Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 425.757-1/2012/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, festgestellte Volljährigkeit, auch XXXX alias XXXX, StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.3.2012, Zl. 12 00.999-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit, auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.3.2012, Zl. 12 00.999-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und - laut eigener Aussage - ca. im Mai 2011 schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei auf dem Landweg nach Griechenland gereist, wo er sich nach eigenen Angaben insgesamt ca. 6 Monate aufgehalten hat. In weiterer Folge hat er sich - eigenen Angaben zufolge über Mazedonien und in weiterer Folge über unbekannte Route - auf dem Landweg zunächst nach Ungarn (kein diesbezüglicher Eurodac-Treffer) und von dort nach Österreich begeben. Am 23.1.2012 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Asylantragstellung gab der Asylwerber an, am XXXX geboren und daher minderjährig zu sein.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und - laut eigener Aussage - ca. im Mai 2011 schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei auf dem Landweg nach Griechenland gereist, wo er sich nach eigenen Angaben insgesamt ca. 6 Monate aufgehalten hat. In weiterer Folge hat er sich - eigenen Angaben zufolge über Mazedonien und in weiterer Folge über unbekannte Route - auf dem Landweg zunächst nach Ungarn (kein diesbezüglicher Eurodac-Treffer) und von dort nach Österreich begeben. Am 23.1.2012 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Asylantragstellung gab der Asylwerber an, am römisch 40 geboren und daher minderjährig zu sein.
Der Asylwerber wurde am 23.12.2012 in einem Kastenwagen zusammen mit weiteren 19 illegal reisenden Personen unmittelbar nach dem Grenzübertritt von Ungarn nach Österreich von der Polizei angehalten und festgenommen.
Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 25.1.2012 ersucht, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Im Rahmen dieses Aufnahmegesuchs hat das Bundesasylamt folgende Informationen erteilt:
"[...]Due to the common stoppage at the border crossing point Nickelsdorf and because of the statements of the facilitator, that he picked up the persons at the Serbian Hungarian border and travelled with them directly to Austria, it is clear to us that the persons illegaly entered into the territory of the Member States via Hungary coming from Serbia. Furthermore the statements are in line with common knowledge (it can be considered as conventional practice that illegal immigrants were transported from Subotica via Hungary to Austria. [...]"
In der Folge wurde seitens des Bundesasylamtes Dr. med. et. XXXX mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Alterseingrenzung des Asylwerbers beauftragt. Das sodann erstellte medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX basiert auf folgenden Befunden:In der Folge wurde seitens des Bundesasylamtes Dr. med. et. römisch 40 mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Alterseingrenzung des Asylwerbers beauftragt. Das sodann erstellte medizinische Sachverständigengutachten vom römisch 40 basiert auf folgenden Befunden:
Handröntgenbefund linksseits v. Röntgenordination/Institut für XXXX mit dem Ergebnis "Es zeigt sich ein Verknöcherungsstadium im Bereich der distalen Wachstumsfuge an der Ulna Stadium V und am Radius ebenfalls Stadium V..."Handröntgenbefund linksseits v. Röntgenordination/Institut für römisch 40 mit dem Ergebnis "Es zeigt sich ein Verknöcherungsstadium im Bereich der distalen Wachstumsfuge an der Ulna Stadium römisch fünf und am Radius ebenfalls Stadium römisch fünf..."
Dünnschicht-CT der Sternoclavikulargelenksregion bds v. Röntgenordination/Institut für XXXX mit dem Ergebnis: "...Es zeigt sich ein Verknöcherungsstadium IV im medialen Aspekt der Clavicula mit einer vollständigen Verknöcherung und einer nur mehr flau erkennbaren Wachstumsfuge..."Dünnschicht-CT der Sternoclavikulargelenksregion bds v. Röntgenordination/Institut für römisch 40 mit dem Ergebnis: "...Es zeigt sich ein Verknöcherungsstadium römisch vier im medialen Aspekt der Clavicula mit einer vollständigen Verknöcherung und einer nur mehr flau erkennbaren Wachstumsfuge..."
