als ich persönlich gesehen habe mit eigenen Augen, was für ein Krieg das ist und mit welchem Ziel dieser Krieg geführt wird, dann habe ich gesehen, dass es keinen Sinn hat dort zu kämpfen. Es haben Leute für DUDAEV und für Jelzin gekämpft und die einen und die anderen sind für das Geld der beiden ums Leben gekommen und für die Interessen der beiden. In Tschetschenien sind sehr viele Leute gestorben, unabhängig von ihrer Nationalität, wegen den Bombardierungen. Es wurde geschossen, es gab Bombardierungen.BF: Ich persönlich kam aus dem Gebiet römisch 40 . Ich hatte zwei Häuser. Ich hatte dort viele Fahrzeuge, viel Geld dort. Das ist alles dort geblieben. Meine Brüder und ich haben dort 70 Hektar zurückgelassen. Als es zum Zerfall der Sowjetunion kam wurden die Flächen unter den Mitarbeitern geteilt. Damals blieben für mich und meine Brüder 23,5 Millionen zurück. In einer Kolchose hat es Vermögen im Wert vom 5 Millionen geben und in der anderen Kolchose 18,5 Millionen. Ich habe das alles zurückgelassen und ich kam 1994 aus römisch 40 nach Tschetschenien um dort zu kämpfen. Als ich persönlich gesehen habe mit eigenen Augen, was für ein Krieg das ist und mit welchem Ziel dieser Krieg geführt wird, dann habe ich gesehen, dass es keinen Sinn hat dort zu kämpfen. Es haben Leute für DUDAEV und für Jelzin gekämpft und die einen und die anderen sind für das Geld der beiden ums Leben gekommen und für die Interessen der beiden. In Tschetschenien sind sehr viele Leute gestorben, unabhängig von ihrer Nationalität, wegen den Bombardierungen. Es wurde geschossen, es gab Bombardierungen.
VR: haben Sie in weiterer Folge auch im zweiten Tschetschenienkrieg Widerstandskämpfer in irgendeiner Form unterstützt?
BF: Wenn ich zum Beispiel mit einem Auto unterwegs war, dann habe ich die Leute mitgenommen, auch wenn das Verwundete waren, habe ich damasl geholfen. Es war nicht so, dass ich mich unmittelbar beteiligt hätte, es war nicht so, dass ich mit einer Waffe aufgetreten bin. Ich habe gegen niemanden eine Waffe gerichtet.
VR: Noch einmal die Frage, haben Sie sonst noch in irgendeiner Form Widerstandskämpfer unterstützt?
BF: Wenn ich unterwegs war und man von mir eine Hilfe wollte, habe ich das gemacht, ansonsten nicht.
VR: Haben Sie Widerstandskämpfer verköstigt? Haben Sie ihnen Unterkunft gewährt?
BF: Wissen Sie, Unterstützung. Ich meine, das war ja nicht das Ziel der Unterstützung, aber mein Bruder hat teilgenommen. Er ist dann ums Leben gekommen. Mein Neffe, ich meine den Sohn von meinem Cousin, er hat eine Gasse weitergelebt, er war vor dem Krieg und beim ersten Krieg bei der Garde von DUDAEV als Wachmann. Das war der Präsidentenwachtrupp. Es gab rundherum Kämpfer und sie haben bei uns übernachtet. Wir haben sie überwacht. Es war ein Neffe und ein Bruder, wenn sie in der Nacht kamen, dann haben wir sie dorthin gebracht, wohin sie fahren wollten.
VR: Das heißt, Sie haben Widerstandskämpfer auch bei sich übernachten lassen?
BF: Nicht nur übernachtet. Wir haben sie bewacht. Meine Frau.
VR: Was verstehen Sie unter überwacht? Wie darf ich das verstehen?
BF: Von mir von meinem Haus, 250 m weiter, musste man über die Zuggeleise gehen. Da gab es so einen Getreidespeicher. Das war sehr groß und dort befand sich die Kommandantur. Dort befanden sich die Truppen, viel, 5 oder 6 militärische Einheiten hat es dort gegeben. Wir haben das bewacht. Die Militärangehörigen waren unterwegs und wir haben immer geschaut, wer kommt um sie vorwarnen zu können. Das war auch eine Gefahr für uns, weil ich und meine Frau hätten auch erschossen werden können. Mich hätte man auf jeden Fall mitgenommen und erschossen. Es gab Schusswechsel. Man konnte die Situation nicht vorausahnen.
VR: Ihre Frau hat in ihrem Asylverfahren angegeben, Sie seien im Sommer 2002 verschwunden, Sie selber geben an, es sei 2003 gewesen. Wie können Sie diesen Widerspruch erklären?
BF: Es gab so einen Vorfall. Meine Familie ist 2003 weggefahren. Ich wurde einmal mitgenommen. Ich und meine drei Bruder wurden mitgenommen. Ich und einer meiner Brüder wurden nach zwei Stunden freigelassen und zwei andere Brüder, der zweite und der sechste in der Folge wurden ca. eine Woche festgehalten. Ich persönlich habe sie dann freigekauft. Meine Frau hat das verwechselt. Das war dieser Vorfall, den sie erzählt hat. Es war damals so, dass man für die Freilassung meiner Brüder zunächst Geld und dann Waffen gefordert hat. Dann haben sie gesagt, dass ich mein Auto nehmen solle, und ich habe mich aufgemacht, um Waffen zu finden. Wir sind mit dem Oberleutnant gefahren und er hat Waffen bei den Tschetschenen bei Zivilpersonen gekauft für das Geld, das ich ihm gegeben habe. Die Gegenparteien haben gemeinsam die Menschen umgebracht. Sie haben zusammengearbeitet. Sie haben die Waffen verkauft und gekauft. Diesen Vorfall hat meine Frau wohl gemeint, als sie das Jahr 2002 erwähnt hat. Sie sind ja 2003 weggefahren. Da wurde ich das zweite Mal mitgenommen. Damals wurde ich 2002 am gleichen Tag freigelassen, nach zwei Stunden, und es gab noch einen anderen Vorfall. Man hat von mir vorher noch Geld gefordert und das habe ich ihnen nicht gegeben.
VR: War das 2002?
