Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D18 406199-2/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juni 2012, FZ 12 02.104-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juni 2012, FZ 12 02.104-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 04.03.2009 beim Bundesasylamt einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher zur Zahl 09 02.740 protokolliert wurde.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 04.03.2009 beim Bundesasylamt einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher zur Zahl 09 02.740 protokolliert wurde.
Er gab anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am selben Tag im Wesentlichen an, mit seiner Ehefrau XXXX und seiner Tochter XXXX über Moskau nach Polen gelangt zu sein, wo sie kontrolliert worden seien und im Zuge dessen einen Asylantrag gestellt hätten. Von Polen seien sie am Vortag in Richtung Österreich aufgebrochen. Zu den Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Cousin einen Mann getötet habe und seine Familie von dessen Verwandten verfolgt werde. Sie hätten sie alle mit dem Umbringen bedroht. Zudem sei ihr Haus während des Krieges zerstört worden. Seine Kinder würden in Österreich wohnen und er wolle in der Nähe seiner Kinder leben. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr meinte er, dass er nicht wisse was passieren würde. Aber wenn die Familie des Mannes ihnen gegenüber die Blutrache angekündigt hätte, würden sie das auch zu Ende bringen.Er gab anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am selben Tag im Wesentlichen an, mit seiner Ehefrau römisch 40 und seiner Tochter römisch 40 über Moskau nach Polen gelangt zu sein, wo sie kontrolliert worden seien und im Zuge dessen einen Asylantrag gestellt hätten. Von Polen seien sie am Vortag in Richtung Österreich aufgebrochen. Zu den Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Cousin einen Mann getötet habe und seine Familie von dessen Verwandten verfolgt werde. Sie hätten sie alle mit dem Umbringen bedroht. Zudem sei ihr Haus während des Krieges zerstört worden. Seine Kinder würden in Österreich wohnen und er wolle in der Nähe seiner Kinder leben. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr meinte er, dass er nicht wisse was passieren würde. Aber wenn die Familie des Mannes ihnen gegenüber die Blutrache angekündigt hätte, würden sie das auch zu Ende bringen.
I.2. Der Beschwerdeführer wurde am 17.03.2009 im Zulassungsverfahren einer gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung unterzogen. Im Rahmen seiner biographischen Angaben führte der Beschwerdeführer dabei aus, aus einem Dorf in der Nähe von Grosny in der Nähe der Berge zu stammen. Er sei verheiratet und habe insgesamt sieben Kinder, von denen sich ein Sohn und eine Tochter in Österreich befinden würden. Seine Heimat habe er verlassen, weil sein Bruder jemanden umgebracht habe und danach verschwunden sei. Seither würde es heißen, dass alle XXXX sterben müssten. Bis zum 17.02.2009 seien immer die Russen gekommen und hätten nach seinen vier Söhnen gefragt. Von diesen sei einer letztes Jahr, die übrigen seien in diesem Jahr verschwunden. Er selbst sei vor drei Jahren von den Russen schwer verprügelt worden.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer wurde am 17.03.2009 im Zulassungsverfahren einer gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung unterzogen. Im Rahmen seiner biographischen Angaben führte der Beschwerdeführer dabei aus, aus einem Dorf in der Nähe von Grosny in der Nähe der Berge zu stammen. Er sei verheiratet und habe insgesamt sieben Kinder, von denen sich ein Sohn und eine Tochter in Österreich befinden würden. Seine Heimat habe er verlassen, weil sein Bruder jemanden umgebracht habe und danach verschwunden sei. Seither würde es heißen, dass alle römisch 40 sterben müssten. Bis zum 17.02.2009 seien immer die Russen gekommen und hätten nach seinen vier Söhnen gefragt. Von diesen sei einer letztes Jahr, die übrigen seien in diesem Jahr verschwunden. Er selbst sei vor drei Jahren von den Russen schwer verprügelt worden.
Er könne in Tschetschenien nicht so leben wie er möchte. Er wolle eine Kuh, Hühner und einen Hund. Seinen Schäferhund mit dem Namen "Freundchen" hätten sie umgebracht. Zudem sei sein Haus im Krieg zerstört worden und er habe die versprochene finanzielle Zuwendung für den Wiederaufbau bislang nicht erhalten.
I.3. Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2009 gleichzeitig mit seiner Ehefrau (AIS-Zl. 09 02.741) und seiner Tochter (AIS-Zl. 09 02.742) niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben alle drei zunächst an, kein Identitätsdokument vorweisen zu können. Ihre vor der Polizei gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2009 gleichzeitig mit seiner Ehefrau (AIS-Zl. 09 02.741) und seiner Tochter (AIS-Zl. 09 02.742) niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben alle drei zunächst an, kein Identitätsdokument vorweisen zu können. Ihre vor der Polizei gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen.
Zu seinen Familienverhältnissen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Sohn XXXX (AIS-Zl. 03 33.326) sowie seine Tochter XXXX (AIS-Zl. 03 33.361) mit ihren Familien im Bundesgebiet als anerkannte Flüchtlinge leben würden. Mit diesen habe er bis vor deren Ausreise vor sieben Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätten ihre in der Heimat verbliebene Familie während ihres Aufenthaltes in Österreich drei Mal finanziell unterstützt und würden nunmehr alles für die ins Bundesgebiet eingereisten Angehörigen tun und sich um diese kümmern.Zu seinen Familienverhältnissen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Sohn römisch 40 (AIS-Zl. 03 33.326) sowie seine Tochter römisch 40 (AIS-Zl. 03 33.361) mit ihren Familien im Bundesgebiet als anerkannte Flüchtlinge leben würden. Mit diesen habe er bis vor deren Ausreise vor sieben Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätten ihre in der Heimat verbliebene Familie während ihres Aufenthaltes in Österreich drei Mal finanziell unterstützt und würden nunmehr alles für die ins Bundesgebiet eingereisten Angehörigen tun und sich um diese kümmern.