Zahnärztlicher Befund incl. Orthopantomogramm v. XXXX mit dem Ergebnis: "...Durchbruchstadien [der Weisheitszähne nach Olze]: 18 - 28D, 38A-B; Mineralisationsstadien [der Weisheitszähne nach Demirjian]: 18 - 28H, 38H, 38E-F, 48H..."Zahnärztlicher Befund incl. Orthopantomogramm v. römisch 40 mit dem Ergebnis: "...Durchbruchstadien [der Weisheitszähne nach Olze]: 18 - 28D, 38A-B; Mineralisationsstadien [der Weisheitszähne nach Demirjian]: 18 - 28H, 38H, 38E-F, 48H..."
Anamnese & körperliche Untersuchung durchgeführt v. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, v. XXXXAnamnese & körperliche Untersuchung durchgeführt v. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, v. römisch 40
Der beauftragte Sachverständige kommt in seinem zusammenfassenden Gutachten sodann zu folgendem Ergebnis:
"Die für die gegenständliche Begutachtung durchgeführte, standardisierte "multifaktorielle" Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung & radiologische Bildgebung bzw. fachärztliche Befundung) ergab für den Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt v. XXXX ein Mindestalter von 21,6 Jahren bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum den XXXX. [...] Damit befand er sich zum Zeitpunkt des Asylantrages v. 23.1.2012 beträchtlich jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres. In anderen Worten: Eine Minderjährigkeit des Antragstellers kann mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.""Die für die gegenständliche Begutachtung durchgeführte, standardisierte "multifaktorielle" Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung & radiologische Bildgebung bzw. fachärztliche Befundung) ergab für den Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt v. römisch 40 ein Mindestalter von 21,6 Jahren bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum den römisch 40 . [...] Damit befand er sich zum Zeitpunkt des Asylantrages v. 23.1.2012 beträchtlich jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres. In anderen Worten: Eine Minderjährigkeit des Antragstellers kann mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden."
Ungarn hat sich mit Schreiben vom 14.3.2012 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Ungarn hat sich mit Schreiben vom 14.3.2012 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor der EAST Ost am 21.3.2012 erklärte der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Konsultationen mit Ungarn eingeleitet worden seien und beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, dass er keine Fingerabdrücke in Ungarn abgegeben habe. Er wolle nicht nach Ungarn, eher würde er sich umbringen. Landleute würden in Ungarn nicht betreut und die Mehrzahl würde nach Serbien abgeschoben.
Nach Vorhalt, dass nach dem eingeholten Sachverständigengutachten die von ihm behauptete Minderjährigkeit auszuschließen sei, erklärte er: "Ärzte können auch Fehler machen, (...). Ich bleibe bei meinen Angaben, ich bin 17 Jahre und 10 Monate alt."
In der Folge wurde seitens des Bundesasylamtes die Volljährigkeit des Asylwerbers festgestellt.