BF: Das weiß ich nicht. Aber das war noch, als meine Frau dort war. Wann das war, weiß ich nicht. Man wollte mich mitnehmen. Das ist jetzt eine lustige Geschichte. Man hat mir gesagt, dass ich entweder Geld oder eine Waffe abgeben soll, da man mich sonst festnehmen wird. Entweder 3000 oder ein Sturmgewehr hat man gefordert. 3.000,-- hat damals ca. ein Sturmgewehr gekostet. Zum Schluss war es so, meine Mutter kam, alle Soldaten kamen von der einen Seite der Straßen und von der anderen Seite der Straße und versammleten sich bei uns im Hof und die zwei gingen nicht weg. Einer war der Leiter der Kriminalpolizei und dann sagten sie, Gibt mir zumindest ein Huhn und meine Frau hat ihnen dann ein Huhn gegeben und sie sind dann weggegangen.
VR: Welche konkreten Vorfälle gab es noch, nachdem Ihre Familie den Herkunftsstaat verlassen hat?
BF: 2005 im Winter, ich habe mich mit Metall beschäftigt, ich habe Metall gekauft und verkauft und dann kamen die Leute in der Nacht. Ich lebte allein. Vielleicht war das um zwei oder drei Uhr in der Früh.
VR: Wo haben Sie damals gelebt?
BF: Bei mir Zuhause in XXXX im Familienhaus.BF: Bei mir Zuhause in römisch 40 im Familienhaus.
VR: Wenn Sie sagen, Leute, welche Leute waren das?
BF: Militärangehörige, maskiert. Sie haben geklopft. Ich meine, das Licht war eingeschaltet. Das waren zwei Zimmer, gegenüberliegende Zimmer. Ich habe die Tür aufgemacht. Dort ist das vorgefallen, was normalerweise bei solchen Angelegenheite4n passiert. Ich habe das schon alles beschrieben.
VR: Was ist damals passiert?
BF: Was kann passieren, wenn Banditen kommen, um Geld zu holen.
VR: Was ist Ihnen konkret passiert?
BF: Man hat mich geschlagen, man hat mir die Hände gefesselt, man hat mir einen Sack über den Kopf gestülpt, man hat mich nach Geld gefragt und ich fragte, welches Geld. Dann sagte ich, wo das Geld ist.
VR: Warum wolle man gerade von Ihnen Geld haben? Gab es einen bestimmten Grund dafür?
BF: Damals, als man mich das erste Mal 2003 mitgenommen hat, hat man mir den sowjetischen Pass im Dezember zurückgebracht. 2003 wurde ich ja mitgenommen. Da ist meine Familie mitgenommen. Damals wurde mir der Pass abgenommen und diesen Pass hat man mir im Dezember 2005 zurückgegeben. Mein Haus, wir lebten dort, und das war eine Asphaltstraße. Auf der einen Seite waren Häuser und auf der anderen Seite gab es unbebautes Ödland, ca 100 m breit und vielleicht 1 km lang. Im Dorf gab es so eine Stelle gegenüber meines Hauses, wo Metall abgelegt wurde. Dort war eine große Ablagestelle. Irgendwo, wenn Metall abgelegt wird, sieht man da, da ist auch Geld vorhanden. Die Militärangehörigen, ich glaube, wissen Sie wie das ist, werden alle alle 3 bis 6 Monate abgewechselt. Das sind Söldner, weil die normalen Soldaten dienen ja nur zwei Jahre und die nicht. Das sind keine gewöhnlichen Soldaten. Das waren 30 bis 40-jährige Männer. Das waren Söldner, Zeitsoldaten. Das System war damals so, zwei oder drei Mal am Tag gab es Säuberungsaktionen und wenn die Leute nach Hause gekommen sind, dann haben sie schon gesehen, was zu holen ist und in der Nähe von unserer Kommandantur - die Leute von der Kommandantur haben bei mir auch Ersatzteile gekauft für die Fahrzeuge die sie hatten. Ich wusste ja nicht wer kommt, das war in der Nacht, ich wusste nicht, waren das Leute von der Kommandantur oder andere. Sie haben mir meinen Pass, der mir 2003 abgenommen wurde, gebracht. Man hat mir den Pass zurückgegeben.
BR: Im Winter 2005 bei diesem Vorfall, den Sie erzählt haben, haben Sie dann Geld an diese Leute gegeben, die bei Ihnen eingedrungen sind?Bundesrat:, Im Winter 2005 bei diesem Vorfall, den Sie erzählt haben, haben Sie dann Geld an diese Leute gegeben, die bei Ihnen eingedrungen sind?
BF: Ja.
BR: Wieviel Geld?Bundesrat:, Wieviel Geld?
BF: 150.000,- ich habe ihnen das Geld nicht gegeben. Sie hatten es sich selbst genommen. In der Tasche hatte ich Geld, dann hatte ich auch im Schrank entweder unter dem Buch oder in Büchern Geld aufbewahrt.
BR: Woher hatten Sie so viel Geld?Bundesrat:, Woher hatten Sie so viel Geld?
BF: Ich habe schon gesagt, dass ich Metall gekauft und verkauft habe.
BR: Das war erspartes Geld?Bundesrat:, Das war erspartes Geld?
BF: Ich habe altes Metall bei der Bevölkerung gekauft und dann kamen die Leute zu mir und haben das gekauft und haben das dann auch nach Russland gebracht, nach Slipzowsk. Manchmal habe ich Metall auch selbst dorthin gebracht.
VR: Gab es noch weitere Vorfälle?
BF: 2007 kamen wieder die Leute zu mir. Das Bild war das Gleiche. Damals hat man glaube ich, 71.000,-- genommen, aber ich weiß es nicht mehr genau.
BR: Woher war dieses Geld?Bundesrat:, Woher war dieses Geld?
BF: Das war auch aus dem Verkauf. Ich habe ja nicht nur mit Metall gehandelt sondern auch mit Ersatzteilen. 2006 habe ich noch gearbeitet. Damals habe ich Zuhause Renovierungen durchgeführt. Wir haben Häuser übernommen und sie vollständig renoviert. Das war ein neunstöckiges Geäbude im Zentrum der Stadt. Ca. zwei Monate lang habe ich dort gearbeitet. Das Geld stammte auch von dort.