Der Beschwerdeführer und seine Frau seien alt und krank und würden nicht nach Polen zurück, sondern in Österreich bei ihren Kindern leben wollen. Zudem sei die medizinische Behandlung in ihrer Heimat sehr teuer und praktisch unmöglich.
I.4. Mit Bescheid vom 15.04.2009, FZ: 09 02.740-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.03.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 15.04.2009, FZ: 09 02.740-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.03.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht am 28.04.2009 per Telefax eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Am 06.05.2009 langte in der Folge eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, wonach er beabsichtige, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
I.5. Mit Erkenntnis vom 04.06.2009, GZ. S12 406.199-1/2009/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2009, FZ: 09 02.740-EAST Ost, gemäß §§ 5,10 AsylG ab. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 04.06.2009 durch Hinterlegung beim Asylgerichtshof ohne vorausgehenden Zustellversuch gem. § 8 Abs. 2 ZustellG iVm § 23 Abs. 4 ZustellG zugestellt.römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom 04.06.2009, GZ. S12 406.199-1/2009/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2009, FZ: 09 02.740-EAST Ost, gemäß Paragraphen 5,,10 AsylG ab. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 04.06.2009 durch Hinterlegung beim Asylgerichtshof ohne vorausgehenden Zustellversuch gem. Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, ZustellG zugestellt.
I.6. Am 20.02.2012 brachte der Beschwerdeführer nach abermaliger illegaler Einreise am Tag zuvor beim Bundesasylamt unter Vorlage seines russischen Inlandsreisepasses einen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.6. Am 20.02.2012 brachte der Beschwerdeführer nach abermaliger illegaler Einreise am Tag zuvor beim Bundesasylamt unter Vorlage seines russischen Inlandsreisepasses einen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Anlässlich einer am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, gab er im Wesentlichen an, im Jahr 2009 nach Polen abgeschoben worden und in der Folge von dort freiwillig in die Heimat zurückgekehrt zu sein. Am 15.02.2012 sei er erneut nach Österreich aufgebrochen, weil er zuhause wegen seiner in Österreich lebenden Kinder von Kadyrov-Angehörigen ständig schikaniert und belästigt worden sei. Dies habe er, nachdem er erkrankt sei, nicht mehr ertragen können. Sein ältester Sohn XXXX habe deshalb vorgeschlagen, dass er zu ihm nach Österreich kommen solle, wo dieser sich um den Beschwerdeführer kümmern würde. Nach Österreich sei er wegen seiner angeschlagenen Gesundheit - er habe Magenprobleme - gekommen, seine Kinder hätten ihn zu sich gerufen.Anlässlich einer am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, gab er im Wesentlichen an, im Jahr 2009 nach Polen abgeschoben worden und in der Folge von dort freiwillig in die Heimat zurückgekehrt zu sein. Am 15.02.2012 sei er erneut nach Österreich aufgebrochen, weil er zuhause wegen seiner in Österreich lebenden Kinder von Kadyrov-Angehörigen ständig schikaniert und belästigt worden sei. Dies habe er, nachdem er erkrankt sei, nicht mehr ertragen können. Sein ältester Sohn römisch 40 habe deshalb vorgeschlagen, dass er zu ihm nach Österreich kommen solle, wo dieser sich um den Beschwerdeführer kümmern würde. Nach Österreich sei er wegen seiner angeschlagenen Gesundheit - er habe Magenprobleme - gekommen, seine Kinder hätten ihn zu sich gerufen.
Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seien seine Gesundheit und sein Leben gefährdet. Er habe gehofft, dass seine drei verschollenen Söhne zurückkehren und sich um ihn kümmern würden, er wisse aber nicht, ob diese noch leben.
Der Beschwerdeführer brachte seinen russischen Inlandsreisepass und eine vorläufige polnische Asylberechtigung in Vorlage.