Mit Schriftsatz vom 22.3.2012 brachte der Asylwerber vor, dass richtigerweise Griechenland iSd Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO zur Prüfung seines Asylantrages zuständig wäre, da er das Gebiet der Mitgliedstaaten erstmals über Griechenland betreten habe. Für die Auslegung des Bundesasylamtes, derzufolge durch die behauptete Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten die Zuständigkeit Griechenlands erloschen sei, fände sich kein Anhaltspunkt in der Dublin II VO. Im Falle der Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten würde allein Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO bei einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten ein Erlöschen der Pflichten gem. Art. 16 Abs. 3 vorsehen. Vor dem Hintergrund der menschenrechtlich bedenklichen Situation in Ungarn hätte Österreich überdies selbst unter der Annahme der tatsächlich formellen Zuständigkeit Ungarns von seinem Selbsteintrittsrecht iSd Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch machen müssen. Seit dem Einlangen der Anfragebeantwortung des UNHCR über die Situation von Asylsuchenden in Ungarn habe der Asylgerichtshof allen anhängigen Beschwerden gegen Zurückweisungsbescheide gem. der Dublin II VO nach Ungarn aufschiebende Wirkung gewährt bzw. die Sache aufgrund mangelnder Sachverhaltsfeststellung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Berichte des UNHCR und des Helsinki Komitees würden so etwa von einer generellen Inhaftierung von Asylsuchenden sprechen, wobei eine Überprüfung der Inhaftierung eine bloße Formalität sei, weiters würden Misshandlungen und Belästigungen von Asylwerbern nahezu alltäglich vorkommen. Weiters würden im Rahmen der Dublin II VO rückübernommene Asylwerber als Folgeantragsteller angesehen, wodurch Rechtsmittel gegen sie betreffende negative Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung ex lege hätten und würden die ungarischen Behörden jene Asylwerber, die über Serbien nach Ungarn eingereist seien, nach Serbien als sicheren Drittstaat zurückschicken. Das Bundesasylamt habe mittlerweile Ermittlungen durchgeführt und neue Länderberichte zur Situation in Ungarn erstellt, hierbei habe es als neue, aktuelle Quellen insbesondere Anfragebeantwortungen des Polizeiattaches an der ÖB Budapest sowie E-Mails des ungarischen "Office of Immigration and Nationality" (OIN) herangezogen. Die Objektivität dieser Quellen sei jedoch zweifelsfrei nicht gegeben, da die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde versuche, die Behandlung von Asylwerbern, im Besonderen jene von Dublin-Rückkehren, zu verharmlosen und in möglichst gutem Licht darzustellen. In jedem Fall seien die in den Länderberichten neu angeführten Länderinformationen in keinster Weise geeignet, die massiven Vorwürfe des UNHCR Berichtes sowie des ungarischen Helsinki Komitees zu entkräften.Mit Schriftsatz vom 22.3.2012 brachte der Asylwerber vor, dass richtigerweise Griechenland iSd Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO zur Prüfung seines Asylantrages zuständig wäre, da er das Gebiet der Mitgliedstaaten erstmals über Griechenland betreten habe. Für die Auslegung des Bundesasylamtes, derzufolge durch die behauptete Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten die Zuständigkeit Griechenlands erloschen sei, fände sich kein Anhaltspunkt in der Dublin römisch zwei VO. Im Falle der Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten würde allein Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO bei einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten ein Erlöschen der Pflichten gem. Artikel 16, Absatz 3, vorsehen. Vor dem Hintergrund der menschenrechtlich bedenklichen Situation in Ungarn hätte Österreich überdies selbst unter der Annahme der tatsächlich formellen Zuständigkeit Ungarns von seinem Selbsteintrittsrecht iSd Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch machen müssen. Seit dem Einlangen der Anfragebeantwortung des UNHCR über die Situation von Asylsuchenden in Ungarn habe der Asylgerichtshof allen anhängigen Beschwerden gegen Zurückweisungsbescheide gem. der Dublin römisch zwei VO nach Ungarn aufschiebende Wirkung gewährt bzw. die Sache aufgrund mangelnder Sachverhaltsfeststellung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Berichte des UNHCR und des Helsinki Komitees würden so etwa von einer generellen Inhaftierung von Asylsuchenden sprechen, wobei eine Überprüfung der Inhaftierung eine bloße Formalität sei, weiters würden Misshandlungen und Belästigungen von Asylwerbern nahezu alltäglich vorkommen. Weiters würden im Rahmen der Dublin römisch zwei VO rückübernommene Asylwerber als Folgeantragsteller angesehen, wodurch Rechtsmittel gegen sie betreffende negative Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung ex lege hätten und würden die ungarischen Behörden jene Asylwerber, die über Serbien nach Ungarn eingereist seien, nach Serbien als sicheren Drittstaat zurückschicken. Das Bundesasylamt habe mittlerweile Ermittlungen durchgeführt und neue Länderberichte zur Situation in Ungarn erstellt, hierbei habe es als neue, aktuelle Quellen insbesondere Anfragebeantwortungen des Polizeiattaches an der ÖB Budapest sowie E-Mails des ungarischen "Office of Immigration and Nationality" (OIN) herangezogen. Die Objektivität dieser Quellen sei jedoch zweifelsfrei nicht gegeben, da die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde versuche, die Behandlung von Asylwerbern, im Besonderen jene von Dublin-Rückkehren, zu verharmlosen und in möglichst gutem Licht darzustellen. In jedem Fall seien die in den Länderberichten neu angeführten Länderinformationen in keinster Weise geeignet, die massiven Vorwürfe des UNHCR Berichtes sowie des ungarischen Helsinki Komitees zu entkräften.