BR: Welche Leute sind 2007 gekommen und wie viele? Erinnern Sie sich bitte.Bundesrat:, Welche Leute sind 2007 gekommen und wie viele? Erinnern Sie sich bitte.
BF: Ich glaube, 5 Personen sind reingekommen, aber ich habe auch Leute auf der Straße gesehen. Die kamen rein und habe gl3eich gesagt, dass ich mich umdrehen soll, Das war immer das gleiche Bild, das erste, das zweite Mal und das 3. Mal. Es hat gleich ausgeschaut. Jedesmal musste ich den Rücken zu ihnen drehen. Ich wurde an den Händen gefesselt. Das zweite und das dritte Mal hat man mich gefragt, wie viel Geld habe ich schon wieder. Jedes Mal wurde ich geschlagen.
BR: Sie haben trotzdem weiterhin das Geld Zuhause aufbewahrt?Bundesrat:, Sie haben trotzdem weiterhin das Geld Zuhause aufbewahrt?
BF: Ja, ich meine, zu mir wurde das Metall tagsüber und in der Nacht gebracht. Ich meine es, es gab Geräte ioder Fahrzeuge die kaputt waren, es waren Tore, die kaputt geworden sind, das waren alles Metallquellen.
BR: Das heißt, zusammengefasst, sind Leute gekommen, die gewusst haben offenbar, dass Sie Geld Zuhause haben und dieses Geld mit Gewalt von Ihnen wegnehmen wollten. Habe ich das richtig verstanden?Bundesrat:, Das heißt, zusammengefasst, sind Leute gekommen, die gewusst haben offenbar, dass Sie Geld Zuhause haben und dieses Geld mit Gewalt von Ihnen wegnehmen wollten. Habe ich das richtig verstanden?
BF: Ich meine, wenn man mich umbringen hätte wollen, hätte man mich gleich umgebracht.
BR: Das Ziel war aber, von Ihnen Geld zu bekommen?Bundesrat:, Das Ziel war aber, von Ihnen Geld zu bekommen?
VR: Das Ziel war Bereicherung?
BF: Ich hätte sonst keine andere Erklärung dafür.
VR: Gab es dann noch einen Vorfall?
BF: Ja, 2010. Das war am 19. Juni 2010. Das Bild war analog. Es ist gleich abgelaufen. Damals hat man mir 73.000,-- weggenommen.
BR: Und Sie sind wieder geschlagen worden?Bundesrat:, Und Sie sind wieder geschlagen worden?
BF: Ich meine, nicht so wie das erste und zweite Mal aber jedenfalls schon.
BR: Mit den Händen, können Sie sich erinnern?Bundesrat:, Mit den Händen, können Sie sich erinnern?
BF: Mit den Händen und Füßen getreten und mit einer Plastikflasche geschlagen, die gefüllt war.
BR: Sie haben die Vermutung geäußert, es sind dieselben Männer wieder gewesen ist das so?Bundesrat:, Sie haben die Vermutung geäußert, es sind dieselben Männer wieder gewesen ist das so?
BF: Wer hätte das sonst sein können. Alle Personen waren von der gleichen Gruppe. Der letzte Vorfall war am 10. oder 11. Ich glaube am 11. August 2010 war das. Es kamen Leute zu mir und sagten, dass sie nach Hause fahren und sie werden mich nicht mehr terrorisieren. Ich sollte ihnen zwei Stetschkin-Pistolen schenken oder zwei automatische Gewehre, weil sie nach Hause fahren. Kurz gesagt sagte sich, woher sollte ich das nehmen und sie sagten, wenn nicht, dann wirst du beseitigt.
VR: Dieser Vorfall war 2010?
BF: Ja, am nächsten Tag fuhr ich von Zuhause weg.
BR: Fürchten Sie sich jetzt immer noch von solchen Vorfällen. Sie haben angegeben, es sind Zeitsoldaten gewesen und es ist nicht anzunehmen, dass sie sich noch dort befinden.Bundesrat:, Fürchten Sie sich jetzt immer noch von solchen Vorfällen. Sie haben angegeben, es sind Zeitsoldaten gewesen und es ist nicht anzunehmen, dass sie sich noch dort befinden.
BF: Wissen Sie, die Söldner kommen nach Tschetschenien. Sie bereichern sich durch Gold und Geld, dann kommen die nächsten, um die gleichen Bereicherungen vorzunehmen und nach demselben Muster vorzugehen.
BR: Haben Sie einen Anhaltspunkt, dass ausgerechnet Sie wieder Opfer eines Raubes werden sollten?Bundesrat:, Haben Sie einen Anhaltspunkt, dass ausgerechnet Sie wieder Opfer eines Raubes werden sollten?
BF: Das betraf nicht nur mich es wurden auch andere beraubt. Ich hatte noch Glück im Unglück. Anderen ist es noch schlimmer ergangen. Vielleicht weil ich schon älter bin. Wenn ich jünger bin, wäre ich vielleicht gar nicht mehr am Leben. Sie haben mir damals gesagt, wenn ich die Waffen nicht bereitstelle, werden sie mich zusammen mit dem Haus verbrennen.
VR: Sind Sie gesund oder leiden Sie an irgendwelchen schweren Erkrankungen?
BF: Man hat mir vorgeschlagen, hier eine Operation der Leiste durchzuführen. Ich kann mich noch nicht entscheiden. Ich habe Angst.
VR: Gehen Sie hier in Österreich einer Beschäftigung nach? Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich bekomme von der Caritas 290,-- Euro, 110 für die Wohnung und 180,-- für das andere. Ich würde gerne arbeiten. Ich würde jede Arbeit annehmen. Ich kenne mich bei so vielen Sachen aus. Ich bin Fachmann in vielen Bereichen. Beim Bau kenn ich mich aus. Ich bin Fahrer, habe den Führerschein - alle Gruppe.
BR: Haben Sie irgendeine Arbeit in Aussicht, eine konkrete Beschäftigung? Haben Sie jemanden, der Sie einstellen würde?Bundesrat:, Haben Sie irgendeine Arbeit in Aussicht, eine konkrete Beschäftigung? Haben Sie jemanden, der Sie einstellen würde?