I.7. In der Folge wurden dem Bundesasylamt seitens des Beschwerdeführers diverse medizinische Unterlagen vorgelegt, aufgrund dessen sich der damalige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt darstellt (vgl. AS 75ff sowie 83ff des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes):römisch eins.7. In der Folge wurden dem Bundesasylamt seitens des Beschwerdeführers diverse medizinische Unterlagen vorgelegt, aufgrund dessen sich der damalige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt darstellt vergleiche AS 75ff sowie 83ff des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes):
Der Beschwerdeführer wurde von 15.03. bis 26.03.2012 nach vorheriger Abklärung in der Chirurgischen Station 7A an der 1. Medizinischen Abteilung (Diabetologie und Onkologie) der Krankenanstalt XXXX wegen eines Magenkarzinoms zwecks Port-a-Cath-Implantation und zur Einleitung einer Chemotherapie bei hepatal und fraglich pulmonal metastasiertem N.ventriculi stationär aufgenommen. Die behandelnde Ärztin gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass mehrere Gründe zu diesem Zeitpunkt gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers ins Flüchtlingslager Traiskirchen sprechen würden, da unter Dreifach-Chemotherapie eine erhöhte Infektgefährdung bestehen würde, sodass Menschenansammlungen zu meiden seien. Außerdem könne es in Folge der Chemotherapie zu Schwäche, Müdigkeit und Nebenwirkungen wie Durchfall kommen, sodass eine pflegerische Betreuung notwendig sein könnte, die im Familienverband besser gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer würde sich deshalb nach Entlassung am Wohnort seiner Tochter aufhalten, von wo durch die geografische Nähe die engmaschigen ambulanten Kontrollen auch leichter durchführbar seien. Einem Situationsbericht zufolge wurde der Beschwerdeführer am 16.04.2012 aus der stationären Behandlung in der Krankenanstalt XXXX entlassen (s. AS 275).Der Beschwerdeführer wurde von 15.03. bis 26.03.2012 nach vorheriger Abklärung in der Chirurgischen Station 7A an der 1. Medizinischen Abteilung (Diabetologie und Onkologie) der Krankenanstalt römisch 40 wegen eines Magenkarzinoms zwecks Port-a-Cath-Implantation und zur Einleitung einer Chemotherapie bei hepatal und fraglich pulmonal metastasiertem N.ventriculi stationär aufgenommen. Die behandelnde Ärztin gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass mehrere Gründe zu diesem Zeitpunkt gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers ins Flüchtlingslager Traiskirchen sprechen würden, da unter Dreifach-Chemotherapie eine erhöhte Infektgefährdung bestehen würde, sodass Menschenansammlungen zu meiden seien. Außerdem könne es in Folge der Chemotherapie zu Schwäche, Müdigkeit und Nebenwirkungen wie Durchfall kommen, sodass eine pflegerische Betreuung notwendig sein könnte, die im Familienverband besser gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer würde sich deshalb nach Entlassung am Wohnort seiner Tochter aufhalten, von wo durch die geografische Nähe die engmaschigen ambulanten Kontrollen auch leichter durchführbar seien. Einem Situationsbericht zufolge wurde der Beschwerdeführer am 16.04.2012 aus der stationären Behandlung in der Krankenanstalt römisch 40 entlassen (s. AS 275).
I.8. Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Vor seiner Befragung wurden die Reisen sowie sein Grund für die Asylantragstellung mit seiner Tochter XXXX besprochen. Diese gab an, sie wolle mit ihren Eltern in Österreich leben. Sie benötige ihre Mutter aufgrund ihrer fünften Schwangerschaft zur Betreuung der Kinder, da sie selbst auch arbeiten gehen wolle. Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge dessen, dass sich seine Frau nunmehr im elterlichen Haus im 10 km von ihrem bisherigen Wohnort entfernten Gechi aufhalten und dort keine Probleme haben würde. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in seinem abgebrannten Elternhaus gelebt, seine Frau hätte dies nicht gewollt und sei zu ihren Eltern gezogen. Er telefoniere mit ihr täglich zweimal, es gehe ihr gut. Seine Tochter hätte ihm zur Einreise ins Bundesgebiet geraten, da man in Österreich Menschen gut behandle und allen Leuten helfen würde. Er könne in seiner Heimat nicht mehr leben und sei nun auch krank. Es sei krank geworden, weil er so fertig und nervös sei. Er wisse nicht, warum man ihn nicht in Ruhe lassen würde. Man habe ihm auch gesagt, dass er ein Anführer sei, was aber nicht stimmen würde.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Vor seiner Befragung wurden die Reisen sowie sein Grund für die Asylantragstellung mit seiner Tochter römisch 40 besprochen. Diese gab an, sie wolle mit ihren Eltern in Österreich leben. Sie benötige ihre Mutter aufgrund ihrer fünften Schwangerschaft zur Betreuung der Kinder, da sie selbst auch arbeiten gehen wolle. Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge dessen, dass sich seine Frau nunmehr im elterlichen Haus im 10 km von ihrem bisherigen Wohnort entfernten Gechi aufhalten und dort keine Probleme haben würde. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in seinem abgebrannten Elternhaus gelebt, seine Frau hätte dies nicht gewollt und sei zu ihren Eltern gezogen. Er telefoniere mit ihr täglich zweimal, es gehe ihr gut. Seine Tochter hätte ihm zur Einreise ins Bundesgebiet geraten, da man in Österreich Menschen gut behandle und allen Leuten helfen würde. Er könne in seiner Heimat nicht mehr leben und sei nun auch krank. Es sei krank geworden, weil er so fertig und nervös sei. Er wisse nicht, warum man ihn nicht in Ruhe lassen würde. Man habe ihm auch gesagt, dass er ein Anführer sei, was aber nicht stimmen würde.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, nach seiner Rückkehr aus Polen Probleme gehabt zu haben, da ihm Tschetschenen vorgeworfen hätten, er sei ein Ataman, da er während der Luftangriffe auch Russen in seinem betonierten Keller Unterschlupf gewährt habe. Dies stimme aber nicht, dennoch habe man ihn nicht in Ruhe gelassen. Die Regierung habe ihm auch vorgeworfen, Kämpfer gegen die Russen unterstützt zu haben, obwohl er nie gekämpft und diesen auch nicht geholfen habe. Es seien Angehörige von Militär, Polizei und Miliz bzw. aller möglichen Behörden zu ihm nach Hause gekommen. Um ihn ins Gefängnis zu bringen, hätte man ihn mit vielen Beschuldigungen konfrontiert. Er sei auch festgenommen und einige Tage festgehalten, doch mangels Beweisen wieder freigelassen worden. Dies sei kein Problem gewesen. Im Winter vorigen Jahres nach den Vorladungen sei dann sein Haus angezündet worden. Auch sein wolfsähnlicher Hund sei erschossen worden. Wer dies gewesen sei, wisse er nicht. Das letzte Mal sei er im November 2011 von der Polizei vorgeladen worden. Dabei habe er ihnen geantwortet, dass sie ihn dann für immer ins Gefängnis bringen könnten, wenn sie einen Grund hätten, er habe aber nichts getan und immer die Wahrheit gesprochen.