Dem Schriftsatz wurden folgende Unterlagen beigelegt:
Artikel der Tageszeitung "Der Standard" vom 13.1.2012, "Straßburg stoppt erstmals Asylrückschiebung nach Ungarn"
Bericht des Hungarian Helsinki Committees vom Dezember 2011, "Access to Protection Jeopardised/ Information note on the treatment of Dublin returnees in Hungary"
Schreiben des UNHCR vom 3.2.2012 zur Situation von Asylsuchenden in Ungarn, adressiert an Dr. Filzwieser (Richter am Asylgerichtshof)
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.3.2012, Zahl: 12 00.999-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.3.2012, Zahl: 12 00.999-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, die jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.4.2012, Zl. S4 425.757-1/2012/2E, gem. §§ 5, 10 AsylG abgewiesen worden ist. Zur Frage einer allenfalls vormals bestehen, jedoch zwischenzeitig wieder erloschenen Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof u.a. Folgendes ausgeführt:Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, die jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.4.2012, Zl. S4 425.757-1/2012/2E, gem. Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen worden ist. Zur Frage einer allenfalls vormals bestehen, jedoch zwischenzeitig wieder erloschenen Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof u.a. Folgendes ausgeführt:
"Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der seitens des Bundesasylamtes festgestellten [durch die Reisebewegung über Serbien (neu)begründeten] Zuständigkeit Ungarns vorbringt, dass ein etwaiger Erlöschenstatbestand lediglich aus Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO abgeleitet werden könnte, so wird hier übersehen, dass Art. 16 Dublin II VO ausschließlich Wiederaufnahmeverfahren betrifft (dh. Fälle, in denen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrages aufgrund der zuvor erfolgten Asylantragstellung in diesem Mitgliedstaat bereits feststeht), es sich in casu jedoch um ein Aufnahmeverfahren handelt, sodass Art. 16 Dublin II zur Begründung eines möglichen Erlöschenstatbestandes bereits von vornherein ausscheidet. Aus dem Erlöschenstatbestand im Wiederaufnahmeverfahren (Art. 16 Abs. 3 leg.cit - Erlöschen der Zuständigkeit, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als 3 Monate verlassen hat) ist weiters ableitbar, dass in einem Aufnahmeverfahren nach Art. 10 Abs. 1 leg.cit. die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates bereits mit dem Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten endet. Wollte man hier ein Erlöschen der Zuständigkeit ebenfalls erst nach 12 Monaten gem. Art 10 Abs. 1 Dublin II-VO annehmen (- wie dies der Fall ist, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlässt), so ergebe sich ein eklatanter Wertungswiderspruch dahingehend, dass in den Fällen, in denen in einem Mitgliedsstaat bereits ein Asylantrag gestellt wurde und damit schon ein besonders starker Anknüpfungspunkt zu diesem Mitgliedsstaat - und auch eine besondere Verantwortung dieses Mitgliedsstaates (!) - besteht, ein früheres Erlöschen der Zuständigkeit im Fall des Verlassens des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erfolgen würde, nämlich nach 3 Monaten gem. Art 16 Abs. 3 Dublin II-VO, als in den Fällen, in denen bloß eine Durchreise (aus einem Drittstaat kommend) durch einen Mitgliedsstaat erfolgt und in diesem noch kein Asylantrag gestellt worden ist, diesfalls würde (nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers) die Zuständigkeit erst nach 12 Monaten gem. Art 10 Abs. 1 leg.cit. erlöschen. Es erscheint aber nun nicht sachgerecht, im letzteren Fall einer bloßen Einreise von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat und wieder Ausreise aus diesem Mitgliedstaat in einen Drittstaat (eventuell auch noch ohne jeglichen Behördenkontakt des Reisenden im Mitgliedsstaat), in dem zum einen eine weit geringere Verantwortung des Mitgliedstaates für den Aufenthalt eines Asylwerbers im "Dublin-Gebiet" besteht und zum anderen dieser Aufenthalt im Dublin-Gebiet bereits wieder beendet ist, (sodass diesen (ersten) Mitgliedsstaat an der neuerlichen Einreise eines Antragstellers ins Dublin-Gebiet über einen anderen Mitgliedsstaat keinerlei Verantwortung mehr treffen kann), die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages erst nach viel längerer Zeit untergehen zu lassen, als bei einer bereits vormals erfolgten Asylantragstellung. Bei richtiger und der Intention des Dublin-Regelungssystems gerecht werdender Auslegung der zuständigkeitsbegründenden Tatbestände sowie der Erlöschenstatbestände der Dublin II-VO ergibt sich somit, dass eine gem. Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO begründete Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines Asylantrages mit der erweislichen bzw. unstrittigen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten endet.""Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der seitens des Bundesasylamtes festgestellten [durch die Reisebewegung über Serbien (neu)begründeten] Zuständigkeit Ungarns vorbringt, dass ein etwaiger Erlöschenstatbestand lediglich aus Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO abgeleitet werden könnte, so wird hier übersehen, dass Artikel 16, Dublin römisch zwei VO ausschließlich Wiederaufnahmeverfahren betrifft (dh. Fälle, in denen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrages aufgrund der zuvor erfolgten Asylantragstellung in diesem Mitgliedstaat bereits feststeht), es sich in casu jedoch um ein Aufnahmeverfahren handelt, sodass Artikel 16, Dublin römisch zwei zur Begründung eines möglichen Erlöschenstatbestandes bereits von vornherein ausscheidet. Aus dem Erlöschenstatbestand im Wiederaufnahmeverfahren (Artikel 16, Absatz 3, leg.cit - Erlöschen der Zuständigkeit, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als 3 Monate verlassen hat) ist weiters ableitbar, dass in einem Aufnahmeverfahren nach Artikel 10, Absatz eins, leg.cit. die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates bereits mit dem Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten endet. Wollte man hier ein Erlöschen der Zuständigkeit ebenfalls erst nach 12 Monaten gem. Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO annehmen (- wie dies der Fall ist, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlässt), so ergebe sich ein eklatanter Wertungswiderspruch dahingehend, dass in den Fällen, in denen in einem Mitgliedsstaat bereits ein Asylantrag gestellt wurde und damit schon ein besonders starker Anknüpfungspunkt zu diesem Mitgliedsstaat - und auch eine besondere Verantwortung dieses Mitgliedsstaates (!) - besteht, ein früheres Erlöschen der Zuständigkeit im Fall des Verlassens des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erfolgen würde, nämlich nach 3 Monaten gem. Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO, als in den Fällen, in denen bloß eine Durchreise (aus einem Drittstaat kommend) durch einen Mitgliedsstaat erfolgt und in diesem noch kein Asylantrag gestellt worden ist, diesfalls würde (nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers) die Zuständigkeit erst nach 12 Monaten gem. Artikel 10, Absatz eins, leg.cit. erlöschen. Es erscheint aber nun nicht sachgerecht, im letzteren Fall einer bloßen Einreise von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat und wieder Ausreise aus diesem Mitgliedstaat in einen Drittstaat (eventuell auch noch ohne jeglichen Behördenkontakt des Reisenden im Mitgliedsstaat), in dem zum einen eine weit geringere Verantwortung des Mitgliedstaates für den Aufenthalt eines Asylwerbers im "Dublin-Gebiet" besteht und zum anderen dieser Aufenthalt im Dublin-Gebiet bereits wieder beendet ist, (sodass diesen (ersten) Mitgliedsstaat an der neuerlichen Einreise eines Antragstellers ins Dublin-Gebiet über einen anderen Mitgliedsstaat keinerlei Verantwortung mehr treffen kann), die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages erst nach viel längerer Zeit untergehen zu lassen, als bei einer bereits vormals erfolgten Asylantragstellung. Bei richtiger und der Intention des Dublin-Regelungssystems gerecht werdender Auslegung der zuständigkeitsbegründenden Tatbestände sowie der Erlöschenstatbestände der Dublin II-VO ergibt sich somit, dass eine gem. Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO begründete Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines Asylantrages mit der erweislichen bzw. unstrittigen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten endet."