BF: Ich habe mich an viele gewandt. Bei uns gibt es an der Ecke ein Geschäft und die haben ein Auto und der Besitzer sagte, dass er mich gleich zur Arbeit aufnehmen wird, wenn ich eine Arbeitsbewiligung haben werde.
BR: Können Sie gut genug Deutsch?Bundesrat:, Können Sie gut genug Deutsch?
BF: Ich habe nur einen Kurs abgeschlossen aber irgendwann im November wird es noch einen Kurs geben.
VR: haben Sie einen Beleg für den Kurs?
BF legt eine Bestätigung vor, wird als Beilage ./A in Kopie zum Akt genommen.
BF legt weiters vor eine Heiratsurkunde im Original mit Übersetzung. Wird in Kopie als Beilage ./B zum Akt genommen. BF legt weiters vor ein Empfehlungsschreiben, wie als Beilage ./C zum Akt genommen.
BR: Verstehen Sie mich auf Deutsch?Bundesrat:, Verstehen Sie mich auf Deutsch?
BF: Das Wesentliche schon.
BR: Wenn Sie von mir eine Arbeit wollten, was würden Sie mich fragen?Bundesrat:, Wenn Sie von mir eine Arbeit wollten, was würden Sie mich fragen?
Der im Saal anwesende Sohn gibt an, dass er nicht so gut deutsch sprechen kann.
BF: Viele hätten mich angenommen, wenn ich eine Arbeitsbewilligung habe. Ich bin interessiert daran Deutsch zu sprechen, aber ich habe so ein Gefühl der unbestimmten Zukunft in mir. Die Lage ist so, meine Familie hat einen positiven Bescheid und ich habe eine Ablehnung bekommen.
BR: Ihre Familie hat sie in den letzten Jahren auch nicht viel gesehen, bevor Sie hierhergekommen sind. In dieser Zeit haben Sie nicht einmal versucht herauszufinden, wo sie sich befinden. Das ist etwas, was ich nicht wirklich nachvollziehen kann.Bundesrat:, Ihre Familie hat sie in den letzten Jahren auch nicht viel gesehen, bevor Sie hierhergekommen sind. In dieser Zeit haben Sie nicht einmal versucht herauszufinden, wo sie sich befinden. Das ist etwas, was ich nicht wirklich nachvollziehen kann.
BF: Wissen Sie, die Tschetschenen versuchen sich diesbezüglich als Männer sehr stark zu zeigen. Wir wollen keine inneren Schwächen zeigen. Hin und wieder muss man das auch zugeben. Ich kenne ja meine Frau. Sie ist eine starke Frau. Bei uns ist es so gewesen meine Kinder waren immer sauber. Sie hat sich immer sehr ordentlich um die Kinder gekümmert. Ich wollte mich meiner Frau nicht so zeigen. Das war so eine Beleidigung. Ich kann das gar nicht erklären.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
Mit der Ladung übermittelte Länderfeststellungen zur Russischen Föderation
Es wird keine Stellungnahme erstattet.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht."
Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt sowie auf Grundlage der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt als Zeugin, der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Dokumente, insbesondere der von ihm vorgelegten notariell beglaubigten Heiratsurkunde vom XXXX über die erfolgte Eheschließung am selben Tag, auch in Übersetzung in die deutsche Sprache im Akt des Bundesasylamtes aufliegend, weiters auf Grundlage der Beschwerde vom 25.10.2011 sowie einer Beschwerdeergänzungen des Beschwerdeführers vom 28.11.2011 und der diesbezüglichen Übersetzung in die deutsche Sprache, einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 19.07.2012, weiters auf Grundlage des Scheidungsbeschlusses des BG XXXX sowie insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.11.2012 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt sowie auf Grundlage der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt als Zeugin, der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Dokumente, insbesondere der von ihm vorgelegten notariell beglaubigten Heiratsurkunde vom römisch 40 über die erfolgte Eheschließung am selben Tag, auch in Übersetzung in die deutsche Sprache im Akt des Bundesasylamtes aufliegend, weiters auf Grundlage der Beschwerde vom 25.10.2011 sowie einer Beschwerdeergänzungen des Beschwerdeführers vom 28.11.2011 und der diesbezüglichen Übersetzung in die deutsche Sprache, einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 19.07.2012, weiters auf Grundlage des Scheidungsbeschlusses des BG römisch 40 sowie insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.11.2012 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien und führt den im Spruch angeführten Namen. Er wurde am 11.01.2011 durch Österreich von Litauen auf Grundlage der Dublin II-VO wegen des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich Familienangehörige, die in Österreich Asyl erhalten haben, hat, übernommen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der nunmehr mit Scheidungsbeschluss des BG XXXX geschiedene ehemalige Ehemann von XXXX ist. Diese Ehe wurde am XXXX vor der Standesamtsabteilung für den XXXX geschlossen. Der ehemaligen Ehefrau wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 257.044/0-III/09/05, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß 12 AsylG 1997 festgestellt, dass der ehemaligen Ehefrau damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der nunmehr mit Scheidungsbeschluss des BG römisch 40 geschiedene ehemalige Ehemann von römisch 40 ist. Diese Ehe wurde am römisch 40 vor der Standesamtsabteilung für den römisch 40 geschlossen. Der ehemaligen Ehefrau wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 257.044/0-III/09/05, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß 12 AsylG 1997 festgestellt, dass der ehemaligen Ehefrau damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführer ist der Vater der gemeinsamen teilweise noch minderjährigen Kinder XXXX. Auch diesen Kindern wurde mit rechtskräftigen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß 12 AsylG 1997 festgestellt, dass den Kindern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer ist der Vater der gemeinsamen teilweise noch minderjährigen Kinder römisch 40 . Auch diesen Kindern wurde mit rechtskräftigen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß 12 AsylG 1997 festgestellt, dass den Kindern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2003 in Tschetschenien an einem Kontrollposten angehalten und auf Grund des Umstandes, dass er einen alten sowjetischen Pass mit sich führte, festgenommen und in der Folge etwa einen Monat in einem Erdloch festgehalten und misshandelt. Nach der Freilassung waren seine damalige Ehefrau und seine Kinder aus der Russischen Föderation ausgereist. Fluchtauslösend war aber nicht dieser Vorfall; der Beschwerdeführer verblieb im Herkunftsstaat. Ausschlaggebend für das Verlassen des Herkunftsstaates war vielmehr der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005, 2007 und schließlich im Juni und August 2010 immer nach dem gleichen Muster von maskierten russischen Zeitsoldaten jeweils in der Nacht aufgesucht, geschlagen und ihm in Bereicherungsabsicht jeweils höhere Geldbeträge abgenötigt wurden. Im August 2010 wurde der Beschwerdeführer schließlich aufgefordert, den Militärangehörigen zwei Pistolen oder zwei automatische Gewehre zu besorgen, dies unter der Androhung, man werde ihn beseitigen, wenn er dies nicht tue. Der Beschwerdeführer entschloss sich in der Folge, den Herkunftsstaat zu verlassen, um diesen sich immer wieder wiederholenden Raubüberfällen und der damit einhergehenden Bedrohung seiner körperlichen Integrität künftig zu entgehen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer deshalb diesen Übergriffen in den Jahren 2005, 2007 und 2010 ausgesetzt war, weil man ihm eine anti-tschetschenische Gesinnung unterstellt oder die Unterstützung von Widerstandkämpfern unterstellt hätte. Das Motiv dieser Übergriffe lag in rein krimineller Bereicherungsabsicht.
Zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, wird festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, )
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Zivilbevölkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)
Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
Schwächung der Rebellenbewegung
Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Rückkehrer
Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)
Frauen und Kinder
Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Soziale Lage der Kinder
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
Wehrersatzdienst
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist
(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Inguschetien:
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27; Amnesty International, Annual Report 2012)
Dagestan:
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
Seit dem 15. März 2012 sind mindestens 30.000 Soldaten des russischen Innenministeriums aus Tschetschenien und anderen Gebieten Russlands nach Dagestan verlegt worden.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)
Diese Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer zusammen mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.11.2012 übermittelt. Im Rahmen dieser Verhandlung trat der Beschwerdeführer diesen Länderfeststellungen nicht entgegen.
Die Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten, in Kopie im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden russischen Inlands- sowie Auslandsreisepass. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus.
Die Feststellung, dass der ehemaligen - nunmehr mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX geschiedenen - Ehefrau XXXX in Österreich Asyl gewährt wurde, gründet sich auf den diesbezüglichen, im Akt der ehemaligen Ehefrau aufliegenden Bescheid des (vormaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 257.044/0-III/09/05 und den Bezug habenden Verwaltungsakt. Dem diesbezüglichen Antrag des Bundesasylamtes auf Wiederaufnahme des bezüglich der ehemaligen Ehefrau rechtskräftig mit Gewährung von Asyl abgeschlossenen Verfahrens vom 14.10.2011 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.09.2012, GZ. D19 257044-2/2011/3E, nicht stattgegeben. Selbiges gilt in Bezug auf die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und der ehemaligen Ehefrau.Die Feststellung, dass der ehemaligen - nunmehr mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 geschiedenen - Ehefrau römisch 40 in Österreich Asyl gewährt wurde, gründet sich auf den diesbezüglichen, im Akt der ehemaligen Ehefrau aufliegenden Bescheid des (vormaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, Zl. 257.044/0-III/09/05 und den Bezug habenden Verwaltungsakt. Dem diesbezüglichen Antrag des Bundesasylamtes auf Wiederaufnahme des bezüglich der ehemaligen Ehefrau rechtskräftig mit Gewährung von Asyl abgeschlossenen Verfahrens vom 14.10.2011 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.09.2012, GZ. D19 257044-2/2011/3E, nicht stattgegeben. Selbiges gilt in Bezug auf die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und der ehemaligen Ehefrau.
Was nun die Frage des vormaligen Bestehens dieser Ehe - das Bundesasylamt stellte das Bestehen einer Ehe in Abrede und konzentrierte seine beweiswürdigenden Ausführungen unter anderem maßgeblich auf das Nichtvorliegen dieser Ehe und eine davon abgeleitete Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens - betrifft, so ist nun darauf hinzuweisen, dass es im Hinblick auf zeitliche Aspekte und Details im Ablauf der Schilderungen über die Verehelichung nach moslemischem Ritus sowie im Hinblick auf die standesamtliche Eheschließung in der Tat zu Widersprüchen bzw. Unschärfen im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau gekommen ist. Allerdings kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Eheschließung im XXXX erfolgte und die Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau am 15.03.2011, sohin fast 20 Jahre später, stattfanden. Im Hinblick auf diese zeitliche Dimension erscheinen unscharfe bzw. lückenhafte Erinnerungen, insbesondere des Beschwerdeführers - selbst unter Außerachtlassung der Erklärung des Beschwerdeführers, er sei damals "ein Trinker" gewesen, durchaus möglich. Auch sind die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.07.2012, die Widersprüche würden nur scheinbar vorliegen, natürlich seien bei einer Hochzeit immer viele Leute dabei, aber bei dem bestimmten Heiratsritual sei nur eine bestimmte Zahl von Leuten dabei, seine Ehefrau und er hätten einfach von etwas anderem gesprochen, nicht völlig unplausibel. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bereits aus Litauen unter Nennung konkreter Familienangehöriger um die Zusammenführung mit der Familie in Österreich bemüht hat und im Übrigen auch in der Lage war, die Namen und Geburtsdaten der fünf Kinder anzugeben, kann jedenfalls nicht gegen das Vorliegen einer Ehe und eines jedenfalls einmal bestanden habenden Familienlebens ins Treffen geführt werden. Letztlich lebten der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau ihrem Vorbringen zufolge, bestätigt durch eingeholte ZMR-Auszüge, auch in Österreich ursprünglich in einem gemeinsamen Haushalt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung können die vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Widersprüche bzw. Unschärfen im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu den Umständen der Eheschließung nicht geeignet sein, die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegte notariell beglaubigte Heiratsurkunde vom XXXX mit dem Argument, diese möge zwar möglicherweise echt, jedoch inhaltlich nicht richtig sein, zu entkräften. Der Asylgerichtshof sieht daher nach derzeitigem Kenntnisstand auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und Dokumente derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, den Umstand einer im Jahr XXXX rechtswirksam geschlossenen Ehe - wenn auch eine zwischenzeitliche jahrelange Trennung erfolgt sein mag - in Zweifel zu ziehen.Was nun die Frage des vormaligen Bestehens dieser Ehe - das Bundesasylamt stellte das Bestehen einer Ehe in Abrede und konzentrierte seine beweiswürdigenden Ausführungen unter anderem maßgeblich auf das Nichtvorliegen dieser Ehe und eine davon abgeleitete Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens - betrifft, so ist nun darauf hinzuweisen, dass es im