Zu weiteren Fluchtgründen befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dort nicht mehr leben konnte. Nach den Ladungen sei sein Haus verbrannt und sein Hund erschossen worden. Die Nachbarn hätten gemeint, dass es für ihn besser wäre, zu gehen. Er habe aber nicht gewusst wohin. Daraufhin hätte seine Tochter gemeint, dass er mit seiner Frau nach Österreich kommen solle, da er hier in Sicherheit wäre und abgesehen davon auch eine Behandlung bekommen könnte. Im Haus der Schwiegereltern hätte er nicht leben können, da dies beschämend und gegen die Tradition sei, noch dazu, wenn sich das Haus in einem anderen Ort befinde.
Auf die Vorhalt, dass er sich offenkundig deshalb in Österreich befinde, weil die Lebensumstände in seiner Heimat schlecht seien bzw. um eine Behandlung zu erhalten, bestätigte der Beschwerdeführer, dass Kranke in Tschetschenien nicht behandelt, sondern zum Krüppel gemacht würden. Seine jetzige Behandlung in Österreich wäre in seiner Heimat sehr teuer.
In einem anderen Ort in Russland könne er nicht leben, da er kein Geld hätte. Er habe kein Elternhaus, das er verkaufen könnte, dieses sei verbrannt; damit meine er ein Haus eines Verwandten. Das Elternhaus sei schon zur Zeit des Kommunismus verkauft worden und der Verkaufserlös bereits aufgebraucht. Im Herkunftsstaat hätte er eine Rente von 800 Rubel bezogen, wenn er dort geblieben wäre, hätte er vielleicht eine Rente bekommen, doch wenn man ausreise, werde dies sofort vermerkt. Nach Österreich habe er 15.000 Rubel mitgebracht, von denen noch rund 150 Rubel zur Verfügung stehen würden. Er selbst könne wegen Schwindel im Kopf nicht arbeiten.
In Österreich gebe es noch zwei Söhne, deren Aufenthaltsorte er nicht kenne. Er habe mit ihnen gestritten, da er ihnen ihre Ausreise nach Österreich vorgeworfen habe, weil sie der Krieg nicht betroffen hätte. Er habe ihnen gesagt, dass sie für ihn keine Männer mehr seien, wenn sie gehen würden, und er dann für sie kein Vater mehr sei. Sie hätten ihre Eltern in Tschetschenien alleine gelassen.
I.9. Das Bundesasylamt stellte am 14.05.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten eines Magenkarzinoms mit Metastasen in der Leber und pulmonalen Schatten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.römisch eins.9. Das Bundesasylamt stellte am 14.05.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten eines Magenkarzinoms mit Metastasen in der Leber und pulmonalen Schatten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Laut Anfragebeantwortung vom 08.06.2012, die zum einen auf zwei Anfragebeantwortungen von MedCOI vom 23.05.2012 basiert, sei eine ambulante und stationäre Behandlung des Beschwerdeführers durch einen Onkologen und Echographie in der Leber und Herz in der onkologischen Einrichtung in Grosny möglich. Das Fehlen eines Port-a-Cath mache diesen Fall jedoch etwas komplizierter, da die erforderliche Medikation für die Chemotherapie zwar verfügbar, eine Verabreichung durch Port-a-Cath jedoch nicht möglich sei, was die Behandlung unzureichend mache.
Die Medikamente Pantoprazol, Bismutsubeitrat, Loratadin und Pseudoephedrin seien in Tschetschenien nicht erhältlich. Omeprazol, Paracetamol, Sucralfat, Capecitabin, Epirubicin, Oxaliplatin, Ondasetron, Loperamidhydrochlorid, Metoclopramid und Triazolam seien verfügbar.
Gemäß der zweiten Beantwortung von MedCOI vom 05.06.2012, die in die oa Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Eingang fand, sei eine Chemotherapie via Port-a-Cath in Moskau möglich. Die Medikamente Pantoprazol, Omeprazol, Paracetamol, Sucralfat, Bismutsubeitrat, Capecitabin, Oxaliplatin, Loperamidhydrochlorid, Loratadin und Pseudoephedrin, Metoclopramid und Triazolam seien in der Russischen Föderation verfügbar, nicht jedoch Epirubicin und Ondasetron.