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde in der Folge seitens des Verfassungsgerichtshofes (ohne Auseinandersetzung mit obigen Erwägungen) mit Erkenntnis vom 3.10.2012, Zl. U 742/12-16, aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof (unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis vom 27.6.2012, Zl. U 330/12) aus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weil es der Asylgerichtshof als vorlagepflichtiges Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV verabsäumt habe, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde in der Folge seitens des Verfassungsgerichtshofes (ohne Auseinandersetzung mit obigen Erwägungen) mit Erkenntnis vom 3.10.2012, Zl. U 742/12-16, aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof (unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis vom 27.6.2012, Zl. U 330/12) aus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weil es der Asylgerichtshof als vorlagepflichtiges Gericht iSd Artikel 267, Absatz 3, AEUV verabsäumt habe, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
In vergleichbaren Fällen hat der Asylgerichtshof wiederholt, etwa in seinen Entscheidungen vom 29.8.2012, Zlen. S3 424.089-2/2012/5E, S3 427.145-1/2012/4E, bereits folgende Erwägungen, die auch für das gegenständliche Verfahren gelten, ausgeführt:
"Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde nunmehr ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom Gerichtshof der Europäischen Union durch Vorabentscheidung zu klären wäre."Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde nunmehr ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom Gerichtshof der Europäischen Union durch Vorabentscheidung zu klären wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat eine Behörde, wenn in einem bei ihr anhängigen Fall eine Frage entscheidungsrelevant ist, die vom Gerichtshof der Europäischen Union zu klären und von diesem noch nicht entschieden ist, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über ein bereits erfolgtes Vorabentscheidungsersuchen abzuwarten oder diese Frage selbst dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (VfGH 13.12.2000, B 490/00).
Da dem vorliegenden Fall ein ähnlicher Sachverhalt wie dem im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12-12, behandelten zugrunde liegt, kann die Beurteilung, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig ist, nunmehr erst nach Vorliegen der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über dieses Vorabentscheidungsersuchen vorgenommen werden, wobei erfahrungsgemäß mit einer Verfahrensdauer vor dem Gerichtshof der Europäischen Union von über einem Jahr gerechnet werden muss.
Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der getroffenen Zuständigkeitsentscheidung wird daher erst in rund einem Jahr möglich sein, sodass vor einer neuerlichen Entscheidung die Wiederholung der Einvernahme im Sinn des § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 unvermeidlich erscheint. Aus diesem Grund wird das Verfahren vorerst an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der getroffenen Zuständigkeitsentscheidung wird daher erst in rund einem Jahr möglich sein, sodass vor einer neuerlichen Entscheidung die Wiederholung der Einvernahme im Sinn des Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 unvermeidlich erscheint. Aus diesem Grund wird das Verfahren vorerst an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen."Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen."
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, Mitgliedstaat, Vorabentscheidungsersuchen, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
28.01.2013