Hinblick auf zeitliche Aspekte und Details im Ablauf der Schilderungen über die Verehelichung nach moslemischem Ritus sowie im Hinblick auf die standesamtliche Eheschließung in der Tat zu Widersprüchen bzw. Unschärfen im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau gekommen ist. Allerdings kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Eheschließung im römisch 40 erfolgte und die Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau am 15.03.2011, sohin fast 20 Jahre später, stattfanden. Im Hinblick auf diese zeitliche Dimension erscheinen unscharfe bzw. lückenhafte Erinnerungen, insbesondere des Beschwerdeführers - selbst unter Außerachtlassung der Erklärung des Beschwerdeführers, er sei damals "ein Trinker" gewesen, durchaus möglich. Auch sind die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.07.2012, die Widersprüche würden nur scheinbar vorliegen, natürlich seien bei einer Hochzeit immer viele Leute dabei, aber bei dem bestimmten Heiratsritual sei nur eine bestimmte Zahl von Leuten dabei, seine Ehefrau und er hätten einfach von etwas anderem gesprochen, nicht völlig unplausibel. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bereits aus Litauen unter Nennung konkreter Familienangehöriger um die Zusammenführung mit der Familie in Österreich bemüht hat und im Übrigen auch in der Lage war, die Namen und Geburtsdaten der fünf Kinder anzugeben, kann jedenfalls nicht gegen das Vorliegen einer Ehe und eines jedenfalls einmal bestanden habenden Familienlebens ins Treffen geführt werden. Letztlich lebten der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau ihrem Vorbringen zufolge, bestätigt durch eingeholte ZMR-Auszüge, auch in Österreich ursprünglich in einem gemeinsamen Haushalt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung können die vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Widersprüche bzw. Unschärfen im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu den Umständen der Eheschließung nicht geeignet sein, die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegte notariell beglaubigte Heiratsurkunde vom römisch 40 mit dem Argument, diese möge zwar möglicherweise echt, jedoch inhaltlich nicht richtig sein, zu entkräften. Der Asylgerichtshof sieht daher nach derzeitigem Kenntnisstand auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und Dokumente derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, den Umstand einer im Jahr römisch 40 rechtswirksam geschlossenen Ehe - wenn auch eine zwischenzeitliche jahrelange Trennung erfolgt sein mag - in Zweifel zu ziehen.
Insofern das Bundesasylamt aus dem Umstand, dass in den Geburtsurkunden der Kinder nicht der Nachname des Beschwerdeführers, sondern der seiner ehemaligen Ehefrau angeführt ist und als Vater jeweils der Name "XXXX" angeführt ist, abzuleiten scheint, dass es sich hierbei nicht um die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau handeln könnte, was vom Bundesasylamt offenbar - ohne dies konkret anzusprechen - auch als Indiz für das Nichtbestehen einer ehelichen Gemeinschaft gewertet werden könnte, so ist diesbezüglich anzumerken, dass - abgesehen davon, dass der Vorname in den Geburtsurkunden dem Vornamen des Beschwerdeführers entspricht - die diesbezügliche Erklärung der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes nicht anwesend gewesen, sie hätte für die Eintragung des Namens des Vaters dessen Reisepass benötigt, den sie nicht bei sich gehabt habe, daher sei schließlich ihr Name anstelle des Nachnamens des Vaters eingetragen worden, zwar nicht zwingend, aber doch möglich erscheint. Ganz abgesehen davon hätte das Bundesasylamt, hätte es tatsächlich ausreichend berechtigte Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers und damit verbunden an der Ehe mit der asylberechtigten XXXX gehabt, entsprechend der Bestimmung des § 18 Abs. 2 AsylG 2005 die Möglichkeit bzw. Verpflichtung gehabt, dem Beschwerdeführer die Vornahme einer DNA-Analyse zum Nachweis des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses zu ermöglichen. Diesbezüglich wurde die ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.03.2011 vom Bundesasylamt dahingehend belehrt, dass im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben zu der Vaterschaft und Heirat das Bundesasylamt beabsichtige, soweit erforderlich, die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers zu beauftragen, eine DNA-Analyse betreffend die Vaterschaft des Beschwerdeführers durchführen zu lassen. Diese müsse auf Kosten der Ehefrau des Beschwerdeführers und nach den vom Bundesasylamt bekanntgegebenen Methoden erfolgen. Sollten die Angaben des Beschwerdeführers und der Ehefrau bestätigt werden, würden ihnen die Kosten refundiert. Diese Beauftragung durch das Bundesasylamt bzw. die Ermöglichung des Nachweises des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Kindern durch das Bundesasylamt erfolgte jedoch - entgegen dieser Belehrung - nicht. Hätte das Bundesasylamt daher ausreichend berechtigte Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers - und damit im Zusammenhang stehend auch an dem Bestehen der Ehe zur Ehefrau - gehabt - der Asylgerichtshof sieht diese Zweifel nach derzeitigem Kenntnisstand auf Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und Dokumente nicht als ausreichend berechtigt an -, so hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen gehabt und ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mitzuteilen gehabt, dass es ihm nicht gelungen sei, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis zu den Kindern, welches auch ein maßgebliches Indiz für das Bestehen der ehelichen Gemeinschaft mit der Kindesmutter gewesen wäre, nachzuweisen. Der Asylgerichtshof geht jedenfalls auf Grundlage der dargestellten Gründe davon aus, dass es sich bei den fünf in Österreich asylberechtigten - teilweise noch minderjährigen - Kindern um die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers handelt.Insofern das Bundesasylamt aus dem Umstand, dass in den Geburtsurkunden der Kinder nicht der Nachname des Beschwerdeführers, sondern der seiner ehemaligen Ehefrau angeführt ist und als Vater jeweils der Name "XXXX" angeführt ist, abzuleiten scheint, dass es sich hierbei nicht um die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau handeln könnte, was vom Bundesasylamt offenbar - ohne dies konkret anzusprechen - auch als Indiz für das Nichtbestehen einer ehelichen Gemeinschaft gewertet werden