I.10. Das Bundesasylamt wies in der Folge den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.02.2012 mit Bescheid vom 29.06.2012, FZ. 12 02.104-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).römisch eins.10. Das Bundesasylamt wies in der Folge den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.02.2012 mit Bescheid vom 29.06.2012, FZ. 12 02.104-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Identität des Beschwerdeführers mangels geeigneter Dokumente nicht fest. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe bzw. Umstände vorliegen würden, die seiner Ausweisung entgegenstehen würden. Die Familie des Beschwerdeführers würde in Russland leben und verfüge er über keinerlei Familienbezug in Österreich. Tatsachen, die auf eine Verfestigung seiner Beziehungen bzw. eine Integration in das Gesellschaftssystem im Bundesgebiet deuten, hätten nicht festgestellt werden können.
In seiner Beweiswürdigung verwies das Bundesasylamt bezüglich der Probleme des Beschwerdeführers mit den tschetschenischen Behörden auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, dass er nach Prüfung der Vorwürfe durch die Behörden mangels Beweisen wieder freigelassen worden sei, was ein Indiz eines rechtsstaatlichen Verhaltens sei. Angeblich habe man auch sein Haus niedergebrannt und seinen Hund getötet. Letztlich habe sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf das abgebrannte Haus und sein Elternhaus widersprochen. Der Beschwerdeführer hätte bei seiner Frau oder in deren Ort mit dieser leben und die Pension in Anspruch nehmen können. Die Krebserkrankung des Beschwerdeführers sei in der speziellen Art der Behandlung "Port-a-Cath" in Moskau möglich und es bestünde die Option einer kostenlosen Behandlung auch in seinem Herkunftsstaat. Wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe, könne sich der Beschwerdeführer daher, wenn auch mit Schwierigkeiten, in Russland behandeln lassen. Da ihm wie aufgezeigt in der Russischen Föderation keine Verfolgung drohe und er familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Da die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich als unwahr erachtet worden seien, könnten seine behaupteten Fluchtgründe nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden, weshalb deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Die diagnostizierte Krankheit des Beschwerdeführers könne in Russland behandelt werden, sonstige Abschiebungshindernisse würden nicht vorliegen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig. Mangels Hinweisen auf familiäre Anknüpfungspunkte verfüge der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer halte sich erst sehr kurz im Bundesgebiet auf und weise keine erfolgreiche Integration in das österreichische Gesellschaftssystem auf. Das Bundesasylamt ging weiters von einer großen bestehenden Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat aus, in dem seine Familie lebe. Aus den Umständen, dass er an keiner schweren Erkrankung leide, illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und sich die "meiste in der indischen Community" (Anm. des AsylGH: wörtlich dem angefochtenen Bescheid entnommen) bewege, gehe die belangte Behörde nur von einem auf den Verbleib in Österreich gerichteten Interesse, somit einer geringen Schutzwürdigkeit seines Privatlebens aus. Die öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an der Verhinderung von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Asyl-, Einwanderungs- und Fremdenwesens, würden überwiegen.In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Da die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich als unwahr erachtet worden seien, könnten seine behaupteten Fluchtgründe nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden, weshalb deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Die diagnostizierte Krankheit des Beschwerdeführers könne in Russland behandelt werden, sonstige Abschiebungshindernisse würden nicht vorliegen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig. Mangels Hinweisen auf familiäre Anknüpfungspunkte verfüge der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer halte sich erst sehr kurz im Bundesgebiet auf und weise keine erfolgreiche Integration in das österreichische Gesellschaftssystem auf. Das Bundesasylamt ging weiters von einer großen bestehenden Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat aus, in dem seine Familie lebe. Aus den Umständen, dass er an keiner schweren Erkrankung leide, illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und sich die "meiste in der indischen Community" Anmerkung des AsylGH: wörtlich dem angefochtenen Bescheid entnommen) bewege, gehe die belangte Behörde nur von einem auf den Verbleib in Österreich gerichteten Interesse, somit einer geringen Schutzwürdigkeit seines Privatlebens aus. Die öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an der Verhinderung von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Asyl-, Einwanderungs- und Fremdenwesens, würden überwiegen.
I.11. Dagegen richtet sich die vorliegende durch den Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.07.2012 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer eingehender zu den Festnahmen bzw. Art und Weise der Verhöre, seinem zentralen Vorbringen, zu befragen. Entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes ähnelten diese nicht im Mindesten einem "rechtsstaatlichen Handeln", das es als Vergleichsmaßstab herangezogen habe. Der Beschwerdeführer sei von mehreren Männern in Militärgewand und mit Maschinengewehren bewaffnet abgeholt worden und in ein Gebäude gebracht worden, in dem er teilweise die ganze Nacht und unter Schlafentzug gefesselt auf sein Verhör habe warten müssen. Er sei dann erst in den Morgenstunden verhört worden und dabei mit einem Stock auf alle Körperteile geschlagen worden. Diese Verhöre hätten zwei Stunden gedauert, manchmal auch nächtelang. Er sei danach zwar immer freigelassen worden, doch habe man von ihm 50.000 Rubel "Lösegeld" verlangt, damit er in Ruhe gelassen werde. In Anbetracht dieser Schilderungen könne in Bezug auf die erfolgten Festnahmen des Beschwerdeführers nicht vom "klaren rechtsstaatlichen Verhalten" der tschetschenischen Behörden gesprochen werden. Die