könnte, so ist diesbezüglich anzumerken, dass - abgesehen davon, dass der Vorname in den Geburtsurkunden dem Vornamen des Beschwerdeführers entspricht - die diesbezügliche Erklärung der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes nicht anwesend gewesen, sie hätte für die Eintragung des Namens des Vaters dessen Reisepass benötigt, den sie nicht bei sich gehabt habe, daher sei schließlich ihr Name anstelle des Nachnamens des Vaters eingetragen worden, zwar nicht zwingend, aber doch möglich erscheint. Ganz abgesehen davon hätte das Bundesasylamt, hätte es tatsächlich ausreichend berechtigte Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers und damit verbunden an der Ehe mit der asylberechtigten römisch 40 gehabt, entsprechend der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 die Möglichkeit bzw. Verpflichtung gehabt, dem Beschwerdeführer die Vornahme einer DNA-Analyse zum Nachweis des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses zu ermöglichen. Diesbezüglich wurde die ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.03.2011 vom Bundesasylamt dahingehend belehrt, dass im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben zu der Vaterschaft und Heirat das Bundesasylamt beabsichtige, soweit erforderlich, die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers zu beauftragen, eine DNA-Analyse betreffend die Vaterschaft des Beschwerdeführers durchführen zu lassen. Diese müsse auf Kosten der Ehefrau des Beschwerdeführers und nach den vom Bundesasylamt bekanntgegebenen Methoden erfolgen. Sollten die Angaben des Beschwerdeführers und der Ehefrau bestätigt werden, würden ihnen die Kosten refundiert. Diese Beauftragung durch das Bundesasylamt bzw. die Ermöglichung des Nachweises des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Kindern durch das Bundesasylamt erfolgte jedoch - entgegen dieser Belehrung - nicht. Hätte das Bundesasylamt daher ausreichend berechtigte Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers - und damit im Zusammenhang stehend auch an dem Bestehen der Ehe zur Ehefrau - gehabt - der Asylgerichtshof sieht diese Zweifel nach derzeitigem Kenntnisstand auf Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und Dokumente nicht als ausreichend berechtigt an -, so hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen gehabt und ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mitzuteilen gehabt, dass es ihm nicht gelungen sei, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis zu den Kindern, welches auch ein maßgebliches Indiz für das Bestehen der ehelichen Gemeinschaft mit der Kindesmutter gewesen wäre, nachzuweisen. Der Asylgerichtshof geht jedenfalls auf Grundlage der dargestellten Gründe davon aus, dass es sich bei den fünf in Österreich asylberechtigten - teilweise noch minderjährigen - Kindern um die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers handelt.
Am 12.09.2012 wurde - wie bereits erwähnt - dem Asylgerichtshof schließlich ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX über die Scheidung im Einvernehmen vom XXXX, zur Kenntnis gebracht. Auch diese nunmehrige gerichtlich beurkundete Scheidung der Ehe bestätigt im Übrigen, dass die Ehe - entgegen der vom Bundesasylamt vertretenen Ansicht - bestanden hat, da ansonsten schon aus Sicht des Beschwerdeführers und seiner vormaligen Ehefrau der Aufwand einer Scheidung wohl nicht erforderlich gewesen wäre.Am 12.09.2012 wurde - wie bereits erwähnt - dem Asylgerichtshof schließlich ein Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 über die Scheidung im Einvernehmen vom römisch 40 , zur Kenntnis gebracht. Auch diese nunmehrige gerichtlich beurkundete Scheidung der Ehe bestätigt im Übrigen, dass die Ehe - entgegen der vom Bundesasylamt vertretenen Ansicht - bestanden hat, da ansonsten schon aus Sicht des Beschwerdeführers und seiner vormaligen Ehefrau der Aufwand einer Scheidung wohl nicht erforderlich gewesen wäre.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung können die vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Widersprüche bzw. Unschärfen im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner vormaligen Ehefrau zu den Umständen der Eheschließung nicht geeignet sein, die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegte notariell beglaubigte Heiratsurkunde vom XXXX mit dem Argument, diese möge zwar möglicherweise echt, jedoch inhaltlich nicht richtig sein, und das damit verbundene Faktum einer geschlossenen Ehe sowie den Umstand der Existenz gemeinsamer Kinder zu entkräften. Der Asylgerichtshof sieht daher nach derzeitigem Kenntnisstand auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und Dokumente derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, den Umstand einer im Jahr XXXX rechtswirksam geschlossenen Ehe sowie das Vorliegen eines ehemaligen Familienlebens (wenn auch eine zwischenzeitliche jahrelange Trennung und nunmehr die Scheidung erfolgt ist) - das Bundesasylamt stützt seine Ansicht, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers würde nicht den Tatsachen, insgesamt maßgeblich auch auf das Argument, diese Ehe habe gar nicht bestanden - ausreichend substantiiert in Zweifel zu ziehen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung können die vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Widersprüche bzw. Unschärfen im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner vormaligen Ehefrau zu den Umständen der Eheschließung nicht geeignet sein, die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegte notariell beglaubigte Heiratsurkunde vom römisch 40 mit dem Argument, diese möge zwar möglicherweise echt, jedoch inhaltlich nicht richtig sein, und das damit verbundene Faktum einer geschlossenen Ehe sowie den Umstand der Existenz gemeinsamer Kinder zu entkräften. Der Asylgerichtshof sieht daher nach derzeitigem Kenntnisstand auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und Dokumente derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, den Umstand einer im Jahr römisch 40 rechtswirksam geschlossenen Ehe sowie das Vorliegen eines ehemaligen Familienlebens (wenn auch eine zwischenzeitliche jahrelange Trennung und nunmehr die Scheidung erfolgt ist) - das Bundesasylamt stützt seine Ansicht, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers würde nicht den Tatsachen, insgesamt maßgeblich auch auf das Argument, diese Ehe habe gar nicht bestanden - ausreichend substantiiert in Zweifel zu ziehen.