mangelnde Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien werde auch durch zahlreiche Berichte, im Übrigen sogar in den Länderfeststellungen der belangten Behörde selbst, untermauert. Aus diesen werde deutlich, wie brutal der Krieg zwischen der russischen Staatsmacht und tschetschenischen Widerstandskämpfern nach wie vor geführt werde, wobei die Schilderungen des Beschwerdeführers auch mit dieser Berichtslage übereinstimmen würden. Es sei daher vielmehr das geforderte Überwiegen der Wahrscheinlichkeit zu Gunsten der Angaben des Beschwerdeführers erkennbar.römisch eins.11. Dagegen richtet sich die vorliegende durch den Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.07.2012 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer eingehender zu den Festnahmen bzw. Art und Weise der Verhöre, seinem zentralen Vorbringen, zu befragen. Entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes ähnelten diese nicht im Mindesten einem "rechtsstaatlichen Handeln", das es als Vergleichsmaßstab herangezogen habe. Der Beschwerdeführer sei von mehreren Männern in Militärgewand und mit Maschinengewehren bewaffnet abgeholt worden und in ein Gebäude gebracht worden, in dem er teilweise die ganze Nacht und unter Schlafentzug gefesselt auf sein Verhör habe warten müssen. Er sei dann erst in den Morgenstunden verhört worden und dabei mit einem Stock auf alle Körperteile geschlagen worden. Diese Verhöre hätten zwei Stunden gedauert, manchmal auch nächtelang. Er sei danach zwar immer freigelassen worden, doch habe man von ihm 50.000 Rubel "Lösegeld" verlangt, damit er in Ruhe gelassen werde. In Anbetracht dieser Schilderungen könne in Bezug auf die erfolgten Festnahmen des Beschwerdeführers nicht vom "klaren rechtsstaatlichen Verhalten" der tschetschenischen Behörden gesprochen werden. Die mangelnde Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien werde auch durch zahlreiche Berichte, im Übrigen sogar in den Länderfeststellungen der belangten Behörde selbst, untermauert. Aus diesen werde deutlich, wie brutal der Krieg zwischen der russischen Staatsmacht und tschetschenischen Widerstandskämpfern nach wie vor geführt werde, wobei die Schilderungen des Beschwerdeführers auch mit dieser Berichtslage übereinstimmen würden. Es sei daher vielmehr das geforderte Überwiegen der Wahrscheinlichkeit zu Gunsten der Angaben des Beschwerdeführers erkennbar.
Zu seinem letzten Wohnort wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gleichen Dorf noch ein anderes Grundstück gehabt habe, das er verkauft habe, um zu seiner Verwandtschaft zu ziehen. Das ehemalige, von diesen zur Zeit des Kommunismus verkaufte Haus seiner Eltern habe er zurückgekauft und dort ein eigenes Haus errichtet. Dieses sei abgebrannt, als es von der tschetschenischen Miliz angezündet worden sei. Dort habe der Beschwerdeführer zu dieser Zeit mit seiner Frau und seinem Sohn gewohnt.
Insbesondere sei die Beweiswürdigung im Hinblick auf die nicht umfassend erfolgte Würdigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und der Gesundheitsvorsorge vor Ort in der Russischen Föderation deutlich mangelhaft. So verkenne die belangte ?ehörde, dass es dem Beschwerdeführer mit einer Pension von 800 Rubel nicht einmal möglich sei, von seinem Heimatort nach Moskau zu gelangen, um sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Auch wäre eine solche, wie sich auch aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ergebe, nicht kostenlos, sondern seien in der Praxis verdeckte private Zuzahlungen zu leisten.
Der Beschwerdeführer könne auch nicht im 7 km entfernten Haus der Schwiegereltern leben, da er dort aufgrund der geringen Entfernung weiterhin in Gefahr wäre. Zudem hätten Personen, so wie der Beschwerdeführer, die als Spione für beide Seiten verdächtigt würden, im ganzen Staatsgebiet keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Im Falle des Beschwerdeführers würde eine enge Bindung zu der im Bundesgebiet lebenden Tochter und seinen Enkelkindern bestehen, bei denen er seit seiner Ankunft auch wohne. Er unterstütze seine Tochter sehr bei der Kinderbetreuung und spiele viel mit den Kindern. Auch würde seine Krebserkrankung einer Abschiebung entgegenstehen, da sich die Krebsgeschwüre in seinem Magen und in anderen Körperteilen ausbreiten würden. Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer alleine zur medizinischen Behandlung nach Österreich gekommen sei, da er schon in der Heimat an seiner Gesundheit laboriert habe, sich die Schwere seiner Erkrankung aber erst bei der Untersuchung im Asylverfahren ergeben habe. Seine Krebserkrankung sei nur bei durchgehender Bestrahlung behandelbar. Seit Beginn derselben habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich gebessert, weshalb ein Behandlungsabbruch zum momentanen Zeitpunkt seine Erfolgsaussichten drastisch minimieren würde. Für den 30.07.2012 sei eine weitere Chemotherapie-Sitzung geplant. Diesbezüglich wurde auch ein mit 21.06.2012 datierter Patientenbrief in Kopie vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer sich in der Zeit vom 13.06. bis 14.06.2012 neuerlich in stationärer Krankenhauspflege befunden habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:römisch zwei.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat weiters in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat weiters in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt: Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt: Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig in den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig in den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
II.2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich im Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, seine Ermittlungspflicht verletzt sowie aktenwidrige Feststellungen getroffen hat und auch seiner Begründungspflicht im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend nachgekommen ist.römisch zwei.2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich im Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, seine Ermittlungspflicht verletzt sowie aktenwidrige Feststellungen getroffen hat und auch seiner Begründungspflicht im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend nachgekommen ist.
Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren in seiner Erstbefragung vor, ausgereist zu sein, weil er wegen seiner beiden in Österreich lebenden Söhne XXXX ständig schikaniert worden sei und er dies seit seiner Krebserkrankung nicht mehr länger habe ertragen können. In weiterer Folge führte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt dazu näher aus, nach seiner Rückkehr aus Österreich im Jahre 2009 wegen einer unterstellten Unterstützung der Russen - man habe ihm vorgeworfen, dass er Angehörigen der russischen Volksgruppe in seinem betonierten Keller Unterschlupf geboten hatte - von Regierungsseite als Unterstützer der Widerstandskämpfer und Terroristen bezeichnet worden zu sein. Diese Vorwürfe würden jedoch nicht stimmen, er habe auch nie gekämpft. Dennoch habe man ihn mehrmals - letztmalig im November 2011 - mitgenommen, festgehalten, misshandelt und mit allerlei Beschuldigungen konfrontiert. Aus Mangel an Beweisen sei er jedes Mal wieder freigelassen worden. Nach dem letzten Vorfall sei sein Haus im Winter von unbekannten Tätern angezündet und sein Hund erschossen worden.Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren in seiner Erstbefragung vor, ausgereist zu sein, weil er wegen seiner beiden in Österreich lebenden Söhne römisch 40 ständig schikaniert worden sei und er dies seit seiner Krebserkrankung nicht mehr länger habe ertragen können. In weiterer Folge führte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt dazu näher aus, nach seiner Rückkehr aus Österreich im Jahre 2009 wegen einer unterstellten Unterstützung der Russen - man habe ihm vorgeworfen, dass er Angehörigen der russischen Volksgruppe in seinem betonierten Keller Unterschlupf geboten hatte - von Regierungsseite als Unterstützer der Widerstandskämpfer und Terroristen bezeichnet worden zu sein. Diese Vorwürfe würden jedoch nicht stimmen, er habe auch nie gekämpft. Dennoch habe man ihn mehrmals - letztmalig im November 2011 - mitgenommen, festgehalten, misshandelt und mit allerlei Beschuldigungen konfrontiert. Aus Mangel an Beweisen sei er jedes Mal wieder freigelassen worden. Nach dem letzten Vorfall sei sein Haus im Winter von unbekannten Tätern angezündet und sein Hund erschossen worden.
Es ist der Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit zu folgen, als diese völlig zu Recht den Vorwurf erhebt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer in Bezug auf dieses zentrale Vorbringen nicht eingehender befragt hat. Insbesondere hätte das Bundesasylamt im Zuge der Einvernahme den Beschwerdeführer dazu verhalten müssen, nähere Angaben zu seinen behaupteten Festnahmen und den anschließenden Verhören sowie zu dem Vorfall zu machen, bei dem angeblich das Haus des Beschwerdeführers im Winter 2011 zerstört worden war. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, aufgrund seiner Söhne verfolgt worden zu sein, diesbezüglich wurde er jedoch nicht befragt.
Der Beschwerdeführer leidet nachweislich an Krebs und befindet sich in Chemotherapie, weshalb er allenfalls verstärkter häuslicher Pflege und Unterstützung bedarf und bei seiner Tochter wohnt. Das Bundesasylamt hat es aber unterlassen, den Beschwerdeführer sowie allenfalls dessen Tochter näher einzuvernehmen, um das Abhängigkeitsverhältnis und das Ausmaß der erforderlichen Unterstützung feststellen und in der Folge eine Abwägung der Interessen in Hinblick auf eine allfällige Ausweisungsentscheidung vornehmen zu können.
Die belangte Behörde hat sich somit nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es sind ihr grundlegende Mängel im Ermittlungsverfahren vorzuwerfen, weil sie den Beschwerdeführer nicht eingehender zu seinem Vorbringen befragt hat und zahlreiche Aspekte - wie die Flucht aufgrund der Schikane durch Kadyrov-Angehörige in Zusammenhang mit seinen Söhnen, seine behaupteten Anhaltungen und Befragungen, das abgebrannte Haus sowie auch die Abhängigkeit zu seiner in Österreich lebenden Tochter - keinesfalls bedacht und den Beschwerdeführer danach nicht bzw. nicht eingehender befragt hat. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, so hätten ihr auch die Widersprüche des Beschwerdeführers in seinen eigenen Einvernahmen wie auch im Vergleich zu den Angaben seiner Sohne betreffend das abgebrannte Haus und auch seine Angaben von unterschiedlichen Wohnadressen im selben Ort auffallen müssen. Auch in diesem Zusammenhang wäre das Bundesasylamt jedenfalls dazu angehalten gewesen, den Beschwerdeführer mit diesem Umstand zu konfrontieren und ihn dazu näher zu befragen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt demgemäß auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen haben. Der vorliegende Sachverhalt ist folglich so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Behörde sind aber auch gravierende Mängel in ihrer Beweiswürdigung unterlaufen, weshalb der erlassene Bescheid zusätzlich mit Rechtswidrigkeit belegt ist. Der erlassene Bescheid ist geprägt von einer lückenhaften Beweiswürdigung, die in aktenwidrigen Feststellungen mündete und die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar macht. So hat das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung lediglich festgehalten, dass die Befragungen im Heimatland ein klares rechtsstaatliches Verhalten implizieren und der Beschwerdeführer habe sich letztendlich auch in Bezug auf das abgebrannte Elternhaus widersprochen - ohne dass zuvor weitere Widersprüche auch nur ansatzweise festgehalten worden wären. So legte der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass vor, dennoch konnte die belangte Behörde dessen Identität mangels geeigneter Dokumente nicht feststellen. Aus welchem Grunde sie dies nicht tat, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch aus dem nunmehr bekämpften Bescheid. Die Behörde stellte weiters fest, dass die Familie des Beschwerdeführers in Russland wohne und er keinerlei Familienbezug zu Österreich oder Verwandte in einem der Mitgliedstaaten der EU habe, was jedoch ganz klar der Aktenlage widerspricht, wonach er nicht nur bei seiner Tochter wohnt, sondern von dieser laut medizinischen Gutachten auch gepflegt werden muss. In ihrer rechtlichen Beurteilung zur Ausweisungsentscheidung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK führte die belangte Behörde vielmehr aus, dass in Österreich kein Familienleben bestehe und sich der aus Tschetschenien stammende Beschwerdeführer die meiste (gemeint wohl: Zeit) in der indischen Community bewege. Mit dieser Beurteilung ignorierte die belangte Behörde aber nicht nur das Parteivorbringen, sondern ging darüber hinaus leichtfertig vom Inhalt des Verwaltungsaktes ab und ließ den konkreten Sachverhalt außer Acht, indem sie offenkundig Textbausteine aus einer Entscheidung einen anderen Asylwerber ohne jeglichen Familienbezug zu Österreich betreffend übernommen hat. Das Bundesasylamt hat dabei in unzulässiger Weise übersehen, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2012 im gemeinsamen Haushalt mit der Familie seiner TochterXXXX lebt, von dieser betreut wird und zudem eine enge Beziehung auch zu seinen Enkelkindern besteht. Indem das Bundesasylamt diesen Sachverhalt in seiner Interessensabwägung unberücksichtigt lässt, fehlt es ihm somit an jeglichem Begründungswert (vgl. VfGH 26.09.2011, U 1442/11).Der Behörde sind aber auch gravierende Mängel in ihrer Beweiswürdigung unterlaufen, weshalb der erlassene Bescheid zusätzlich mit Rechtswidrigkeit belegt ist. Der erlassene Bescheid ist geprägt von einer lückenhaften Beweiswürdigung, die in aktenwidrigen Feststellungen mündete und die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar macht. So hat das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung lediglich festgehalten, dass die Befragungen im Heimatland ein klares rechtsstaatliches Verhalten implizieren und der Beschwerdeführer habe sich letztendlich auch in Bezug auf das abgebrannte Elternhaus widersprochen - ohne dass zuvor weitere Widersprüche auch nur ansatzweise festgehalten worden wären. So legte der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass vor, dennoch konnte die belangte Behörde dessen Identität mangels geeigneter Dokumente nicht feststellen. Aus welchem Grunde sie dies nicht tat, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch aus dem nunmehr bekämpften Bescheid. Die Behörde stellte weiters fest, dass die Familie des Beschwerdeführers in Russland wohne und er keinerlei Familienbezug zu Österreich oder Verwandte in einem der Mitgliedstaaten der EU habe, was jedoch ganz klar der Aktenlage widerspricht, wonach er nicht nur bei seiner Tochter wohnt, sondern von dieser laut medizinischen Gutachten auch gepflegt werden muss. In ihrer rechtlichen Beurteilung zur Ausweisungsentscheidung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK führte die belangte Behörde vielmehr aus, dass in Österreich kein Familienleben bestehe und sich der aus Tschetschenien stammende Beschwerdeführer die meiste (gemeint wohl: Zeit) in der indischen Community bewege. Mit dieser Beurteilung ignorierte die belangte Behörde aber nicht nur das Parteivorbringen, sondern ging darüber hinaus leichtfertig vom Inhalt des Verwaltungsaktes ab und ließ den konkreten Sachverhalt außer Acht, indem sie offenkundig Textbausteine aus einer Entscheidung einen anderen Asylwerber ohne jeglichen Familienbezug zu Österreich betreffend übernommen hat. Das Bundesasylamt hat dabei in unzulässiger Weise übersehen, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2012 im gemeinsamen Haushalt mit der Familie seiner TochterXXXX lebt, von dieser betreut wird und zudem eine enge Beziehung auch zu seinen Enkelkindern besteht. Indem das Bundesasylamt diesen Sachverhalt in seiner Interessensabwägung unberücksichtigt lässt, fehlt es ihm somit an jeglichem Begründungswert vergleiche VfGH 26.09.2011, U 1442/11).
Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren wird die belangte Behörde folglich insbesondere näher auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einzugehen und ihn und allenfalls seine Tochter näher zu befragen haben, um dann eine entsprechende Abwägung der Interessen vornehmen zu können. In diesem Zusammenhang spielt auch der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine zentrale Rolle, weshalb auch hier entsprechende ergänzende Ermittlungen nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhafter Begründung und aktenwidrigen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen. Da somit weitere Ermittlungsschritte und Einvernahmen notwendig sind, war im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhafter Begründung und aktenwidrigen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen. Da somit weitere Ermittlungsschritte und Einvernahmen notwendig sind, war im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - zudem nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die genannten Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - zudem nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die genannten Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid vom 29.06.2012 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Bescheid vom 29.06.2012 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Anhaltung, Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, KassationZuletzt aktualisiert am
11.01.2013