Was nun die in einigen Punkten divergierenden Angaben des Beschwerdeführers und der nunmehr von ihm geschiedenen vormaligen Ehefrau zu den Fluchtgründen betrifft, so erscheinen diese in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht aufgetretenen Unschärfen insbesondere im Hinblick auf den zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum nicht als dermaßen eklatant und das Vorbringen des Beschwerdeführers zwingend wiederlegend, zumal der Beschwerdeführer diese in zeitlicher Hinsicht aufgetretenen Widersprüche im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof weitgehend plausibel mit einer Verwechslung seiner ehemaligen Ehefrau bezüglich eines näher dargestellten Vorfalles im Jahr 2002 zu erklären vermochte. Letztlich soll auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die asylberechtigte ehemalige Ehefrau in ihrem rechtskräftig positiv abgeschlossenen Asylverfahren auch eigenständige, nicht von ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann abgeleitete Fluchtgründe vorgebracht hat und (auch) diese der rechtskräftigen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den durchaus glaubwürdigen und detaillierten Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.11.2012, im Rahmen derer der Beschwerdeführer einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterlassen hat. Die Angaben des Beschwerdeführers erwiesen sich bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt, aber insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.11.2012, als widerspruchsfrei und sind mit den Feststellungen zur Situation in Tschetschenien in Einklang zu bringen. Auch vermochte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.11.2012 detailreich und überzeugend darzulegen. Ursprünglich im Detail aufgetretene Unschärfen in den Aussagen des Beschwerdeführers vermochte der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auszuräumen. Der Beschwerdeführer vermittelte in diesem Zusammenhang einen glaubwürdigen Eindruck und erweckte keineswegs den Eindruck, gleichsam nur erfundene oder auswendig gelernte Umstände anzugeben.
Letztlich war aber der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.11.2012, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass den Angaben des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.
Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, existieren keine Anhaltspunkte. Laut einem am 11.09.2012 vom Asylgerichtshof eingeholten Strafregisterauszug scheint im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung auf.
Auch liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens mit den Kindern, die in Österreich asylberechtigt sind, in einem anderen Staat möglich wäre, ebensowenig wie Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gegen die asylberechtigten Kinder ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig wäre.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Im vorliegenden Fall liegt kein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau vor. Auf Grundlage der mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX erfolgten Scheidung im Einvernehmen vom XXXX, liegt zum Entscheidungszeitpunkt keine aufrechte Ehe - und auch kein gemeinsamer Haushalt - mehr vor.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Im vorliegenden Fall liegt kein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau vor. Auf Grundlage der mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 erfolgten Scheidung im Einvernehmen vom römisch 40 , liegt zum Entscheidungszeitpunkt keine aufrechte Ehe - und auch kein gemeinsamer Haushalt - mehr vor.
Hingegen liegt aber ein Familienverfahren in Bezug auf die teilweise noch minderjährigen, in Österreich asylberechtigten Kinder vor. Der Beschwerdeführer ist Elternteil minderjähriger Kinder, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisegründe Glaubwürdigkeit zu. Jedoch ist es für die Gewährung des Status des Asylberechtigten notwendige Voraussetzung, dass die Verfolgungsgefahr ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat (vgl. dazu auch die bisherige Rechtsprechung; etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284, vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128 oder vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551, uva.). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben.Wie bereits oben ausgeführt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisegründe Glaubwürdigkeit zu. Jedoch ist es für die Gewährung des Status des Asylberechtigten notwendige Voraussetzung, dass die Verfolgungsgefahr ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat vergleiche dazu auch die bisherige Rechtsprechung; etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284, vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128 oder vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551, uva.). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, liegt das Motiv der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Überfälle in den Jahren 2005, 2007 und 2010 in krimineller Bereicherungsabsicht zeitverpflichteter russischer Militärangehöriger, was vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.11.2012 auf mehrfache Nachfrage bestätigt wurde, nicht aber etwa in der Unterstellung einer anti-tschetschenischen Gesinnung oder einer Unterstützung von Widerstandkämpfern oder in sonst einem der in der GFK genannten Gründe. Ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund wird damit daher nicht behauptet. Auch ist keine aktuelle Verfolgung im Zusammenhang mit einer einstmaligen Unterstützung von Widerstandskämpfern in den Jahren 2000 bis 2002 (mehr) ersichtlich und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
Daher liegt die Voraussetzung für die (eigenständige) Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Aus den dargelegten Gründen wäre die Beschwerde daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen; das als glaubhaft erkannte Vorbringen des Beschwerdeführers wäre aber jedenfalls im subsidiären Schutzbereich relevant.Daher liegt die Voraussetzung für die (eigenständige) Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Aus den dargelegten Gründen wäre die Beschwerde daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen; das als glaubhaft erkannte Vorbringen des Beschwerdeführers wäre aber jedenfalls im subsidiären Schutzbereich relevant.
Dennoch ist im Falle des Beschwerdeführers aber mit einer Asylgewährung vorzugehen, dies nämlich auf Grundlage der Bestimmungen des Familienverfahrens. Weil den Kindern des Beschwerdeführers nach deren Asylantragstellung am 16.02.2004 im Jahr 2006 Asyl nach § 7 AsylG 1997 und nicht nach den Bestimmungen über das Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 gewährt wurde, ist die Einschränkung der Bestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG 2005 nicht auf den gegenständlichen Fall anwendbar.Dennoch ist im Falle des Beschwerdeführers aber mit einer Asylgewährung vorzugehen, dies nämlich auf Grundlage der Bestimmungen des Familienverfahrens. Weil den Kindern des Beschwerdeführers nach deren Asylantragstellung am 16.02.2004 im Jahr 2006 Asyl nach Paragraph 7, AsylG 1997 und nicht nach den Bestimmungen über das Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 gewährt wurde, ist die Einschränkung der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 nicht auf den gegenständlichen Fall anwendbar.
Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, existieren keine Anhaltspunkte. Laut einem am 11.09.2012 vom Asylgerichtshof eingeholten Strafregisterauszug scheint im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung auf. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens mit den Kindern, die in Österreich asylberechtigt sind, in einem anderen Staat möglich wäre, ebensowenig wie Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gegen die asylberechtigten Kinder ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig wäre.
Gemäß § 34 Abs. 2 Asyl 2005 ist dem Beschwerdeführer daher der Status eines Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Asyl 2005 ist dem Beschwerdeführer daher der Status eines Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
28.01.2013